Verfügung vom 25. Juni 2014
Sachverhalt
A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente und als Nichterwerbstätiger der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angeschlossen (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 107, 111/3, 114, 120/20, 120/26). Am 25. Juni 2014 verfügte die IVB die Verrechnung eines Ausstandes persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 617.-- betreffend das Beitragsjahr 2013 mit der laufenden Invalidenrente ab August 2014 (jeweils sechsmal Fr. 100.-- bzw. einmal Fr. 17.--). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 115). B. Mit undatierter (am 22. Juli 2014 eingelangter) Eingabe erhob der Versi- cherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2014 schloss die Be- schwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom
11. September 2014 (AB 120/2 f.), auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Angefochten ist die Verrechnungsverfügung vom 25. Juni 2014 (AB 115). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge mit der laufenden Invalidenrente ver- rechnen durfte. Der sinngemässe Antrag auf Wiederherstellung des Sus- pensiveffekts (vgl. Beschwerde Ziff. 2) wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem verrechneten Beitragsausstand von Fr. 617.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung der AKB vom 14. Januar 2013 (AB 120/21 f.) wurden die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 4 das Jahr 2013 auf Fr. 489.60 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) festgesetzt. In der Folge blieben eine Zahlungseinladung vom 20. Januar 2014 (AB 120/13) sowie eine Mahnung vom 3. Februar 2014 (AB 120/12) erfolg- los, worauf die AKB für den Beitragsausstand – zuzüglich Mahngebühren von Fr. 30.-- und Verzugszins ab 1. Januar 2014 – ein Betreibungsbegeh- ren (AB 120/11) stellte. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechts- vorschlag erhoben worden war (vgl. AB 120/9), wurde die Schuldbetrei- bung bis zur fruchtlosen Pfändung fortgesetzt (vgl. AB 120/7 f.). Im Pfän- dungsverlustschein (AB 120/7) ergab sich ein Totalbetrag von Fr. 617.-- (Fr. 489.60 Beitragsforderung + Fr. 30.-- Mahngebühr + Fr. 10.35 Zinsen + Fr. 87.75 Betreibungskosten). Der Bestand dieser Forderung (Verität) ist ausgewiesen und wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht be- stritten. Hingegen verweist er auf die fehlende Bonität und macht geltend, eine Verrechnung mit der laufenden Invalidenrente sei unzulässig, da diese unpfändbar sei. 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweigin- terne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forde- rungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver- sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Durch die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 5 (AHVG; SR 831.10), auf welche Art. 50 Abs. 2 IVG verweist und in diesem Zweig sinngemäss anwendbar ist, wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwin- genden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der ge- schuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungs- abzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Ver- rechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 2.3 Die Renten der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbar, worauf das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, im Pfändungsverlustschein vom 10. Juni 2014 (AB 120/7) denn auch hinwies. Dieser Aspekt steht einer Verrech- nung jedoch nicht entgegen (selbst der Verrechnungsausschluss von Art. 213 Abs. 2 SchKG gilt im Bereich der Rentenansprüche im Sinne von Art. 20 AHVG nicht [vgl. CHRISTOPH STÄUBLI, in STAEHELIN/BAUER/STAE- HELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 213 N. 19a]). Demnach vermag der Beschwerdeführer allein aus der Unpfänd- barkeit der Rentenleistung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für den rein betreibungsrechtlichen Umstand, dass die Forderung im rechtlichen Inkasso uneinbringlich war und der Gläubigerin ein Verlust- schein ausgestellt wurde. 2.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, seine Lebensqualität habe sich durch die «[e]ntstandenen Aufwände» im Zusammenhang mit der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 6 fügten Beitragsleistung verschlechtert (vgl. Beschwerde Abs. 1). Er verzich- tete jedoch auf die Anfechtung der Beitragsverfügung und aus der Aktenla- ge ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass durch die Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Derartiges wird beschwerdeweise denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Im Übrigen verkennt der Beschwerde- führer, dass er die frühere Beitragsforderung nicht «freiwillig abbezahlt» hatte, sondern bereits die Ausstände betreffend das Beitragsjahr 2012 mit Verfügung vom 5. April 2013 (AB 109) zur Verrechnung gebracht wurden, wogegen der Beschwerdeführer nicht opponierte. Nicht näher begründet sind schliesslich die sinngemässen Rügen, die Beschwerdegegnerin sei in Willkür verfallen bzw. es liege eine falsche behördliche Auskunft vor (vgl. Beschwerde Abs. 1 f.). 2.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verrechnungsverfügung vom 25. Juni 2014 (AB 115) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren betrifft allein die Verrechnung und ist deshalb kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG bzw. Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis erster Satz IVG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 699 IV GRD/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 1. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) ist Bezüger einer ganzen Invalidenrente und als Nichterwerbstätiger der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) angeschlossen (vgl. Akten der IV-Stelle Bern [fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB] 107, 111/3, 114, 120/20, 120/26). Am 25. Juni 2014 verfügte die IVB die Verrechnung eines Ausstandes persönlicher AHV/IV/EO-Beiträge von insgesamt Fr. 617.-- betreffend das Beitragsjahr 2013 mit der laufenden Invalidenrente ab August 2014 (jeweils sechsmal Fr. 100.-- bzw. einmal Fr. 17.--). Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung (AB 115). B. Mit undatierter (am 22. Juli 2014 eingelangter) Eingabe erhob der Versi- cherte Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wir- kung. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. September 2014 schloss die Be- schwerdegegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AKB vom
11. September 2014 (AB 120/2 f.), auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Be- schwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Inva- lidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts- pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde ein- zutreten. 1.2 Angefochten ist die Verrechnungsverfügung vom 25. Juni 2014 (AB 115). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin die ausstehenden AHV/IV/EO-Beiträge mit der laufenden Invalidenrente ver- rechnen durfte. Der sinngemässe Antrag auf Wiederherstellung des Sus- pensiveffekts (vgl. Beschwerde Ziff. 2) wird mit dem vorliegenden Ent- scheid in der Sache gegenstandslos. 1.3 Der Streitwert liegt bei einem verrechneten Beitragsausstand von Fr. 617.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Mit unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsener Verfügung der AKB vom 14. Januar 2013 (AB 120/21 f.) wurden die persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger für
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 4 das Jahr 2013 auf Fr. 489.60 (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) festgesetzt. In der Folge blieben eine Zahlungseinladung vom 20. Januar 2014 (AB 120/13) sowie eine Mahnung vom 3. Februar 2014 (AB 120/12) erfolg- los, worauf die AKB für den Beitragsausstand – zuzüglich Mahngebühren von Fr. 30.-- und Verzugszins ab 1. Januar 2014 – ein Betreibungsbegeh- ren (AB 120/11) stellte. Nachdem gegen den Zahlungsbefehl kein Rechts- vorschlag erhoben worden war (vgl. AB 120/9), wurde die Schuldbetrei- bung bis zur fruchtlosen Pfändung fortgesetzt (vgl. AB 120/7 f.). Im Pfän- dungsverlustschein (AB 120/7) ergab sich ein Totalbetrag von Fr. 617.-- (Fr. 489.60 Beitragsforderung + Fr. 30.-- Mahngebühr + Fr. 10.35 Zinsen + Fr. 87.75 Betreibungskosten). Der Bestand dieser Forderung (Verität) ist ausgewiesen und wird seitens des Beschwerdeführers zu Recht nicht be- stritten. Hingegen verweist er auf die fehlende Bonität und macht geltend, eine Verrechnung mit der laufenden Invalidenrente sei unzulässig, da diese unpfändbar sei. 2.2 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbe- stimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbesondere auch im Bundesso- zialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozial- versicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweigin- terne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forde- rungen zulassen, darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der ver- sicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). Durch die Bestimmung von Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 5 (AHVG; SR 831.10), auf welche Art. 50 Abs. 2 IVG verweist und in diesem Zweig sinngemäss anwendbar ist, wird für die Verrechnung eine eigene Ordnung geschaffen. Dabei geht die Verrechenbarkeit von Beiträgen mit Leistungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR) hinaus; denn nach ständiger Rechtsprechung sind versicherungsrechtlich bzw. -technisch zusammenhängende Beiträge und Renten ohne Rücksicht auf die pflichtige bzw. berechtigte Person und ungeachtet erbrechtlicher Gegebenheiten verrechenbar (BGE 115 V 341 E. 2b S. 342). Nach der Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG zwin- genden Charakter und die Ausgleichskassen sind im Rahmen der gesetzli- chen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beiträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen. Die Verrechnung der ge- schuldeten Beiträge darf aber nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungs- abzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzmi- nimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Ver- rechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). 2.3 Die Renten der Invalidenversicherung sind gemäss Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) unpfändbar, worauf das Betreibungsamt Seeland, Dienststelle Seeland, im Pfändungsverlustschein vom 10. Juni 2014 (AB 120/7) denn auch hinwies. Dieser Aspekt steht einer Verrech- nung jedoch nicht entgegen (selbst der Verrechnungsausschluss von Art. 213 Abs. 2 SchKG gilt im Bereich der Rentenansprüche im Sinne von Art. 20 AHVG nicht [vgl. CHRISTOPH STÄUBLI, in STAEHELIN/BAUER/STAE- HELIN {Hrsg.}, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, Art. 213 N. 19a]). Demnach vermag der Beschwerdeführer allein aus der Unpfänd- barkeit der Rentenleistung nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dasselbe gilt für den rein betreibungsrechtlichen Umstand, dass die Forderung im rechtlichen Inkasso uneinbringlich war und der Gläubigerin ein Verlust- schein ausgestellt wurde. 2.4 Zwar bringt der Beschwerdeführer vor, seine Lebensqualität habe sich durch die «[e]ntstandenen Aufwände» im Zusammenhang mit der ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 6 fügten Beitragsleistung verschlechtert (vgl. Beschwerde Abs. 1). Er verzich- tete jedoch auf die Anfechtung der Beitragsverfügung und aus der Aktenla- ge ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass durch die Verrechnung in das betreibungsrechtliche Existenzminimum eingegriffen worden wäre. Derartiges wird beschwerdeweise denn auch nicht substantiiert geltend gemacht, womit sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen (Rügeprinzip; vgl. BGE 119 V 347 E. 1a S. 349). Im Übrigen verkennt der Beschwerde- führer, dass er die frühere Beitragsforderung nicht «freiwillig abbezahlt» hatte, sondern bereits die Ausstände betreffend das Beitragsjahr 2012 mit Verfügung vom 5. April 2013 (AB 109) zur Verrechnung gebracht wurden, wogegen der Beschwerdeführer nicht opponierte. Nicht näher begründet sind schliesslich die sinngemässen Rügen, die Beschwerdegegnerin sei in Willkür verfallen bzw. es liege eine falsche behördliche Auskunft vor (vgl. Beschwerde Abs. 1 f.). 2.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verrechnungsverfügung vom 25. Juni 2014 (AB 115) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 3. 3.1 Das Beschwerdeverfahren betrifft allein die Verrechnung und ist deshalb kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG bzw. Umkehrschluss aus Art. 69 Abs. 1bis erster Satz IVG). 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Okt. 2014, IV/14/699, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.