opencaselaw.ch

200 2014 690

Bern VerwG · 2014-08-05 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (ER-RD 806/2014)

Sachverhalt

A. Die 1986 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) ist Mutter zweier im September 20xx bzw. Dezember 20xx geborener Kinder. Nach dem Mutterschaftsurlaub kündigte sie ihr Teilzeitarbeitsver- hältnis per 30. April 2014, meldete sich am 2. April 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 7. April 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014 (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], RAV [act. IIA] 15-17, 47; Akten des beco, Arbeitslosenkasse [act. IIB] 10 [pag. 30], 11 [pag. 33 f.], 12 [pag. 35 f.], 13 [pag. 37-40], 14 [pag. 41], 15 [pag. 43], 18 [pag. 51]). Anlässlich des Erstgesprächs erklärte die Versicherte gegenüber der RAV-Beraterin, sie habe die bisherige Arbeitsstelle gekündigt, weil sie kei- ne Kinderbetreuung habe (vgl. act. IIA 5), worauf das beco sie am 23. April 2014 aufforderte, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen mit weiteren Angaben einzureichen (vgl. act. IIA 23 f.). Nachdem die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 (act. IIA 25-30) ausgeführt hatte, dass sie sich eine Kinderbetreuerin erst leisten könne, wenn sie eine Arbeit mit höherem Pensum gefunden habe, verneinte das beco mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIA 31-33) die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. B. Eine hiergegen am 30. Mai 2014 erhobene Einsprache, in welcher die Ver- sicherte hauptsächlich geltend gemacht hatte, es bestehe die Bereitschaft von Nachbarn und Bekannten, die Kinder im Falle eines Stellenantritts so- fort zu betreuen (vgl. act. IIA 43), wies das beco mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 3-5) ab. Es erwog, die hypo- thetische Möglichkeit der Kinderbetreuung genüge nicht, die Vermittlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 3 fähigkeit könne neu überprüft werden, soweit die Betreuung durch eine bestimmte Person nachgewiesen sei. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung zu gewähren. Sie gab die Personalien einer Kollegin an, welche jederzeit bereit sei, die beiden Kinder zu betreuen, und machte im Wesentlichen geltend, damit sei die Kinderbe- treuung hinreichend geregelt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- taggeld ab 1. Mai 2014 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig war.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

E. 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b).

E. 2.3 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wol- len, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuü- ben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung ist zu prüfen, ob die leistungsanspre- chende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeit- lich, so doch in einem – nach der Rechtsprechung für die Bejahung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 6 Vermittlungsfähigkeit genügenden – Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet. Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vor- handensein eines «Kinderhüteplatzes» ausser bei offensichtlichem Miss- brauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsge- suches prüfen (BGer 8C_553/2007, E. 2.2; Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2). Auch in der vom Staatssekreta- riat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar un- ter <www.treffpunkt-arbeit.ch>) wird ausgeführt, dass eine versicherte Per- son mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähig- keit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen muss wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal- les einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versi- cherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kin- derbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreu- ungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ab- lehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels For- mular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B225 bzw. B225a; vgl. zum Ganzen: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff., THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 7

E. 3.1 Das letzte Arbeitsverhältnis mit einem Teilzeitpensum von zwölf Wochenarbeitsstunden (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 11 [pag. 33 f.]) trat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2011 an (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 13 [pag. 37-40], act. IIA 47), mithin noch vor der Geburt ihres erstgeborenen Kindes. Nunmehr möchte sie vollschichtig oder zumindest mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % arbeiten (vgl. act. IIB 12 [pag. 35 f.], 13 [pag. 37-40]), weshalb ihre frühere Tätigkeit nicht als Tatbeweis genügt, dass sie trotz der Betreuungsaufgaben bereit und in der Lage wäre, in die- sem Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig zu sein. Dies zumal mit der Niederkunft des zweiten Kindes die zeitlichen Anforderungen an die Kin- derbetreuung gestiegen sind, was schliesslich auch den Ausschlag für die Kündigung gab. Zwar löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub auf, ohne im Kündigungsschreiben vom

17. Februar 2014 (act. IIA 17) einen konkreten Grund zu nennen. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. April 2014 (act. IIB 13 [pag. 37-40]) gab sie jedoch an, sie habe die Arbeitsstelle aufgegeben, weil sie sich mit dem entsprechenden Teilzeitpensum keine Kinderbetreuung hätte leisten können. Im Rahmen des Erstgesprächs mit der RAV-Beraterin vom 14. April 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufspro- tokoll (act. IIA 5), mangels einer Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gekündigt zu haben. Es rentiere nicht, lediglich mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % zu arbeiten, sie beabsichtige jemanden aus ihrem Heimat- land zu holen, der die Kinder betreuen könne, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Am 22. April 2014 führte sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse sodann aus, ihr zweitgeborenes Kind sei auf Muttermilch angewie- sen und akzeptiere keine andere Ernährungsmöglichkeit, dies sei der Grund ihrer Kündigung gewesen (vgl. act. IIB 6 [pag. 13]).

E. 3.2 Es ist unbestritten und nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.1 hievor) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Teilzeitarbeitsstelle wegen der Kinderbetreuung aufgab. Damit bestand ein gewichtiges Indiz, dass sie nicht gewillt war oder nicht die Möglichkeit hat- te, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen. Der Beschwerde- gegner sah sich vor diesem Hintergrund zu Recht veranlasst, die Vermitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 8 lungsfähigkeit näher abzuklären und dabei insbesondere einen Obhuts- nachweis mittels seco-Formular einzufordern (vgl. act. IIA 23 f.). Die Recht- sprechung, wonach das Vorhandensein eines «Kinderhüteplatzes» grundsätzlich nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädi- gungsgesuchs zu prüfen ist (vgl. BGer 8C_553/2007, E. 2.2), stand diesem Vorgehen nicht entgegen. Nicht nur aufgrund des klar deklarierten Kündi- gungsgrundes sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs, sondern auch wegen der im Fragebogen «Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?» (act. IIA 13 f.) selbst geäusserten Befürchtung, dass die familiäre Situation mit zwei kleinen Kindern die Stellensuche erschweren werde, waren zusätzliche Sachverhaltserhebungen geboten. Bei dieser Ausgangslage war die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung sofort einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen.

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin retournierte das besagte seco-Formular zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 (act. IIA 25-30) un- ausgefüllt und bekundete lediglich ihre Absicht, eine Kinderbetreuung zu organisieren, sobald sie eine Arbeitsstelle mit höherem Pensum innehabe. In ihrer Einsprache vom 30. Mai 2014 (act. IIA 43) machte sie geltend, sie könne sich durch die Geburt des zweiten Kindes keine Kinderbetreuung leisten. Zusätzlich brachte sie vor, sie habe so viele Angebote von Nach- barn und Bekannten, dass die Betreuung sofort organisiert sei, sobald sie eine Arbeitsstelle habe. Die blosse Absichtserklärung, die Kinderbetreuung nötigenfalls rechtzeitig zu organisieren, ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) nicht hinreichend, um auf eine Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin wenigstens substantiiert darlegen müssen, welche Betreuungsmöglichkeiten ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Mithin hätte es einer Konkretisierung dieser Möglichkei- ten durch die Angabe der Personalien und einer Bestätigung der Betreu- ungsperson bedurft. Sodann hätte sie belegen müssen, an welchen Wo- chentagen und in welchem zeitlichen Umfang diese Fremdbetreuung ge- währleistet gewesen wäre. Diese Anforderungen erfüllte die Beschwerde- führerin mit ihren rudimentären und pauschalen Angaben, wonach viele Angebote von Nachbarn und Bekannten vorlägen, nicht. Soweit sie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 9 ihrer Argumentation sinngemäss geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, die Kinderbetreuung bereits vor einem späteren Stellenantritt zu organisieren, verkennt sie, dass der leistungsansprechen- den Person lediglich der Nachweis obliegt, dass die Kinderbetreuung durch Dritte gewährleistet wäre. Hingegen wird von ihr nicht etwa verlangt, dass sie die Kinder tatsächlich bereits fremdbetreuen lässt und die allenfalls da- mit einhergehenden Kosten schon aufwendet.

E. 3.4 Der Beschwerdegegner qualifizierte die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zutreffend als vermittlungsunfähig und aberkannte ihr den Leistungsanspruch zu Recht. Das angerufene Verwaltungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids prinzipiell nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlassen gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Personalien einer Kollegin bekanntgab, welche «jederzeit» bereit sein soll, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, hat aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts unberücksichtigt zu bleiben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin heute konkret eine Person bezeichnet, wel- che jederzeit bereit sein soll, die Kinder zu betreuen, genügt dies für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit nicht. Notwendig ist, dass diese Bereit- schaft von der betreffenden Person bestätigt ist und feststeht, dass sie da- zu auch in der Lage ist. Die Akten werden an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er die Vermittlungsfähigkeit ab Beschwerdeerhebung überprüft und gegebenenfalls hierüber eine Verfügung erlässt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1 in fine).

E. 4 Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 10

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sache wird an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- taggeld ab 1. Mai 2014 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wol- len, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuü- ben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung ist zu prüfen, ob die leistungsanspre- chende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeit- lich, so doch in einem – nach der Rechtsprechung für die Bejahung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 6 Vermittlungsfähigkeit genügenden – Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet. Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vor- handensein eines «Kinderhüteplatzes» ausser bei offensichtlichem Miss- brauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsge- suches prüfen (BGer 8C_553/2007, E. 2.2; Entscheid des BGer vom
  5. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2). Auch in der vom Staatssekreta- riat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar un- ter <www.treffpunkt-arbeit.ch>) wird ausgeführt, dass eine versicherte Per- son mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähig- keit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen muss wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal- les einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versi- cherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kin- derbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreu- ungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ab- lehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels For- mular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B225 bzw. B225a; vgl. zum Ganzen: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff., THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 7
  6. 3.1 Das letzte Arbeitsverhältnis mit einem Teilzeitpensum von zwölf Wochenarbeitsstunden (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 11 [pag. 33 f.]) trat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2011 an (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 13 [pag. 37-40], act. IIA 47), mithin noch vor der Geburt ihres erstgeborenen Kindes. Nunmehr möchte sie vollschichtig oder zumindest mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % arbeiten (vgl. act. IIB 12 [pag. 35 f.], 13 [pag. 37-40]), weshalb ihre frühere Tätigkeit nicht als Tatbeweis genügt, dass sie trotz der Betreuungsaufgaben bereit und in der Lage wäre, in die- sem Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig zu sein. Dies zumal mit der Niederkunft des zweiten Kindes die zeitlichen Anforderungen an die Kin- derbetreuung gestiegen sind, was schliesslich auch den Ausschlag für die Kündigung gab. Zwar löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub auf, ohne im Kündigungsschreiben vom
  7. Februar 2014 (act. IIA 17) einen konkreten Grund zu nennen. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. April 2014 (act. IIB 13 [pag. 37-40]) gab sie jedoch an, sie habe die Arbeitsstelle aufgegeben, weil sie sich mit dem entsprechenden Teilzeitpensum keine Kinderbetreuung hätte leisten können. Im Rahmen des Erstgesprächs mit der RAV-Beraterin vom 14. April 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufspro- tokoll (act. IIA 5), mangels einer Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gekündigt zu haben. Es rentiere nicht, lediglich mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % zu arbeiten, sie beabsichtige jemanden aus ihrem Heimat- land zu holen, der die Kinder betreuen könne, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Am 22. April 2014 führte sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse sodann aus, ihr zweitgeborenes Kind sei auf Muttermilch angewie- sen und akzeptiere keine andere Ernährungsmöglichkeit, dies sei der Grund ihrer Kündigung gewesen (vgl. act. IIB 6 [pag. 13]). 3.2 Es ist unbestritten und nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.1 hievor) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Teilzeitarbeitsstelle wegen der Kinderbetreuung aufgab. Damit bestand ein gewichtiges Indiz, dass sie nicht gewillt war oder nicht die Möglichkeit hat- te, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen. Der Beschwerde- gegner sah sich vor diesem Hintergrund zu Recht veranlasst, die Vermitt- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 8 lungsfähigkeit näher abzuklären und dabei insbesondere einen Obhuts- nachweis mittels seco-Formular einzufordern (vgl. act. IIA 23 f.). Die Recht- sprechung, wonach das Vorhandensein eines «Kinderhüteplatzes» grundsätzlich nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädi- gungsgesuchs zu prüfen ist (vgl. BGer 8C_553/2007, E. 2.2), stand diesem Vorgehen nicht entgegen. Nicht nur aufgrund des klar deklarierten Kündi- gungsgrundes sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs, sondern auch wegen der im Fragebogen «Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?» (act. IIA 13 f.) selbst geäusserten Befürchtung, dass die familiäre Situation mit zwei kleinen Kindern die Stellensuche erschweren werde, waren zusätzliche Sachverhaltserhebungen geboten. Bei dieser Ausgangslage war die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung sofort einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. 3.3 Die Beschwerdeführerin retournierte das besagte seco-Formular zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 (act. IIA 25-30) un- ausgefüllt und bekundete lediglich ihre Absicht, eine Kinderbetreuung zu organisieren, sobald sie eine Arbeitsstelle mit höherem Pensum innehabe. In ihrer Einsprache vom 30. Mai 2014 (act. IIA 43) machte sie geltend, sie könne sich durch die Geburt des zweiten Kindes keine Kinderbetreuung leisten. Zusätzlich brachte sie vor, sie habe so viele Angebote von Nach- barn und Bekannten, dass die Betreuung sofort organisiert sei, sobald sie eine Arbeitsstelle habe. Die blosse Absichtserklärung, die Kinderbetreuung nötigenfalls rechtzeitig zu organisieren, ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) nicht hinreichend, um auf eine Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin wenigstens substantiiert darlegen müssen, welche Betreuungsmöglichkeiten ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Mithin hätte es einer Konkretisierung dieser Möglichkei- ten durch die Angabe der Personalien und einer Bestätigung der Betreu- ungsperson bedurft. Sodann hätte sie belegen müssen, an welchen Wo- chentagen und in welchem zeitlichen Umfang diese Fremdbetreuung ge- währleistet gewesen wäre. Diese Anforderungen erfüllte die Beschwerde- führerin mit ihren rudimentären und pauschalen Angaben, wonach viele Angebote von Nachbarn und Bekannten vorlägen, nicht. Soweit sie mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 9 ihrer Argumentation sinngemäss geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, die Kinderbetreuung bereits vor einem späteren Stellenantritt zu organisieren, verkennt sie, dass der leistungsansprechen- den Person lediglich der Nachweis obliegt, dass die Kinderbetreuung durch Dritte gewährleistet wäre. Hingegen wird von ihr nicht etwa verlangt, dass sie die Kinder tatsächlich bereits fremdbetreuen lässt und die allenfalls da- mit einhergehenden Kosten schon aufwendet. 3.4 Der Beschwerdegegner qualifizierte die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zutreffend als vermittlungsunfähig und aberkannte ihr den Leistungsanspruch zu Recht. Das angerufene Verwaltungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids prinzipiell nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlassen gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Personalien einer Kollegin bekanntgab, welche «jederzeit» bereit sein soll, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, hat aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts unberücksichtigt zu bleiben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin heute konkret eine Person bezeichnet, wel- che jederzeit bereit sein soll, die Kinder zu betreuen, genügt dies für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit nicht. Notwendig ist, dass diese Bereit- schaft von der betreffenden Person bestätigt ist und feststeht, dass sie da- zu auch in der Lage ist. Die Akten werden an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er die Vermittlungsfähigkeit ab Beschwerdeerhebung überprüft und gegebenenfalls hierüber eine Verfügung erlässt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1 in fine).
  8. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Die Sache wird an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre.
  11. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 690 ALV MAW/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1986 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) ist Mutter zweier im September 20xx bzw. Dezember 20xx geborener Kinder. Nach dem Mutterschaftsurlaub kündigte sie ihr Teilzeitarbeitsver- hältnis per 30. April 2014, meldete sich am 2. April 2014 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 7. April 2014 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Mai 2014 (vgl. Akten des beco Berner Wirtschaft [fortan beco bzw. Beschwerdegegner], RAV [act. IIA] 15-17, 47; Akten des beco, Arbeitslosenkasse [act. IIB] 10 [pag. 30], 11 [pag. 33 f.], 12 [pag. 35 f.], 13 [pag. 37-40], 14 [pag. 41], 15 [pag. 43], 18 [pag. 51]). Anlässlich des Erstgesprächs erklärte die Versicherte gegenüber der RAV-Beraterin, sie habe die bisherige Arbeitsstelle gekündigt, weil sie kei- ne Kinderbetreuung habe (vgl. act. IIA 5), worauf das beco sie am 23. April 2014 aufforderte, zu ihrer Vermittlungsfähigkeit Stellung zu nehmen bzw. Unterlagen mit weiteren Angaben einzureichen (vgl. act. IIA 23 f.). Nachdem die Versicherte in ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 (act. IIA 25-30) ausgeführt hatte, dass sie sich eine Kinderbetreuerin erst leisten könne, wenn sie eine Arbeit mit höherem Pensum gefunden habe, verneinte das beco mit Verfügung vom 2. Mai 2014 (act. IIA 31-33) die Vermittlungsfähigkeit und damit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. B. Eine hiergegen am 30. Mai 2014 erhobene Einsprache, in welcher die Ver- sicherte hauptsächlich geltend gemacht hatte, es bestehe die Bereitschaft von Nachbarn und Bekannten, die Kinder im Falle eines Stellenantritts so- fort zu betreuen (vgl. act. IIA 43), wies das beco mit Entscheid vom 30. Juni 2014 (Akten des beco, Rechtsdienst [act. II] 3-5) ab. Es erwog, die hypo- thetische Möglichkeit der Kinderbetreuung genüge nicht, die Vermittlungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 3 fähigkeit könne neu überprüft werden, soweit die Betreuung durch eine bestimmte Person nachgewiesen sei. C. Mit Eingabe vom 14. Juli 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuhe- ben und ihr sei Arbeitslosenentschädigung zu gewähren. Sie gab die Personalien einer Kollegin an, welche jederzeit bereit sei, die beiden Kinder zu betreuen, und machte im Wesentlichen geltend, damit sei die Kinderbe- treuung hinreichend geregelt. In ihrer Beschwerdeantwort vom 24. Juli 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosen- taggeld ab 1. Mai 2014 und dabei insbesondere die Frage, ob die Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die ver- sicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 5 Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeit- nehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inner- oder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf an- derweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Versicherte, die sich im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen und persönliche Umstände – wie Kinderbetreuungsaufgaben – lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden erwerblich betätigen wol- len, werden nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 3. Januar 2008, 8C_553/2007, E. 2.1). Die Vermittlungsfähigkeit darf aber nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Vollzeitbeschäftigung auszuü- ben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung ist zu prüfen, ob die leistungsanspre- chende Person allenfalls bereit und in der Lage wäre, wenn nicht vollzeit- lich, so doch in einem – nach der Rechtsprechung für die Bejahung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 6 Vermittlungsfähigkeit genügenden – Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums erwerbstätig zu sein, was bejahendenfalls den An- spruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfange begründet. Ferner dürfen die Vollzugsstellen der Arbeitslosenversicherung das Vor- handensein eines «Kinderhüteplatzes» ausser bei offensichtlichem Miss- brauch nicht schon zum Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsge- suches prüfen (BGer 8C_553/2007, E. 2.2; Entscheid des BGer vom

26. November 2008, 8C_367/2008, E. 4.2). Auch in der vom Staatssekreta- riat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (abrufbar un- ter ) wird ausgeführt, dass eine versicherte Per- son mit betreuungsbedürftigen Kindern hinsichtlich der Vermittlungsfähig- keit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen muss wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfal- les einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Wie die versi- cherte Person die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kin- derbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen zweifelhaft (ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreu- ungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ab- lehnung zumutbarer Arbeit, nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten etc.), muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen und mittels For- mular einen Obhutsnachweis verlangen (vgl. AVIG-Praxis ALE, Rz. B225 bzw. B225a; vgl. zum Ganzen: BARBARA KUPFER BUCHER, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädi- gung, 4. Aufl. 2013, S. 80 ff., THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversiche- rung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2260 f. N. 267).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 7 3. 3.1 Das letzte Arbeitsverhältnis mit einem Teilzeitpensum von zwölf Wochenarbeitsstunden (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 11 [pag. 33 f.]) trat die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2011 an (vgl. act. IIB 9 [pag. 28 f.], 13 [pag. 37-40], act. IIA 47), mithin noch vor der Geburt ihres erstgeborenen Kindes. Nunmehr möchte sie vollschichtig oder zumindest mit einem Be- schäftigungsgrad von 50 % arbeiten (vgl. act. IIB 12 [pag. 35 f.], 13 [pag. 37-40]), weshalb ihre frühere Tätigkeit nicht als Tatbeweis genügt, dass sie trotz der Betreuungsaufgaben bereit und in der Lage wäre, in die- sem Ausmass ausserhäuslich erwerbstätig zu sein. Dies zumal mit der Niederkunft des zweiten Kindes die zeitlichen Anforderungen an die Kin- derbetreuung gestiegen sind, was schliesslich auch den Ausschlag für die Kündigung gab. Zwar löste die Beschwerdeführerin das Arbeitsverhältnis nach dem Mutterschaftsurlaub auf, ohne im Kündigungsschreiben vom

17. Februar 2014 (act. IIA 17) einen konkreten Grund zu nennen. In ihrem Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 7. April 2014 (act. IIB 13 [pag. 37-40]) gab sie jedoch an, sie habe die Arbeitsstelle aufgegeben, weil sie sich mit dem entsprechenden Teilzeitpensum keine Kinderbetreuung hätte leisten können. Im Rahmen des Erstgesprächs mit der RAV-Beraterin vom 14. April 2014 bestätigte die Beschwerdeführerin gemäss Verlaufspro- tokoll (act. IIA 5), mangels einer Betreuungsmöglichkeit für die Kinder gekündigt zu haben. Es rentiere nicht, lediglich mit einem Beschäftigungs- grad von 20 % zu arbeiten, sie beabsichtige jemanden aus ihrem Heimat- land zu holen, der die Kinder betreuen könne, sobald sie eine Arbeitsstelle gefunden habe. Am 22. April 2014 führte sie gegenüber der Arbeitslosen- kasse sodann aus, ihr zweitgeborenes Kind sei auf Muttermilch angewie- sen und akzeptiere keine andere Ernährungsmöglichkeit, dies sei der Grund ihrer Kündigung gewesen (vgl. act. IIB 6 [pag. 13]). 3.2 Es ist unbestritten und nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.1 hievor) aktenkundig, dass die Beschwerdeführerin ihre bisherige Teilzeitarbeitsstelle wegen der Kinderbetreuung aufgab. Damit bestand ein gewichtiges Indiz, dass sie nicht gewillt war oder nicht die Möglichkeit hat- te, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen. Der Beschwerde- gegner sah sich vor diesem Hintergrund zu Recht veranlasst, die Vermitt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 8 lungsfähigkeit näher abzuklären und dabei insbesondere einen Obhuts- nachweis mittels seco-Formular einzufordern (vgl. act. IIA 23 f.). Die Recht- sprechung, wonach das Vorhandensein eines «Kinderhüteplatzes» grundsätzlich nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädi- gungsgesuchs zu prüfen ist (vgl. BGer 8C_553/2007, E. 2.2), stand diesem Vorgehen nicht entgegen. Nicht nur aufgrund des klar deklarierten Kündi- gungsgrundes sowie der Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs, sondern auch wegen der im Fragebogen «Sind Sie fit für Ihre neue Stelle?» (act. IIA 13 f.) selbst geäusserten Befürchtung, dass die familiäre Situation mit zwei kleinen Kindern die Stellensuche erschweren werde, waren zusätzliche Sachverhaltserhebungen geboten. Bei dieser Ausgangslage war die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung sofort einer eingehenderen Prüfung zu unterziehen. 3.3 Die Beschwerdeführerin retournierte das besagte seco-Formular zusammen mit ihrer Stellungnahme vom 28. April 2014 (act. IIA 25-30) un- ausgefüllt und bekundete lediglich ihre Absicht, eine Kinderbetreuung zu organisieren, sobald sie eine Arbeitsstelle mit höherem Pensum innehabe. In ihrer Einsprache vom 30. Mai 2014 (act. IIA 43) machte sie geltend, sie könne sich durch die Geburt des zweiten Kindes keine Kinderbetreuung leisten. Zusätzlich brachte sie vor, sie habe so viele Angebote von Nach- barn und Bekannten, dass die Betreuung sofort organisiert sei, sobald sie eine Arbeitsstelle habe. Die blosse Absichtserklärung, die Kinderbetreuung nötigenfalls rechtzeitig zu organisieren, ist mit Blick auf die vorerwähnte Rechtsprechung (vgl. E. 2.3) nicht hinreichend, um auf eine Vermittlungsfähigkeit zu schliessen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin wenigstens substantiiert darlegen müssen, welche Betreuungsmöglichkeiten ihr tatsächlich zur Verfügung gestanden hätten. Mithin hätte es einer Konkretisierung dieser Möglichkei- ten durch die Angabe der Personalien und einer Bestätigung der Betreu- ungsperson bedurft. Sodann hätte sie belegen müssen, an welchen Wo- chentagen und in welchem zeitlichen Umfang diese Fremdbetreuung ge- währleistet gewesen wäre. Diese Anforderungen erfüllte die Beschwerde- führerin mit ihren rudimentären und pauschalen Angaben, wonach viele Angebote von Nachbarn und Bekannten vorlägen, nicht. Soweit sie mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 9 ihrer Argumentation sinngemäss geltend macht, es sei ihr aus finanziellen Gründen nicht zuzumuten, die Kinderbetreuung bereits vor einem späteren Stellenantritt zu organisieren, verkennt sie, dass der leistungsansprechen- den Person lediglich der Nachweis obliegt, dass die Kinderbetreuung durch Dritte gewährleistet wäre. Hingegen wird von ihr nicht etwa verlangt, dass sie die Kinder tatsächlich bereits fremdbetreuen lässt und die allenfalls da- mit einhergehenden Kosten schon aufwendet. 3.4 Der Beschwerdegegner qualifizierte die Beschwerdeführerin bei dieser Sachlage zutreffend als vermittlungsunfähig und aberkannte ihr den Leistungsanspruch zu Recht. Das angerufene Verwaltungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheids prinzipiell nach dem Sachverhalt, der zur Zeit seines Erlassen gegeben war (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140). Dass die Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens die Personalien einer Kollegin bekanntgab, welche «jederzeit» bereit sein soll, die Betreuung der Kinder zu übernehmen, hat aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts unberücksichtigt zu bleiben. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 30. Juni 2014 (act. II 3-5) ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde vom 14. Juli 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. Wenn die Beschwerdeführerin heute konkret eine Person bezeichnet, wel- che jederzeit bereit sein soll, die Kinder zu betreuen, genügt dies für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit nicht. Notwendig ist, dass diese Bereit- schaft von der betreffenden Person bestätigt ist und feststeht, dass sie da- zu auch in der Lage ist. Die Akten werden an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er die Vermittlungsfähigkeit ab Beschwerdeerhebung überprüft und gegebenenfalls hierüber eine Verfügung erlässt (vgl. Be- schwerdeantwort S. 2 Ziff. III Art. 1 in fine). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2014, ALV/14/690, Seite 10 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Sache wird an den Beschwerdegegner überwiesen, damit er im Sinne der Erwägungen verfahre. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco - Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.