opencaselaw.ch

200 2014 689

Bern VerwG · 2014-09-25 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (12.13910.13.9)

Sachverhalt

A. Der 1950 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA obligatorisch unfallversi- chert, als er gemäss Unfallmeldung geltend machte, er habe am … anläss- lich einer Explosion mit zwei Todesopfern einen psychischen Schock erlitt (vgl. Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 6). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) verneinte die SUVA einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mangels Vorliegen eines als Unfall zu wertenden aussergewöhnlichen Schreckereignisses. B. Die hiergegen seitens der Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sowie des Versicherten erhobenen Einsprachen (vgl. AB 27, 29,

32) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) ab. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 3

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Ver- fügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ur- sprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERK- LI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom …

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge- wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine «weite Bandbreite» von versicherten Personen ab- zustellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erd- bebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokol- lisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, an- ders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 5 scheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 46 ff.; DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 45 ff.).

E. 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper- liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 6

E. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom … keinerlei somatische Beeinträchtigungen zuzog. Hingegen wurde eine Posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (AB 14/3, 15/2, 17, 42/5), wel- che der Beschwerdeführer sowie die beteiligten Ärzte und Therapeuten auf den besagten Vorfall zurückführen (vgl. AB 12, 14/3 f., 42/5). Die Tatfrage nach einem allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.3 hie- vor) stellt sich jedoch erst, soweit feststeht, dass in rechtlicher Hinsicht überhaupt ein Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist. Aus den Akten lassen sich – soweit diesbe- züglich wesentlich – die nachstehenden Angaben entnehmen:

E. 3.2 In der von der C.________ in … betriebenen Fabrik D.________ bereiteten zwei Mitarbeitende am … an der östlichen Grenze des Betriebs- areals in einer dafür vorgesehenen baulichen Vorrichtung (Wanne aus ar- miertem Beton mit einer Grundplatte von 3 x 3 Meter und drei Seitenwän- den von zirka 1,2 Meter Höhe und 0,2 Meter Tiefe) das Verbrennen von Abfällen und Pyrotechnik vor, als es – je nach Angabe (vgl. AB 4/2 Ziff. 4, 14/2, 23/1, 23/9 f.) – zwischen 7.15 Uhr und 7.39 Uhr (Alarmierung [AB 23/1]) auf dem Abbrennplatz zu einer Detonation kam, welche zum sofortigen Tod der beiden Personen führte. Der Explosionsknall war in der weiteren Umgebung zu vernehmen und es war eine aufsteigende Rauch- wolke festzustellen. Die Explosion beschädigte die Verbrennungsanlage schwer, unter anderem auch an der Betonwanne. Die drei Seitenwände wurden nach aussen gedrückt und erlitten teilweise Risse, die Ecken rissen durch und die Metallkonstruktion des zurückgefahrenen Daches wurde im vorderen Teil zerfetzt. An der Westfassade eines rund 80 Meter (Luftlinie) entfernten Wohnhauses barsten Verglasungen und wurden Fenster- und Türscharniere herausgerissen (vgl. AB 4 [inkl. Schadenskizze und Fotodo- kumentation]). Der Beschwerdeführer, der als … eingesetzt wurde (vgl. AB 6 Ziff. 3; 23/6), soll sich – je nach Angabe – zwischen zirka 25 und 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3) vom Detonationspunkt entfernt aufge- halten, sich mit zwei Arbeitskollegen unterhalten und in Richtung der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 7 schehnisse geblickt haben. Er sah nach eigenen Angaben einen Lichtblitz aber keine Feuersäule, hörte unmittelbar danach die Detonation und beob- achtete alsdann den pilzförmigen Rauch (vgl. AB 10, 23/7). Zudem soll er die Druckwelle deutlich gespürt haben (vgl. AB 14/2). Gemäss Aktenlage rannte er sofort aus seinem Büro (vgl. AB 11) und suchte zusammen mit einer Drittperson am Schadenplatz sowie in der Umgebung nach den bei- den Arbeitskollegen, worauf sie Leichenteile (Knochen, Fleischfetzen, ein Fuss mit Schuh, zwei linke Hände, Hautteile und Gedärme) fanden (vgl. AB 10/1, 11/1, 14/2, 23/7). In den ersten drei Wochen nach dem Vorfall arbeitete der Beschwerdeführer weiter. Ab … hatte er Ferien und fuhr nach … zu seiner Familie, wo er zusammenbrach und am … seinen Hausarzt konsultierte, der ihn zur Behandlung an einen Psychiater überwies (vgl. AB 10/2).

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspra- cheentscheid (AB 47) das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Schrecker- eignisses, da sich der Vorfall nicht in der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdeführers ereignet habe und dieser nicht gefährdet gewesen sei. Die Verbrennungsanlage liege etwas abgesondert vom übrigen Firmenare- al hinter einem Waldstück (vgl. AB 47/6 E. 3) und es erscheine unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer das Ereignis unmittelbar haben er- kennen können, da sich das Ganze hinter dem Wald abgespielt habe. Er habe bestenfalls den Lichtblitz und den aufsteigenden Rauch der Explosion hinter dem Waldstück unmittelbar wahrgenommen. Es bestünden keine Hinweise, dass er unmittelbar miterlebt habe, wie seine zwei Arbeitskolle- gen getötet worden seien. Das Ereignis sei für ihn erst dann zur Gewissheit geworden, als er sich zum Unglückort begeben habe (vgl. AB 47/6 f. E. 4). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation hauptsächlich entgegen, der äussere Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG liege nicht in der Explosion als solcher, sondern im Auffinden von Leichenteilen seiner Freunde. Die Ungewöhnlichkeit offenbare sich als Programmwidrigkeit im Moment der Konfrontation mit den Leichenteilen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3).

E. 3.4 Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen (vgl. E. 3.2 hievor) ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Augenzeuge des Todes seiner beiden Arbeitskollegen wurde, das Gegenteilige wird denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 8 nicht behauptet. Er befand sich in einem Gebäude und die Opfer hielten sich innerhalb der Verbrennungsanlage auf, so dass kein direkter Blickkon- takt möglich war, zumal sich nach den zutreffenden und unbestritten ge- bliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem Explosionsort und den Produktionsgebäuden eine bewaldete Fläche be- fand (vgl. AB 45, 47/6 E. 3 f.). Die genaue Distanz zwischen der Verbren- nungsanlage und der Position des Beschwerdeführers ist unklar, die Anga- ben reichen von 25 bis 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Zudem soll die kontrollierte Zündung im Normalfall jeweils mittels Elektrozünder aus der Ferne erfolgt sein, wobei die Angaben über die Län- ge des Zündkabels ebenfalls abweichen. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom … gab der Beschwerdeführer an, das Kabel sei zirka 20 bis 25 Meter lang (vgl. AB 23/6), während eine andere Auskunftsperson erklärte, es messe zirka 50 Meter und die Mitarbeitenden hätten sich jeweils auch in dieser Distanz in Deckung befunden (vgl. AB 23/8). Die exakte Distanz ist vorliegend indes nicht entscheidwesentlich. Da es laut Unfallrapport bei der Beschädigung der Verbrennungsanlage nicht zur relevanten Bildung von Wurfstücken kam (vgl. AB 4/3 Ziff. 5) und höchstens die Druckwelle phy- sisch auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte, ist nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung bestand und er die Ereignisse – soweit für ihn wahrnehmbar – aus sicherer Distanz miterlebte. Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Explosion mit Todesfolge für Dritte die Qualität als Schreckereignis zufolge eines fehlen- den sich in unmittelbarer Gegenwart abspielenden Vorfalls absprach. Es kann sich hier nicht anders verhalten als im Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 17. Juni 2003, U 273/02 (vgl. RKUV 2004 S. 153 ff., SVR 2004 UV Nr. 6 S. 19 f.). Im dort zu beurteilenden Fall war die versicherte Person als Schichtführer bei der Kehrrichtverwertung tätig, als ein Arbeitskollege in einen Brennofen stürzte und verstarb. Das EVG erwog, die versicherte Person sei erst meh- rere Minuten nach dem Sturz beim Brennofen angelangt, womit der tragi- sche Vorfall stattgefunden habe, bevor sie sich in unmittelbarer Gegenwart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 9 des Verunglückten befand (E. 3.2). Gleich beurteilte das EVG das Auffin- den des einem Tötungsdelikts zum Opfer gefallenen Sohnes, weil die ver- sicherte Person zwar die Leiche gefunden, das Tötungsdelikt aber nicht miterlebt habe (vgl. RKUV 2000 S. 91 E. 3). Vorliegend nahm der Be- schwerdeführer zwar die Explosion – akustisch durch den Detonationsknall, visuell durch den aufsteigenden Rauch (bzw. allenfalls durch einen Licht- blitz) sowie sensorisch durch die Druckwelle – wahr, er befand sich jedoch in sicherer Entfernung und begab sich erst zum Schadenplatz, nachdem die Mulde nicht mehr rauchte (vgl. AB 23/7). Folglich war er örtlich nicht in unmittelbarer Nähe des Vorfalls bzw. ereignete sich dieser zeitlich vor sei- ner Ankunft bei der Verbrennungsanlage.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer scheint anzuerkennen, dass in der Explosi- on, welche zum sofortigen Tod seiner Arbeitskollegen führte, bezogen auf die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung kein Unfall im Rechtssinne zu erblicken ist. Er geht vielmehr sinngemäss davon aus, dass allein das Auffinden der Leichenteile als Unfall zu qualifizieren sei (vgl. Be- schwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). Beim «blossen Auffinden» der menschli- chen Überreste fehlt es aber an einem gewaltsamen Vorfall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor). Es genügt nicht, das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versicherte Person einwirken zu lassen, erforderlich ist ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Ge- schehensablauf, welcher die versicherte Person der schädigenden Einwir- kung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetzt (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 51 Ziff. 3.6). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der Fall eines Lokomotivführers, der im Gotthardtummel ein unbekanntes Objekt überfuhr und erst später beim Reinigen der Zugkomposition Blut und menschliche Überreste entdeckte. Das EVG sprach diesem Vorfall – zwar noch unter dem alten Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver- sicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG; BS 8 281), jedoch unter Herrschaft der Praxis über die Schreckereignisse – die Qualität als Unfall ab (vgl. EV- GE 1963 S. 170 E. 3). Hinzu kommt, dass in der Lehre postuliert wird, dass auch für die versicherte Person selbst eine akute und unmittelbare Todes- gefahr bestehen muss, da sich die Wirkungen des Ereignisses gegen ihn zu richten haben, wie dies auch bei einem Unfall mit mechanischer Einwir- kung und somatischer Verletzung geschieht (vgl. DAVID WEISS, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 10 S. 48 f. Ziff. 3.3). Auch dieses Kriterium, auf welches die Rechtsprechung jedoch nicht konsequent abstellt (vgl. RKUV 1990 S. 300), wäre bzw. ist vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich lässt die Formulierung, wonach das aussergewöhnliche Schre- ckereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock zu sein hat (vgl. E. 2.2 hievor), den Schluss zu, dass der psychische Schock unmittelbare Folge des Schreckereignisses zu sein hat. Die typische Angst- und Schreckwirkungen haben in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufzutreten (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 47 Ziff. 3.1). Das Entdecken der menschlichen Überreste war zweifellos äusserst belastend und die psychische Reaktion des Beschwerdeführers durchaus verständlich. Ihm wurde jedoch erst suk- zessive klar, was passiert sein musste und die Gewissheit über den Tod der beiden Arbeitskollegen stellte sich nicht sofort ein (vgl. AB 10/1). Er arbeitete noch während drei Wochen weiter und dekompensierte erst danach (vgl. AB 10/2, 14/4). Auch dieser Umstand spricht gegen die Anerkennung des Vorfalls vom … als ein aussergewöhn- liches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung.

E. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Arbeitskollegen nicht sah, er durch die Explosion nicht ge- fährdet war und sich der Vorfall nicht in seiner unmittelbaren Gegenwart abspielte. Das spätere Auffinden der Leichenteile stellt keinen gewaltsa- men Vorfall dar und der psychische Schock trat nicht als unmittelbare Folge des Ereignisses ein bzw. wirkte sich nicht sofort aus. Demzufolge stellte weder die Explosion mit Todesfolge für Drittpersonen, noch das Auffinden der menschlichen Überreste für den Beschwerdeführer ein aussergewöhn- liches Schreckereignis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung als Un- fall einzustufen ist. Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass das tragische Ereignis vom … auf den Beschwerdeführer traumatisch wirkte, dies vermag aus rein rechtlicher Sicht aber nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht damit zu Recht, weshalb sich die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) gerichtete Beschwerde vom 16. Juli 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 11

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA, Rechtsabteilung

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 689 UV MAW/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1950 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der SUVA obligatorisch unfallversi- chert, als er gemäss Unfallmeldung geltend machte, er habe am … anläss- lich einer Explosion mit zwei Todesopfern einen psychischen Schock erlitt (vgl. Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 6). Mit Verfügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) verneinte die SUVA einen Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen mangels Vorliegen eines als Unfall zu wertenden aussergewöhnlichen Schreckereignisses. B. Die hiergegen seitens der Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversi- cherung sowie des Versicherten erhobenen Einsprachen (vgl. AB 27, 29,

32) wies die SUVA mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) ab. C. Mit Eingabe vom 16. Juli 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte, die Verfügung vom 19. Februar 2014 sowie der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 seien kostenfällig aufzuheben und ihm seien im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die SUVA (fortan Beschwerdegegnerin) auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Ver- fügung vom 19. Februar 2014 (AB 26) mitangefochten wurde, hat ein Forumsverschluss zu erfolgen. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ur- sprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprünglichen Verfügung zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERK- LI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom … 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Rechtsprechung und Lehre haben schreckbedingte plötzliche Ein- flüsse auf die Psyche seit jeher als Einwirkung auf den menschlichen Kör- per (im Sinne des geltenden Unfallbegriffes) anerkannt und für ihre unfall- versicherungsrechtliche Behandlung besondere Regeln entwickelt. Danach setzt die Annahme eines Unfalles voraus, dass es sich um ein ausserge- wöhnliches Schreckereignis, verbunden mit einem entsprechenden psychi- schen Schock, handelt. Die seelische Einwirkung muss durch einen ge- waltsamen, in der unmittelbaren Gegenwart der versicherten Person sich abspielenden Vorfall ausgelöst werden und in ihrer überraschenden Heftig- keit geeignet sein, auch bei einem gesunden Menschen durch Störung des seelischen Gleichgewichts typische Angst- und Schreckwirkungen (wie Lähmungen, Herzschlag etc.) hervorzurufen, wobei gemäss Rechtspre- chung jedoch auf eine «weite Bandbreite» von versicherten Personen ab- zustellen ist (BGE 129 V 177 E. 2.1 S. 179; SVR 2009 UV Nr. 20 S. 75 E. 2.2). Es handelt sich dabei um Ereignisse – wie etwa Brand- oder Erd- bebenkatastrophen, Eisenbahn- oder Flugzeugunglücke, schwere Autokol- lisionen, Brückeneinstürze, Bombenabwürfe, verbrecherische Überfälle oder sonstige plötzliche Todesgefahren sowie Seebeben – bei denen, an- ders als im Rahmen der üblichen Unfälle, die psychische Stresssituation im Vordergrund steht, wogegen dem somatischen Geschehen keine (ent-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 5 scheidende) Bedeutung beigemessen werden kann. Aus diesem Grund erweist sich in solchen Fällen auch die analoge Anwendung der in BGE 115 V 133 entwickelten Adäquanzkriterien als ungeeignet (SVR 2011 UV Nr. 10 S. 36 E. 4.1; vgl. zum Ganzen: RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundes- gesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 46 ff.; DAVID WEISS, Die Qualifikation eines Schreckereignisses als Unfall nach Art. 4 ATSG, in SZS 2007 S. 45 ff.). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). Ursa- chen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körper- liche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer ge- sundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver- sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 6 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten und gilt als erstellt, dass sich der Beschwerdeführer durch das Ereignis vom … keinerlei somatische Beeinträchtigungen zuzog. Hingegen wurde eine Posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1) diagnostiziert (AB 14/3, 15/2, 17, 42/5), wel- che der Beschwerdeführer sowie die beteiligten Ärzte und Therapeuten auf den besagten Vorfall zurückführen (vgl. AB 12, 14/3 f., 42/5). Die Tatfrage nach einem allfälligen natürlichen Kausalzusammenhang (vgl. E. 2.3 hie- vor) stellt sich jedoch erst, soweit feststeht, dass in rechtlicher Hinsicht überhaupt ein Unfall im Sinne der Legaldefinition von Art. 4 ATSG vorliegt, was nachfolgend zu prüfen ist. Aus den Akten lassen sich – soweit diesbe- züglich wesentlich – die nachstehenden Angaben entnehmen: 3.2 In der von der C.________ in … betriebenen Fabrik D.________ bereiteten zwei Mitarbeitende am … an der östlichen Grenze des Betriebs- areals in einer dafür vorgesehenen baulichen Vorrichtung (Wanne aus ar- miertem Beton mit einer Grundplatte von 3 x 3 Meter und drei Seitenwän- den von zirka 1,2 Meter Höhe und 0,2 Meter Tiefe) das Verbrennen von Abfällen und Pyrotechnik vor, als es – je nach Angabe (vgl. AB 4/2 Ziff. 4, 14/2, 23/1, 23/9 f.) – zwischen 7.15 Uhr und 7.39 Uhr (Alarmierung [AB 23/1]) auf dem Abbrennplatz zu einer Detonation kam, welche zum sofortigen Tod der beiden Personen führte. Der Explosionsknall war in der weiteren Umgebung zu vernehmen und es war eine aufsteigende Rauch- wolke festzustellen. Die Explosion beschädigte die Verbrennungsanlage schwer, unter anderem auch an der Betonwanne. Die drei Seitenwände wurden nach aussen gedrückt und erlitten teilweise Risse, die Ecken rissen durch und die Metallkonstruktion des zurückgefahrenen Daches wurde im vorderen Teil zerfetzt. An der Westfassade eines rund 80 Meter (Luftlinie) entfernten Wohnhauses barsten Verglasungen und wurden Fenster- und Türscharniere herausgerissen (vgl. AB 4 [inkl. Schadenskizze und Fotodo- kumentation]). Der Beschwerdeführer, der als … eingesetzt wurde (vgl. AB 6 Ziff. 3; 23/6), soll sich – je nach Angabe – zwischen zirka 25 und 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3) vom Detonationspunkt entfernt aufge- halten, sich mit zwei Arbeitskollegen unterhalten und in Richtung der Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 7 schehnisse geblickt haben. Er sah nach eigenen Angaben einen Lichtblitz aber keine Feuersäule, hörte unmittelbar danach die Detonation und beob- achtete alsdann den pilzförmigen Rauch (vgl. AB 10, 23/7). Zudem soll er die Druckwelle deutlich gespürt haben (vgl. AB 14/2). Gemäss Aktenlage rannte er sofort aus seinem Büro (vgl. AB 11) und suchte zusammen mit einer Drittperson am Schadenplatz sowie in der Umgebung nach den bei- den Arbeitskollegen, worauf sie Leichenteile (Knochen, Fleischfetzen, ein Fuss mit Schuh, zwei linke Hände, Hautteile und Gedärme) fanden (vgl. AB 10/1, 11/1, 14/2, 23/7). In den ersten drei Wochen nach dem Vorfall arbeitete der Beschwerdeführer weiter. Ab … hatte er Ferien und fuhr nach … zu seiner Familie, wo er zusammenbrach und am … seinen Hausarzt konsultierte, der ihn zur Behandlung an einen Psychiater überwies (vgl. AB 10/2). 3.3 Die Beschwerdegegnerin verneinte im angefochtenen Einspra- cheentscheid (AB 47) das Vorliegen eines aussergewöhnlichen Schrecker- eignisses, da sich der Vorfall nicht in der unmittelbaren Gegenwart des Beschwerdeführers ereignet habe und dieser nicht gefährdet gewesen sei. Die Verbrennungsanlage liege etwas abgesondert vom übrigen Firmenare- al hinter einem Waldstück (vgl. AB 47/6 E. 3) und es erscheine unwahr- scheinlich, dass der Beschwerdeführer das Ereignis unmittelbar haben er- kennen können, da sich das Ganze hinter dem Wald abgespielt habe. Er habe bestenfalls den Lichtblitz und den aufsteigenden Rauch der Explosion hinter dem Waldstück unmittelbar wahrgenommen. Es bestünden keine Hinweise, dass er unmittelbar miterlebt habe, wie seine zwei Arbeitskolle- gen getötet worden seien. Das Ereignis sei für ihn erst dann zur Gewissheit geworden, als er sich zum Unglückort begeben habe (vgl. AB 47/6 f. E. 4). Der Beschwerdeführer hält dieser Argumentation hauptsächlich entgegen, der äussere Faktor im Sinne von Art. 4 ATSG liege nicht in der Explosion als solcher, sondern im Auffinden von Leichenteilen seiner Freunde. Die Ungewöhnlichkeit offenbare sich als Programmwidrigkeit im Moment der Konfrontation mit den Leichenteilen (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). 3.4 Aufgrund der Sachverhaltsschilderungen (vgl. E. 3.2 hievor) ist da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht Augenzeuge des Todes seiner beiden Arbeitskollegen wurde, das Gegenteilige wird denn auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 8 nicht behauptet. Er befand sich in einem Gebäude und die Opfer hielten sich innerhalb der Verbrennungsanlage auf, so dass kein direkter Blickkon- takt möglich war, zumal sich nach den zutreffenden und unbestritten ge- bliebenen Erwägungen der Beschwerdegegnerin zwischen dem Explosionsort und den Produktionsgebäuden eine bewaldete Fläche be- fand (vgl. AB 45, 47/6 E. 3 f.). Die genaue Distanz zwischen der Verbren- nungsanlage und der Position des Beschwerdeführers ist unklar, die Anga- ben reichen von 25 bis 30 Meter (vgl. AB 10, 14/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 3). Zudem soll die kontrollierte Zündung im Normalfall jeweils mittels Elektrozünder aus der Ferne erfolgt sein, wobei die Angaben über die Län- ge des Zündkabels ebenfalls abweichen. Gemäss Einvernahmeprotokoll vom … gab der Beschwerdeführer an, das Kabel sei zirka 20 bis 25 Meter lang (vgl. AB 23/6), während eine andere Auskunftsperson erklärte, es messe zirka 50 Meter und die Mitarbeitenden hätten sich jeweils auch in dieser Distanz in Deckung befunden (vgl. AB 23/8). Die exakte Distanz ist vorliegend indes nicht entscheidwesentlich. Da es laut Unfallrapport bei der Beschädigung der Verbrennungsanlage nicht zur relevanten Bildung von Wurfstücken kam (vgl. AB 4/3 Ziff. 5) und höchstens die Druckwelle phy- sisch auf den Körper des Beschwerdeführers einwirkte, ist nach dem hier massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass für den Beschwerdeführer keine Gefährdung bestand und er die Ereignisse – soweit für ihn wahrnehmbar – aus sicherer Distanz miterlebte. Bei dieser Ausgangslage ist mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin der Explosion mit Todesfolge für Dritte die Qualität als Schreckereignis zufolge eines fehlen- den sich in unmittelbarer Gegenwart abspielenden Vorfalls absprach. Es kann sich hier nicht anders verhalten als im Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts (EVG; heute: Bundesgericht) vom 17. Juni 2003, U 273/02 (vgl. RKUV 2004 S. 153 ff., SVR 2004 UV Nr. 6 S. 19 f.). Im dort zu beurteilenden Fall war die versicherte Person als Schichtführer bei der Kehrrichtverwertung tätig, als ein Arbeitskollege in einen Brennofen stürzte und verstarb. Das EVG erwog, die versicherte Person sei erst meh- rere Minuten nach dem Sturz beim Brennofen angelangt, womit der tragi- sche Vorfall stattgefunden habe, bevor sie sich in unmittelbarer Gegenwart

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 9 des Verunglückten befand (E. 3.2). Gleich beurteilte das EVG das Auffin- den des einem Tötungsdelikts zum Opfer gefallenen Sohnes, weil die ver- sicherte Person zwar die Leiche gefunden, das Tötungsdelikt aber nicht miterlebt habe (vgl. RKUV 2000 S. 91 E. 3). Vorliegend nahm der Be- schwerdeführer zwar die Explosion – akustisch durch den Detonationsknall, visuell durch den aufsteigenden Rauch (bzw. allenfalls durch einen Licht- blitz) sowie sensorisch durch die Druckwelle – wahr, er befand sich jedoch in sicherer Entfernung und begab sich erst zum Schadenplatz, nachdem die Mulde nicht mehr rauchte (vgl. AB 23/7). Folglich war er örtlich nicht in unmittelbarer Nähe des Vorfalls bzw. ereignete sich dieser zeitlich vor sei- ner Ankunft bei der Verbrennungsanlage. 3.5 Der Beschwerdeführer scheint anzuerkennen, dass in der Explosi- on, welche zum sofortigen Tod seiner Arbeitskollegen führte, bezogen auf die von ihm geltend gemachte Gesundheitsschädigung kein Unfall im Rechtssinne zu erblicken ist. Er geht vielmehr sinngemäss davon aus, dass allein das Auffinden der Leichenteile als Unfall zu qualifizieren sei (vgl. Be- schwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 3). Beim «blossen Auffinden» der menschli- chen Überreste fehlt es aber an einem gewaltsamen Vorfall im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hievor). Es genügt nicht, das Resultat eines gewaltsamen Vorfalls auf die versicherte Person einwirken zu lassen, erforderlich ist ein zeitlicher und örtlicher Einbezug in den Ge- schehensablauf, welcher die versicherte Person der schädigenden Einwir- kung des sich abspielenden gewaltsamen Vorfalls aussetzt (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 51 Ziff. 3.6). Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang der Fall eines Lokomotivführers, der im Gotthardtummel ein unbekanntes Objekt überfuhr und erst später beim Reinigen der Zugkomposition Blut und menschliche Überreste entdeckte. Das EVG sprach diesem Vorfall – zwar noch unter dem alten Bundesgesetz über die Kranken- und Unfallver- sicherung vom 13. Juni 1911 (KUVG; BS 8 281), jedoch unter Herrschaft der Praxis über die Schreckereignisse – die Qualität als Unfall ab (vgl. EV- GE 1963 S. 170 E. 3). Hinzu kommt, dass in der Lehre postuliert wird, dass auch für die versicherte Person selbst eine akute und unmittelbare Todes- gefahr bestehen muss, da sich die Wirkungen des Ereignisses gegen ihn zu richten haben, wie dies auch bei einem Unfall mit mechanischer Einwir- kung und somatischer Verletzung geschieht (vgl. DAVID WEISS, a.a.O.,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 10 S. 48 f. Ziff. 3.3). Auch dieses Kriterium, auf welches die Rechtsprechung jedoch nicht konsequent abstellt (vgl. RKUV 1990 S. 300), wäre bzw. ist vorliegend nicht erfüllt. Schliesslich lässt die Formulierung, wonach das aussergewöhnliche Schre- ckereignis verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock zu sein hat (vgl. E. 2.2 hievor), den Schluss zu, dass der psychische Schock unmittelbare Folge des Schreckereignisses zu sein hat. Die typische Angst- und Schreckwirkungen haben in zeitlicher Nähe zum Ereignis aufzutreten (vgl. DAVID WEISS, a.a.O., S. 47 Ziff. 3.1). Das Entdecken der menschlichen Überreste war zweifellos äusserst belastend und die psychische Reaktion des Beschwerdeführers durchaus verständlich. Ihm wurde jedoch erst suk- zessive klar, was passiert sein musste und die Gewissheit über den Tod der beiden Arbeitskollegen stellte sich nicht sofort ein (vgl. AB 10/1). Er arbeitete noch während drei Wochen weiter und dekompensierte erst danach (vgl. AB 10/2, 14/4). Auch dieser Umstand spricht gegen die Anerkennung des Vorfalls vom … als ein aussergewöhn- liches Schreckereignis im Sinne der Rechtsprechung. 3.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die Tötung seiner Arbeitskollegen nicht sah, er durch die Explosion nicht ge- fährdet war und sich der Vorfall nicht in seiner unmittelbaren Gegenwart abspielte. Das spätere Auffinden der Leichenteile stellt keinen gewaltsa- men Vorfall dar und der psychische Schock trat nicht als unmittelbare Folge des Ereignisses ein bzw. wirkte sich nicht sofort aus. Demzufolge stellte weder die Explosion mit Todesfolge für Drittpersonen, noch das Auffinden der menschlichen Überreste für den Beschwerdeführer ein aussergewöhn- liches Schreckereignis dar, welches im Sinne der Rechtsprechung als Un- fall einzustufen ist. Zwar ist nachvollziehbar und verständlich, dass das tragische Ereignis vom … auf den Beschwerdeführer traumatisch wirkte, dies vermag aus rein rechtlicher Sicht aber nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Die Beschwerdegegnerin verneinte ihre Leistungspflicht damit zu Recht, weshalb sich die gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (AB 47) gerichtete Beschwerde vom 16. Juli 2014 als unbegründet erweist und abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, UV/14/689, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA, Rechtsabteilung

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.