Verfügung vom 4. Juni 2014
Sachverhalt
A. Die 1963 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) bezieht gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 2. Dezember 2011 (Akten der IVB [act. IIA],
100) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % seit 1. April 2010 eine halbe Inva- lidenrente. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision machte die Versicherte am 24. März 2013 eine seit zirka 1. April 2012 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie per Ende Juni 2011 gesundheitsbedingt ihr Geschäft aufgegeben habe (act. IIA 111). Daraufhin stellte die IVB ihr gestützt auf medizinische Abklärungen und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 119, 131) mit Vorbescheid vom 9. April 2014 (act. IIA
132) mangels einer dauerhaften wesentlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes eine Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen las- sen, wies die IVB mit Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) das Ge- such um Erhöhung der Invalidenrente entsprechend dem Vorbescheid ab und bestätigte den Anspruch auf die bisherige halbe Rente. In einem von der Versicherten mitunterzeichneten und als «Gesuch auf neue Revision/ Einsprache gegen den Entscheid» betitelten Schreiben vom
17. Juni 2014 (act. IIA 135/4) zeigte sich deren Hausärztin gegenüber der IVB mit der Verfügung nicht einverstanden. Am 20. Juni 2014 gelangte die Versicherte mit einer als «neues Gesuch auf Rentenrevision» bezeichneten Zuschrift selbst an die IVB (act. IIA 135/1-3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine höhere als die bisherige Rente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 machte die Be- schwerdegegnerin eine verspätete Rechtsmittelerhebung geltend und be- antragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie ab- zuweisen. Replicando ging die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und ergänzte ihre materiellen Aus- führungen. Am 30. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine einlässliche Duplik.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente gewährt hat.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 6 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob im Vergleich zur rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung vorlag, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die im Revisionsfragebogen am 24. März 2013 vermerkte Geschäftsaufgabe per Ende Juni 2011 (act. IIA 111/4 Ziff. 2.2) von vornherein als Revisionsgrund ausser Betracht fällt, da diese berufliche Veränderung noch vor dem massgebenden Referenzzeitpunkt erfolgte (act. IIA 89, 93) und das Invalideneinkommen ohnehin anhand von Tabel- lenlöhnen ermittelt wurde (act. IIA 100/8). 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) hauptsächlich auf einem bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2010 (act. IIA 83) sowie einer Ak- tenbeurteilung des RAD (act. IIA 96). 3.2.1 Die Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 24. Juni 2010 die folgenden Diagnosen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3, 83/16 f. lit. D Ziff. 5): Neurologische Diagnosen: 1. Leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störung bei Verdacht auf frühkindliches POS (Psycho-Organisches Syndrom) 2. Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei dege- nerativen Wirbelsäulenveränderungen mit insbesondere Disko- pathien auf Höhe L4/5 sowie L5/S1 und möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik 3. Leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Diskopathien auf den Höhen C3/4 und C4/5 4. Schultergelenksschmerzen rechts bei Akromioklavikular-Gelenks- arthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne (MRI vom
22. Juni 2009) Psychiatrische Diagnosen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 7 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Dysthymie (ICD-10: F34.1) 3. Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, unreifen und im- pulsiven Typ (ICD-10: F61.0) 4. Leichte Intelligenzminderung anamnestisch Der Neurologe erklärte, bei verminderten zerebralen Ressourcen bestehe eine reduzierte Fähigkeit, mit einem seelischen Konflikt umgehen zu kön- nen. Zudem bestehe eine verminderte Coping-Fähigkeit im Umgang mit Schmerzen. In der angestammten wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit, in welcher die Explorandin auf eine Belastbarkeit des Schultergürtels oder der Körperachse angewiesen sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten leichten Tätigkeit (möglichst wechselnd sitzend/steh- ender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltung, ohne arbeitsmässige Be- lastung des Schultergürtels, mit geringen Anforderungen an die intellektuel- len Fähigkeiten, insbesondere an die Fähigkeit, neue Inhalte zu erlernen) sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter gab an, aufgrund der affektiven Störung, der Dysthymie, der Persönlichkeitsstörung sowie der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit auszugehen. Die Explo- randin benötige allenfalls etwas mehr Pausen, so dass die Arbeitszeit et- was ausgedehnt werden müsse, die Leistung aber bei 50 % begrenzt blei- be. Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Dres. med. B.________ und C.________ zum Schluss, dass ab dem Untersuchungsdatum die vom psychiatrischen Experten festgestellte und begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (act. IIA 83/19 lit. E). 3.2.2 Anlässlich einer bildgebenden Untersuchung im … befundete Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, am 24. Juni 2011 am linken Knie einen ausgedehnten Horizontalriss im Innen-Meniskushinterhorn so- wie eine beginnende Chondropathie im medialen Kompartiment (act. IIA 95). In Kenntnis dieses Befundes hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Juli 2011 (act. IIA 96) fest, dass die Meniskusproble-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 8 matik sich nur kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und das gutach- terliche Zumutbarkeitsprofil weiterhin übernommen werden könne. 3.3 Hinsichtlich des medizinischen Verlaufs zwischen der rechtskräfti- gen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) bis zur ange- fochtenen Revisionsverfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, liess die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen und einem Bewegungsdefizit der linken Schulter im … bildgebend abklären. Im Befundbericht vom 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) zeigte sich gemäss Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, im gleichentags angefer- tigten Arthro-MRI der linken Schulter ein Bild einer leichten weichteilbeton- ten hypertrophen jedoch aktivierten Akromioklavikular-Gelenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der sonst intakten Supraspinatussehne. Zudem ergab sich ein ebenfalls degenerativ veränderter Bizeps-Labrum- Komplex. Eine Obliteration des subkorakoiden Fettes interpretierte er als mögliches Zeichen einer beginnenden «frozen shoulder» (adhäsive Kapsu- litis). 3.3.2 Am 28. März 2013 orientiert Dr. med. F.________ die Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der laufenden Inva- lidenrente beantragen werde. Es habe sich eine Chronifizierung des psy- chischen und physischen Krankheitsbildes entwickelt. Im Zusammenhang mit dieser Chronifizierung bestehe eine soziale Inkompetenz, durch welche die Beschwerdeführerin keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden kön- ne. Eine Integration in die Arbeitswelt werde dadurch verunmöglicht (act. IIA 113/5). Im Bericht vom 12. April 2013 (act. IIA 113/2-4) gab die Hausärztin an, ihre Patientin habe keine Ressourcen um mit Drucksituationen umgehen zu können. Als objektiver Befund bestehe eine generalisierte histrionische Persönlichkeitsstörung mit asozialer Komponente. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig. 3.3.3 Dr. H.________, Chiropraktor SCG, führte im Bericht vom 3. Juni 2013 (act. IIA 117) aus, die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 9 den Lumbalgien und zeitweise auch unter Zervikothorakalgien. Jede kör- perliche Belastung führe zu starken Schmerzen. Als objektive Befunde sei- en Verspannungen paraspinal lumbal sowie eine beidseitige Blockade des Iliosakralgelenks, der Lendenwirbelsäule auf Stufe L4/5 sowie zeitweise auch der Halswirbelsäule auf Stufe C4 festzustellen. Seine Patientin stehe seit Mai 2012 bei ihm in Behandlung, wobei es durch die Therapien jeweils zu einer temporären Beschwerdelinderung komme, insgesamt sei die Si- tuation aber unverändert. 3.3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vertrat am 13. September 2013 die Ansicht, dass durch die neu eingereichten Berichte eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht belegt werde (act. IIA 119). 3.3.5 In einem undatierten (am 27. Dezember 2013 bei der Beschwerde- gegnerin eingelangten) Bericht (act. IIA 124) erklärte Dr. I.________, Chi- ropraktor SCG, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 wieder in seiner Sprechstunde stehe. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vermerkte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, tief- lumbal links sowie eine Glutealgie, eine symptomatische Akromioklavikular- Gelenksarthrose links mit Begleitbursitis, eine Zervikalgie, Schulterschmer- zen rechts sowie Knieschmerzen links bei ausgedehntem Riss im Menis- kushinterhorn. Er beschrieb die Schmerzproblematik als in den letzten Jah- ren progredient. Es sei wohl unmöglich, die Beschwerdeführerin wiederein- zugliedern, die psychische und physische Situation sei seines Erachtens nicht verbesserungsfähig. Die bisherigen Tätigkeiten seien der Patientin beschwerdebedingt nicht mehr bzw. höchstens während zwei Stunden täg- lich zumutbar. Für rein sitzende oder rein stehende Tätigkeiten sowie Trep- pensteigen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei 25%iger Leistungsfähigkeit, für wechselbelastende Verrichtungen eine sol- che von vier Stunden bei 50%iger Leistungsfähigkeit. Nach einem Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführe- rin im Oktober 2013 telefonisch über einen «eingeklemmten» Nerv im Rü- cken geklagt habe (act. IIA 120 f), erklärte Dr. I.________ am 17. Januar 2014, zurzeit bestünden keine radikulären Beschwerden. Die Beschwerde- führerin leide unter rezidivierenden akuten Lumbalgien sowie akuten Lum-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 10 bagos, teilweise auch unter Iliosakralgelenks-Symptomen; es bestehe auch ein «low grade» Lumbovertebralsyndrom (act. IIA 128). 3.3.6 In einer Aktennotiz vom 3. April 2014 (act. IIA 131) hielt Dr. med. E.________ fest, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei nicht nachweisbar. Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Be- schwerdeführerin vom Oktober 2013, wonach sie wegen einem «eingek- lemmten» Nerv vollständig arbeitsunfähig sei (act. IIA 120 f.), habe die Möglichkeit einer Verschlechterung des Rückenleidens im Sinne einer Neu- rokompression bestanden, die vom behandelnden Chiropraktor genannten Befunde seien aber bereits im Gutachten von Dr. med. B.________ iden- tisch beschrieben worden. Es gebe keinerlei Hinweise auf neu aufgetretene gesundheitliche Probleme, so schliesse Dr. I.________ eine radikuläre Symptomatik explizit aus. 3.3.7 In einem Schreiben vom 17. Juni 2015 (act. IIA 135), welches inhalt- lich im Wesentlichen jenem vom 28. März 2013 (act. IIA 113) entspricht, zeigte sich die Hausärztin mit der Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA
133) nicht einverstanden. 3.3.8 Als Beilage zur Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) über- mittelte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Schreiben von Dr. med. J.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5). Darin wurde als Befund nebst einem medikamentös behandelten Eisenmangel (Ferritin-Wert 29 µg/l) ein Vor- derwand- sowie ein Hinterwand-Myom vermerkt, wobei der grössere der beiden intramuralen Wucherungen zwei auf zwei Zentimeter messe und der TSH-Wert (Thyreoidea-Stimulierendes-Hormon) bei 1.48 mU/l liege. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 11 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die im Revisionsfragebogen von der Beschwerdeführerin am
24. März 2013 geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung seit zirka
1. April 2012 (act. IIA 111) ist – entgegen ihrer Argumentation – weder durch den von ihr als neu bezeichneten «Riss» im linken Knie noch durch die Myome in der Gebärmutter (Beschwerde S. 1; Replik S. 1 und 3; act. IIA 135/1, 135/3) ausgewiesen. Einerseits wurde der Meniskusriss zwar erst nach der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (act. IIA 83) vom Juni 2010 festgestellt (act. IIA 95), jedoch noch vor dem massgeben- den Vergleichszeitpunkt durch die RAD-Ärztin (act. IIA 96) beurteilt und in der Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) berücksichtigt. Andererseits ergeben sich aus dem gynäkologischen Bericht von Dr. med. J.________ vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5) – soweit er aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Hinweise auf eine durch die Myome verursachte Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens. Zudem sind die Symptome von Uterusmyomen, die bei 20 % bis 50 % aller Frauen nach dem 30. Lebensjahr auftreten, behan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 12 delbar (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1429 f.); dem Schilddrüsenhormon- und Eisenmangel wird bei der Be- schwerdeführerin offenbar durch eine medikamentöse Therapie entgegen- gewirkt (act. IIA 135/5). Auch eine Exazerbation in Bezug auf die Rücken- beschwerden ist nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, korrelieren die von den beiden Chiropraktoren dies- bezüglich erhobenen Befunde (act. IIA 117, 124, 128) doch im Wesentli- chen mit jenen, die Dr. med. B.________ im Rahmen der Begutachtung festgestellt hatte (act. IIA 83/7 ff. lit. C); zudem schloss Dr. I.________ eine Neurokompression aus (act. IIA 128). Hingegen ergab sich unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch am 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) an der linken Schulter neu unter ande- rem ein Verdacht auf eine adhäsive Kapsulitis («frozen shoulder»), während sich die gestützt auf das MRI vom 22. Juni 2009 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II], 77) im Gutachten vom 24. Juni 2010 gestellten Diagnosen auf die rechte Schulter bezogen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3 Ziff. 4). Die nun auch linksseitig bestehenden degenerativen Veränderun- gen mit aktivierter Akromioklavikular-Gelenksarthrose, Tendinopathie und allenfalls beginnender «frozen shoulder» stellt ohne weiteres einen Revisi- onsgrund dar. Zwar wurde im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits anlässlich der Berentung berücksichtigt, dass der Schultergürtel nicht be- lastet werden sollte (act. IIA 83/19 lit. E), die jetzt beidseitig vorliegende Beeinträchtigung ist aber durchaus geeignet, gegenüber der einseitigen Schultereinschränkung quantitativ grössere Auswirkungen auf die medizi- nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu zeitigen und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dies zumal sich bei der früheren klinischen Ex- ploration am 21. Juni 2010 für die linke Schulter anhand der Neutral-Null- Methode noch bedeutend bessere Werte ergaben als rechts (act. IIA 83/10 lit. C Ziff. 2) und Dr. I.________ aktuell an der linken Schulter nun auch ein Entzündungsgeschehen (Begleitbursitis) feststellte (act. IIA 124/1 Ziff. 1.1) sowie selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten bloss noch eine Präsenzzeit von vier Stunden bei einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 50 % attestierte (act. IIA 124/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 13 Auf die Einschätzung von Dr. med. E.________, wonach sich keine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren lasse (act. IIA 119, 131), kann beweisrechtlich nicht abgestellt werden. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht insbesondere darin, die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen und zu beurteilen, ob eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, 9C_406/2014, E. 3.5; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153 E. 4.4), sie ersetzen indes grundsätzlich nicht die Untersuchung durch einen Gutachter hinsichtlich der streitigen Belange, es sei denn, der RAD nehme die Unter- suchung selbst vor (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Vorliegend setzte sich Dr. med. E.________ nicht näher mit den neuen Befunden be- züglich der linken Schulter auseinander und es erfolgte auch keine persön- liche Exploration durch den RAD oder einen externen Gutachter. Dies wird nachzuholen sein, um die Auswirkungen des (in Bezug auf den Bewe- gungsapparat) veränderten Gesundheitszustandes auf das bisher geltende Zumutbarkeitsprofil und gegebenenfalls auf den Invaliditätsgrad abzu- klären. In erwerblicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das sowohl im Vorbescheid (act. IIA 132) als auch in der Verfügung (act. IIA 133) erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 0.-- mit dem festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % kontrastiert. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und im vorerwähnten Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 14 führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gegen die ihr am 5. Juni 2014 zugestellte (act. IIA 141/2) Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) oppo- nierte die Beschwerdeführerin durch Mitunterzeichnung des von ihrer Hausärztin verfassten Schreibens vom 17. Juni 2014 (act. IIA 135/4) sowie durch ihre eigene Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) unmissver- ständlich. Auch wenn diese Rechtsvorkehren unrichtig bezeichnet und an die Beschwerdegegnerin adressiert waren, sind sie als frist- (Art. 60 ATSG) und formgerechte (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Beschwerden zu qualifizieren, weshalb auf sie einzu- treten ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11).
Dispositiv
- 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
- Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
- Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gegen die ihr am 5. Juni 2014 zugestellte (act. IIA 141/2) Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) oppo- nierte die Beschwerdeführerin durch Mitunterzeichnung des von ihrer Hausärztin verfassten Schreibens vom 17. Juni 2014 (act. IIA 135/4) sowie durch ihre eigene Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) unmissver- ständlich. Auch wenn diese Rechtsvorkehren unrichtig bezeichnet und an die Beschwerdegegnerin adressiert waren, sind sie als frist- (Art. 60 ATSG) und formgerechte (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Beschwerden zu qualifizieren, weshalb auf sie einzu- treten ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente gewährt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 6 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1).
- 3.1 Zu prüfen ist, ob im Vergleich zur rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung vorlag, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die im Revisionsfragebogen am 24. März 2013 vermerkte Geschäftsaufgabe per Ende Juni 2011 (act. IIA 111/4 Ziff. 2.2) von vornherein als Revisionsgrund ausser Betracht fällt, da diese berufliche Veränderung noch vor dem massgebenden Referenzzeitpunkt erfolgte (act. IIA 89, 93) und das Invalideneinkommen ohnehin anhand von Tabel- lenlöhnen ermittelt wurde (act. IIA 100/8). 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) hauptsächlich auf einem bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2010 (act. IIA 83) sowie einer Ak- tenbeurteilung des RAD (act. IIA 96). 3.2.1 Die Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 24. Juni 2010 die folgenden Diagnosen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3, 83/16 f. lit. D Ziff. 5): Neurologische Diagnosen:
- Leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störung bei Verdacht auf frühkindliches POS (Psycho-Organisches Syndrom)
- Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei dege- nerativen Wirbelsäulenveränderungen mit insbesondere Disko- pathien auf Höhe L4/5 sowie L5/S1 und möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik
- Leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Diskopathien auf den Höhen C3/4 und C4/5
- Schultergelenksschmerzen rechts bei Akromioklavikular-Gelenks- arthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne (MRI vom
- Juni 2009) Psychiatrische Diagnosen: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 7
- Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4)
- Dysthymie (ICD-10: F34.1)
- Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, unreifen und im- pulsiven Typ (ICD-10: F61.0)
- Leichte Intelligenzminderung anamnestisch Der Neurologe erklärte, bei verminderten zerebralen Ressourcen bestehe eine reduzierte Fähigkeit, mit einem seelischen Konflikt umgehen zu kön- nen. Zudem bestehe eine verminderte Coping-Fähigkeit im Umgang mit Schmerzen. In der angestammten wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit, in welcher die Explorandin auf eine Belastbarkeit des Schultergürtels oder der Körperachse angewiesen sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten leichten Tätigkeit (möglichst wechselnd sitzend/steh- ender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltung, ohne arbeitsmässige Be- lastung des Schultergürtels, mit geringen Anforderungen an die intellektuel- len Fähigkeiten, insbesondere an die Fähigkeit, neue Inhalte zu erlernen) sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter gab an, aufgrund der affektiven Störung, der Dysthymie, der Persönlichkeitsstörung sowie der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit auszugehen. Die Explo- randin benötige allenfalls etwas mehr Pausen, so dass die Arbeitszeit et- was ausgedehnt werden müsse, die Leistung aber bei 50 % begrenzt blei- be. Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Dres. med. B.________ und C.________ zum Schluss, dass ab dem Untersuchungsdatum die vom psychiatrischen Experten festgestellte und begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (act. IIA 83/19 lit. E). 3.2.2 Anlässlich einer bildgebenden Untersuchung im … befundete Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, am 24. Juni 2011 am linken Knie einen ausgedehnten Horizontalriss im Innen-Meniskushinterhorn so- wie eine beginnende Chondropathie im medialen Kompartiment (act. IIA 95). In Kenntnis dieses Befundes hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Juli 2011 (act. IIA 96) fest, dass die Meniskusproble- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 8 matik sich nur kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und das gutach- terliche Zumutbarkeitsprofil weiterhin übernommen werden könne. 3.3 Hinsichtlich des medizinischen Verlaufs zwischen der rechtskräfti- gen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) bis zur ange- fochtenen Revisionsverfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, liess die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen und einem Bewegungsdefizit der linken Schulter im … bildgebend abklären. Im Befundbericht vom 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) zeigte sich gemäss Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, im gleichentags angefer- tigten Arthro-MRI der linken Schulter ein Bild einer leichten weichteilbeton- ten hypertrophen jedoch aktivierten Akromioklavikular-Gelenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der sonst intakten Supraspinatussehne. Zudem ergab sich ein ebenfalls degenerativ veränderter Bizeps-Labrum- Komplex. Eine Obliteration des subkorakoiden Fettes interpretierte er als mögliches Zeichen einer beginnenden «frozen shoulder» (adhäsive Kapsu- litis). 3.3.2 Am 28. März 2013 orientiert Dr. med. F.________ die Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der laufenden Inva- lidenrente beantragen werde. Es habe sich eine Chronifizierung des psy- chischen und physischen Krankheitsbildes entwickelt. Im Zusammenhang mit dieser Chronifizierung bestehe eine soziale Inkompetenz, durch welche die Beschwerdeführerin keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden kön- ne. Eine Integration in die Arbeitswelt werde dadurch verunmöglicht (act. IIA 113/5). Im Bericht vom 12. April 2013 (act. IIA 113/2-4) gab die Hausärztin an, ihre Patientin habe keine Ressourcen um mit Drucksituationen umgehen zu können. Als objektiver Befund bestehe eine generalisierte histrionische Persönlichkeitsstörung mit asozialer Komponente. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig. 3.3.3 Dr. H.________, Chiropraktor SCG, führte im Bericht vom 3. Juni 2013 (act. IIA 117) aus, die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 9 den Lumbalgien und zeitweise auch unter Zervikothorakalgien. Jede kör- perliche Belastung führe zu starken Schmerzen. Als objektive Befunde sei- en Verspannungen paraspinal lumbal sowie eine beidseitige Blockade des Iliosakralgelenks, der Lendenwirbelsäule auf Stufe L4/5 sowie zeitweise auch der Halswirbelsäule auf Stufe C4 festzustellen. Seine Patientin stehe seit Mai 2012 bei ihm in Behandlung, wobei es durch die Therapien jeweils zu einer temporären Beschwerdelinderung komme, insgesamt sei die Si- tuation aber unverändert. 3.3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vertrat am 13. September 2013 die Ansicht, dass durch die neu eingereichten Berichte eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht belegt werde (act. IIA 119). 3.3.5 In einem undatierten (am 27. Dezember 2013 bei der Beschwerde- gegnerin eingelangten) Bericht (act. IIA 124) erklärte Dr. I.________, Chi- ropraktor SCG, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 wieder in seiner Sprechstunde stehe. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vermerkte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, tief- lumbal links sowie eine Glutealgie, eine symptomatische Akromioklavikular- Gelenksarthrose links mit Begleitbursitis, eine Zervikalgie, Schulterschmer- zen rechts sowie Knieschmerzen links bei ausgedehntem Riss im Menis- kushinterhorn. Er beschrieb die Schmerzproblematik als in den letzten Jah- ren progredient. Es sei wohl unmöglich, die Beschwerdeführerin wiederein- zugliedern, die psychische und physische Situation sei seines Erachtens nicht verbesserungsfähig. Die bisherigen Tätigkeiten seien der Patientin beschwerdebedingt nicht mehr bzw. höchstens während zwei Stunden täg- lich zumutbar. Für rein sitzende oder rein stehende Tätigkeiten sowie Trep- pensteigen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei 25%iger Leistungsfähigkeit, für wechselbelastende Verrichtungen eine sol- che von vier Stunden bei 50%iger Leistungsfähigkeit. Nach einem Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführe- rin im Oktober 2013 telefonisch über einen «eingeklemmten» Nerv im Rü- cken geklagt habe (act. IIA 120 f), erklärte Dr. I.________ am 17. Januar 2014, zurzeit bestünden keine radikulären Beschwerden. Die Beschwerde- führerin leide unter rezidivierenden akuten Lumbalgien sowie akuten Lum- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 10 bagos, teilweise auch unter Iliosakralgelenks-Symptomen; es bestehe auch ein «low grade» Lumbovertebralsyndrom (act. IIA 128). 3.3.6 In einer Aktennotiz vom 3. April 2014 (act. IIA 131) hielt Dr. med. E.________ fest, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei nicht nachweisbar. Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Be- schwerdeführerin vom Oktober 2013, wonach sie wegen einem «eingek- lemmten» Nerv vollständig arbeitsunfähig sei (act. IIA 120 f.), habe die Möglichkeit einer Verschlechterung des Rückenleidens im Sinne einer Neu- rokompression bestanden, die vom behandelnden Chiropraktor genannten Befunde seien aber bereits im Gutachten von Dr. med. B.________ iden- tisch beschrieben worden. Es gebe keinerlei Hinweise auf neu aufgetretene gesundheitliche Probleme, so schliesse Dr. I.________ eine radikuläre Symptomatik explizit aus. 3.3.7 In einem Schreiben vom 17. Juni 2015 (act. IIA 135), welches inhalt- lich im Wesentlichen jenem vom 28. März 2013 (act. IIA 113) entspricht, zeigte sich die Hausärztin mit der Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) nicht einverstanden. 3.3.8 Als Beilage zur Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) über- mittelte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Schreiben von Dr. med. J.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5). Darin wurde als Befund nebst einem medikamentös behandelten Eisenmangel (Ferritin-Wert 29 µg/l) ein Vor- derwand- sowie ein Hinterwand-Myom vermerkt, wobei der grössere der beiden intramuralen Wucherungen zwei auf zwei Zentimeter messe und der TSH-Wert (Thyreoidea-Stimulierendes-Hormon) bei 1.48 mU/l liege. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 11 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die im Revisionsfragebogen von der Beschwerdeführerin am
- März 2013 geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung seit zirka
- April 2012 (act. IIA 111) ist – entgegen ihrer Argumentation – weder durch den von ihr als neu bezeichneten «Riss» im linken Knie noch durch die Myome in der Gebärmutter (Beschwerde S. 1; Replik S. 1 und 3; act. IIA 135/1, 135/3) ausgewiesen. Einerseits wurde der Meniskusriss zwar erst nach der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (act. IIA 83) vom Juni 2010 festgestellt (act. IIA 95), jedoch noch vor dem massgeben- den Vergleichszeitpunkt durch die RAD-Ärztin (act. IIA 96) beurteilt und in der Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) berücksichtigt. Andererseits ergeben sich aus dem gynäkologischen Bericht von Dr. med. J.________ vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5) – soweit er aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Hinweise auf eine durch die Myome verursachte Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens. Zudem sind die Symptome von Uterusmyomen, die bei 20 % bis 50 % aller Frauen nach dem 30. Lebensjahr auftreten, behan- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 12 delbar (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1429 f.); dem Schilddrüsenhormon- und Eisenmangel wird bei der Be- schwerdeführerin offenbar durch eine medikamentöse Therapie entgegen- gewirkt (act. IIA 135/5). Auch eine Exazerbation in Bezug auf die Rücken- beschwerden ist nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, korrelieren die von den beiden Chiropraktoren dies- bezüglich erhobenen Befunde (act. IIA 117, 124, 128) doch im Wesentli- chen mit jenen, die Dr. med. B.________ im Rahmen der Begutachtung festgestellt hatte (act. IIA 83/7 ff. lit. C); zudem schloss Dr. I.________ eine Neurokompression aus (act. IIA 128). Hingegen ergab sich unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch am 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) an der linken Schulter neu unter ande- rem ein Verdacht auf eine adhäsive Kapsulitis («frozen shoulder»), während sich die gestützt auf das MRI vom 22. Juni 2009 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II], 77) im Gutachten vom 24. Juni 2010 gestellten Diagnosen auf die rechte Schulter bezogen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3 Ziff. 4). Die nun auch linksseitig bestehenden degenerativen Veränderun- gen mit aktivierter Akromioklavikular-Gelenksarthrose, Tendinopathie und allenfalls beginnender «frozen shoulder» stellt ohne weiteres einen Revisi- onsgrund dar. Zwar wurde im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits anlässlich der Berentung berücksichtigt, dass der Schultergürtel nicht be- lastet werden sollte (act. IIA 83/19 lit. E), die jetzt beidseitig vorliegende Beeinträchtigung ist aber durchaus geeignet, gegenüber der einseitigen Schultereinschränkung quantitativ grössere Auswirkungen auf die medizi- nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu zeitigen und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dies zumal sich bei der früheren klinischen Ex- ploration am 21. Juni 2010 für die linke Schulter anhand der Neutral-Null- Methode noch bedeutend bessere Werte ergaben als rechts (act. IIA 83/10 lit. C Ziff. 2) und Dr. I.________ aktuell an der linken Schulter nun auch ein Entzündungsgeschehen (Begleitbursitis) feststellte (act. IIA 124/1 Ziff. 1.1) sowie selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten bloss noch eine Präsenzzeit von vier Stunden bei einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 50 % attestierte (act. IIA 124/5). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 13 Auf die Einschätzung von Dr. med. E.________, wonach sich keine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren lasse (act. IIA 119, 131), kann beweisrechtlich nicht abgestellt werden. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht insbesondere darin, die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen und zu beurteilen, ob eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, 9C_406/2014, E. 3.5; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153 E. 4.4), sie ersetzen indes grundsätzlich nicht die Untersuchung durch einen Gutachter hinsichtlich der streitigen Belange, es sei denn, der RAD nehme die Unter- suchung selbst vor (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Vorliegend setzte sich Dr. med. E.________ nicht näher mit den neuen Befunden be- züglich der linken Schulter auseinander und es erfolgte auch keine persön- liche Exploration durch den RAD oder einen externen Gutachter. Dies wird nachzuholen sein, um die Auswirkungen des (in Bezug auf den Bewe- gungsapparat) veränderten Gesundheitszustandes auf das bisher geltende Zumutbarkeitsprofil und gegebenenfalls auf den Invaliditätsgrad abzu- klären. In erwerblicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das sowohl im Vorbescheid (act. IIA 132) als auch in der Verfügung (act. IIA 133) erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 0.-- mit dem festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % kontrastiert. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und im vorerwähnten Sinne gutzuheissen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 14 führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 673 IV GRD/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) bezieht gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) vom 2. Dezember 2011 (Akten der IVB [act. IIA],
100) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % seit 1. April 2010 eine halbe Inva- lidenrente. Im Rahmen einer von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision machte die Versicherte am 24. März 2013 eine seit zirka 1. April 2012 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend und wies gleichzeitig darauf hin, dass sie per Ende Juni 2011 gesundheitsbedingt ihr Geschäft aufgegeben habe (act. IIA 111). Daraufhin stellte die IVB ihr gestützt auf medizinische Abklärungen und Rückfragen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. IIA 119, 131) mit Vorbescheid vom 9. April 2014 (act. IIA
132) mangels einer dauerhaften wesentlichen Verschlechterung des Ge- sundheitszustandes eine Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs in Aussicht. Nachdem sich die Versicherte hierzu nicht hatte vernehmen las- sen, wies die IVB mit Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) das Ge- such um Erhöhung der Invalidenrente entsprechend dem Vorbescheid ab und bestätigte den Anspruch auf die bisherige halbe Rente. In einem von der Versicherten mitunterzeichneten und als «Gesuch auf neue Revision/ Einsprache gegen den Entscheid» betitelten Schreiben vom
17. Juni 2014 (act. IIA 135/4) zeigte sich deren Hausärztin gegenüber der IVB mit der Verfügung nicht einverstanden. Am 20. Juni 2014 gelangte die Versicherte mit einer als «neues Gesuch auf Rentenrevision» bezeichneten Zuschrift selbst an die IVB (act. IIA 135/1-3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 11. Juli 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihr sei eine höhere als die bisherige Rente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 3. September 2014 machte die Be- schwerdegegnerin eine verspätete Rechtsmittelerhebung geltend und be- antragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie ab- zuweisen. Replicando ging die Beschwerdeführerin am 29. September 2014 von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde aus und ergänzte ihre materiellen Aus- führungen. Am 30. Oktober 2014 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Anträgen fest und verzichtete auf eine einlässliche Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 4 Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Gegen die ihr am 5. Juni 2014 zugestellte (act. IIA 141/2) Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) oppo- nierte die Beschwerdeführerin durch Mitunterzeichnung des von ihrer Hausärztin verfassten Schreibens vom 17. Juni 2014 (act. IIA 135/4) sowie durch ihre eigene Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) unmissver- ständlich. Auch wenn diese Rechtsvorkehren unrichtig bezeichnet und an die Beschwerdegegnerin adressiert waren, sind sie als frist- (Art. 60 ATSG) und formgerechte (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kan- tonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) Beschwerden zu qualifizieren, weshalb auf sie einzu- treten ist (vgl. Art. 61 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 2 ATSG; MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 32 N. 11). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenren- te und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht keine höhere als die bisherige halbe Invalidenrente gewährt hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 5 werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 6 Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 3. 3.1 Zu prüfen ist, ob im Vergleich zur rechtskräftigen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) im Zeitpunkt der angefochtenen Ver- fügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Veränderung vorlag, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (vgl. E. 2.3 hievor). Dabei ist vorab festzuhalten, dass die im Revisionsfragebogen am 24. März 2013 vermerkte Geschäftsaufgabe per Ende Juni 2011 (act. IIA 111/4 Ziff. 2.2) von vornherein als Revisionsgrund ausser Betracht fällt, da diese berufliche Veränderung noch vor dem massgebenden Referenzzeitpunkt erfolgte (act. IIA 89, 93) und das Invalideneinkommen ohnehin anhand von Tabel- lenlöhnen ermittelt wurde (act. IIA 100/8). 3.2 In medizinischer Hinsicht basierte die ursprüngliche Rentenverfü- gung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) hauptsächlich auf einem bidisziplinären Gutachten vom 24. Juni 2010 (act. IIA 83) sowie einer Ak- tenbeurteilung des RAD (act. IIA 96). 3.2.1 Die Dres. med. B.________, Facharzt für Neurologie FMH, und C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, stellten im Gutachten vom 24. Juni 2010 die folgenden Diagnosen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3, 83/16 f. lit. D Ziff. 5): Neurologische Diagnosen: 1. Leicht bis mässig ausgeprägte kognitive Störung bei Verdacht auf frühkindliches POS (Psycho-Organisches Syndrom) 2. Leicht bis mässig ausgeprägtes Lumbovertebralsyndrom bei dege- nerativen Wirbelsäulenveränderungen mit insbesondere Disko- pathien auf Höhe L4/5 sowie L5/S1 und möglicher intermittierender radikulärer Reizsymptomatik 3. Leicht bis mässig ausgeprägtes Zervikalsyndrom bei degenerativen Wirbelsäulenveränderungen mit Diskopathien auf den Höhen C3/4 und C4/5 4. Schultergelenksschmerzen rechts bei Akromioklavikular-Gelenks- arthrose und Tendinopathie der Supraspinatussehne (MRI vom
22. Juni 2009) Psychiatrische Diagnosen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 7 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Dysthymie (ICD-10: F34.1) 3. Persönlichkeitsstörung vom emotional instabilen, unreifen und im- pulsiven Typ (ICD-10: F61.0) 4. Leichte Intelligenzminderung anamnestisch Der Neurologe erklärte, bei verminderten zerebralen Ressourcen bestehe eine reduzierte Fähigkeit, mit einem seelischen Konflikt umgehen zu kön- nen. Zudem bestehe eine verminderte Coping-Fähigkeit im Umgang mit Schmerzen. In der angestammten wie auch in jeglicher anderen Tätigkeit, in welcher die Explorandin auf eine Belastbarkeit des Schultergürtels oder der Körperachse angewiesen sei, bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr. In einer angepassten leichten Tätigkeit (möglichst wechselnd sitzend/steh- ender Körperhaltung ohne Kopfzwangshaltung, ohne arbeitsmässige Be- lastung des Schultergürtels, mit geringen Anforderungen an die intellektuel- len Fähigkeiten, insbesondere an die Fähigkeit, neue Inhalte zu erlernen) sei von einer 70%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen. Der psychiatrische Gutachter gab an, aufgrund der affektiven Störung, der Dysthymie, der Persönlichkeitsstörung sowie der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung sei von einer 50%igen Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich jeder Tätigkeit auszugehen. Die Explo- randin benötige allenfalls etwas mehr Pausen, so dass die Arbeitszeit et- was ausgedehnt werden müsse, die Leistung aber bei 50 % begrenzt blei- be. Aus interdisziplinärer Sicht gelangten die Dres. med. B.________ und C.________ zum Schluss, dass ab dem Untersuchungsdatum die vom psychiatrischen Experten festgestellte und begründete Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit massgebend sei (act. IIA 83/19 lit. E). 3.2.2 Anlässlich einer bildgebenden Untersuchung im … befundete Dr. med. D.________, Facharzt für Radiologie, am 24. Juni 2011 am linken Knie einen ausgedehnten Horizontalriss im Innen-Meniskushinterhorn so- wie eine beginnende Chondropathie im medialen Kompartiment (act. IIA 95). In Kenntnis dieses Befundes hielt die RAD-Ärztin Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, in ihrer Stel- lungnahme vom 22. Juli 2011 (act. IIA 96) fest, dass die Meniskusproble-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 8 matik sich nur kurzfristig auf die Arbeitsfähigkeit auswirke und das gutach- terliche Zumutbarkeitsprofil weiterhin übernommen werden könne. 3.3 Hinsichtlich des medizinischen Verlaufs zwischen der rechtskräfti- gen Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) bis zur ange- fochtenen Revisionsverfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA 133) lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.3.1 Die Hausärztin Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, liess die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen und einem Bewegungsdefizit der linken Schulter im … bildgebend abklären. Im Befundbericht vom 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) zeigte sich gemäss Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie FMH, im gleichentags angefer- tigten Arthro-MRI der linken Schulter ein Bild einer leichten weichteilbeton- ten hypertrophen jedoch aktivierten Akromioklavikular-Gelenksarthrose sowie eine leichte Tendinopathie der sonst intakten Supraspinatussehne. Zudem ergab sich ein ebenfalls degenerativ veränderter Bizeps-Labrum- Komplex. Eine Obliteration des subkorakoiden Fettes interpretierte er als mögliches Zeichen einer beginnenden «frozen shoulder» (adhäsive Kapsu- litis). 3.3.2 Am 28. März 2013 orientiert Dr. med. F.________ die Beschwerde- gegnerin, dass die Beschwerdeführerin eine Erhöhung der laufenden Inva- lidenrente beantragen werde. Es habe sich eine Chronifizierung des psy- chischen und physischen Krankheitsbildes entwickelt. Im Zusammenhang mit dieser Chronifizierung bestehe eine soziale Inkompetenz, durch welche die Beschwerdeführerin keinem Arbeitgeber mehr zugemutet werden kön- ne. Eine Integration in die Arbeitswelt werde dadurch verunmöglicht (act. IIA 113/5). Im Bericht vom 12. April 2013 (act. IIA 113/2-4) gab die Hausärztin an, ihre Patientin habe keine Ressourcen um mit Drucksituationen umgehen zu können. Als objektiver Befund bestehe eine generalisierte histrionische Persönlichkeitsstörung mit asozialer Komponente. Die Prognose sei grundsätzlich ungünstig. 3.3.3 Dr. H.________, Chiropraktor SCG, führte im Bericht vom 3. Juni 2013 (act. IIA 117) aus, die Beschwerdeführerin leide unter wiederkehren-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 9 den Lumbalgien und zeitweise auch unter Zervikothorakalgien. Jede kör- perliche Belastung führe zu starken Schmerzen. Als objektive Befunde sei- en Verspannungen paraspinal lumbal sowie eine beidseitige Blockade des Iliosakralgelenks, der Lendenwirbelsäule auf Stufe L4/5 sowie zeitweise auch der Halswirbelsäule auf Stufe C4 festzustellen. Seine Patientin stehe seit Mai 2012 bei ihm in Behandlung, wobei es durch die Therapien jeweils zu einer temporären Beschwerdelinderung komme, insgesamt sei die Si- tuation aber unverändert. 3.3.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. E.________ vertrat am 13. September 2013 die Ansicht, dass durch die neu eingereichten Berichte eine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes nicht belegt werde (act. IIA 119). 3.3.5 In einem undatierten (am 27. Dezember 2013 bei der Beschwerde- gegnerin eingelangten) Bericht (act. IIA 124) erklärte Dr. I.________, Chi- ropraktor SCG, dass die Beschwerdeführerin seit September 2013 wieder in seiner Sprechstunde stehe. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit vermerkte er ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, tief- lumbal links sowie eine Glutealgie, eine symptomatische Akromioklavikular- Gelenksarthrose links mit Begleitbursitis, eine Zervikalgie, Schulterschmer- zen rechts sowie Knieschmerzen links bei ausgedehntem Riss im Menis- kushinterhorn. Er beschrieb die Schmerzproblematik als in den letzten Jah- ren progredient. Es sei wohl unmöglich, die Beschwerdeführerin wiederein- zugliedern, die psychische und physische Situation sei seines Erachtens nicht verbesserungsfähig. Die bisherigen Tätigkeiten seien der Patientin beschwerdebedingt nicht mehr bzw. höchstens während zwei Stunden täg- lich zumutbar. Für rein sitzende oder rein stehende Tätigkeiten sowie Trep- pensteigen bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von zwei Stunden bei 25%iger Leistungsfähigkeit, für wechselbelastende Verrichtungen eine sol- che von vier Stunden bei 50%iger Leistungsfähigkeit. Nach einem Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass die Beschwerdeführe- rin im Oktober 2013 telefonisch über einen «eingeklemmten» Nerv im Rü- cken geklagt habe (act. IIA 120 f), erklärte Dr. I.________ am 17. Januar 2014, zurzeit bestünden keine radikulären Beschwerden. Die Beschwerde- führerin leide unter rezidivierenden akuten Lumbalgien sowie akuten Lum-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 10 bagos, teilweise auch unter Iliosakralgelenks-Symptomen; es bestehe auch ein «low grade» Lumbovertebralsyndrom (act. IIA 128). 3.3.6 In einer Aktennotiz vom 3. April 2014 (act. IIA 131) hielt Dr. med. E.________ fest, eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustan- des sei nicht nachweisbar. Aufgrund der telefonischen Mitteilung der Be- schwerdeführerin vom Oktober 2013, wonach sie wegen einem «eingek- lemmten» Nerv vollständig arbeitsunfähig sei (act. IIA 120 f.), habe die Möglichkeit einer Verschlechterung des Rückenleidens im Sinne einer Neu- rokompression bestanden, die vom behandelnden Chiropraktor genannten Befunde seien aber bereits im Gutachten von Dr. med. B.________ iden- tisch beschrieben worden. Es gebe keinerlei Hinweise auf neu aufgetretene gesundheitliche Probleme, so schliesse Dr. I.________ eine radikuläre Symptomatik explizit aus. 3.3.7 In einem Schreiben vom 17. Juni 2015 (act. IIA 135), welches inhalt- lich im Wesentlichen jenem vom 28. März 2013 (act. IIA 113) entspricht, zeigte sich die Hausärztin mit der Verfügung vom 4. Juni 2014 (act. IIA
133) nicht einverstanden. 3.3.8 Als Beilage zur Eingabe vom 20. Juni 2014 (act. IIA 135/1-3) über- mittelte die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin ein Schreiben von Dr. med. J.________, Fachärztin für Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5). Darin wurde als Befund nebst einem medikamentös behandelten Eisenmangel (Ferritin-Wert 29 µg/l) ein Vor- derwand- sowie ein Hinterwand-Myom vermerkt, wobei der grössere der beiden intramuralen Wucherungen zwei auf zwei Zentimeter messe und der TSH-Wert (Thyreoidea-Stimulierendes-Hormon) bei 1.48 mU/l liege. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 11 Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). 3.5 Die im Revisionsfragebogen von der Beschwerdeführerin am
24. März 2013 geltend gemachte Gesundheitsverschlechterung seit zirka
1. April 2012 (act. IIA 111) ist – entgegen ihrer Argumentation – weder durch den von ihr als neu bezeichneten «Riss» im linken Knie noch durch die Myome in der Gebärmutter (Beschwerde S. 1; Replik S. 1 und 3; act. IIA 135/1, 135/3) ausgewiesen. Einerseits wurde der Meniskusriss zwar erst nach der neurologisch-psychiatrischen Begutachtung (act. IIA 83) vom Juni 2010 festgestellt (act. IIA 95), jedoch noch vor dem massgeben- den Vergleichszeitpunkt durch die RAD-Ärztin (act. IIA 96) beurteilt und in der Rentenverfügung vom 2. Dezember 2011 (act. IIA 100) berücksichtigt. Andererseits ergeben sich aus dem gynäkologischen Bericht von Dr. med. J.________ vom 17. Juni 2013 (act. IIA 135/5) – soweit er aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts überhaupt zu berücksichtigen ist (BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – keine Hinweise auf eine durch die Myome verursachte Verminderung des funktionellen Leistungsvermögens. Zudem sind die Symptome von Uterusmyomen, die bei 20 % bis 50 % aller Frauen nach dem 30. Lebensjahr auftreten, behan-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 12 delbar (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 1429 f.); dem Schilddrüsenhormon- und Eisenmangel wird bei der Be- schwerdeführerin offenbar durch eine medikamentöse Therapie entgegen- gewirkt (act. IIA 135/5). Auch eine Exazerbation in Bezug auf die Rücken- beschwerden ist nach der medizinischen Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt, korrelieren die von den beiden Chiropraktoren dies- bezüglich erhobenen Befunde (act. IIA 117, 124, 128) doch im Wesentli- chen mit jenen, die Dr. med. B.________ im Rahmen der Begutachtung festgestellt hatte (act. IIA 83/7 ff. lit. C); zudem schloss Dr. I.________ eine Neurokompression aus (act. IIA 128). Hingegen ergab sich unter Kontrastmittel magnetresonanztomographisch am 25. Januar 2013 (act. IIA 112/2) an der linken Schulter neu unter ande- rem ein Verdacht auf eine adhäsive Kapsulitis («frozen shoulder»), während sich die gestützt auf das MRI vom 22. Juni 2009 (Akten der Be- schwerdegegnerin [act. II], 77) im Gutachten vom 24. Juni 2010 gestellten Diagnosen auf die rechte Schulter bezogen (act. IIA 83/12 lit. C Ziff. 3 Ziff. 4). Die nun auch linksseitig bestehenden degenerativen Veränderun- gen mit aktivierter Akromioklavikular-Gelenksarthrose, Tendinopathie und allenfalls beginnender «frozen shoulder» stellt ohne weiteres einen Revisi- onsgrund dar. Zwar wurde im medizinischen Zumutbarkeitsprofil bereits anlässlich der Berentung berücksichtigt, dass der Schultergürtel nicht be- lastet werden sollte (act. IIA 83/19 lit. E), die jetzt beidseitig vorliegende Beeinträchtigung ist aber durchaus geeignet, gegenüber der einseitigen Schultereinschränkung quantitativ grössere Auswirkungen auf die medizi- nisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zu zeitigen und damit den Renten- anspruch zu beeinflussen. Dies zumal sich bei der früheren klinischen Ex- ploration am 21. Juni 2010 für die linke Schulter anhand der Neutral-Null- Methode noch bedeutend bessere Werte ergaben als rechts (act. IIA 83/10 lit. C Ziff. 2) und Dr. I.________ aktuell an der linken Schulter nun auch ein Entzündungsgeschehen (Begleitbursitis) feststellte (act. IIA 124/1 Ziff. 1.1) sowie selbst für leidensadaptierte Tätigkeiten bloss noch eine Präsenzzeit von vier Stunden bei einer zusätzlichen Leistungseinschränkung von 50 % attestierte (act. IIA 124/5).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 13 Auf die Einschätzung von Dr. med. E.________, wonach sich keine Ver- schlechterung des Gesundheitszustandes objektivieren lasse (act. IIA 119, 131), kann beweisrechtlich nicht abgestellt werden. Die Funktion interner RAD-Berichte besteht insbesondere darin, die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen und zu beurteilen, ob eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei (Entscheid des Bundesgerichts vom 31. Oktober 2014, 9C_406/2014, E. 3.5; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153 E. 4.4), sie ersetzen indes grundsätzlich nicht die Untersuchung durch einen Gutachter hinsichtlich der streitigen Belange, es sei denn, der RAD nehme die Unter- suchung selbst vor (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2). Vorliegend setzte sich Dr. med. E.________ nicht näher mit den neuen Befunden be- züglich der linken Schulter auseinander und es erfolgte auch keine persön- liche Exploration durch den RAD oder einen externen Gutachter. Dies wird nachzuholen sein, um die Auswirkungen des (in Bezug auf den Bewe- gungsapparat) veränderten Gesundheitszustandes auf das bisher geltende Zumutbarkeitsprofil und gegebenenfalls auf den Invaliditätsgrad abzu- klären. In erwerblicher Hinsicht ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass das sowohl im Vorbescheid (act. IIA 132) als auch in der Verfügung (act. IIA 133) erwähnte Invalideneinkommen von Fr. 0.-- mit dem festgestellten Invaliditätsgrad von 50 % kontrastiert. Die Beschwerde ist offensichtlich begründet und im vorerwähnten Sinne gutzuheissen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 14 führerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Be- sorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. Juni 2014 aufgehoben und die Sache an die Be- schwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Ab- klärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 700.-- wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2015, IV/14/673, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.