Verfügung vom 5. Dezember 2013
Sachverhalt
A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 1. August 2004 eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 30). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen stellte die IVB fest, dass der Versicherte seit dem 11. August 2008 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging (AB 46, S. 1; 51, S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 54) verfügte die IVB am 30. September 2013 (AB 56, 58) rückwir- kend per 1. September 2008 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54% sowie die Aufhebung dieser Ren- te per 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 30% ab dem
1. Januar 2012. Zudem seien aufgrund der Verletzung der Meldepflicht die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit seit dem 1. September 2008 zurückzuerstatten. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 27. September 2013 (AB 59) die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- zurückgefor- dert hatte, stellte der Versicherte am 16. Oktober 2013 (AB 60) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Dieses wies die IVB mit Entscheid vom
5. Dezember 2013 (AB 62) ab und führte aus, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, am 12. Ja- nuar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 sowie den Erlass der Rückerstattung von Fr. 63‘064.--. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 3 sentlichen vor, er lebe schon jetzt auf dem Existenzminimum und die ge- forderte Rückzahlung bringe ihn an den Rand des persönlichen Konkurses. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, reichte eine Stellungnahme der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 25. April 2014 zu den Akten und verzichtete auf weitere Ausführungen.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der abweisende Erlassentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 5. Dezember 2013 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 63‘064.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 4 Nicht bestritten und damit nicht Teil des Anfechtungsobjekt sind dagegen der Bestand sowie die Höhe der Rückforderung. Die Verfügung vom
27. September 2013 (AB 59) ist in Rechtskraft erwachsen, wenngleich das Erlassgesuch noch während der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer doch explizit ein Gesuch um Erlass gestellt, nachdem er auch über die Möglichkeit einer Beschwerde ausdrücklich informiert worden war.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
E. 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
E. 3.1 Streitig ist, ob das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung un- rechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen wurde und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die IV-Rente seit dem 1. September 2008 in gu- tem Glauben empfangen hat.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2008 eine Erwerbs- tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf und erzielte dabei ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- (AB 46, 1 f.). Nach einem Wechsel des Arbeitgebers per 1. Ja- nuar 2010 erhöhte sich sein Erwerbseinkommen auf Fr. 3‘800.-- bzw. auf Fr. 4‘166.70 monatlich ab dem 1. Januar 2012 (AB 51, S. 2, 4). Weder wurden die veränderten erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdegegne- rin mitgeteilt, noch erlangte diese – bis zur Durchführung einer Revision von Amtes wegen – auf anderem Weg Kenntnis von diesen Erwerbstätig- keiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 6 Versicherte sind verpflichtet, der IV von sich aus Änderungen in den Er- werbsverhältnissen zu melden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Beschwerde- gegnerin jede Änderung in Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe, was insbesondere auch bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit notwendig sei (AB 30, S. 4; 37, S. 1). Die fehlende Mitteilung der veränderten Erwerbs- verhältnisse erfüllt demnach grundsätzlich den Tatbestand der Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), zumal es sich mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse zweifel- los um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. AB 38, S. 3).
E. 3.3 Von Bedeutung ist sodann, ob die unterbliebene Mitteilung über die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen einer leicht- oder grobfahrläs- sigen Verletzung der Meldepflicht entspricht, da die Gutgläubigkeit nur bei einer leichtfahrlässigen Unterlassung angenommen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach konstanter Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in glei- cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). Praxisgemäss wird in Fällen, in denen es der Versicherte trotz schriftlicher Aufklärung über die Meldepflicht unterlässt, den Leistungserbringer über die erheblich veränderten erwerbli- chen Verhältnisse aufzuklären, eine grobfahrlässige Pflichtverletzung an- genommen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2013, IV/2010/1271, E. 3.2 sowie vom 21. Dezember 2010, IV/2010/886, E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Verhältnisse – namentlich die Konzentrationsschwierigkeiten und seine Gleichgültigkeit (vgl. Beschwerde) – vermögen vorliegend keine von dieser Praxis abwei- chende Beurteilung zu rechtfertigen. Insbesondere ist festzustellen, dass zwischen dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 14‘400.-- (vgl. AB 30, S. 4) und den tatsächlich realisierten Jahreseinkommen, die sich ab dem Jahr 2009 im Rahmen zwischen Fr. 44‘715.-- und Fr. 50‘000.40 be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 7 wegten (AB 38, S. 4; 51, S. 4), offenkundig eine erhebliche Differenz be- steht. Mithin hat der Beschwerdeführer während Jahren mehr als das Drei- fache des angerechneten Invalideneinkommens verdient. Angesichts die- ser augenfälligen Differenz hätte der Beschwerdeführer mit der ihm trotz der diagnostizierten minimalen cerebralen Dysfunktion (AB 36, S. 1; 52, S. 1) zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne Weiteres zur Erkennt- nis gelangen müssen, dass ihm die bezogenen Leistungen (in dieser Höhe) nicht zustehen können bzw. aufgrund seiner Meldepflicht eine entspre- chende Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erforderlich wäre. Bei dieser grobfahrlässigen Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die IV-Rente in gutem Glauben bezogen zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verdienst werde im Lohnausweis ausgewiesen und sei für die Beschwerdegegnerin deshalb sicherlich ersichtlich gewesen (vgl. Beschwerde), ändert hieran nichts, denn von der Höhe der Einkommen erhalten einzig die Ausgleichskassen Kenntnis. Da die IV-Stellen und die Ausgleichskassen durch die Kantone als selbstständige (voneinander unabhängige) öffentlich-rechtliche Anstal- ten errichtet werden (vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG sowie Art. 61 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]), kann das Wissen der AKB der Be- schwerdegegnerin nicht angerechnet werden (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9). Letztere konnte somit frühestens nach Erhalt des im Rahmen der Ren- tenrevision eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) des Be- schwerdeführers am 9. November 2012 (vgl. AB 38) von den erzielten Jah- reseinkommen Kenntnis erlangt haben.
E. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Entscheid betreffend sein Erlassgesuch sodann vorbringt, eine Rückerstattung sei für ihn finanziell nicht tragbar, da er schon jetzt auf dem Existenzminimum sei, vermag auch dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Gewährung eines Erlasses setzt kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte wie auch des guten Glaubens voraus. Da letzterer – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hier- vor) – nicht gegeben ist und schon aus diesem Grund vom Erlass der Rückzahlung abzusehen ist, kann die Frage, ob die Rückforderung der zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 8 Unrecht bezogenen Leistungen eine besondere Härte für den Beschwerde- führer darstellt, offen bleiben.
E. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht begangen hat, womit die Leis- tungen der IV seit September 2008 nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 (AB 62) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Beurtei- lung eines Leistungsanspruchs, weshalb keine Kostenpflicht besteht (vgl. Beschluss vom 26. November 2006 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet.
Dispositiv
- Januar 2012. Zudem seien aufgrund der Verletzung der Meldepflicht die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit seit dem 1. September 2008 zurückzuerstatten. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 27. September 2013 (AB 59) die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- zurückgefor- dert hatte, stellte der Versicherte am 16. Oktober 2013 (AB 60) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Dieses wies die IVB mit Entscheid vom
- Dezember 2013 (AB 62) ab und führte aus, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, am 12. Ja- nuar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 sowie den Erlass der Rückerstattung von Fr. 63‘064.--. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 3 sentlichen vor, er lebe schon jetzt auf dem Existenzminimum und die ge- forderte Rückzahlung bringe ihn an den Rand des persönlichen Konkurses. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, reichte eine Stellungnahme der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 25. April 2014 zu den Akten und verzichtete auf weitere Ausführungen. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der abweisende Erlassentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 5. Dezember 2013 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 63‘064.--. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 4 Nicht bestritten und damit nicht Teil des Anfechtungsobjekt sind dagegen der Bestand sowie die Höhe der Rückforderung. Die Verfügung vom
- September 2013 (AB 59) ist in Rechtskraft erwachsen, wenngleich das Erlassgesuch noch während der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer doch explizit ein Gesuch um Erlass gestellt, nachdem er auch über die Möglichkeit einer Beschwerde ausdrücklich informiert worden war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1).
- 3.1 Streitig ist, ob das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung un- rechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen wurde und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die IV-Rente seit dem 1. September 2008 in gu- tem Glauben empfangen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2008 eine Erwerbs- tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf und erzielte dabei ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- (AB 46, 1 f.). Nach einem Wechsel des Arbeitgebers per 1. Ja- nuar 2010 erhöhte sich sein Erwerbseinkommen auf Fr. 3‘800.-- bzw. auf Fr. 4‘166.70 monatlich ab dem 1. Januar 2012 (AB 51, S. 2, 4). Weder wurden die veränderten erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdegegne- rin mitgeteilt, noch erlangte diese – bis zur Durchführung einer Revision von Amtes wegen – auf anderem Weg Kenntnis von diesen Erwerbstätig- keiten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 6 Versicherte sind verpflichtet, der IV von sich aus Änderungen in den Er- werbsverhältnissen zu melden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Beschwerde- gegnerin jede Änderung in Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe, was insbesondere auch bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit notwendig sei (AB 30, S. 4; 37, S. 1). Die fehlende Mitteilung der veränderten Erwerbs- verhältnisse erfüllt demnach grundsätzlich den Tatbestand der Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), zumal es sich mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse zweifel- los um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. AB 38, S. 3). 3.3 Von Bedeutung ist sodann, ob die unterbliebene Mitteilung über die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen einer leicht- oder grobfahrläs- sigen Verletzung der Meldepflicht entspricht, da die Gutgläubigkeit nur bei einer leichtfahrlässigen Unterlassung angenommen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach konstanter Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in glei- cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). Praxisgemäss wird in Fällen, in denen es der Versicherte trotz schriftlicher Aufklärung über die Meldepflicht unterlässt, den Leistungserbringer über die erheblich veränderten erwerbli- chen Verhältnisse aufzuklären, eine grobfahrlässige Pflichtverletzung an- genommen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2013, IV/2010/1271, E. 3.2 sowie vom 21. Dezember 2010, IV/2010/886, E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Verhältnisse – namentlich die Konzentrationsschwierigkeiten und seine Gleichgültigkeit (vgl. Beschwerde) – vermögen vorliegend keine von dieser Praxis abwei- chende Beurteilung zu rechtfertigen. Insbesondere ist festzustellen, dass zwischen dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 14‘400.-- (vgl. AB 30, S. 4) und den tatsächlich realisierten Jahreseinkommen, die sich ab dem Jahr 2009 im Rahmen zwischen Fr. 44‘715.-- und Fr. 50‘000.40 be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 7 wegten (AB 38, S. 4; 51, S. 4), offenkundig eine erhebliche Differenz be- steht. Mithin hat der Beschwerdeführer während Jahren mehr als das Drei- fache des angerechneten Invalideneinkommens verdient. Angesichts die- ser augenfälligen Differenz hätte der Beschwerdeführer mit der ihm trotz der diagnostizierten minimalen cerebralen Dysfunktion (AB 36, S. 1; 52, S. 1) zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne Weiteres zur Erkennt- nis gelangen müssen, dass ihm die bezogenen Leistungen (in dieser Höhe) nicht zustehen können bzw. aufgrund seiner Meldepflicht eine entspre- chende Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erforderlich wäre. Bei dieser grobfahrlässigen Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die IV-Rente in gutem Glauben bezogen zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verdienst werde im Lohnausweis ausgewiesen und sei für die Beschwerdegegnerin deshalb sicherlich ersichtlich gewesen (vgl. Beschwerde), ändert hieran nichts, denn von der Höhe der Einkommen erhalten einzig die Ausgleichskassen Kenntnis. Da die IV-Stellen und die Ausgleichskassen durch die Kantone als selbstständige (voneinander unabhängige) öffentlich-rechtliche Anstal- ten errichtet werden (vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG sowie Art. 61 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]), kann das Wissen der AKB der Be- schwerdegegnerin nicht angerechnet werden (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9). Letztere konnte somit frühestens nach Erhalt des im Rahmen der Ren- tenrevision eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) des Be- schwerdeführers am 9. November 2012 (vgl. AB 38) von den erzielten Jah- reseinkommen Kenntnis erlangt haben. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Entscheid betreffend sein Erlassgesuch sodann vorbringt, eine Rückerstattung sei für ihn finanziell nicht tragbar, da er schon jetzt auf dem Existenzminimum sei, vermag auch dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Gewährung eines Erlasses setzt kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte wie auch des guten Glaubens voraus. Da letzterer – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hier- vor) – nicht gegeben ist und schon aus diesem Grund vom Erlass der Rückzahlung abzusehen ist, kann die Frage, ob die Rückforderung der zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 8 Unrecht bezogenen Leistungen eine besondere Härte für den Beschwerde- führer darstellt, offen bleiben. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht begangen hat, womit die Leis- tungen der IV seit September 2008 nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 (AB 62) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Beurtei- lung eines Leistungsanspruchs, weshalb keine Kostenpflicht besteht (vgl. Beschluss vom 26. November 2006 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet.
- Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 67 IV SCJ/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezog seit dem 1. August 2004 eine Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Aktenbeilage [AB] 30). Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen stellte die IVB fest, dass der Versicherte seit dem 11. August 2008 einer regelmässigen Erwerbstätigkeit nachging (AB 46, S. 1; 51, S. 2). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfah- ren (AB 54) verfügte die IVB am 30. September 2013 (AB 56, 58) rückwir- kend per 1. September 2008 die Herabsetzung der ganzen auf eine halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 54% sowie die Aufhebung dieser Ren- te per 31. Dezember 2011 bei einem Invaliditätsgrad von 30% ab dem
1. Januar 2012. Zudem seien aufgrund der Verletzung der Meldepflicht die zu Unrecht bezogenen Leistungen für die Zeit seit dem 1. September 2008 zurückzuerstatten. Nachdem die IVB mit Verfügung vom 27. September 2013 (AB 59) die zu Unrecht bezogenen Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- zurückgefor- dert hatte, stellte der Versicherte am 16. Oktober 2013 (AB 60) ein Gesuch um Erlass der Rückerstattung. Dieses wies die IVB mit Entscheid vom
5. Dezember 2013 (AB 62) ab und führte aus, die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens sei nicht erfüllt, da nicht nur eine leichte Verletzung der Meldepflicht vorliege. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch seinen Vater, am 12. Ja- nuar 2014 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 5. Dezember 2013 sowie den Erlass der Rückerstattung von Fr. 63‘064.--. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 3 sentlichen vor, er lebe schon jetzt auf dem Existenzminimum und die ge- forderte Rückzahlung bringe ihn an den Rand des persönlichen Konkurses. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, reichte eine Stellungnahme der Aus- gleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 25. April 2014 zu den Akten und verzichtete auf weitere Ausführungen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der abweisende Erlassentscheid der Be- schwerdegegnerin vom 5. Dezember 2013 (AB 62). Streitig und zu prüfen ist der Erlass der Rückerstattungsforderung in der Höhe von Fr. 63‘064.--.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 4 Nicht bestritten und damit nicht Teil des Anfechtungsobjekt sind dagegen der Bestand sowie die Höhe der Rückforderung. Die Verfügung vom
27. September 2013 (AB 59) ist in Rechtskraft erwachsen, wenngleich das Erlassgesuch noch während der Rechtsmittelfrist gestellt wurde, hat der Beschwerdeführer doch explizit ein Gesuch um Erlass gestellt, nachdem er auch über die Möglichkeit einer Beschwerde ausdrücklich informiert worden war. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 5 Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). 3. 3.1 Streitig ist, ob das Erlassgesuch betreffend die Rückforderung un- rechtmässig bezogener Leistungen in der Höhe von Fr. 63‘064.-- von der Beschwerdegegnerin zu Recht abgewiesen wurde und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer die IV-Rente seit dem 1. September 2008 in gu- tem Glauben empfangen hat. 3.2 Der Beschwerdeführer nahm am 11. August 2008 eine Erwerbs- tätigkeit im ersten Arbeitsmarkt auf und erzielte dabei ein Monatsgehalt von Fr. 3‘500.-- (AB 46, 1 f.). Nach einem Wechsel des Arbeitgebers per 1. Ja- nuar 2010 erhöhte sich sein Erwerbseinkommen auf Fr. 3‘800.-- bzw. auf Fr. 4‘166.70 monatlich ab dem 1. Januar 2012 (AB 51, S. 2, 4). Weder wurden die veränderten erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdegegne- rin mitgeteilt, noch erlangte diese – bis zur Durchführung einer Revision von Amtes wegen – auf anderem Weg Kenntnis von diesen Erwerbstätig- keiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 6 Versicherte sind verpflichtet, der IV von sich aus Änderungen in den Er- werbsverhältnissen zu melden (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn auch darauf aufmerksam gemacht, dass er der Beschwerde- gegnerin jede Änderung in Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen könne, unverzüglich mitzuteilen habe, was insbesondere auch bei der Aufnahme oder Aufgabe einer Erwerbstätigkeit notwendig sei (AB 30, S. 4; 37, S. 1). Die fehlende Mitteilung der veränderten Erwerbs- verhältnisse erfüllt demnach grundsätzlich den Tatbestand der Melde- pflichtverletzung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 ATSG bzw. Art. 77 der Ver- ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201), zumal es sich mit Blick auf die erwerblichen Verhältnisse zweifel- los um eine wesentliche Änderung handelt (vgl. AB 38, S. 3). 3.3 Von Bedeutung ist sodann, ob die unterbliebene Mitteilung über die Änderung in den erwerblichen Verhältnissen einer leicht- oder grobfahrläs- sigen Verletzung der Meldepflicht entspricht, da die Gutgläubigkeit nur bei einer leichtfahrlässigen Unterlassung angenommen werden kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Nach konstanter Rechtsprechung ist grobe Fahrlässigkeit gegeben, wenn jemand das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in glei- cher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen (BGE 110 V 176 E. 3d S. 181). Praxisgemäss wird in Fällen, in denen es der Versicherte trotz schriftlicher Aufklärung über die Meldepflicht unterlässt, den Leistungserbringer über die erheblich veränderten erwerbli- chen Verhältnisse aufzuklären, eine grobfahrlässige Pflichtverletzung an- genommen (vgl. etwa Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Januar 2013, IV/2010/1271, E. 3.2 sowie vom 21. Dezember 2010, IV/2010/886, E. 3.1). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten subjektiven Verhältnisse – namentlich die Konzentrationsschwierigkeiten und seine Gleichgültigkeit (vgl. Beschwerde) – vermögen vorliegend keine von dieser Praxis abwei- chende Beurteilung zu rechtfertigen. Insbesondere ist festzustellen, dass zwischen dem angerechneten Invalideneinkommen von Fr. 14‘400.-- (vgl. AB 30, S. 4) und den tatsächlich realisierten Jahreseinkommen, die sich ab dem Jahr 2009 im Rahmen zwischen Fr. 44‘715.-- und Fr. 50‘000.40 be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 7 wegten (AB 38, S. 4; 51, S. 4), offenkundig eine erhebliche Differenz be- steht. Mithin hat der Beschwerdeführer während Jahren mehr als das Drei- fache des angerechneten Invalideneinkommens verdient. Angesichts die- ser augenfälligen Differenz hätte der Beschwerdeführer mit der ihm trotz der diagnostizierten minimalen cerebralen Dysfunktion (AB 36, S. 1; 52, S. 1) zumutbaren Sorgfalt und Aufmerksamkeit ohne Weiteres zur Erkennt- nis gelangen müssen, dass ihm die bezogenen Leistungen (in dieser Höhe) nicht zustehen können bzw. aufgrund seiner Meldepflicht eine entspre- chende Mitteilung an die Beschwerdegegnerin erforderlich wäre. Bei dieser grobfahrlässigen Pflichtverletzung kann sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, die IV-Rente in gutem Glauben bezogen zu haben. Auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, der Verdienst werde im Lohnausweis ausgewiesen und sei für die Beschwerdegegnerin deshalb sicherlich ersichtlich gewesen (vgl. Beschwerde), ändert hieran nichts, denn von der Höhe der Einkommen erhalten einzig die Ausgleichskassen Kenntnis. Da die IV-Stellen und die Ausgleichskassen durch die Kantone als selbstständige (voneinander unabhängige) öffentlich-rechtliche Anstal- ten errichtet werden (vgl. Art. 54 Abs. 2 IVG sowie Art. 61 Abs. 1 des Bun- desgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. De- zember 1946 [AHVG; SR 831.10]), kann das Wissen der AKB der Be- schwerdegegnerin nicht angerechnet werden (vgl. BGE 139 V 6 E. 5.1 S. 9). Letztere konnte somit frühestens nach Erhalt des im Rahmen der Ren- tenrevision eingeholten Auszugs aus dem individuellen Konto (IK) des Be- schwerdeführers am 9. November 2012 (vgl. AB 38) von den erzielten Jah- reseinkommen Kenntnis erlangt haben. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer gegen den abweisenden Entscheid betreffend sein Erlassgesuch sodann vorbringt, eine Rückerstattung sei für ihn finanziell nicht tragbar, da er schon jetzt auf dem Existenzminimum sei, vermag auch dies am Ergebnis nichts zu ändern. Denn die Gewährung eines Erlasses setzt kumulativ das Vorliegen einer grossen Härte wie auch des guten Glaubens voraus. Da letzterer – wie dargelegt (vgl. E. 3.3 hier- vor) – nicht gegeben ist und schon aus diesem Grund vom Erlass der Rückzahlung abzusehen ist, kann die Frage, ob die Rückforderung der zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 8 Unrecht bezogenen Leistungen eine besondere Härte für den Beschwerde- führer darstellt, offen bleiben. 3.5 Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer durch die unterlassene Mitteilung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine grobfahrlässige Verletzung der Meldepflicht begangen hat, womit die Leis- tungen der IV seit September 2008 nicht in gutem Glauben empfangen wurden. Die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2013 (AB 62) ist damit nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Das vorliegende Verfahren ist nicht Bestandteil des Verfahrens zur Beurtei- lung eines Leistungsanspruchs, weshalb keine Kostenpflicht besteht (vgl. Beschluss vom 26. November 2006 der erweiterten Abteilungskonferenz der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für franzö- sischsprachige Geschäfte). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2014, IV/14/67, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- wird ihm zurückerstattet. 4. Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.