Entscheide des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 16. Juni 2014 (shbv 74/2013) sowie vom 9. Juli 2014 (shbv 4/2014)
Sachverhalt
A.
Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde zwischen
April 2012 und Oktober 2013 durchgehend durch den Sozialdienst der Ein-
wohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin)
wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der Gemeinde [act. IIB] Regis-
ter 2, Zeigebuchtasche 5).
Bei ihrem Antrag um Sozialhilfe wurde A.________ mit Mitteilung vom
19. März 2012 (act. IIB Register 1) durch die EG B.________ darauf auf-
merksam gemacht, dass die Miete für ihre aktuelle Wohnung um Fr. 280.–
über dem maximal zulässigen Richtsatz liege und die vollen Mietkosten
längstens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am 30. Juni
2012 durch die Sozialhilfe übernommen würden. Nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist werde der für Wohnungskosten berücksichtigte Betrag im Budget
um Fr. 280.– reduziert. Eine gegen das entsprechende Rahmenbudget
erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. Februar 2013 ab (Verfahren
shbv 95/2012 [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]).
Mit Mail vom 3. September 2013 teilte A.________ der EG B.________ mit,
dass sie eine Wohnung in … gefunden habe. Auf entsprechende Anfrage
der EG B.________ per Mail teilte A.________ am 4. September 2013 mit,
sie habe mit dem Vermieter-Ehepaar der alten Wohnung eine Vereinba-
rung getroffen, wonach dieses sie unter der Bedingung, dass es selber den
Nachmieter suchen werde, per 15. Oktober 2013 aus dem Vertragsverhält-
nis entlasse (vgl. Aktennotiz vom 4. September 2013 [act. IIB Register 1
S. 4 f.). Nach weiteren Mails teilte die zuständige Sozialarbeiterin
A.________ am 19. September 2013 per Mail mit, dass die EG
B.________ zwar den Mietzins für den Monat Oktober 2013 der neuen
Wohnung bezahle, jedoch keine doppelte Miete für die erste Hälfte des
Monats Oktober 2013 übernehmen könne (vgl. Aktennotiz vom 19. Sep-
tember 2013 [act. IIB Register 1 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 3
B.
Mit einem als „Beschwerde“ betitelten Schreiben vom 15. Oktober 2013
gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
(RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) und beantragte die Übernahme der
halben Oktobermiete 2013, zusätzlicher Umzugsspesen (Kosten für obliga-
torische Namensschilder für die neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post
sowie zusätzliche Gebührensäcke und Klebbänder), eventuell sofort erfor-
derlicher Einrichtungsgegenstände und der Warmwasserkosten seit April
2012 durch die EG B.________ (Akten des RSA Bern-Mittelland im Verfah-
ren shbv 74/2013 [act. II] 1 - 3). Das RSA Bern-Mittelland leitete die Einga-
be am 18. Oktober 2013 an die EG B.________ weiter (act. II 9). Die EG
B.________ lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 11 - 15) die
Übernahme sowohl der Kosten für den halben Mietzins für den Monat Ok-
tober 2013 im Betrag von Fr. 640.– wie auch für Namensschilder, Verpa-
ckungsmaterial, Seidenpapier, Nachsendeauftrag und Gebührensäcke ab
(S. 15 Ziff. III.1 und Ziff. III. 2). Zur (separaten) Prüfung des Gesuches um
Kostenübernahme der Warmwasserkosten forderte sie zudem weitere Be-
lege von A.________ ein (Ziff. III.3).
Der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland wies eine hiergegen gerichtete
Beschwerde (vgl. prozessleitende Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom
25. November 2013 [act. II 14]) mit Entscheid vom 16. Juni 2014 ab, wobei
er auf das Rechtsbegehren bezüglich der Warmwasserkosten nicht eintrat,
da hierüber in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013
(act. II 11 - 15) nicht entschieden worden sei (act. II 25 - 32).
C.
Nachdem die EG B.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Ak-
ten des RSA Bern-Mittelland im Verfahren shbv 4/2014 [act. IIA] 7 - 11) die
Ausrichtung eines Betrages von Fr. 59.85 zugesprochen, hingegen die
Übernahme weiterer Kosten für die Erhitzung des Warmwassers für die
Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 verneint hatte, erhob
A.________ am 9. Januar 2014 auch hiergegen Beschwerde beim RSA
Bern-Mittelland und beantragte die Bezahlung der Kosten für Warmwasser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 4
im Umfang von Fr. 264.– (act. IIA 1 - 3). Diese Beschwerde wies der Regie-
rungsstatthalter Bern-Mittelland mit Entscheid vom 9. Juli 2014 ab
(act. IIA 21 - 28).
D.
Am 10. Juli 2014 erhob A.________ gegen den Entscheid des RSA Bern-
Mittelland vom 16. Juni 2014 (Verfahren shbv 74/2013) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und verlangte die Übernahme der
Kosten für den Umzug im Betrag von Fr. 196.90 sowie der halben Okto-
bermiete 2013 im Betrag von Fr. 640.– durch die Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz verzichtete am 14. Juli 2014 unter Verweis auf die Akten auf
das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli
2014 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen
den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2014 (Verfahren shbv 4/2014)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte
die Vergütung der Kosten für Warmwasser im Betrag von Fr. 264.– durch
die Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2014 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom selben Tag auf das Einrei-
chen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2014 vereinigte der In-
struktionsrichter die Verfahren SH/2014/667 (doppelte Mietzinszahlung/
Umzugskosten) und SH/2014/711 (Warmwasserkosten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 5
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge- richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa- tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfah- ren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide in ihren finanzi- ellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR 2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwer- den ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
E. 1.2 Angefochten sind die beiden Entscheide der Vorinstanz vom
16. Juni 2014 (shbv 74/2013 betreffend Mietzins und Umzugskosten [act. II 25 - 32]) und vom 9. Juli 2014 (sbhv 4/2014 betreffend Warmwasserkosten [act. IIA 21 - 28]).
E. 1.2.1 Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der Um- zugskosten und des doppelt bezahlten Mietzinses (Verfahren SH/2014/667). Bezüglich der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einschaltkosten für den Festnetzanschluss am neuen Wohnort ist bisher hingegen noch keine Verfügung ergangen, weshalb die- se Frage im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a VRPG), es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. MARKUS MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 f.) und insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. Umstritten und zu prüfen ist zudem die Vergütung der Warmwasserkosten (Verfahren SH/2014/711). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 6
E. 1.2.2 Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der von der Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden bestrittene Budgetab- zug von Fr. 280.– wegen überhöhter Miete. Dieser Mietzinsabzug war we- der im Verfahren shbv 74/2013 noch in demjenigen shbv 4/2014 Gegen- stand der angefochtenen Verfügung. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2012 Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin am 23. August 2013 verfügte Beschränkung der Mietzinsvergütung erho- ben, worüber rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Verfahren shbv 95/2012 vor der Vorinstanz [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]). Auf den entsprechenden Antrag kann daher nicht eingetreten werden.
E. 1.3 Der Streitwert der beiden Verfahren – Umzugskosten von Fr. 196.90 und die halbe Oktobermiete von Fr. 640.– im Verfahren SH/2014/667 sowie Warmwasserkosten im Umfang von Fr. 264.– im Ver- fahren SH/2014/711 – liegt jeweils, aber auch im Total eindeutig unter der massgebenden Grenze von Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
E. 2.1.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor- gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR 2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungs- rechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn ei- ner «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund- recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 7 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be- dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande- nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
E. 2.1.2 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi- alhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111]) die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen. Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3).
E. 2.1.3 Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Not- lage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozial- hilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchen- den Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anre- chenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma- teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL], Wohnkosten [WOK] und Kosten für die medizinische Grundversorgung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 8 [MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen (SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ, IZU) oder aus dem Ein- kommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
E. 2.2 Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zur Gewährleistung der Existenzsicherung (vgl. E. 2.1 hiervor). Die der Beschwerdeführerin unter diesem Titel zustehenden Leistungen werden bzw. wurden unbestritten ausgerichtet. Prozessthema sind allein Leistungen, die über die eigentliche Grundsiche- rung im Sinne der Überlebenshilfe hinausgehen, nämlich die Höhe der Si- tuationsbedingten Leistungen (SIL) im Zusammenhang mit dem Umzug der Beschwerdeführerin. Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden, wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen. Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer un- terstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem ange- messenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Ein- kommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt ent- sprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vor- gesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).
E. 2.3 Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere Um- zugskosten. Gemäss Ziff. C.1.7 der SKOS-Richtlinien hat die Unterstüt- zungsgemeinde bei einem Wegzug namentlich die Umzugskosten, den Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 9 ersten Mietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten sowie sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu übernehmen. Nicht näher konkretisiert wird dabei, welche Kosten für den Umzug davon um- fasst sind und in welchem Betrag. Die Kosten für den Wohnungswechsel müssen jedoch der Situation angepasst und möglichst günstig sein (vgl. „Handbuch Sozialhilfe“ BKSE, Stichwort: «Umzugskosten»). Gemäss dem „Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE wird davon ausgegangen, dass eine un- terstützte Person ihren Umzug selber organisiert, so dass lediglich Mehr- kosten für ein Mietfahrzeug übernommen werden. Sofern eine betroffene Person nicht in der Lage ist, den Umzug selbständig zu erledigen, können die entsprechenden Kosten ausnahmsweise zusätzlich als SIL übernom- men werden.
E. 2.4 Auch Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern steht die verfas- sungsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu (BVR 2004 S. 277 E. 3.7). Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben noch ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren (Art. 26 Abs. 1 SHG). Dies kann aber nicht bedeuten, dass Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger einen absoluten Anspruch darauf haben, in der Gemeinde ihrer Wahl einen überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen, nur weil dort keine günstigere Wohnung erhältlich ist (BVR 2004 S. 277 E. 3.7). Personen, die Sozialhilfe beziehen, sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen Verhältnissen leben (Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien). Insoweit kann ange- sichts der heutigen Mobilität selbst ein Wechsel in eine andere Gemeinde innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet wer- den (vgl. BVR 2004 S. 277 E. 3.7; VGE 2011/146 vom 8.7.2011, E. 3.2).
E. 2.5 Das «Handbuch Sozialhilfe» wurde durch die Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; vgl. www.bernerkonferenz.ch) erarbeitet. In Stichworten und Suchbegriffen wird darin die Ausrichtung der individuellen Sozialhilfe erläutert. Um das Ziel der Rechtsgleichheit zu erreichen und Ressourcen für die Erarbeitung und Ak- tualisierung von eigenen Handbüchern zu sparen, empfiehlt die BKSE den Sozialbehörden, das „Handbuch Sozialhilfe“ auf der rechtlichen Grundlage von Art. 17 Bst. a SHG integral zu übernehmen und in ihren Sozialdiensten als Arbeitsgrundlage einzuführen. Den konkretisierenden Erläuterungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 10 des Handbuchs BKSE kommt – anders als den SKOS-Richtlinien (vgl. E. 2.1.2 vorstehend) – keine direkte Rechtswirkung zu und sie stellen auch keine kantonale Verwaltungsweisung dar. Es hat allein empfehlenden Cha- rakter. Das Gericht weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund von Verwal- tungsweisungen wie auch von der rechtsgleichen Anwendung dienenden Leitsätzen der Verwaltung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie- rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).
E. 3.1 In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667) beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zunächst, dass die verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug durch die Be- schwerdegegnerin zu bezahlen seien: Einerseits seien die Kosten für Na- mensschilder der neuen Wohnung, für Gebührenabfallsäcke, Verpa- ckungsbänder und Seidenpapier sowie der Nachsendeauftrag der Post an die neue Adresse als erforderliche Einrichtungsgegenstände durch die Be- schwerdegegnerin zu vergüten. Zudem sei die halbe Oktobermiete für die alte Wohnung in B.________ ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu übernehmen. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, die geltend gemachten Verpackungs- und Umzugskosten würden in den Grundbedarf fallen. Zudem sei die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Mitwir- kungspflichten zur Verhinderung der doppelten Mietzinszahlung nicht nachgekommen, weshalb sie diese ebenfalls selbst zu tragen habe (vgl. Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667).
E. 3.2.1 Umzugskosten werden von der Sozialhilfe im Rahmen von situati- onsbedingten Leistungen übernommen (vgl. Art. 8 SHV i.V.m. Ziff. C.1.7 der SKOS-Richtlinien und E. 2.2 vorstehend). Aufwendungen für situati- onsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nut- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 11 zen stehen. Das Prinzip der Angemessenheit der Hilfe besagt, dass eine Person, die Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hat, materiell bzw. hinsichtlich der von ihr verlangten situationsbedingten Leistungen nicht besser zu stellen ist, als eine Person, die in prekären finanziellen Verhält- nissen lebt, jedoch gerade noch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen hat (vgl. Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien, Grundsatz der Verhältnismässigkeit in Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien sowie auch Art. 30 Abs. 1 SHG). Würde eine Person, die gerade noch keine Sozialhilfe beanspruchen kann, bei vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise von der Verursachung der zur Diskussion stehenden Kosten absehen, so besteht für den Sozialhilfe- bezüger kein Anspruch auf entsprechende situationsbedingte Leistungen. Für den vorliegenden konkreten Fall bedeutet dies, dass wenn eine mit der Beschwerdeführerin vergleichbare Person, die gerade noch keine Sozialhil- fe bezieht, angesichts aller Umstände und insbesondere auch der Kosten bei vernünftiger Betrachtungsweise auf den Wohnungswechsel verzichten würde, der Beschwerdeführerin mangels Gebotenheit der Ausgaben diese grundsätzlich nicht ersetzt werden.
E. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin bezahlte in der Gemeinde B.________ für
ihre Wohnung einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘280.– (inkl. Nebenkosten
[act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche 2]). Für die neue Wohnung in … be-
zahlt sie nun Fr. 1‘225.– pro Monat (act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche
3), was einer Einsparung von Fr. 55.– pro Monat entspricht. Auf der ande-
ren Seite beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Kosten im
Zusammenhang mit dem Umzug von insgesamt Fr. 2'199.–. Diese setzen
sich zusammen aus reinen Transportkosten von Fr. 1'425.– (wovon durch
die Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. 993.60 gemäss Offerte der
Firma Job-Börse vergütet worden war [vgl. Aktennotiz vom 11. November
2013 S. 1 f. {act. IIB Register 1}]), dem doppelten Mietzins von Fr. 620.– bis
zum 15. Oktober 2013 sowie Fr. 154.– an sonstigen Kosten (Namensschil-
der neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post, zusätzliche Gebührensäcke
und Klebebänder, jedoch ohne Einschaltkosten des Telefonanschlusses
[vgl. E. 1.2.1 vorstehend]). Diese geltend gemachten Kosten übersteigen
die Mietzinsersparnis von Fr. 55.– pro Monat um das 40fache. Anders aus-
gedrückt wird sich die Ersparnis damit erst mehr als drei Jahre nach dem
Umzug erstmals auszahlen. Aus rein finanzieller Sicht besteht damit ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 12
grobes Missverhältnis zwischen dem Nutzen und den Kosten, weshalb der
hier gewählte Umzug aus rein finanzieller Sicht als unverhältnismässig ein-
zustufen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht
nachgekommen sei, indem sie eine Absprache mit ihrer ehemaligen Ver-
mieterschaft getroffen habe, wonach sie bereits am 15. Oktober 2013 aus
dem Mietvertrag entlassen worden sei (und damit eine doppelte Zahlung
des ganzen Mietzinses während zweier Monate ausmachend Fr. 2‘560.–
bei der ordentlichen Kündigungsfrist verhindert habe), so ist darauf hinzu-
weisen, dass ohne die (teilweise) vorzeitige Auflösung das Missverhältnis
gar das 74fache betragen hätte und der Wechsel damit gar während mehr
als sechs Jahren keine positive Wirkung gezeigt hätte.
Der Beschwerdeführerin steht es grundsätzlich frei, eine neue Wohnung zu
suchen und zu mieten. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch,
dass der Beschwerdeführerin durch die Beschränkung des vergüteten
Mietzinses für die alte Wohnung ab Juli 2012 der alte Mietzins nicht mehr
vollumfänglich vergütet wurde (vgl. act. IIB Register 1 und Entscheid der
Vorinstanz
vom
12. Februar
2013,
Verfahren
shbv
95/2012
[act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]): Es bestand damit für die Be-
schwerdeführerin ein gewisser finanzieller Druck, eine günstigere Wohnung
zu finden. Allein dieser Umstand führt im vorliegenden Fall jedoch nicht
dazu, das erhebliche Missverhältnis aufzuwiegen und den gewählten Um-
zug mit den konkret in Kauf genommenen Kosten als indiziert zu betrach-
ten. Die im anderen Kanton gefundene Wohnung ist – wie vorstehend be-
reits dargelegt – mit einer Differenz von Fr. 55.– nur leicht günstiger als die
Wohnung in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. Der Mietzins für die
neue Wohnung liegt mit Fr. 1‘225.– offensichtlich weiterhin erheblich über
dem sozialhilferechtlich festgelegten Richtsatz von maximal Fr. 1‘000.– für
einen Einpersonenhaushalt. Die Verbesserung beträgt dementsprechend
allein 19.6% der an sich gebotenen Einsparung von Fr. 280.– (100 / 280 x
55), d.h. knapp einen Fünftel und kann weder absolut noch im Verhältnis
als wesentlich betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass der am neuen
Wohnort geltende Richtsatz für den Mietzins, der durch den Sozialdienst
übernommen wird, für eine Person in einem Einpersonenhaushalt höher ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 13
und den neuen Mietzins möglicherweise abdeckt (vgl. Aktennotiz vom
19. September 2013 [act. IIB Register 1 S. 3]), denn es ist nicht Ziel des
Sozialhilferechts, unterstützte Personen an andere Gemeinden bzw. Kan-
tone zu vermitteln und situationsbedingte Leistungen (bzw. Umzugskosten)
nur deshalb zuzusprechen, weil die betroffene Person am neuen Ort höhe-
re allgemeine Unterstützungsleistungen erhält. Insoweit ist auch der Hin-
weis der Beschwerdegegnerin auf den seitens der Beschwerdeführerin
verursachten hohen Betreuungsaufwand (vgl. Beschwerdeantwort vom
17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 3) für die sich hier stellenden
Fragen nicht relevant. Massgeblich ist allein, ob eine ebenfalls in prekären
finanziellen Verhältnissen, jedoch gerade noch ohne Unterstützung der
Sozialhilfebehörde lebende Person bei vernünftiger Betrachtungsweise
ebenfalls umgezogen wäre.
Die Beschwerdeführerin ist den Beweis schuldig geblieben, dass es ihr
trotz hinreichender Bemühungen in der bisherigen Wohnregion nicht mög-
lich war, eine den Vorgaben hinsichtlich des Mietzinses entsprechende
Wohnung zu finden. Personen, die in gleichermassen prekären finanziellen
Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, jedoch gerade noch keine
Unterstützung der Sozialhilfe erhalten, würden bzw. könnten bei objektiver
Betrachtung einen Umzug, dessen finanzieller Vorteil sich derart lange
nicht auswirkt, ohne anderweitig mitwirkende besondere Umstände (wie
zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel, familiäre Verpflichtungen, unver-
schuldete Probleme in der bisherigen Wohnung etc.) nicht vornehmen. An-
gesichts des hier klaren Missverhältnisses kann offen gelassen werden,
welche Besserstellung als derart substantiell betrachtet werden könnte um
(trotz Missverhältnis) den Wohnungswechsel als gerade noch indiziert be-
trachten zu können.
E. 3.2.3 Zu prüfen bleibt damit, ob im vorliegenden Fall bei der Beschwer- deführerin besondere Umstände bestehen, die den Wohnungswechsel trotz des hier übermässigen finanziellen Missverhältnisses (vgl. E. 3.2.2 vorste- hend) als geboten erscheinen liessen. Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall einen Wohnortswechsel der Beschwerdeführerin nahe legen würden, bestehen nicht: So ist die Be- schwerdeführerin seit langen Jahren erwerbslos und es bestehen keinerlei Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 14 Anhaltspunkte, dass die Stellensuche im neuen Wohnkanton mehr Aus- sicht auf Erfolg hätte, zumal sie – gemäss eigenen Angaben (vgl. Aktenno- tiz vom 27. Juni 2012 S. 23 [act. IIB Register 1]) – bereits auch in diesem Gebiet erfolglos Arbeit gesucht hat. Die Beschwerdeführerin ist alleinste- hend und lebt gemäss den Akten zurückgezogen. Besondere familiäre oder bekanntschaftliche Beziehungen in der gewählten Wohnregion – abgese- hen davon, dass sie vor mehreren Jahrzehnten dort aufgewachsen ist – bestehen nicht, war doch gerade die schlechte soziale Vernetzung ein Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin Umzugskosten, die durch die Unterstützung der Job-Börse entstanden sind, vergütet hat (vgl. Aktennotiz vom 11. November 2013 S. 1 f. [act. IIB Register 1]). In den Akten finden sich weiter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der Verbleib in der bisherigen Wohnregion unzumutbar gewesen wäre und Umstände der früheren Wohnsituation selbst sind nicht ersichtlich, die ei- nen Verbleib derart unzumutbar gemacht hätten, dass trotz der finanziellen Nachteile der Umzug in die nun gewählte Wohnung nötig gewesen wäre. Zusammengefasst können unter diesen Umständen keine besonderen Umstände des konkreten Falles ausgemacht werden, die einen Woh- nungswechsel trotz zusätzlicher finanzieller Belastung nahe gelegt hätten.
E. 3.2.4 Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Zu-
sage zum neuen Mietverhältnis wie auch die Kündigung der alten Wohnung
vornahm, ohne die Beschwerdegegnerin vorgängig zu kontaktieren, kann
der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Be-
schwerdeführerin nicht hinreichend beraten, bzw. bereits eine Leistungs-
zusprache getätigt gehabt. Die später erfolgte – und nur auf die Übernah-
me der Transportkosten von Fr. 993.60 beschränkte – Zusage erfolgte am
19. September
2013
(vgl.
Aktennotiz
vom
19. November
2013
S. 3 [act. IIB Register 1] i.V.m. „Antrag an GL/DL/AL gemäss Kompetenz-
regelung Handbuch“ [Register 2, Zeigebuchtasche 4]) und damit erst,
nachdem die Beschwerdeführerin bereits Fakten geschaffen und die mit
dem Wohnungswechsel später entstandenen Kosten im Grundsatz präjudi-
ziert hatte. Insoweit kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen,
durch die teilweise Übernahme der Transportkosten von Fr. 993.60, sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 15
automatisch auch eine Zusage betreffend die übrigen noch anfallenden
Kosten erfolgt bzw. sie habe auf eine solche Zusage vertrauen dürfen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Juli
2014 (Verfahren SH/2014/667, S. 2 „Zu Punkt 2.5“), sie habe von der Be-
schwerdegegnerin trotz mündlicher und schriftlicher Nachfrage keine Ant-
wort zu den Umzugsbedingungen erhalten, trifft mit Blick auf die Akten
nicht zu. Die entsprechende sachverhaltliche Darstellung der Beschwerde-
gegnerin wurde von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise ge-
würdigt und ist für das Gericht verbindlich. Demnach hat sich die Be-
schwerdeführerin bereits im Juli 2012 bei der zuständigen Sozialarbeiterin
erkundigt, ob allfällige doppelte Mieten bei einem Umzug durch die Be-
schwerdegegnerin bezahlt würden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juni 2012 S. 23
[act. IIB Register 1]). Hierauf wurde sie darauf hingewiesen, dass eine
Doppelzahlung des Mietzinses nicht in Frage komme, da sie ja selber die
Möglichkeit habe, einen Nachmieter zu suchen. Damit war die Beschwer-
deführerin – auch wenn sie dies nicht mehr wahrhaben will – seit langem
klar über die Rahmenbedingungen informiert. Zum anderen erfolgte die
Anfrage ihrerseits bezüglich des nun konkret gewordenen Umzugs – wie
bereits erwähnt – erst am 3. September 2013 (Aktennotiz vom 4. Septem-
ber 2013 S. 4 f. [act. IIB Register 1]) und damit bereits nach erfolgter Kün-
digung und Abmachung des Auszugtermins mit der Vermieterschaft. Es
wäre der Beschwerdeführerin – selbst in Anbetracht der von ihr selbst ver-
ursachten kurzen Fristen zur Kündigung – unbenommen und möglich ge-
wesen, noch am Tag der Wohnungszusicherung (Donnerstag, 29. August
2013) mit ihrer Ansprechperson bei der Beschwerdegegnerin Kontakt auf-
zunehmen und die Sachlage vorgängig zu klären.
E. 3.3 Nach dem hiervor Dargelegten besteht damit kein Anspruch auf situationsbedingte Leistungen zur Unterstützung des vorliegend gewählten Wohnortswechsels durch die Sozialhilfe. Fehlt es bereits an den Grundvor- aussetzungen, so braucht nicht im Einzelnen auf die von der Beschwerde- führerin verlangten Leistungen eingegangen zu werden. Immerhin ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass gemäss der von der Vorin- stanz in nicht zu beanstandender Weise erhobenen und damit für das hie- sige Gericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung die geltend gemachten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 16 Kosten auch im einzelnen nicht etwa als unvermeidbar zu betrachten wären. Dies gilt insbesondere für den doppelten Mietzins, den die Be- schwerdeführerin mit angemessenem Aufwand hätte vermeiden können (vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 2 f.), aber auch für das angeblich verwendete, aber nicht belegte Seidenpapier und die Klebebän- der. Die weiteren Ausgaben wie die geltend gemachten Abfallsäcke und die Namensschilder für die neue Wohnung sind zudem grundsätzlich im allge- meinen Lebensbedarf bzw. den Wohnungskosten/Nebenkosten enthalten. Umzugs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten sind von den Betroffenen zu tragen (vgl. auch „Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE, Stichwort „Umzugs- und Reinigungskosten“).
E. 3.4 Weil das Gericht gemäss Art. 84 Abs. 2 VRPG an die Anträge der Parteien gebunden ist und nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf, entfaltet die gerichtliche Feststellung des Fehlens der Grundvoraussetzung im vorliegenden Fall allein hinsichtlich der noch strittigen Leistungen Wirk- samkeit. Mit der Abweisung des beschwerdeweise gestellten Antrags auf Ausrichtung weiterer Leistung hat es sein Bewenden. Die von der Be- schwerdeführerin hinsichtlich der Leistungsverweigerung vorgetragenen Rügen sind unbehelflich und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 16. Juni 2014 (act. II 25 - 32) hält somit der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 In der Beschwerde vom 28. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/711) stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten zur Erhitzung des Warmwassers seien durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten, da sie als Wohnnebenkosten gemäss Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien nicht im Pau- schalbetrag des Grundbedarfs enthalten seien. Die Beschwerdegegnerin hält dagegen, dass der Beschwerdeführerin über den Grundbedarf für den Lebensunterhalt bereits ein Pauschalbetrag von Fr. 48.85 pro Monat für den Energieverbrauch vergütet worden sei und dass nur der damit unge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 17 deckte Teil der Stromrechnungen – ausmachend einen Betrag von total Fr. 59.85 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 – zu- sätzlich bezahlt werden könne (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013 [act. IIA 7 -11]).
E. 4.2 Die von der Beschwerdeführerin verlangte Übernahme der Warm- wasserkosten steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Umzug. Insoweit ist von vornherein nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde- gegnerin diesbezüglich eine gesonderte Prüfung vorgenommen und hier- nach eine separate Verfügung vom 18. Dezember 2013 (act. IIA 7 - 11) erlassen hat. In den SKOS-Richtlinien wird unter der Ziffer B.3 „Wohnkosten“ festgehal- ten, dass der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins) angerechnet wird, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Kosten für Heizung und Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler) sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Wohn- nebenkosten mit der Vermieterschaft abgerechnet werden.
E. 4.3 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Ziff. 2.b „Nebenkosten“ des
Mietvertrags vom 23. September 2010 (act. IIB Register 2, Zeigebuchta-
sche 3) geschlossen, dass gestützt auf die zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihren früheren Vermietern getroffene Vereinbarung die Warmwas-
serkosten im Rahmen der Nebenkosten über den Vermieter abzurechnen
seien (vgl. angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2014 [act. IIA 21 - 28 S. 5
Ziff. 3.3]). Diese Würdigung des mietvertraglichen Verhältnisses der Be-
schwerdeführerin mit ihrer früheren Vermieterschaft ist angesichts des kla-
ren vertraglichen Wortlauts nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen sind zudem auf jeden Fall nicht offensichtlich
rechtsfehlerhaft und damit für das Gericht grundsätzlich verbindlich (vgl.
Art. 80 lit. a VRPG). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits von da-
her keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der Kosten für die Aufberei-
tung des Warmwassers habe, sondern sich vielmehr an die Vermieter-
schaft zu halten hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 18
Im Sinne einer Eventualerwägung hat die Vorinstanz zudem unter Annah-
me, dass die Warmwasserkosten separat zu vergüten seien, die Ausgaben
konkret geprüft (angefochtener Entscheid vom 9. Juli 2014 im Verfahren
SH/2014/711, E. 4 [act. IIA 21 - 28 S. 6]). Der Entscheid der Vorinstanz
wäre mit Blick auf die Eventualerwägung schliesslich selbst bei dieser Be-
trachtungsweise nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht ausge-
führt, dass die vorliegend angefallenen Energiekosten – wenn der für die
elektrische Erhitzung des Warmwassers benötigte Anteil mangels eigenem
Zähler nicht ausgeschieden werden kann – (zumindest teilweise) bereits im
Grundbedarf enthalten sind. Die entsprechenden Berechnungen waren Teil
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Auch hinsichtlich dieser
Eventualerwägung bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltswürdigung. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht
auch keine solchen Fehler gerügt.
E. 4.4 Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz vom
E. 9 Juli 2014 (act. IIA 21 - 28) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 19 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerden in den Verfahren SH/2014/667 (Entscheid vom
- Juni 2014 im Verfahren shbv 74/2013) und SH/2014/711 (Entscheid vom 9. Juli 2014 im Verfahren shbv 4/2014) werden abgewiesen, so- weit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalter Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 667 SH und
200 14 711 SH (2) publiziert in BVR 2015 S. 124
SCI/REL/KRK
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 15. Oktober 2014
Verwaltungsrichter Schwegler
Gerichtsschreiberin Renz
A.________
Beschwerdeführerin
gegen
Einwohnergemeinde B.________
Beschwerdegegnerin
Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Vorinstanz
betreffend Entscheide des Regierungsstatthalters Bern-Mittelland
vom 16. Juni 2014 (shbv 74/2013) sowie vom 9. Juli 2014 (shbv 4/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die 1955 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wurde zwischen
April 2012 und Oktober 2013 durchgehend durch den Sozialdienst der Ein-
wohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin)
wirtschaftlich unterstützt (unpaginierte Akten der Gemeinde [act. IIB] Regis-
ter 2, Zeigebuchtasche 5).
Bei ihrem Antrag um Sozialhilfe wurde A.________ mit Mitteilung vom
19. März 2012 (act. IIB Register 1) durch die EG B.________ darauf auf-
merksam gemacht, dass die Miete für ihre aktuelle Wohnung um Fr. 280.–
über dem maximal zulässigen Richtsatz liege und die vollen Mietkosten
längstens bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin am 30. Juni
2012 durch die Sozialhilfe übernommen würden. Nach Ablauf der Kündi-
gungsfrist werde der für Wohnungskosten berücksichtigte Betrag im Budget
um Fr. 280.– reduziert. Eine gegen das entsprechende Rahmenbudget
erhobene Beschwerde wies der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland mit in
Rechtskraft erwachsenem Entscheid vom 12. Februar 2013 ab (Verfahren
shbv 95/2012 [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]).
Mit Mail vom 3. September 2013 teilte A.________ der EG B.________ mit,
dass sie eine Wohnung in … gefunden habe. Auf entsprechende Anfrage
der EG B.________ per Mail teilte A.________ am 4. September 2013 mit,
sie habe mit dem Vermieter-Ehepaar der alten Wohnung eine Vereinba-
rung getroffen, wonach dieses sie unter der Bedingung, dass es selber den
Nachmieter suchen werde, per 15. Oktober 2013 aus dem Vertragsverhält-
nis entlasse (vgl. Aktennotiz vom 4. September 2013 [act. IIB Register 1
S. 4 f.). Nach weiteren Mails teilte die zuständige Sozialarbeiterin
A.________ am 19. September 2013 per Mail mit, dass die EG
B.________ zwar den Mietzins für den Monat Oktober 2013 der neuen
Wohnung bezahle, jedoch keine doppelte Miete für die erste Hälfte des
Monats Oktober 2013 übernehmen könne (vgl. Aktennotiz vom 19. Sep-
tember 2013 [act. IIB Register 1 S. 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 3
B.
Mit einem als „Beschwerde“ betitelten Schreiben vom 15. Oktober 2013
gelangte A.________ an das Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland
(RSA Bern-Mittelland bzw. Vorinstanz) und beantragte die Übernahme der
halben Oktobermiete 2013, zusätzlicher Umzugsspesen (Kosten für obliga-
torische Namensschilder für die neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post
sowie zusätzliche Gebührensäcke und Klebbänder), eventuell sofort erfor-
derlicher Einrichtungsgegenstände und der Warmwasserkosten seit April
2012 durch die EG B.________ (Akten des RSA Bern-Mittelland im Verfah-
ren shbv 74/2013 [act. II] 1 - 3). Das RSA Bern-Mittelland leitete die Einga-
be am 18. Oktober 2013 an die EG B.________ weiter (act. II 9). Die EG
B.________ lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 2013 (act. II 11 - 15) die
Übernahme sowohl der Kosten für den halben Mietzins für den Monat Ok-
tober 2013 im Betrag von Fr. 640.– wie auch für Namensschilder, Verpa-
ckungsmaterial, Seidenpapier, Nachsendeauftrag und Gebührensäcke ab
(S. 15 Ziff. III.1 und Ziff. III. 2). Zur (separaten) Prüfung des Gesuches um
Kostenübernahme der Warmwasserkosten forderte sie zudem weitere Be-
lege von A.________ ein (Ziff. III.3).
Der Regierungsstatthalter Bern-Mittelland wies eine hiergegen gerichtete
Beschwerde (vgl. prozessleitende Verfügung des RSA Bern-Mittelland vom
25. November 2013 [act. II 14]) mit Entscheid vom 16. Juni 2014 ab, wobei
er auf das Rechtsbegehren bezüglich der Warmwasserkosten nicht eintrat,
da hierüber in der angefochtenen Verfügung vom 23. Oktober 2013
(act. II 11 - 15) nicht entschieden worden sei (act. II 25 - 32).
C.
Nachdem die EG B.________ mit Verfügung vom 18. Dezember 2013 (Ak-
ten des RSA Bern-Mittelland im Verfahren shbv 4/2014 [act. IIA] 7 - 11) die
Ausrichtung eines Betrages von Fr. 59.85 zugesprochen, hingegen die
Übernahme weiterer Kosten für die Erhitzung des Warmwassers für die
Zeit vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 verneint hatte, erhob
A.________ am 9. Januar 2014 auch hiergegen Beschwerde beim RSA
Bern-Mittelland und beantragte die Bezahlung der Kosten für Warmwasser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 4
im Umfang von Fr. 264.– (act. IIA 1 - 3). Diese Beschwerde wies der Regie-
rungsstatthalter Bern-Mittelland mit Entscheid vom 9. Juli 2014 ab
(act. IIA 21 - 28).
D.
Am 10. Juli 2014 erhob A.________ gegen den Entscheid des RSA Bern-
Mittelland vom 16. Juni 2014 (Verfahren shbv 74/2013) Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Bern und verlangte die Übernahme der
Kosten für den Umzug im Betrag von Fr. 196.90 sowie der halben Okto-
bermiete 2013 im Betrag von Fr. 640.– durch die Beschwerdegegnerin.
Die Vorinstanz verzichtete am 14. Juli 2014 unter Verweis auf die Akten auf
das Einreichen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.
Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 17. Juli
2014 die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Eingabe vom 28. Juli 2014 erhob die Beschwerdeführerin auch gegen
den Entscheid der Vorinstanz vom 9. Juli 2014 (Verfahren shbv 4/2014)
Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern und beantragte
die Vergütung der Kosten für Warmwasser im Betrag von Fr. 264.– durch
die Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. August 2014 beantragte die Beschwerde-
gegnerin die Abweisung der Beschwerde.
Die Vorinstanz verzichtete mit Schreiben vom selben Tag auf das Einrei-
chen einer förmlichen Vernehmlassungseingabe.
Mit prozessleitender Verfügung vom 19. August 2014 vereinigte der In-
struktionsrichter die Verfahren SH/2014/667 (doppelte Mietzinszahlung/
Umzugskosten) und SH/2014/711 (Warmwasserkosten).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 5
Erwägungen:
1.
1.1
Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsge-
richts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz
gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes
über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft
vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2 des Organisa-
tionsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 (OrR
VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes über
die öffentliche Sozialhilfe vom 11. Juni 2001 [Sozialhilfegesetz, SHG;
BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat an den vorinstanzlichen Verfah-
ren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide in ihren finanzi-
ellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BVR
2006 S. 408 E. 1). Auf die form- und fristgerecht eingereichten Beschwer-
den ist einzutreten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG).
1.2
Angefochten sind die beiden Entscheide der Vorinstanz vom
16. Juni 2014 (shbv 74/2013 betreffend Mietzins und Umzugskosten [act. II
25 - 32]) und vom 9. Juli 2014 (sbhv 4/2014 betreffend Warmwasserkosten
[act. IIA 21 - 28]).
1.2.1
Umstritten und zu prüfen ist der Anspruch auf Vergütung der Um-
zugskosten
und
des
doppelt
bezahlten
Mietzinses
(Verfahren
SH/2014/667). Bezüglich der erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Einschaltkosten für den Festnetzanschluss am neuen
Wohnort ist bisher hingegen noch keine Verfügung ergangen, weshalb die-
se Frage im Anfechtungsobjekt nicht enthalten ist (vgl. Art. 60 Abs. 1 Bst. a
VRPG), es somit an einer Sachurteilsvoraussetzung fehlt (vgl. MARKUS
MÜLLER, Bernische Verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 2011, S. 135 f.) und
insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann.
Umstritten und zu prüfen ist zudem die Vergütung der Warmwasserkosten
(Verfahren SH/2014/711).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 6
1.2.2
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist hingegen der
von der Beschwerdeführerin in beiden Beschwerden bestrittene Budgetab-
zug von Fr. 280.– wegen überhöhter Miete. Dieser Mietzinsabzug war we-
der im Verfahren shbv 74/2013 noch in demjenigen shbv 4/2014 Gegen-
stand der angefochtenen Verfügung. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin
bereits im Jahr 2012 Beschwerde gegen die von der Beschwerdegegnerin
am 23. August 2013 verfügte Beschränkung der Mietzinsvergütung erho-
ben, worüber rechtskräftig entschieden worden ist (vgl. Verfahren shbv
95/2012 vor der Vorinstanz [act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]). Auf
den entsprechenden Antrag kann daher nicht eingetreten werden.
1.3
Der Streitwert der beiden Verfahren – Umzugskosten von
Fr. 196.90 und die halbe Oktobermiete von Fr. 640.– im Verfahren
SH/2014/667 sowie Warmwasserkosten im Umfang von Fr. 264.– im Ver-
fahren SH/2014/711 – liegt jeweils, aber auch im Total eindeutig unter der
massgebenden Grenze von Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Be-
schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).
2.
2.1
2.1.1
Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sor-
gen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101] und Art. 29
Abs. 1 der Kantonsverfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser
geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus (BVR
2005 S. 400 E. 5.2) – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel,
die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungs-
rechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinn ei-
ner «Überlebenshilfe», was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und
zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grund-
recht zusammenfallen (BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74, 131 I 166 E. 3.1 S. 172;
vgl. auch BGE 134 I 65 E. 3.1 S. 69; BVR 2005 S. 400 E. 5.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 7
Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder be-
dürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG).
Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2
SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach
dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden
nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder
Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2
und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhande-
nes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen,
um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben
(BVR 2011 S. 368 E. 4.1).
2.1.2
Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind
gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozi-
alhilfe vom 24. Oktober 2001 [Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111])
die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich,
soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen.
Art. 8 SHV enthält einen statischen Verweis: Der Regierungsrat muss eine
Änderung der SKOS-Richtlinien jeweils nach Prüfung der Auswirkungen
auf den Kanton Bern durch Anpassung der Verweisung in Art. 8 SHV als
anwendbar erklären (vgl. BVR 2009 S. 232 E. 3).
2.1.3
Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip
ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Not-
lage auszurichten. Die Bedürftigkeit ist gleichzeitig auch die Begrenzung in
Bezug auf die Höhe der Hilfeleistung (CHRISTOPH RÜEGG, Das Recht auf
Hilfe in Notlagen, in CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozial-
hilferecht, 2008, S. 23 ff., 47). Das heisst, dass die einer um Hilfe suchen-
den Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anre-
chenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen
sind.
Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich in jedem Fall aus der ma-
teriellen Grundsicherung (Grundbedarf für den Lebensunterhalt [GBL],
Wohnkosten [WOK] und Kosten für die medizinische Grundversorgung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 8
[MGV]) und in vielen Fällen zusätzlich aus situationsbedingten Leistungen
(SIL), aus (minimalen) Integrationszulagen (MIZ, IZU) oder aus dem Ein-
kommensfreibetrag für Erwerbstätige (EFB) zusammen (vgl. Ziff. A.6 der
SKOS-Richtlinien). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen
der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem
absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2010 S. 129 E. 3.2 mit Hinweisen).
2.2
Nicht zur Diskussion steht im vorliegenden Fall die Ausrichtung
von Sozialhilfeleistungen zur Gewährleistung der Existenzsicherung (vgl.
E. 2.1 hiervor). Die der Beschwerdeführerin unter diesem Titel zustehenden
Leistungen werden bzw. wurden unbestritten ausgerichtet.
Prozessthema sind allein Leistungen, die über die eigentliche Grundsiche-
rung im Sinne der Überlebenshilfe hinausgehen, nämlich die Höhe der Si-
tuationsbedingten Leistungen (SIL) im Zusammenhang mit dem Umzug der
Beschwerdeführerin.
Situationsbedingte Leistungen (SIL) haben ihre Ursache in der besonderen
gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage einer unterstützten
Person. Sie können im Unterstützungsbudget nur Berücksichtigung finden,
wenn sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen.
Massgebend ist, ob die Selbstständigkeit und soziale Einbettung einer un-
terstützten Person erhalten bzw. gefördert wird oder ob grösserer Schaden
abgewendet werden kann. Die Anrechnung der Kosten für SIL ist abhängig
von der besonderen Lebenssituation der unterstützten Person und vom Ziel
des individuellen Hilfsprozesses. Dabei soll der monatliche Budgetbetrag
einschliesslich der situationsbedingten Leistungen stets in einem ange-
messenen Verhältnis zur Lebenssituation von Personen mit niedrigem Ein-
kommen in der Umgebung der unterstützten Person stehen (C.1 der
SKOS-Richtlinien). Die Beurteilung der Begründetheit von SIL setzt ent-
sprechende Fach- und Situationskenntnisse voraus. In C.1.1 bis C.1.8 der
SKOS-Richtlinien werden für unterschiedliche Lebenssachverhalte SIL vor-
gesehen (BVR 2008 S. 372 E. 4.1).
2.3
Als situationsbedingte Leistungen gelten insbesondere Um-
zugskosten. Gemäss Ziff. C.1.7 der SKOS-Richtlinien hat die Unterstüt-
zungsgemeinde bei einem Wegzug namentlich die Umzugskosten, den
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 9
ersten Mietzins bis zur Höhe der am neuen Wohnort anerkannten Kosten
sowie sofort erforderliche Einrichtungsgegenstände zu übernehmen. Nicht
näher konkretisiert wird dabei, welche Kosten für den Umzug davon um-
fasst sind und in welchem Betrag. Die Kosten für den Wohnungswechsel
müssen jedoch der Situation angepasst und möglichst günstig sein (vgl.
„Handbuch Sozialhilfe“ BKSE, Stichwort: «Umzugskosten»). Gemäss dem
„Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE wird davon ausgegangen, dass eine un-
terstützte Person ihren Umzug selber organisiert, so dass lediglich Mehr-
kosten für ein Mietfahrzeug übernommen werden. Sofern eine betroffene
Person nicht in der Lage ist, den Umzug selbständig zu erledigen, können
die entsprechenden Kosten ausnahmsweise zusätzlich als SIL übernom-
men werden.
2.4
Auch Sozialhilfebezügerinnen und -bezügern steht die verfas-
sungsrechtlich gewährleistete Niederlassungsfreiheit zu (BVR 2004 S. 277
E. 3.7). Die Gemeinden dürfen bedürftige Personen weder abschieben
noch ihnen den Zuzug erschweren oder verwehren (Art. 26 Abs. 1 SHG).
Dies kann aber nicht bedeuten, dass Sozialhilfebezügerinnen und -bezüger
einen absoluten Anspruch darauf haben, in der Gemeinde ihrer Wahl einen
überhöhten Mietzins erstattet zu bekommen, nur weil dort keine günstigere
Wohnung erhältlich ist (BVR 2004 S. 277 E. 3.7). Personen, die Sozialhilfe
beziehen, sollen nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein als
Menschen, die ohne Sozialhilfeleistungen in wirtschaftlich bescheidenen
Verhältnissen leben (Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien). Insoweit kann ange-
sichts der heutigen Mobilität selbst ein Wechsel in eine andere Gemeinde
innerhalb der Region nicht als grundsätzlich unzumutbar bezeichnet wer-
den (vgl. BVR 2004 S. 277 E. 3.7; VGE 2011/146 vom 8.7.2011, E. 3.2).
2.5
Das «Handbuch Sozialhilfe» wurde durch die Berner Konferenz für
Sozialhilfe,
Kindes-
und
Erwachsenenschutz
(BKSE;
vgl.
www.bernerkonferenz.ch) erarbeitet. In Stichworten und Suchbegriffen wird
darin die Ausrichtung der individuellen Sozialhilfe erläutert. Um das Ziel der
Rechtsgleichheit zu erreichen und Ressourcen für die Erarbeitung und Ak-
tualisierung von eigenen Handbüchern zu sparen, empfiehlt die BKSE den
Sozialbehörden, das „Handbuch Sozialhilfe“ auf der rechtlichen Grundlage
von Art. 17 Bst. a SHG integral zu übernehmen und in ihren Sozialdiensten
als Arbeitsgrundlage einzuführen. Den konkretisierenden Erläuterungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 10
des Handbuchs BKSE kommt – anders als den SKOS-Richtlinien (vgl.
E. 2.1.2 vorstehend) – keine direkte Rechtswirkung zu und sie stellen auch
keine kantonale Verwaltungsweisung dar. Es hat allein empfehlenden Cha-
rakter. Das Gericht weicht jedoch nicht ohne triftigen Grund von Verwal-
tungsweisungen wie auch von der rechtsgleichen Anwendung dienenden
Leitsätzen der Verwaltung ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisie-
rung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der
Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen-
dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 139 V 122 E. 3.3.4
S. 125).
3.
3.1
In ihrer Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667)
beantragt die Beschwerdeführerin in materieller Hinsicht zunächst, dass die
verschiedenen Kosten im Zusammenhang mit dem Umzug durch die Be-
schwerdegegnerin zu bezahlen seien: Einerseits seien die Kosten für Na-
mensschilder der neuen Wohnung, für Gebührenabfallsäcke, Verpa-
ckungsbänder und Seidenpapier sowie der Nachsendeauftrag der Post an
die neue Adresse als erforderliche Einrichtungsgegenstände durch die Be-
schwerdegegnerin zu vergüten. Zudem sei die halbe Oktobermiete für die
alte Wohnung in B.________ ebenfalls durch die Beschwerdegegnerin zu
übernehmen. Die Beschwerdegegnerin führt hingegen aus, die geltend
gemachten Verpackungs- und Umzugskosten würden in den Grundbedarf
fallen. Zudem sei die Beschwerdeführerin den ihr obliegenden Mitwir-
kungspflichten zur Verhinderung der doppelten Mietzinszahlung nicht
nachgekommen, weshalb sie diese ebenfalls selbst zu tragen habe (vgl.
Beschwerdeantwort vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667).
3.2
3.2.1
Umzugskosten werden von der Sozialhilfe im Rahmen von situati-
onsbedingten Leistungen übernommen (vgl. Art. 8 SHV i.V.m. Ziff. C.1.7
der SKOS-Richtlinien und E. 2.2 vorstehend). Aufwendungen für situati-
onsbedingte Leistungen werden im individuellen Unterstützungsbudget
berücksichtigt, sofern sie in einem sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nut-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 11
zen stehen. Das Prinzip der Angemessenheit der Hilfe besagt, dass eine
Person, die Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe hat, materiell bzw.
hinsichtlich der von ihr verlangten situationsbedingten Leistungen nicht
besser zu stellen ist, als eine Person, die in prekären finanziellen Verhält-
nissen lebt, jedoch gerade noch keinen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen
hat (vgl. Ziff. A.4 der SKOS-Richtlinien, Grundsatz der Verhältnismässigkeit
in Ziff. C.1 der SKOS-Richtlinien sowie auch Art. 30 Abs. 1 SHG). Würde
eine Person, die gerade noch keine Sozialhilfe beanspruchen kann, bei
vernünftiger und objektiver Betrachtungsweise von der Verursachung der
zur Diskussion stehenden Kosten absehen, so besteht für den Sozialhilfe-
bezüger kein Anspruch auf entsprechende situationsbedingte Leistungen.
Für den vorliegenden konkreten Fall bedeutet dies, dass wenn eine mit der
Beschwerdeführerin vergleichbare Person, die gerade noch keine Sozialhil-
fe bezieht, angesichts aller Umstände und insbesondere auch der Kosten
bei vernünftiger Betrachtungsweise auf den Wohnungswechsel verzichten
würde, der Beschwerdeführerin mangels Gebotenheit der Ausgaben diese
grundsätzlich nicht ersetzt werden.
3.2.2
Die Beschwerdeführerin bezahlte in der Gemeinde B.________ für
ihre Wohnung einen Mietzins von monatlich Fr. 1‘280.– (inkl. Nebenkosten
[act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche 2]). Für die neue Wohnung in … be-
zahlt sie nun Fr. 1‘225.– pro Monat (act. IIB Register 2, Zeigebuchtasche
3), was einer Einsparung von Fr. 55.– pro Monat entspricht. Auf der ande-
ren Seite beantragt die Beschwerdeführerin die Übernahme von Kosten im
Zusammenhang mit dem Umzug von insgesamt Fr. 2'199.–. Diese setzen
sich zusammen aus reinen Transportkosten von Fr. 1'425.– (wovon durch
die Beschwerdegegnerin ein Betrag von Fr. 993.60 gemäss Offerte der
Firma Job-Börse vergütet worden war [vgl. Aktennotiz vom 11. November
2013 S. 1 f. {act. IIB Register 1}]), dem doppelten Mietzins von Fr. 620.– bis
zum 15. Oktober 2013 sowie Fr. 154.– an sonstigen Kosten (Namensschil-
der neue Wohnung, Nachsendeauftrag Post, zusätzliche Gebührensäcke
und Klebebänder, jedoch ohne Einschaltkosten des Telefonanschlusses
[vgl. E. 1.2.1 vorstehend]). Diese geltend gemachten Kosten übersteigen
die Mietzinsersparnis von Fr. 55.– pro Monat um das 40fache. Anders aus-
gedrückt wird sich die Ersparnis damit erst mehr als drei Jahre nach dem
Umzug erstmals auszahlen. Aus rein finanzieller Sicht besteht damit ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 12
grobes Missverhältnis zwischen dem Nutzen und den Kosten, weshalb der
hier gewählte Umzug aus rein finanzieller Sicht als unverhältnismässig ein-
zustufen ist.
Wenn die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie ihrer Mitwirkungspflicht
nachgekommen sei, indem sie eine Absprache mit ihrer ehemaligen Ver-
mieterschaft getroffen habe, wonach sie bereits am 15. Oktober 2013 aus
dem Mietvertrag entlassen worden sei (und damit eine doppelte Zahlung
des ganzen Mietzinses während zweier Monate ausmachend Fr. 2‘560.–
bei der ordentlichen Kündigungsfrist verhindert habe), so ist darauf hinzu-
weisen, dass ohne die (teilweise) vorzeitige Auflösung das Missverhältnis
gar das 74fache betragen hätte und der Wechsel damit gar während mehr
als sechs Jahren keine positive Wirkung gezeigt hätte.
Der Beschwerdeführerin steht es grundsätzlich frei, eine neue Wohnung zu
suchen und zu mieten. Zu berücksichtigen ist im vorliegenden Fall auch,
dass der Beschwerdeführerin durch die Beschränkung des vergüteten
Mietzinses für die alte Wohnung ab Juli 2012 der alte Mietzins nicht mehr
vollumfänglich vergütet wurde (vgl. act. IIB Register 1 und Entscheid der
Vorinstanz
vom
12. Februar
2013,
Verfahren
shbv
95/2012
[act. IIB Register 3, letztes Aktenbündel]): Es bestand damit für die Be-
schwerdeführerin ein gewisser finanzieller Druck, eine günstigere Wohnung
zu finden. Allein dieser Umstand führt im vorliegenden Fall jedoch nicht
dazu, das erhebliche Missverhältnis aufzuwiegen und den gewählten Um-
zug mit den konkret in Kauf genommenen Kosten als indiziert zu betrach-
ten. Die im anderen Kanton gefundene Wohnung ist – wie vorstehend be-
reits dargelegt – mit einer Differenz von Fr. 55.– nur leicht günstiger als die
Wohnung in der Gemeinde der Beschwerdegegnerin. Der Mietzins für die
neue Wohnung liegt mit Fr. 1‘225.– offensichtlich weiterhin erheblich über
dem sozialhilferechtlich festgelegten Richtsatz von maximal Fr. 1‘000.– für
einen Einpersonenhaushalt. Die Verbesserung beträgt dementsprechend
allein 19.6% der an sich gebotenen Einsparung von Fr. 280.– (100 / 280 x
55), d.h. knapp einen Fünftel und kann weder absolut noch im Verhältnis
als wesentlich betrachtet werden. Daran ändert nichts, dass der am neuen
Wohnort geltende Richtsatz für den Mietzins, der durch den Sozialdienst
übernommen wird, für eine Person in einem Einpersonenhaushalt höher ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 13
und den neuen Mietzins möglicherweise abdeckt (vgl. Aktennotiz vom
19. September 2013 [act. IIB Register 1 S. 3]), denn es ist nicht Ziel des
Sozialhilferechts, unterstützte Personen an andere Gemeinden bzw. Kan-
tone zu vermitteln und situationsbedingte Leistungen (bzw. Umzugskosten)
nur deshalb zuzusprechen, weil die betroffene Person am neuen Ort höhe-
re allgemeine Unterstützungsleistungen erhält. Insoweit ist auch der Hin-
weis der Beschwerdegegnerin auf den seitens der Beschwerdeführerin
verursachten hohen Betreuungsaufwand (vgl. Beschwerdeantwort vom
17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 3) für die sich hier stellenden
Fragen nicht relevant. Massgeblich ist allein, ob eine ebenfalls in prekären
finanziellen Verhältnissen, jedoch gerade noch ohne Unterstützung der
Sozialhilfebehörde lebende Person bei vernünftiger Betrachtungsweise
ebenfalls umgezogen wäre.
Die Beschwerdeführerin ist den Beweis schuldig geblieben, dass es ihr
trotz hinreichender Bemühungen in der bisherigen Wohnregion nicht mög-
lich war, eine den Vorgaben hinsichtlich des Mietzinses entsprechende
Wohnung zu finden. Personen, die in gleichermassen prekären finanziellen
Verhältnissen wie die Beschwerdeführerin leben, jedoch gerade noch keine
Unterstützung der Sozialhilfe erhalten, würden bzw. könnten bei objektiver
Betrachtung einen Umzug, dessen finanzieller Vorteil sich derart lange
nicht auswirkt, ohne anderweitig mitwirkende besondere Umstände (wie
zum Beispiel ein Arbeitsplatzwechsel, familiäre Verpflichtungen, unver-
schuldete Probleme in der bisherigen Wohnung etc.) nicht vornehmen. An-
gesichts des hier klaren Missverhältnisses kann offen gelassen werden,
welche Besserstellung als derart substantiell betrachtet werden könnte um
(trotz Missverhältnis) den Wohnungswechsel als gerade noch indiziert be-
trachten zu können.
3.2.3
Zu prüfen bleibt damit, ob im vorliegenden Fall bei der Beschwer-
deführerin besondere Umstände bestehen, die den Wohnungswechsel trotz
des hier übermässigen finanziellen Missverhältnisses (vgl. E. 3.2.2 vorste-
hend) als geboten erscheinen liessen.
Besondere Umstände, welche im vorliegenden Fall einen Wohnortswechsel
der Beschwerdeführerin nahe legen würden, bestehen nicht: So ist die Be-
schwerdeführerin seit langen Jahren erwerbslos und es bestehen keinerlei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 14
Anhaltspunkte, dass die Stellensuche im neuen Wohnkanton mehr Aus-
sicht auf Erfolg hätte, zumal sie – gemäss eigenen Angaben (vgl. Aktenno-
tiz vom 27. Juni 2012 S. 23 [act. IIB Register 1]) – bereits auch in diesem
Gebiet erfolglos Arbeit gesucht hat. Die Beschwerdeführerin ist alleinste-
hend und lebt gemäss den Akten zurückgezogen. Besondere familiäre oder
bekanntschaftliche Beziehungen in der gewählten Wohnregion – abgese-
hen davon, dass sie vor mehreren Jahrzehnten dort aufgewachsen ist –
bestehen nicht, war doch gerade die schlechte soziale Vernetzung ein
Grund dafür, dass die Beschwerdegegnerin Umzugskosten, die durch die
Unterstützung der Job-Börse entstanden sind, vergütet hat (vgl. Aktennotiz
vom 11. November 2013 S. 1 f. [act. IIB Register 1]). In den Akten finden
sich weiter keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführerin der
Verbleib in der bisherigen Wohnregion unzumutbar gewesen wäre und
Umstände der früheren Wohnsituation selbst sind nicht ersichtlich, die ei-
nen Verbleib derart unzumutbar gemacht hätten, dass trotz der finanziellen
Nachteile der Umzug in die nun gewählte Wohnung nötig gewesen wäre.
Zusammengefasst können unter diesen Umständen keine besonderen
Umstände des konkreten Falles ausgemacht werden, die einen Woh-
nungswechsel trotz zusätzlicher finanzieller Belastung nahe gelegt hätten.
3.2.4
Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin die Zu-
sage zum neuen Mietverhältnis wie auch die Kündigung der alten Wohnung
vornahm, ohne die Beschwerdegegnerin vorgängig zu kontaktieren, kann
der Beschwerdegegnerin auch nicht vorgeworfen werden, sie habe die Be-
schwerdeführerin nicht hinreichend beraten, bzw. bereits eine Leistungs-
zusprache getätigt gehabt. Die später erfolgte – und nur auf die Übernah-
me der Transportkosten von Fr. 993.60 beschränkte – Zusage erfolgte am
19. September
2013
(vgl.
Aktennotiz
vom
19. November
2013
S. 3 [act. IIB Register 1] i.V.m. „Antrag an GL/DL/AL gemäss Kompetenz-
regelung Handbuch“ [Register 2, Zeigebuchtasche 4]) und damit erst,
nachdem die Beschwerdeführerin bereits Fakten geschaffen und die mit
dem Wohnungswechsel später entstandenen Kosten im Grundsatz präjudi-
ziert hatte. Insoweit kann die Beschwerdeführerin nicht geltend machen,
durch die teilweise Übernahme der Transportkosten von Fr. 993.60, sei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 15
automatisch auch eine Zusage betreffend die übrigen noch anfallenden
Kosten erfolgt bzw. sie habe auf eine solche Zusage vertrauen dürfen.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 10. Juli
2014 (Verfahren SH/2014/667, S. 2 „Zu Punkt 2.5“), sie habe von der Be-
schwerdegegnerin trotz mündlicher und schriftlicher Nachfrage keine Ant-
wort zu den Umzugsbedingungen erhalten, trifft mit Blick auf die Akten
nicht zu. Die entsprechende sachverhaltliche Darstellung der Beschwerde-
gegnerin wurde von der Vorinstanz in nicht zu beanstandender Weise ge-
würdigt und ist für das Gericht verbindlich. Demnach hat sich die Be-
schwerdeführerin bereits im Juli 2012 bei der zuständigen Sozialarbeiterin
erkundigt, ob allfällige doppelte Mieten bei einem Umzug durch die Be-
schwerdegegnerin bezahlt würden (vgl. Aktennotiz vom 27. Juni 2012 S. 23
[act. IIB Register 1]). Hierauf wurde sie darauf hingewiesen, dass eine
Doppelzahlung des Mietzinses nicht in Frage komme, da sie ja selber die
Möglichkeit habe, einen Nachmieter zu suchen. Damit war die Beschwer-
deführerin – auch wenn sie dies nicht mehr wahrhaben will – seit langem
klar über die Rahmenbedingungen informiert. Zum anderen erfolgte die
Anfrage ihrerseits bezüglich des nun konkret gewordenen Umzugs – wie
bereits erwähnt – erst am 3. September 2013 (Aktennotiz vom 4. Septem-
ber 2013 S. 4 f. [act. IIB Register 1]) und damit bereits nach erfolgter Kün-
digung und Abmachung des Auszugtermins mit der Vermieterschaft. Es
wäre der Beschwerdeführerin – selbst in Anbetracht der von ihr selbst ver-
ursachten kurzen Fristen zur Kündigung – unbenommen und möglich ge-
wesen, noch am Tag der Wohnungszusicherung (Donnerstag, 29. August
2013) mit ihrer Ansprechperson bei der Beschwerdegegnerin Kontakt auf-
zunehmen und die Sachlage vorgängig zu klären.
3.3
Nach dem hiervor Dargelegten besteht damit kein Anspruch auf
situationsbedingte Leistungen zur Unterstützung des vorliegend gewählten
Wohnortswechsels durch die Sozialhilfe. Fehlt es bereits an den Grundvor-
aussetzungen, so braucht nicht im Einzelnen auf die von der Beschwerde-
führerin verlangten Leistungen eingegangen zu werden. Immerhin ist die
Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass gemäss der von der Vorin-
stanz in nicht zu beanstandender Weise erhobenen und damit für das hie-
sige Gericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellung die geltend gemachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 16
Kosten auch im einzelnen nicht etwa als unvermeidbar zu betrachten
wären. Dies gilt insbesondere für den doppelten Mietzins, den die Be-
schwerdeführerin mit angemessenem Aufwand hätte vermeiden können
(vgl. die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort
vom 17. Juli 2014 im Verfahren SH/2014/667 S. 2 f.), aber auch für das
angeblich verwendete, aber nicht belegte Seidenpapier und die Klebebän-
der. Die weiteren Ausgaben wie die geltend gemachten Abfallsäcke und die
Namensschilder für die neue Wohnung sind zudem grundsätzlich im allge-
meinen Lebensbedarf bzw. den Wohnungskosten/Nebenkosten enthalten.
Umzugs-, Reinigungs- und Entsorgungskosten sind von den Betroffenen zu
tragen (vgl. auch „Handbuch Sozialhilfe“ der BKSE, Stichwort „Umzugs-
und Reinigungskosten“).
3.4
Weil das Gericht gemäss Art. 84 Abs. 2 VRPG an die Anträge der
Parteien gebunden ist und nicht über die Parteibegehren hinausgehen darf,
entfaltet die gerichtliche Feststellung des Fehlens der Grundvoraussetzung
im vorliegenden Fall allein hinsichtlich der noch strittigen Leistungen Wirk-
samkeit. Mit der Abweisung des beschwerdeweise gestellten Antrags auf
Ausrichtung weiterer Leistung hat es sein Bewenden. Die von der Be-
schwerdeführerin hinsichtlich der Leistungsverweigerung vorgetragenen
Rügen sind unbehelflich und der angefochtene Entscheid der Vorinstanz
vom 16. Juni 2014 (act. II 25 - 32) hält somit der Rechtskontrolle stand. Die
Beschwerde vom 10. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/667) erweist sich damit
als unbegründet und ist abzuweisen.
4.
4.1
In der Beschwerde vom 28. Juli 2014 (Verfahren SH/2014/711)
stellt die Beschwerdeführerin den Antrag, die Kosten zur Erhitzung des
Warmwassers seien durch die Beschwerdegegnerin zu vergüten, da sie als
Wohnnebenkosten gemäss Ziff. B.3 der SKOS-Richtlinien nicht im Pau-
schalbetrag des Grundbedarfs enthalten seien. Die Beschwerdegegnerin
hält dagegen, dass der Beschwerdeführerin über den Grundbedarf für den
Lebensunterhalt bereits ein Pauschalbetrag von Fr. 48.85 pro Monat für
den Energieverbrauch vergütet worden sei und dass nur der damit unge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 17
deckte Teil der Stromrechnungen – ausmachend einen Betrag von total
Fr. 59.85 für den Zeitraum vom 1. April 2012 bis zum 30. Juni 2013 – zu-
sätzlich bezahlt werden könne (vgl. Verfügung vom 18. Dezember 2013
[act. IIA 7 -11]).
4.2
Die von der Beschwerdeführerin verlangte Übernahme der Warm-
wasserkosten steht in keinem direkten Zusammenhang mit dem Umzug.
Insoweit ist von vornherein nicht zu beanstanden, dass die Beschwerde-
gegnerin diesbezüglich eine gesonderte Prüfung vorgenommen und hier-
nach eine separate Verfügung vom 18. Dezember 2013 (act. IIA 7 - 11)
erlassen hat.
In den SKOS-Richtlinien wird unter der Ziffer B.3 „Wohnkosten“ festgehal-
ten, dass der Wohnungsmietzins (bei Wohneigentum der Hypothekarzins)
angerechnet wird, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt. Ebenfalls
anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten. Kosten für
Heizung und Warmwasser (z.B. Elektro- und Holzheizungen, Elektroboiler)
sind nach effektivem Aufwand zu vergüten, sofern sie nicht über die Wohn-
nebenkosten mit der Vermieterschaft abgerechnet werden.
4.3
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Ziff. 2.b „Nebenkosten“ des
Mietvertrags vom 23. September 2010 (act. IIB Register 2, Zeigebuchta-
sche 3) geschlossen, dass gestützt auf die zwischen der Beschwerdeführe-
rin und ihren früheren Vermietern getroffene Vereinbarung die Warmwas-
serkosten im Rahmen der Nebenkosten über den Vermieter abzurechnen
seien (vgl. angefochtenen Entscheid vom 9. Juli 2014 [act. IIA 21 - 28 S. 5
Ziff. 3.3]). Diese Würdigung des mietvertraglichen Verhältnisses der Be-
schwerdeführerin mit ihrer früheren Vermieterschaft ist angesichts des kla-
ren vertraglichen Wortlauts nicht zu beanstanden. Die diesbezüglichen
Sachverhaltsfeststellungen sind zudem auf jeden Fall nicht offensichtlich
rechtsfehlerhaft und damit für das Gericht grundsätzlich verbindlich (vgl.
Art. 80 lit. a VRPG). Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits von da-
her keinen Anspruch auf zusätzliche Abgeltung der Kosten für die Aufberei-
tung des Warmwassers habe, sondern sich vielmehr an die Vermieter-
schaft zu halten hätte.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 18
Im Sinne einer Eventualerwägung hat die Vorinstanz zudem unter Annah-
me, dass die Warmwasserkosten separat zu vergüten seien, die Ausgaben
konkret geprüft (angefochtener Entscheid vom 9. Juli 2014 im Verfahren
SH/2014/711, E. 4 [act. IIA 21 - 28 S. 6]). Der Entscheid der Vorinstanz
wäre mit Blick auf die Eventualerwägung schliesslich selbst bei dieser Be-
trachtungsweise nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat zu Recht ausge-
führt, dass die vorliegend angefallenen Energiekosten – wenn der für die
elektrische Erhitzung des Warmwassers benötigte Anteil mangels eigenem
Zähler nicht ausgeschieden werden kann – (zumindest teilweise) bereits im
Grundbedarf enthalten sind. Die entsprechenden Berechnungen waren Teil
der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen. Auch hinsichtlich dieser
Eventualerwägung bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsfehlerhafte
Sachverhaltswürdigung. Die Beschwerdeführerin hat in dieser Hinsicht
auch keine solchen Fehler gerügt.
4.4
Nach dem Dargelegten hält der Entscheid der Vorinstanz vom
9. Juli 2014 (act. IIA 21 - 28) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde
erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten
ist.
5.
5.1
Gemäss Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten
und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger
Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben.
5.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 108
Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat ebenfalls keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 104 Abs. 4 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Okt. 2014, SH/14/667, Seite 19
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1.
Die Beschwerden in den Verfahren SH/2014/667 (Entscheid vom
16. Juni 2014 im Verfahren shbv 74/2013) und SH/2014/711 (Entscheid
vom 9. Juli 2014 im Verfahren shbv 4/2014) werden abgewiesen, so-
weit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä-
digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
-
A.________
- Einwohnergemeinde B.________
- Regierungsstatthalter Bern-Mittelland
Der Einzelrichter:
Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün-
dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge-
führt werden.