Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 6
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 655 EL KOJ/REL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 2 Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: Mit Eingabe vom 23. April 2014 stellte A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) ein Begehren um Schadenersatz „wegen Feindlichkeiten“ resp. wegen mutwilligen Verzögerungen von Verfahren und Zahlungen. Der Schaden sei nicht genau bezif- ferbar, erreiche aber sicher Fr. 10‘000.-- bis Fr. 20‘000.-- (Akten der AKB, Antwortbeilage [AB] 110). Mit Verfügung vom 30. April 2014 (AB 111) wies die AKB einen Schadenersatzanspruch des Versicherten im Sinne von Art. 78 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) ab. Eine Ein- sprache des Versicherten (soweit ersichtlich nicht in den Akten) wies sie mit Entscheid vom 26. Juni 2014 (AB 112) ab. Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 führte der Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, es sei ihm aufgrund des Handelns der AKB Schadenersatz zuzusprechen. Das zufolge eines Ablehnungsbegehrens des Beschwerdeführers vorerst sistierte Beschwerdeverfahren wurde nach dem Rückzug des entsprechenden Antrags am 26. August 2014 wieder aufge- nommen (vgl. auch Akten des Verfahrens EL/2014/656). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers vom 10. bzw. 15. September 2014 wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zuge- stellt. In der Beschwerdeantwort vom 22. September 2014 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesge- setzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 3 des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehör- den und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerde- führer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Er hat ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung des angefochtenen Entscheids, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom
23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde grundsätzlich einzutreten. Angefochten ist der die Verfügung vom 30. April 2014 bestätigende Einspracheentscheid vom 26. Juni 2014. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Schadenersatz gegenü- ber der Beschwerdegegnerin. Soweit sich die Vorbringen des Be- schwerdeführers nicht auf diesen Anfechtungs- und Streitgegen- stand beziehen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie be- urteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). Das Gericht über- prüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Die Beschwerdegegnerin hat den Anspruch des Beschwerdeführers im Lichte von Art. 78 ATSG beurteilt. Dessen Abs. 1 hält fest, dass für Schäden, die von Durchführungsorganen oder einzelnen Funkti- onären von Versicherungsträgern einer versicherten Person oder Dritten widerrechtlich zugefügt wurden, die öffentlichen Körper- schaften, privaten Trägerorganisationen oder Versicherungsträger haften, die für diese Organe verantwortlich sind. Ob diese Bestim- mung hier einschlägig ist, scheint nicht ohne Weiteres klar, hält doch für den Bereich der Ergänzungsleistungen die Spezialbestim-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 4 mung von Art. 25 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19. März 1965 (ELG; SR 831.30) fest, dass sich die Haftung der Vollzugsorgane im Sinne von Art. 21 Abs. 2 ELG, mithin auch der Beschwerdegegnerin, in Abweichung von Art. 78 ATSG nach kan- tonalem Recht richtet. Welche der in Frage kommenden Haftungs- normen letztlich anwendbar ist (neben Art. 78 ATSG namentlich die Art. 100 ff. des kantonalen Personalgesetzes vom 16. September 2004 [Personalgesetz, PG; BSG 153.01] oder allenfalls die Bestim- mungen des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verant- wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beam- ten [Verantwortlichkeitsgesetz, VG; SR 170.32; vgl. dazu UELI KIE- SER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 78 N. 37 und 49]), kann indessen offen bleiben: Formell bleibt angesichts der Natur des hier interessierenden Verwaltungshandelns die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts unberührt, während in materieller Hinsicht für eine allfällige Haftung der Organe durchwegs ein widerrechtliches Han- deln vorausgesetzt wird (vgl. neben dem vorerwähnten Art. 78 Abs. 1 ATSG die Art. 100 Abs. 1 PG und Art. 3 Abs. 1 VG; zum Be- griff der Widerrechtlichkeit vgl. KIESER, a.a.O., N. 29 zu Art. 78, so- wie JÜRG WICHTERMANN, Staatshaftungsrecht, in: Markus Müller / Reto Feller [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, Bern 2008, S. 119). Ein solches ist hier offensichtlich nicht gegeben. Nament- lich stellt die in Einzelfällen erfolgte geringe zeitliche Verzögerung bei der Überweisung von Sozialversicherungsleistungen, auf welche sich der Beschwerdeführer beruft, kein widerrechtliches behördli- ches Handeln dar. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich selber entgegen halten lassen muss, dass die grosse Zahl sei- ner Eingaben an die Verwaltung einem effizienten Verwaltungshan- deln nicht zuträglich war und ist. Sodann stellt auch die gestützt auf die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen erfolgte Verweige- rung von Sozialversicherungsleistungen kein widerrechtliches Han- deln der zuständigen Behörde dar. Mit Blick auf diese klare materi- ellrechtliche Ausgangslage erübrigen sich schliesslich auch Aus- führungen zur Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Einspracheentscheid erlassen hat, ist doch im Rahmen von Art. 78
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 5 ATSG, auf welche Bestimmung sie sich gestützt hat, kein Einspra- cheverfahren vorgesehen (Art. 78 Abs. 4 ATSG sowie KIESER, a.a.O., N. 40 zu Art. 78 ATSG). Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin einen Schadenersatzanspruch des Beschwerdeführers jedenfalls im Ergebnis zu Recht verneint. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Der unterliegende Beschwer- deführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Um- kehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, EL/14/655, Seite 6