Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (ER RD 602/2014)
Sachverhalt
A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog im Jahr 2013 Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (Dossier Rechtsdienst [act. II] 27-29). Mit Verfügung vom 25. Novem- ber 2013 (act. II 16) forderte die Arbeitslosenkasse UNIA (UNIA) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 11‘359.40 zurück. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe während den Kontrollperioden August, September und Oktober 2013 gearbeitet und ei- nen Zwischenverdienst erzielt. Auf den Formularen "Angaben der versi- cherten Person" (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIC] 1, 3 und 5) habe er dies nicht angegeben. In der Folge stellte der Versicherte mit Schreiben, datiert vom 23. Dezem- ber 2013 (act. IIC 14), ein Gesuch um Erlass der zurückgeforderten Leis- tungen, welches das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 5. März 2014 (act. IIC 33-36) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 37) wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39) ebenfalls abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie es sei ihm der Erlass zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, er könne nicht den gesamten Betrag zurückbezahlen. Er habe den Beschwerde- gegner bereits um Ratenzahlung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2014 ersuchte der In- struktionsrichter den Beschwerdegegner zur Rechtskraft der Rückerstat- tungsverfügung vom 25. November 2013 Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 3 Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 19. September 2014 mit, dass die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2013 am 20. Janu- ar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Erlassgesuch, datiert vom 23. Dezember 2013, erst am 23. Januar 2014 der Post übergeben. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2014 ersuchte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdegegner um Einreichung des Briefumschlags des Erlassgesuchs vom 23. Dezember 2013 im Original oder um Zustel- lung weiterer Angaben zu dessen Postaufgabezeitpunkt. Der Beschwerdegegner liess dem Verwaltungsgericht mit Zuschrift vom
13. Oktober 2014 die Originalakten der Kantonalen Amtsstelle mitsamt Briefumschlag zukommen.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39). Die gerichtliche Instruktion hat ergeben, dass der Beschwer- deführer das vom 23. Dezember 2013 datierende Erlassgesuch (act. IIC 14) am 23. Januar 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat- te. Die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2013 (act. II 16) ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Bestand bzw. die Höhe der damit festgelegten Rückforderung der gerichtlichen Prü- fung entzogen ist. Die vom Beschwerdeführer im Erlassgesuch vorgebrach- te Kritik an der Höhe der Rückforderung für den Monat August 2013 kann deshalb nicht gehört werden. Streitig und zu prüfen ist somit allein der Er- lass der Rückerstattungsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 11‘359.40 betreffend zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung während den Kon- trollperioden August, September und Oktober 2013.
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen mit Ausnahme der – hier nicht vorliegenden – Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 5
E. 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 2.3 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und – kumulativ – die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG]) zu erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.1). Fehlt es am guten Glau- ben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 6
E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerde- führer in den Monaten August, September und Oktober 2013 – entgegen seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse (act. IIC 1, 3 und 5) – eine Erwerbstätigkeit bei der Unternehmung B.________ ausgeübt (vgl. Dossiers der Arbeitslosenkasse UNIA Thun [act. IIA] 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31) und dabei einen Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG erzielt hat. Dieser Zwischenverdienst wäre bei der Berech- nung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IIC 9-11) zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zu prüfen ist, ob die aufgrund der fehlenden Anrechnung des Zwischenver- dienstes entstandene Rückerstattungsschuld zu erlassen ist, insbesondere ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung gutgläubig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist hauptsächlich auf seine schwierige finanzi- elle Situation, welche es im verunmögliche, die verfügte Rückforderung zu begleichen (vgl. act. IIC 14, 37 und Beschwerde). Zudem bringt er vor, sein Bruder habe die Formulare „Angaben zur versicherten Person“ ausgefüllt. Er habe diese lediglich unterschrieben und die falschen Angaben nicht be- merkt (act. II 32). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner im Wesentli- chen fest, indem der Beschwerdeführer auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate August, September und Oktober 2013 die Frage, ob er in den betreffenden Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, trotz eines erzielten Zwischenverdienstes verneint habe, sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht ge- geben. Die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte erübrige sich demnach (vgl. act. II 37-39).
E. 3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August, September und Oktober 2013 bei der Unternehmung B.________ in … tätig war (act. IIA 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31). Über diese Erwerbs- tätigkeit hat der Beschwerdeführer die UNIA nicht in Kenntnis gesetzt. Vielmehr hat er in den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortet (act. IIC 1, 3 und 5). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 7 Frage ist eindeutig und unmissverständlich. Der Beschwerdeführer hat so- mit gegenüber der Verwaltung wider besseres Wissen unwahre Auskünfte erteilt. Zudem enthalten, wie der Beschwerdegegner im Einspracheent- scheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39) zu Recht ausführt, die von der ver- sicherten Person auszufüllenden Formulare den ausdrücklichen Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können sowie zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückbezahlt werden müssen (act. IIC 2, 4 und 6). Aufgrund dieses Hinweises ist es offensichtlich, dass die Formulare wahrheitsgemäss aus- zufüllen sind. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass der von der versicherten Person erzielte Zwischenverdienst Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat. Dem Beschwerdeführer hätte somit bewusst sein müssen, dass er bezüglich der Tätigkeit bei der Unternehmung B.________ und dem damit erzielten Zwi- schenverdienst meldepflichtig gewesen wäre. Er muss sich eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorwerfen lassen, was der Annah- me eines gutgläubigen Leistungsbezugs entgegensteht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder habe die unrichtigen Angaben in den entsprechenden Formularen vermerkt, vermag dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst fest hält, die Formulare unterzeichnet zu haben (act. II 32). Mit seiner Unterschrift bestätigt er denn auch gegenüber dem Empfänger, vom Inhalt der Schreiben Kenntnis zu haben. Er kann sich mit diesem Vorbringen nicht entlasten. In Anbetracht der zumindest grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung der Arbeitslo- senversicherung für die Monate August, September und Oktober 2013, ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes, nicht in gutem Glauben empfangen hat.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten scheitert der Anspruch auf Erlass der Rück- erstattungsforderung bereits am fehlenden guten Glauben des Beschwer- deführers (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 8 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angespro- chenen Gesuchs um Ratenzahlung für die Begleichung der Rückforde- rungsschuld sind die Akten der UNIA Thun zuzustellen, damit diese darü- ber befinden kann.
E. 4 Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Mitteilung an: - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Thun, Aarestrasse 40, 3601 Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten werden der UNIA Thun zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen übermittelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 9
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
- August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39). Die gerichtliche Instruktion hat ergeben, dass der Beschwer- deführer das vom 23. Dezember 2013 datierende Erlassgesuch (act. IIC 14) am 23. Januar 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat- te. Die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2013 (act. II 16) ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Bestand bzw. die Höhe der damit festgelegten Rückforderung der gerichtlichen Prü- fung entzogen ist. Die vom Beschwerdeführer im Erlassgesuch vorgebrach- te Kritik an der Höhe der Rückforderung für den Monat August 2013 kann deshalb nicht gehört werden. Streitig und zu prüfen ist somit allein der Er- lass der Rückerstattungsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 11‘359.40 betreffend zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung während den Kon- trollperioden August, September und Oktober 2013. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen mit Ausnahme der – hier nicht vorliegenden – Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 5 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und – kumulativ – die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG]) zu erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.1). Fehlt es am guten Glau- ben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 6
- 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerde- führer in den Monaten August, September und Oktober 2013 – entgegen seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse (act. IIC 1, 3 und 5) – eine Erwerbstätigkeit bei der Unternehmung B.________ ausgeübt (vgl. Dossiers der Arbeitslosenkasse UNIA Thun [act. IIA] 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31) und dabei einen Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG erzielt hat. Dieser Zwischenverdienst wäre bei der Berech- nung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IIC 9-11) zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zu prüfen ist, ob die aufgrund der fehlenden Anrechnung des Zwischenver- dienstes entstandene Rückerstattungsschuld zu erlassen ist, insbesondere ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung gutgläubig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist hauptsächlich auf seine schwierige finanzi- elle Situation, welche es im verunmögliche, die verfügte Rückforderung zu begleichen (vgl. act. IIC 14, 37 und Beschwerde). Zudem bringt er vor, sein Bruder habe die Formulare „Angaben zur versicherten Person“ ausgefüllt. Er habe diese lediglich unterschrieben und die falschen Angaben nicht be- merkt (act. II 32). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner im Wesentli- chen fest, indem der Beschwerdeführer auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate August, September und Oktober 2013 die Frage, ob er in den betreffenden Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, trotz eines erzielten Zwischenverdienstes verneint habe, sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht ge- geben. Die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte erübrige sich demnach (vgl. act. II 37-39). 3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August, September und Oktober 2013 bei der Unternehmung B.________ in … tätig war (act. IIA 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31). Über diese Erwerbs- tätigkeit hat der Beschwerdeführer die UNIA nicht in Kenntnis gesetzt. Vielmehr hat er in den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortet (act. IIC 1, 3 und 5). Die Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 7 Frage ist eindeutig und unmissverständlich. Der Beschwerdeführer hat so- mit gegenüber der Verwaltung wider besseres Wissen unwahre Auskünfte erteilt. Zudem enthalten, wie der Beschwerdegegner im Einspracheent- scheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39) zu Recht ausführt, die von der ver- sicherten Person auszufüllenden Formulare den ausdrücklichen Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können sowie zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückbezahlt werden müssen (act. IIC 2, 4 und 6). Aufgrund dieses Hinweises ist es offensichtlich, dass die Formulare wahrheitsgemäss aus- zufüllen sind. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass der von der versicherten Person erzielte Zwischenverdienst Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat. Dem Beschwerdeführer hätte somit bewusst sein müssen, dass er bezüglich der Tätigkeit bei der Unternehmung B.________ und dem damit erzielten Zwi- schenverdienst meldepflichtig gewesen wäre. Er muss sich eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorwerfen lassen, was der Annah- me eines gutgläubigen Leistungsbezugs entgegensteht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder habe die unrichtigen Angaben in den entsprechenden Formularen vermerkt, vermag dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst fest hält, die Formulare unterzeichnet zu haben (act. II 32). Mit seiner Unterschrift bestätigt er denn auch gegenüber dem Empfänger, vom Inhalt der Schreiben Kenntnis zu haben. Er kann sich mit diesem Vorbringen nicht entlasten. In Anbetracht der zumindest grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung der Arbeitslo- senversicherung für die Monate August, September und Oktober 2013, ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes, nicht in gutem Glauben empfangen hat. 3.3 Nach dem Dargelegten scheitert der Anspruch auf Erlass der Rück- erstattungsforderung bereits am fehlenden guten Glauben des Beschwer- deführers (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 8 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angespro- chenen Gesuchs um Ratenzahlung für die Begleichung der Rückforde- rungsschuld sind die Akten der UNIA Thun zuzustellen, damit diese darü- ber befinden kann.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Die Akten werden der UNIA Thun zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen übermittelt. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 9
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Mitteilung an: - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Thun, Aarestrasse 40, 3601 Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 642 ALV SCJ/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Januar 2015 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezog im Jahr 2013 Taggelder der Arbeitslosenversiche- rung (Dossier Rechtsdienst [act. II] 27-29). Mit Verfügung vom 25. Novem- ber 2013 (act. II 16) forderte die Arbeitslosenkasse UNIA (UNIA) zu viel ausbezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 11‘359.40 zurück. Zur Begrün- dung führte sie im Wesentlichen aus, der Versicherte habe während den Kontrollperioden August, September und Oktober 2013 gearbeitet und ei- nen Zwischenverdienst erzielt. Auf den Formularen "Angaben der versi- cherten Person" (Dossier Kantonale Amtsstelle [act. IIC] 1, 3 und 5) habe er dies nicht angegeben. In der Folge stellte der Versicherte mit Schreiben, datiert vom 23. Dezem- ber 2013 (act. IIC 14), ein Gesuch um Erlass der zurückgeforderten Leis- tungen, welches das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfol- gend beco bzw. Beschwerdegegner) mit Verfügung vom 5. März 2014 (act. IIC 33-36) abwies. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIC 37) wurde mit Entscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39) ebenfalls abgewiesen. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juli 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie es sei ihm der Erlass zu gewähren. Zur Begründung führt er aus, er könne nicht den gesamten Betrag zurückbezahlen. Er habe den Beschwerde- gegner bereits um Ratenzahlung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2014 ersuchte der In- struktionsrichter den Beschwerdegegner zur Rechtskraft der Rückerstat- tungsverfügung vom 25. November 2013 Stellung zu nehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 3 Der Beschwerdegegner teilte mit Eingabe vom 19. September 2014 mit, dass die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2013 am 20. Janu- ar 2014 in Rechtskraft erwachsen sei. Der Beschwerdeführer habe sein Erlassgesuch, datiert vom 23. Dezember 2013, erst am 23. Januar 2014 der Post übergeben. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. Oktober 2014 ersuchte der Instruk- tionsrichter den Beschwerdegegner um Einreichung des Briefumschlags des Erlassgesuchs vom 23. Dezember 2013 im Original oder um Zustel- lung weiterer Angaben zu dessen Postaufgabezeitpunkt. Der Beschwerdegegner liess dem Verwaltungsgericht mit Zuschrift vom
13. Oktober 2014 die Originalakten der Kantonalen Amtsstelle mitsamt Briefumschlag zukommen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 4 (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39). Die gerichtliche Instruktion hat ergeben, dass der Beschwer- deführer das vom 23. Dezember 2013 datierende Erlassgesuch (act. IIC 14) am 23. Januar 2014 der Schweizerischen Post übergeben hat- te. Die Rückerstattungsverfügung vom 25. November 2013 (act. II 16) ist demnach unangefochten in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Bestand bzw. die Höhe der damit festgelegten Rückforderung der gerichtlichen Prü- fung entzogen ist. Die vom Beschwerdeführer im Erlassgesuch vorgebrach- te Kritik an der Höhe der Rückforderung für den Monat August 2013 kann deshalb nicht gehört werden. Streitig und zu prüfen ist somit allein der Er- lass der Rückerstattungsforderung im Gesamtbetrag von Fr. 11‘359.40 betreffend zu viel bezogener Arbeitslosenentschädigung während den Kon- trollperioden August, September und Oktober 2013. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 95 AVIG richtet sich die Rückforderung von Leistungen mit Ausnahme der – hier nicht vorliegenden – Fälle von Art. 55 und Art. 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 5 2.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rückerstat- tungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaf- tes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Be- reichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem ob- jektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.3 Damit die Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen ganz oder teilweise erlassen werden kann, sind die Voraussetzungen der Gut- gläubigkeit beim Leistungsbezug einerseits und – kumulativ – die grosse Härte der Rückerstattung andererseits (Art. 25 Abs. 1 ATSG [in Verbindung mit Art. 95 Abs. 1 AVIG]) zu erfüllen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2012, 8C_312/2012, E. 2.1). Fehlt es am guten Glau- ben, ist es deshalb unerheblich, ob die Rückerstattung für den Pflichtigen eine grosse Härte bedeutet (vgl. Entscheid des BGer vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 6 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten erstellt ist, dass der Beschwerde- führer in den Monaten August, September und Oktober 2013 – entgegen seinen Angaben gegenüber der Arbeitslosenkasse (act. IIC 1, 3 und 5) – eine Erwerbstätigkeit bei der Unternehmung B.________ ausgeübt (vgl. Dossiers der Arbeitslosenkasse UNIA Thun [act. IIA] 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31) und dabei einen Zwischenverdienst im Sinne von Art. 24 Abs. 1 AVIG erzielt hat. Dieser Zwischenverdienst wäre bei der Berech- nung der ausbezahlten Arbeitslosenentschädigung (vgl. act. IIC 9-11) zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 24 Abs. 3 AVIG, Art. 41a Abs. 1 AVIV). Zu prüfen ist, ob die aufgrund der fehlenden Anrechnung des Zwischenver- dienstes entstandene Rückerstattungsschuld zu erlassen ist, insbesondere ob der Beschwerdeführer bei Bezug der Taggelder der Arbeitslosenversi- cherung gutgläubig gewesen ist. Der Beschwerdeführer verweist hauptsächlich auf seine schwierige finanzi- elle Situation, welche es im verunmögliche, die verfügte Rückforderung zu begleichen (vgl. act. IIC 14, 37 und Beschwerde). Zudem bringt er vor, sein Bruder habe die Formulare „Angaben zur versicherten Person“ ausgefüllt. Er habe diese lediglich unterschrieben und die falschen Angaben nicht be- merkt (act. II 32). Demgegenüber hält der Beschwerdegegner im Wesentli- chen fest, indem der Beschwerdeführer auf dem Formular „Angaben der versicherten Person“ für die Monate August, September und Oktober 2013 die Frage, ob er in den betreffenden Monaten bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet habe, trotz eines erzielten Zwischenverdienstes verneint habe, sei die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens nicht ge- geben. Die Prüfung der Voraussetzung der grossen Härte erübrige sich demnach (vgl. act. II 37-39). 3.2 Es steht fest, dass der Beschwerdeführer in den Monaten August, September und Oktober 2013 bei der Unternehmung B.________ in … tätig war (act. IIA 86, 87, 92-95 und act. IIC 7, 31). Über diese Erwerbs- tätigkeit hat der Beschwerdeführer die UNIA nicht in Kenntnis gesetzt. Vielmehr hat er in den monatlich einzureichenden Formularen „Angaben der versicherten Person“ die Frage „Haben Sie bei einem oder mehreren Arbeitgebern gearbeitet?“ mit „Nein“ beantwortet (act. IIC 1, 3 und 5). Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 7 Frage ist eindeutig und unmissverständlich. Der Beschwerdeführer hat so- mit gegenüber der Verwaltung wider besseres Wissen unwahre Auskünfte erteilt. Zudem enthalten, wie der Beschwerdegegner im Einspracheent- scheid vom 3. Juni 2014 (act. II 37-39) zu Recht ausführt, die von der ver- sicherten Person auszufüllenden Formulare den ausdrücklichen Hinweis, dass unwahre oder unvollständige Angaben zu einem Leistungsentzug und zu einer Strafanzeige führen können sowie zu Unrecht bezogene Leistun- gen zurückbezahlt werden müssen (act. IIC 2, 4 und 6). Aufgrund dieses Hinweises ist es offensichtlich, dass die Formulare wahrheitsgemäss aus- zufüllen sind. Im Weiteren versteht es sich von selbst, dass der von der versicherten Person erzielte Zwischenverdienst Einfluss auf die Höhe der auszurichtenden Entschädigung der Arbeitslosenversicherung hat. Dem Beschwerdeführer hätte somit bewusst sein müssen, dass er bezüglich der Tätigkeit bei der Unternehmung B.________ und dem damit erzielten Zwi- schenverdienst meldepflichtig gewesen wäre. Er muss sich eine zumindest grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorwerfen lassen, was der Annah- me eines gutgläubigen Leistungsbezugs entgegensteht. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, sein Bruder habe die unrichtigen Angaben in den entsprechenden Formularen vermerkt, vermag dies an der vorliegenden Beurteilung nichts zu ändern, zumal der Beschwerdeführer selbst fest hält, die Formulare unterzeichnet zu haben (act. II 32). Mit seiner Unterschrift bestätigt er denn auch gegenüber dem Empfänger, vom Inhalt der Schreiben Kenntnis zu haben. Er kann sich mit diesem Vorbringen nicht entlasten. In Anbetracht der zumindest grobfahrlässigen Meldepflichtverletzung ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Entschädigung der Arbeitslo- senversicherung für die Monate August, September und Oktober 2013, ohne Anrechnung eines Zwischenverdienstes, nicht in gutem Glauben empfangen hat. 3.3 Nach dem Dargelegten scheitert der Anspruch auf Erlass der Rück- erstattungsforderung bereits am fehlenden guten Glauben des Beschwer- deführers (vgl. E. 3.2 hiervor). Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Erlassvoraussetzung der grossen Härte (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Be- schwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 8 Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde angespro- chenen Gesuchs um Ratenzahlung für die Begleichung der Rückforde- rungsschuld sind die Akten der UNIA Thun zuzustellen, damit diese darü- ber befinden kann. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Die Akten werden der UNIA Thun zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen übermittelt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Jan. 2015, ALV/14/642, Seite 9
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Mitteilung an: - Unia Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Thun, Aarestrasse 40, 3601 Thun Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.