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200 2014 641

Bern VerwG · 2014-06-18 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (ER RD 707/2014 + 708/2014)

Sachverhalt

A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 31. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. März 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region See- land-Berner Jura [act. IIB] 10; Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 76). Mit Verfügung vom 1. April 2014 wurde der Versicherte vom RAV für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 47), weil er sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, das heisse während der Kün- digungsfrist vom 18. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013, um keine neue Stelle beworben habe. Da der Versicherte am 7. März 2014 zudem wieder- holt ein Beratungsgespräch nicht wahrgenommen hatte, stellte ihn das RAV gleichentags mit separater Verfügung wegen drittmaligen Terminver- säumnisses für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 45). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 (act. IIB

73) per E-Mail beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfol- gend beco resp. Beschwerdegegner), Einsprache. Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Mai 2014 (act. IIB 112) wies das beco den Versicherten dar- auf hin, dass auf seine Einsprache nur eingetreten werden könne, wenn diese innerhalb der in den angefochtenen Verfügungen genannten Rechtsmittelfrist mit Originalunterschrift nachgereicht werde. Da das Ein- schreiben nicht zugestellt werden konnte (act. IIB 113), wurde dem Versi- cherten mit gewöhnlichem Schreiben vom 13. Juni 2014 nochmals eine Nachfrist bis zum 27. Juni 2014 gesetzt (act. IIB 114). Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116) trat das beco auf die Ein- sprache nicht ein, da diese nicht unterschrieben sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 erhob der Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde und beantragte Fristverlängerung zur Einrei- chung einer Beschwerdebegründung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es stehe ihm bzw. seiner Rechtsanwältin frei, innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Ergänzung der Begründung einzureichen. Auf eine weitere Eingabe wurde jedoch in der Folge verzichtet (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. September 2014). In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Soweit die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) betreffend, kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde mangels genügender Begrün- dung überhaupt einzutreten ist, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus materiellen Gründen ohnehin abgewiesen werden muss.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Ein- sprache vom 12. Mai 2014 (act. IIB 73) zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobe- nen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 5 Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV).

E. 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 per E-Mail (act. IIB 73) Einsprache gegen die Verfügun- gen vom 1. April 2014 (act. IIB 45, 47) erhoben hat. Es ist sodann unbestrit- ten, dass diese E-Mail nicht eigenhändig unterzeichnet war und der Be- schwerdeführer seine Einsprache auch nicht anderweitig unterschrieben per Post eingereicht hat. Nach der in E. 2.1 dargestellten Rechtslage erfüllt die per E-Mail erhobene Einsprache somit die vom Gesetz an eine gültige Einsprache gestellten Formerfordernisse nicht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung des Art. 10 Abs. 4 ATSV, wonach die Einsprache unterzeichnet sein muss, gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 (act. IIB 112) zu Recht mit eingeschriebener Post unter Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist zur Verbesserung der Ein- sprache resp. zum Nachreichen derselben mit Originalunterschrift aufge- fordert. Zudem hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist nachgereicht würden. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, spielt vorliegend keine Rolle, gilt doch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG bei einer solchen Mitteilung ab dem siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch die Zustellungsfiktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 6 Weiter ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Verbesserung eingereicht und auch keine ent- schuldbaren Gründe für sein Versäumnis vorgebracht hat. Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der verpassten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor) und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 zu Recht erlassen wurde. Dass die angesetzte zweite Frist bis zum 27. Juni 2014 nicht abgewartet wurde (act. IIB 114), hat vorliegend schliesslich keine Bedeutung, ist doch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine unterschriebene Einsprache eingereicht hat.

E. 3.2 Nach dem hievor Erwähnten erweist sich der angefochtene Ent- scheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 4
  3. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Soweit die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) betreffend, kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde mangels genügender Begrün- dung überhaupt einzutreten ist, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus materiellen Gründen ohnehin abgewiesen werden muss. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Ein- sprache vom 12. Mai 2014 (act. IIB 73) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  4. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobe- nen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 5 Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG).
  5. 3.1 Aufgrund der Akten ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 per E-Mail (act. IIB 73) Einsprache gegen die Verfügun- gen vom 1. April 2014 (act. IIB 45, 47) erhoben hat. Es ist sodann unbestrit- ten, dass diese E-Mail nicht eigenhändig unterzeichnet war und der Be- schwerdeführer seine Einsprache auch nicht anderweitig unterschrieben per Post eingereicht hat. Nach der in E. 2.1 dargestellten Rechtslage erfüllt die per E-Mail erhobene Einsprache somit die vom Gesetz an eine gültige Einsprache gestellten Formerfordernisse nicht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung des Art. 10 Abs. 4 ATSV, wonach die Einsprache unterzeichnet sein muss, gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 (act. IIB 112) zu Recht mit eingeschriebener Post unter Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist zur Verbesserung der Ein- sprache resp. zum Nachreichen derselben mit Originalunterschrift aufge- fordert. Zudem hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist nachgereicht würden. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, spielt vorliegend keine Rolle, gilt doch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG bei einer solchen Mitteilung ab dem siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch die Zustellungsfiktion. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 6 Weiter ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Verbesserung eingereicht und auch keine ent- schuldbaren Gründe für sein Versäumnis vorgebracht hat. Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der verpassten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor) und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 zu Recht erlassen wurde. Dass die angesetzte zweite Frist bis zum 27. Juni 2014 nicht abgewartet wurde (act. IIB 114), hat vorliegend schliesslich keine Bedeutung, ist doch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine unterschriebene Einsprache eingereicht hat. 3.2 Nach dem hievor Erwähnten erweist sich der angefochtene Ent- scheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
  6. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  7. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  8. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  9. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 641 ALV ACT/SAW/BEH/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. November 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1953 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich am 31. Oktober 2013 zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 25. März 2014 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region See- land-Berner Jura [act. IIB] 10; Akten der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIA] 76). Mit Verfügung vom 1. April 2014 wurde der Versicherte vom RAV für 10 Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 47), weil er sich im Hinblick auf die drohende Arbeitslosigkeit, das heisse während der Kün- digungsfrist vom 18. Oktober 2013 bis 31. Dezember 2013, um keine neue Stelle beworben habe. Da der Versicherte am 7. März 2014 zudem wieder- holt ein Beratungsgespräch nicht wahrgenommen hatte, stellte ihn das RAV gleichentags mit separater Verfügung wegen drittmaligen Terminver- säumnisses für 12 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIB 45). Gegen beide Verfügungen erhob der Versicherte am 12. Mai 2014 (act. IIB

73) per E-Mail beim beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfol- gend beco resp. Beschwerdegegner), Einsprache. Mit eingeschriebenem Brief vom 12. Mai 2014 (act. IIB 112) wies das beco den Versicherten dar- auf hin, dass auf seine Einsprache nur eingetreten werden könne, wenn diese innerhalb der in den angefochtenen Verfügungen genannten Rechtsmittelfrist mit Originalunterschrift nachgereicht werde. Da das Ein- schreiben nicht zugestellt werden konnte (act. IIB 113), wurde dem Versi- cherten mit gewöhnlichem Schreiben vom 13. Juni 2014 nochmals eine Nachfrist bis zum 27. Juni 2014 gesetzt (act. IIB 114). Mit Entscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116) trat das beco auf die Ein- sprache nicht ein, da diese nicht unterschrieben sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 3 B. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 erhob der Versicherte am 3. Juli 2014 Beschwerde und beantragte Fristverlängerung zur Einrei- chung einer Beschwerdebegründung. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, es stehe ihm bzw. seiner Rechtsanwältin frei, innerhalb der noch laufenden Rechtsmittelfrist eine Ergänzung der Begründung einzureichen. Auf eine weitere Eingabe wurde jedoch in der Folge verzichtet (vgl. prozessleitende Verfügung vom 1. September 2014). In der Beschwerdeantwort vom 28. Oktober 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 4

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) sind eingehalten. Soweit die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) betreffend, kann offen bleiben, ob auf die Beschwerde mangels genügender Begrün- dung überhaupt einzutreten ist, da sie - wie nachfolgend aufgezeigt wird - aus materiellen Gründen ohnehin abgewiesen werden muss. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 (act. IIB 116). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner auf die Ein- sprache vom 12. Mai 2014 (act. IIB 73) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Zur Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind pro- zess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allge- meinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schrift- lich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistands enthalten. Bei einer mündlich erhobe- nen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unter- schrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 5 Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einspra- che nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschulde- terweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wie- derhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshand- lung nachholt (Art. 41 ATSG). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist zunächst erstellt, dass der Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 per E-Mail (act. IIB 73) Einsprache gegen die Verfügun- gen vom 1. April 2014 (act. IIB 45, 47) erhoben hat. Es ist sodann unbestrit- ten, dass diese E-Mail nicht eigenhändig unterzeichnet war und der Be- schwerdeführer seine Einsprache auch nicht anderweitig unterschrieben per Post eingereicht hat. Nach der in E. 2.1 dargestellten Rechtslage erfüllt die per E-Mail erhobene Einsprache somit die vom Gesetz an eine gültige Einsprache gestellten Formerfordernisse nicht. Weiter ist nicht ersichtlich, weshalb die Regelung des Art. 10 Abs. 4 ATSV, wonach die Einsprache unterzeichnet sein muss, gesetzes- oder verfassungswidrig sein sollte. Vor diesem Hintergrund hat der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 12. Mai 2014 (act. IIB 112) zu Recht mit eingeschriebener Post unter Hinweis auf die noch laufende Rechtsmittelfrist zur Verbesserung der Ein- sprache resp. zum Nachreichen derselben mit Originalunterschrift aufge- fordert. Zudem hat er den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass auf die Einsprache nicht eingetreten werden könne, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht innert der gesetzlichen Frist nachgereicht würden. Dass dieses Schreiben nicht zugestellt werden konnte, spielt vorliegend keine Rolle, gilt doch gemäss Art. 38 Abs. 2bis ATSG bei einer solchen Mitteilung ab dem siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch die Zustellungsfiktion.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 6 Weiter ergeht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist keine Verbesserung eingereicht und auch keine ent- schuldbaren Gründe für sein Versäumnis vorgebracht hat. Daraus folgt, dass eine Wiederherstellung der verpassten Frist ausser Betracht fällt (vgl. E. 2.2 hiervor) und der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2014 zu Recht erlassen wurde. Dass die angesetzte zweite Frist bis zum 27. Juni 2014 nicht abgewartet wurde (act. IIB 114), hat vorliegend schliesslich keine Bedeutung, ist doch ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer auch innert dieser Frist keine unterschriebene Einsprache eingereicht hat. 3.2 Nach dem hievor Erwähnten erweist sich der angefochtene Ent- scheid als rechtens. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. Nov. 2014, ALV/14/641, Seite 7 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädi- gungen zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.