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200 2014 632

Bern VerwG · 2015-01-15 · Deutsch BE

Verfügung vom 17. Juni 2014

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebt seit 1999 in der Schweiz. Am 18. Januar 2006 meldete er sich wegen Rü- ckenbeschwerden und -schmerzen sowie einer Seheinschränkung auf dem linken Auge bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor, liess den Versicherten interdisziplinär (neurochirurgisch und psychia- trisch) begutachten (AB 21 und AB 22) und verneinte mit Verfügung vom

19. Dezember 2006 den Anspruch auf eine Rente, da ihm jede leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (AB 24). Die beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern dagegen erhobene Beschwerde (AB 29) wurde mit Urteil vom 26. April 2007, IV 67688 (nachfolgend: VGE IV 67688), abge- wiesen (AB 33). Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2008 unter Angabe von Schwerhörigkeit (AB 37), erteilte die IVB am 11. Februar 2009 Kosten- gutsprache für zwei Hörgeräte (AB 41). Am 24. September 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf „diverse körperliche und psychische Beeinträchtigungen“ und eine post- traumatische Störung ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (AB 45). Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 9. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft dargelegt worden sei (AB 52), reichten sowohl der Versicherte (AB 53) wie auch sein behandeln- der Arzt (AB 56) medizinische Berichte ein. Die IVB nahm daraufhin weitere Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und liess durch die MEDAS ein interdisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psych- iatrie, Rheumatologie und Innere Medizin erstellen (AB 79.1). Gestützt auf dieses Gutachten und einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 81) wies die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 3 das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juni 2014 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 0 % ab (AB 91). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. Juni 2014) und nach zweimaliger Aufforderung zur Be- schwerdeverbesserung innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist mit Schreiben vom 25. Juli 2014 (Postaufgabe: 6. August 2014) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung zwecks weiterer medizinischer Abklärun- gen. Am 19. und 24. September sowie am 6. Oktober 2014 reichte der Be- schwerdeführer weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (34 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).

E. 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.

E. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 5 Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150).

E. 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG).

E. 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 6

E. 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräf- tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1).

E. 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 24. September 2012 (AB 45) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), welche mit VGE IV 67688 (AB 33) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 7 allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor).

E. 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) auf das interdisziplinäre Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22). In ihrem Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) diagnostizierte Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudo- radikulärer Ausstrahlung links mit/bei guter Beweglichkeit der Lendenwir- belsäule ohne radikuläre Störung oder Nervendehnungsschmerz und leich- ter degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (S. 10 Ziff. 4.1). Für die vom Beschwerdeführer beschriebenen anhaltenden lum- balen Schmerzen finde sich weder in der neurologischen Untersuchung eine Erklärung noch lasse sich radiologisch/neuroradiologisch ein entspre- chendes Korrelat nachweisen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne zurzeit auf- grund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht festgestellt werden, für eine leichte Tätigkeit liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 11). Die bisherige Tätigkeit könne unter der Annahme, dass nur selten Gewichte über fünf Kilogramm gehoben werden müssten, uneingeschränkt weitergeführt werden (Ziff. 2). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) als Diagnosen einen Sta- tus nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Schwierig- keiten bei der kulturellen Integration (ICD-10: Z60.3) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) fest (S. 4 Ziff. 4). Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden zu definieren, welcher die Arbeitsfähigkeit ein- schränke (S. 6). Es beständen mässig ausgeprägte psychische Beschwer- den, welche aber keine massgeblichen negativen Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeiten hätten, weshalb diese weiterhin im vollen Ausmass zumutbar seien (S. 6 f.). Nach interdisziplinärer Beurteilung lasse sich weder aufgrund der psychia- trischen noch der neurochirurgischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 8 nachweisen und dem Beschwerdeführer sei eine leichte Tätigkeit uneinge- schränkt zumutbar (AB 22 S. 8).

E. 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizini- schen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen:

E. 3.2.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) folgende Diagnosen fest: chronische multilokuläre Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Fakto- ren; rezidivierende Episoden von flüchtigen Synovitiden unklarer Ätiologie; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei multietageren Fa- cettenarthrosen; Status nach Dekompression L4/L5 mit Sequestrektomie; Periarthropathia humeroscapularis beidseits; chronische Abdominalbe- schwerden mit rezidivierender Diarrhoe sowie eine mittelschwere Depres- sion bei posttraumatischer Belastungssituation und bestehender psychoso- zialer Belastungssituation (S. 2 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9).

E. 3.2.2 Im Bericht vom 13. August 2013 (AB 68 S. 7 f.) hielt der behandeln- de Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender leichter Persönlichkeitsveränderung und eines chronischen Rückenschmerzsyn- droms vorlägen. Er sei als … wiederholt im Gefängnis gefoltert worden und sei sehr ängstlich und gegenüber seinen Kindern überprotektiv, habe im- mer wieder Albträume und Flashbacks, reagiere insbesondere sehr ängst- lich bei Präsenz von Polizei und erlebe unter Stress dissoziative Episoden und Depersonalisierungserlebnisse. Dazu kämen immer wieder schwere Schlafstörungen und Schmerzschübe von Seiten des chronischen, schwe- ren Rückenleidens. Dauernd seien Konzentrationsstörungen und körperli- che Erschöpfung präsent. Die berufliche Leistungsfähigkeit als ... schätze er auf 50 % (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 9

E. 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) diagnosti- zierten die Fachärzte nach interdisziplinärer Besprechung mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine ängstlich- depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), ein lumboradikuläres Syn- drom links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Se- questrektomie, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination, klinisch aktuell wahrscheinliche Coxitis links sowie eine Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades (S. 22 f. Ziff. E.1). Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10: F45.4) diagnostiziert (S. 23 Ziff. E.2). Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, fest, dass eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vorliege, welche sozi- almedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe, weil die soge- nannten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 21). Darüber hinaus bestehe eine gemischt ängstlich-depressive Störung mit Beeinträch- tigung der Affektregulation, welche zu einer Minderung der Leistungsfähig- keit um 20 % führe. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, 8,5 Stun- den täglich einer seinem körperlichen Leistungsprofil und seinem Ausbil- dungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeit nachzugehen, so dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % attestiert werde. Gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr. med. C.________ (AB 22) sei eine leichte Akzentuierung im psychopathologi- schen Befund zu verzeichnen, insbesondere betreffend ängstlich- depressive Symptomatik (S. 22). Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt die Diagnosen eines lumboradi- kulären Syndroms links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Sequestrektomie, eines Verdachts auf Oligoarthritis unklarer De- nomination sowie einer Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades fest (AB 79.2 S. 7). Die frühere und aktuelle Tätigkeit als ... könne mit einer Leistungsreduktion von geschätzten 20 % weiterhin zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 10 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Facharzt für Gastroenterologie FMH, konnte aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (AB 79.3 S. 4 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe keine rein internistischen Krankheiten und es bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5). Nach interdisziplinärer Besprechung gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Tätigkeiten, die seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten (AB 79.1 S. 24). Die bisherige Tätigkeit als … und … sei zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 20 % möglich, womit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bestehe. Auch in Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25). Die vorliegenden Arztberichte spiegelten den Verlauf gut wieder und gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) zeige sich eine etwas verstärkte, psychische Beeinträchti- gung mit allerdings weiterhin eher geringen funktionellen Beeinträchtigun- gen aus psychiatrischer Sicht (S. 24). Die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung, welche in der Vergangenheit ebenfalls diskutiert worden sei, könne nicht mehr bestätigt werden. Die in der Vergangenheit aufgeworfene Diagnose der Dysthymia sei zu Gunsten einer gemischt ängstlich-depressiven Störung verlassen worden, weil neben leichten de- pressiven Anteilen auch einzelne Angstaffekte aufträten, welche diagnos- tisch Berücksichtigung finden sollten. Darüber hinaus zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus internistischer Sicht stimmten die Befundberichte mit den Erhebungen überein und aus rheuma- tologischer Sicht sei die Verlaufsdarstellung in sich konsistent und in der Vergangenheit seien keine Hinweise auf ein mögliches entzündlich- rheumatisches Geschehen dokumentiert worden. Rückblickend betrachtet habe sich die Schmerzproblematik seit 2011 verstärkt und die Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit sei aus Sicht der Gutachter seit Oktober 2012 (Hospitalisation Spital I.________) ausgewiesen. Im Hinblick auf die anhal- tende somatoforme Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenann- ten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 28). Es mangle an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 11 einer ausgewiesenen, ausreichend schweren Komorbidität, ein ausgewie- sener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege ebenfalls nicht vor. Ein therapeutisch unbeeinflussbarer, primärer Krankheitsgewinn könne nicht festgestellt werden und der bisherige Behandlungsverlauf sei zwar unbefriedigend, eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei aber erst vor zwei Monaten eingeleitet worden, so dass von einer Therapieresistenz keinesfalls die Rede sein könne. Schliesslich seien bislang nicht alle pharmakotherapeutischen Optionen ausgeschöpft wor- den.

E. 3.2.4 Im Bericht vom 4. September 2014 (in den Gerichtsakten, einge- gangen am 19. September 2014) nannten die Fachärzte des Spitals J.________ folgende Diagnosen: Komplexe Traumafolgestörung nach mul- tiplen PTSD-Erlebnissen; Sensomotorisches L4-Syndrom, motorisches L5- Syndrom; Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; Ac- tion pronesse Schmerzausweitungsstörung mit somatosensorischem Pri- ming; Schmerzstörung nach extremen Gewalterfahrungen, die noch viele Jahre nach der Exposition zu schweren Krankheitsbildern und Störungen führen; Persistierende Quadricepsschwäche links, Kniebeugerschwäche links, Fussheber- und Fusssenkerschwäche links als auch rechts; Persistie- rende Hyposensibilität im Bereich des Unterschenkels medial und Fussin- nenseite links; Diskrete Parese der Adduktorengruppe links; Schmerzasso- ziierte Wesensveränderung (Schmerzverstärkung durch Retraumatisierun- gen). Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege zwischen 30 % und 50 % (S. 8). Es bestehe durch die Traumatisierung und Traumafolgekrank- heiten insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung in verschiedenen Berei- chen des Alltags, die gewissen Schwankungen unterworfen sei. Der Be- schwerdeführer könne sich seine Arbeit als ... entsprechend seinem Allge- meinzustand und mit einem Stressmanagement und Unterstützung der Selbstfürsorge selber gut einteilen.

E. 3.2.5 Dr. med. D.________ wiederholte in ihrem Bericht vom 17. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) die bereits im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) gestellten Diagnosen und ergänzte diese um einen Status nach mehrfachen Nasenbeinfrakturen im Rahmen von Folterung und Misshandlung in seinem Heimatland. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 12 führte sie zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig sei, wobei grosse tagesabhän- gige Schwankungen beständen.

E. 3.2.6 Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtakten, eingegangen am 6. Oktober 2014) nahm Dr. med. E.________ aus Sicht des betreuen- den psychosomatischen Arztes Stellung und hielt fest, dass das MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) zwar formal korrekt sei, dass es sich aber beim Beschwerdeführer um einen Menschen handle, der schwerste repetitive Gewalterfahrungen habe machen müssen und deshalb unter Traumafolgekrankheiten leide. Infolge der psychischen Traumafolgen und infolge der postoperativ persistierenden neurologischen Handicaps sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Be- schwerdeführer sei sehr kooperativ und verlässlich und besitze einen star- ken Willen, ohne welchen er bei diesem schweren chronischen Leiden wohl zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Diese drei – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

17. Juni 2014 (AB 91) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366).

E. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juni 2014 (AB 91) massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) gestützt. Dieses ba- siert auf einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer internis- tischen Untersuchung und erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinander wie auch mit den übrigen Arztberichten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung aufgrund der Schlussbesprechung ein, weshalb darauf abzustellen ist. Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom

19. Dezember 2006 (AB 24) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor), wurde seitens der MEDAS-Gutachter in ihrem Gutachten vom 10. Fe- bruar 2014 (AB 79.1) primär auf diagnostischer Ebene eine Veränderung zum interdisziplinären Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22) festgestellt. So wurde damals ein lumbover- tebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (AB 21 S. 10 Ziff. 4.1), ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei der kulturellen Integration sowie eine Dysthymie (AB 22 S. 4 Ziff. 4) diagnostiziert, während die MEDAS-Gutachter nun eine ängst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 14 lich-depressive Störung gemischt, ein lumboradikuläres Syndrom links, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination sowie eine Cox- arthrose links leichten bis mässigen Grades (AB 79.1 S. 22 f. Ziff. E.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführen. So wird im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung nicht mehr bestätigt werden könne und dass sich die Diagnose der Dysthymia in eine gemischt ängstlich-depressive Störung geändert habe (AB 79.1 S. 24). Es zeige sich nun das Bild einer anhalten- den, somatoformen Schmerzstörung. Die Gutachter selbst gingen offenbar davon aus, dass wenn auch allein in diskretem Umfang (vgl. AB 97.1 S. 24) veränderte Befunde vorliegen. Ob in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingetreten sind, das heisst, ob ein Vergleich der beiden Zustände den Schluss zulässt, es liege im Zeitpunkt der Rentenabweisung ein anderer Gesundheitszustand vor als noch zum Zeitpunkt der ersten Leistungsab- lehnung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), ist jedoch fraglich. Denn zum einen klagt der Beschwerdeführer über weitgehend gleiche Beschwerden, zum anderen konnten eigentliche Veränderungen kaum objektiviert wer- den. Daran ändert auch nichts, dass die letzte rentenabweisende Verfü- gung bereits einige Jahre zurückliegt, zumal der Beschwerdeführer seither nie mehr in grösserem Mass oder gar im Umfang der attestierten Arbeits- fähigkeit erwerbstätig war. Diese Einschätzung gilt sodann letztlich nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern auch für die somatische Seite: So hat der rheumatologische Gutachter Dr. med. G.________ in seinem Teilgut- achten vom 5. November 2013 (AB 79.2) in Kenntnis auch der inzwischen erfolgten Operation explizit ausgeführt, dass schon im neurochirurgischen Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) für eine angepasste Tätigkeit eine volle Zumutbarkeit attestiert wurde, was weitgehend mit seiner aktuel- len Beurteilung übereinstimme, wobei jedoch neu eine Leistungs- einschränkung von 20 % angenommen werde. Damit sind weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht anspruchs- begründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Revisionsgrund darzustellen vermöchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invaliden- versicherungsrechtlich beachtlichen Veränderung im Sinne eines Revisi- onsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 15 erfolgen hätte (vgl. E. 2.5.2 vorstehend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend).

E. 4 September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September

2014) ist damit nicht geeignet, die umfassende Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Zweifel zu ziehen.

E. 4.1.1 In psychiatrischer Hinsicht hat der MEDAS-Gutachter Dr. med. F.________ klar und schlüssig dargelegt, dass eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung und eine gemischt ängstlich-depressive Störung vorliegt, wobei die somatoforme Schmerzstörung sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe (AB 79.1 S. 21). Das sorgfältig redi- gierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) und die umfas- sende Befunderhebung stehen mit den übrigen umfangreichen Akten in Übereinstimmung, so auch grundsätzlich mit den Berichten der behandeln- den Hausärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und

17. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. Septem- ber 2014). Nicht in Übereinstimmung stehen sie einzig mit den Aussagen des behandelnden Psychosomatikers Dr. med. E.________ vom 13. Au- gust 2013 (AB 68 S. 7 f.) und vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 6. Oktober 2014). Dieser tritt in seinen Berichten advoka- torisch auf und bleibt für seine Aussagen eine nähere Begründung schul- dig. Dass die von diesem Arzt – welcher im Übrigen zwar über einen Fähigkeitsausweis in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin, nicht aber über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Psychiatrie ver- fügt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, wonach die fachliche Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussage von erheblicher Bedeutung ist) – geltend gemachten Anzeichen, welche gemäss den Richtlinien der internationalen Klassifikation ICD-10 für eine nach wie vor relevante post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) geboten wären, tatsäch- lich in hinreichendem Ausmass vorliegen, lässt sich den übrigen Akten nicht entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der einlässlichen Befunderhebung der MEDAS weder solche Symptome ge- zeigt noch beschrieben. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 16 hält deshalb überzeugend fest, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und dass auch der nachträglich eingeholte Bericht des Spitals K.________, wo der Beschwer- deführer kurzzeitig hospitalisiert gewesen war, nichts an dieser Auffassung ändere (AB 79.1 S. 21). Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass ein- zelne Anteile einer Traumafolgestörung vielmehr in der diagnostizierten gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10: F41.2) aufgehe und auch ihren Anteil in der Entwicklung der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe (ICD-10: F45.5). Kommt hinzu, dass die posttrauma- tische Belastungsstörung nur bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und in eine andauernde Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) übergeht (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208).

E. 4.1.2 In diesem Sinne hilft auch der Bericht des auf die psychosomatische Betreuung von Patienten spezialisierten Spitals J.________ vom 4. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September 2014) nichts: Zum einen ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in der Medizin verbreitete und von den Fachärzten des Spitals J.________ angewandte bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungs- rechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). In diesem Bericht fällt insofern auf, dass kaum eigentliche Befunde dargestellt werden, sondern vielmehr die Leidensschilderungen des Beschwerdeführers aufgenommen wurden. Dabei ist auch zu beach- ten, dass diese Leidensschilderung offensichtlich wesentlich im Rahmen einer „narrativen Traumaexposition“ erfolgte, als der Beschwerdeführer seine (psychosoziale) Leidensgeschichte vor Medizinstudenten vortragen konnte (vgl. AB 103 S. 7 f.). Hierdurch bestand bereits von daher eine grosse Gefahr der unzulässigen Beeinflussung bzw. Verfälschung der Be- funderhebung. Auch wenn ein solches Vorgehen der Behandlung des Be- schwerdeführers möglicherweise dienlich sein kann, so ist die im Bericht dargelegte daraus gewonnene Befunderhebung keinesfalls hinreichend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 17 um das seriös redigierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Fachärzte des Spitals J.________ in diagnostischer Hinsicht nicht dem Klassifikationssystem der ICD-10 folgten. Insoweit scheint die Diagnoseliste denn auch wesentlich von Symptomen und nicht den diesen zugrundeliegenden Störungen be- stimmt zu sein bzw. sind die gleichen geäusserten subjektiven Beschwer- den gar mehrfach erfasst worden. Der Bericht des Spitals J.________ vom

E. 4.1.3 Schliesslich vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und vom 17. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) nicht zu schmälern, denn die Hausärztin führt darin im Wesentlichen die selben Befunde auf, die auch von den MEDAS-Gutachtern festgehalten wurden (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Soweit Dr. med. D.________ dabei den Ärzten des Spitals J.________ folgend im Bericht vom 17. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % attestiert gilt es zu beachten, dass sie diese Einschätzung nicht näher begründet bzw. gar explizit auf den Bericht des Spitals J.________ vom 4. September 2014 (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) verwiesen wird. Im Übrigen hat in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353).

E. 4.1.4 Würde mit den MEDAS-Gutachtern vom Vorliegen eines Revisions- grundes ausgegangen und folgerichtig auf deren Festlegungen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgestellt, so wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine eher leichte Tätigkeit (d.h. ohne körper- lich schwere Tätigkeiten oder Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen) zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (aufgrund der etwas verminderten Mobilität und der zeitweiligen Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 18 kung bei längerem Sitzen, welche zu gelegentlich notwendigen Pausen im Arbeitsablauf führen) zumutbar ist.

E. 4.2 Bei der gestützt auf das ermittelte Zumutbarkeitsprofil (E. 4.1.4 vor- stehend) vorzunehmenden Ermittlung des IV-Grades erübrigt es sich, den Status des Beschwerdeführers festzulegen (vgl. E. 2.3 vorstehend), denn selbst wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts.

E. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidg. Versi- cherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 19 und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berück- sichtigung des Wartejahres (medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Oktober 2012 [AB 79.1 S. 26 Ziff. 6]) und der Neuanmeldung im September 2012 (AB 45) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in An- wendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durch- zuführen.

E. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte seine angestammte Tätigkeit als … bei der … aus invaliditätsfremden Gründen verloren (AB 8 S. 1), so dass das Valideneinkommen nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes ermittelt werden konnte und kann (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.4 vorste- hend) seither nie mehr ausreichend verwertet, weshalb auch das Invali- deneinkommen aufgrund statistischer Lohnangaben zu bestimmen ist (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV-Grad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Abzuges beim Invalideneinkommen (implizit) verzichtet (AB 91 und Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014), was nicht zu be- anstanden ist, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die einen entspre- chenden Abzug allein auf Seiten des Invalideneinkommens rechtfertigen würden.

E. 4.3 Damit beträgt der IV-Grad – unter der hypothetischen Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass überhaupt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 3.4 vorstehend) – maxi- mal 20 % (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.2.1 vorstehend). Somit würde auch bei einer freien und bestmöglich zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen- den Prüfung des Leistungsanspruchs kein Anspruch eine IV-Rente beste- hen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 20

E. 5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 21 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 5 Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  4. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 6 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräf- tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).
  5. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 24. September 2012 (AB 45) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), welche mit VGE IV 67688 (AB 33) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 7 allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) auf das interdisziplinäre Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22). In ihrem Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) diagnostizierte Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudo- radikulärer Ausstrahlung links mit/bei guter Beweglichkeit der Lendenwir- belsäule ohne radikuläre Störung oder Nervendehnungsschmerz und leich- ter degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (S. 10 Ziff. 4.1). Für die vom Beschwerdeführer beschriebenen anhaltenden lum- balen Schmerzen finde sich weder in der neurologischen Untersuchung eine Erklärung noch lasse sich radiologisch/neuroradiologisch ein entspre- chendes Korrelat nachweisen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne zurzeit auf- grund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht festgestellt werden, für eine leichte Tätigkeit liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 11). Die bisherige Tätigkeit könne unter der Annahme, dass nur selten Gewichte über fünf Kilogramm gehoben werden müssten, uneingeschränkt weitergeführt werden (Ziff. 2). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) als Diagnosen einen Sta- tus nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Schwierig- keiten bei der kulturellen Integration (ICD-10: Z60.3) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) fest (S. 4 Ziff. 4). Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden zu definieren, welcher die Arbeitsfähigkeit ein- schränke (S. 6). Es beständen mässig ausgeprägte psychische Beschwer- den, welche aber keine massgeblichen negativen Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeiten hätten, weshalb diese weiterhin im vollen Ausmass zumutbar seien (S. 6 f.). Nach interdisziplinärer Beurteilung lasse sich weder aufgrund der psychia- trischen noch der neurochirurgischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 8 nachweisen und dem Beschwerdeführer sei eine leichte Tätigkeit uneinge- schränkt zumutbar (AB 22 S. 8). 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizini- schen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) folgende Diagnosen fest: chronische multilokuläre Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Fakto- ren; rezidivierende Episoden von flüchtigen Synovitiden unklarer Ätiologie; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei multietageren Fa- cettenarthrosen; Status nach Dekompression L4/L5 mit Sequestrektomie; Periarthropathia humeroscapularis beidseits; chronische Abdominalbe- schwerden mit rezidivierender Diarrhoe sowie eine mittelschwere Depres- sion bei posttraumatischer Belastungssituation und bestehender psychoso- zialer Belastungssituation (S. 2 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). 3.2.2 Im Bericht vom 13. August 2013 (AB 68 S. 7 f.) hielt der behandeln- de Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender leichter Persönlichkeitsveränderung und eines chronischen Rückenschmerzsyn- droms vorlägen. Er sei als … wiederholt im Gefängnis gefoltert worden und sei sehr ängstlich und gegenüber seinen Kindern überprotektiv, habe im- mer wieder Albträume und Flashbacks, reagiere insbesondere sehr ängst- lich bei Präsenz von Polizei und erlebe unter Stress dissoziative Episoden und Depersonalisierungserlebnisse. Dazu kämen immer wieder schwere Schlafstörungen und Schmerzschübe von Seiten des chronischen, schwe- ren Rückenleidens. Dauernd seien Konzentrationsstörungen und körperli- che Erschöpfung präsent. Die berufliche Leistungsfähigkeit als ... schätze er auf 50 % (S. 3). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 9 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) diagnosti- zierten die Fachärzte nach interdisziplinärer Besprechung mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine ängstlich- depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), ein lumboradikuläres Syn- drom links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Se- questrektomie, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination, klinisch aktuell wahrscheinliche Coxitis links sowie eine Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades (S. 22 f. Ziff. E.1). Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10: F45.4) diagnostiziert (S. 23 Ziff. E.2). Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, fest, dass eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vorliege, welche sozi- almedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe, weil die soge- nannten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 21). Darüber hinaus bestehe eine gemischt ängstlich-depressive Störung mit Beeinträch- tigung der Affektregulation, welche zu einer Minderung der Leistungsfähig- keit um 20 % führe. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, 8,5 Stun- den täglich einer seinem körperlichen Leistungsprofil und seinem Ausbil- dungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeit nachzugehen, so dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % attestiert werde. Gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr. med. C.________ (AB 22) sei eine leichte Akzentuierung im psychopathologi- schen Befund zu verzeichnen, insbesondere betreffend ängstlich- depressive Symptomatik (S. 22). Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt die Diagnosen eines lumboradi- kulären Syndroms links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Sequestrektomie, eines Verdachts auf Oligoarthritis unklarer De- nomination sowie einer Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades fest (AB 79.2 S. 7). Die frühere und aktuelle Tätigkeit als ... könne mit einer Leistungsreduktion von geschätzten 20 % weiterhin zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (S. 9). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 10 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Facharzt für Gastroenterologie FMH, konnte aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (AB 79.3 S. 4 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe keine rein internistischen Krankheiten und es bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5). Nach interdisziplinärer Besprechung gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Tätigkeiten, die seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten (AB 79.1 S. 24). Die bisherige Tätigkeit als … und … sei zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 20 % möglich, womit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bestehe. Auch in Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25). Die vorliegenden Arztberichte spiegelten den Verlauf gut wieder und gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) zeige sich eine etwas verstärkte, psychische Beeinträchti- gung mit allerdings weiterhin eher geringen funktionellen Beeinträchtigun- gen aus psychiatrischer Sicht (S. 24). Die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung, welche in der Vergangenheit ebenfalls diskutiert worden sei, könne nicht mehr bestätigt werden. Die in der Vergangenheit aufgeworfene Diagnose der Dysthymia sei zu Gunsten einer gemischt ängstlich-depressiven Störung verlassen worden, weil neben leichten de- pressiven Anteilen auch einzelne Angstaffekte aufträten, welche diagnos- tisch Berücksichtigung finden sollten. Darüber hinaus zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus internistischer Sicht stimmten die Befundberichte mit den Erhebungen überein und aus rheuma- tologischer Sicht sei die Verlaufsdarstellung in sich konsistent und in der Vergangenheit seien keine Hinweise auf ein mögliches entzündlich- rheumatisches Geschehen dokumentiert worden. Rückblickend betrachtet habe sich die Schmerzproblematik seit 2011 verstärkt und die Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit sei aus Sicht der Gutachter seit Oktober 2012 (Hospitalisation Spital I.________) ausgewiesen. Im Hinblick auf die anhal- tende somatoforme Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenann- ten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 28). Es mangle an Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 11 einer ausgewiesenen, ausreichend schweren Komorbidität, ein ausgewie- sener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege ebenfalls nicht vor. Ein therapeutisch unbeeinflussbarer, primärer Krankheitsgewinn könne nicht festgestellt werden und der bisherige Behandlungsverlauf sei zwar unbefriedigend, eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei aber erst vor zwei Monaten eingeleitet worden, so dass von einer Therapieresistenz keinesfalls die Rede sein könne. Schliesslich seien bislang nicht alle pharmakotherapeutischen Optionen ausgeschöpft wor- den. 3.2.4 Im Bericht vom 4. September 2014 (in den Gerichtsakten, einge- gangen am 19. September 2014) nannten die Fachärzte des Spitals J.________ folgende Diagnosen: Komplexe Traumafolgestörung nach mul- tiplen PTSD-Erlebnissen; Sensomotorisches L4-Syndrom, motorisches L5- Syndrom; Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; Ac- tion pronesse Schmerzausweitungsstörung mit somatosensorischem Pri- ming; Schmerzstörung nach extremen Gewalterfahrungen, die noch viele Jahre nach der Exposition zu schweren Krankheitsbildern und Störungen führen; Persistierende Quadricepsschwäche links, Kniebeugerschwäche links, Fussheber- und Fusssenkerschwäche links als auch rechts; Persistie- rende Hyposensibilität im Bereich des Unterschenkels medial und Fussin- nenseite links; Diskrete Parese der Adduktorengruppe links; Schmerzasso- ziierte Wesensveränderung (Schmerzverstärkung durch Retraumatisierun- gen). Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege zwischen 30 % und 50 % (S. 8). Es bestehe durch die Traumatisierung und Traumafolgekrank- heiten insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung in verschiedenen Berei- chen des Alltags, die gewissen Schwankungen unterworfen sei. Der Be- schwerdeführer könne sich seine Arbeit als ... entsprechend seinem Allge- meinzustand und mit einem Stressmanagement und Unterstützung der Selbstfürsorge selber gut einteilen. 3.2.5 Dr. med. D.________ wiederholte in ihrem Bericht vom 17. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) die bereits im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) gestellten Diagnosen und ergänzte diese um einen Status nach mehrfachen Nasenbeinfrakturen im Rahmen von Folterung und Misshandlung in seinem Heimatland. Weiter Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 12 führte sie zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig sei, wobei grosse tagesabhän- gige Schwankungen beständen. 3.2.6 Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtakten, eingegangen am 6. Oktober 2014) nahm Dr. med. E.________ aus Sicht des betreuen- den psychosomatischen Arztes Stellung und hielt fest, dass das MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) zwar formal korrekt sei, dass es sich aber beim Beschwerdeführer um einen Menschen handle, der schwerste repetitive Gewalterfahrungen habe machen müssen und deshalb unter Traumafolgekrankheiten leide. Infolge der psychischen Traumafolgen und infolge der postoperativ persistierenden neurologischen Handicaps sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Be- schwerdeführer sei sehr kooperativ und verlässlich und besitze einen star- ken Willen, ohne welchen er bei diesem schweren chronischen Leiden wohl zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Diese drei – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom
  6. Juni 2014 (AB 91) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juni 2014 (AB 91) massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) gestützt. Dieses ba- siert auf einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer internis- tischen Untersuchung und erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinander wie auch mit den übrigen Arztberichten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung aufgrund der Schlussbesprechung ein, weshalb darauf abzustellen ist. Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom
  7. Dezember 2006 (AB 24) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor), wurde seitens der MEDAS-Gutachter in ihrem Gutachten vom 10. Fe- bruar 2014 (AB 79.1) primär auf diagnostischer Ebene eine Veränderung zum interdisziplinären Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22) festgestellt. So wurde damals ein lumbover- tebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (AB 21 S. 10 Ziff. 4.1), ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei der kulturellen Integration sowie eine Dysthymie (AB 22 S. 4 Ziff. 4) diagnostiziert, während die MEDAS-Gutachter nun eine ängst- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 14 lich-depressive Störung gemischt, ein lumboradikuläres Syndrom links, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination sowie eine Cox- arthrose links leichten bis mässigen Grades (AB 79.1 S. 22 f. Ziff. E.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführen. So wird im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung nicht mehr bestätigt werden könne und dass sich die Diagnose der Dysthymia in eine gemischt ängstlich-depressive Störung geändert habe (AB 79.1 S. 24). Es zeige sich nun das Bild einer anhalten- den, somatoformen Schmerzstörung. Die Gutachter selbst gingen offenbar davon aus, dass wenn auch allein in diskretem Umfang (vgl. AB 97.1 S. 24) veränderte Befunde vorliegen. Ob in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingetreten sind, das heisst, ob ein Vergleich der beiden Zustände den Schluss zulässt, es liege im Zeitpunkt der Rentenabweisung ein anderer Gesundheitszustand vor als noch zum Zeitpunkt der ersten Leistungsab- lehnung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), ist jedoch fraglich. Denn zum einen klagt der Beschwerdeführer über weitgehend gleiche Beschwerden, zum anderen konnten eigentliche Veränderungen kaum objektiviert wer- den. Daran ändert auch nichts, dass die letzte rentenabweisende Verfü- gung bereits einige Jahre zurückliegt, zumal der Beschwerdeführer seither nie mehr in grösserem Mass oder gar im Umfang der attestierten Arbeits- fähigkeit erwerbstätig war. Diese Einschätzung gilt sodann letztlich nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern auch für die somatische Seite: So hat der rheumatologische Gutachter Dr. med. G.________ in seinem Teilgut- achten vom 5. November 2013 (AB 79.2) in Kenntnis auch der inzwischen erfolgten Operation explizit ausgeführt, dass schon im neurochirurgischen Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) für eine angepasste Tätigkeit eine volle Zumutbarkeit attestiert wurde, was weitgehend mit seiner aktuel- len Beurteilung übereinstimme, wobei jedoch neu eine Leistungs- einschränkung von 20 % angenommen werde. Damit sind weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht anspruchs- begründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Revisionsgrund darzustellen vermöchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invaliden- versicherungsrechtlich beachtlichen Veränderung im Sinne eines Revisi- onsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 15 erfolgen hätte (vgl. E. 2.5.2 vorstehend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend).
  8. 4.1 4.1.1 In psychiatrischer Hinsicht hat der MEDAS-Gutachter Dr. med. F.________ klar und schlüssig dargelegt, dass eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung und eine gemischt ängstlich-depressive Störung vorliegt, wobei die somatoforme Schmerzstörung sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe (AB 79.1 S. 21). Das sorgfältig redi- gierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) und die umfas- sende Befunderhebung stehen mit den übrigen umfangreichen Akten in Übereinstimmung, so auch grundsätzlich mit den Berichten der behandeln- den Hausärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und
  9. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. Septem- ber 2014). Nicht in Übereinstimmung stehen sie einzig mit den Aussagen des behandelnden Psychosomatikers Dr. med. E.________ vom 13. Au- gust 2013 (AB 68 S. 7 f.) und vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 6. Oktober 2014). Dieser tritt in seinen Berichten advoka- torisch auf und bleibt für seine Aussagen eine nähere Begründung schul- dig. Dass die von diesem Arzt – welcher im Übrigen zwar über einen Fähigkeitsausweis in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin, nicht aber über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Psychiatrie ver- fügt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, wonach die fachliche Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussage von erheblicher Bedeutung ist) – geltend gemachten Anzeichen, welche gemäss den Richtlinien der internationalen Klassifikation ICD-10 für eine nach wie vor relevante post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) geboten wären, tatsäch- lich in hinreichendem Ausmass vorliegen, lässt sich den übrigen Akten nicht entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der einlässlichen Befunderhebung der MEDAS weder solche Symptome ge- zeigt noch beschrieben. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________ Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 16 hält deshalb überzeugend fest, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und dass auch der nachträglich eingeholte Bericht des Spitals K.________, wo der Beschwer- deführer kurzzeitig hospitalisiert gewesen war, nichts an dieser Auffassung ändere (AB 79.1 S. 21). Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass ein- zelne Anteile einer Traumafolgestörung vielmehr in der diagnostizierten gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10: F41.2) aufgehe und auch ihren Anteil in der Entwicklung der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe (ICD-10: F45.5). Kommt hinzu, dass die posttrauma- tische Belastungsstörung nur bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und in eine andauernde Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) übergeht (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208). 4.1.2 In diesem Sinne hilft auch der Bericht des auf die psychosomatische Betreuung von Patienten spezialisierten Spitals J.________ vom 4. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September 2014) nichts: Zum einen ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in der Medizin verbreitete und von den Fachärzten des Spitals J.________ angewandte bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungs- rechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). In diesem Bericht fällt insofern auf, dass kaum eigentliche Befunde dargestellt werden, sondern vielmehr die Leidensschilderungen des Beschwerdeführers aufgenommen wurden. Dabei ist auch zu beach- ten, dass diese Leidensschilderung offensichtlich wesentlich im Rahmen einer „narrativen Traumaexposition“ erfolgte, als der Beschwerdeführer seine (psychosoziale) Leidensgeschichte vor Medizinstudenten vortragen konnte (vgl. AB 103 S. 7 f.). Hierdurch bestand bereits von daher eine grosse Gefahr der unzulässigen Beeinflussung bzw. Verfälschung der Be- funderhebung. Auch wenn ein solches Vorgehen der Behandlung des Be- schwerdeführers möglicherweise dienlich sein kann, so ist die im Bericht dargelegte daraus gewonnene Befunderhebung keinesfalls hinreichend, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 17 um das seriös redigierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Fachärzte des Spitals J.________ in diagnostischer Hinsicht nicht dem Klassifikationssystem der ICD-10 folgten. Insoweit scheint die Diagnoseliste denn auch wesentlich von Symptomen und nicht den diesen zugrundeliegenden Störungen be- stimmt zu sein bzw. sind die gleichen geäusserten subjektiven Beschwer- den gar mehrfach erfasst worden. Der Bericht des Spitals J.________ vom
  10. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September 2014) ist damit nicht geeignet, die umfassende Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Zweifel zu ziehen. 4.1.3 Schliesslich vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und vom 17. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) nicht zu schmälern, denn die Hausärztin führt darin im Wesentlichen die selben Befunde auf, die auch von den MEDAS-Gutachtern festgehalten wurden (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Soweit Dr. med. D.________ dabei den Ärzten des Spitals J.________ folgend im Bericht vom 17. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % attestiert gilt es zu beachten, dass sie diese Einschätzung nicht näher begründet bzw. gar explizit auf den Bericht des Spitals J.________ vom 4. September 2014 (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) verwiesen wird. Im Übrigen hat in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). 4.1.4 Würde mit den MEDAS-Gutachtern vom Vorliegen eines Revisions- grundes ausgegangen und folgerichtig auf deren Festlegungen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgestellt, so wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine eher leichte Tätigkeit (d.h. ohne körper- lich schwere Tätigkeiten oder Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen) zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (aufgrund der etwas verminderten Mobilität und der zeitweiligen Einschrän- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 18 kung bei längerem Sitzen, welche zu gelegentlich notwendigen Pausen im Arbeitsablauf führen) zumutbar ist. 4.2 Bei der gestützt auf das ermittelte Zumutbarkeitsprofil (E. 4.1.4 vor- stehend) vorzunehmenden Ermittlung des IV-Grades erübrigt es sich, den Status des Beschwerdeführers festzulegen (vgl. E. 2.3 vorstehend), denn selbst wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidg. Versi- cherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 19 und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berück- sichtigung des Wartejahres (medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Oktober 2012 [AB 79.1 S. 26 Ziff. 6]) und der Neuanmeldung im September 2012 (AB 45) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in An- wendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durch- zuführen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte seine angestammte Tätigkeit als … bei der … aus invaliditätsfremden Gründen verloren (AB 8 S. 1), so dass das Valideneinkommen nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes ermittelt werden konnte und kann (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.4 vorste- hend) seither nie mehr ausreichend verwertet, weshalb auch das Invali- deneinkommen aufgrund statistischer Lohnangaben zu bestimmen ist (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV-Grad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Abzuges beim Invalideneinkommen (implizit) verzichtet (AB 91 und Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014), was nicht zu be- anstanden ist, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die einen entspre- chenden Abzug allein auf Seiten des Invalideneinkommens rechtfertigen würden. 4.3 Damit beträgt der IV-Grad – unter der hypothetischen Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass überhaupt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 3.4 vorstehend) – maxi- mal 20 % (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.2.1 vorstehend). Somit würde auch bei einer freien und bestmöglich zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen- den Prüfung des Leistungsanspruchs kein Anspruch eine IV-Rente beste- hen (vgl. E. 2.2 hiervor). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 20
  11. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen.
  12. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
  15. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 21
  16. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 632 IV SCI/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 15. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schütz, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Renz A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) lebt seit 1999 in der Schweiz. Am 18. Januar 2006 meldete er sich wegen Rü- ckenbeschwerden und -schmerzen sowie einer Seheinschränkung auf dem linken Auge bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; AB] 1). Die IVB nahm in der Folge Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht vor, liess den Versicherten interdisziplinär (neurochirurgisch und psychia- trisch) begutachten (AB 21 und AB 22) und verneinte mit Verfügung vom

19. Dezember 2006 den Anspruch auf eine Rente, da ihm jede leichte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar war (AB 24). Die beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern dagegen erhobene Beschwerde (AB 29) wurde mit Urteil vom 26. April 2007, IV 67688 (nachfolgend: VGE IV 67688), abge- wiesen (AB 33). Nach erneuter Anmeldung zum Leistungsbezug im Juli 2008 unter Angabe von Schwerhörigkeit (AB 37), erteilte die IVB am 11. Februar 2009 Kosten- gutsprache für zwei Hörgeräte (AB 41). Am 24. September 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf „diverse körperliche und psychische Beeinträchtigungen“ und eine post- traumatische Störung ein weiteres Mal zum Leistungsbezug an (AB 45). Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 9. April 2013 in Aussicht gestellt hatte, auf das neue Leistungsbegehren nicht einzutreten, da eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht glaubhaft dargelegt worden sei (AB 52), reichten sowohl der Versicherte (AB 53) wie auch sein behandeln- der Arzt (AB 56) medizinische Berichte ein. Die IVB nahm daraufhin weitere Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht vor und liess durch die MEDAS ein interdisziplinäres Gutachten mit den Fachrichtungen Psych- iatrie, Rheumatologie und Innere Medizin erstellen (AB 79.1). Gestützt auf dieses Gutachten und einen Abklärungsbericht Haushalt (AB 81) wies die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 82)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 3 das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 17. Juni 2014 bei einem Invali- ditätsgrad (IV-Grad) von 0 % ab (AB 91). B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte mit undatierter Eingabe (Postaufgabe: 30. Juni 2014) und nach zweimaliger Aufforderung zur Be- schwerdeverbesserung innerhalb der noch laufenden Beschwerdefrist mit Schreiben vom 25. Juli 2014 (Postaufgabe: 6. August 2014) Beschwerde und beantragte deren Aufhebung zwecks weiterer medizinischer Abklärun- gen. Am 19. und 24. September sowie am 6. Oktober 2014 reichte der Be- schwerdeführer weitere Berichte der behandelnden Ärzte zu den Akten. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014 beantragte die Beschwer- degegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) mit welcher über den Rentenanspruch befunden wurde. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei- nem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Für die Bestimmung des IV-Grades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 5 Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Er- werbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbs- tätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegat- tin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (Art. 28a Abs. 2). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit be- ziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 2.4 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu be- urteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). Demgegenüber fällt es nicht in den Aufgaben- bereich des Arztes oder der Ärztin, sich zur Höhe einer allfälligen Rente zu äussern, da der Begriff der Invalidität nicht nur von medizinischen, sondern auch von erwerblichen Faktoren bestimmt wird (vgl. Art. 16 ATSG). 2.5 2.5.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen IV- Grades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge- prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 6 2.5.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisi- onsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräf- tigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festge- stellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Invali- dität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). 2.5.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 24. September 2012 (AB 45) eingetreten und hat den Leistungsanspruch des Beschwerde- führers materiell geprüft. Die Behandlung der Eintretensfrage, d.h. ob eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft geltend gemacht wurde, ist somit vom Gericht nicht zu überprüfen (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114 f.). Hingegen ist vorab zu prüfen, ob zwischen der ursprünglichen rentenab- weisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), welche mit VGE IV 67688 (AB 33) bestätigt wurde, und der hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine wesentliche Änderung in medizinischer bzw. erwerblicher Hinsicht, die geeignet ist, den IV-Grad und damit einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 7 allfälligen Rentenanspruch zu beeinflussen, eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor). 3.1 In medizinischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) auf das interdisziplinäre Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22). In ihrem Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) diagnostizierte Dr. med. B.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit pseudo- radikulärer Ausstrahlung links mit/bei guter Beweglichkeit der Lendenwir- belsäule ohne radikuläre Störung oder Nervendehnungsschmerz und leich- ter degenerativer Veränderung der unteren Lendenwirbelsäule (S. 10 Ziff. 4.1). Für die vom Beschwerdeführer beschriebenen anhaltenden lum- balen Schmerzen finde sich weder in der neurologischen Untersuchung eine Erklärung noch lasse sich radiologisch/neuroradiologisch ein entspre- chendes Korrelat nachweisen. Eine Arbeitsunfähigkeit könne zurzeit auf- grund der aktuellen Untersuchungsbefunde nicht festgestellt werden, für eine leichte Tätigkeit liege eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit vor (S. 11). Die bisherige Tätigkeit könne unter der Annahme, dass nur selten Gewichte über fünf Kilogramm gehoben werden müssten, uneingeschränkt weitergeführt werden (Ziff. 2). Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, hielt im Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) als Diagnosen einen Sta- tus nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1), Schwierig- keiten bei der kulturellen Integration (ICD-10: Z60.3) sowie eine Dysthymie (ICD-10: F34.1) fest (S. 4 Ziff. 4). Insgesamt sei aus psychiatrischer Sicht kein Gesundheitsschaden zu definieren, welcher die Arbeitsfähigkeit ein- schränke (S. 6). Es beständen mässig ausgeprägte psychische Beschwer- den, welche aber keine massgeblichen negativen Auswirkungen auf die bisherige Tätigkeiten hätten, weshalb diese weiterhin im vollen Ausmass zumutbar seien (S. 6 f.). Nach interdisziplinärer Beurteilung lasse sich weder aufgrund der psychia- trischen noch der neurochirurgischen Befunde eine Arbeitsunfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 8 nachweisen und dem Beschwerdeführer sei eine leichte Tätigkeit uneinge- schränkt zumutbar (AB 22 S. 8). 3.2 Zur Beurteilung der Frage, ob sich im massgeblichen Zeitraum seit der rentenabweisenden Verfügung vom 19. Dezember 2006 (AB 24) bis zur hier angefochtenen Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) eine Änderung der medizinischen Situation ergeben hat, ist den umfangreichen medizini- schen Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Die behandelnde Hausärztin Dr. med. D.________ hielt in ihrem Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) folgende Diagnosen fest: chronische multilokuläre Schmerzkrankheit mit somatischen und psychischen Fakto- ren; rezidivierende Episoden von flüchtigen Synovitiden unklarer Ätiologie; chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei multietageren Fa- cettenarthrosen; Status nach Dekompression L4/L5 mit Sequestrektomie; Periarthropathia humeroscapularis beidseits; chronische Abdominalbe- schwerden mit rezidivierender Diarrhoe sowie eine mittelschwere Depres- sion bei posttraumatischer Belastungssituation und bestehender psychoso- zialer Belastungssituation (S. 2 Ziff. 1.1). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar und es könne nicht mit einer Wie- deraufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden (S. 4 Ziff. 1.7 und Ziff. 1.9). 3.2.2 Im Bericht vom 13. August 2013 (AB 68 S. 7 f.) hielt der behandeln- de Arzt Dr. med. E.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Re- habilitation FMH, fest, dass beim Beschwerdeführer die Diagnosen einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung mit anhaltender leichter Persönlichkeitsveränderung und eines chronischen Rückenschmerzsyn- droms vorlägen. Er sei als … wiederholt im Gefängnis gefoltert worden und sei sehr ängstlich und gegenüber seinen Kindern überprotektiv, habe im- mer wieder Albträume und Flashbacks, reagiere insbesondere sehr ängst- lich bei Präsenz von Polizei und erlebe unter Stress dissoziative Episoden und Depersonalisierungserlebnisse. Dazu kämen immer wieder schwere Schlafstörungen und Schmerzschübe von Seiten des chronischen, schwe- ren Rückenleidens. Dauernd seien Konzentrationsstörungen und körperli- che Erschöpfung präsent. Die berufliche Leistungsfähigkeit als ... schätze er auf 50 % (S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 9 3.2.3 Im MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) diagnosti- zierten die Fachärzte nach interdisziplinärer Besprechung mit Auswirkun- gen auf die Arbeitsfähigkeit in der letzten Tätigkeit eine ängstlich- depressive Störung gemischt (ICD-10: F41.2), ein lumboradikuläres Syn- drom links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Se- questrektomie, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination, klinisch aktuell wahrscheinliche Coxitis links sowie eine Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades (S. 22 f. Ziff. E.1). Ohne Einfluss auf die Ar- beitsfähigkeit wurde eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD- 10: F45.4) diagnostiziert (S. 23 Ziff. E.2). Aus psychiatrischer Sicht hielt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychia- trie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, fest, dass eine anhal- tende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) vorliege, welche sozi- almedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe, weil die soge- nannten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 21). Darüber hinaus bestehe eine gemischt ängstlich-depressive Störung mit Beeinträch- tigung der Affektregulation, welche zu einer Minderung der Leistungsfähig- keit um 20 % führe. Der Beschwerdeführer sei aber in der Lage, 8,5 Stun- den täglich einer seinem körperlichen Leistungsprofil und seinem Ausbil- dungs- und Kenntnisstand entsprechenden Tätigkeit nachzugehen, so dass aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % attestiert werde. Gegenüber der Vorbegutachtung durch Dr. med. C.________ (AB 22) sei eine leichte Akzentuierung im psychopathologi- schen Befund zu verzeichnen, insbesondere betreffend ängstlich- depressive Symptomatik (S. 22). Dr. med. G.________, Facharzt für Rheumatologie FMH und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt die Diagnosen eines lumboradi- kulären Syndroms links bei Zustand nach Dekompressionsoperation L4/5 links mit Sequestrektomie, eines Verdachts auf Oligoarthritis unklarer De- nomination sowie einer Coxarthrose links leichten bis mässigen Grades fest (AB 79.2 S. 7). Die frühere und aktuelle Tätigkeit als ... könne mit einer Leistungsreduktion von geschätzten 20 % weiterhin zugemutet werden, die Arbeitsfähigkeit betrage 80 % (S. 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 10 PD Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH und Facharzt für Gastroenterologie FMH, konnte aus internistischer Sicht weder Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit noch solche ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit feststellen (AB 79.3 S. 4 Ziff. 4). Der Beschwerdeführer habe keine rein internistischen Krankheiten und es bestehe aus internistischer Sicht keine Einschränkung in der Ar- beitsfähigkeit (S. 5 Ziff. 5). Nach interdisziplinärer Besprechung gelangten die Fachärzte der MEDAS zum Schluss, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, Tätigkeiten, die seinem Ausbildungs- und Kenntnisstand entsprächen, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu verrichten (AB 79.1 S. 24). Die bisherige Tätigkeit als … und … sei zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähig- keit von 20 % möglich, womit eine Arbeitsfähigkeit in der Grössenordnung von 80 % bestehe. Auch in Verweistätigkeiten bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 80 % (S. 25). Die vorliegenden Arztberichte spiegelten den Verlauf gut wieder und gegenüber dem psychiatrischen Gutachten vom 19. Oktober 2006 (AB 22) zeige sich eine etwas verstärkte, psychische Beeinträchti- gung mit allerdings weiterhin eher geringen funktionellen Beeinträchtigun- gen aus psychiatrischer Sicht (S. 24). Die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung, welche in der Vergangenheit ebenfalls diskutiert worden sei, könne nicht mehr bestätigt werden. Die in der Vergangenheit aufgeworfene Diagnose der Dysthymia sei zu Gunsten einer gemischt ängstlich-depressiven Störung verlassen worden, weil neben leichten de- pressiven Anteilen auch einzelne Angstaffekte aufträten, welche diagnos- tisch Berücksichtigung finden sollten. Darüber hinaus zeige sich das Bild einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung. Aus internistischer Sicht stimmten die Befundberichte mit den Erhebungen überein und aus rheuma- tologischer Sicht sei die Verlaufsdarstellung in sich konsistent und in der Vergangenheit seien keine Hinweise auf ein mögliches entzündlich- rheumatisches Geschehen dokumentiert worden. Rückblickend betrachtet habe sich die Schmerzproblematik seit 2011 verstärkt und die Einschrän- kung der Leistungsfähigkeit sei aus Sicht der Gutachter seit Oktober 2012 (Hospitalisation Spital I.________) ausgewiesen. Im Hinblick auf die anhal- tende somatoforme Schmerzstörung sei festzuhalten, dass die sogenann- ten Foerster-Kriterien nicht hinlänglich erfüllt seien (S. 28). Es mangle an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 11 einer ausgewiesenen, ausreichend schweren Komorbidität, ein ausgewie- sener sozialer Rückzug aus allen Lebensbereichen liege ebenfalls nicht vor. Ein therapeutisch unbeeinflussbarer, primärer Krankheitsgewinn könne nicht festgestellt werden und der bisherige Behandlungsverlauf sei zwar unbefriedigend, eine intensivierte psychiatrisch-psychotherapeutische Be- handlung sei aber erst vor zwei Monaten eingeleitet worden, so dass von einer Therapieresistenz keinesfalls die Rede sein könne. Schliesslich seien bislang nicht alle pharmakotherapeutischen Optionen ausgeschöpft wor- den. 3.2.4 Im Bericht vom 4. September 2014 (in den Gerichtsakten, einge- gangen am 19. September 2014) nannten die Fachärzte des Spitals J.________ folgende Diagnosen: Komplexe Traumafolgestörung nach mul- tiplen PTSD-Erlebnissen; Sensomotorisches L4-Syndrom, motorisches L5- Syndrom; Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Anteilen; Ac- tion pronesse Schmerzausweitungsstörung mit somatosensorischem Pri- ming; Schmerzstörung nach extremen Gewalterfahrungen, die noch viele Jahre nach der Exposition zu schweren Krankheitsbildern und Störungen führen; Persistierende Quadricepsschwäche links, Kniebeugerschwäche links, Fussheber- und Fusssenkerschwäche links als auch rechts; Persistie- rende Hyposensibilität im Bereich des Unterschenkels medial und Fussin- nenseite links; Diskrete Parese der Adduktorengruppe links; Schmerzasso- ziierte Wesensveränderung (Schmerzverstärkung durch Retraumatisierun- gen). Die aktuelle Arbeits- und Leistungsfähigkeit liege zwischen 30 % und 50 % (S. 8). Es bestehe durch die Traumatisierung und Traumafolgekrank- heiten insgesamt eine erhebliche Beeinträchtigung in verschiedenen Berei- chen des Alltags, die gewissen Schwankungen unterworfen sei. Der Be- schwerdeführer könne sich seine Arbeit als ... entsprechend seinem Allge- meinzustand und mit einem Stressmanagement und Unterstützung der Selbstfürsorge selber gut einteilen. 3.2.5 Dr. med. D.________ wiederholte in ihrem Bericht vom 17. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) die bereits im Bericht vom 11. Juni 2014 (AB 63) gestellten Diagnosen und ergänzte diese um einen Status nach mehrfachen Nasenbeinfrakturen im Rahmen von Folterung und Misshandlung in seinem Heimatland. Weiter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 12 führte sie zusätzlich aus, dass der Beschwerdeführer aus hausärztlicher Sicht zwischen 30 % und 50 % arbeitsfähig sei, wobei grosse tagesabhän- gige Schwankungen beständen. 3.2.6 Im Bericht vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtakten, eingegangen am 6. Oktober 2014) nahm Dr. med. E.________ aus Sicht des betreuen- den psychosomatischen Arztes Stellung und hielt fest, dass das MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) zwar formal korrekt sei, dass es sich aber beim Beschwerdeführer um einen Menschen handle, der schwerste repetitive Gewalterfahrungen habe machen müssen und deshalb unter Traumafolgekrankheiten leide. Infolge der psychischen Traumafolgen und infolge der postoperativ persistierenden neurologischen Handicaps sei von einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 % auszugehen. Der Be- schwerdeführer sei sehr kooperativ und verlässlich und besitze einen star- ken Willen, ohne welchen er bei diesem schweren chronischen Leiden wohl zu 100 % arbeitsunfähig wäre. Diese drei – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Berichte sind, soweit den zeitlich massgebenden Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom

17. Juni 2014 (AB 91) beschlagend, grundsätzlich zu berücksichtigen (vgl. BGE 131 V 9 E. 1 S. 11, 121 V 362 E. 1b S. 366). 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizi- nischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 13 tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlag- gebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei- nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 232 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der hier angefochtenen Verfü- gung vom 17. Juni 2014 (AB 91) massgeblich auf das interdisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) gestützt. Dieses ba- siert auf einer psychiatrischen, einer rheumatologischen und einer internis- tischen Untersuchung und erfüllt die von der höchstrichterlichen Recht- sprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten An- forderungen (E. 3.3 hiervor), weshalb ihm volle Beweiskraft zukommt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszu- stand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die einzelnen Teilbeurteilungen stehen untereinander wie auch mit den übrigen Arztberichten in Übereinstimmung. Die Erkenntnisse der Gutachter flossen sodann in die überzeugende interdisziplinäre Beurteilung aufgrund der Schlussbesprechung ein, weshalb darauf abzustellen ist. Bezüglich der Frage, ob seit der rentenabweisenden Verfügung vom

19. Dezember 2006 (AB 24) aus medizinischer Sicht eine hinsichtlich des Rentenanspruchs relevante Veränderung eingetreten ist (vgl. E. 2.5 hier- vor), wurde seitens der MEDAS-Gutachter in ihrem Gutachten vom 10. Fe- bruar 2014 (AB 79.1) primär auf diagnostischer Ebene eine Veränderung zum interdisziplinären Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) bzw. vom 19. Oktober 2006 (AB 22) festgestellt. So wurde damals ein lumbover- tebrales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung (AB 21 S. 10 Ziff. 4.1), ein Status nach posttraumatischer Belastungsstörung, Schwierigkeiten bei der kulturellen Integration sowie eine Dysthymie (AB 22 S. 4 Ziff. 4) diagnostiziert, während die MEDAS-Gutachter nun eine ängst-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 14 lich-depressive Störung gemischt, ein lumboradikuläres Syndrom links, einen Verdacht auf Oligoarthritis unklarer Denomination sowie eine Cox- arthrose links leichten bis mässigen Grades (AB 79.1 S. 22 f. Ziff. E.1) als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit aufführen. So wird im MEDAS-Gutachten festgehalten, dass die Diagnose einer posttraumati- schen Belastungsstörung nicht mehr bestätigt werden könne und dass sich die Diagnose der Dysthymia in eine gemischt ängstlich-depressive Störung geändert habe (AB 79.1 S. 24). Es zeige sich nun das Bild einer anhalten- den, somatoformen Schmerzstörung. Die Gutachter selbst gingen offenbar davon aus, dass wenn auch allein in diskretem Umfang (vgl. AB 97.1 S. 24) veränderte Befunde vorliegen. Ob in tatsächlicher Hinsicht Veränderungen eingetreten sind, das heisst, ob ein Vergleich der beiden Zustände den Schluss zulässt, es liege im Zeitpunkt der Rentenabweisung ein anderer Gesundheitszustand vor als noch zum Zeitpunkt der ersten Leistungsab- lehnung vom 19. Dezember 2006 (AB 24), ist jedoch fraglich. Denn zum einen klagt der Beschwerdeführer über weitgehend gleiche Beschwerden, zum anderen konnten eigentliche Veränderungen kaum objektiviert wer- den. Daran ändert auch nichts, dass die letzte rentenabweisende Verfü- gung bereits einige Jahre zurückliegt, zumal der Beschwerdeführer seither nie mehr in grösserem Mass oder gar im Umfang der attestierten Arbeits- fähigkeit erwerbstätig war. Diese Einschätzung gilt sodann letztlich nicht nur in psychischer Hinsicht, sondern auch für die somatische Seite: So hat der rheumatologische Gutachter Dr. med. G.________ in seinem Teilgut- achten vom 5. November 2013 (AB 79.2) in Kenntnis auch der inzwischen erfolgten Operation explizit ausgeführt, dass schon im neurochirurgischen Gutachten vom 27. September 2006 (AB 21) für eine angepasste Tätigkeit eine volle Zumutbarkeit attestiert wurde, was weitgehend mit seiner aktuel- len Beurteilung übereinstimme, wobei jedoch neu eine Leistungs- einschränkung von 20 % angenommen werde. Damit sind weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht anspruchs- begründende Veränderungen der erheblichen Tatsachen erstellt, welche einen Revisionsgrund darzustellen vermöchten. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers mit den Gutachtern von einer invaliden- versicherungsrechtlich beachtlichen Veränderung im Sinne eines Revisi- onsgrundes ausgegangen würde und damit eine umfassende Prüfung zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 15 erfolgen hätte (vgl. E. 2.5.2 vorstehend), würde dies am Ergebnis nichts ändern (vgl. E. 4 nachfolgend). 4. 4.1 4.1.1 In psychiatrischer Hinsicht hat der MEDAS-Gutachter Dr. med. F.________ klar und schlüssig dargelegt, dass eine anhaltende somato- forme Schmerzstörung und eine gemischt ängstlich-depressive Störung vorliegt, wobei die somatoforme Schmerzstörung sozialmedizinisch für die Arbeitsfähigkeit keine Relevanz habe (AB 79.1 S. 21). Das sorgfältig redi- gierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) und die umfas- sende Befunderhebung stehen mit den übrigen umfangreichen Akten in Übereinstimmung, so auch grundsätzlich mit den Berichten der behandeln- den Hausärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und

17. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. Septem- ber 2014). Nicht in Übereinstimmung stehen sie einzig mit den Aussagen des behandelnden Psychosomatikers Dr. med. E.________ vom 13. Au- gust 2013 (AB 68 S. 7 f.) und vom 1. Oktober 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 6. Oktober 2014). Dieser tritt in seinen Berichten advoka- torisch auf und bleibt für seine Aussagen eine nähere Begründung schul- dig. Dass die von diesem Arzt – welcher im Übrigen zwar über einen Fähigkeitsausweis in Psychosomatischer und Psychosozialer Medizin, nicht aber über einen Facharzttitel in der Fachrichtung der Psychiatrie ver- fügt (vgl. statt vieler: Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 22. März 2010, 8C_83/2010, E. 3.2.3, wonach die fachliche Qualifikation der Ärzte hinsichtlich des Beweiswertes ihrer Aussage von erheblicher Bedeutung ist) – geltend gemachten Anzeichen, welche gemäss den Richtlinien der internationalen Klassifikation ICD-10 für eine nach wie vor relevante post- traumatische Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) geboten wären, tatsäch- lich in hinreichendem Ausmass vorliegen, lässt sich den übrigen Akten nicht entnehmen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der einlässlichen Befunderhebung der MEDAS weder solche Symptome ge- zeigt noch beschrieben. Der psychiatrische Gutachter Dr. med. F.________

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 16 hält deshalb überzeugend fest, dass die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung nicht gestellt werden könne und dass auch der nachträglich eingeholte Bericht des Spitals K.________, wo der Beschwer- deführer kurzzeitig hospitalisiert gewesen war, nichts an dieser Auffassung ändere (AB 79.1 S. 21). Der Gutachter führt nachvollziehbar aus, dass ein- zelne Anteile einer Traumafolgestörung vielmehr in der diagnostizierten gemischt ängstlich-depressiven Störung (ICD-10: F41.2) aufgehe und auch ihren Anteil in der Entwicklung der dysfunktionalen Schmerzverarbeitung im Rahmen der ebenfalls diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung habe (ICD-10: F45.5). Kommt hinzu, dass die posttrauma- tische Belastungsstörung nur bei wenigen Patienten über viele Jahre einen chronischen Verlauf nimmt und in eine andauernde Persönlichkeitsände- rung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) übergeht (vgl. DIL- LING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 9. Aufl. 2014, S. 208). 4.1.2 In diesem Sinne hilft auch der Bericht des auf die psychosomatische Betreuung von Patienten spezialisierten Spitals J.________ vom 4. Sep- tember 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September 2014) nichts: Zum einen ist hier dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das in der Medizin verbreitete und von den Fachärzten des Spitals J.________ angewandte bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die Belange der Rechtsanwendung massgebende sozialversicherungs- rechtliche Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 127 V 294 E. 5a S. 299). In diesem Bericht fällt insofern auf, dass kaum eigentliche Befunde dargestellt werden, sondern vielmehr die Leidensschilderungen des Beschwerdeführers aufgenommen wurden. Dabei ist auch zu beach- ten, dass diese Leidensschilderung offensichtlich wesentlich im Rahmen einer „narrativen Traumaexposition“ erfolgte, als der Beschwerdeführer seine (psychosoziale) Leidensgeschichte vor Medizinstudenten vortragen konnte (vgl. AB 103 S. 7 f.). Hierdurch bestand bereits von daher eine grosse Gefahr der unzulässigen Beeinflussung bzw. Verfälschung der Be- funderhebung. Auch wenn ein solches Vorgehen der Behandlung des Be- schwerdeführers möglicherweise dienlich sein kann, so ist die im Bericht dargelegte daraus gewonnene Befunderhebung keinesfalls hinreichend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 17 um das seriös redigierte MEDAS-Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Frage zu stellen. Hinzu kommt, dass die Fachärzte des Spitals J.________ in diagnostischer Hinsicht nicht dem Klassifikationssystem der ICD-10 folgten. Insoweit scheint die Diagnoseliste denn auch wesentlich von Symptomen und nicht den diesen zugrundeliegenden Störungen be- stimmt zu sein bzw. sind die gleichen geäusserten subjektiven Beschwer- den gar mehrfach erfasst worden. Der Bericht des Spitals J.________ vom

4. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 19. September

2014) ist damit nicht geeignet, die umfassende Beurteilung im MEDAS- Gutachten vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) in Zweifel zu ziehen. 4.1.3 Schliesslich vermögen auch die Berichte der behandelnden Ärztin Dr. med. D.________ vom 11. Juni 2014 (AB 63) und vom 17. September 2014 (in den Gerichtsakten, eingegangen am 24. September 2014) den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 10. Februar 2014 (AB 79.1) nicht zu schmälern, denn die Hausärztin führt darin im Wesentlichen die selben Befunde auf, die auch von den MEDAS-Gutachtern festgehalten wurden (vgl. E. 4.1.1 vorstehend). Soweit Dr. med. D.________ dabei den Ärzten des Spitals J.________ folgend im Bericht vom 17. September 2014 eine Arbeitsfähigkeit von 30 % bis 50 % attestiert gilt es zu beachten, dass sie diese Einschätzung nicht näher begründet bzw. gar explizit auf den Bericht des Spitals J.________ vom 4. September 2014 (vgl. E. 4.1.2 vorstehend) verwiesen wird. Im Übrigen hat in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte mit- unter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifels- fällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). 4.1.4 Würde mit den MEDAS-Gutachtern vom Vorliegen eines Revisions- grundes ausgegangen und folgerichtig auf deren Festlegungen hinsichtlich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit abgestellt, so wäre davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine eher leichte Tätigkeit (d.h. ohne körper- lich schwere Tätigkeiten oder Arbeiten in körperlichen Zwangshaltungen) zu 8,5 Stunden täglich mit einer Minderung der Leistungsfähigkeit von 20 % (aufgrund der etwas verminderten Mobilität und der zeitweiligen Einschrän-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 18 kung bei längerem Sitzen, welche zu gelegentlich notwendigen Pausen im Arbeitsablauf führen) zumutbar ist. 4.2 Bei der gestützt auf das ermittelte Zumutbarkeitsprofil (E. 4.1.4 vor- stehend) vorzunehmenden Ermittlung des IV-Grades erübrigt es sich, den Status des Beschwerdeführers festzulegen (vgl. E. 2.3 vorstehend), denn selbst wenn von einer vollen Erwerbstätigkeit ausgegangen würde, änderte dies am Ergebnis nichts. 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditäts- bemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzel- fall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren ab- gestellt werden (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidg. Versi- cherungsgerichts [EVG; heute: BGer] vom 30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2). Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich- erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person kon- kret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstruktur- erhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hy- pothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 19 und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Unter Berück- sichtigung des Wartejahres (medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit von 20 % seit Oktober 2012 [AB 79.1 S. 26 Ziff. 6]) und der Neuanmeldung im September 2012 (AB 45) ist der frühest mögliche Rentenbeginn hier in An- wendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf das Jahr 2013 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich durch- zuführen. 4.2.2 Der Beschwerdeführer hatte seine angestammte Tätigkeit als … bei der … aus invaliditätsfremden Gründen verloren (AB 8 S. 1), so dass das Valideneinkommen nicht aufgrund des zuletzt erzielten Lohnes ermittelt werden konnte und kann (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Zudem hat der Be- schwerdeführer die ihm zumutbare Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 4.1.4 vorste- hend) seither nie mehr ausreichend verwertet, weshalb auch das Invali- deneinkommen aufgrund statistischer Lohnangaben zu bestimmen ist (vgl. E. 4.2.1 vorstehend). Eine genaue Ermittlung des Validen- und Invalideneinkommens erübrigt sich somit, da beide aufgrund des gleichen Tabellenlohnes festzusetzen sind: der IV-Grad entspricht damit dem Grad der Arbeitsunfähigkeit von 20 % unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges (Entscheid des EVG vom 15. April 2003, I 1/03, E. 5.2). Die Beschwerdegegnerin hat auf die Vornahme eines Abzuges beim Invalideneinkommen (implizit) verzichtet (AB 91 und Beschwerdeantwort vom 10. Oktober 2014), was nicht zu be- anstanden ist, denn es sind keine Umstände ersichtlich, die einen entspre- chenden Abzug allein auf Seiten des Invalideneinkommens rechtfertigen würden. 4.3 Damit beträgt der IV-Grad – unter der hypothetischen Annahme zu Gunsten des Beschwerdeführers, dass überhaupt eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist (vgl. E. 3.4 vorstehend) – maxi- mal 20 % (vgl. E. 4.1.4 und E. 4.2.1 vorstehend). Somit würde auch bei einer freien und bestmöglich zu Gunsten des Beschwerdeführers erfolgen- den Prüfung des Leistungsanspruchs kein Anspruch eine IV-Rente beste- hen (vgl. E. 2.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 20 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Juni 2014 (AB 91) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist un- begründet und abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1‘000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.–, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Sie werden dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Jan. 2015, IV/14/632, Seite 21 4. Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.