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200 2014 631

Bern VerwG · 2014-06-04 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014

Sachverhalt

A. Der 1922 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich, nachdem er im November 2010 ins Altersheim eingetre- ten und am xx. März 2011 seine Ehegattin verstorben war, am 26. April 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 58). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 19. Juli 2011 (betreffend die Zeit ab 1. November 2010; AB 94) und 4. August 2011 (betreffend die Zeit ab 1. April 2011; AB 96) wegen eines Einnahmeüberschusses ab. Sowohl die erste Verfügung als auch ein die zweite Verfügung bestätigender Ein- spracheentscheid vom 20. September 2013 (AB 113) blieben unangefoch- ten. Nach dem Eingang eines ab 1. Januar 2014 gültigen Tarifausweises des Altersheims (AB 115) überprüfte die AKB den Anspruch auf EL erneut und verneinte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 119), wobei sie unter anderem Einnahmen aus einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft an- rechnete. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2014 Einsprache (AB 123) und machte geltend, die Berechnung basiere nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen, da er die Liegenschaft im Jahr 2013 an seine Tochter und seinen Sohn verschenkt habe. Mit Entscheid vom 4. Juni 2014 (AB 127) wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie eine neue EL-Berechnung vornahm und wiederum einen Ein- nahmeüberschuss ermittelte. Sie erwog, der Versicherte habe durch die Schenkung ohne Verpflichtung auf Vermögen im Umfang von Fr. 192‘600.-- verzichtet, was zusammen mit einem zusätzlichen hypothetischen Ertrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 3 aus dem Verzichtsvermögen von Fr. 385.-- bei den anrechenbaren Ein- nahmen zu berücksichtigen sei. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch sei- nen Sohn, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei EL auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Januar 2014 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berech- nung der EL ein Betrag von Fr. 192‘600.-- als Verzichtsvermögen sowie ein Ertrag daraus von Fr. 385.-- anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 192‘600.-- (zzgl. Ertrag von Fr. 385.--) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet.

E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397).

E. 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung» sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Ver- mögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 6 2009 EL Nr. 6 S. 23 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Oktober 2011, 9C_137/2011, E. 4.1).

E. 2.3.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anre- chenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Ver- kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergän- zungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 EG ELG).

E. 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 7

E. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit notariell beur- kundetem Schenkungsvertrag vom 2. Juli 2013 (AB 120) das Eigentum am Grundstück C.________ mit einem amtlichen Wert von Fr. 292‘600.-- (mit Übergang von Nutzen- und Gefahr per 1. Juli 2013) an seine beiden Kinder D.________ und B.________ übertrug. Die öffentliche Beurkundung ist mit der Wirkung ausgestattet, dass die Urkunde für die darin bezeugten Tatsa- chen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, die Nachkommen des Beschwerdeführers hätten von ihm «in den letzten Jahren keine Schenkung von Geldbeträgen oder andere Zuwendungen» erhalten, wider- spricht dies dem als erstellt zu geltenden Sachverhalt. Damit liegt nach der Rechtsprechung ein für die Berechnung der EL massgebender Vermö- gensverzicht vor, da die Schenkung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte und der Beschwerdeführer dafür keine adäquate Gegenleistung erhielt (vgl. E. 2.3.1 hievor), was er auch nicht substantiiert bestreitet.

E. 3.2 Gemäss BGE 113 V 190 E. 5c S. 195 ist bei der Bewertung von entäussertem Vermögen auf den Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. Die Abtretung des Grundstücks C.________ an die Nachkommen erfolgte im Juli 2013 (vgl. AB 120), so dass auch die Verhältnisse in jenem Jahr massgebend sind. Der Repartitionswert (vgl. E. 2.3.2 hiervor) für das Jahr 2013 betrug im Kanton Bern 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Kreisschrei- ben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. November 2006) bzw. Fr. 292‘600.--. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass die Be- schenkten die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zur titelsgemäs- sen Verzinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für die durch diese Schuldbriefe sichergestellte Hypothek mit einer Kapitalrestanz von Fr. 100‘000.-- übernehmen (vgl. AB 120/3 Ziff. 4). Diese Hypothekarlast ist vom Repartitionswert abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 192‘600.-- resultiert (Fr. 292‘600.-- ./. Fr. 100‘000.--). Dieser Wert des Verzichtsvermögens im Jahr 2013 ist unverändert auf den 1. Januar 2014 zu übertragen (vgl. E. 2.3.3 hievor) und mit dem Sparguthaben zusammen- zuzählen (vgl. E. 3.3 hienach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 8 Hinzu tritt der hypothetische Vermögensertrag auf dem Verzichtsvermögen (vgl. E. 2.3.1 hievor). Da der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen im Jahr 2013 bei 0.2 % lag (vgl. Tabelle E2a/2 des von der Schweizerischen Nationalbank [SNB] herausgegebenen Statistischen Monatshefts vom Juli 2014; Rz. 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), ergibt sich ein anzurechnender Ertrag von Fr. 385.-- (Fr. 192‘600.-- x 0.2 %).

E. 3.3 Selbst wenn – worauf in der Beschwerdeantwort (samt EL- Berechnung) hingewiesen wurde – das Sparguthaben gemäss dem in der Steuererklärung 2013 (in den Verfahrensakten) deklarierten Betrag von Fr. 133‘923.-- berücksichtigt wird, resultiert nach wie vor ein Einnahmeü- berschuss ab Meldedatum Juni 2014 (nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- [vgl. E. 2.2 hievor] ergibt sich ein Vermögen von Fr. 289‘023.-- [Fr. 192‘600.-- + Fr. 133‘923.-- ./. Fr. 37‘500.--], wovon ein Fünftel [vgl. E. 2.2 hievor] – mithin Fr. 57‘804.-- [Fr. 289‘023.-- / 5] anzurechnen ist). Zusammen mit den unbestritten gebliebenen und hier nicht zu prüfenden (vgl. E. 1.2 hievor) übrigen Einnahmen steht insgesamt eine Summe von Fr. 117‘503.-- den ebenfalls unbestrittenen Ausgaben von Fr. 75‘885.-- ge- genüber, was zu einem Überschuss von Fr. 41‘618.-- führt (Fr. 117‘503.-- ./. Fr. 75‘885.--). Es besteht somit weder ab Januar 2014 noch ab Juni 2014 ein Anspruch auf EL. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

E. 4 Juni 2014 (AB 127) ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2014 erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.

E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Januar 2014 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berech- nung der EL ein Betrag von Fr. 192‘600.-- als Verzichtsvermögen sowie ein Ertrag daraus von Fr. 385.-- anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 192‘600.-- (zzgl. Ertrag von Fr. 385.--) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
  4. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung» sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Ver- mögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 6 2009 EL Nr. 6 S. 23 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom
  5. Oktober 2011, 9C_137/2011, E. 4.1). 2.3.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anre- chenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Ver- kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergän- zungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 EG ELG). 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 7
  6. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit notariell beur- kundetem Schenkungsvertrag vom 2. Juli 2013 (AB 120) das Eigentum am Grundstück C.________ mit einem amtlichen Wert von Fr. 292‘600.-- (mit Übergang von Nutzen- und Gefahr per 1. Juli 2013) an seine beiden Kinder D.________ und B.________ übertrug. Die öffentliche Beurkundung ist mit der Wirkung ausgestattet, dass die Urkunde für die darin bezeugten Tatsa- chen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, die Nachkommen des Beschwerdeführers hätten von ihm «in den letzten Jahren keine Schenkung von Geldbeträgen oder andere Zuwendungen» erhalten, wider- spricht dies dem als erstellt zu geltenden Sachverhalt. Damit liegt nach der Rechtsprechung ein für die Berechnung der EL massgebender Vermö- gensverzicht vor, da die Schenkung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte und der Beschwerdeführer dafür keine adäquate Gegenleistung erhielt (vgl. E. 2.3.1 hievor), was er auch nicht substantiiert bestreitet. 3.2 Gemäss BGE 113 V 190 E. 5c S. 195 ist bei der Bewertung von entäussertem Vermögen auf den Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. Die Abtretung des Grundstücks C.________ an die Nachkommen erfolgte im Juli 2013 (vgl. AB 120), so dass auch die Verhältnisse in jenem Jahr massgebend sind. Der Repartitionswert (vgl. E. 2.3.2 hiervor) für das Jahr 2013 betrug im Kanton Bern 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Kreisschrei- ben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. November 2006) bzw. Fr. 292‘600.--. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass die Be- schenkten die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zur titelsgemäs- sen Verzinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für die durch diese Schuldbriefe sichergestellte Hypothek mit einer Kapitalrestanz von Fr. 100‘000.-- übernehmen (vgl. AB 120/3 Ziff. 4). Diese Hypothekarlast ist vom Repartitionswert abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 192‘600.-- resultiert (Fr. 292‘600.-- ./. Fr. 100‘000.--). Dieser Wert des Verzichtsvermögens im Jahr 2013 ist unverändert auf den 1. Januar 2014 zu übertragen (vgl. E. 2.3.3 hievor) und mit dem Sparguthaben zusammen- zuzählen (vgl. E. 3.3 hienach). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 8 Hinzu tritt der hypothetische Vermögensertrag auf dem Verzichtsvermögen (vgl. E. 2.3.1 hievor). Da der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen im Jahr 2013 bei 0.2 % lag (vgl. Tabelle E2a/2 des von der Schweizerischen Nationalbank [SNB] herausgegebenen Statistischen Monatshefts vom Juli 2014; Rz. 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), ergibt sich ein anzurechnender Ertrag von Fr. 385.-- (Fr. 192‘600.-- x 0.2 %). 3.3 Selbst wenn – worauf in der Beschwerdeantwort (samt EL- Berechnung) hingewiesen wurde – das Sparguthaben gemäss dem in der Steuererklärung 2013 (in den Verfahrensakten) deklarierten Betrag von Fr. 133‘923.-- berücksichtigt wird, resultiert nach wie vor ein Einnahmeü- berschuss ab Meldedatum Juni 2014 (nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- [vgl. E. 2.2 hievor] ergibt sich ein Vermögen von Fr. 289‘023.-- [Fr. 192‘600.-- + Fr. 133‘923.-- ./. Fr. 37‘500.--], wovon ein Fünftel [vgl. E. 2.2 hievor] – mithin Fr. 57‘804.-- [Fr. 289‘023.-- / 5] anzurechnen ist). Zusammen mit den unbestritten gebliebenen und hier nicht zu prüfenden (vgl. E. 1.2 hievor) übrigen Einnahmen steht insgesamt eine Summe von Fr. 117‘503.-- den ebenfalls unbestrittenen Ausgaben von Fr. 75‘885.-- ge- genüber, was zu einem Überschuss von Fr. 41‘618.-- führt (Fr. 117‘503.-- ./. Fr. 75‘885.--). Es besteht somit weder ab Januar 2014 noch ab Juni 2014 ein Anspruch auf EL. Der angefochtene Einspracheentscheid vom
  7. Juni 2014 (AB 127) ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2014 erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen.
  8. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  9. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  10. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  11. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 631 EL KNB/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. August 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1922 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich, nachdem er im November 2010 ins Altersheim eingetre- ten und am xx. März 2011 seine Ehegattin verstorben war, am 26. April 2011 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner AHV-Rente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 58). In der Folge lehnte die AKB das Leistungsbegehren mit Verfügungen vom 19. Juli 2011 (betreffend die Zeit ab 1. November 2010; AB 94) und 4. August 2011 (betreffend die Zeit ab 1. April 2011; AB 96) wegen eines Einnahmeüberschusses ab. Sowohl die erste Verfügung als auch ein die zweite Verfügung bestätigender Ein- spracheentscheid vom 20. September 2013 (AB 113) blieben unangefoch- ten. Nach dem Eingang eines ab 1. Januar 2014 gültigen Tarifausweises des Altersheims (AB 115) überprüfte die AKB den Anspruch auf EL erneut und verneinte ihn mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 119), wobei sie unter anderem Einnahmen aus einer nicht selbst bewohnten Liegenschaft an- rechnete. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 21. Mai 2014 Einsprache (AB 123) und machte geltend, die Berechnung basiere nicht auf den tatsächlichen Verhältnissen, da er die Liegenschaft im Jahr 2013 an seine Tochter und seinen Sohn verschenkt habe. Mit Entscheid vom 4. Juni 2014 (AB 127) wies die AKB die Einsprache ab, wobei sie eine neue EL-Berechnung vornahm und wiederum einen Ein- nahmeüberschuss ermittelte. Sie erwog, der Versicherte habe durch die Schenkung ohne Verpflichtung auf Vermögen im Umfang von Fr. 192‘600.-- verzichtet, was zusammen mit einem zusätzlichen hypothetischen Ertrag

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 3 aus dem Verzichtsvermögen von Fr. 385.-- bei den anrechenbaren Ein- nahmen zu berücksichtigen sei. C. Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch sei- nen Sohn, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihm sei EL auszurichten. In ihrer Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 4. Juni 2014 (AB 127). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab 1. Januar 2014 und in diesem Zusammenhang allein die Frage, ob bei der Berech- nung der EL ein Betrag von Fr. 192‘600.-- als Verzichtsvermögen sowie ein Ertrag daraus von Fr. 385.-- anzurechnen sind. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wenn – wie hier – aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebe- nen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass ein EL-Entscheid in zeitlicher Hinsicht Rechts- beständigkeit nur für ein Kalenderjahr entfalten kann (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41) und dass einzig die Anrechnung eines Verzichtsvermögens von Fr. 192‘600.-- (zzgl. Ertrag von Fr. 385.--) streitig ist, erreicht der Streitwert den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwer- de in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 5 zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Für in Heimen oder Spitälern lebende Personen können die Kantone den Vermögensverzehr abweichend festlegen und auf höchstens einen Fünftel erhöhen (vgl. Art. 11 Abs. 2 ELG). Gemäss Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 27. November 2008 (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Altersrentnerinnen und -rentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, ein Fünftel des Reinvermö- gens als Einnahme angerechnet. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.1 Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente «ohne rechtliche Verpflichtung» resp. «ohne adäquate Gegenleistung» sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). Bei Verzicht auf unbewegliches Vermögen ist als hypothetischer Ertrag der Betrag anzurechnen, der bei zinstragender Anlage des abgetretenen Ver- mögens erzielbar wäre. Dabei ist grundsätzlich vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr des Bezugsjahres auszugehen (SVR

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 6 2009 EL Nr. 6 S. 23 E. 4.2.2; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom

25. Oktober 2011, 9C_137/2011, E. 4.1). 2.3.2 Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anre- chenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitz- kanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Entäusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Ver- kehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden. Der Kanton Bern hat von dieser mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergän- zungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (Art. 4 EG ELG). 2.3.3 Die Anrechnung und jährliche Amortisation des Verzichtsvermögens sind in Art. 17a ELV geregelt. Nach dieser Bestimmung vermindert sich der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet wurde, grundsätzlich jährlich um Fr. 10'000.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV). Der Wert des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichtes ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17a Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17a Abs. 3 ELV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 7 3. 3.1 Es ist aktenkundig, dass der Beschwerdeführer mit notariell beur- kundetem Schenkungsvertrag vom 2. Juli 2013 (AB 120) das Eigentum am Grundstück C.________ mit einem amtlichen Wert von Fr. 292‘600.-- (mit Übergang von Nutzen- und Gefahr per 1. Juli 2013) an seine beiden Kinder D.________ und B.________ übertrug. Die öffentliche Beurkundung ist mit der Wirkung ausgestattet, dass die Urkunde für die darin bezeugten Tatsa- chen vollen Beweis erbringt, solange nicht die Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (Art. 9 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Soweit beschwerdeweise vorgebracht wird, die Nachkommen des Beschwerdeführers hätten von ihm «in den letzten Jahren keine Schenkung von Geldbeträgen oder andere Zuwendungen» erhalten, wider- spricht dies dem als erstellt zu geltenden Sachverhalt. Damit liegt nach der Rechtsprechung ein für die Berechnung der EL massgebender Vermö- gensverzicht vor, da die Schenkung ohne rechtliche Verpflichtung erfolgte und der Beschwerdeführer dafür keine adäquate Gegenleistung erhielt (vgl. E. 2.3.1 hievor), was er auch nicht substantiiert bestreitet. 3.2 Gemäss BGE 113 V 190 E. 5c S. 195 ist bei der Bewertung von entäussertem Vermögen auf den Zeitpunkt der Entäusserung abzustellen. Die Abtretung des Grundstücks C.________ an die Nachkommen erfolgte im Juli 2013 (vgl. AB 120), so dass auch die Verhältnisse in jenem Jahr massgebend sind. Der Repartitionswert (vgl. E. 2.3.2 hiervor) für das Jahr 2013 betrug im Kanton Bern 100 % des amtlichen Wertes (vgl. Kreisschrei- ben 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21. November 2006) bzw. Fr. 292‘600.--. Im Schenkungsvertrag wurde vereinbart, dass die Be- schenkten die auf dem Grundstück lastenden Schuldbriefe zur titelsgemäs- sen Verzinsung und Abzahlung bzw. die Schuldpflicht für die durch diese Schuldbriefe sichergestellte Hypothek mit einer Kapitalrestanz von Fr. 100‘000.-- übernehmen (vgl. AB 120/3 Ziff. 4). Diese Hypothekarlast ist vom Repartitionswert abzuziehen, womit ein Verzichtsvermögen von Fr. 192‘600.-- resultiert (Fr. 292‘600.-- ./. Fr. 100‘000.--). Dieser Wert des Verzichtsvermögens im Jahr 2013 ist unverändert auf den 1. Januar 2014 zu übertragen (vgl. E. 2.3.3 hievor) und mit dem Sparguthaben zusammen- zuzählen (vgl. E. 3.3 hienach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 8 Hinzu tritt der hypothetische Vermögensertrag auf dem Verzichtsvermögen (vgl. E. 2.3.1 hievor). Da der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen im Jahr 2013 bei 0.2 % lag (vgl. Tabelle E2a/2 des von der Schweizerischen Nationalbank [SNB] herausgegebenen Statistischen Monatshefts vom Juli 2014; Rz. 3482.10 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen Wegleistung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]), ergibt sich ein anzurechnender Ertrag von Fr. 385.-- (Fr. 192‘600.-- x 0.2 %). 3.3 Selbst wenn – worauf in der Beschwerdeantwort (samt EL- Berechnung) hingewiesen wurde – das Sparguthaben gemäss dem in der Steuererklärung 2013 (in den Verfahrensakten) deklarierten Betrag von Fr. 133‘923.-- berücksichtigt wird, resultiert nach wie vor ein Einnahmeü- berschuss ab Meldedatum Juni 2014 (nach Abzug des Freibetrages von Fr. 37‘500.-- [vgl. E. 2.2 hievor] ergibt sich ein Vermögen von Fr. 289‘023.-- [Fr. 192‘600.-- + Fr. 133‘923.-- ./. Fr. 37‘500.--], wovon ein Fünftel [vgl. E. 2.2 hievor] – mithin Fr. 57‘804.-- [Fr. 289‘023.-- / 5] anzurechnen ist). Zusammen mit den unbestritten gebliebenen und hier nicht zu prüfenden (vgl. E. 1.2 hievor) übrigen Einnahmen steht insgesamt eine Summe von Fr. 117‘503.-- den ebenfalls unbestrittenen Ausgaben von Fr. 75‘885.-- ge- genüber, was zu einem Überschuss von Fr. 41‘618.-- führt (Fr. 117‘503.-- ./. Fr. 75‘885.--). Es besteht somit weder ab Januar 2014 noch ab Juni 2014 ein Anspruch auf EL. Der angefochtene Einspracheentscheid vom

4. Juni 2014 (AB 127) ist folglich im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Juni 2014 erweist sich als unbe- gründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2014, EL/14/631, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.