Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (PN 712-12-119)
Sachverhalt
A. A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte am
3. November 2012 die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Arcosana AG (fortan Arcosana bzw. Beschwerdegegnerin; vgl. Akten der Arcosana, Antwortbeilage [AB] 12), worauf diese am 16. November 2012 den Kündigungseingang bestätigte und gleichzeitig auf die rechtlichen Vor- behalte hinwies (vgl. AB 13). Am 29. Januar 2013 teilte sie der Versicher- ten mit, dass per 31. Dezember 2012 noch Zahlungsausstände bestanden hätten und ein Wechsel zu einem anderen Versicherer im Moment nicht möglich sei (vgl. AB 15). In der weiteren Korrespondenz (vgl. AB 16-28) beharrte die Versicherte auf einer Auflösung des Versicherungsverhältnis- ses, wogegen die Arcosana an ihrer Position festhielt. In der Folge stellte die Arcosana der Versicherten am 4. Mai, 8. Juni und
6. Juli 2013 die Prämien betreffend die Monate Juni bis August 2013 von monatlich je Fr. 465.05 in Rechnung (vgl. AB 1/1, 2/1, 3/1). Nachdem ent- sprechende Zahlungen auch nach erfolgten Mahnungen und Zahlungsauf- forderungen (vgl. AB 1/2 f., 2/2 f., 3/2 f.) ausblieben, setzte die Arcosana am 18. Dezember 2013 die erwähnten Prämienforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 1‘395.15, zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Juli 2013 sowie Spesen von Fr. 100.--, in Betreibung (vgl. AB 4). Den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erho- bene Rechtsvorschlag (vgl. AB 5) hob die Arcosana mit Verfügung vom
13. März 2014 (AB 6) auf und wies eine dagegen am 8. April 2014 erhobe- ne Einsprache (AB 7) mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (21 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderungen für die Prämien der Monate Juni bis August 2013 von Fr. 1‘395.15, zuzüg- lich Zins seit 31. Juli 2013 sowie Spesen von Fr. 100.--, und ob die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im erwähnten Umfang gegeben sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versi- cherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsauf- forderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauf- forderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).
E. 2.2 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 5 entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV).
E. 2.3 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bestand (Verität) der Forde- rung betreffend die Prämien für die Monate Juni bis August 2013 vorab mit dem Hinweis darauf, dass sie die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung frist- und formgerecht per Ende 2012 gekündigt und demnach zwi- schen ihr und der Beschwerdegegnerin kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.).
E. 3.1.1 Mit Schreiben vom 3. November 2012 (AB 12) kündigte die Be- schwerdeführerin die Versicherung mit der Beschwerdegegnerin wegen einer Prämienerhöhung für das Jahr 2013 sinngemäss per Ende 2012 und die Assura, assurance maladie et accidents (heute: Assura-Basis SA), als neuer Krankenpflegeversicherer bestätigte die Aufnahme der Beschwerde- führerin per 1. Februar 2013 (vgl. AB 14). Das Versicherungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin erlosch jedoch nicht per 31. Dezember 2012. Denn Letztere bestätigte mit Schreiben vom 16. November 2012 (AB 13) zwar den Eingang der Kündigung, wies aber auf Bedingungen für die Freizügig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 6 keit beim Kassenwechsel im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG und Art. 105l KVV (vgl. E. 2.2 hievor) hin. Dabei wurde die Beschwerdeführerin – entge- gen der von ihr offensichtlich vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 3) – hinreichend auf die materielle Rechtslage aufmerksam gemacht. Ob es sich um einen standardisierten Vermerk handelte, der auch bei fehlenden Zahlungsausständen verwendet wird, ist unmassgeblich.
E. 3.1.2 Es ist erstellt, dass Ende Dezember 2012 (mindestens) die Versi- cherungsprämien betreffend die Monate Februar bis August sowie Oktober 2011 noch offen waren; weder die Beschwerdeführerin noch das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV; bis 31. Dezember 2011: Amt für Sozia- lversicherung und Stiftungsaufsicht [ASVS]) hatten bis zu diesem Zeitpunkt die Forderungen aus den Verlustscheinen beglichen (vgl. AB 29-31). An- ders als in der Beschwerde (S. 4) angenommen, kann der Beschwerde- gegnerin nicht angelastet werden, dass das ASV nicht vor Jahresende be- zahlte. Bei der Regelung von Art. 64a Abs. 4 KVG handelt es sich nicht etwa um eine externe (privative) Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), denn damit wäre ein Schuldnerwechsel verbunden, was dem klaren gesetzgebe- rischen Willen zuwiderliefe. Zwar sollten die versicherten Personen (und indirekt vor allem die Leistungserbringer) nicht mehr durch eine Leistungs- sistierung der Versicherer belastet werden, hingegen ist das Prämieninkas- so gegen die säumigen Prämienschuldner weiterzuführen (vgl. BBl 2009 S. 6618 ff.; Amtl. Bull. NR 2009 S. 1783 ff., SR 2009 S. 1238 f.), denn für die Kostenübernahme durch den Kanton ist ja das Vorliegen eines Verlust- scheins oder eines gleichartigen Rechtstitels nötig (Art. 64a Abs. 3 KVG). Hinzu kommt, dass der Kanton die Forderungen gegenüber den Versiche- rern ohnehin nicht vollumfänglich, sondern nur zu 85 % übernimmt (vgl. Art. 64a Abs. 4 KVG). Somit war und blieb allein die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Ausstände. Im Übrigen werden die Forderungen – obwohl in den entsprechenden Formularen (AB 30 f.) auf Art. 164 ff. OR verwiesen wird – auch nicht zediert, denn der Versicherer bleibt gemäss Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK- NR) vom 28. August 2009 gegenüber seinem Versicherten Gläubiger und nur er ist berechtigt, Zahlungen zu erhalten (vgl. BBl 2009 S. 6622), an- dernfalls hätte er denn auch die Verlustscheine und die gleichwertigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 7 Rechtstitel (vgl. dazu: Art. 105i KVV; Art. 22b der kantonalen Krankenversi- cherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]) nicht bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzube- wahren (vgl. Art. 64a Abs. 5 KVG), sondern dem Kanton zu übergeben. Nach dem Gesagten ändert sich die Rechtsposition der versicherten Per- sonen dadurch nicht, dass die Kantone gegenüber den Trägern der obliga- torischen Krankenpflegeversicherungen die Prämienausstände (teilweise) übernehmen. Diese Regelung bezweckt eine Minderung des Schadens der Leistungserbringer und nicht die Befreiung der Schuldner von ihrer Zah- lungspflicht.
E. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie bis Ende 2012 die ausstehenden Beträge bezahlt hätte, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, sie sei von der Beschwerdegegnerin nicht über die offenen Forderungen informiert worden (vgl. Beschwerde S. 3). Eine allfällig unterbliebene Information hätte die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, die Ausstände zu bezahlen und damit einen Wechsel des Versicherers zu ermöglichen. Im Weiteren ist nicht einzusehen, weshalb vor der Kündigung ergangene Mahnungen nicht zu berücksichtigen wären (vgl. Beschwerde S. 3 unten); entscheidend ist allein, dass noch Ausstände bestanden, was der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst war, wies sie doch im Kündigungsschreiben (AB 12) selbst darauf hin.
E. 3.1.4 Schliesslich kündigte die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss per Ende 2012 (vgl. AB 12), jedoch bestand eine Deckung durch die neue Ver- sicherung erst ab Februar 2013 (vgl. AB 14), auf welchen Zeitpunkt hin jedoch keine Kündigung erfolgte und nach Art. 7 KVG auch gar nicht mög- lich gewesen wäre.
E. 3.2 Nach dem vorstehend Dargelegten war die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch kranken- pflegeversichert und schuldete deshalb die entsprechenden Versiche- rungsprämien. Deren Höhe von Fr. 1‘395.15 für die drei hier zu beurteilen- den Monate ist unbestritten und nicht zu beanstanden (Fr. 465.05 [vgl. AB 10] x 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 8
E. 3.3 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (Ausgabe Januar 2010; AB 11) fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Wenngleich die Beschwerdegegnerin über kein spezifisches Kostenregle- ment verfügt, sind Spesen von gesamthaft Fr. 100.-- (vgl. AB 6) für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und das Betreibungsbegehren (vgl. AB 1-4) ohne weiteres als angemessen zu betrachten. Dass diese Spesen bereits auf den einzelnen Mahnungen aufgeführt werden (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht erforderlich.
E. 3.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu be- zahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfü- gen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Der Verweis der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Beschwerde S. 5) auf die Rechtsprechung, wonach die versicher- te Person nicht mit den Betreibungskosten belastet werden darf, wenn der Versicherer sie betreibt, bevor sie eine beschwerdefähige Verfügung erlas- sen hat (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung [KVG], 2010, S. 428 mit Hinweis auf RSKV 1972 Nr. 128 S. 101 und EVGE 1968 S. 20), betrifft die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (vgl. AB 5) sowie allfällige weitere Betreibungskosten, die vorliegend aus- serhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegen. Dementspre- chend wurden diese Kosten in der Verfügung vom 13. März 2014 (AB 6/1) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8/5 E. 2.13) zwar thematisiert, jedoch waren sie nicht Inhalt der jeweiligen Ent- scheidformel (Dispositiv).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 9
E. 3.5 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Die Verzugszinsen sind grundsätzlich von Gesetzes we- gen vorgesehen, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich auf die Verzugszinspflicht hinzuweisen hatte (vgl. Be- schwerde S. 5). Der geltend gemachte Zinssatz von 5 % (vgl. AB 6) sowie der mittlere Verfall per 31. Juli 2013 (vgl. AB 8/5 E. 2.10) als Beginn des Verzugszinsenlaufs (dies a quo) sind nicht zu beanstanden.
E. 3.6 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 f.) hielt sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Inkassobemühungen an die spezifischen rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Zahlungsaufforderungen (AB 1/3, 2/3, 3/3) nicht er- halten, liegt offensichtlich eine Schutzbehauptung vor. Die Zahlungsauffor- derungen wurden am gleichen Tag wie die Mahnungen betreffend die Prä- mienforderung des darauffolgenden Monats versandt (vgl. AB 1/3 resp. 2/2; 2/3 resp. 3/2); es ist weder plausibel noch überwiegend wahrscheinlich, dass zwar die Mahnungen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwer- debeilagen [BB] 7 f.), nicht aber die gleichentags verschickten Zahlungsauf- forderungen bei der Beschwerdeführerin eingelangten.
E. 3.7 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf- gehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellati- on nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Da der Forderungsbestand ausgewiesen ist, hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, im Rahmen des Prämienausstandes von Fr. 1‘395.15 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2013 sowie den Spesen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 10 Fr. 100.-- zulässigerweise auf. Für die Betreibungskosten war dagegen kein Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. E. 3.4 hievor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8) ist folg- lich nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Ju- ni 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ohne jede Aussicht auf Erfolg zumindest leichtsinnig, wenn nicht gar mutwillig, gegen den gut be- gründeten abweisenden Einspracheentscheid Beschwerde erhoben. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten, be- stimmt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 630 KV ACT/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführerin gegen Arcosana AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) kündigte am
3. November 2012 die obligatorische Krankenpflegeversicherung bei der Arcosana AG (fortan Arcosana bzw. Beschwerdegegnerin; vgl. Akten der Arcosana, Antwortbeilage [AB] 12), worauf diese am 16. November 2012 den Kündigungseingang bestätigte und gleichzeitig auf die rechtlichen Vor- behalte hinwies (vgl. AB 13). Am 29. Januar 2013 teilte sie der Versicher- ten mit, dass per 31. Dezember 2012 noch Zahlungsausstände bestanden hätten und ein Wechsel zu einem anderen Versicherer im Moment nicht möglich sei (vgl. AB 15). In der weiteren Korrespondenz (vgl. AB 16-28) beharrte die Versicherte auf einer Auflösung des Versicherungsverhältnis- ses, wogegen die Arcosana an ihrer Position festhielt. In der Folge stellte die Arcosana der Versicherten am 4. Mai, 8. Juni und
6. Juli 2013 die Prämien betreffend die Monate Juni bis August 2013 von monatlich je Fr. 465.05 in Rechnung (vgl. AB 1/1, 2/1, 3/1). Nachdem ent- sprechende Zahlungen auch nach erfolgten Mahnungen und Zahlungsauf- forderungen (vgl. AB 1/2 f., 2/2 f., 3/2 f.) ausblieben, setzte die Arcosana am 18. Dezember 2013 die erwähnten Prämienforderungen im Betrag von insgesamt Fr. 1‘395.15, zuzüglich Zins von 5 % seit 31. Juli 2013 sowie Spesen von Fr. 100.--, in Betreibung (vgl. AB 4). Den in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, erho- bene Rechtsvorschlag (vgl. AB 5) hob die Arcosana mit Verfügung vom
13. März 2014 (AB 6) auf und wies eine dagegen am 8. April 2014 erhobe- ne Einsprache (AB 7) mit Entscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8) ab. B. Mit Eingabe vom 29. Juni 2014 erhob die Versicherte Beschwerde und be- antragte sinngemäss die kostenfällige Aufhebung des angefochtenen Ein- spracheentscheids.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 14. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderungen für die Prämien der Monate Juni bis August 2013 von Fr. 1‘395.15, zuzüg- lich Zins seit 31. Juli 2013 sowie Spesen von Fr. 100.--, und ob die Voraus- setzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, im erwähnten Umfang gegeben sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom
18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung über die Krankenver- sicherung vom 27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versi- cherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsauf- forderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsauf- forderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 2.2 In Abweichung von Art. 7 KVG kann die säumige versicherte Person den Versicherer nicht wechseln, solange sie die ausstehenden Prämien und Kostenbeteiligungen sowie die Verzugszinse und Betreibungskosten nicht vollständig bezahlt hat. Vorbehalten bleibt Art. 7 Abs. 3 und 4 KVG (Art. 64a Abs. 6 KVG). Säumig ist die versicherte Person ab Zustellung der Mahnung nach Art. 105b Abs. 1 KVV (Art. 105l Abs. 1 KVV). Kündigt eine säumige versicherte Person ihr Versicherungsverhältnis, so muss der Versicherer sie informieren, dass die Kündigung keine Wirkung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 5 entfaltet, wenn die bis einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist gemahnten Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse sowie die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Betreibungskosten bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Sind die ausstehenden Beträge nach Art. 105l Abs. 2 KVV beim Versicherer nicht rechtzeitig eingetroffen, so muss dieser die betroffene Person informieren, dass sie weiterhin bei ihm versichert ist und frühestens auf den nächstmöglichen Termin nach Art. 7 Abs. 1 und 2 KVG den Versicherer wechseln kann. Der Versicherer muss zudem den neuen Versicherer innerhalb von 60 Tagen darüber informieren, dass die versicherte Person weiterhin bei ihm versichert ist (Art. 105l Abs. 3 KVV). 2.3 Das Versicherungsverhältnis endet beim bisherigen Versicherer erst, wenn ihm der neue Versicherer mitgeteilt hat, dass die betreffende Person bei ihm ohne Unterbrechung des Versicherungsschutzes versichert ist (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 KVG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet den Bestand (Verität) der Forde- rung betreffend die Prämien für die Monate Juni bis August 2013 vorab mit dem Hinweis darauf, dass sie die obligatorische Krankenpflegeversiche- rung frist- und formgerecht per Ende 2012 gekündigt und demnach zwi- schen ihr und der Beschwerdegegnerin kein Versicherungsverhältnis mehr bestanden habe (vgl. Beschwerde S. 3 f.). 3.1.1 Mit Schreiben vom 3. November 2012 (AB 12) kündigte die Be- schwerdeführerin die Versicherung mit der Beschwerdegegnerin wegen einer Prämienerhöhung für das Jahr 2013 sinngemäss per Ende 2012 und die Assura, assurance maladie et accidents (heute: Assura-Basis SA), als neuer Krankenpflegeversicherer bestätigte die Aufnahme der Beschwerde- führerin per 1. Februar 2013 (vgl. AB 14). Das Versicherungsverhältnis zur Beschwerdegegnerin erlosch jedoch nicht per 31. Dezember 2012. Denn Letztere bestätigte mit Schreiben vom 16. November 2012 (AB 13) zwar den Eingang der Kündigung, wies aber auf Bedingungen für die Freizügig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 6 keit beim Kassenwechsel im Sinne von Art. 64a Abs. 6 KVG und Art. 105l KVV (vgl. E. 2.2 hievor) hin. Dabei wurde die Beschwerdeführerin – entge- gen der von ihr offensichtlich vertretenen Ansicht (vgl. Beschwerde S. 3) – hinreichend auf die materielle Rechtslage aufmerksam gemacht. Ob es sich um einen standardisierten Vermerk handelte, der auch bei fehlenden Zahlungsausständen verwendet wird, ist unmassgeblich. 3.1.2 Es ist erstellt, dass Ende Dezember 2012 (mindestens) die Versi- cherungsprämien betreffend die Monate Februar bis August sowie Oktober 2011 noch offen waren; weder die Beschwerdeführerin noch das kantonale Amt für Sozialversicherungen (ASV; bis 31. Dezember 2011: Amt für Sozia- lversicherung und Stiftungsaufsicht [ASVS]) hatten bis zu diesem Zeitpunkt die Forderungen aus den Verlustscheinen beglichen (vgl. AB 29-31). An- ders als in der Beschwerde (S. 4) angenommen, kann der Beschwerde- gegnerin nicht angelastet werden, dass das ASV nicht vor Jahresende be- zahlte. Bei der Regelung von Art. 64a Abs. 4 KVG handelt es sich nicht etwa um eine externe (privative) Schuldübernahme im Sinne von Art. 176 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220), denn damit wäre ein Schuldnerwechsel verbunden, was dem klaren gesetzgebe- rischen Willen zuwiderliefe. Zwar sollten die versicherten Personen (und indirekt vor allem die Leistungserbringer) nicht mehr durch eine Leistungs- sistierung der Versicherer belastet werden, hingegen ist das Prämieninkas- so gegen die säumigen Prämienschuldner weiterzuführen (vgl. BBl 2009 S. 6618 ff.; Amtl. Bull. NR 2009 S. 1783 ff., SR 2009 S. 1238 f.), denn für die Kostenübernahme durch den Kanton ist ja das Vorliegen eines Verlust- scheins oder eines gleichartigen Rechtstitels nötig (Art. 64a Abs. 3 KVG). Hinzu kommt, dass der Kanton die Forderungen gegenüber den Versiche- rern ohnehin nicht vollumfänglich, sondern nur zu 85 % übernimmt (vgl. Art. 64a Abs. 4 KVG). Somit war und blieb allein die Beschwerdeführerin Schuldnerin der Ausstände. Im Übrigen werden die Forderungen – obwohl in den entsprechenden Formularen (AB 30 f.) auf Art. 164 ff. OR verwiesen wird – auch nicht zediert, denn der Versicherer bleibt gemäss Bericht der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK- NR) vom 28. August 2009 gegenüber seinem Versicherten Gläubiger und nur er ist berechtigt, Zahlungen zu erhalten (vgl. BBl 2009 S. 6622), an- dernfalls hätte er denn auch die Verlustscheine und die gleichwertigen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 7 Rechtstitel (vgl. dazu: Art. 105i KVV; Art. 22b der kantonalen Krankenversi- cherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 [KKVV; BSG 842.111.1]) nicht bis zur vollständigen Bezahlung der ausstehenden Forderungen aufzube- wahren (vgl. Art. 64a Abs. 5 KVG), sondern dem Kanton zu übergeben. Nach dem Gesagten ändert sich die Rechtsposition der versicherten Per- sonen dadurch nicht, dass die Kantone gegenüber den Trägern der obliga- torischen Krankenpflegeversicherungen die Prämienausstände (teilweise) übernehmen. Diese Regelung bezweckt eine Minderung des Schadens der Leistungserbringer und nicht die Befreiung der Schuldner von ihrer Zah- lungspflicht. 3.1.3 Die Beschwerdeführerin machte zu keinem Zeitpunkt geltend, dass sie bis Ende 2012 die ausstehenden Beträge bezahlt hätte, so dass sie sich nicht darauf berufen kann, sie sei von der Beschwerdegegnerin nicht über die offenen Forderungen informiert worden (vgl. Beschwerde S. 3). Eine allfällig unterbliebene Information hätte die Beschwerdeführerin nicht daran gehindert, die Ausstände zu bezahlen und damit einen Wechsel des Versicherers zu ermöglichen. Im Weiteren ist nicht einzusehen, weshalb vor der Kündigung ergangene Mahnungen nicht zu berücksichtigen wären (vgl. Beschwerde S. 3 unten); entscheidend ist allein, dass noch Ausstände bestanden, was der Beschwerdeführerin offensichtlich bewusst war, wies sie doch im Kündigungsschreiben (AB 12) selbst darauf hin. 3.1.4 Schliesslich kündigte die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss per Ende 2012 (vgl. AB 12), jedoch bestand eine Deckung durch die neue Ver- sicherung erst ab Februar 2013 (vgl. AB 14), auf welchen Zeitpunkt hin jedoch keine Kündigung erfolgte und nach Art. 7 KVG auch gar nicht mög- lich gewesen wäre. 3.2 Nach dem vorstehend Dargelegten war die Beschwerdeführerin im Jahr 2013 weiterhin bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch kranken- pflegeversichert und schuldete deshalb die entsprechenden Versiche- rungsprämien. Deren Höhe von Fr. 1‘395.15 für die drei hier zu beurteilen- den Monate ist unbestritten und nicht zu beanstanden (Fr. 465.05 [vgl. AB 10] x 3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 8 3.3 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Gemäss Art. 14 Abs. 3 des Reglements für die Versicherungen nach KVG (Ausgabe Januar 2010; AB 11) fallen Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person. Wenngleich die Beschwerdegegnerin über kein spezifisches Kostenregle- ment verfügt, sind Spesen von gesamthaft Fr. 100.-- (vgl. AB 6) für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und das Betreibungsbegehren (vgl. AB 1-4) ohne weiteres als angemessen zu betrachten. Dass diese Spesen bereits auf den einzelnen Mahnungen aufgeführt werden (vgl. Beschwerde S. 5), ist nicht erforderlich. 3.4 Die Betreibungskosten sind von Gesetzes wegen geschuldet (Art. 68 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom
11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu be- zahlen. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfü- gen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). Der Verweis der Beschwerdefüh- rerin (vgl. Beschwerde S. 5) auf die Rechtsprechung, wonach die versicher- te Person nicht mit den Betreibungskosten belastet werden darf, wenn der Versicherer sie betreibt, bevor sie eine beschwerdefähige Verfügung erlas- sen hat (vgl. GEBHARD EUGSTER, Bundesgesetz über die Krankenversiche- rung [KVG], 2010, S. 428 mit Hinweis auf RSKV 1972 Nr. 128 S. 101 und EVGE 1968 S. 20), betrifft die Kosten des Zahlungsbefehls von Fr. 73.30 (vgl. AB 5) sowie allfällige weitere Betreibungskosten, die vorliegend aus- serhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes liegen. Dementspre- chend wurden diese Kosten in der Verfügung vom 13. März 2014 (AB 6/1) sowie im angefochtenen Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8/5 E. 2.13) zwar thematisiert, jedoch waren sie nicht Inhalt der jeweiligen Ent- scheidformel (Dispositiv).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 9 3.5 Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Die Verzugszinsen sind grundsätzlich von Gesetzes we- gen vorgesehen, womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht zusätzlich auf die Verzugszinspflicht hinzuweisen hatte (vgl. Be- schwerde S. 5). Der geltend gemachte Zinssatz von 5 % (vgl. AB 6) sowie der mittlere Verfall per 31. Juli 2013 (vgl. AB 8/5 E. 2.10) als Beginn des Verzugszinsenlaufs (dies a quo) sind nicht zu beanstanden. 3.6 Entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 4 f.) hielt sich die Beschwerdegegnerin bei ihren Inkassobemühungen an die spezifischen rechtlichen Vorgaben (vgl. E. 2.1 hievor). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, sie habe die Zahlungsaufforderungen (AB 1/3, 2/3, 3/3) nicht er- halten, liegt offensichtlich eine Schutzbehauptung vor. Die Zahlungsauffor- derungen wurden am gleichen Tag wie die Mahnungen betreffend die Prä- mienforderung des darauffolgenden Monats versandt (vgl. AB 1/3 resp. 2/2; 2/3 resp. 3/2); es ist weder plausibel noch überwiegend wahrscheinlich, dass zwar die Mahnungen (vgl. Akten der Beschwerdeführerin, Beschwer- debeilagen [BB] 7 f.), nicht aber die gleichentags verschickten Zahlungsauf- forderungen bei der Beschwerdeführerin eingelangten. 3.7 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvor- schlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein- spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrück- lich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als auf- gehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellati- on nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). Da der Forderungsbestand ausgewiesen ist, hob die Beschwerdegegnerin den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Bern- Mittelland, Dienststelle Mittelland, im Rahmen des Prämienausstandes von Fr. 1‘395.15 nebst Zins zu 5 % seit 31. Juli 2013 sowie den Spesen von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 10 Fr. 100.-- zulässigerweise auf. Für die Betreibungskosten war dagegen kein Rechtsvorschlag zu beseitigen (vgl. E. 3.4 hievor). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Mai 2014 (AB 8) ist folg- lich nicht zu beanstanden, die dagegen erhobene Beschwerde vom 29. Ju- ni 2014 erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin ohne jede Aussicht auf Erfolg zumindest leichtsinnig, wenn nicht gar mutwillig, gegen den gut be- gründeten abweisenden Einspracheentscheid Beschwerde erhoben. Unter diesen Umständen sind der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten, be- stimmt auf Fr. 500.--, aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Okt. 2014, KV/14/630, Seite 11 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arcosana AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.