Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 (ER RD 537/2014)
Sachverhalt
A. Mit Verfügung vom 11. März 2014 (Akten des Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. II] 15 bis 17) stellte das RAV Biel die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 7. Fe- bruar 2014 für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. März 2014 (act. II 36 bis
42) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (be- co resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Am
14. Juli 2014 ging beim Gericht eine fast gleichlautende zweite Beschwer- deschrift ein. Aufgrund der Geringfügigkeit der Anpassungen geht die Ein- gabe erst mit diesem Entscheid an den Beschwerdegegner. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen erstmaliger Mel- depflichtverletzung.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 4 zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzu- nehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV).
E. 2.2 Gemäss Art. 25 lit. d AVIV verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am ver- einbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind.
E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).
E. 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügen- den Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 5
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein auf den 6. Februar 2014 um 10.15 Uhr festgesetztes Beratungsgespräch beim RAV-Biel (Akten des Regionalen Arbeitsver-mittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIA]
134) aufgrund eines Bewerbungsgesprächs versäumt hat (act. II 39 f.). Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass mit der Stellenbewerbung ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt (act. II 37). Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin um Verschiebung des Beratungstermins ersucht hat (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. sich für das Beratungsgespräch - in Verletzung der Meldepflicht - nicht abgemeldet hat.
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am Abend des
E. 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin am 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr beim RAV Biel eine telefonische Nachricht betreffend Terminverhinderung hinterlassen hätte. Der zuständige RAV-Berater führte am 26. Februar 2014 aus, er habe kei- nen Anruf und auch keine entsprechende Mitteilung durch die Administra- tion erhalten (act. IIA 172). Einen rechtsgenüglichen Beweis vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Aus dem Bestätigungsschrei- ben der ... vom 10. März 2014 (act. II 20), wonach kein Auszug der Tele- fonanrufe erstellt werden könne, da die Beschwerdeführerin eine „PrePay- Kundin“ sei, vermag sie - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin am Abend des 5. Februar 2014 resp. am Morgen des 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr bei telefonischer Nichterreichbarkeit des RAV-Beraters nicht per E-Mail bei diesem - unter Angabe des Verhinderungsgrundes - vom Bera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 6 tungsgespräch abgemeldet hat, zumal sie mit ihm in der Regel rege per E- Mail kommunizierte (act. IIA 171 f.). Die Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin zu tragen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin telefonisch um Verschiebung des Beratungstermins ersucht bzw. sich für das Beratungsgespräch vor dem angesetzten Termin abgemeldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der diesbe- züglichen Meldepflicht ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 7 Ziff. 4 [Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht: gemäss Verschulden und je nach Einzelfall]; vgl. auch Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernblei- ben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne ent- schuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in massli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen.
E. 5 Februar 2014, nachdem sie die Einladung zum Bewerbungsgespräch um ca. 17.45 Uhr (per E-Mail) erhalten habe, beim RAV Biel angerufen, worauf sich ein Anrufbeantworter mit einem Sprechtext gemeldet habe; eine Nach- richt habe sie nicht hinterlassen können. Am Folgetag habe sie um ca. 08.00 Uhr wieder beim RAV Biel angerufen und die RAV-Zentrale über das anstehende Vorstellungsgespräch bzw. die Terminverhinderung in Kennt- nis gesetzt (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 42).
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt der am 14. Juli 2014 beim Gericht eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin) - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 629 ALV KNB/TOZ/JAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 11. November 2014 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 11. März 2014 (Akten des Regionalen Arbeitsver- mittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. II] 15 bis 17) stellte das RAV Biel die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Be- schwerdeführerin) wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung ab dem 7. Fe- bruar 2014 für die Dauer von zwei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache vom 25. März 2014 (act. II 36 bis
42) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst (be- co resp. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 25. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Am
14. Juli 2014 ging beim Gericht eine fast gleichlautende zweite Beschwer- deschrift ein. Aufgrund der Geringfügigkeit der Anpassungen geht die Ein- gabe erst mit diesem Entscheid an den Beschwerdegegner. Mit Beschwerdeantwort vom 30. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 3 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 5. Juni 2014 (act. II 130 bis 132). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen erstmaliger Mel- depflichtverletzung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 4 zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen teilzu- nehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). 2.2 Gemäss Art. 25 lit. d AVIV verfügt die zuständige Amtsstelle auf Gesuch hin, dass Versicherten eine Verschiebung des Beratungs- und Kontrollgesprächs gestattet wird, sofern sie nachweisen, dass sie am ver- einbarten Termin infolge eines zwingenden Ereignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert sind. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in ande- rer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersu- chungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungs- last begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts - und der verfügen- den Behörde - ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Re- gel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Ent- scheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen geblie- benen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift aller- dings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswür- digung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlich- keit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 5 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und auch nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin ein auf den 6. Februar 2014 um 10.15 Uhr festgesetztes Beratungsgespräch beim RAV-Biel (Akten des Regionalen Arbeitsver-mittlungszentrums [RAV] Region Seeland-Berner Jura [act. IIA]
134) aufgrund eines Bewerbungsgesprächs versäumt hat (act. II 39 f.). Weiter steht zu Recht ausser Frage, dass mit der Stellenbewerbung ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis vorliegt (act. II 37). Streitig ist einzig, ob die Beschwerdeführerin um Verschiebung des Beratungstermins ersucht hat (vgl. E. 2.2 hiervor) bzw. sich für das Beratungsgespräch - in Verletzung der Meldepflicht - nicht abgemeldet hat. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe am Abend des
5. Februar 2014, nachdem sie die Einladung zum Bewerbungsgespräch um ca. 17.45 Uhr (per E-Mail) erhalten habe, beim RAV Biel angerufen, worauf sich ein Anrufbeantworter mit einem Sprechtext gemeldet habe; eine Nach- richt habe sie nicht hinterlassen können. Am Folgetag habe sie um ca. 08.00 Uhr wieder beim RAV Biel angerufen und die RAV-Zentrale über das anstehende Vorstellungsgespräch bzw. die Terminverhinderung in Kennt- nis gesetzt (vgl. Beschwerde S. 2; act. II 42). 3.3 In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Be- schwerdeführerin am 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr beim RAV Biel eine telefonische Nachricht betreffend Terminverhinderung hinterlassen hätte. Der zuständige RAV-Berater führte am 26. Februar 2014 aus, er habe kei- nen Anruf und auch keine entsprechende Mitteilung durch die Administra- tion erhalten (act. IIA 172). Einen rechtsgenüglichen Beweis vermag auch die Beschwerdeführerin nicht zu erbringen. Aus dem Bestätigungsschrei- ben der ... vom 10. März 2014 (act. II 20), wonach kein Auszug der Tele- fonanrufe erstellt werden könne, da die Beschwerdeführerin eine „PrePay- Kundin“ sei, vermag sie - wie der Beschwerdegegner zutreffend ausgeführt hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) - nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es ist im Übrigen nicht einzusehen, weshalb sich die Beschwerdeführerin am Abend des 5. Februar 2014 resp. am Morgen des 6. Februar 2014 vor 10.15 Uhr bei telefonischer Nichterreichbarkeit des RAV-Beraters nicht per E-Mail bei diesem - unter Angabe des Verhinderungsgrundes - vom Bera-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 6 tungsgespräch abgemeldet hat, zumal sie mit ihm in der Regel rege per E- Mail kommunizierte (act. IIA 171 f.). Die Darstellung der Beschwerdeführerin lässt sich auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nicht mehr durch zusätzliche Sachverhaltsabklärungen erhärten, weshalb die Folgen der Beweislosigkeit die Beschwerdeführerin zu tragen hat (vgl. E. 2.4 hiervor). Nach dem Dargelegten ist somit nicht erstellt, dass die Beschwerdeführerin telefonisch um Verschiebung des Beratungstermins ersucht bzw. sich für das Beratungsgespräch vor dem angesetzten Termin abgemeldet hat. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verletzung der diesbe- züglichen Meldepflicht ist somit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im unteren Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebe- nen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 7 Ziff. 4 [Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht: gemäss Verschulden und je nach Einzelfall]; vgl. auch Ziff. 3.A/1 [erstmaliges Fernblei- ben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne ent- schuldbaren Grund: 5 bis 8 Tage]). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist das verfügte Einstellmass nicht zu beanstanden, und es besteht keine Veranlassung seitens des Gerichts in das Ermessen der Verwaltung einzu- greifen. 4.3 Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der An- spruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in massli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzu- weisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerde- führerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Nov. 2014, ALV/14/629, Seite 8
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt der am 14. Juli 2014 beim Gericht eingelangten Eingabe der Beschwerdeführerin)
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.