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200 2014 628

Bern VerwG · 2014-06-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (ER RD 501/2014)

Sachverhalt

A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 10. Juni 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.). Mit Entscheid vom 13. August 2013 stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Be- schwerdegegner), die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung ab dem 3. Juni 2013 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern Mittelland [act. IIA] 9 f.). Die hiergegen erhobene Ein- sprache (act. IIA 24) wies es mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 (act. IIA 81 - 83) ab. Die am 12. September 2013 verfügte Einstellung we- gen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. August 2013 (act. IIA 35) blieb unangefochten. Am 5. März 2014 verfügte das beco wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit 15 Einstelltage ab dem

1. Januar 2014 (act. IIA 131 - 133). Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. März 2014 (act. IIA 159) wies es mit Entscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 3

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kon- trollperiode Dezember 2013).

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 4 halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164).

E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem- ber 2013 erst mit E-Mail vom 22. Januar 2014 (act. IIA 117 - 119) und da- mit verspätet (vgl. E. 2.2 hiervor) beim RAV Bern West eingegangen ist. Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für die nicht fristgerechte Einreichung vorliegt.

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei offensichtlich, dass sie die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2013 nachweislich per

23. Dezember 2013 erbracht und unterzeichnet habe. Diese habe sie mit E-Mail vom 3. Januar 2014 (vgl. act. IIA 108) an ihre Personalberaterin der RAV versandt, was in der Betreffzeile so angekündigt worden sei. Die aus systemtechnischen Gründen nicht angefügte Datei hätte von der Personal- beraterin erkannt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden müssen. Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, der korrekte Versand eines E-Mail-Anhangs liege in der Verantwortung der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 6 deführerin und die Personalberaterin sei nicht dazu verpflichtet gewesen, diese auf das fehlende Nachweisformular innert Frist aufmerksam zu ma- chen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Art. 2).

E. 3.3 Mit E-Mail vom 3. Januar 2014 sandte die Beschwerdeführerin der Personalberaterin der RAV ein Gesuch des Beschwerdegegners um Frist- verlängerung im Verfahren ALV/2013/992 und machte diesbezügliche Aus- führungen; gemäss dem bei den Akten liegenden Ausdruck der E-Mail ent- hielt diese lediglich ein einzelnes Attachment, nämlich ein Scan des Frist- verlängerungsgesuchs (act. IIA 107 f.). Trotz des Betreffs „Arbeits- bemühungen, Gesuch beco“ wurden die Arbeitsbemühungen im Fliesstext der E-Mail weder erwähnt noch als separate Datei angehängt. Bereits in den vorhergehenden Monaten hat die Beschwerdeführerin mit der Perso- nalberaterin vorwiegend via E-Mail kommuniziert (vgl. act. IIA 71 f., 79, 89). Dabei hat sie im Text der E-Mail jeweils explizit auf angehängte Arbeits- bemühungen hingewiesen (act. IIA 88, 105, so auch im Februar 2014 [act. IIA 127]). Dass die elektronische Nachricht vom 3. Januar 2014 aus „systemtechnischen“, d.h. aus rein technischen Gründen nicht korrekt ver- sandt wurde (vgl. act. IIA 159 sowie Beschwerde), erscheint äusserst un- wahrscheinlich. Im Übrigen wird der angebliche Fehler von der Beschwer- deführerin auch nicht näher spezifiziert. So legt sie nicht dar, ob der Fehler bei ihrem Computer, bei der Übermittlung oder bei der RAV aufgetreten sein soll. Entsprechende Abklärungen können jedoch unterbleiben, denn viel wahrscheinlicher ist, dass der Anhang – entgegen den nachträglichen Angaben der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 22. Januar 2014, wonach sie die Arbeitsbemühungen „nochmals“ sende [act. IIA 117]) – der E-Mail gar nicht beigefügt wurde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die fragliche Nachricht inhaltlich ein völlig anderes Thema aufwies (Fristverlän- gerungsgesuch). Selbst wenn aufgrund der Betreffzeile und entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdeführerin in den vorhergehenden Monaten davon ausgegangen würde, dass sie die Arbeitsbemühungen routinemäs- sig via E-Mail verschicken wollte, so wäre durchaus die Möglichkeit in Be- tracht zu ziehen, dass sie das Einfügen des entsprechenden Anhangs schlichtweg vergessen hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwer- deführerin, wonach sie mit dem Satz „Im Anhang sende ich Ihnen das Ge- such um Fristverlängerung vom beco mit“ gemeint habe, dass dieses Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 7 such zusammen mit dem anderen Dokument der Arbeitsbemühungen ver- sendet werde, nichts. Diese Wortwahl traf die Beschwerdeführerin bereits in früheren E-Mails, in welchen lediglich ein Dokument versandt wurde (vgl. act. IIA 88, 105).

E. 3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Informationspflicht der Personalberaterin (vgl. Beschwerde) ist festzuhal- ten, dass den Versicherungsträger nach der Rechtsprechung keine Auf- klärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG trifft, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Vorliegend schien der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Auf- merksamkeit nicht gefährdet, wurde im Text der E-Mail doch in keiner Art und Weise auf die Arbeitsbemühungen Bezug genommen und war der An- hang (Fristverlängerungsgesuch), auf welchen im Text verwiesen wurde, der elektronischen Nachricht beigefügt. Dieser Anhang ging bei der Verwal- tung denn auch unbestrittenermassen ein. Ein Hinweis, dass dem Mail als Anhang auch Arbeitsbemühungen beigefügt seien, fehlt im Text völlig. Da- mit bestand für die Personalberaterin bei der gebotenen Aufmerksamkeit kein Anlass, die Beschwerdeführerin auf fehlende Arbeitsbemühungen hin- zuweisen, zumal der Beschwerdeführerin dazu noch zwei bzw. drei weitere Tage zur Verfügung gestanden wären (spätestens am fünften Tag des fol- genden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag; hier: Montag, 6. Januar 2014). Die Personalberaterin war insoweit auch nicht zur Rückfrage verpflichtet, weshalb nur im Betreff, nicht aber im Text der E- Mail auf Arbeitsbemühungen Bezug genommen werde.

E. 3.5 Vorliegend ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode De- zember 2013 der E-Mail vom 3. Januar 2014 angehängt hat. Sodann war die Personalberaterin auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärung oder Information über den fehlenden Anhang verpflichtet. Das ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ datiert zwar vom 23. Dezember 2013 (act. IIA 118 f.) und wurde verspätet auch noch eingereicht (vgl. E. 3.1 hiervor), diese verspätete Eingabe ist für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 8 die vorzunehmende Beurteilung aber unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt somit kein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vor und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ist vom Grundsatz her zu Recht erfolgt.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

E. 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Ein- stellrasters“ (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 1.E/2), welches für zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 10 bis 19 Tagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf die am 12. September 2013 erfolgte erste Einstellung wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 9 (act. IIA 35) nicht zu beanstanden. Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Januar 2014 (act. IIA 131 - 133). Die dagegen erhobene Einsprache vom
  2. März 2014 (act. IIA 159) wies es mit Entscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 3 Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  5. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kon- trollperiode Dezember 2013). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom
  6. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), wes- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 4 halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  7. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
  8. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem- ber 2013 erst mit E-Mail vom 22. Januar 2014 (act. IIA 117 - 119) und da- mit verspätet (vgl. E. 2.2 hiervor) beim RAV Bern West eingegangen ist. Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für die nicht fristgerechte Einreichung vorliegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei offensichtlich, dass sie die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2013 nachweislich per
  9. Dezember 2013 erbracht und unterzeichnet habe. Diese habe sie mit E-Mail vom 3. Januar 2014 (vgl. act. IIA 108) an ihre Personalberaterin der RAV versandt, was in der Betreffzeile so angekündigt worden sei. Die aus systemtechnischen Gründen nicht angefügte Datei hätte von der Personal- beraterin erkannt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden müssen. Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, der korrekte Versand eines E-Mail-Anhangs liege in der Verantwortung der Beschwer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 6 deführerin und die Personalberaterin sei nicht dazu verpflichtet gewesen, diese auf das fehlende Nachweisformular innert Frist aufmerksam zu ma- chen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Art. 2). 3.3 Mit E-Mail vom 3. Januar 2014 sandte die Beschwerdeführerin der Personalberaterin der RAV ein Gesuch des Beschwerdegegners um Frist- verlängerung im Verfahren ALV/2013/992 und machte diesbezügliche Aus- führungen; gemäss dem bei den Akten liegenden Ausdruck der E-Mail ent- hielt diese lediglich ein einzelnes Attachment, nämlich ein Scan des Frist- verlängerungsgesuchs (act. IIA 107 f.). Trotz des Betreffs „Arbeits- bemühungen, Gesuch beco“ wurden die Arbeitsbemühungen im Fliesstext der E-Mail weder erwähnt noch als separate Datei angehängt. Bereits in den vorhergehenden Monaten hat die Beschwerdeführerin mit der Perso- nalberaterin vorwiegend via E-Mail kommuniziert (vgl. act. IIA 71 f., 79, 89). Dabei hat sie im Text der E-Mail jeweils explizit auf angehängte Arbeits- bemühungen hingewiesen (act. IIA 88, 105, so auch im Februar 2014 [act. IIA 127]). Dass die elektronische Nachricht vom 3. Januar 2014 aus „systemtechnischen“, d.h. aus rein technischen Gründen nicht korrekt ver- sandt wurde (vgl. act. IIA 159 sowie Beschwerde), erscheint äusserst un- wahrscheinlich. Im Übrigen wird der angebliche Fehler von der Beschwer- deführerin auch nicht näher spezifiziert. So legt sie nicht dar, ob der Fehler bei ihrem Computer, bei der Übermittlung oder bei der RAV aufgetreten sein soll. Entsprechende Abklärungen können jedoch unterbleiben, denn viel wahrscheinlicher ist, dass der Anhang – entgegen den nachträglichen Angaben der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 22. Januar 2014, wonach sie die Arbeitsbemühungen „nochmals“ sende [act. IIA 117]) – der E-Mail gar nicht beigefügt wurde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die fragliche Nachricht inhaltlich ein völlig anderes Thema aufwies (Fristverlän- gerungsgesuch). Selbst wenn aufgrund der Betreffzeile und entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdeführerin in den vorhergehenden Monaten davon ausgegangen würde, dass sie die Arbeitsbemühungen routinemäs- sig via E-Mail verschicken wollte, so wäre durchaus die Möglichkeit in Be- tracht zu ziehen, dass sie das Einfügen des entsprechenden Anhangs schlichtweg vergessen hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwer- deführerin, wonach sie mit dem Satz „Im Anhang sende ich Ihnen das Ge- such um Fristverlängerung vom beco mit“ gemeint habe, dass dieses Ge- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 7 such zusammen mit dem anderen Dokument der Arbeitsbemühungen ver- sendet werde, nichts. Diese Wortwahl traf die Beschwerdeführerin bereits in früheren E-Mails, in welchen lediglich ein Dokument versandt wurde (vgl. act. IIA 88, 105). 3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Informationspflicht der Personalberaterin (vgl. Beschwerde) ist festzuhal- ten, dass den Versicherungsträger nach der Rechtsprechung keine Auf- klärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG trifft, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Vorliegend schien der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Auf- merksamkeit nicht gefährdet, wurde im Text der E-Mail doch in keiner Art und Weise auf die Arbeitsbemühungen Bezug genommen und war der An- hang (Fristverlängerungsgesuch), auf welchen im Text verwiesen wurde, der elektronischen Nachricht beigefügt. Dieser Anhang ging bei der Verwal- tung denn auch unbestrittenermassen ein. Ein Hinweis, dass dem Mail als Anhang auch Arbeitsbemühungen beigefügt seien, fehlt im Text völlig. Da- mit bestand für die Personalberaterin bei der gebotenen Aufmerksamkeit kein Anlass, die Beschwerdeführerin auf fehlende Arbeitsbemühungen hin- zuweisen, zumal der Beschwerdeführerin dazu noch zwei bzw. drei weitere Tage zur Verfügung gestanden wären (spätestens am fünften Tag des fol- genden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag; hier: Montag, 6. Januar 2014). Die Personalberaterin war insoweit auch nicht zur Rückfrage verpflichtet, weshalb nur im Betreff, nicht aber im Text der E- Mail auf Arbeitsbemühungen Bezug genommen werde. 3.5 Vorliegend ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode De- zember 2013 der E-Mail vom 3. Januar 2014 angehängt hat. Sodann war die Personalberaterin auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärung oder Information über den fehlenden Anhang verpflichtet. Das ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ datiert zwar vom 23. Dezember 2013 (act. IIA 118 f.) und wurde verspätet auch noch eingereicht (vgl. E. 3.1 hiervor), diese verspätete Eingabe ist für Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 8 die vorzunehmende Beurteilung aber unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt somit kein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vor und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ist vom Grundsatz her zu Recht erfolgt.
  10. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Ein- stellrasters“ (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 1.E/2), welches für zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 10 bis 19 Tagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf die am 12. September 2013 erfolgte erste Einstellung wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 9 (act. IIA 35) nicht zu beanstanden. Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
  11. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  13. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 628 ALV KOJ/SCM/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 16. September 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (ER RD 501/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 10. Juni 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. IIB] 2 f.). Mit Entscheid vom 13. August 2013 stellte das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Be- schwerdegegner), die Versicherte wegen erstmalig fehlenden Arbeits- bemühungen vor Antragstellung ab dem 3. Juni 2013 für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Bern Mittelland [act. IIA] 9 f.). Die hiergegen erhobene Ein- sprache (act. IIA 24) wies es mit Entscheid vom 18. Oktober 2013 (act. IIA 81 - 83) ab. Die am 12. September 2013 verfügte Einstellung we- gen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Ar- beitslosigkeit für die Dauer von zehn Tagen ab dem 1. August 2013 (act. IIA 35) blieb unangefochten. Am 5. März 2014 verfügte das beco wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit 15 Einstelltage ab dem

1. Januar 2014 (act. IIA 131 - 133). Die dagegen erhobene Einsprache vom

24. März 2014 (act. IIA 159) wies es mit Entscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 13. August 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Juni 2014 (act. IIA 187 - 190). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 15 Tagen wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kon- trollperiode Dezember 2013). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von 15 Tagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 22 und 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom

20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), wes-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 4 halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Die Regelung, wonach vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes Ar- beitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden, wenn deren Nachweis nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht wird, ist gesetz- mässig. Eine zusätzliche Frist muss nicht gewährt werden. Dass die Ar- beitsbemühungen verspätet noch nachgewiesen werden, ist bei unent- schuldigter Fristversäumnis unerheblich (BGE 139 V 164). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 5 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Nachweis über die persönlichen Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezem- ber 2013 erst mit E-Mail vom 22. Januar 2014 (act. IIA 117 - 119) und da- mit verspätet (vgl. E. 2.2 hiervor) beim RAV Bern West eingegangen ist. Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für die nicht fristgerechte Einreichung vorliegt. 3.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, es sei offensichtlich, dass sie die Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2013 nachweislich per

23. Dezember 2013 erbracht und unterzeichnet habe. Diese habe sie mit E-Mail vom 3. Januar 2014 (vgl. act. IIA 108) an ihre Personalberaterin der RAV versandt, was in der Betreffzeile so angekündigt worden sei. Die aus systemtechnischen Gründen nicht angefügte Datei hätte von der Personal- beraterin erkannt und die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen werden müssen. Demgegenüber führt der Beschwerdegegner aus, der korrekte Versand eines E-Mail-Anhangs liege in der Verantwortung der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 6 deführerin und die Personalberaterin sei nicht dazu verpflichtet gewesen, diese auf das fehlende Nachweisformular innert Frist aufmerksam zu ma- chen (vgl. Beschwerdeantwort, S. 2 f. Art. 2). 3.3 Mit E-Mail vom 3. Januar 2014 sandte die Beschwerdeführerin der Personalberaterin der RAV ein Gesuch des Beschwerdegegners um Frist- verlängerung im Verfahren ALV/2013/992 und machte diesbezügliche Aus- führungen; gemäss dem bei den Akten liegenden Ausdruck der E-Mail ent- hielt diese lediglich ein einzelnes Attachment, nämlich ein Scan des Frist- verlängerungsgesuchs (act. IIA 107 f.). Trotz des Betreffs „Arbeits- bemühungen, Gesuch beco“ wurden die Arbeitsbemühungen im Fliesstext der E-Mail weder erwähnt noch als separate Datei angehängt. Bereits in den vorhergehenden Monaten hat die Beschwerdeführerin mit der Perso- nalberaterin vorwiegend via E-Mail kommuniziert (vgl. act. IIA 71 f., 79, 89). Dabei hat sie im Text der E-Mail jeweils explizit auf angehängte Arbeits- bemühungen hingewiesen (act. IIA 88, 105, so auch im Februar 2014 [act. IIA 127]). Dass die elektronische Nachricht vom 3. Januar 2014 aus „systemtechnischen“, d.h. aus rein technischen Gründen nicht korrekt ver- sandt wurde (vgl. act. IIA 159 sowie Beschwerde), erscheint äusserst un- wahrscheinlich. Im Übrigen wird der angebliche Fehler von der Beschwer- deführerin auch nicht näher spezifiziert. So legt sie nicht dar, ob der Fehler bei ihrem Computer, bei der Übermittlung oder bei der RAV aufgetreten sein soll. Entsprechende Abklärungen können jedoch unterbleiben, denn viel wahrscheinlicher ist, dass der Anhang – entgegen den nachträglichen Angaben der Beschwerdeführerin (E-Mail vom 22. Januar 2014, wonach sie die Arbeitsbemühungen „nochmals“ sende [act. IIA 117]) – der E-Mail gar nicht beigefügt wurde. Dies insbesondere mit Blick darauf, dass die fragliche Nachricht inhaltlich ein völlig anderes Thema aufwies (Fristverlän- gerungsgesuch). Selbst wenn aufgrund der Betreffzeile und entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdeführerin in den vorhergehenden Monaten davon ausgegangen würde, dass sie die Arbeitsbemühungen routinemäs- sig via E-Mail verschicken wollte, so wäre durchaus die Möglichkeit in Be- tracht zu ziehen, dass sie das Einfügen des entsprechenden Anhangs schlichtweg vergessen hat. Daran ändert auch der Einwand der Beschwer- deführerin, wonach sie mit dem Satz „Im Anhang sende ich Ihnen das Ge- such um Fristverlängerung vom beco mit“ gemeint habe, dass dieses Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 7 such zusammen mit dem anderen Dokument der Arbeitsbemühungen ver- sendet werde, nichts. Diese Wortwahl traf die Beschwerdeführerin bereits in früheren E-Mails, in welchen lediglich ein Dokument versandt wurde (vgl. act. IIA 88, 105). 3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Informationspflicht der Personalberaterin (vgl. Beschwerde) ist festzuhal- ten, dass den Versicherungsträger nach der Rechtsprechung keine Auf- klärungs- und Beratungspflicht im Sinne von Art. 27 ATSG trifft, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Vorliegend schien der Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Auf- merksamkeit nicht gefährdet, wurde im Text der E-Mail doch in keiner Art und Weise auf die Arbeitsbemühungen Bezug genommen und war der An- hang (Fristverlängerungsgesuch), auf welchen im Text verwiesen wurde, der elektronischen Nachricht beigefügt. Dieser Anhang ging bei der Verwal- tung denn auch unbestrittenermassen ein. Ein Hinweis, dass dem Mail als Anhang auch Arbeitsbemühungen beigefügt seien, fehlt im Text völlig. Da- mit bestand für die Personalberaterin bei der gebotenen Aufmerksamkeit kein Anlass, die Beschwerdeführerin auf fehlende Arbeitsbemühungen hin- zuweisen, zumal der Beschwerdeführerin dazu noch zwei bzw. drei weitere Tage zur Verfügung gestanden wären (spätestens am fünften Tag des fol- genden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag; hier: Montag, 6. Januar 2014). Die Personalberaterin war insoweit auch nicht zur Rückfrage verpflichtet, weshalb nur im Betreff, nicht aber im Text der E- Mail auf Arbeitsbemühungen Bezug genommen werde. 3.5 Vorliegend ist demnach nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin die Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode De- zember 2013 der E-Mail vom 3. Januar 2014 angehängt hat. Sodann war die Personalberaterin auch nicht zu einer entsprechenden Aufklärung oder Information über den fehlenden Anhang verpflichtet. Das ausgefüllte Formular „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ datiert zwar vom 23. Dezember 2013 (act. IIA 118 f.) und wurde verspätet auch noch eingereicht (vgl. E. 3.1 hiervor), diese verspätete Eingabe ist für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 8 die vorzunehmende Beurteilung aber unerheblich (vgl. E. 2.2 hiervor). Es liegt somit kein entschuldbarer Grund für den verspäteten Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen vor und die Einstellung in der An- spruchsberechtigung ist vom Grundsatz her zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von 15 Tagen liegt im oberen Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Ein- stellrasters“ (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 1.E/2), welches für zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen eine Einstellung von 10 bis 19 Tagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion in Anbetracht der gesamten Umstände und mit Blick auf die am 12. September 2013 erfolgte erste Einstellung wegen zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 9 (act. IIA 35) nicht zu beanstanden. Es besteht vorliegend keine Veranlas- sung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Sept. 2014, ALV/14/628, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.