opencaselaw.ch

200 2014 602

Bern VerwG · 2015-10-28 · Deutsch BE

Verfügung vom 22. Mai 2014

Sachverhalt

A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. August 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, worauf diese ihr mit Verfügung vom 19. August 1999 (Akten der IVB [act. II], 1) bei einem Invaliditätsgrad von 46 % vom 1. August 1997 bis 30. April 1998 eine Viertelsrente zu- sprach. Nach einer Neuanmeldung vom 31. Januar 2001 ermittelte die IVB unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu je 50 % erwerbs- tätig bzw. im Haushalt beschäftigt, wiederum einen Invaliditätsgrad von 46 % (act. II 16) und gewährte ihr mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) ab 1. Juni 2001 erneut eine Viertelsren- te. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenre- visionen mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) und formloser Mitteilung vom 3. Dezember 2009 (act. II 35). B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision veranlasste die IVB eine medizinische Verlaufsbegutachtung (act. II 50, 59) und nahm Abklärungen an Ort und Stelle vor (act. II 41, 61). Unter der An- nahme eines Status von 55 % Erwerb bzw. 45 % Haushalt berechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (act. II 64) die Renten- aufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 67) und Rückfra- gen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 71) bzw. beim Ab- klärungsdienst (act. II 72) erliess die IVB am 19. März 2014 einen neuen Vorbescheid (act. II 73), mit welchem sie bei einem korrigierten Invaliditäts- grad von 22 % an der Absicht der Rentenaufhebung festhielt. Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 74), worauf die IVB eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 77) einholte und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 3 Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) die laufende Invalidenrente ent- sprechend dem Vorbescheid nach der Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufhob. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü- gung ersatzlos aufzuheben. Mit separater Zuschrift vom 2. Juli 2014 er- suchte sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Replicando bestätigte die Beschwerdeführerin am 21. August 2014 ihre Rechtsbegehren. Am 19. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ein- lässliche Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Am 27. Oktober 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch bzw. ob die Be- schwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zulässigerweise auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. Juni 2014 (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 4; Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3), aufhob.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 6 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 15. Mai 2003 (act. II 20) zugesprochene Viertelsrente wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) und formloser Mitteilung vom 3. Dezember 2009 (act. II 35) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichgestellt sein (vgl. E. 2.3.3 hievor). Weder in der Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) noch im Verwaltungsakt vom

3. Dezember 2009 (act. II 35) ist jedoch eine rechtskonforme Sachverhalts- abklärung und Beweiswürdigung zu erblicken, es wurden lediglich Ver- laufsberichte der behandelnden Ärzte (act. II 23, 34) eingeholt bzw. von der Ausgleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 30) ediert. Auch die Verfügung vom 6. Juli 2011 (act. II 37), mit wel- cher eine Neuberechnung der Rentenbetreffnisse aufgrund der Einkom- mensteilung (Splitting) vorgenommen wurde, stellt keine den Anforderun- gen entsprechende Vergleichsbasis dar. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 7

78) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hievor). 3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS Medizi- nische Abklärungsstation des Spitals C.________ (MEDAS) vom 9. Sep- tember 2002 (act. II 12). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine intermittierende Dysphonie vermerkt (act. II 12/11 Ziff. 4.1) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne Leis- tungseinschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert (act. II 12/13 f. lit. B Ziff. 2, 12/14 f. lit. C Ziff. 3). 3.3 Die angefochtene Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) stützt sich in medizinischer Hinsicht einerseits auf ein bidisziplinäres Gut- achten vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom 19. De- zember 2012 (act. II 59) sowie eine Aktenbeurteilung des RAD vom 23. Ja- nuar 2014 (act. II 71). 3.3.1 Die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten in der Expertise vom 19. November 2012 (act. II 50) hauptsächlich die folgen- den Diagnosen auf (act. II 50/10 lit. C Ziff. 5.1, 50/17 lit. D Ziff. 5): Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Leicht ausgeprägtes Lumbovertebral-/Thorakovertebralsyndrom bei Zustand nach pathologischer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK)

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG; BSG 161.1 Beschwer- den gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die ange- fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; BSG 155.21) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 11 bei Osteoporose im Juni 2009 Neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Geringgradige kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schä- del-Hirn Trauma (SHT) am 31. März 2012 mit Jochbein-Tripodfraktur links, Fraktur der 10. Rippe links, milder traumatischer Gehirnverlet- zung sowie seelischer Interferenz - Posttraumatische Cephalea Psychiatrische Diagnosen: - Anamnestisch rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.0), derzeit remittiert (unter antidepressiver Medikation) - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), sich in Remission befindend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 8 - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Phobische Symptomatik (ICD-10: F40.8) mit Zeichen einer sozialen Phobie und grundsätzlich phobisch vermeidendem Verhalten - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Anamnestische Essstörung (ICD-10: F50.9) - Ängstlich selbstunsichere, zur Abhängigkeit neigende Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61.0) In ihrer Konsensbesprechung gelangten die beiden Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der multiplen affekti- ven Störungen sowie der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei, während aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. II 50/21 f. lit. E). Auf Rückfrage der Verwaltung (act. II 53) erklärte Dr. med. E.________ am

19. Dezember 2012 (act. II 59) unter anderem, seit der MEDAS- Begutachtung sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik einge- treten, zudem sei die Angstproblematik im Rahmen der aktuellen Begut- achtung etwas differenzierter ausgeführt worden. Bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit spiele heute weder die anamnestisch bekannte Ess- störung noch die Depressivität eine Rolle. Im Vordergrund stehe die Angst- problematik, also die generalisierte Angststörung, die phobische Sympto- matik mit Zeichen einer sozialen Phobie sowie die ängstlich, selbstunsiche- re, zur Abhängigkeit neigende Persönlichkeitsstörung. Zur Abheilung der depressiven Symptomatik sei es zirka im April oder Mai 2012 gekommen, der Unfall (Fahrradunfall vom 30. März 2012) habe nicht zu einer depressi- ven Dekompensation geführt, jedoch hätten dann die Symptome der PTBS dominiert, die heute wieder deutlich remittiert seien. Es könne also davon ausgegangen werden, dass ab Datum der Begutachtung wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In diesem Umfang wäre der Beschwerde- führerin aus rein psychiatrischer Sicht auch die angestammte Tätigkeit zu- mutbar, soweit sie dabei in einer ruhigen Umgebung viele Routinearbeit verrichten könnte. 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (act. II 71) im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 69) aus, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar gewesen, im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 9 Nachgang zum Unfall vom 30. März 2012 anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 12. April 2012 adäquat über ihre Tätigkeit im Haushalt Aus- kunft zu geben. Es hätten keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkun- gen vorgelegen. Das im Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil sei schlüssig und die Einschätzungen des Hausarztes stünden mit dem Gut- achten nicht im Widerspruch. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das Verlaufsgutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom

19. Dezember 2012 (act. II 59) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.4) und erbringt damit vollen Beweis. 3.5.1 Zwar ist vorab in formeller Hinsicht anzumerken, dass die Verwal- tung nach dem Vorliegen der Expertise dem psychiatrischen Gutachter in Missachtung der Grundsätze nach BGE 136 V 113 Ergänzungsfragen un- terbreitete (act. II 53), ohne der Beschwerdeführerin ihrerseits ein entspre- chendes Recht einzuräumen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 10 nachträglich darauf verzichtete, entsprechende Fragen vorzubringen, kann dieser nicht sehr schwerwiegende Verfahrensmangel jedoch als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.5 S. 116, 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.5.2 Das bidisziplinäre Verlaufsgutachten (act. II 50) basiert auf umfas- senden klinischen Explorationen und testpsychologischen Untersuchungen. Dass im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten vom 9. September 2002 (act. II 12) keine phoniatrische Abklärung mehr erfolgte, ist nicht von Be- deutung. PD Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, ging damals davon aus, dass eine vollständige Restitution der organisch bedingten Dysphonie bereits im Jahr 1994 eingetreten sei (act. II 12/24); dementsprechend wurde keine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit pos- tuliert (act. II 12/13 lit. A Ziff. 5) und im Zusammengang mit der geltend gemachten Stimmstörung lediglich gefordert, dass die Stimme möglichst wenig gebraucht werde (act. II 12/15 lit. C Ziff. 3). Dr. med. D.________ konnte im Rahmen der Begutachtung vom 12. November 2012 demge- genüber keine Veränderung der Stimme mit Heiserkeit als Folge der vor Jahren durchgemachten Rekurrensparese (Stimmbandlähmung) mehr feststellen (act. II 50/11 lit. C Ziff. 4). 3.5.3 Die Dres. med. D.________ und E.________ hatten vollständige Kenntnis der Vorakten. Anamnestisch ist einzig die weit vor der Erstanmel- dung erfolgte Hospitalisation im Spital H.________ zwischen November 1995 und Februar 1996 aktenmässig nicht dokumentiert (act. II 50/18 f. lit. D Ziff. 6), was unerheblich ist. Hingegen forderten die Gutachter zusätz- lich den Austrittsbericht des Spitals C.________ Bern vom 4. April 2012 (act. II 54/2-4, 67/6-8; act. I 4) an (act. II 50/5 lit. B). Sie setzten sich mit dem Verkehrsunfall vom 30. März 2012 (act. II 60.4, 80/5-13) eingehend auseinander und bezogen die daraus resultierenden medizinischen Aspek- te in ihre fachärztliche Beurteilung ein (act. II 50/11 lit. C Ziff. 4 bzw. 50/17 lit. D Ziff. 6). Ihre Schlussfolgerungen, dass die somatischen Unfallfolgen soweit abgeheilt sind, dass sie unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bewirken (act. II 50/12 lit. C Ziff. 4) bzw. aus psychiatrischer Sicht insbesondere die PTBS deutlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 11 remittiert ist (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6, 59/1 f. ad Ziff. 1 und 2), sind nach- vollziehbar begründet und überzeugen. 3.5.4 In ihrem Gutachten vom 19. November 2012 (act. II 50) und insbe- sondere in der Ergänzung vom 19. Dezember 2012 (act. II 59) bezogen sich die Experten auf das revisionsrechtliche Beweisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2), stellten die früheren medizinischen Befunde den aktuellen vergleichend gegenüber und zeigten schlüssig auf, dass sich im Verlauf eine Veränderung ergab. 3.5.5 Die seitens des Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, am Gutachten erhobene Kritik verfängt nicht. Er vermochte keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Äusserungen gegenüber dem Rechtsvertreter seiner Patientin vom 25. Oktober 2013 (act. II 67/4 f.; act. I 5) erfolgten noch in Unkenntnis des Gutachtens. Seine Befürchtung, dass die schweren psychischen Dekompensationen im Gutachten allenfalls unberücksichtigt geblieben sein könnten, ist unbegründet: Die von Dr. med. E.________ im Gutachten dargestellte Anamnese reicht bis in die frühste Kindheit der Ex- plorandin zurück (act. II 50/15 f. lit. D Ziff. 3) und umfasste auch diverse psychische Dekompensationen (act. II 50/18 lit. D Ziff. 6). Der psychiatri- sche Gutachter gelangte im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom

30. März 2012 jedoch zum Schluss, dass zwar eine PTBS auftrat, es hin- gegen nicht zu einer depressiven Dekompensation gekommen sei (act. II 59/2 ad Ziff. 2), wobei er Dekompensationen prospektiv jedoch nicht aus- schloss (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6). Nach Einsicht in das Gutachten zeigte sich Dr. med. I.________ am 23. April 2014 (act. I 6) mit diesem qualitativ weitgehend einverstanden. Seine Auffassung, wonach es sich bei der Ex- pertise nur um eine Momentaufnahme handelt, noch heute im Vergleich zum Befinden vor dem Unfall eine deutlich verminderte Belastbarkeit be- stehe und die Arbeitsunfähigkeit deutlich zu tief eingeschätzt worden sei, begründete er nicht näher. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die klinische Exploration zwar eine notwendige aber nicht hinreichende Erkenntnisquelle darstellt, denn die Sachverständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 12 haben bei ihrer Beurteilung zwingend anhand der Vorakten zusätzlich den relevanten Beschwerdeverlauf einzubeziehen, womit das Administrativgut- achten nicht eine reine Momentaufnahme darstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2). Die langjährige Betreuung durch Dr. med. I.________ mag diesen wohl durchaus dazu befähigen, das von seiner Patientin geklagte Leiden und den Symptomverlauf aus allgemein-internistischer Sicht zu würdigen (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2), hier steht aber der – aus seiner Sicht fach- fremde – psychiatrische Gesundheitszustand im Vordergrund. Darüber hinaus kann die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353), gera- de bei einer über Jahrzehnte dauernden hausärztlichen Begleitung nicht ausser Acht gelassen werden. 3.5.6 Dr. med. E.________ ging differentialdiagnostisch von einer Neur- asthenie (ICD-10: F48.0) aus (act. II 50/17 lit. D Ziff. 5). Diese Diagnose stellt ein psychosomatisches Leiden dar, auf welches die zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelte und mit BGE 141 V 281 modifi- zierte Praxis Anwendung findet (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Dass der psychiatrische Gutachter das Leistungsvermögen nicht anhand der neuen einschlägigen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) eingeschätzt hat, ist hier unerheblich. Einerseits zog Dr. med. E.________ die Neurasthenie als blosse Differenti- aldiagnose in Betracht (act. II 50/20 lit. D Ziff. 6) und andererseits berück- sichtigte er die gesamte geklagte Symptomatik bei seiner Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6 hienach), erreicht der Invaliditätsgrad kein Rentenanspruch begrün- dendes Ausmass, weshalb offen bleiben kann, ob dem psychiatrischen Leiden allenfalls aus rechtlicher Sicht ohnehin die invalidisierende Wirkung abzusprechen wäre. 3.6 Auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom

23. Januar 2014 (act. II 71), wonach es der Beschwerdeführerin rund zwei Wochen nach dem Fahrradunfall vom 30. März 2012 anlässlich der Ab- klärung an Ort und Stelle vom 12. April 2012 (act. II 41) möglich gewesen sei, adäquat über die Tätigkeit im Haushalt Auskunft zu geben, ist einleuch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 13 tend und überzeugend. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführe- rin, dass sie sich in diesem Zeitpunkt noch nicht vom «Unfallschock» bzw. vom operativen Eingriff erholt gehabt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2), findet in den medizinischen Akten keinen Rückhalt; selbst den Berichten des behandelnden Dr. med. I.________ vom 25. Oktober 2013 (act. II 67/4 f.; act. I 4) und 23. April 2014 (act. I 6) lässt sich derartiges nicht entneh- men. Wohl ist nicht auszuschliessen, dass (insbesondere seit der Einführung des Fallpauschalensystems [vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung {KVG; SR 832.10}]) seitens der Leis- tungserbringer ein Anreiz besteht, die Patienten nicht zu spät aus der stati- onären Behandlung zu entlassen (Duplik S. 3 Ziff. III Art. 5). Die Haushalts- abklärung fand jedoch über ein Woche nach dem Spitalaustritt bzw. knapp zwei Wochen nach dem Unfall statt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen dem nachhallenden Eindruck des Ereignisses bzw. aufgrund des postoperativen Verlaufs nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzu- wirken, finden sich auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) keine Anhaltspunkte. Jedenfalls bezieht sich die Aussage der Abklärungsperson, wonach die Frage zum Eingliederungswillen nicht per- sönlich habe besprochen werden können (act. II 61/8 Ziff. 8), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. II 67/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2), nach der einleuchtenden Erläuterung des Abklärungsdienstes (act. II 72/3), offensichtlich nicht auf die Gesamtsituation. 3.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom

19. Dezember 2012 (act. II 59) sowie die RAD-Beurteilung vom 23. Januar 2014 (act. II 71) beweiskräftig sind und sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) zu Recht darauf stützte. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) zunächst erstellt, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2003 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszu- standes eingetreten ist, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hievor). Sodann steht fest, dass seit der Begutachtung medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 14 nisch-theoretisch eine 60%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom

E. 12 April 2012 gesundheitlich in der Lage war, adäquat mitzuwirken. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieser medizinischen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 15 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 4.4 In erwerblicher Hinsicht zog die Beschwerdegegnerin – unter An- nahme eines zu Recht unbestrittenen Status von nunmehr 55 % Erwerb und 45 % Haushalt (act. II 61/4 Ziff. 3.8) – für das Valideneinkommen den im Jahr 2000 bei einem Arbeitspensum von 40 % erzielten Jahreslohn von Fr. 26‘860.-- heran (act. II 4/2 Ziff. 20, 61/3 Ziff. 3.2). Angepasst an ein Pensum von 55 % ergibt sich ein Wert von Fr. 36‘932.50 (Fr. 26‘860.-- / 40 % x 55 %), der unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi- nallohnentwicklung im Jahr 2012 zu einem Valideneinkommen von Fr. 44‘079.-- führt (Fr. 36‘932.50 / 103.6 x 121.7 [BFS, Tabelle T1.2.93,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 16 Nominallohnindex Frauen, Abschnitt I {Verkehr und Nachrichtenübermitt- lung}, Index Jahr 2000 bzw. 2010] / 100 x 101.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohindex Frauen, Abschnitt J {Information und Kommunikation}, Indexbasis 2010 bzw. Index 2012]). 4.5 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin an- hand von Tabellenlöhnen (act. II 61/4 Ziff. 3.8). Auf Basis der mittlerweile vorliegenden LSE 2012 ergibt sich für das Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 28‘293.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstun- den [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2012] x 55 % Restar- beitsfähigkeit). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde von der Verwaltung nicht zugelassen, von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre hier weder unter dem Aspekt des Lebensalters (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3 und vom 15. Ja- nuar 2009, 9C_733/2008, E. 4.3) noch aufgrund des Beschäftigungsgrades (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2011, 8C_477/2011, E. 5.3) gerechtfertigt. 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert eine ungewichtete Einschränkung von 35.81 % ([Fr. 44‘079.-- ./. Fr. 28‘293.--] / Fr. 44‘079.-- x 100). Um den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 4.3 hievor) zu ermitteln, ist in einem weiteren Schritt die Einschränkung im Haushalt zu prüfen. 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 17 benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haus- halt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensver- gleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität ab- gestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch beding- ten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor- dergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 18 damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen(SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungs- berichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinrei- chend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Auswir- kung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berück- sichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (bei- spielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psy- chisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidba- ren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Er- werbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschla- gen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berück- sichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass über- schreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozent- punkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der für den Ge- sundheitsfall geltende Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungs- vermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich dann berücksichtigt werden, wenn Betreuungspflichten, etwa gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) ba- siert auf einer Erhebung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 As. 2 der Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 19 nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vom 12. April 2012 und wurde nach dem Bericht vom 23. Mai 2012 (act. II 41) ohne neuen Hausbesuch (act. II 72/2) in Kenntnis der me- dizinischen Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (act. II 50, 59) verfasst. Aus dem Betätigungsvergleich ergab sich eine ungewichtete Einschränkung von 8.00 % (act. II 60/8 Ziff. 6). Nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.7 hievor) war die Beschwer- deführerin aufgrund der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. F.________ trotz des stattgehabten Unfalls vom 30. März 2012 mit konse- kutiver Hospitalisation gesundheitlich in der Lage, bei der Haushaltsab- klärung adäquat mitzuwirken. Beschwerdeweise wird darüber hinaus ledig- lich vorgebracht, dass eine erhebliche Wechselwirkung zwischen den zu- gemuteten Tätigkeiten im Erwerb und im Haushalt bestehe, die unberück- sichtigt geblieben sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2); bei einer beruflichen Auslastung gemäss den Schlussfolgerungen im bidisziplinären Gutachten (act. II 50) tendierten die Kapazitäten im Haushalt gegen null (Replik S. 3 Ziff. III Art. 6). Diese Rüge ist unsubstanziiert und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine offenkundige und unvermeidbare schlechte Vereinbarkeit der beiden Bereiche: Die Beschwerdeführerin wür- de mit ihrer hypothetischen 55%igen Erwerbstätigkeit ihre medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausschöpfen, weshalb gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt nicht angenommen werden können (vgl. E. 5.1 hievor). Sie lebt in einem Einper- sonenhaushalt (act. II 61/3 Ziff. 2) und hat keine Betreuungspflichten, was gegen ein reduziertes Leistungsvermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt spricht (vgl. E. 5.1 hievor). Hinzu kommt, dass die psychische Einschränkung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6) allein die ausserhäusliche Tätigkeit betrifft und dem er- höhten Pausenbedarf sowie der längeren Erholungszeit (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6) im Aufgabenbereich durch eine Aufteilung der verschiedenen Ver- richtungen Nachachtung verschafft werden könnte. Im Abklärungsbericht wurden die festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3086 KSIH) begründet (act. II 61/6 ff. Ziff. 6) und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche spezifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 20 schen Kategorien aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein könnten. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) ist beweiskräftig, womit sich weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. III Art. 2) erübrigen (sog. antizipierte Beweiswür- digung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 6. Zusammenfassend ergibt sich im Erwerb eine gewichtete Ein- schränkung von 19.70 % (35.81 % [vgl. E. 4.6 hievor] x 0.55 [Gewichtung]) und im Haushalt eine solche von 3.60 % (8.00 % [vgl. E. 5.2 hievor] x 0.45 [Gewichtung]). Dies führt zu einem abgerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessenden (vgl. E. 2.2 hievor) Invali- ditätsgrad von 23 % (19.70 % + 3.60 %). Die laufende Viertelsrente wurde folglich grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 30. Juni 2014 aufgehoben. Zu prüfen bleibt ein allfälliger vorgängiger Anspruch auf berufliche Massnahmen. 7. 7.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz «Eingliederung statt Rente», wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 21 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Unmittelbare Anrechen- barkeit des Invalideneinkommens (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist jedoch immer dann gegeben, wenn ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 22 lich eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 29 E. 2.3.1). 7.2 Die formalen Voraussetzungen für eine Ausnahmekonstellation gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung sind erfüllt, hatte die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) doch das 55. Altersjahr zurückgelegt. Weil ihr bisher eine Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich bzw. ein Pensum von 30 % zumutbar war (act. II 12/15 lit. C Ziff. 3.2, 20/5 i.V.m. 16/4 Ziff. 3.9) und sie zufolge der verbesserten Arbeitsfähigkeit sowie der Statusänderung neu zu 55 % ausserhäuslich tätig sein müsste (act. II 41/4 Ziff. 3.4, 61/4 Ziff. 3.4), bezieht sich ein allfälliger Eingliederungsbedarf einzig auf den anspruchserheblichen Zugewinn an Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Mai 2015, 9C_3/2015, E. 4.2). Aus medizinischer Sicht wird kein ausdrücklicher Vorbehalt der Durch- führung befähigender Massnahmen gestellt, der Beschwerdeführerin sollte gemäss Dr. med. E.________ lediglich geholfen werden, eine ihren Ein- schränkungen angepasste Tätigkeit zu finden (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6). Mithin wäre höchstens eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig, was einer unmittelbaren Anrechenbarkeit des Invali- deneinkommens nicht entgegensteht (vgl. E. 7.1 hievor). Auch aus den Akten ist nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung eines Erwerbspensums von nunmehr 55 % statt bisher 30 % nicht allein durch Eigenanstrengung möglich wäre. Zwar würde der Umstand, dass eine versicherte Person trotz Rentenbezug regelmässig gearbeitet hat, auf vorhandene Ressourcen zur Selbsteingliederung hindeuten (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Dezember 2014, 8C_586/2014, E. 8.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dort wo eine versicherte Person trotz Resterwerbsfähig- keit nicht gearbeitet hat, diese Ressourcen fehlen. Es genügt, dass der Rentenbezügerin – wie hier – die Verwertung der medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit an sich zumutbar gewesen wäre. Da die berufliche Selbstintegration bei der Beschwerdeführerin bisher offensicht- lich allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist, kann höchstens auf eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration geschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 23 werden, und besteht auch ihm Rahmen des nunmehr geforderten grösse- ren Rendements kein Anspruch auf vorgängige Abklärung bzw. Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.3; Rz. 5020.3 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2013). Die Beschwerdegegnerin durfte die laufende Viertelsrente demzufolge direkt aufheben. Die Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) ist im Ergeb- nis nicht zu beanstanden; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 11. August 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführe- rin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Ab- schluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 8.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 24 8.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. September 2014 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von fünf Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘250.--, zu- züglich Auslagen von Fr. 77.20 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 1‘327.20) im Betrag von Fr. 106.20, total Fr. 1‘433.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1‘433.40 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.-- (5h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 77.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 86.20 (8 % von Fr. 1‘077.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘163.40, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘433.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘163.40 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 602 IV LOU/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 28. Oktober 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 4. August 1998 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an, worauf diese ihr mit Verfügung vom 19. August 1999 (Akten der IVB [act. II], 1) bei einem Invaliditätsgrad von 46 % vom 1. August 1997 bis 30. April 1998 eine Viertelsrente zu- sprach. Nach einer Neuanmeldung vom 31. Januar 2001 ermittelte die IVB unter der Annahme, die Versicherte wäre im Gesundheitsfall zu je 50 % erwerbs- tätig bzw. im Haushalt beschäftigt, wiederum einen Invaliditätsgrad von 46 % (act. II 16) und gewährte ihr mit unangefochten gebliebener Verfü- gung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) ab 1. Juni 2001 erneut eine Viertelsren- te. Diesen Anspruch bestätigte sie im Rahmen von ordentlichen Rentenre- visionen mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) und formloser Mitteilung vom 3. Dezember 2009 (act. II 35). B. Anlässlich einer weiteren von Amtes wegen eingeleiteten Rentenrevision veranlasste die IVB eine medizinische Verlaufsbegutachtung (act. II 50, 59) und nahm Abklärungen an Ort und Stelle vor (act. II 41, 61). Unter der An- nahme eines Status von 55 % Erwerb bzw. 45 % Haushalt berechnete sie einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 18 % und stellte der Versicherten mit Vorbescheid vom 2. Oktober 2013 (act. II 64) die Renten- aufhebung in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 67) und Rückfra- gen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 71) bzw. beim Ab- klärungsdienst (act. II 72) erliess die IVB am 19. März 2014 einen neuen Vorbescheid (act. II 73), mit welchem sie bei einem korrigierten Invaliditäts- grad von 22 % an der Absicht der Rentenaufhebung festhielt. Hiermit zeigte sich die Versicherte nicht einverstanden (act. II 74), worauf die IVB eine weitere Stellungnahme des Abklärungsdienstes (act. II 77) einholte und mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 3 Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) die laufende Invalidenrente ent- sprechend dem Vorbescheid nach der Zustellung der Verfügung auf das Ende des folgenden Monats aufhob. C. Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur neuen Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei die Verfü- gung ersatzlos aufzuheben. Mit separater Zuschrift vom 2. Juli 2014 er- suchte sie überdies um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 6. August 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 11. August 2014 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege gut und ordnete der Beschwerdefüh- rerin ihren Rechtsvertreter als amtlichen Anwalt bei. Replicando bestätigte die Beschwerdeführerin am 21. August 2014 ihre Rechtsbegehren. Am 19. September 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine ein- lässliche Duplik und hielt an ihrem Antrag auf Beschwerdeabweisung fest. Am 27. Oktober 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom

23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG; BSG 161.1 Beschwer- den gegen solche Verfügungen. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanz- lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die ange- fochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG; BSG 155.21) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch bzw. ob die Be- schwerdegegnerin die laufende ganze Invalidenrente zulässigerweise auf Ende des der Verfügungszustellung folgenden Monats, mithin per 30. Juni 2014 (Beschwerde S. 2 Ziff. II Ziff. 4; Akten der Beschwerdeführerin [act. I], 3), aufhob. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 5 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge- hoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). 2.3.1 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, son- dern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung ge- langt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349, 117 V 198 E. 3b S. 199; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Ren- tenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 6 gebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invali- ditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 2.3.3 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369, SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattge- funden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsab- klärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszu- stands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 3. 3.1 Der Anspruch auf die am 15. Mai 2003 (act. II 20) zugesprochene Viertelsrente wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) und formloser Mitteilung vom 3. Dezember 2009 (act. II 35) bestätigt. Auch eine blosse Mitteilung kann in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechts- kräftigen Verfügung gleichgestellt sein (vgl. E. 2.3.3 hievor). Weder in der Verfügung vom 25. Februar 2005 (act. II 25) noch im Verwaltungsakt vom

3. Dezember 2009 (act. II 35) ist jedoch eine rechtskonforme Sachverhalts- abklärung und Beweiswürdigung zu erblicken, es wurden lediglich Ver- laufsberichte der behandelnden Ärzte (act. II 23, 34) eingeholt bzw. von der Ausgleichskasse der Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug; act. II 30) ediert. Auch die Verfügung vom 6. Juli 2011 (act. II 37), mit wel- cher eine Neuberechnung der Rentenbetreffnisse aufgrund der Einkom- mensteilung (Splitting) vorgenommen wurde, stellt keine den Anforderun- gen entsprechende Vergleichsbasis dar. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 7

78) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in an- spruchsrelevanter Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.1 hievor). 3.2 Die ursprüngliche Rentenverfügung vom 15. Mai 2003 (act. II 20) basierte in medizinischer Hinsicht auf dem Gutachten der MEDAS Medizi- nische Abklärungsstation des Spitals C.________ (MEDAS) vom 9. Sep- tember 2002 (act. II 12). Darin wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig leichter Episode sowie eine intermittierende Dysphonie vermerkt (act. II 12/11 Ziff. 4.1) und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen bzw. eine Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich ohne Leis- tungseinschränkung in einer leidensadaptierten Tätigkeit attestiert (act. II 12/13 f. lit. B Ziff. 2, 12/14 f. lit. C Ziff. 3). 3.3 Die angefochtene Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) stützt sich in medizinischer Hinsicht einerseits auf ein bidisziplinäres Gut- achten vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom 19. De- zember 2012 (act. II 59) sowie eine Aktenbeurteilung des RAD vom 23. Ja- nuar 2014 (act. II 71). 3.3.1 Die Dres. med. D.________, Facharzt für Neurologie FMH, und E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, führten in der Expertise vom 19. November 2012 (act. II 50) hauptsächlich die folgen- den Diagnosen auf (act. II 50/10 lit. C Ziff. 5.1, 50/17 lit. D Ziff. 5): Neurologische Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Leicht ausgeprägtes Lumbovertebral-/Thorakovertebralsyndrom bei Zustand nach pathologischer Fraktur des Brustwirbelkörpers (BWK) 11 bei Osteoporose im Juni 2009 Neurologische Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: - Geringgradige kognitive Beeinträchtigung bei Zustand nach Schä- del-Hirn Trauma (SHT) am 31. März 2012 mit Jochbein-Tripodfraktur links, Fraktur der 10. Rippe links, milder traumatischer Gehirnverlet- zung sowie seelischer Interferenz - Posttraumatische Cephalea Psychiatrische Diagnosen: - Anamnestisch rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F33.0), derzeit remittiert (unter antidepressiver Medikation) - Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1), sich in Remission befindend

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 8 - Generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1) - Phobische Symptomatik (ICD-10: F40.8) mit Zeichen einer sozialen Phobie und grundsätzlich phobisch vermeidendem Verhalten - Neurasthenie (ICD-10: F48.0) - Anamnestische Essstörung (ICD-10: F50.9) - Ängstlich selbstunsichere, zur Abhängigkeit neigende Persönlich- keitsstörung (ICD-10: F61.0) In ihrer Konsensbesprechung gelangten die beiden Gutachter zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin allein aufgrund der multiplen affekti- ven Störungen sowie der Persönlichkeitsstörung in ihrer Arbeits- und Leis- tungsfähigkeit um 40 % eingeschränkt sei, während aus neurologischer Sicht keine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit bestehe (act. II 50/21 f. lit. E). Auf Rückfrage der Verwaltung (act. II 53) erklärte Dr. med. E.________ am

19. Dezember 2012 (act. II 59) unter anderem, seit der MEDAS- Begutachtung sei eine Verbesserung der depressiven Symptomatik einge- treten, zudem sei die Angstproblematik im Rahmen der aktuellen Begut- achtung etwas differenzierter ausgeführt worden. Bei der Bemessung der Arbeitsunfähigkeit spiele heute weder die anamnestisch bekannte Ess- störung noch die Depressivität eine Rolle. Im Vordergrund stehe die Angst- problematik, also die generalisierte Angststörung, die phobische Sympto- matik mit Zeichen einer sozialen Phobie sowie die ängstlich, selbstunsiche- re, zur Abhängigkeit neigende Persönlichkeitsstörung. Zur Abheilung der depressiven Symptomatik sei es zirka im April oder Mai 2012 gekommen, der Unfall (Fahrradunfall vom 30. März 2012) habe nicht zu einer depressi- ven Dekompensation geführt, jedoch hätten dann die Symptome der PTBS dominiert, die heute wieder deutlich remittiert seien. Es könne also davon ausgegangen werden, dass ab Datum der Begutachtung wieder eine 60%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. In diesem Umfang wäre der Beschwerde- führerin aus rein psychiatrischer Sicht auch die angestammte Tätigkeit zu- mutbar, soweit sie dabei in einer ruhigen Umgebung viele Routinearbeit verrichten könnte. 3.3.2 Der RAD-Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seiner Stellungnahme vom 23. Januar 2014 (act. II 71) im Zusammenhang mit dem Einwand der Beschwerdeführerin (act. II 69) aus, der Beschwerdeführerin sei es zumutbar gewesen, im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 9 Nachgang zum Unfall vom 30. März 2012 anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom 12. April 2012 adäquat über ihre Tätigkeit im Haushalt Aus- kunft zu geben. Es hätten keine Anhaltspunkte für kognitive Einschränkun- gen vorgelegen. Das im Gutachten formulierte Zumutbarkeitsprofil sei schlüssig und die Einschätzungen des Hausarztes stünden mit dem Gut- achten nicht im Widerspruch. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.5 Das Verlaufsgutachten der Dres. med. D.________ und E.________ vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom

19. Dezember 2012 (act. II 59) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanfor- derungen (vgl. E. 3.4) und erbringt damit vollen Beweis. 3.5.1 Zwar ist vorab in formeller Hinsicht anzumerken, dass die Verwal- tung nach dem Vorliegen der Expertise dem psychiatrischen Gutachter in Missachtung der Grundsätze nach BGE 136 V 113 Ergänzungsfragen un- terbreitete (act. II 53), ohne der Beschwerdeführerin ihrerseits ein entspre- chendes Recht einzuräumen. Nachdem die Beschwerdeführerin auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 10 nachträglich darauf verzichtete, entsprechende Fragen vorzubringen, kann dieser nicht sehr schwerwiegende Verfahrensmangel jedoch als geheilt betrachtet werden (vgl. BGE 136 V 113 E. 5.5 S. 116, 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2013 IV Nr. 26 S. 76 E. 4.2). 3.5.2 Das bidisziplinäre Verlaufsgutachten (act. II 50) basiert auf umfas- senden klinischen Explorationen und testpsychologischen Untersuchungen. Dass im Gegensatz zum MEDAS-Gutachten vom 9. September 2002 (act. II 12) keine phoniatrische Abklärung mehr erfolgte, ist nicht von Be- deutung. PD Dr. med. G.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, ging damals davon aus, dass eine vollständige Restitution der organisch bedingten Dysphonie bereits im Jahr 1994 eingetreten sei (act. II 12/24); dementsprechend wurde keine somatisch bedingte Arbeitsunfähigkeit pos- tuliert (act. II 12/13 lit. A Ziff. 5) und im Zusammengang mit der geltend gemachten Stimmstörung lediglich gefordert, dass die Stimme möglichst wenig gebraucht werde (act. II 12/15 lit. C Ziff. 3). Dr. med. D.________ konnte im Rahmen der Begutachtung vom 12. November 2012 demge- genüber keine Veränderung der Stimme mit Heiserkeit als Folge der vor Jahren durchgemachten Rekurrensparese (Stimmbandlähmung) mehr feststellen (act. II 50/11 lit. C Ziff. 4). 3.5.3 Die Dres. med. D.________ und E.________ hatten vollständige Kenntnis der Vorakten. Anamnestisch ist einzig die weit vor der Erstanmel- dung erfolgte Hospitalisation im Spital H.________ zwischen November 1995 und Februar 1996 aktenmässig nicht dokumentiert (act. II 50/18 f. lit. D Ziff. 6), was unerheblich ist. Hingegen forderten die Gutachter zusätz- lich den Austrittsbericht des Spitals C.________ Bern vom 4. April 2012 (act. II 54/2-4, 67/6-8; act. I 4) an (act. II 50/5 lit. B). Sie setzten sich mit dem Verkehrsunfall vom 30. März 2012 (act. II 60.4, 80/5-13) eingehend auseinander und bezogen die daraus resultierenden medizinischen Aspek- te in ihre fachärztliche Beurteilung ein (act. II 50/11 lit. C Ziff. 4 bzw. 50/17 lit. D Ziff. 6). Ihre Schlussfolgerungen, dass die somatischen Unfallfolgen soweit abgeheilt sind, dass sie unter Beachtung des Zumutbarkeitsprofils keine medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit bewirken (act. II 50/12 lit. C Ziff. 4) bzw. aus psychiatrischer Sicht insbesondere die PTBS deutlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 11 remittiert ist (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6, 59/1 f. ad Ziff. 1 und 2), sind nach- vollziehbar begründet und überzeugen. 3.5.4 In ihrem Gutachten vom 19. November 2012 (act. II 50) und insbe- sondere in der Ergänzung vom 19. Dezember 2012 (act. II 59) bezogen sich die Experten auf das revisionsrechtliche Beweisthema (vgl. SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 6.1.2), stellten die früheren medizinischen Befunde den aktuellen vergleichend gegenüber und zeigten schlüssig auf, dass sich im Verlauf eine Veränderung ergab. 3.5.5 Die seitens des Hausarztes Dr. med. I.________, Facharzt für All- gemeine Innere Medizin FMH, am Gutachten erhobene Kritik verfängt nicht. Er vermochte keine wichtigen – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (vgl. SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). Die Äusserungen gegenüber dem Rechtsvertreter seiner Patientin vom 25. Oktober 2013 (act. II 67/4 f.; act. I 5) erfolgten noch in Unkenntnis des Gutachtens. Seine Befürchtung, dass die schweren psychischen Dekompensationen im Gutachten allenfalls unberücksichtigt geblieben sein könnten, ist unbegründet: Die von Dr. med. E.________ im Gutachten dargestellte Anamnese reicht bis in die frühste Kindheit der Ex- plorandin zurück (act. II 50/15 f. lit. D Ziff. 3) und umfasste auch diverse psychische Dekompensationen (act. II 50/18 lit. D Ziff. 6). Der psychiatri- sche Gutachter gelangte im Zusammenhang mit dem erlittenen Unfall vom

30. März 2012 jedoch zum Schluss, dass zwar eine PTBS auftrat, es hin- gegen nicht zu einer depressiven Dekompensation gekommen sei (act. II 59/2 ad Ziff. 2), wobei er Dekompensationen prospektiv jedoch nicht aus- schloss (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6). Nach Einsicht in das Gutachten zeigte sich Dr. med. I.________ am 23. April 2014 (act. I 6) mit diesem qualitativ weitgehend einverstanden. Seine Auffassung, wonach es sich bei der Ex- pertise nur um eine Momentaufnahme handelt, noch heute im Vergleich zum Befinden vor dem Unfall eine deutlich verminderte Belastbarkeit be- stehe und die Arbeitsunfähigkeit deutlich zu tief eingeschätzt worden sei, begründete er nicht näher. Die Beschwerdeführerin verkennt in diesem Zusammenhang, dass die klinische Exploration zwar eine notwendige aber nicht hinreichende Erkenntnisquelle darstellt, denn die Sachverständigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 12 haben bei ihrer Beurteilung zwingend anhand der Vorakten zusätzlich den relevanten Beschwerdeverlauf einzubeziehen, womit das Administrativgut- achten nicht eine reine Momentaufnahme darstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2). Die langjährige Betreuung durch Dr. med. I.________ mag diesen wohl durchaus dazu befähigen, das von seiner Patientin geklagte Leiden und den Symptomverlauf aus allgemein-internistischer Sicht zu würdigen (Beschwerde S. 5 Ziff. III Art. 2), hier steht aber der – aus seiner Sicht fach- fremde – psychiatrische Gesundheitszustand im Vordergrund. Darüber hinaus kann die Erfahrungstatsache, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu- gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353), gera- de bei einer über Jahrzehnte dauernden hausärztlichen Begleitung nicht ausser Acht gelassen werden. 3.5.6 Dr. med. E.________ ging differentialdiagnostisch von einer Neur- asthenie (ICD-10: F48.0) aus (act. II 50/17 lit. D Ziff. 5). Diese Diagnose stellt ein psychosomatisches Leiden dar, auf welches die zur anhaltenden somatoformen Schmerzstörung entwickelte und mit BGE 141 V 281 modifi- zierte Praxis Anwendung findet (BGE 139 V 547 E. 2.2 S. 550, 137 V 64 E. 4.2 S. 68, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Dass der psychiatrische Gutachter das Leistungsvermögen nicht anhand der neuen einschlägigen Indikatoren (BGE 141 V 281 E. 4.1.3 S. 297) eingeschätzt hat, ist hier unerheblich. Einerseits zog Dr. med. E.________ die Neurasthenie als blosse Differenti- aldiagnose in Betracht (act. II 50/20 lit. D Ziff. 6) und andererseits berück- sichtigte er die gesamte geklagte Symptomatik bei seiner Einschätzung der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit. Wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 6 hienach), erreicht der Invaliditätsgrad kein Rentenanspruch begrün- dendes Ausmass, weshalb offen bleiben kann, ob dem psychiatrischen Leiden allenfalls aus rechtlicher Sicht ohnehin die invalidisierende Wirkung abzusprechen wäre. 3.6 Auch die Beurteilung des RAD-Arztes Dr. med. F.________ vom

23. Januar 2014 (act. II 71), wonach es der Beschwerdeführerin rund zwei Wochen nach dem Fahrradunfall vom 30. März 2012 anlässlich der Ab- klärung an Ort und Stelle vom 12. April 2012 (act. II 41) möglich gewesen sei, adäquat über die Tätigkeit im Haushalt Auskunft zu geben, ist einleuch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 13 tend und überzeugend. Die gegenteilige Auffassung der Beschwerdeführe- rin, dass sie sich in diesem Zeitpunkt noch nicht vom «Unfallschock» bzw. vom operativen Eingriff erholt gehabt habe (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2), findet in den medizinischen Akten keinen Rückhalt; selbst den Berichten des behandelnden Dr. med. I.________ vom 25. Oktober 2013 (act. II 67/4 f.; act. I 4) und 23. April 2014 (act. I 6) lässt sich derartiges nicht entneh- men. Wohl ist nicht auszuschliessen, dass (insbesondere seit der Einführung des Fallpauschalensystems [vgl. Art. 49 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung {KVG; SR 832.10}]) seitens der Leis- tungserbringer ein Anreiz besteht, die Patienten nicht zu spät aus der stati- onären Behandlung zu entlassen (Duplik S. 3 Ziff. III Art. 5). Die Haushalts- abklärung fand jedoch über ein Woche nach dem Spitalaustritt bzw. knapp zwei Wochen nach dem Unfall statt. Dafür, dass die Beschwerdeführerin wegen dem nachhallenden Eindruck des Ereignisses bzw. aufgrund des postoperativen Verlaufs nicht in der Lage gewesen wäre, adäquat mitzu- wirken, finden sich auch im Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) keine Anhaltspunkte. Jedenfalls bezieht sich die Aussage der Abklärungsperson, wonach die Frage zum Eingliederungswillen nicht per- sönlich habe besprochen werden können (act. II 61/8 Ziff. 8), entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (act. II 67/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2), nach der einleuchtenden Erläuterung des Abklärungsdienstes (act. II 72/3), offensichtlich nicht auf die Gesamtsituation. 3.7 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass das bidisziplinäre Gutachten vom 19. November 2012 (act. II 50) samt Ergänzung vom

19. Dezember 2012 (act. II 59) sowie die RAD-Beurteilung vom 23. Januar 2014 (act. II 71) beweiskräftig sind und sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) zu Recht darauf stützte. Damit ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Be- weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) zunächst erstellt, dass im Vergleich zum Referenzzeitpunkt im Jahr 2003 eine revisionsrechtlich relevante Veränderung des Gesundheitszu- standes eingetreten ist, womit der Rentenanspruch frei zu prüfen ist (vgl. E. 2.3.2 hievor). Sodann steht fest, dass seit der Begutachtung medizi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 14 nisch-theoretisch eine 60%ige Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit besteht und die Beschwerdeführerin anlässlich der Abklärung an Ort und Stelle vom

12. April 2012 gesundheitlich in der Lage war, adäquat mitzuwirken. Zu prüfen bleiben die Auswirkungen dieser medizinischen Erkenntnisse auf den Invaliditätsgrad. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 15 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkre- ten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Na- tionalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämt- licher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchs- tens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermit- telt (Art. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätig- keit beziehungsweise der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegat- ten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 125 V 146 E. 2a S. 150). 4.4 In erwerblicher Hinsicht zog die Beschwerdegegnerin – unter An- nahme eines zu Recht unbestrittenen Status von nunmehr 55 % Erwerb und 45 % Haushalt (act. II 61/4 Ziff. 3.8) – für das Valideneinkommen den im Jahr 2000 bei einem Arbeitspensum von 40 % erzielten Jahreslohn von Fr. 26‘860.-- heran (act. II 4/2 Ziff. 20, 61/3 Ziff. 3.2). Angepasst an ein Pensum von 55 % ergibt sich ein Wert von Fr. 36‘932.50 (Fr. 26‘860.-- / 40 % x 55 %), der unter Berücksichtigung der branchenspezifischen Nomi- nallohnentwicklung im Jahr 2012 zu einem Valideneinkommen von Fr. 44‘079.-- führt (Fr. 36‘932.50 / 103.6 x 121.7 [BFS, Tabelle T1.2.93,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 16 Nominallohnindex Frauen, Abschnitt I {Verkehr und Nachrichtenübermitt- lung}, Index Jahr 2000 bzw. 2010] / 100 x 101.6 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohindex Frauen, Abschnitt J {Information und Kommunikation}, Indexbasis 2010 bzw. Index 2012]). 4.5 Das Invalideneinkommen ermittelte die Beschwerdegegnerin an- hand von Tabellenlöhnen (act. II 61/4 Ziff. 3.8). Auf Basis der mittlerweile vorliegenden LSE 2012 ergibt sich für das Jahr 2012 ein Betrag von Fr. 28‘293.-- (Fr. 4‘112.-- [BFS, LSE 2012, Tabelle TA1, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1 {einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art}] x 12 Monate / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenarbeitsstun- den [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total 2012] x 55 % Restar- beitsfähigkeit). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. E. 4.2.2 hievor) wurde von der Verwaltung nicht zugelassen, von der Beschwerdeführerin nicht beantragt und wäre hier weder unter dem Aspekt des Lebensalters (vgl. Entscheide des Bun- desgerichts [BGer] vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3 und vom 15. Ja- nuar 2009, 9C_733/2008, E. 4.3) noch aufgrund des Beschäftigungsgrades (vgl. Entscheid des BGer vom 23. Dezember 2011, 8C_477/2011, E. 5.3) gerechtfertigt. 4.6 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resul- tiert eine ungewichtete Einschränkung von 35.81 % ([Fr. 44‘079.-- ./. Fr. 28‘293.--] / Fr. 44‘079.-- x 100). Um den Invaliditätsgrad nach der gemischten Methode (vgl. E. 4.3 hievor) zu ermitteln, ist in einem weiteren Schritt die Einschränkung im Haushalt zu prüfen. 5. 5.1 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 17 benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Den ärztlichen Schätzungen der Arbeitsfähigkeit kommt kein genereller Vorrang gegenüber den Abklärungen der Invalidenversicherung im Haus- halt zu. So wenig wie bei der Bemessungsmethode des Einkommensver- gleichs nach Art. 16 ATSG kann beim Betätigungsvergleich nach Art. 28a Abs. 2 IVG auf eine medizinisch-theoretische Schätzung der Invalidität ab- gestellt werden. Massgebend ist die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Auf- gabenbereich zu betätigen, was unter Berücksichtigung der konkreten Ver- hältnisse im Einzelfall festzustellen ist. Die von der Invalidenversicherung eingeholten Abklärungsberichte im Haushalt stellen eine geeignete und im Regelfall genügende Grundlage für die Invaliditätsbemessung dar. Nach der Rechtsprechung bedarf es des Beizuges eines Arztes, der sich zu den einzelnen Positionen der Haushaltführung unter dem Gesichtswinkel der Zumutbarkeit zu äussern hat, nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei unglaubwürdigen Angaben der versicherten Person, die im Widerspruch zu den ärztlichen Befunden stehen (SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1). Dies gilt selbst für den Fall, dass es um die Bemessung einer psychisch beding- ten Invalidität geht, d.h. die Beurteilung psychischer Erkrankungen im Vor- dergrund steht. Widersprechen sich die Ergebnisse der Abklärung vor Ort und die fachmedizinischen Feststellungen zur Fähigkeit der versicherten Person, ihre gewohnten Aufgaben zu erfüllen, ist aber in der Regel den ärztlichen Stellungnahmen mehr Gewicht einzuräumen als dem Bericht über die Haushaltabklärung, weil es der Abklärungsperson regelmässig nur beschränkt möglich ist, das Ausmass des psychischen Leidens und der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 18 damit verbundenen Einschränkungen zu erkennen(SVR 2012 IV Nr. 19 S. 87 E. 2). Wechselwirkungen zwischen Erwerbs- und Haushaltbereich sind nur dann zusätzlich zu berücksichtigen, wenn die Arzt- und (Haushalts-) Abklärungs- berichte nicht bereits in Kenntnis der im jeweils anderen Aufgabenbereich vorhandenen Belastungssituation erstellt worden sind und konkrete An- haltspunkte dafür bestehen, dass eine wechselseitige Verminderung der Leistungsfähigkeit vorliegt, die in den vorhandenen Berichten nicht hinrei- chend gewürdigt worden ist. Damit die negative gesundheitliche Auswir- kung einer schlechten Vereinbarkeit der beiden Tätigkeitsbereiche berück- sichtigt werden kann, muss sie offenkundig und unvermeidbar sein (bei- spielsweise körperlich anstrengende Berufs- und Haushaltsarbeit oder psy- chisch belastende berufliche und familiäre Situation). Von einer vermeidba- ren Wechselwirkung ist demgegenüber auszugehen, wenn sie durch die – aufgrund der gesamten Umstände zumutbare – Wahl einer anderen Er- werbstätigkeit ausgeschlossen werden kann. Allfällige Wechselwirkungen sind stets vom anteilmässig bedeutenderen zum weniger bedeutenden Bereich zu berücksichtigen. Sind beide Bereiche mit 50 % zu veranschla- gen, sind sie dort beachtlich, wo sie sich stärker auswirken. Das durch die Wechselwirkung verminderte Leistungsvermögen ist nur dann zu berück- sichtigen, wenn es offenkundig ist und ein gewisses normales Mass über- schreitet. Ihm ist mit einem Abzug von maximal 15 ungewichteten Prozent- punkten Rechnung zu tragen (BGE 134 V 9 E. 7.3 S. 12). Gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt können nur angenommen werden, wenn die verbleibende Arbeitsfähigkeit im erwerblichen Tätigkeitsgebiet voll ausgenützt wird, d.h. der für den Ge- sundheitsfall geltende Erwerbsanteil die Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich übersteigt oder mit dieser identisch ist. Ein allfälliges reduziertes Leistungs- vermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt kann ferner lediglich dann berücksichtigt werden, wenn Betreuungspflichten, etwa gegenüber Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen, bestehen (BGE 134 V 9 E. 7.3.3 und E. 7.3.4 S. 13). 5.2 Der Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) ba- siert auf einer Erhebung an Ort und Stelle (vgl. Art. 69 As. 2 der Verord-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 19 nung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) vom 12. April 2012 und wurde nach dem Bericht vom 23. Mai 2012 (act. II 41) ohne neuen Hausbesuch (act. II 72/2) in Kenntnis der me- dizinischen Schlussfolgerungen der Dres. med. D.________ und E.________ (act. II 50, 59) verfasst. Aus dem Betätigungsvergleich ergab sich eine ungewichtete Einschränkung von 8.00 % (act. II 60/8 Ziff. 6). Nach dem vorstehend Dargelegten (vgl. E. 3.7 hievor) war die Beschwer- deführerin aufgrund der beweiskräftigen Einschätzung von Dr. med. F.________ trotz des stattgehabten Unfalls vom 30. März 2012 mit konse- kutiver Hospitalisation gesundheitlich in der Lage, bei der Haushaltsab- klärung adäquat mitzuwirken. Beschwerdeweise wird darüber hinaus ledig- lich vorgebracht, dass eine erhebliche Wechselwirkung zwischen den zu- gemuteten Tätigkeiten im Erwerb und im Haushalt bestehe, die unberück- sichtigt geblieben sei (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 2); bei einer beruflichen Auslastung gemäss den Schlussfolgerungen im bidisziplinären Gutachten (act. II 50) tendierten die Kapazitäten im Haushalt gegen null (Replik S. 3 Ziff. III Art. 6). Diese Rüge ist unsubstanziiert und es ergeben sich auch aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine offenkundige und unvermeidbare schlechte Vereinbarkeit der beiden Bereiche: Die Beschwerdeführerin wür- de mit ihrer hypothetischen 55%igen Erwerbstätigkeit ihre medizinisch- theoretische Restarbeitsfähigkeit von 60 % nicht ausschöpfen, weshalb gesundheitliche Auswirkungen des Erwerbsbereichs auf den Haushalt nicht angenommen werden können (vgl. E. 5.1 hievor). Sie lebt in einem Einper- sonenhaushalt (act. II 61/3 Ziff. 2) und hat keine Betreuungspflichten, was gegen ein reduziertes Leistungsvermögen im Erwerbsbereich infolge der Beanspruchung im Haushalt spricht (vgl. E. 5.1 hievor). Hinzu kommt, dass die psychische Einschränkung der Kontakt- und Gruppenfähigkeit (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6) allein die ausserhäusliche Tätigkeit betrifft und dem er- höhten Pausenbedarf sowie der längeren Erholungszeit (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6) im Aufgabenbereich durch eine Aufteilung der verschiedenen Ver- richtungen Nachachtung verschafft werden könnte. Im Abklärungsbericht wurden die festgestellten Einschränkungen in den einzelnen Aufgabenkategorien (vgl. Rz. 3086 KSIH) begründet (act. II 61/6 ff. Ziff. 6) und die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche spezifi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 20 schen Kategorien aus welchen Gründen unzutreffend beurteilt worden sein könnten. Der Abklärungsbericht Haushalt vom 23. Mai 2013 (act. II 61) ist beweiskräftig, womit sich weitere diesbezügliche Sachverhaltserhebungen (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. III Art. 2) erübrigen (sog. antizipierte Beweiswür- digung [BGE 122 V 157 E. 1d S. 162]). 6. Zusammenfassend ergibt sich im Erwerb eine gewichtete Ein- schränkung von 19.70 % (35.81 % [vgl. E. 4.6 hievor] x 0.55 [Gewichtung]) und im Haushalt eine solche von 3.60 % (8.00 % [vgl. E. 5.2 hievor] x 0.45 [Gewichtung]). Dies führt zu einem abgerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) und rentenausschliessenden (vgl. E. 2.2 hievor) Invali- ditätsgrad von 23 % (19.70 % + 3.60 %). Die laufende Viertelsrente wurde folglich grundsätzlich zu Recht in Anwendung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV per 30. Juni 2014 aufgehoben. Zu prüfen bleibt ein allfälliger vorgängiger Anspruch auf berufliche Massnahmen. 7. 7.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigun- gen, was auch im Revisionsfall (Art. 17 Abs. 1 ATSG) gilt. Nicht gesund- heitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invali- ditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu blei- ben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähig- keit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist; praktisch bedeutet dies, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesse- rung der Arbeitsfähigkeit unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbs- fähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann, und zwar auch bei langjährigem Rentenbezug. Diese Rechtspre- chung entspricht dem Grundsatz «Eingliederung statt Rente», wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerich- tet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenan- spruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 21 Dennoch hat die Rechtsprechung in ganz besonderen Ausnahmefällen nach langjährigem Rentenbezug trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente zugesprochen, bis mit Hilfe medizinisch-rehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnah- men das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbs- fähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (Art. 7 Abs. 1 i.V.m. Art. 16 ATSG). Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des Inva- lideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unab- dingbare Voraussetzung für eine Umsetzung eines (potentiellen) funktionel- len Leistungsvermögens sind. Aus medizinischer Sicht fällt der Schluss der (vorläufigen) Nichtanrechenbarkeit eines auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden Invalideneinkommens in Betracht, wenn das grundsätzlich attestierte Leistungsvermögen in der ärztlichen Beurteilung unter den ausdrücklichen Vorbehalt der Durchführung befähigender Mass- nahmen gestellt wird. Aus beruflich-erwerblicher Sicht können im Einzelfall Erfordernisse des Arbeitsmarktes der Anrechnung einer medizinisch vor- handenen Leistungsfähigkeit und medizinisch möglichen Leistungsentfal- tung entgegenstehen, wenn aus den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines bestimmten Leistungspotentials ohne vorgängige Durchführung befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstren- gung der versicherten Person nicht möglich ist (SVR 2011 IV Nr. 30 S. 88 E. 4.2.2; Entscheid des BGer vom 10. September 2010, 9C_768/2009, E. 4.1). Der Ausnahmetatbestand, wonach die Verwaltung die Notwendigkeit (vor- gängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit abzuklären hat, ist grundsätzlich auf Sachverhalte zu be- schränken, in denen die revisions- oder wiedererwägungsweise Herabset- zung oder Aufhebung der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 222 E. 3.3). Unmittelbare Anrechen- barkeit des Invalideneinkommens (im Revisionsfall unter Berücksichtigung von Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV) ist jedoch immer dann gegeben, wenn ledig-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 22 lich eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig erscheint (SVR 2010 IV Nr. 9 S. 29 E. 2.3.1). 7.2 Die formalen Voraussetzungen für eine Ausnahmekonstellation gemäss der vorerwähnten Rechtsprechung sind erfüllt, hatte die Be- schwerdeführerin im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) doch das 55. Altersjahr zurückgelegt. Weil ihr bisher eine Restarbeitsfähigkeit von zwei bis drei Stunden täglich bzw. ein Pensum von 30 % zumutbar war (act. II 12/15 lit. C Ziff. 3.2, 20/5 i.V.m. 16/4 Ziff. 3.9) und sie zufolge der verbesserten Arbeitsfähigkeit sowie der Statusänderung neu zu 55 % ausserhäuslich tätig sein müsste (act. II 41/4 Ziff. 3.4, 61/4 Ziff. 3.4), bezieht sich ein allfälliger Eingliederungsbedarf einzig auf den anspruchserheblichen Zugewinn an Leistungsfähigkeit im Umfang von 25 % (vgl. Entscheid des BGer vom 20. Mai 2015, 9C_3/2015, E. 4.2). Aus medizinischer Sicht wird kein ausdrücklicher Vorbehalt der Durch- führung befähigender Massnahmen gestellt, der Beschwerdeführerin sollte gemäss Dr. med. E.________ lediglich geholfen werden, eine ihren Ein- schränkungen angepasste Tätigkeit zu finden (act. II 50/21 lit. D Ziff. 6). Mithin wäre höchstens eine Hilfeleistung in Form von Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) nötig, was einer unmittelbaren Anrechenbarkeit des Invali- deneinkommens nicht entgegensteht (vgl. E. 7.1 hievor). Auch aus den Akten ist nicht zu schliessen, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung eines Erwerbspensums von nunmehr 55 % statt bisher 30 % nicht allein durch Eigenanstrengung möglich wäre. Zwar würde der Umstand, dass eine versicherte Person trotz Rentenbezug regelmässig gearbeitet hat, auf vorhandene Ressourcen zur Selbsteingliederung hindeuten (vgl. Entscheid des BGer vom 22. Dezember 2014, 8C_586/2014, E. 8.2). Dies bedeutet jedoch nicht, dass dort wo eine versicherte Person trotz Resterwerbsfähig- keit nicht gearbeitet hat, diese Ressourcen fehlen. Es genügt, dass der Rentenbezügerin – wie hier – die Verwertung der medizinisch- theoretischen Restarbeitsfähigkeit an sich zumutbar gewesen wäre. Da die berufliche Selbstintegration bei der Beschwerdeführerin bisher offensicht- lich allein aus IV-fremden Gründen unterblieben ist, kann höchstens auf eine nichtinvaliditätsbedingte arbeitsmarktliche Desintegration geschlossen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 23 werden, und besteht auch ihm Rahmen des nunmehr geforderten grösse- ren Rendements kein Anspruch auf vorgängige Abklärung bzw. Durch- führung beruflicher Eingliederungsmassnahmen (vgl. Entscheid des BGer vom 17. September 2015, 9C_661/2014, E. 3.3; Rz. 5020.3 des Kreis- schreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invali- dität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], gültig ab 1. Ja- nuar 2013). Die Beschwerdegegnerin durfte die laufende Viertelsrente demzufolge direkt aufheben. Die Verfügung vom 22. Mai 2014 (act. II 78) ist im Ergeb- nis nicht zu beanstanden; die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 11. August 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird die Beschwerdeführe- rin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezem- ber 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald sie innert zehn Jahren nach Ab- schluss des Verfahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zah- lungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. 8.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 24 8.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Bei- ordnung von Rechtsanwalt B.________ bleibt dessen amtliches Honorar festzulegen. Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebo- tenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarif- ordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwert- steuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den glei- chen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschä- digung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) be- trägt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 30. September 2014 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von fünf Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 1‘250.--, zu- züglich Auslagen von Fr. 77.20 sowie die Mehrwertsteuer von 8 % (auf Fr. 1‘327.20) im Betrag von Fr. 106.20, total Fr. 1‘433.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 1‘433.40 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichts- kasse ein amtliches Honorar von Fr. 1‘000.-- (5h x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 77.20 und Mehrwertsteuer von Fr. 86.20 (8 % von Fr. 1‘077.20), total somit eine Entschädigung von Fr. 1‘163.40, auszurich- ten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (vgl. Art. 113 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2015, IV/14/602, Seite 25 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in die- sem Verfahren auf Fr. 1‘433.40 (inkl. Auslagen und MWSt.) festge- setzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1‘163.40 festge- setzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWSt.) vergütet. Vorbehal- ten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.