Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 (ER RD 472/2014)
Sachverhalt
A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 15. Oktober 2013 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region-Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 - 7) und stellte später Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] 4 - 7). Mit Schreiben vom 14. März 2014 (act. IIA 28) teilte das RAV … der Versi- cherten mit, dass die am 29. Januar 2014 eingegangenen Arbeits- bemühungen für den Monat Januar 2014 (act. IIA 25 - 27) quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 20 - 22) entsprächen, und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu bis zum 22. Februar 2014 zu äussern. Dem kam die Versicherte nicht nach. Am 14. März 2014 verfügte das RAV … die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Februar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (act. IIA 31 - 32). Die dagegen erhobene Einsprache (unter Beilage diverser Absageschrei- ben; Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 - 15) wies das beco mit Entscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19) ab und führte zur Begrün- dung im Wesentlichen aus, für Januar 2014 seien statt der vereinbarten vier Arbeitsbemühungen nur deren zwei nachgewiesen worden; allenfalls zusätzlich getätigte Arbeitsbemühungen wären zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. B. Mit an das beco adressierter und von diesem zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 3 lung, weitergeleiteter Eingabe vom 18. Juni 2014 (Poststempel) focht die Versicherte den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19) an und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, von Januar bis Mai 2014 immer je vier Bewerbungen getätigt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 4
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar 2014.
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und ei- nem zuletzt erzielten monatlichen Verdienst von Fr. 3'928.-- (exkl. Anteil
13. Monatslohn, Anwesenheitsbonus und Krankenkassenbeitrag; vgl. act. IIB 14 ff.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).
E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).
E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldba- ren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgespro- chen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht in- nert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach- weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 9. Januar 2014 eine Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 20 - 22), gemäss welcher sie vier persönliche Bewerbungen pro Monat zu tätigen hat, dies auch im per- sönlichen Umfeld, gestützt auf Stelleninserate, mittels Spontanbewerbun- gen und unter Kontaktaufnahme mit (drei bis vier) Stellenvermittlern. Am
29. Januar 2014 ging beim RAV … das Formular "Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen" für den Monat Januar 2014 ein (act. IIA 27), worin zwei Bewerbungen (an B.________ vom 16. Januar 2014 und an C.________ [undatiert]). Dies erachtete das RAV … als quantitativ unge- nügend (act. IIA 28). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Bewerbung an die B.________ vor dem 16. Januar 2014 (und allenfalls sogar noch im Dezember 2013) erfolgt sein muss, datiert doch das Absageschreiben vom
E. 3.2 Die geltend gemachten zwei Arbeitsbemühungen im Januar 2014 sind nicht nur quantitativ ungenügend und verstossen gegen die Wieder- eingliederungsvereinbarung (vgl. E. 3.1 hiervor), sondern entsprechen auch den qualitativen Anforderungen nicht, indem sich die Beschwerdeführerin nicht um offene und ausgeschriebene Stellen bemüht, sondern offensicht- lich lediglich Spontanbewerbungen getätigt hat. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewer- bungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei mögli- chen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a).
E. 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Vertrau- ensschutz beruft, indem nach Richtigstellung ihrerseits alles als in Ordnung befunden worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im ganzen Verfah- ren keine objektiven Verhinderungsgründe für den verspäteten Nachweis allfälliger weiterer Bewerbungen für den Monat Januar 2014 geltend ge- macht hat. Diese angebliche Aussage eines RAV-Mitarbeitenden erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 7 deshalb äusserst unwahrscheinlich. Da die Beschwerdeführerin aus dieser behaupteten, nicht aber näher bewiesenen Aussage Rechte abzuleiten versucht, trägt sie die Beweislast insofern, als infolge Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. BGE 115 V 133 E. 8a S. 142).
E. 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2014 nicht genügend Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätz- lich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von drei Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichti- gung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 8 Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunkt- arbeit.ch]), welcher für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung recht- fertigen könnte. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von drei Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her bean- standen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
E. 8 Januar 2014 (act. IIA 35). Aktenkundig sind in diesem Zeitraum sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 6 die Absageschreiben der D.________ vom 31. Januar 2014 (act. IIA 41) und des E.________ vom 5. Februar 2014 (act. IIA 42) betreffend Spon- tanbewerbungen im Januar 2014, welche die Beschwerdeführerin (fälschli- cherweise) auf dem Nachweisblatt für Februar 2014 (act. IIA 30) eingetra- gen hat. Damit vermöchte sie für den Monat Januar 2014 bestenfalls vier Bewerbungen nachzuweisen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass diese teilweise verspätet (Eingang erst am 20. März 2014) nachgewiesen wurden und hierfür keine objektiven Verhinderungsgründe geltend gemacht werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Kommt hinzu, dass diesfalls für Februar 2014 nur noch zwei (statt vier) Arbeitsbemühungen zu verzeichnen wären, zumal die Beschwerdeführerin die Bewerbungen allem Anschein nach jeweils erst mit dem Erhalt der Absageschreiben im Nachweisblatt vermerkt hat. Es bleibt damit bei zwei fristgemäss nachgewiesenen Arbeitsbemühungen für Januar 2014.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 601 ALV SCJ/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 15. Oktober 2013 beim Regionalen Arbeits- vermittlungszentrum (RAV) … zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft [nachfolgend: beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region-Seeland-Berner Jura [act. IIA] 6 - 7) und stellte später Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 (Akten des beco, Dossier Arbeitslosenkasse Unia … [act. IIB] 4 - 7). Mit Schreiben vom 14. März 2014 (act. IIA 28) teilte das RAV … der Versi- cherten mit, dass die am 29. Januar 2014 eingegangenen Arbeits- bemühungen für den Monat Januar 2014 (act. IIA 25 - 27) quantitativ nicht der Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 20 - 22) entsprächen, und gab ihr Gelegenheit, sich hierzu bis zum 22. Februar 2014 zu äussern. Dem kam die Versicherte nicht nach. Am 14. März 2014 verfügte das RAV … die Einstellung in der Anspruchs- berechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem 1. Februar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (act. IIA 31 - 32). Die dagegen erhobene Einsprache (unter Beilage diverser Absageschrei- ben; Akten des beco, Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 - 15) wies das beco mit Entscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19) ab und führte zur Begrün- dung im Wesentlichen aus, für Januar 2014 seien statt der vereinbarten vier Arbeitsbemühungen nur deren zwei nachgewiesen worden; allenfalls zusätzlich getätigte Arbeitsbemühungen wären zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. B. Mit an das beco adressierter und von diesem zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abtei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 3 lung, weitergeleiteter Eingabe vom 18. Juni 2014 (Poststempel) focht die Versicherte den Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19) an und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, von Januar bis Mai 2014 immer je vier Bewerbungen getätigt zu haben. Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 4 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2014 (act. II 17 - 19). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenügender Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Januar 2014. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und ei- nem zuletzt erzielten monatlichen Verdienst von Fr. 3'928.-- (exkl. Anteil
13. Monatslohn, Anwesenheitsbonus und Krankenkassenbeitrag; vgl. act. IIB 14 ff.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 5 nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldba- ren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgespro- chen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht in- nert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach- weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin unterzeichnete am 9. Januar 2014 eine Wiedereingliederungsvereinbarung (act. IIA 20 - 22), gemäss welcher sie vier persönliche Bewerbungen pro Monat zu tätigen hat, dies auch im per- sönlichen Umfeld, gestützt auf Stelleninserate, mittels Spontanbewerbun- gen und unter Kontaktaufnahme mit (drei bis vier) Stellenvermittlern. Am
29. Januar 2014 ging beim RAV … das Formular "Nachweis der persönli- chen Arbeitsbemühungen" für den Monat Januar 2014 ein (act. IIA 27), worin zwei Bewerbungen (an B.________ vom 16. Januar 2014 und an C.________ [undatiert]). Dies erachtete das RAV … als quantitativ unge- nügend (act. IIA 28). Den Akten lässt sich entnehmen, dass die Bewerbung an die B.________ vor dem 16. Januar 2014 (und allenfalls sogar noch im Dezember 2013) erfolgt sein muss, datiert doch das Absageschreiben vom
8. Januar 2014 (act. IIA 35). Aktenkundig sind in diesem Zeitraum sodann
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 6 die Absageschreiben der D.________ vom 31. Januar 2014 (act. IIA 41) und des E.________ vom 5. Februar 2014 (act. IIA 42) betreffend Spon- tanbewerbungen im Januar 2014, welche die Beschwerdeführerin (fälschli- cherweise) auf dem Nachweisblatt für Februar 2014 (act. IIA 30) eingetra- gen hat. Damit vermöchte sie für den Monat Januar 2014 bestenfalls vier Bewerbungen nachzuweisen. Dies ändert aber nichts am Umstand, dass diese teilweise verspätet (Eingang erst am 20. März 2014) nachgewiesen wurden und hierfür keine objektiven Verhinderungsgründe geltend gemacht werden (vgl. E. 2.2 hiervor). Kommt hinzu, dass diesfalls für Februar 2014 nur noch zwei (statt vier) Arbeitsbemühungen zu verzeichnen wären, zumal die Beschwerdeführerin die Bewerbungen allem Anschein nach jeweils erst mit dem Erhalt der Absageschreiben im Nachweisblatt vermerkt hat. Es bleibt damit bei zwei fristgemäss nachgewiesenen Arbeitsbemühungen für Januar 2014. 3.2 Die geltend gemachten zwei Arbeitsbemühungen im Januar 2014 sind nicht nur quantitativ ungenügend und verstossen gegen die Wieder- eingliederungsvereinbarung (vgl. E. 3.1 hiervor), sondern entsprechen auch den qualitativen Anforderungen nicht, indem sich die Beschwerdeführerin nicht um offene und ausgeschriebene Stellen bemüht, sondern offensicht- lich lediglich Spontanbewerbungen getätigt hat. Nach der Praxis sind als Arbeitsbemühungen im Sinne des Gesetzes in erster Linie gezielte Bewer- bungen um offene Stellen zu verstehen, da einem solchen planmässigen Vorgehen am ehesten Erfolg beschieden ist. Blosse Anfragen bei mögli- chen Arbeitgebern sowie die Kontaktnahme mit Stellenvermittlungsbüros mögen als ergänzende Anstrengungen zur Beendigung von Arbeitslosigkeit durchaus sinnvoll sein. Da ihr Erfolg aber weitgehend vom Zufall abhängt, können sie systematische Bewerbungen um offene Stellen nicht ersetzen (ARV 1990 S. 133 E. 2a, 1987 S. 41 E. 2a). 3.3 Soweit sich die Beschwerdeführerin schliesslich auf den Vertrau- ensschutz beruft, indem nach Richtigstellung ihrerseits alles als in Ordnung befunden worden sei, ist ihr entgegenzuhalten, dass sie im ganzen Verfah- ren keine objektiven Verhinderungsgründe für den verspäteten Nachweis allfälliger weiterer Bewerbungen für den Monat Januar 2014 geltend ge- macht hat. Diese angebliche Aussage eines RAV-Mitarbeitenden erscheint
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 7 deshalb äusserst unwahrscheinlich. Da die Beschwerdeführerin aus dieser behaupteten, nicht aber näher bewiesenen Aussage Rechte abzuleiten versucht, trägt sie die Beweislast insofern, als infolge Beweislosigkeit der Entscheid zu ihren Ungunsten ausfällt (vgl. BGE 115 V 133 E. 8a S. 142). 3.4 Nach dem Dargelegten vermag die Beschwerdeführerin für den Monat Januar 2014 nicht genügend Arbeitsbemühungen nachzuweisen. Die strittige Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist somit grundsätz- lich zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von drei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekurs- behörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen las- sen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von drei Tagen liegt im unteren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichti- gung des – allein für die Verwaltung verbindlichen – "Einstellrasters" (vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 8 Randziffer D72 der AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter www.treffpunkt- arbeit.ch]), welcher für erstmals ungenügende Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode eine Sanktion von drei bis vier Einstelltagen vorsieht, ist die verfügte Sanktion nicht zu beanstanden. Es ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung recht- fertigen könnte. 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von drei Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her bean- standen. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzu- weisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Aug. 2014, ALV/14/601, Seite 9 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.