Klage vom 12. Juni 2014
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war seit dem
1. Januar 2001 zu 100 % bei der C.________ angestellt (Akten der Invali- denversicherung [act. III] 9) und dadurch bei der Pensionskasse B.________ (PK B.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per
1. Mai 2004 wurde der Beschäftigungsgrad auf 80 % (Klageantwortbeilage [act. II] 3b) und per 1. Juli 2009 auf 50 % (act. II 5a) reduziert. Am 31. Juli 2010 endigte das Arbeitsverhältnis (act. III 61 S. 1 Ziff. 1). Zwischen 2001 und 2005 hat der Versicherte mehrmals Eigenleistungen zugunsten seines Vorsorgekontos bei der PK B.________ erbracht, wobei der Pensionssatz auf 60 % erhöht wurde (act. II 6). Am 27. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Resi- dualbeschwerden bei Status nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) vom 24. Juni 1998, Dis- torsionstrauma der HWS am 2. Januar 2005 mit dekompensierter zervikaler Schmerzsymptomatik, einen dekompensierten Tinnitus, neuropsycholo- gisch bedingte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie eine post- traumatische Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leis- tungsbezug angemeldet (act. III 1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens (act. III 34), sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom
24. März 2009 (act. III 47) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente und ab 1. September 2005 eine halbe Rente (50 % IV-Grad) zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Hierauf veranlasste die PK B.________ per 1. Juli 2009 die Pensionierung des Versicherten zu 50 % aus medizinischen Gründen (act. II 4a, 4c). Sie informierte letzteren mit Schreiben vom 24. Juni 2009 (act. II 4c) darüber, dass ihm gestützt auf das Vorsorge- und Organisationsreglement eine In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 3 validenpension in der Höhe von Fr. 13‘809.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘150.75 pro Monat zustehe. Hiergegen opponierte der Versicherte am 6. Juli 2009 und verlangte sinngemäss die Berechnung der Invalidenpension unter Berück- sichtigung eines 100 %-Arbeitspensums (Klagebeilage [act. I] 11), was die PK B.________ mit der Begründung ablehnte, dass anlässlich der Beschäf- tigungsgradänderung per 1. Mai 2004 (von 100 % auf 80 %) keine Informa- tion über eine allfällige Invalidisierung vorgelegen habe und die Reduktion der Arbeitszeit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (act. I 12). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Positio- nen fest (act. I 13 - 20). C. Am 12. Juni 2014 erhob der Versicherte gegen die PK B.________ Klage und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, die zugespro- chene Invalidenpension sei gemäss dem Versicherungsverhältnis per
30. April 2004 zu berechnen. Mit Klageantwort vom 22. Juli 2014 beantragte die Beklagte – unter Kos- tenfolge – die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 18. August 2014 bzw. mit Duplik vom 16. September 2014 bestätigten die Parteien ihre bisherigen Ausführungen. Der Instruktionsrichter informierte die Parteien mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. September 2014 über die Edition der Akten bei der IVB.
Erwägungen (28 Absätze)
E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 4 nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 12. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung Sitz in Bern (siehe unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Be- handlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Somit kann darauf einge- treten werden.
E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und dabei insbesondere deren Berechnungsgrundla- ge.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).
E. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Der Versicherte hat gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 5 zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn er min- destens zu 40 % invalid ist (lit. d). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invali- denleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20).
E. 2.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Vorsorge- und Organisationsreglements der Beklagten, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Reglement [act. II 2]), gilt ein Versicherter dann als invalid, wenn er infolge schwerwie- gender gesundheitlicher Beeinträchtigung seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann und deshalb das Arbeitsverhältnis dem Umfang der Erwerbsunfähig- keit entsprechend reduziert oder aufgelöst wird (vorzeitige Pensionierung aus medizinischen Gründen). Über die Anerkennung der Erwerbsunfähig- keit und die Festsetzung des IV-Grades ist ein Gutachten des Vertrauens- arztes der Kasse einzuholen. Auf das Gutachten kann dann verzichtet wer- den, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Es liegt so lange keine Invalidität vor, als dem Versicherten noch mindestens 80 % seines Bruttolohnes oder ein entsprechendes Ersatzeinkommen ausbezahlt wer- den (vgl. Art. 16 Ziff. 2 Reglement).
E. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108).
E. 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 6 der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1).
E. 2.5.1 Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsge- setzen ein blosses Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält. Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil des Gesetzes (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Die Vorsorgeeinrichtungen können daher in ihren reglementarischen Be- stimmungen auch weitergehende Leistungen vorsehen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen (vgl. MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundesso- zialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 211 N. 2).
E. 2.5.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 7 natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. No- vember 2006, BV 65135, E. 2.1).
E. 2.5.3 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor- sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor- geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustel- len, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den ob- jektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Er- klärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375, 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 8 Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1).
E. 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 3 bis 9. Januar 2005, 75 % vom 10. bis 17. Januar 2005, 60 % vom
18. Januar bis 7. Juni 2005 sowie eine solche von 50 % seit dem 8. Juni 2005 fest (S. 1 lit. B).
E. 3.1 Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass der Klä- ger bis Ende Juli 2010 bei der C.________ angestellt und demnach bis zu diesem Zeitpunkt (bzw. unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachde- ckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2010) bei der Be- klagten berufsvorsorgeversichert war. Weiter unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Kläger von der Beklagten seit 1. Juli 2009 eine 50 %ige Invalidenrente bezieht (vgl. act. II 4c). Streitig und zu prüfen ist die Grundlage der Berechnung dieser Invaliden- rente. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Berechnung hätte gemäss Versicherungsausweis per 30. April 2004 (act. II 3a) bzw. dem seinerzeitigen Beschäftigungsgrad von 100 % erfolgen müssen (vgl. Be- schwerde), währenddem die Beklagte ausführt, das Abstellen auf die Ver- sicherungsverhältnisse per 30. Juni 2009 mit einem 80 %-Pensum (vgl. act. II 4b) sei korrekt (vgl. Klageantwort, Duplik).
E. 3.2 Mit Blick auf die in vorangehender Erwägung 2.2 dargestellte Re- glementsbestimmung ist festzuhalten, dass die Beklagte materiell densel- ben Invaliditätsbegriff wie die IV verwendet. Weiter wurde die Beklagte ins Vorbescheidverfahren der IV einbezogen und ihr wurde unbestrittenermas- sen eine Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. März 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 9 zugestellt (act. III 45 - 47). Bei dieser Sachlage ist die Verbindlichkeit der Festsetzung des IV-Grades durch die IVB für die Beklagte grundsätzlich zu bejahen, denn eine offensichtliche Unhaltbarkeit wird zu recht weder gel- tend gemacht noch ist eine solche ersichtlich (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob auch hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröff- nung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG) eine Bindung an den IV-Entscheid besteht (vgl. statt vieler Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2007, 9C_211/2007, E. 2.2), gilt es nachstehend (E. 3.3) zu prüfen.
E. 3.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Ent- scheid des BGer vom 28. Dezember 2012, 9C_536/2012, E. 2.1.3). Bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit findet sich in den Akten nachstehendes:
E. 3.3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital E.________, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom
17. April 2003 (act. III 32 S. 4 ff.) einen Verdacht auf eine schizoide Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) sowie diskrete neuropsychologische Defizi- te, die Aufmerksamkeit betreffend (S. 8). Diese neuropsychologischen De- fizite bedingten für sich allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Länge der Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Steigerung der Leistungsfähigkeit einige Zeit brauche. Bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten könne eine solche Steigerung innerhalb eines halben Jahres realistisch sein (S. 11). Nach dem Unfall vom 24. Juni 1998 sei kein dauerhaftes 100 %-Pensum mehr ausgeübt worden, wobei die Arbeitszeit bereits vor dem Unfall reduziert worden sei, allerdings um ausreichend Zeit für die Renovation des damals erworbenen Hauses zu haben. Als Gründe für die verminderte Arbeitsfähigkeit würden vor allem Störungen der Konzentration angegeben. Nach Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der C.________ Anfang 2001 habe der Patient eine erhöhte Müdigkeit bei längerer Erholungszeit bemerkt, was ihn zu einer erneuten Reduktion auf 80 % veranlasst habe (S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 10
E. 3.3.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hielt mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 (act. II 7) fest, es würden keine behand- lungsbedürftigen Folgen des Unfalls vom 24. Juni 1998 mehr vorliegen. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des erlittenen Un- falls nicht mehr erklärbar. Aus medizinischer Sicht bestünden keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Demnach seien die Voraussetzungen für weitere Geld- leistungen der SUVA nicht erfüllt und diese würden per 31. Januar 2004 eingestellt.
E. 3.3.3 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2004 (act. III 7 S. 23 - 25) Residualbeschwerden bei Status nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Traumatisierung der HWS vom 24. Juni 1998 (S. 23). Der Patient habe seit 2001 eine neue Arbeitsstelle, wobei er bereits nach zwei Monaten überfordert gewesen sei und eine Reduktion des 100 %-Pensums auf 80 % vorgenommen habe. Es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, welches zu einer leicht eingeschränkten Arbeits- fähigkeit und relevanter Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt habe (S. 24). Die aktuelle klinische Untersuchung ergebe keine relevanten pa- thologischen Befunde, was im Zusammenhang mit Folgezuständen nach Schleudertrauma ja oft der Fall sei (S. 24 f.). Bezugnehmend auf die Frage des Patienten habe er mitgeteilt, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen ausgeprägten Beschwerden und spärlichen bzw. fehlenden pathologischen Befunden bei dieser Problematik fast den Normalzustand bedeute (S. 25).
E. 3.3.4 Mit Vereinbarung vom 25. Mai 2004 (act. II 3b) haben der Kläger und die C.________ eine erste Arbeitsvertragsänderung rückwirkend per
1. Mai 2004 vorgenommen. Dabei wurde der Beschäftigungsgrad des Klä- gers von einem 100 %- auf ein 80 %-Pensum reduziert, womit das Versi- cherungsverhältnis bei der Beklagten entsprechend angepasst und ein neuer Versicherungsausweis ausgestellt wurde (vgl. act. II 3a, 3c, 3d). Mit separatem Schreiben vom 25. Mai 2004 (act. I 24) hielt die C.________ fest, dass sie im Rahmen der Arbeitsvertragsänderung auf die Verfügung der SUVA vom 9. Dezember 2003 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) Bezug nehme, mit welcher eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestätigt worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 11 Im Nachgang an die rentenzusprechende Verfügung der IVB vom 24. März 2009 (act. III 47) sowie gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 Reglement (vgl. E. 2.2 hiervor) nahm die Beklagte antragsgemäss die Pensionierung des Klägers zu 50 % aus medizinischen Gründen per 1. Juli 2009 vor (act. II 4a, 4c). Mit Arbeitsvertrag vom 28. April bzw. 10. Juni 2009 (act. II 5a) wurde zwischen dem Kläger und der C.________ per 1. Juli 2009 ein neuer Beschäfti- gungsgrad von 50 % vereinbart.
E. 3.3.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 30. Januar 2006 (act. III 7 S. 1 ff.) eine Arbeits- unfähigkeit von 20 % vom 21. März 2001 bis 2. Januar 2005, 100 % vom
E. 3.3.6 Mit „Fragebogen Arbeitgeber“ vom 21. Februar 2006 (act. III 9) führ- te die C.________ aus, vom 1. Januar 2003 bis 29. Februar 2004 habe eine unfallbedingte 20 %ige, vom 3. bis 9. Januar 2005 eine 100 %ige, vom
10. bis 17. Januar 2005 eine 70 %ige, vom 18. Januar bis 7. Juni 2005 eine 50 %ige und vom 8. Juni bis 19. Juli 2005 sowie vom 1. August bis 2. De- zember 2005 eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Ziff. 21).
E. 3.3.7 Die IVB hielt mit Verfügung vom 24. März 2009 fest, eine jährliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei mit Datum vom 23. Juni 2005 erreicht worden (act. III 47 S. 4). Demnach ging sie von einem Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. einer beginnenden relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 2004 aus.
E. 3.4 Nach dem Dargelegten lagen am 1. Mai 2004 anlässlich der Reduk- tion des Arbeitspensums des Klägers auf 80 % (vgl. act. II 3b) keine Hin- weise für eine medizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit vor. Dafür spricht insbesondere die SUVA-Verfügung vom 9. Dezember 2003 (vgl. E. 3.3.2 hiervor), mit welcher unfallbedingte Folgen mit einer messbaren Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit verneint wurden. Auf diese Verfügung hat die C.________ mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (act. I 24) – welches vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde – denn auch explizit Bezug genommen (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Demnach ist namentlich auch mit Blick auf die der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 12 Beschäftigungsgradänderung zeitnahen Ausführungen von Dr. med. F.________ (E. 3.3.3 hiervor), wonach nur eine leicht eingeschränkte Ar- beitsfähigkeit sowie keine relevanten pathologischen Befunde vorlägen, nicht von einer medizinisch begründeten Reduktion des Arbeitspensums auszugehen. Diese Annahme belegt denn auch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im Bericht vom 23. September 2008, worin er festhält, auf- grund der Unterlagen sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden erst ab Anfang 2005 (Autounfall am 2. Januar 2005 [vgl. act. III 34 S. 7]) ausge- wiesen (act. III 44 S. 3). Somit besteht auch hinsichtlich des Beginns der rentenrelevanten Arbeits- unfähigkeit eine Bindung der Beklagten an die IV-Verfügung vom 24. März 2009 (act. III 47). Die Beklagte durfte folglich davon ausgehen, dass das Wartejahr am 23. Juni 2004 begann und die per 1. Mai 2004 erfolgte Re- duktion des Arbeitspensums aus privaten bzw. invaliditätsfremden Gründen erfolgte. Daran vermag der Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. Januar 2006 mit einer attestier- ten Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 21. März 2001 bis 2. Januar 2005 (vgl. E. 3.3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn in Bezug auf Atteste von Hausärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zudem steht vorliegend kein internistisches Leiden, son- dern ein psychiatrischer Gesundheitsschaden im Vordergrund.
E. 3.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte die Berechnung der Inva- lidenrente korrekt vorgenommen hat. Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen der umhüllenden Vorsorge unter anderem den Begriff der Invalidität (Art. 16 Ziff. 1 Reglement) sowie deren Entstehung bzw. Aufschub (Art. 16 Ziff. 2 Reglement) dahingehend gere- gelt, als der Lohn vorerst vollständig weiter ausgerichtet wurde, was mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 (Rentenaufschub) und Art. 49 Abs. 2 BVG zulässig ist. Gestützt auf die IV-Verfügung vom 24. März 2009 (act. III 47) beantrag- te die C.________ bei der Beklagten erst per 1. Juli 2009 die medizinische Pensionierung des Klägers zu 50 % (act. II 4a), welche unter Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 13 gung der Versicherungsverhältnisse per 30. Juni 2009 bei einem Beschäf- tigungsgrad von 80 % und einem versicherten Jahreslohn von Fr. 46‘030.-- vorgenommen wurde (act. II 4b, 4c). Gleichzeitig wurde der Kläger im Rahmen eines 50 %-Pensums bei der C.________ weiterbeschäftigt (act. II 5a). Die Einwände des Klägers sind unbehelflich, denn ein Abstellen auf die Versicherungsverhältnisse per 30. April 2004 verbietet sich, wie er- wähnt, aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Invalidenversiche- rung (Beginn des Wartejahres am 23. Juni 2004; vgl. E. 3.4 hiervor). Das Vorgehen der Beklagten erfolgte daher im Einklang mit den Feststellungen der IV und ist nicht zu beanstanden. Auch der sinngemässe Hinweis des Klägers auf die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG vermag daran nichts zu ändern. Diese kommt nach dem klaren Wort- laut der Bestimmung lediglich dann zur Anwendung, wenn ein Vorsorge- verhältnis bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufgelöst wird und der Arbeitnehmer aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet (vgl. SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 26).
E. 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beklagte die Berechnung der Inva- lidenrente unter Berücksichtigung eines 80 %-Pensums korrekt vorgenom- men. Die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009 unter Berück- sichtigung der Anstellungsverhältnisse per 30. Juni 2009 ist somit regle- mentskonform erfolgt. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Beklagte als obsiegender Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 14
Dispositiv
- Die Klage wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Pensionskasse B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 588 BV GRD/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Januar 2015 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Kläger gegen Pensionskasse B.________ Beklagte betreffend Klage vom 12. Juni 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war seit dem
1. Januar 2001 zu 100 % bei der C.________ angestellt (Akten der Invali- denversicherung [act. III] 9) und dadurch bei der Pensionskasse B.________ (PK B.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert. Per
1. Mai 2004 wurde der Beschäftigungsgrad auf 80 % (Klageantwortbeilage [act. II] 3b) und per 1. Juli 2009 auf 50 % (act. II 5a) reduziert. Am 31. Juli 2010 endigte das Arbeitsverhältnis (act. III 61 S. 1 Ziff. 1). Zwischen 2001 und 2005 hat der Versicherte mehrmals Eigenleistungen zugunsten seines Vorsorgekontos bei der PK B.________ erbracht, wobei der Pensionssatz auf 60 % erhöht wurde (act. II 6). Am 27. Dezember 2005 hatte sich der Versicherte unter Hinweis auf Resi- dualbeschwerden bei Status nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Traumatisierung der Halswirbelsäule (HWS) vom 24. Juni 1998, Dis- torsionstrauma der HWS am 2. Januar 2005 mit dekompensierter zervikaler Schmerzsymptomatik, einen dekompensierten Tinnitus, neuropsycholo- gisch bedingte Konzentrationsstörungen, Schlafstörungen sowie eine post- traumatische Anpassungsstörung bei der IV-Stelle Bern (IVB) zum Leis- tungsbezug angemeldet (act. III 1). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, insbesondere der Einholung eines psychiatrischen Gutach- tens (act. III 34), sprach die IVB dem Versicherten mit Verfügung vom
24. März 2009 (act. III 47) bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 40 % rückwirkend ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente und ab 1. September 2005 eine halbe Rente (50 % IV-Grad) zu. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Hierauf veranlasste die PK B.________ per 1. Juli 2009 die Pensionierung des Versicherten zu 50 % aus medizinischen Gründen (act. II 4a, 4c). Sie informierte letzteren mit Schreiben vom 24. Juni 2009 (act. II 4c) darüber, dass ihm gestützt auf das Vorsorge- und Organisationsreglement eine In-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 3 validenpension in der Höhe von Fr. 13‘809.-- pro Jahr bzw. Fr. 1‘150.75 pro Monat zustehe. Hiergegen opponierte der Versicherte am 6. Juli 2009 und verlangte sinngemäss die Berechnung der Invalidenpension unter Berück- sichtigung eines 100 %-Arbeitspensums (Klagebeilage [act. I] 11), was die PK B.________ mit der Begründung ablehnte, dass anlässlich der Beschäf- tigungsgradänderung per 1. Mai 2004 (von 100 % auf 80 %) keine Informa- tion über eine allfällige Invalidisierung vorgelegen habe und die Reduktion der Arbeitszeit nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgt sei (act. I 12). Im weiteren Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren jeweiligen Positio- nen fest (act. I 13 - 20). C. Am 12. Juni 2014 erhob der Versicherte gegen die PK B.________ Klage und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, die zugespro- chene Invalidenpension sei gemäss dem Versicherungsverhältnis per
30. April 2004 zu berechnen. Mit Klageantwort vom 22. Juli 2014 beantragte die Beklagte – unter Kos- tenfolge – die Abweisung der Klage. Mit Replik vom 18. August 2014 bzw. mit Duplik vom 16. September 2014 bestätigten die Parteien ihre bisherigen Ausführungen. Der Instruktionsrichter informierte die Parteien mit prozessleitender Verfü- gung vom 17. September 2014 über die Edition der Akten bei der IVB. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 4 nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 12. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die beruf- liche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hatte im Zeitpunkt der Klageerhebung Sitz in Bern (siehe unter www.zefix.ch), womit das angerufene Gericht zur Be- handlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Somit kann darauf einge- treten werden. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge und dabei insbesondere deren Berechnungsgrundla- ge. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage. Innerhalb des Streitgegenstan- des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxi- me an die Begehren der Parteien nicht gebunden (BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Inva- lidität geführt hat, versichert waren. Der Versicherte hat gemäss Art. 24 Abs. 1 BVG Anspruch auf eine volle Invalidenrente, wenn er im Sinne der IV zu mindestens 70 % invalid ist (lit. a), auf eine Dreiviertelsrente, wenn er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 5 zu mindestens 60 % invalid ist (lit. b), auf eine halbe Rente, wenn er min- destens zur Hälfte invalid ist (lit. c) und auf eine Viertelsrente, wenn er min- destens zu 40 % invalid ist (lit. d). Nach Art. 26 Abs. 1 BVG gelten für den Beginn des Anspruchs auf Invali- denleistungen sinngemäss die entsprechenden Bestimmungen des Bun- desgesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20). 2.2 Gemäss Art. 16 Ziff. 1 des Vorsorge- und Organisationsreglements der Beklagten, in der ab 1. Januar 2008 gültigen Fassung (Reglement [act. II 2]), gilt ein Versicherter dann als invalid, wenn er infolge schwerwie- gender gesundheitlicher Beeinträchtigung seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nicht mehr voll ausüben kann und deshalb das Arbeitsverhältnis dem Umfang der Erwerbsunfähig- keit entsprechend reduziert oder aufgelöst wird (vorzeitige Pensionierung aus medizinischen Gründen). Über die Anerkennung der Erwerbsunfähig- keit und die Festsetzung des IV-Grades ist ein Gutachten des Vertrauens- arztes der Kasse einzuholen. Auf das Gutachten kann dann verzichtet wer- den, wenn eine rechtskräftige Verfügung der IV vorliegt. Es liegt so lange keine Invalidität vor, als dem Versicherten noch mindestens 80 % seines Bruttolohnes oder ein entsprechendes Ersatzeinkommen ausbezahlt wer- den (vgl. Art. 16 Ziff. 2 Reglement). 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verord- nung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984 [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demje- nigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditäts- begriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Inva- lidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die aus- drücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbe- griff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 6 der IV-Stelle gebunden, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 150 E. 2.5 S. 156; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). Für den Bereich der obligatorischen beruflichen Vorsorge ist die Bindungswirkung positivrechtlich ausdrücklich verankert, indem sich der Leistungsanspruch auf eine Invalidenrente der obligatori- schen beruflichen Vorsorge an den sachbezüglichen Voraussetzungen des IVG orientiert (Art. 23 lit. a BVG; BGE 132 V 1 E. 3.2 S. 4). Verwenden die Vorsorgeeinrichtungen demgegenüber einen anderen Invaliditätsbegriff als die Invalidenversicherung, rechtfertigt sich eine selbstständige Prüfung, wobei sich die Vorsorgeeinrichtungen diesfalls auf die medizinischen und erwerblichen Abklärungen der IV-Organe stützen können (BGE 120 V 106 E. 3c S. 109). Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bin- dungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 46 E. 5.1). 2.5 2.5.1 Das BVG stellt im Gegensatz zu anderen Sozialversicherungsge- setzen ein blosses Rahmengesetz dar, das vorwiegend Mindestvorschriften enthält. Art. 6 BVG weist ausdrücklich darauf hin, dass der zentrale zweite Teil des Gesetzes (Art. 7 - 47 BVG) lediglich Minimalvorschriften enthält. Die Vorsorgeeinrichtungen können daher in ihren reglementarischen Be- stimmungen auch weitergehende Leistungen vorsehen. Von Bedeutung ist dies insbesondere im Umstand, dass die meisten Versicherungen nebst dem Obligatorium, d.h. der Versicherung des koordinierten Lohnes, ein Überobligatorium kennen (vgl. MAURER/SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundesso- zialversicherungsrecht, 3. Aufl. 2009, S. 211 N. 2). 2.5.2 Während das Rechtsverhältnis zwischen Vorsorgeeinrichtung und versicherter Person im obligatorischen Bereich unmittelbar durch die ge- setzlichen Normen, insbesondere des BVG, bestimmt ist, handelt es sich beim Vorsorgeverhältnis im überobligatorischen Bereich um einen Innomi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 7 natvertrag (eigener Art) zwischen der Vorsorgeeinrichtung und der versi- cherten Person. Auf solche Verträge findet grundsätzlich das Obligationen- recht Anwendung (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2008 BVG Nr. 11 S. 44 E. 3.1). Erbringt eine Vorsorgeeinrichtung vom BVG abweichende Leistungen, sind zwei Grundsätze zu beachten: Zum einen muss die Leis- tung nominal derjenigen entsprechen, die sich aus dem BVG ergeben wür- de. Zum anderen muss jede im BVG vorgesehene obligatorische Leistung erbracht werden. Die nach BVG geschuldeten Leistungen werden in der Praxis durch die so genannte Schattenrechnung ermittelt (BGE 133 V 575 E. 4.2 S. 577; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. No- vember 2006, BV 65135, E. 2.1). 2.5.3 Reglement oder Statuten stellen den vorformulierten Inhalt des Vor- sorgevertrages dar, vergleichbar Allgemeinen Geschäfts- oder Versiche- rungsbedingungen, denen sich die versicherte Person in der Regel konklu- dent, durch Antritt des Arbeitsverhältnisses und unwidersprochen gebliebe- ne Entgegennahme von Versicherungsausweis und Vorsorgereglement, unterzieht. Nach ständiger Rechtsprechung hat die Auslegung der Vorsor- geverträge nach dem Vertrauensprinzip zu erfolgen. Es ist darauf abzustel- len, wie die zur Streitigkeit Anlass gebende Willenserklärung vom Empfän- ger in guten Treuen verstanden werden durfte und musste. Dabei ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden abzustellen, sondern auf den ob- jektiven Sinn seines Erklärungsverhaltens. Der Erklärende hat gegen sich gelten zu lassen, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter der Er- klärung verstehen durfte. Weiter sind die besonderen Auslegungsregeln bei Allgemeinen Geschäfts- oder Versicherungsbedingungen zu beachten, insbesondere die Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel (BGE 134 V 369 E. 6.2 S. 375, 223 E. 3.1 S. 227; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). Bei der Auslegung und Anwendung von statutarischen und reglementari- schen Bestimmungen im weitergehenden Vorsorgebereich ist zudem zu berücksichtigen, dass die Vorsorgeeinrichtungen in der Ausgestaltung der Leistungen und deren Finanzierung grundsätzlich autonom sind (Art. 49 Abs. 1 BVG). Dabei haben sie jedoch das Gebot der Rechtsgleichheit, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 8 Willkürverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten (BGE 134 V 223 E. 3.1 S. 228; SVR 2012 BVG Nr. 3 S. 13 E. 4.1). 2.6 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall steht nach Lage der Akten fest, dass der Klä- ger bis Ende Juli 2010 bei der C.________ angestellt und demnach bis zu diesem Zeitpunkt (bzw. unter Berücksichtigung der einmonatigen Nachde- ckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG bis Ende August 2010) bei der Be- klagten berufsvorsorgeversichert war. Weiter unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass der Kläger von der Beklagten seit 1. Juli 2009 eine 50 %ige Invalidenrente bezieht (vgl. act. II 4c). Streitig und zu prüfen ist die Grundlage der Berechnung dieser Invaliden- rente. Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, die Berechnung hätte gemäss Versicherungsausweis per 30. April 2004 (act. II 3a) bzw. dem seinerzeitigen Beschäftigungsgrad von 100 % erfolgen müssen (vgl. Be- schwerde), währenddem die Beklagte ausführt, das Abstellen auf die Ver- sicherungsverhältnisse per 30. Juni 2009 mit einem 80 %-Pensum (vgl. act. II 4b) sei korrekt (vgl. Klageantwort, Duplik). 3.2 Mit Blick auf die in vorangehender Erwägung 2.2 dargestellte Re- glementsbestimmung ist festzuhalten, dass die Beklagte materiell densel- ben Invaliditätsbegriff wie die IV verwendet. Weiter wurde die Beklagte ins Vorbescheidverfahren der IV einbezogen und ihr wurde unbestrittenermas- sen eine Kopie der rentenzusprechenden Verfügung vom 24. März 2009
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 9 zugestellt (act. III 45 - 47). Bei dieser Sachlage ist die Verbindlichkeit der Festsetzung des IV-Grades durch die IVB für die Beklagte grundsätzlich zu bejahen, denn eine offensichtliche Unhaltbarkeit wird zu recht weder gel- tend gemacht noch ist eine solche ersichtlich (vgl. E. 2.4 hiervor). Ob auch hinsichtlich des Eintrittes der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit (Eröff- nung der Wartezeit; Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 BVG) eine Bindung an den IV-Entscheid besteht (vgl. statt vieler Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 19. Oktober 2007, 9C_211/2007, E. 2.2), gilt es nachstehend (E. 3.3) zu prüfen. 3.3 Für den Eintritt der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf massgeblich; sie ist relevant, wenn sie mindestens 20 % beträgt und sich auf das Arbeitsverhältnis sinnfällig auswirkt oder ausgewirkt hat (Ent- scheid des BGer vom 28. Dezember 2012, 9C_536/2012, E. 2.1.3). Bezüg- lich der Arbeitsfähigkeit findet sich in den Akten nachstehendes: 3.3.1 Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Spital E.________, diagnostizierte im psychiatrischen Gutachten vom
17. April 2003 (act. III 32 S. 4 ff.) einen Verdacht auf eine schizoide Persön- lichkeitsstörung (ICD-10 F60.1) sowie diskrete neuropsychologische Defizi- te, die Aufmerksamkeit betreffend (S. 8). Diese neuropsychologischen De- fizite bedingten für sich allerdings keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Aufgrund der Länge der Symptomatik sei davon auszugehen, dass die Steigerung der Leistungsfähigkeit einige Zeit brauche. Bei Ausschöpfung der therapeutischen Möglichkeiten könne eine solche Steigerung innerhalb eines halben Jahres realistisch sein (S. 11). Nach dem Unfall vom 24. Juni 1998 sei kein dauerhaftes 100 %-Pensum mehr ausgeübt worden, wobei die Arbeitszeit bereits vor dem Unfall reduziert worden sei, allerdings um ausreichend Zeit für die Renovation des damals erworbenen Hauses zu haben. Als Gründe für die verminderte Arbeitsfähigkeit würden vor allem Störungen der Konzentration angegeben. Nach Aufnahme der neuen Tätigkeit bei der C.________ Anfang 2001 habe der Patient eine erhöhte Müdigkeit bei längerer Erholungszeit bemerkt, was ihn zu einer erneuten Reduktion auf 80 % veranlasst habe (S. 8).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 10 3.3.2 Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) hielt mit Verfügung vom 9. Dezember 2003 (act. II 7) fest, es würden keine behand- lungsbedürftigen Folgen des Unfalls vom 24. Juni 1998 mehr vorliegen. Die noch geklagten Beschwerden seien organisch als Folge des erlittenen Un- falls nicht mehr erklärbar. Aus medizinischer Sicht bestünden keine Folgen, welche die Erwerbsfähigkeit messbar beeinträchtigen könnten. Ebenso resultiere keine unfallbedingte bleibende Schädigung der körperlichen oder geistigen Integrität. Demnach seien die Voraussetzungen für weitere Geld- leistungen der SUVA nicht erfüllt und diese würden per 31. Januar 2004 eingestellt. 3.3.3 Dr. med. F.________ diagnostizierte im Bericht vom 17. März 2004 (act. III 7 S. 23 - 25) Residualbeschwerden bei Status nach Verkehrsunfall mit Schädel-Hirn-Trauma und Traumatisierung der HWS vom 24. Juni 1998 (S. 23). Der Patient habe seit 2001 eine neue Arbeitsstelle, wobei er bereits nach zwei Monaten überfordert gewesen sei und eine Reduktion des 100 %-Pensums auf 80 % vorgenommen habe. Es liege ein chronifiziertes Schmerzsyndrom vor, welches zu einer leicht eingeschränkten Arbeits- fähigkeit und relevanter Beeinträchtigung der Lebensqualität geführt habe (S. 24). Die aktuelle klinische Untersuchung ergebe keine relevanten pa- thologischen Befunde, was im Zusammenhang mit Folgezuständen nach Schleudertrauma ja oft der Fall sei (S. 24 f.). Bezugnehmend auf die Frage des Patienten habe er mitgeteilt, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen ausgeprägten Beschwerden und spärlichen bzw. fehlenden pathologischen Befunden bei dieser Problematik fast den Normalzustand bedeute (S. 25). 3.3.4 Mit Vereinbarung vom 25. Mai 2004 (act. II 3b) haben der Kläger und die C.________ eine erste Arbeitsvertragsänderung rückwirkend per
1. Mai 2004 vorgenommen. Dabei wurde der Beschäftigungsgrad des Klä- gers von einem 100 %- auf ein 80 %-Pensum reduziert, womit das Versi- cherungsverhältnis bei der Beklagten entsprechend angepasst und ein neuer Versicherungsausweis ausgestellt wurde (vgl. act. II 3a, 3c, 3d). Mit separatem Schreiben vom 25. Mai 2004 (act. I 24) hielt die C.________ fest, dass sie im Rahmen der Arbeitsvertragsänderung auf die Verfügung der SUVA vom 9. Dezember 2003 (vgl. E. 3.3.2 hiervor) Bezug nehme, mit welcher eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit des Klägers bestätigt worden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 11 Im Nachgang an die rentenzusprechende Verfügung der IVB vom 24. März 2009 (act. III 47) sowie gestützt auf Art. 16 Ziff. 1 Reglement (vgl. E. 2.2 hiervor) nahm die Beklagte antragsgemäss die Pensionierung des Klägers zu 50 % aus medizinischen Gründen per 1. Juli 2009 vor (act. II 4a, 4c). Mit Arbeitsvertrag vom 28. April bzw. 10. Juni 2009 (act. II 5a) wurde zwischen dem Kläger und der C.________ per 1. Juli 2009 ein neuer Beschäfti- gungsgrad von 50 % vereinbart. 3.3.5 Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, hielt im Bericht vom 30. Januar 2006 (act. III 7 S. 1 ff.) eine Arbeits- unfähigkeit von 20 % vom 21. März 2001 bis 2. Januar 2005, 100 % vom
3. bis 9. Januar 2005, 75 % vom 10. bis 17. Januar 2005, 60 % vom
18. Januar bis 7. Juni 2005 sowie eine solche von 50 % seit dem 8. Juni 2005 fest (S. 1 lit. B). 3.3.6 Mit „Fragebogen Arbeitgeber“ vom 21. Februar 2006 (act. III 9) führ- te die C.________ aus, vom 1. Januar 2003 bis 29. Februar 2004 habe eine unfallbedingte 20 %ige, vom 3. bis 9. Januar 2005 eine 100 %ige, vom
10. bis 17. Januar 2005 eine 70 %ige, vom 18. Januar bis 7. Juni 2005 eine 50 %ige und vom 8. Juni bis 19. Juli 2005 sowie vom 1. August bis 2. De- zember 2005 eine 40 %ige Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2 Ziff. 21). 3.3.7 Die IVB hielt mit Verfügung vom 24. März 2009 fest, eine jährliche durchschnittliche Arbeitsunfähigkeit von 40 % sei mit Datum vom 23. Juni 2005 erreicht worden (act. III 47 S. 4). Demnach ging sie von einem Beginn des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. einer beginnenden relevanten Arbeitsunfähigkeit ab 23. Juni 2004 aus. 3.4 Nach dem Dargelegten lagen am 1. Mai 2004 anlässlich der Reduk- tion des Arbeitspensums des Klägers auf 80 % (vgl. act. II 3b) keine Hin- weise für eine medizinisch relevante Arbeitsunfähigkeit vor. Dafür spricht insbesondere die SUVA-Verfügung vom 9. Dezember 2003 (vgl. E. 3.3.2 hiervor), mit welcher unfallbedingte Folgen mit einer messbaren Beein- trächtigung der Erwerbsfähigkeit verneint wurden. Auf diese Verfügung hat die C.________ mit Schreiben vom 25. Mai 2004 (act. I 24) – welches vom Kläger nicht in Frage gestellt wurde – denn auch explizit Bezug genommen (vgl. E. 3.3.4 hiervor). Demnach ist namentlich auch mit Blick auf die der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 12 Beschäftigungsgradänderung zeitnahen Ausführungen von Dr. med. F.________ (E. 3.3.3 hiervor), wonach nur eine leicht eingeschränkte Ar- beitsfähigkeit sowie keine relevanten pathologischen Befunde vorlägen, nicht von einer medizinisch begründeten Reduktion des Arbeitspensums auszugehen. Diese Annahme belegt denn auch Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), im Bericht vom 23. September 2008, worin er festhält, auf- grund der Unterlagen sei ein invalidisierender Gesundheitsschaden erst ab Anfang 2005 (Autounfall am 2. Januar 2005 [vgl. act. III 34 S. 7]) ausge- wiesen (act. III 44 S. 3). Somit besteht auch hinsichtlich des Beginns der rentenrelevanten Arbeits- unfähigkeit eine Bindung der Beklagten an die IV-Verfügung vom 24. März 2009 (act. III 47). Die Beklagte durfte folglich davon ausgehen, dass das Wartejahr am 23. Juni 2004 begann und die per 1. Mai 2004 erfolgte Re- duktion des Arbeitspensums aus privaten bzw. invaliditätsfremden Gründen erfolgte. Daran vermag der Bericht von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 30. Januar 2006 mit einer attestier- ten Arbeitsunfähigkeit von 20 % vom 21. März 2001 bis 2. Januar 2005 (vgl. E. 3.3.5 hiervor) nichts zu ändern. Denn in Bezug auf Atteste von Hausärzten ist der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zwei- felsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Zudem steht vorliegend kein internistisches Leiden, son- dern ein psychiatrischer Gesundheitsschaden im Vordergrund. 3.5 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Beklagte die Berechnung der Inva- lidenrente korrekt vorgenommen hat. Vorliegend hat die Beklagte im Rahmen der umhüllenden Vorsorge unter anderem den Begriff der Invalidität (Art. 16 Ziff. 1 Reglement) sowie deren Entstehung bzw. Aufschub (Art. 16 Ziff. 2 Reglement) dahingehend gere- gelt, als der Lohn vorerst vollständig weiter ausgerichtet wurde, was mit Blick auf Art. 26 Abs. 2 (Rentenaufschub) und Art. 49 Abs. 2 BVG zulässig ist. Gestützt auf die IV-Verfügung vom 24. März 2009 (act. III 47) beantrag- te die C.________ bei der Beklagten erst per 1. Juli 2009 die medizinische Pensionierung des Klägers zu 50 % (act. II 4a), welche unter Berücksichti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 13 gung der Versicherungsverhältnisse per 30. Juni 2009 bei einem Beschäf- tigungsgrad von 80 % und einem versicherten Jahreslohn von Fr. 46‘030.-- vorgenommen wurde (act. II 4b, 4c). Gleichzeitig wurde der Kläger im Rahmen eines 50 %-Pensums bei der C.________ weiterbeschäftigt (act. II 5a). Die Einwände des Klägers sind unbehelflich, denn ein Abstellen auf die Versicherungsverhältnisse per 30. April 2004 verbietet sich, wie er- wähnt, aufgrund der verbindlichen Feststellungen der Invalidenversiche- rung (Beginn des Wartejahres am 23. Juni 2004; vgl. E. 3.4 hiervor). Das Vorgehen der Beklagten erfolgte daher im Einklang mit den Feststellungen der IV und ist nicht zu beanstanden. Auch der sinngemässe Hinweis des Klägers auf die Nachdeckungsfrist von einem Monat gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG vermag daran nichts zu ändern. Diese kommt nach dem klaren Wort- laut der Bestimmung lediglich dann zur Anwendung, wenn ein Vorsorge- verhältnis bei der bisherigen Vorsorgeeinrichtung aufgelöst wird und der Arbeitnehmer aus der obligatorischen Vorsorge ausscheidet (vgl. SCHNEI- DER/GEISER/GÄCHTER, Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 10 N. 26). 3.6 Nach dem Ausgeführten hat die Beklagte die Berechnung der Inva- lidenrente unter Berücksichtigung eines 80 %-Pensums korrekt vorgenom- men. Die Ausrichtung der Invalidenrente ab dem 1. Juli 2009 unter Berück- sichtigung der Anstellungsverhältnisse per 30. Juni 2009 ist somit regle- mentskonform erfolgt. Die Klage erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG). Die Beklagte als obsiegender Sozialversicherungsträger hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2015, BV/2014/588, Seite 14 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Pensionskasse B.________
- Bundesamt für Sozialversicherungen zur Kenntnis:
- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.