Verfügung vom 2. Dezember 2013
Sachverhalt
A. Nachdem der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) die Ausbildung zum … erfolgreich abgeschlossen hatte (Akten der IV [act. IIB] 32, 39), verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) am 30. September 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 32% die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf Ende des folgenden Monats (act. IIB 49, 63). Die hiergegen erhobene Beschwer- de vom 12. Oktober 2011 (act. IIB 66 S. 3) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. September 2012, IV/2011/972 (act. IIB 83), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IVB zurück. Daraufhin veranlasste die IVB im Oktober 2012 (act. IIB 87) bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 6. Mai 2013, act. IIB 106.1). Im Weiteren teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2012 der IVB mit, dass er per 1. November 2012 eine Stelle als … bei der D.________ angetreten und die Probezeit bereits erfolgreich absolviert habe (act. IIB 96). Mit Vorbescheid vom
24. September 2013 stellte die IVB hierauf dem Versicherten den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente befristet vom 1. Dezember 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht (act. IIB 117). Den hiergegen erhobenen Einwand vom
23. Oktober 2013 (act. IIB 120) verwarf die IVB am 2. Dezember 2013 und verfügte wie im Vorbescheid angekündigt (act. IIB 124). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2014 Beschwerde. Er beantragt die kostenfäl- lige Abänderung der Verfügung vom 2. Dezember 2013 insoweit, als die Rente ab 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013 zuzusprechen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (11 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 2. Dezember 2013 (act. IIB 124), in welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente zugespro- chen wurde. Seitens des Beschwerdeführers ist einzig umstritten, ob die ihm zugesprochene Rente per Ende Oktober 2012 oder per Ende Januar 2013 aufzuheben ist. Dessen ungeachtet bildet Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens der Rentenanspruch des Beschwerdeführers an sich (vgl. BGE 125 V 413 S. 414 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 4
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. De- zember 2011 ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Bis zu jenem Zeitpunkt bezog er bereits gestützt auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7. April 2011 eine IV-Rente (act. IIB 49). Für die anschliessende Zeit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ und dessen Er- gänzungsschreiben vom 28. Juni 2013 (act. IIB 106.1, 113) erstellt, dass beim Beschwerdeführer zunächst grundsätzlich keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestand und bei grösseren Betrieben mit zahlreichen Angestellten von einer hälftigen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, wohin- gegen bei optimalem Umfeld (kleiner, überschaubarer Rahmen mit positi- vem Arbeitsklima) die Leistungsfähigkeit 80% beträgt. Der von der Be- schwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben vorgenommene Einkom- mensvergleich mit einem IV-Grad von 64% ist nicht zu beanstanden (act. IIB 124 S. 5). Nicht zu beanstanden ist zudem die Befristung der Rente zufolge Annahme einer Stelle (vgl. auch E. 4.1 hiernach). Zu prüfen bleibt nachfolgend der Zeitpunkt der Renteneinstellung.
E. 3.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 5 oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Be- stimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b).
E. 3.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).
E. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Be- schwerdeführer seit dem 1. November 2012 als … bei der D.________ eine Festanstellung erhalten hat und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (act. IIB 96 S. 2), womit ohne weiteres feststeht, dass ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und die Rente aufzuheben bzw. im Rahmen der rückwirkenden Zusprache zu befristen ist. Dem Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Mutter vom 24. Sep- tember 2012 (act. IIB 85) ist zudem zu entnehmen, dass er bereits im Juli 2012 bei dieser Firma arbeiten konnte und der Gesundheitszustand in die- ser Zeit stabil war. Am 12. Dezember 2012 – anderthalb Monate nach Stel- lenantritt – schloss der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin überdies einen neuen Lehrvertrag ab (act. IIB 102 S. 3 f.). Hierzu wurde im Schrei- ben vom 8. März 2013 (act. IIB 102) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gestützt auf den verbesserten gesundheitlichen Zustand nun in der Lage, die ursprünglich geplante Ausbildung zum … (eine zweijährige Zusatzaus- bildung) zu beginnen. Gestützt auf diese Unterlagen und insbesondere aufgrund des stabil ge- bliebenen gesundheitlichen Zustandes durfte ab Beginn der Festanstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 6 davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Diese Annahme steht denn auch im Einklang mit den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom
E. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der IV-Rente grundsätzlich um eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung handelt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60). Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Eine über die Festanstellung per 1. November 2012 hinausgehende Rentendauer würde diesem Grundsatz widersprechen, da der Beschwerdeführer seit jenem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt bzw. gar kein rentenbegründender Erwerbsausfall mehr besteht. Ein Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen ist auch aus diesem Grund zu verneinen.
E. 4.3 Die Rente des Beschwerdeführers ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV auf das Ende des Monats vor Beginn der Er- werbstätigkeit, d.h. per Ende Oktober 2012, zu befristen. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 (act. IIB 124) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 7 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); diese werden angesichts des aus den Anträgen und Vorbringen des Beschwerdeführers folgenden eher unterdurchschnittlichen Prozessaufwands gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.-- und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
E. 6 Mai 2013 (act. IIB 106.1 Ziffer 7 S. 16) und hat sich in der Folge bestätigt. Denn das Arbeitsverhältnis hat jedenfalls bis zum hier massge- benden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angedauert (act. IIB 115, 127). Der Auffassung des Beschwerdeführers, es habe erst nach Monaten festgestellt werden können, ob bei der neuen Arbeitgeberin ideale Bedingungen bestünden, ist demnach nicht zu folgen, zumal dies- falls nicht innert derart kurzer Frist über eine Zusatzausbildung gesprochen worden wäre.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 8
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 58 IV KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 11. Juni 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. Dezember 2013
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem der 1985 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) im Rahmen der beruflichen Massnahmen der Invalidenversicherung (IV) die Ausbildung zum … erfolgreich abgeschlossen hatte (Akten der IV [act. IIB] 32, 39), verfügte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegne- rin) am 30. September 2011 bei einem ermittelten Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 32% die Aufhebung der bisher ausgerichteten ganzen Rente auf Ende des folgenden Monats (act. IIB 49, 63). Die hiergegen erhobene Beschwer- de vom 12. Oktober 2011 (act. IIB 66 S. 3) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 10. September 2012, IV/2011/972 (act. IIB 83), gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Vor- nahme weiterer medizinischer Abklärungen an die IVB zurück. Daraufhin veranlasste die IVB im Oktober 2012 (act. IIB 87) bei Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, eine psychiatrische Begutachtung (Gutachten vom 6. Mai 2013, act. IIB 106.1). Im Weiteren teilte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 17. Dezember 2012 der IVB mit, dass er per 1. November 2012 eine Stelle als … bei der D.________ angetreten und die Probezeit bereits erfolgreich absolviert habe (act. IIB 96). Mit Vorbescheid vom
24. September 2013 stellte die IVB hierauf dem Versicherten den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente befristet vom 1. Dezember 2011 bis 31. Oktober 2012 in Aussicht (act. IIB 117). Den hiergegen erhobenen Einwand vom
23. Oktober 2013 (act. IIB 120) verwarf die IVB am 2. Dezember 2013 und verfügte wie im Vorbescheid angekündigt (act. IIB 124). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 20. Januar 2014 Beschwerde. Er beantragt die kostenfäl- lige Abänderung der Verfügung vom 2. Dezember 2013 insoweit, als die Rente ab 1. Dezember 2011 bis 31. Januar 2013 zuzusprechen sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 18. Februar 2014 schliesst die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand ist die Verfügung vom 2. Dezember 2013 (act. IIB 124), in welcher dem Beschwerdeführer ab dem 1. Dezember 2011 befristet bis zum 31. Oktober 2012 eine Dreiviertelsrente zugespro- chen wurde. Seitens des Beschwerdeführers ist einzig umstritten, ob die ihm zugesprochene Rente per Ende Oktober 2012 oder per Ende Januar 2013 aufzuheben ist. Dessen ungeachtet bildet Streitgegenstand des vor- liegenden Verfahrens der Rentenanspruch des Beschwerdeführers an sich (vgl. BGE 125 V 413 S. 414 ff.).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Dreiviertelsrente ab 1. De- zember 2011 ist unter den Parteien zu Recht unbestritten. Bis zu jenem Zeitpunkt bezog er bereits gestützt auf die ursprüngliche Rentenverfügung vom 7. April 2011 eine IV-Rente (act. IIB 49). Für die anschliessende Zeit ist gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________ und dessen Er- gänzungsschreiben vom 28. Juni 2013 (act. IIB 106.1, 113) erstellt, dass beim Beschwerdeführer zunächst grundsätzlich keine Arbeitsfähigkeit in der freien Wirtschaft bestand und bei grösseren Betrieben mit zahlreichen Angestellten von einer hälftigen Leistungsfähigkeit auszugehen ist, wohin- gegen bei optimalem Umfeld (kleiner, überschaubarer Rahmen mit positi- vem Arbeitsklima) die Leistungsfähigkeit 80% beträgt. Der von der Be- schwerdegegnerin gestützt auf diese Angaben vorgenommene Einkom- mensvergleich mit einem IV-Grad von 64% ist nicht zu beanstanden (act. IIB 124 S. 5). Nicht zu beanstanden ist zudem die Befristung der Rente zufolge Annahme einer Stelle (vgl. auch E. 4.1 hiernach). Zu prüfen bleibt nachfolgend der Zeitpunkt der Renteneinstellung. 3. 3.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Renten- bezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 5 oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Be- stimmungen analog anzuwenden (BGE 109 V 125 E. 4a S. 127; AHI 1998 S. 121 E. 1b). 3.2 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Mona- te angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 4. 4.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ausgewiesen ist, dass der Be- schwerdeführer seit dem 1. November 2012 als … bei der D.________ eine Festanstellung erhalten hat und dabei ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt (act. IIB 96 S. 2), womit ohne weiteres feststeht, dass ein erwerblicher Revisionsgrund gegeben und die Rente aufzuheben bzw. im Rahmen der rückwirkenden Zusprache zu befristen ist. Dem Schreiben des Beschwerdeführers und seiner Mutter vom 24. Sep- tember 2012 (act. IIB 85) ist zudem zu entnehmen, dass er bereits im Juli 2012 bei dieser Firma arbeiten konnte und der Gesundheitszustand in die- ser Zeit stabil war. Am 12. Dezember 2012 – anderthalb Monate nach Stel- lenantritt – schloss der Beschwerdeführer mit seiner Arbeitgeberin überdies einen neuen Lehrvertrag ab (act. IIB 102 S. 3 f.). Hierzu wurde im Schrei- ben vom 8. März 2013 (act. IIB 102) ausgeführt, der Beschwerdeführer sei gestützt auf den verbesserten gesundheitlichen Zustand nun in der Lage, die ursprünglich geplante Ausbildung zum … (eine zweijährige Zusatzaus- bildung) zu beginnen. Gestützt auf diese Unterlagen und insbesondere aufgrund des stabil ge- bliebenen gesundheitlichen Zustandes durfte ab Beginn der Festanstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 6 davon ausgegangen werden, dass die Verbesserung der Erwerbsfähigkeit voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Diese Annahme steht denn auch im Einklang mit den Ausführungen im psychiatrischen Gutachten vom
6. Mai 2013 (act. IIB 106.1 Ziffer 7 S. 16) und hat sich in der Folge bestätigt. Denn das Arbeitsverhältnis hat jedenfalls bis zum hier massge- benden Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung angedauert (act. IIB 115, 127). Der Auffassung des Beschwerdeführers, es habe erst nach Monaten festgestellt werden können, ob bei der neuen Arbeitgeberin ideale Bedingungen bestünden, ist demnach nicht zu folgen, zumal dies- falls nicht innert derart kurzer Frist über eine Zusatzausbildung gesprochen worden wäre. 4.2 Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der IV-Rente grundsätzlich um eine Erwerbsausfall-Versicherungsleistung handelt (vgl. BGE 135 V 58 E. 3.4.1 S. 60). Versichert ist nicht der Gesundheitsschaden an sich, sondern der durch den Gesundheitsschaden verursachte Verlust der Erwerbsmöglichkeit. Eine über die Festanstellung per 1. November 2012 hinausgehende Rentendauer würde diesem Grundsatz widersprechen, da der Beschwerdeführer seit jenem Zeitpunkt ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen erzielt bzw. gar kein rentenbegründender Erwerbsausfall mehr besteht. Ein Anspruch auf entsprechende Versicherungsleistungen ist auch aus diesem Grund zu verneinen. 4.3 Die Rente des Beschwerdeführers ist daher in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV auf das Ende des Monats vor Beginn der Er- werbstätigkeit, d.h. per Ende Oktober 2012, zu befristen. Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung vom
2. Dezember 2013 (act. IIB 124) als rechtens. Die dagegen erhobene Be- schwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 7 Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG); diese werden angesichts des aus den Anträgen und Vorbringen des Beschwerdeführers folgenden eher unterdurchschnittlichen Prozessaufwands gerichtlich be- stimmt auf Fr. 500.-- und dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Be- schwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehr- schluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juni 2014, IV/14/58, Seite 8
4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.