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200 2014 578

Bern VerwG · 2014-10-29 · Deutsch BE

Klage vom 13. Juni 2014

Sachverhalt

A. Der A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Klägerin), ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 2 Art. 1), war vom 1. Januar 2007 bis

31. Dezember 2013 der Comunitas Vorsorgestiftung (nachfolgend: Comu- nitas bzw. Beklagte) angeschlossen (Akten der Comunitas, Antwortbeila- gen [AB] 1.1 und 1.3). Aufgrund einer Unterdeckung beschloss der Stif- tungsrat der Comunitas im November 2011, die Altersguthaben der Versi- cherten im Jahr 2012 mit 0% zu verzinsen (AB 9 f.). Im Folgejahr wurde eine Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten per 31. Dezem- ber 2013 von 1% und die Beibehaltung der Nullverzinsung für unterjährige Austritte beschlossen, wobei als solche auch Austritte per Stichtag 31. De- zember 2013 angesehen wurden (Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 21. November 2013; AB 3). Im versandten Informationsblatt (Comuni- que Nr. 3/2013; AB 2) wurde ausgeführt, die Sanierungsmassnahme der Nullverzinsung sei teilweise ausgesetzt worden und per Ende 2013 werde eine Verzinsung der Altersguthaben von 1% gewährt. B. Nachdem die Austrittsabrechnungen der Comunitas vom 16. Dezember 2013 (AB 1.9) für die auf 31. Dezember 2013 – infolge Kündigung des An- schlussvereinbarung durch die A.________ – ausscheidenden versicherten Personen für das am 1. Januar 2013 vorhandene Altersguthaben keine Verzinsung für das laufende Jahr ausgewiesen hatten, teilte die Comunitas der A.________ auf Nachfrage hin (KB 6) mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (KB 7) mit, nur Versicherte, die auch im Folgejahr 2014 weiterhin bei ihr versichert seien, würden eine Verzinsung von 1% auf ihrem Altersgut- haben erhalten, nicht aber Versicherte, die aufgrund der Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Arbeitgeberin per Ende 2013 austräten. Im nachfolgenden Briefverkehr (KB 8 f. und 11 f.) hielt die Comunitas an ihrer Auffassung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 3 C. Am 13. Juni 2014 reichte die A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage gegen die Comunitas ein und beantragte, es sei auf den Altersguthaben ihrer versicherten Angestellten für das Jahr 2013 ein Zins von 1% zu gewähren (zuzüglich gesetzliche Verzinsung seit 1. Januar 2014), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung berief sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Gleichbehandlungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Sistierung des Verfahrens bis zum rechts- kräftigen Entscheid in der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Sache BV/2014/267. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter aufgrund der Koordination der beiden Verfahren das Sistierungsgesuch ab. Mit Klageantwort vom 18. August 2014 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Ihrer Ansicht nach würden divergierende Zinssätze für unterjäh- rig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte vor dem Rechts- gleichheitsgebot standhalten. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 1. September 2014 seine Kostennote und gleichzeitig eine Stellungnahme ein. Am

11. September 2014 reichte auch die Beklagte eine Stellungnahme ein.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 13. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 4 berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. KB 1), womit das angeru- fene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutre- ten.

E. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Verzinsung der Altersguthaben der durch die Beklagte versicherten Angestellten der Klägerin für das Jahr 2013 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2014.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 2.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Klägerin in eigenem Namen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ihrer Angestellten (Klage, S. 4 Ziff. 10) aktivlegitimiert ist. Die Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Ver- pflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1).

E. 2.2 Im Zusammenhang mit Anschlussverträgen zwischen Vorsorgeein- richtung und Arbeitgeberin ist Letztere im Klageverfahren nach Art. 73 BVG aktivlegitimiert, sofern die Streitigkeit eine Frage betrifft, die Regelungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 5 genstand des Anschlussvertrages zwischen ihr und der Vorsorgeeinrich- tung bildet. Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selbst begrün- det, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsver- hältnis, ist die Aktivlegitimation der Arbeitgeberin nicht gegeben (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.2).

E. 2.3 Der vorliegend zu beurteilende Rechtsstreit betrifft allein die Verzin- sung der individuellen Altersguthaben der bis 31. Dezember 2013 bei der beklagten Vorsorgestiftung versichert gewesenen Arbeitnehmenden der Klägerin für das Jahr 2013 und mittelbar die Höhe der ihnen je persönlich geschuldeten Austrittsleistungen. Die strittige Verzinsung beschlägt das gesetzlich und reglementarisch geregelte Rechtsverhältnis zwischen Vor- sorgeeinrichtung und den Arbeitnehmenden der Klägerin, nicht aber dasje- nige zwischen der Beklagten und der Klägerin als Arbeitgeberin; dies geht ohne weiteres auch aus den Austrittsabrechnungen der Beklagten vom

16. Dezember 2013 (AB 1.9) hervor, denen die unterbliebene Verzinsung des Altersguthabens für das Jahr 2013 zu entnehmen ist und die ausdrück- lich die versicherten Arbeitnehmenden als Leistungsberechtigte bezeich- nen. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsstreit letztlich durch die Kündigung des Anschlussvertrages seitens der Klägerin auf 31. Dezember 2013 (AB 1.3) ausgelöst wurde, liegt namentlich keine Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung über eine Frage vor, die selbst Re- gelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet. Klägerin und Beklagte haben sich zur Begründung ihres Standpunkts denn auch an keiner Stelle auf eine Bestimmung der Anschlussvereinbarung (AB 1.1 f.) berufen (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.2).

E. 2.4 Der in der Klage, S. 2 Ziff. 4, erwähnte BGE 135 V 113 E. 1 S. 115 betraf explizit den Anschlussvertrag (vorliegend AB 1.1 f.), was – nach dem eben unter E. 2.3 hiervor Ausgeführten – hier nicht der Fall ist.

E. 2.5 In der Folge ist die Klägerin, da sie einen Anspruch zu Gunsten ih- rer Arbeitnehmenden beantragt, nicht zur Klage legitimiert, weshalb diese abzuweisen ist (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 6

E. 3.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben.

E. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin (samt Eingabe der Beklag- ten vom 11. September 2014) - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 578 BV ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Klägerin gegen Comunitas Vorsorgestiftung Bernastrasse 8, 3000 Bern 6 vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 13. Juni 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 2 Sachverhalt: A. Der A.________ (nachfolgend: A.________ bzw. Klägerin), ein Verein nach Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210; Akten der A.________, Klagebeilage [KB] 2 Art. 1), war vom 1. Januar 2007 bis

31. Dezember 2013 der Comunitas Vorsorgestiftung (nachfolgend: Comu- nitas bzw. Beklagte) angeschlossen (Akten der Comunitas, Antwortbeila- gen [AB] 1.1 und 1.3). Aufgrund einer Unterdeckung beschloss der Stif- tungsrat der Comunitas im November 2011, die Altersguthaben der Versi- cherten im Jahr 2012 mit 0% zu verzinsen (AB 9 f.). Im Folgejahr wurde eine Verzinsung der Altersguthaben der aktiv Versicherten per 31. Dezem- ber 2013 von 1% und die Beibehaltung der Nullverzinsung für unterjährige Austritte beschlossen, wobei als solche auch Austritte per Stichtag 31. De- zember 2013 angesehen wurden (Protokollauszug der Stiftungsratssitzung vom 21. November 2013; AB 3). Im versandten Informationsblatt (Comuni- que Nr. 3/2013; AB 2) wurde ausgeführt, die Sanierungsmassnahme der Nullverzinsung sei teilweise ausgesetzt worden und per Ende 2013 werde eine Verzinsung der Altersguthaben von 1% gewährt. B. Nachdem die Austrittsabrechnungen der Comunitas vom 16. Dezember 2013 (AB 1.9) für die auf 31. Dezember 2013 – infolge Kündigung des An- schlussvereinbarung durch die A.________ – ausscheidenden versicherten Personen für das am 1. Januar 2013 vorhandene Altersguthaben keine Verzinsung für das laufende Jahr ausgewiesen hatten, teilte die Comunitas der A.________ auf Nachfrage hin (KB 6) mit Schreiben vom 9. Januar 2014 (KB 7) mit, nur Versicherte, die auch im Folgejahr 2014 weiterhin bei ihr versichert seien, würden eine Verzinsung von 1% auf ihrem Altersgut- haben erhalten, nicht aber Versicherte, die aufgrund der Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Arbeitgeberin per Ende 2013 austräten. Im nachfolgenden Briefverkehr (KB 8 f. und 11 f.) hielt die Comunitas an ihrer Auffassung fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 3 C. Am 13. Juni 2014 reichte die A.________, vertreten durch Fürsprecher B.________, Klage gegen die Comunitas ein und beantragte, es sei auf den Altersguthaben ihrer versicherten Angestellten für das Jahr 2013 ein Zins von 1% zu gewähren (zuzüglich gesetzliche Verzinsung seit 1. Januar 2014), unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Zur Begründung berief sich die Klägerin im Wesentlichen auf das Gleichbehandlungsgebot, den Grundsatz von Treu und Glauben und das Willkürverbot. Mit Eingabe vom 27. Juni 2014 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Sistierung des Verfahrens bis zum rechts- kräftigen Entscheid in der die gleiche Rechtsfrage betreffenden Sache BV/2014/267. Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Juli 2014 wies der Instruktionsrichter aufgrund der Koordination der beiden Verfahren das Sistierungsgesuch ab. Mit Klageantwort vom 18. August 2014 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Ihrer Ansicht nach würden divergierende Zinssätze für unterjäh- rig austretende und ganzjährig verbleibende Versicherte vor dem Rechts- gleichheitsgebot standhalten. Aufforderungsgemäss reichte Fürsprecher B.________ am 1. September 2014 seine Kostennote und gleichzeitig eine Stellungnahme ein. Am

11. September 2014 reichte auch die Beklagte eine Stellungnahme ein. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungs- rechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktio- nell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 13. Juni 2014 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 4 berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom 11. Juni 2009 [GSOG; BSG 161.1]). Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. KB 1), womit das angeru- fene Gericht zur Behandlung der Klage auch örtlich zuständig ist (Art. 73 Abs. 3 BVG). Auf die formgerechte (Art. 32 VRPG) Klage ist somit einzutre- ten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist die Verzinsung der Altersguthaben der durch die Beklagte versicherten Angestellten der Klägerin für das Jahr 2013 zuzüglich Zins seit 1. Januar 2014. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Vorab ist von Amtes wegen zu prüfen, ob die Klägerin in eigenem Namen hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche ihrer Angestellten (Klage, S. 4 Ziff. 10) aktivlegitimiert ist. Die Frage, ob eine Partei als Kläge- rin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Kla- geverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Ver- pflichtete, gegen den sich das Recht richtet. Aktiv- und Passivlegitimation sind folglich nicht Bedingungen im Sinne von Prozessvoraussetzungen (vgl. E. 1.1 hiervor), von denen die Zulässigkeit der Klage abhängen würde; sie gehören vielmehr zur materiellen Begründetheit des Klagebegehrens, weshalb ihr Fehlen zur Abweisung und nicht zum Nichteintreten auf die Klage führt (SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.1). 2.2 Im Zusammenhang mit Anschlussverträgen zwischen Vorsorgeein- richtung und Arbeitgeberin ist Letztere im Klageverfahren nach Art. 73 BVG aktivlegitimiert, sofern die Streitigkeit eine Frage betrifft, die Regelungsge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 5 genstand des Anschlussvertrages zwischen ihr und der Vorsorgeeinrich- tung bildet. Liegt die Streitigkeit nicht im Anschlussvertrag selbst begrün- det, sondern in einem davon zu unterscheidenden anderen Vertragsver- hältnis, ist die Aktivlegitimation der Arbeitgeberin nicht gegeben (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.2). 2.3 Der vorliegend zu beurteilende Rechtsstreit betrifft allein die Verzin- sung der individuellen Altersguthaben der bis 31. Dezember 2013 bei der beklagten Vorsorgestiftung versichert gewesenen Arbeitnehmenden der Klägerin für das Jahr 2013 und mittelbar die Höhe der ihnen je persönlich geschuldeten Austrittsleistungen. Die strittige Verzinsung beschlägt das gesetzlich und reglementarisch geregelte Rechtsverhältnis zwischen Vor- sorgeeinrichtung und den Arbeitnehmenden der Klägerin, nicht aber dasje- nige zwischen der Beklagten und der Klägerin als Arbeitgeberin; dies geht ohne weiteres auch aus den Austrittsabrechnungen der Beklagten vom

16. Dezember 2013 (AB 1.9) hervor, denen die unterbliebene Verzinsung des Altersguthabens für das Jahr 2013 zu entnehmen ist und die ausdrück- lich die versicherten Arbeitnehmenden als Leistungsberechtigte bezeich- nen. Ungeachtet des Umstands, dass der Rechtsstreit letztlich durch die Kündigung des Anschlussvertrages seitens der Klägerin auf 31. Dezember 2013 (AB 1.3) ausgelöst wurde, liegt namentlich keine Streitigkeit zwischen Arbeitgeberin und Vorsorgeeinrichtung über eine Frage vor, die selbst Re- gelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet. Klägerin und Beklagte haben sich zur Begründung ihres Standpunkts denn auch an keiner Stelle auf eine Bestimmung der Anschlussvereinbarung (AB 1.1 f.) berufen (vgl. SVR 2010 BVG Nr. 27 S. 108 E. 3.2.2). 2.4 Der in der Klage, S. 2 Ziff. 4, erwähnte BGE 135 V 113 E. 1 S. 115 betraf explizit den Anschlussvertrag (vorliegend AB 1.1 f.), was – nach dem eben unter E. 2.3 hiervor Ausgeführten – hier nicht der Fall ist. 2.5 In der Folge ist die Klägerin, da sie einen Anspruch zu Gunsten ih- rer Arbeitnehmenden beantragt, nicht zur Klage legitimiert, weshalb diese abzuweisen ist (vgl. E. 2.1 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 6 3. 3.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG keine zu erheben. 3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehr- schluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteientschädi- gungen zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. der Klägerin (samt Eingabe der Beklag- ten vom 11. September 2014)

- Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten

- Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis:

- Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Post- fach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Okt. 2014, BV/14/578, Seite 7 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.