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200 2014 574

Bern VerwG · 2014-10-08 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014

Sachverhalt

A. Die 1929 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) trat zusammen mit ihrem Ehegatten C.________ sel. im Oktober 2003 in ein Alterswohnheim ein und sie bezogen ab 1. Februar 2008 Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB], 1, 33, 35, 41, 45, 54, 56, 68, 70). Nachdem der Ehegatte der Versicherten am 9. September 2012 verstorben war (vgl. AB 2.21 f.), forderte die AKB von ihr mit Verfügung vom 15. Au- gust 2013 (AB 105) an beide Eheleute ab 1. Januar 2011 zu viel ausgerich- tete Leistungen im Umfang von Fr. 70‘829.-- mit der Begründung zurück, dass die Heimtaxen tiefer gewesen seien als deklariert. Diese Rückerstat- tungsverfügung ersetzte die AKB am 18. September 2013 durch eine un- angefochten gebliebene neue Verfügung (AB 124), in welcher sie die Rückerstattungsforderung auf Fr. 56‘129.-- korrigierte. B. Ein seitens der Versicherten am 20. August 2013 gestelltes Erlassgesuch (AB 117) beurteilte die AKB mit Verfügung vom 20. März 2014 (AB 190) abschlägig und wies eine hiergegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2014 (AB 193) mit Entscheid vom 14. Mai 2014 (AB 200) ab. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 56‘129.-- zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 5 rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 6 3. 3.1 In der Anmeldung vom 25. Februar 2008 zum Leistungsbezug (AB 1) wurden Heimkosten von Fr. 140.-- pro Person und Tag deklariert (vgl. AB 1/2 Ziff. 1.10), was mit den vom Alterswohnheim zuhanden der Gemeindeausgleichskasse ausgestellten Tarifausweisen vom 11. Februar 2008 (AB 22 f.) übereinstimmte. Ab 1. Januar 2009 figurierte in den Ta- rifausweisen (AB 38, 42) eine Tagestaxe von Fr. 145.60. Die Beschwerde- gegnerin berücksichtigte diese Werte in den Verfügungen vom 2. August 2008 (AB 33, 35), 11. August 2009 (AB 41, 45), 25. März 2010 (AB 54, 56) und 3. Februar 2012 (AB 68, 70), wobei sie jeweils die Höchstbeträge gemäss den kantonalen Einführungsverordnungen vom 20. Juni 2007 bzw. vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) anrechnete (vgl. AB 31, 34, 39 f., 43 f., 46 f., 53, 55). In den ab Januar 2011 gültigen Tarifausweisen vom 22. August 2012 (AB 91-94) vermerkte das Alterswohnheim neu eine Tagestaxe von Fr. 115.-- und kategorisierte den Heimaufenthalt als «Wohnheimmodell» (vgl. dazu Art. 34 Abs. 1 lit. c EV ELG), worauf die Beschwerdegegnerin die EL anhand der tieferen effektiven monatlichen Miet- und Pensionspreise neu berechnete. 3.2 Angesichts der gesetzlichen Vermutung, wonach der gute Glaube vorhanden ist (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 33; ULRICH MEYER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 473 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149), be- steht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr mitt- lerweile verstorbener Ehegatte sich bewusst waren, dass die vom Alters- wohnheim ausgestellten Tarifausweise vom 11. Februar 2008 (AB 22 f.) bzw. 8. Juli 2009 (AB 38, 42), welche einzig seitens des Heimes unter- zeichnet und an die Gemeindeausgleichskasse adressiert waren, inhaltlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Dies umso mehr, als im Rahmen der EL-Berechnung in Nachachtung der Höchstgrenzen gemäss Art. 3 Ziff. 2 lit. a EG ELV (in der damals gültigen Fassung) davon bis

31. Dezember 2010 nur ein Teil als Ausgaben angerechnet wurde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 7 AB 31, 34, 39 f., 43 f., 46 f., 53, 55). Ebenso wenig kann aus dem Um- stand, dass aufgrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verord- nungsrevision (vgl. BAG 10-63) erstmals die in den Tarifausweisen dekla- rierten Tagestaxen uneingeschränkt angerechnet wurden (vgl. AB 57 f.), geschlossen werden, seitens der Leistungsbezüger hätte ohne weiteres eine Rückfrage erfolgen müssen (vgl. AB 190/2 E. 4). Die Leistungen wur- den bereits vorher aufgrund von Verordnungsänderungen jeweils per Jah- reswechsel – wenn auch moderater – erhöht (vgl. AB 41, 45, 54, 56). Hinzu kommt, dass den EL-Berechnungen die Tagestaxe sowie die jährliche Summe der Heimkosten zu entnehmen war, gegenüber der Beschwerde- führerin und ihrem Ehegatten hingegen die Miet- und Pensionspreise mo- natlich fakturiert wurden. Mithin war die Divergenz für die Leistungsbezüger ohne Umrechnung der Kosten auf eine einheitliche Zeitperiode nicht auf den ersten Blick erkennbar. Der Irrtum hat damit seinen Ursprung nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten, sondern basierte auf nicht offensichtlich falschen Angaben von Dritten. Es ist nicht erstellt, dass die Leistungsbezüger diesen Irrtum gegenüber der Beschwerdegeg- nerin verschwiegen haben, um von Leistungen in ungerechtfertigter Höhe zu profitieren. Der gute Glauben hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine arglis- tige oder grobfahrlässige Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung vorlag (vgl. E. 2.2.1 hievor), was vorliegend nicht zutrifft. Selbst die Beschwerde- gegnerin berechnete die Tagestaxe in Kenntnis der tatsächlichen monatli- chen Miet- und Pensionspreise von Fr. 5‘422.-- (vgl. AB 118 f., 169-185) zunächst mit Fr. 89.15 falsch (vgl. AB 101-105 [Fr. 5‘422.-- x 12 Monate / 365 Tage / 2 Personen]), weil sie unberücksichtigt liess, dass darin lediglich das Mittagessen und nicht (wie gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e EV ELG gefor- dert) sämtliche Mahlzeiten inbegriffen waren (vgl. AB 189, 190/1 Ziff. 1). Nach dem Gesagten war für die Eheleute nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Tagestaxen vom Alterswohnheim zu hoch bestätigt und auch in den EL-Abrechnungen – in welchen nach den kantonalen Verordnungsbe- stimmungen bis Ende 2010 eine Plafonierung erfolgte – noch zu hoch an- gerechnet wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 8 Des Weiteren waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr verstor- bener Ehegatte gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. April 2014 (AB 192) gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammen- hang ist auch plausibel, dass sich der Vermögenszuwachs ebenso gut mit einem krankheitsbedingt eingeschränkten Lebensbedarf hätte erklären las- sen (vgl. AB 193/3 Ziff. III Ziff. 5). Dass dem Arztzeugnis keine Einschrän- kung der Urteilsfähigkeit zu entnehmen sein soll (vgl. AB 200/2 E. 3), ist nicht entscheidend, stellt die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB doch lediglich die subjektive Seite des Verschuldens dar, während hier auch die objektive Seite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) massgebend ist (vgl. E. 2.2.1 hievor). Dabei kann den Eheleuten nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht das Mindestmass an Aufmerksam angewendet, das von einem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden dürfte (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2). Somit kann – entgegen der sinngemässen Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 190/3 E. 4, 200/2 E. 3) – nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden und der gute Glaube ist daher zu bejahen. 3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung bei Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung im Oktober 2013 (vgl. E. 2.2.2 hievor bzw. AB 124) für die Beschwerdeführerin keine grosse Härte im Sin- ne von Art. 5 ATSV bedeutet, sind nicht ersichtlich, zumal sie weiterhin EL-berechtigt ist (vgl. AB 2.32, 2.37; Entscheid des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.3 mit Hinweis auf Rz. 4610.07 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen und ab April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand

1. Januar 2013]). Damit sind die kumulativen Erlassvoraussetzungen (vgl. E. 2.2.3 hievor) erfüllt, womit sich die Beschwerde vom 13. Juni 2014 als begründet erweist und gutzuheissen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Einerseits bestehen keine Hinweise auf eine entgeltliche bzw. berufsmässige Vertretung (B.________ tritt als «frei- williger Begleiter und Berater» auf [vgl. AB 2.46]) und andererseits entstand für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 14 Mai 2014 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 56‘129.--. Nicht zu prüfen ist der Bestand der Rückforderung als solcher oder deren Höhe, denn die Rückerstattungsverfügung vom 18. September 2013 (AB 124) ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen.

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rückforderungs- betrag in der Höhe von Fr. 56‘129.-- wird erlassen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 574 EL GRD/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Grütter, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Matti, Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1929 geborene A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführe- rin) trat zusammen mit ihrem Ehegatten C.________ sel. im Oktober 2003 in ein Alterswohnheim ein und sie bezogen ab 1. Februar 2008 Ergän- zungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Rente (vgl. Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilagen [AB], 1, 33, 35, 41, 45, 54, 56, 68, 70). Nachdem der Ehegatte der Versicherten am 9. September 2012 verstorben war (vgl. AB 2.21 f.), forderte die AKB von ihr mit Verfügung vom 15. Au- gust 2013 (AB 105) an beide Eheleute ab 1. Januar 2011 zu viel ausgerich- tete Leistungen im Umfang von Fr. 70‘829.-- mit der Begründung zurück, dass die Heimtaxen tiefer gewesen seien als deklariert. Diese Rückerstat- tungsverfügung ersetzte die AKB am 18. September 2013 durch eine un- angefochten gebliebene neue Verfügung (AB 124), in welcher sie die Rückerstattungsforderung auf Fr. 56‘129.-- korrigierte. B. Ein seitens der Versicherten am 20. August 2013 gestelltes Erlassgesuch (AB 117) beurteilte die AKB mit Verfügung vom 20. März 2014 (AB 190) abschlägig und wies eine hiergegen erhobene Einsprache vom 6. Mai 2014 (AB 193) mit Entscheid vom 14. Mai 2014 (AB 200) ab. C. Mit Eingabe vom 13. Juni 2014 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und ihr sei der Rückforderungsbetrag von Fr. 56‘129.-- zu erlassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom

14. Mai 2014 (AB 200). Streitig und zu prüfen ist allein der Erlass der Rückerstattungsforderung im Umfang von Fr. 56‘129.--. Nicht zu prüfen ist der Bestand der Rückforderung als solcher oder deren Höhe, denn die Rückerstattungsverfügung vom 18. September 2013 (AB 124) ist unange- fochten in Rechtskraft erwachsen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2.1 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvoraussetzung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsman- gels gegeben. Vielmehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leis- tungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachlässigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsausrichtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunftspflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 5 rückerstattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehlerhaftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in ande- ren Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach ei- nem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögli- che und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 2.2.2 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom ELG anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beur- teilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rückforderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 2.2.3 Guter Glaube und grosse Härte im vorstehend dargelegten Sinn sind kumulativ geforderte Voraussetzungen für den Erlass einer Rückzah- lung unrechtmässig bezogener Leistungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. März 2011, 9C_4/2011, E. 1.3). 2.3 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Für den Bereich der EL wird die Meldepflicht durch Art. 24 der Ver- ordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) präzisiert. Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehl- verhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits eine leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; SVR 2012 IV Nr. 12 S. 62 E. 4.2.1). Die versicherte Person hat der ihr obliegenden Mel- depflicht persönlich nachzukommen (SVR 1995 IV Nr. 58 S. 167 E. 5b). Allfällige Fehler eines Vertreters oder einer Hilfsperson, deren Dienste die versicherte Person für die Erfüllung ihrer Auskunfts- oder Meldepflicht in Anspruch nimmt, hat sie sich grundsätzlich anrechnen zu lassen (BGE 112 V 97 E. 3b S. 104; ARV 1992 S. 103 E. 2b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 6 3. 3.1 In der Anmeldung vom 25. Februar 2008 zum Leistungsbezug (AB 1) wurden Heimkosten von Fr. 140.-- pro Person und Tag deklariert (vgl. AB 1/2 Ziff. 1.10), was mit den vom Alterswohnheim zuhanden der Gemeindeausgleichskasse ausgestellten Tarifausweisen vom 11. Februar 2008 (AB 22 f.) übereinstimmte. Ab 1. Januar 2009 figurierte in den Ta- rifausweisen (AB 38, 42) eine Tagestaxe von Fr. 145.60. Die Beschwerde- gegnerin berücksichtigte diese Werte in den Verfügungen vom 2. August 2008 (AB 33, 35), 11. August 2009 (AB 41, 45), 25. März 2010 (AB 54, 56) und 3. Februar 2012 (AB 68, 70), wobei sie jeweils die Höchstbeträge gemäss den kantonalen Einführungsverordnungen vom 20. Juni 2007 bzw. vom 16. September 2009 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EV ELG; BSG 841.311) anrechnete (vgl. AB 31, 34, 39 f., 43 f., 46 f., 53, 55). In den ab Januar 2011 gültigen Tarifausweisen vom 22. August 2012 (AB 91-94) vermerkte das Alterswohnheim neu eine Tagestaxe von Fr. 115.-- und kategorisierte den Heimaufenthalt als «Wohnheimmodell» (vgl. dazu Art. 34 Abs. 1 lit. c EV ELG), worauf die Beschwerdegegnerin die EL anhand der tieferen effektiven monatlichen Miet- und Pensionspreise neu berechnete. 3.2 Angesichts der gesetzlichen Vermutung, wonach der gute Glaube vorhanden ist (Art. 3 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB, SR 210]; UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2009, Art. 25 N. 33; ULRICH MEYER, Die Rückerstattung von Sozialversicherungsleistungen, ZBJV 1995 S. 473 ff., in: Ausgewählte Schriften, 2013, S. 141 ff., 149), be- steht kein Grund zur Annahme, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr mitt- lerweile verstorbener Ehegatte sich bewusst waren, dass die vom Alters- wohnheim ausgestellten Tarifausweise vom 11. Februar 2008 (AB 22 f.) bzw. 8. Juli 2009 (AB 38, 42), welche einzig seitens des Heimes unter- zeichnet und an die Gemeindeausgleichskasse adressiert waren, inhaltlich nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprachen. Dies umso mehr, als im Rahmen der EL-Berechnung in Nachachtung der Höchstgrenzen gemäss Art. 3 Ziff. 2 lit. a EG ELV (in der damals gültigen Fassung) davon bis

31. Dezember 2010 nur ein Teil als Ausgaben angerechnet wurde (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 7 AB 31, 34, 39 f., 43 f., 46 f., 53, 55). Ebenso wenig kann aus dem Um- stand, dass aufgrund der am 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Verord- nungsrevision (vgl. BAG 10-63) erstmals die in den Tarifausweisen dekla- rierten Tagestaxen uneingeschränkt angerechnet wurden (vgl. AB 57 f.), geschlossen werden, seitens der Leistungsbezüger hätte ohne weiteres eine Rückfrage erfolgen müssen (vgl. AB 190/2 E. 4). Die Leistungen wur- den bereits vorher aufgrund von Verordnungsänderungen jeweils per Jah- reswechsel – wenn auch moderater – erhöht (vgl. AB 41, 45, 54, 56). Hinzu kommt, dass den EL-Berechnungen die Tagestaxe sowie die jährliche Summe der Heimkosten zu entnehmen war, gegenüber der Beschwerde- führerin und ihrem Ehegatten hingegen die Miet- und Pensionspreise mo- natlich fakturiert wurden. Mithin war die Divergenz für die Leistungsbezüger ohne Umrechnung der Kosten auf eine einheitliche Zeitperiode nicht auf den ersten Blick erkennbar. Der Irrtum hat damit seinen Ursprung nicht in der Sphäre der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehegatten, sondern basierte auf nicht offensichtlich falschen Angaben von Dritten. Es ist nicht erstellt, dass die Leistungsbezüger diesen Irrtum gegenüber der Beschwerdegeg- nerin verschwiegen haben, um von Leistungen in ungerechtfertigter Höhe zu profitieren. Der gute Glauben hängt unter diesen Umständen davon ab, ob eine arglis- tige oder grobfahrlässige Auskunfts- oder Meldepflichtverletzung vorlag (vgl. E. 2.2.1 hievor), was vorliegend nicht zutrifft. Selbst die Beschwerde- gegnerin berechnete die Tagestaxe in Kenntnis der tatsächlichen monatli- chen Miet- und Pensionspreise von Fr. 5‘422.-- (vgl. AB 118 f., 169-185) zunächst mit Fr. 89.15 falsch (vgl. AB 101-105 [Fr. 5‘422.-- x 12 Monate / 365 Tage / 2 Personen]), weil sie unberücksichtigt liess, dass darin lediglich das Mittagessen und nicht (wie gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. e EV ELG gefor- dert) sämtliche Mahlzeiten inbegriffen waren (vgl. AB 189, 190/1 Ziff. 1). Nach dem Gesagten war für die Eheleute nicht ohne weiteres erkennbar, dass die Tagestaxen vom Alterswohnheim zu hoch bestätigt und auch in den EL-Abrechnungen – in welchen nach den kantonalen Verordnungsbe- stimmungen bis Ende 2010 eine Plafonierung erfolgte – noch zu hoch an- gerechnet wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 8 Des Weiteren waren sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr verstor- bener Ehegatte gemäss dem ärztlichen Attest von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin FMH, vom 22. April 2014 (AB 192) gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. In diesem Zusammen- hang ist auch plausibel, dass sich der Vermögenszuwachs ebenso gut mit einem krankheitsbedingt eingeschränkten Lebensbedarf hätte erklären las- sen (vgl. AB 193/3 Ziff. III Ziff. 5). Dass dem Arztzeugnis keine Einschrän- kung der Urteilsfähigkeit zu entnehmen sein soll (vgl. AB 200/2 E. 3), ist nicht entscheidend, stellt die Urteilsfähigkeit im Sinne von Art. 16 ZGB doch lediglich die subjektive Seite des Verschuldens dar, während hier auch die objektive Seite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) massgebend ist (vgl. E. 2.2.1 hievor). Dabei kann den Eheleuten nicht vorgeworfen werden, sie hätten nicht das Mindestmass an Aufmerksam angewendet, das von einem ver- ständigen Menschen in gleicher Lage und unter den gleichen Umständen verlangt werden dürfte (vgl. SVR 2007 IV Nr. 13 S. 49 E. 4.4, mit Hinweis auf BGE 110 V 176 E. 3d S. 181; Entscheid des BGer vom 9. April 2014, 9C_720/2013, E. 4.2). Somit kann – entgegen der sinngemässen Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 190/3 E. 4, 200/2 E. 3) – nicht von grober Fahrlässigkeit gesprochen werden und der gute Glaube ist daher zu bejahen. 3.3 Anhaltspunkte dafür, dass die Rückerstattung bei Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung im Oktober 2013 (vgl. E. 2.2.2 hievor bzw. AB 124) für die Beschwerdeführerin keine grosse Härte im Sin- ne von Art. 5 ATSV bedeutet, sind nicht ersichtlich, zumal sie weiterhin EL-berechtigt ist (vgl. AB 2.32, 2.37; Entscheid des BGer vom 20. August 2014, 9C_53/2014, E. 4.3 mit Hinweis auf Rz. 4610.07 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen und ab April 2011 gültigen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL; Stand

1. Januar 2013]). Damit sind die kumulativen Erlassvoraussetzungen (vgl. E. 2.2.3 hievor) erfüllt, womit sich die Beschwerde vom 13. Juni 2014 als begründet erweist und gutzuheissen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 9 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin kein Parteikostenersatz zuzusprechen. Einerseits bestehen keine Hinweise auf eine entgeltliche bzw. berufsmässige Vertretung (B.________ tritt als «frei- williger Begleiter und Berater» auf [vgl. AB 2.46]) und andererseits entstand für die Interessenwahrung im vorliegenden Verfahren kein Arbeitsaufwand, der das für die einzelne Person im Rahmen der Besorgung persönlicher Angelegenheiten Übliche und Zumutbare überschritt (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid vom 14. Mai 2014 aufgehoben und der Rückforderungs- betrag in der Höhe von Fr. 56‘129.-- wird erlassen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Okt. 2014, EL/14/574, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.