Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 (ER RD 564/2014)
Sachverhalt
A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2013 bei seiner Wohngemeinde zur Ar- beitsvermittlung an (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. II] 34) und beantragte ab dem 1. Okto- ber 2013 Leistungen der Arbeitslosenkasse (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern 2 [act. IIB] 49). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 (act. II 115) wurde der Versicherte zu einem Beratungsgespräch am 27. Februar 2014 um 9.30 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich seien. Da er das vereinbarte Treffen nicht wahrgenom- men hatte, erhielt er am 27. Februar 2014 Gelegenheit, sich zum Ver- säumnis zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. II 116). Gestützt auf ein daraufhin eingereichtes Arztzeugnis (act. II 120) sowie unter Berücksichtigung, dass der Versicherte bereits während einem frühe- ren Arbeitsvermittlungsverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht sanktioniert worden war (Dossier der RAV-Region Bern-Mittelland 2 [act. IIA] 58), stellte ihn das RAV am 20. März 2014 wegen zweitmaliger Melde- pflichtverletzung für die Dauer von sechs Tagen in seiner Anspruchsbe- rechtigung ein (act. II 126). Die dagegen am 1. April 2014 erhobene Einsprache (act. II 137) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab (act. II 167). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen Meldepflichtver- letzung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 4
E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung von sechs Tagen sowie angesichts der Höhe des Arbeitslosentaggeldes von Fr. 203.75 (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern 1 [act. IIC] 58) unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, die Kontrollvor- schriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) und auf Weisung der zuständi- gen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und Informations- veranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern die versicherte Person nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.
E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 5 in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).
E. 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betref- fenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung können falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2).
E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221).
E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 27. Februar 2014 um 9.30 Uhr (vgl. Einladung vom 17. Febru- ar 2014, act. II 115) nicht zum vereinbarten Beratungsgespräch erschienen ist. Zudem ergeht aus den Unterlagen, dass sich der Beschwerdeführer am
27. Februar 2014 erst um 15.38 Uhr per E-Mail bei seinem Personalberater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 6 gemeldet hat (act. II 122). Eine Abmeldung vor dem Termin resp. ein Ge- such um Verschiebung des Gesprächs erfolgte somit nicht (vgl. E. 2.1 hier- vor).
E. 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund für dieses Versäumnis vorliegt.
E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht am Beratungsgespräch teilnehmen können (vgl. Beschwer- de S. 1, act. II 137) und reichte ein undatiertes Arztzeugnis von Dr. B.________ ein (act. II 120). Diesem kann entnommen werden, dass er am 27. Februar 2014 den ganzen Tag krank gewesen sei, zurzeit Schlafstörungen habe und sich in einem psychisch nicht stabilen Zustand befinde. Hierzu ist festzustellen, dass dem eingereichten Attest nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden kann. Dies weil der unterzeichnende Dr. B.________ nicht im Medizinalberuferegister eingetragen ist (vgl. www.medregom.admin.ch) und soweit ersichtlich auch keinen anerkannten Facharzttitel erworben hat. So absolvierte er gemäss seiner Homepage (www….ch) an der … Universität ein Studium der … und … Medizin mit dem Abschluss "Bachelor degree of … medicine", praktizierte anschlies- send u.a. Akupunktur und besuchte Weiterbildungen auf dem Spezialgebiet Massagen. Des Weiteren entspricht das Attest auch nicht dem vorliegen- den Sachverhalt und steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Denn obgleich Dr. B.________ den Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 für den ganzen Tag krankgeschrieben hatte, konnte sich dieser am besagten Tag um 15.38 Uhr mit einer klar und kohärent formulierten E-Mail bei seinem Personalberater melden (act. II 122). Dabei erwähnte er zudem, er habe am Tag zuvor einen Nervenzusammenbruch erlitten und zu viel Schlafmedikamente eingenommen; entschuldbare Gründe für sein Versäumnis am 27. Februar 2014 nannte er hingegen nicht explizit. Da der im Attest genannte pauschale Hinweis auf Schlafstörungen und einen psychisch nicht stabilen Zustand nur wenig aussagekräftig ist, kann weder aus dem Arztzeugnis noch aus dem E-Mail des Beschwerde- führers klar und schlüssig entnommen werden, aus welchen Gründen das Beratungsgespräch versäumt wurde. Überdies ist denn auch darauf hinzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 7 weisen, dass gemäss den vorliegenden Akten solche Probleme vorher nie genannt oder angesprochen wurden (act. II 32, 34, 45) und der Beschwer- deführer gegenüber der Arbeitslosenkasse in den Kontrollformularen Okto- ber 2013 bis März 2014 (mithin auch im hier interessierenden Februar
2014) jeweils unterschriftlich bestätigt hatte, in diesen Monaten arbeitsfähig und nicht krank gewesen zu sein (act. IIC 60, 64, 66, 70, 73, 80). Daraus folgt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt sind. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. act. II 167 S. 2) versäumte der Beschwerdeführer das Beratungsge- spräch folglich ohne entschuldbaren Grund.
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Personalberater habe seine Entschuldigung mit dem E-Mail vom 28. Februar 2014 (act. II 122 f.) akzeptiert und er habe mit keinen negativen Konsequenzen rechnen müssen (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 137), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn entgegen seiner Auffassung kann dem E-Mailverkehr lediglich ent- nommen werden, dass der Personalberater in allgemeiner Weise empfoh- len hat, ein Arztzeugnis einzureichen und dies als „das Beste“ erachtete. Die genannten Konsequenzen teilte er zudem nur in konjunktiver Form mit („Dann wären Sie entschuldigt und hätten nicht mit weiteren Konsequenzen zu rechnen.“). Eine Zusicherung – namentlich auch für den Fall, dass ein nicht beweiskräftiges Arztzeugnis eingereicht wird – war damit offensicht- lich nicht verbunden. Die Interpretation des Beschwerdeführers, seine Ent- schuldigung sei akzeptiert worden, kann demnach nicht gestützt werden.
E. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei in gutem Glauben und Gewissen davon ausgegangen, er könne sich auf seinen Personalberater und dessen Aussagen verlassen (sog. Vertrau- ensschutz; vgl. E. 2.3 hiervor), nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde ihm doch im E-Mail vom 28. Februar 2014 (act. II 122 f.) weder eine Zusi- cherung gegeben noch eine falsche Auskunft erteilt. Im Übrigen ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Angaben Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.3 Abschnitt 2 hiervor). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens sind somit nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 8
E. 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch vom 27. Februar 2014 ohne entschuldbaren Grund ver- säumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist dem- nach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. II 126).
E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).
E. 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmaliger Meldepflichtverlet- zung sechs Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies er- scheint mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) her- ausgegebene „Einstellraster“, wonach bei zweitmaligem Fernbleiben/Ver- säumnis am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Sanktion von neun bis fünfzehn Einstelltage vorgesehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 3.A/2 [in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch]), als sehr wohlwollend. Da die Einstelldau- er jedoch bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Ver- schulden und je nach Einzelfall zu bestimmen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 9 D72, Ziff. 4), liegt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen immer noch im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermes- sens. Für das Verwaltungsgericht besteht demnach kein Anlass, korrigie- rend einzugreifen. Die verfügte Sanktion ist somit nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 569 ALV KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Winiger A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 (ER RD 564/2014)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 30. September 2013 bei seiner Wohngemeinde zur Ar- beitsvermittlung an (Dossier des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV] Region Bern-Mittelland [act. II] 34) und beantragte ab dem 1. Okto- ber 2013 Leistungen der Arbeitslosenkasse (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern 2 [act. IIB] 49). Mit Schreiben vom 17. Februar 2014 (act. II 115) wurde der Versicherte zu einem Beratungsgespräch am 27. Februar 2014 um 9.30 Uhr eingeladen und darauf hingewiesen, dass Terminverschiebungen nur aus wichtigen Gründen möglich seien. Da er das vereinbarte Treffen nicht wahrgenom- men hatte, erhielt er am 27. Februar 2014 Gelegenheit, sich zum Ver- säumnis zu äussern und allfällige Beweismittel beizulegen (act. II 116). Gestützt auf ein daraufhin eingereichtes Arztzeugnis (act. II 120) sowie unter Berücksichtigung, dass der Versicherte bereits während einem frühe- ren Arbeitsvermittlungsverfahren wegen Verletzung der Auskunftspflicht sanktioniert worden war (Dossier der RAV-Region Bern-Mittelland 2 [act. IIA] 58), stellte ihn das RAV am 20. März 2014 wegen zweitmaliger Melde- pflichtverletzung für die Dauer von sechs Tagen in seiner Anspruchsbe- rechtigung ein (act. II 126). Die dagegen am 1. April 2014 erhobene Einsprache (act. II 137) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab (act. II 167). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 10. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 13. Mai 2014.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 13. Mai 2014 (act. II 167). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung im Umfang von sechs Tagen wegen Meldepflichtver- letzung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 4 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung von sechs Tagen sowie angesichts der Höhe des Arbeitslosentaggeldes von Fr. 203.75 (Dossier der Arbeitslosenkasse Unia Bern 1 [act. IIC] 58) unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt somit in die einzelrichterliche Zuständig- keit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, die Kontrollvor- schriften zu befolgen (Art. 17 Abs. 2 AVIG) und auf Weisung der zuständi- gen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und Informations- veranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollgespräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern die versicherte Person nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 5 in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betref- fenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Gemäss Lehre und Rechtsprechung können falsche Auskünfte von Verwal- tungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Dies ist u.a. dann der Fall, wenn die versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 7 E. 5.2). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwer- deführer am 27. Februar 2014 um 9.30 Uhr (vgl. Einladung vom 17. Febru- ar 2014, act. II 115) nicht zum vereinbarten Beratungsgespräch erschienen ist. Zudem ergeht aus den Unterlagen, dass sich der Beschwerdeführer am
27. Februar 2014 erst um 15.38 Uhr per E-Mail bei seinem Personalberater
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 6 gemeldet hat (act. II 122). Eine Abmeldung vor dem Termin resp. ein Ge- such um Verschiebung des Gesprächs erfolgte somit nicht (vgl. E. 2.1 hier- vor). 3.2 Zu prüfen ist, ob ein entschuldbarer Grund für dieses Versäumnis vorliegt. 3.2.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe aus gesundheitlichen Gründen nicht am Beratungsgespräch teilnehmen können (vgl. Beschwer- de S. 1, act. II 137) und reichte ein undatiertes Arztzeugnis von Dr. B.________ ein (act. II 120). Diesem kann entnommen werden, dass er am 27. Februar 2014 den ganzen Tag krank gewesen sei, zurzeit Schlafstörungen habe und sich in einem psychisch nicht stabilen Zustand befinde. Hierzu ist festzustellen, dass dem eingereichten Attest nur ein geringer Beweiswert zugemessen werden kann. Dies weil der unterzeichnende Dr. B.________ nicht im Medizinalberuferegister eingetragen ist (vgl. www.medregom.admin.ch) und soweit ersichtlich auch keinen anerkannten Facharzttitel erworben hat. So absolvierte er gemäss seiner Homepage (www….ch) an der … Universität ein Studium der … und … Medizin mit dem Abschluss "Bachelor degree of … medicine", praktizierte anschlies- send u.a. Akupunktur und besuchte Weiterbildungen auf dem Spezialgebiet Massagen. Des Weiteren entspricht das Attest auch nicht dem vorliegen- den Sachverhalt und steht in klarem Widerspruch zu den Angaben des Beschwerdeführers. Denn obgleich Dr. B.________ den Beschwerdeführer am 27. Februar 2014 für den ganzen Tag krankgeschrieben hatte, konnte sich dieser am besagten Tag um 15.38 Uhr mit einer klar und kohärent formulierten E-Mail bei seinem Personalberater melden (act. II 122). Dabei erwähnte er zudem, er habe am Tag zuvor einen Nervenzusammenbruch erlitten und zu viel Schlafmedikamente eingenommen; entschuldbare Gründe für sein Versäumnis am 27. Februar 2014 nannte er hingegen nicht explizit. Da der im Attest genannte pauschale Hinweis auf Schlafstörungen und einen psychisch nicht stabilen Zustand nur wenig aussagekräftig ist, kann weder aus dem Arztzeugnis noch aus dem E-Mail des Beschwerde- führers klar und schlüssig entnommen werden, aus welchen Gründen das Beratungsgespräch versäumt wurde. Überdies ist denn auch darauf hinzu-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 7 weisen, dass gemäss den vorliegenden Akten solche Probleme vorher nie genannt oder angesprochen wurden (act. II 32, 34, 45) und der Beschwer- deführer gegenüber der Arbeitslosenkasse in den Kontrollformularen Okto- ber 2013 bis März 2014 (mithin auch im hier interessierenden Februar
2014) jeweils unterschriftlich bestätigt hatte, in diesen Monaten arbeitsfähig und nicht krank gewesen zu sein (act. IIC 60, 64, 66, 70, 73, 80). Daraus folgt, dass die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.4 hiervor) erstellt sind. Entgegen den Ausführungen im Einspracheentscheid (vgl. act. II 167 S. 2) versäumte der Beschwerdeführer das Beratungsge- spräch folglich ohne entschuldbaren Grund. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, der Personalberater habe seine Entschuldigung mit dem E-Mail vom 28. Februar 2014 (act. II 122 f.) akzeptiert und er habe mit keinen negativen Konsequenzen rechnen müssen (vgl. Beschwerde S. 1; act. II 137), kann ihm nicht gefolgt werden. Denn entgegen seiner Auffassung kann dem E-Mailverkehr lediglich ent- nommen werden, dass der Personalberater in allgemeiner Weise empfoh- len hat, ein Arztzeugnis einzureichen und dies als „das Beste“ erachtete. Die genannten Konsequenzen teilte er zudem nur in konjunktiver Form mit („Dann wären Sie entschuldigt und hätten nicht mit weiteren Konsequenzen zu rechnen.“). Eine Zusicherung – namentlich auch für den Fall, dass ein nicht beweiskräftiges Arztzeugnis eingereicht wird – war damit offensicht- lich nicht verbunden. Die Interpretation des Beschwerdeführers, seine Ent- schuldigung sei akzeptiert worden, kann demnach nicht gestützt werden. 3.2.3 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch aus dem Vorbringen, er sei in gutem Glauben und Gewissen davon ausgegangen, er könne sich auf seinen Personalberater und dessen Aussagen verlassen (sog. Vertrau- ensschutz; vgl. E. 2.3 hiervor), nichts zu seinen Gunsten ableiten, wurde ihm doch im E-Mail vom 28. Februar 2014 (act. II 122 f.) weder eine Zusi- cherung gegeben noch eine falsche Auskunft erteilt. Im Übrigen ist aus den vorliegenden Akten nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der erhaltenen Angaben Dispositionen getroffen hat (vgl. E. 2.3 Abschnitt 2 hiervor). Die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Schutz berechtigten Vertrauens sind somit nicht erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 8 3.3 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer das Bera- tungsgespräch vom 27. Februar 2014 ohne entschuldbaren Grund ver- säumt hat bzw. ohne entschuldbaren Grund einer Weisung des RAV nicht nachgekommen ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist dem- nach grundsätzlich zu Recht erfolgt (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen (act. II 126). 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.2 Der Beschwerdegegner hat wegen zweitmaliger Meldepflichtverlet- zung sechs Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im mittleren Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dies er- scheint mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) her- ausgegebene „Einstellraster“, wonach bei zweitmaligem Fernbleiben/Ver- säumnis am Beratungsgespräch ohne entschuldbaren Grund eine Sanktion von neun bis fünfzehn Einstelltage vorgesehen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz. D72, Ziff. 3.A/2 [in der ab 1. Januar 2014 gültigen Fassung; abrufbar unter: www.treffpunkt-arbeit.ch]), als sehr wohlwollend. Da die Einstelldau- er jedoch bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Ver- schulden und je nach Einzelfall zu bestimmen ist (vgl. AVIG-Praxis ALE Rz.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 9 D72, Ziff. 4), liegt die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen immer noch im Bereich des der Verwaltung zustehenden Ermes- sens. Für das Verwaltungsgericht besteht demnach kein Anlass, korrigie- rend einzugreifen. Die verfügte Sanktion ist somit nicht zu beanstanden. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerde- führers in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Okt. 2014, ALV/14/569, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.