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200 2014 561

Bern VerwG · 2014-09-24 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (ER RD 516/2014)

Sachverhalt

A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 13. November 2013 beim RAV Thun zur Ar- beitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 2 – 3). Sie sei aktuell in einer Weiterbildung zur ... an der Schule für ... und absolviere in diesem Zusammenhang in einem Pensum von 40% im Rahmen einer Trai- ningsstelle ein Praktikum (act. IIA 2, 7, 9 – 10). Krankheitsbedingt sei sie zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 6, 8). Sie suche grundsätzlich eine Vollzeitstel- le als ... (act. IIA 2). Am 25. November 2013 meldete die Versicherte dem RAV Thun für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen Zwischenverdienst als .... Das Pensum betrage ca. 30% (act. IIA 18). Am 29. November 2013 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Zahlstelle Thun, einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. IIB] 47 – 50). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier ans beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), zum Entscheid, ob die Versicherte vermitt- lungsfähig sei (act. IIA 27 – 28). Das beco nahm in der Folge ergänzende Abklärungen vor (act. IIA 30 – 32 i.V.m. act. IIA 58 – 68). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 verneinte das beco eine Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit auch deren Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 13. November 2013 (act. IIA 76 – 80). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. März 2014 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 – 5). Das beco holte in der Folge bei der Versicherten weitere Auskünfte ein (act. II 9 i.V.m. act. II 8) und fällte hiernach am 19. Mai 2014 den vorliegend angefochte- nen Einspracheentscheid (act. II 10 – 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 3 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu anerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (12 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2014 (act. II 10 – 13). Streitig und zu prüfen ist die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. November 2013 und dabei insbesondere deren Vermittlungsfähig- keit.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit muss die ver- sicherte Person dabei grundsätzlich bereit sein, jede zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 AVIV). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Nor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 5 malarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97).

E. 2.2 Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwi- schenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwi- schenverdienst bei Auffinden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teilzeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Ar- beitgeber entsprechend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b).

E. 3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 8, 33; vgl. act. IIB 50). Vom 1. Februar 2014 bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheides, dem 19. Mai 2014, war sie noch zu 50% arbeitsun- fähig (act. IIA 62, 65, 88; act. IIB 82, 84). Vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013 absolvierte die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Weiterbildung zur ... in ei- nem Pensum von 40% im Rahmen einer Trainingsstelle ein Praktikum bei der ..., ... (vgl. act. IIA 2, 7, 9 – 10). In der Folge erhielt sie ab dem 1. De- zember 2013 bei dieser Stiftung im Umfang von 30% eine Festanstellung als Mitarbeiterin .... Im Rahmen der Ausbildung zur ... wurde zudem zusätz- lich ein Ausbildungspensum von 10% ohne Entschädigung vereinbart (act. IIA 68, 84).

E. 3.2 Während ihrer Ausbildung zur ... muss die Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 40% eines Normalarbeitspensums in diesem Be- reich arbeiten, was unter den Parteien unbestritten ist (act. II 6; vgl. act. IIA 2 sowie 68 Ziff. 4). Entsprechend gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2014 an, dass für sie lediglich der Berufszweig ... in einem ... in Frage komme (act. IIA 31 i.V.m. act. IIA 68). Auf Nachfrage hin hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2014 explizit fest, dass sie nicht bereit sei, ihre Ausbildung zur ... (Stufe 3) aufzugeben, da sie schon viel Geld und Zeit investiert habe (act. II 8 – 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 6

E. 4.1 Eine versicherte Person muss grundsätzlich bereit sein, jede zu- mutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspen- sums anzunehmen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist explizit nicht bereit, ihre Ausbildung zur ... aufzugeben. Damit ist sie zumindest im Umfang von 40% eines Normalarbeitspensums nicht bereit, ihre Arbeitskraft ausserhalb des Bereichs ... für eine ihren persönlichen Verhältnissen entsprechende zu- mutbare andere Arbeit einzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor).

E. 4.2 Im vorliegend relevanten Zeitraum war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2014 zu 60% und ab dem 1. Februar 2014 noch zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1 hiervor). Bis 31. Januar 2014 bestand somit sei- tens der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, ihre Arbeitskraft ausser- halb des engen Bereichs der ... einzusetzen, und ab 1. Februar 2014 ma- ximal im Umfang von 10%. Auch wenn aus subjektiver Sicht das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Ausbildung zur ... und damit an einer Tätigkeit im Umfang von mindestens 40% in diesem Bereich nachvollzieh- bar sein mag, liegt damit subjektive Vermittlungsunfähigkeit vor, da die Be- schwerdeführerin nicht bereit ist, im Umfang von mindestens 20% jede zu- mutbare Arbeit anzunehmen.

E. 4.3 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten die Vermitt- lungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführe- rin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Dessen Einspra- cheentscheid vom 19. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 7

E. 5 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 561 ALV SCP/PES/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 24. September 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (ER RD 516/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 13. November 2013 beim RAV Thun zur Ar- beitsvermittlung an (Dossier RAV-Region Oberland [act. IIA] 2 – 3). Sie sei aktuell in einer Weiterbildung zur ... an der Schule für ... und absolviere in diesem Zusammenhang in einem Pensum von 40% im Rahmen einer Trai- ningsstelle ein Praktikum (act. IIA 2, 7, 9 – 10). Krankheitsbedingt sei sie zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 6, 8). Sie suche grundsätzlich eine Vollzeitstel- le als ... (act. IIA 2). Am 25. November 2013 meldete die Versicherte dem RAV Thun für die Zeit ab dem 1. Dezember 2013 einen Zwischenverdienst als .... Das Pensum betrage ca. 30% (act. IIA 18). Am 29. November 2013 stellte sie bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Zahlstelle Thun, einen Antrag auf Arbeits- losenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. IIB] 47 – 50). Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 überwies die Arbeitslosenkasse das Dossier ans beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (nachfolgend beco bzw. Beschwerdegegner), zum Entscheid, ob die Versicherte vermitt- lungsfähig sei (act. IIA 27 – 28). Das beco nahm in der Folge ergänzende Abklärungen vor (act. IIA 30 – 32 i.V.m. act. IIA 58 – 68). Mit Verfügung vom 27. Februar 2014 verneinte das beco eine Vermittlungsfähigkeit der Versicherten und damit auch deren Anspruchsberechtigung auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 13. November 2013 (act. IIA 76 – 80). B. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 14. März 2014 Einsprache (Dossier Rechtsdienst [act. II] 1 – 5). Das beco holte in der Folge bei der Versicherten weitere Auskünfte ein (act. II 9 i.V.m. act. II 8) und fällte hiernach am 19. Mai 2014 den vorliegend angefochte- nen Einspracheentscheid (act. II 10 – 13).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 3 C. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 10. Juni 2014 (Datum der Postaufgabe) Beschwerde mit dem sinngemässen An- trag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihre Anspruchsbe- rechtigung auf Arbeitslosenentschädigung sei zu anerkennen. Mit Beschwerdeantwort vom 8. Juli 2014 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 19. Mai 2014 (act. II 10 – 13). Streitig und zu prüfen ist die Anspruchs- berechtigung der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 13. November 2013 und dabei insbesondere deren Vermittlungsfähig- keit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, berechtigt und in der Lage ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im ob- jektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft ent- sprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeits- zeit einzusetzen. Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit muss die ver- sicherte Person dabei grundsätzlich bereit sein, jede zumutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums anzunehmen (Art. 16 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 5 AVIV). Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Nor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 5 malarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht (BGE 136 V 95 E. 5.1 S. 97). 2.2 Für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit bei Ausübung einer Zwi- schenverdiensttätigkeit genügt es, wenn die versicherte Person ihren Zwi- schenverdienst bei Auffinden einer anderen Stelle aufgeben – oder im Falle einer weiteren Teilzeitstelle – nach Rücksprache mit dem bisherigen Ar- beitgeber entsprechend anpassen würde (ARV 1996/97 S. 213 E. 2b). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin war vom 1. November 2013 bis 31. Januar 2014 zu 60% arbeitsunfähig (act. IIA 8, 33; vgl. act. IIB 50). Vom 1. Februar 2014 bis zum vorliegend massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Ein- spracheentscheides, dem 19. Mai 2014, war sie noch zu 50% arbeitsun- fähig (act. IIA 62, 65, 88; act. IIB 82, 84). Vom 1. September 2013 bis zum 30. November 2013 absolvierte die Be- schwerdeführerin im Zusammenhang mit ihrer Weiterbildung zur ... in ei- nem Pensum von 40% im Rahmen einer Trainingsstelle ein Praktikum bei der ..., ... (vgl. act. IIA 2, 7, 9 – 10). In der Folge erhielt sie ab dem 1. De- zember 2013 bei dieser Stiftung im Umfang von 30% eine Festanstellung als Mitarbeiterin .... Im Rahmen der Ausbildung zur ... wurde zudem zusätz- lich ein Ausbildungspensum von 10% ohne Entschädigung vereinbart (act. IIA 68, 84). 3.2 Während ihrer Ausbildung zur ... muss die Beschwerdeführerin im Umfang von mindestens 40% eines Normalarbeitspensums in diesem Be- reich arbeiten, was unter den Parteien unbestritten ist (act. II 6; vgl. act. IIA 2 sowie 68 Ziff. 4). Entsprechend gab die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 26. Januar 2014 an, dass für sie lediglich der Berufszweig ... in einem ... in Frage komme (act. IIA 31 i.V.m. act. IIA 68). Auf Nachfrage hin hielt sie in ihrer Stellungnahme vom 9. Mai 2014 explizit fest, dass sie nicht bereit sei, ihre Ausbildung zur ... (Stufe 3) aufzugeben, da sie schon viel Geld und Zeit investiert habe (act. II 8 – 9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 6 4. 4.1 Eine versicherte Person muss grundsätzlich bereit sein, jede zu- mutbare Arbeit im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspen- sums anzunehmen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit bejaht werden kann (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdeführerin ist explizit nicht bereit, ihre Ausbildung zur ... aufzugeben. Damit ist sie zumindest im Umfang von 40% eines Normalarbeitspensums nicht bereit, ihre Arbeitskraft ausserhalb des Bereichs ... für eine ihren persönlichen Verhältnissen entsprechende zu- mutbare andere Arbeit einzusetzen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.2 Im vorliegend relevanten Zeitraum war die Beschwerdeführerin bis zum 31. Januar 2014 zu 60% und ab dem 1. Februar 2014 noch zu 50% arbeitsunfähig (vgl. E. 3.1 hiervor). Bis 31. Januar 2014 bestand somit sei- tens der Beschwerdeführerin keine Bereitschaft, ihre Arbeitskraft ausser- halb des engen Bereichs der ... einzusetzen, und ab 1. Februar 2014 ma- ximal im Umfang von 10%. Auch wenn aus subjektiver Sicht das Festhalten der Beschwerdeführerin an ihrer Ausbildung zur ... und damit an einer Tätigkeit im Umfang von mindestens 40% in diesem Bereich nachvollzieh- bar sein mag, liegt damit subjektive Vermittlungsunfähigkeit vor, da die Be- schwerdeführerin nicht bereit ist, im Umfang von mindestens 20% jede zu- mutbare Arbeit anzunehmen. 4.3 Der Beschwerdegegner hat nach dem Dargelegten die Vermitt- lungsfähigkeit und damit die Anspruchsberechtigung der Beschwerdeführe- rin auf Arbeitslosenentschädigung zu Recht verneint. Dessen Einspra- cheentscheid vom 19. Mai 2014 ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2014, ALV/14/561, Seite 7 5. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG werden keine Verfahrenskosten erhoben. Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteien- tschädigung (Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung

- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.