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200 2014 560

Bern VerwG · 2015-01-14 · Deutsch BE

Verfügung vom 12. Mai 2014

Sachverhalt

A. Der 1973 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 21. April 2008 unter Hinweis auf eine Angststörung mit Panikattacken und «tägliches Erbrechen» bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 10). Diese erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings vom 1. März bis 15. August 2010 in der Stiftung D.________ (vgl. AB 47, 53, 55, 60). Danach ermittelte sie anhand eines polydisziplinären Gutach- tens der MEDAS J.________ (vgl. AB 72-74, 78) Invaliditätsgrade von 100 % ab 15. Oktober 2008 bzw. von 34 % ab 1. Mai 2010 und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (AB 92) eine vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2010 befristete ganze Invalidenrente zu. B. Auf Beschwerde hin (vgl. AB 95) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Januar 2013, IV/12/846 (AB 103), die Verfügung gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien auf und wies die Sa- che zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. Diese veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (vgl. AB 143.2-143.4) und stellte dem Versicherten daraufhin, unter An- nahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, mit Vorbescheid vom

11. März 2014 (AB 144) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 146) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 149) ver- neinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, insbesondere unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2014, auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2014 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezogen auf die vorläufige Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht, gut und ersuch- te im Rahmen einer Beweismassnahme die MEDAS E.________ um Erläu- terung bzw. Ergänzung der Expertise vom 13. Februar 2014 (AB 143.2- 143.4). In Kenntnis der Stellungnahme der Gutachterstelle vom 27. August 2014 hielt der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 20. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest, legte weitere Dokumente ins Recht (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilagen [BB] 5-7) und reichte am 28. Okto- ber 2014 aufforderungsgemäss (vgl. Verfügung vom 22. Oktober 2014) zusätzliche medizinische Unterlagen nach (BB 8-10). Zu der seitens des Instruktionsrichters am 30. Oktober 2014 eingeholten weiteren Stellungnahme der MEDAS E.________ vom 26. November 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters vom 6. Dezember 2014 (BB 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. De- zember 2014 auf Schlussbemerkungen und bestätigte ihren Antrag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 4

Erwägungen (7 Absätze)

E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Mai 2014 (AB 150) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Erkenntnisse des Gutachtens der MEDAS E.________ vom 13. Fe- bruar 2014 (AB 143.2-143.4) sowie die Beurteilung des RAD vom 2. Mai 2014 (AB 149). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere medizinische Berichte eingereicht und seitens der MEDAS E.________ ergänzende bzw. erläuternde Stellungnahmen abgegeben (in den Ge- richtsakten). Diesen medizinischen Akten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 In der MEDAS E.________ wurde der Beschwerdeführer allgemein internistisch, neurologisch, gastroenterologisch und psychiatrisch exploriert, wobei als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) festgestellt werden konn- te (vgl. AB 143.3/54 Ziff. 7.1.1). Während die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit seit September 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestier- ten, bescheinigten sie für eine leidensadaptierte Beschäftigung (keine Tätigkeit in engen Räumen, in Menschenmengen oder als Autofahrer) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 143.2/56 f. Ziff. 8.1.1 f. bzw. 8.2.1 f.). Sie erklärten, Art und Ausmass der Ängste bzw. der Panikattacken seien auf eine Stress- und Angstreaktion zurückzuführen. Solche Reaktio- nen dauerten meistens nur kurz an und würden aufgrund der im Körper angelegten Steuerungsvorgänge automatisch und spontan wieder herun- tergeregelt (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3). Sie wiesen zudem darauf hin, dass ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege (vgl. AB 143.2/59 Ziff. 1) und die Beeinträchtigungen sich durch eine adäquate kognitiv- verhaltenstherapeutische sowie medikamentöse Behandlung und eine ab- solute Alkoholkarenz vermindern liessen. Der Therapieerfolg setze jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess aktiv mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 7 wirke und motiviert sei, seine Beschwerden adäquat zu verarbeiten (vgl. AB 143.2/58 Ziff. 8 f.). 3.1.2 Nachdem der behandelnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 27. März 2014 das Bestehen einer zusätzlichen generalisierten Angststörung sowie einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt postuliert hatte (vgl. AB 146), nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, am 2. Mai 2014 hierzu Stellung (vgl. AB 149) und hielt dessen Einwände für nicht nachvollziehbar. 3.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben von Dr. med. F.________ vom 20. Mai 2014 (BB 4) ins Recht. Darin bekräftigte der Psychiater seine Ansicht, wonach zusätz- lich eine generalisierte Angststörung vorliege, die im Übrigen bereits durch den Psychiatrischen Dienst K.________ diagnostiziert worden sei. Dem Alkoholkonsum mass er keine wesentliche Bedeutung bei, jedoch müsse sich der Beschwerdeführer in letzter Zeit wieder mehrmals täglich überge- ben und bereits im Gutachten der MEDAS J.________ sei ein psychoge- nes Erbrechen diagnostiziert worden. 3.1.4 Dr. med. G.________ ging in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2014 (in den Gerichtsakten) davon aus, dass vor einer erneuten psychiatrischen Beurteilung ein Abstinenznachweis für Alkohol und Benzodiazepine über sechs Monate vorliegen müsste, damit ausgeschlossen werden könnte, dass substanzinduzierte Anteile am geltend gemachten Gesundheitsscha- den vorhanden seien. Auf das Gutachten der MEDAS E.________ könne aber insofern abgestellt werden, als darin eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bescheinigt worden sei. 3.1.5 Der Chefarzt der MEDAS E.________, Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, beantworte- te zusammen mit dem Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, am 27. August 2014 die Fragen des In- struktionsrichters. Sie erklärten, die vom behandelnden Psychiater postu- lierte generalisierte Angststörung basiere auf den nicht kohärenten subjek- tiven Angaben des Beschwerdeführers und könne nicht bestätigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 8 Zudem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, der al- leine zu neurovegetativen Beschwerden führen könne, die einer Panikatta- cke ähnelten. Bei einem Entzug könnte eine Exazerbation von bereits vor- handenen Angstsymptomen auftreten, weshalb zur Behandlung eine abso- lute Alkoholabstinenz notwendig sei. Des Weiteren könne auch beim Kon- sum bzw. Absetzen von Benzodiazepinen eine ähnliche Angstsymptomatik auftreten. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Affektregulation im Rah- men der Angsterkrankung mit einer daraus resultierenden andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wie sie die MEDAS J.________ festgestellt habe, könne aufgrund des Verlaufs bzw. der erhobenen Befunde nicht bestätigt werden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der dringen- de Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn bestehe, der Be- schwerdeführer seinen psychischen Zustand aggraviere und dass bei sei- nen Angaben Inkohärenzen vorlägen. 3.1.6 Dr. med. F.________ machte am 4. September 2014 nochmals darauf aufmerksam, dass die zusätzliche Diagnose einer generalisierten Angststörung im Psychiatrischen Dienst K.________ bereits vor Jahren gestellt und bei jedem weiteren Aufenthalt bestätigt worden sei, er habe diese Diagnose aufgrund der bestehenden Symptomatik übernommen. Der Psychiatrische Dienst K.________ habe zudem Laboruntersuchungen vor- genommen, welche hinsichtlich des Alkoholkonsums normale Werte erge- ben hätten, dagegen seien anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.________ keine entsprechenden Untersuchungen erfolgt. Die geforderte absolute Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen sei unbegründet. Der entsprechende Konsum sei Folge und nicht Ursache des Problems und das Ausmass der Abhängigkeit werde seitens der MEDAS E.________ ge- genüber der Grunddiagnose viel zu stark gewichtet. Für den von der ME- DAS E.________ angenommenen sekundären Krankheitsgewinn gebe es keinen Anhalt (vgl. BB 5). 3.1.7 In der Folge reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Laborbefunde der Psychiatrischen Dienste K.________ vom Juli 2013 bzw. 2014 (BB 8) sowie die Auszüge aus der von Dr. med. F.________ echtzeitlich geführten Krankengeschichte von Juli 2013 bis Juli 2014 (BB 9, 10/1 f.) ein; zudem legte er die Korrespondenz zwischen dem behandeln-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 9 den Psychiater und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BB 10/3-5) sowie Berichte des Psychiatrischen Dienstes K.________ vom

3. Juli 2013 (BB 12), 4. Juli 2014 (BB 11/4 f.) und 16. Juli 2014 (BB 11/1-3) ins Recht. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2014 hielten die Dres. med. H.________ und I.________ in Kenntnis der neuen Unterlagen an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest. Es sei unerlässlich, dass der Be- schwerdeführer sich einer geeigneten Suchtbehandlung unterziehe und eine absolute Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz erziele, um wieder arbeiten zu können. Er verfüge über gute kognitive und emotionale Res- sourcen und eine gezielte Therapie seiner Sucht sei ihm zumutbar. Es sei im Übrigen auf die Diskrepanz hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv vollständig arbeitsunfähig fühle, er aber in der Lage sei, seine Freizeit angstfrei zu gestalten. An seiner Motivation und Intention sei zu zweifeln. Seine Lebensführung erwecke den Eindruck, dass nicht die Ge- nesung im Vordergrund stehe, sondern das Erlangen eines sekundären Krankheitsgewinns wie der Aufmerksamkeit der Familie und mutmasslich eine finanzielle Entschädigung in Form einer Invalidenrente. 3.1.8 Am 6. Dezember 2014 hielt Dr. med. F.________ an seiner Beurtei- lung fest und vertrat die Meinung, die Gutachter der MEDAS E.________ unterschätzten insgesamt die Schwere der Erkrankung und interpretierten die Symptome fälschlicherweise völlig einseitig (vgl. BB 13). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 10 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom

E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

E. 11 Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.

E. 13 Februar 2014 (AB 143.2-143.4) erfüllt – zusammen mit den im Be- schwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Dres. med. H.________ und I.________ vom 27. August und 26. November 2014 – die beweisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die relevante Gesundheitsbeeinträchtigung auf die psychiatrische Fachdisziplin beschränkt und in diagnostischer Hinsicht eine Agoraphobie mit Panikatta- cken (ICD-10: F40.01) vorliegt. Insoweit korreliert die gutachterliche Beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 11 teilung auch mit der Einschätzung im Vorgutachten der MEDAS J.________ vom 6. April 2011 (AB 72). Hingegen konnte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung weder das seitens der MEDAS J.________ zusätz- lich diagnostizierte psychogene Erbrechen (ICD-10: F50.5; vgl. AB 72/18 Ziff. 4.1) noch die vom Psychiatrischen Dienst K.________ in den Austritts- berichten vom 4. Juli 2012 (AB 100/2-5) und 3. Juli 2013 (AB 130/2-4) ver- merkte und von Dr. med. F.________ übernommene (vgl. AB 146/3-5, BB 4 f.) Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) bestätigt werden. Was den Vomitus anbelangt, ist zwar ein Vorfall anlässlich des «Intake- Gesprächs» dokumentiert (vgl. AB 4/5 lit. F Ziff. 1, 25/1, 69/3) und soll der Beschwerdeführer auch anlässlich des Aufbautrainings in der Stiftung D.________ beim Erbrechen beobachtet worden sein (vgl. AB 60/2 Ziff. 3). Die Vorgutachter der MEDAS J.________ sahen hingegen nicht, dass sich der Beschwerdeführer übergab (vgl. AB 78/1) und stützten sich diesbezüg- lich auf seine subjektiven Angaben. Auch Dr. med. G.________ wies am

9. Februar 2012 darauf hin, dass es schwierig sein werde, diesen strittigen Punkt abschliessend zu klären, weil man dazu den Beschwerdeführer im- mer wieder tatsächlich erbrechen sehen müsste (vgl. AB 89/2). Die Gutach- ter der MEDAS E.________ berücksichtigten bei der Diagnosestellung die anamnestischen Angaben über das Erbrechen, sie erklärten jedoch, dass das Begleiten der Panikattacken von Erbrechen ungewöhnlich sei und das Erbrechen eine andere Ursache hätte. Dementsprechend stellten sie die Diagnose des psychogenen Erbrechens (vgl. dazu: DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis,

9. Aufl. 2014, S. 249 f.) nicht und wiesen diesbezüglich auf die inkohären- ten Angaben des Exploranden bzw. auf seine dramatisierte Darstellung der Beschwerden mit Erbrechen hin (vgl. AB 143.2/44 f. Ziff. 5.4.3). Aus dem- selben Grund sprachen sie sich in der Stellungnahme vom 27. August 2014 auch gegen die Diagnose einer Angststörung aus, was in Anbetracht der durch Aggravation überlagerten Symptomatik nachvollziehbar erscheint. Mit Blick auf die festgestellte Aggravation und Inkohärenz zeigten sie denn auch einleuchtend auf, dass entgegen der Beurteilung der Vorgutachter (vgl. AB 72/18 Ziff. 3) keine anhaltende Beeinträchtigung der Affektregulati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 12 on vorliegt, die zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % führt (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 1 Ziff. 3). Des Weiteren legten die Gutachter schlüssig dar, dass die beklagte Angst- symptomatik ätiologisch auch als neurovegetative Beschwerden interpre- tiert werden und im Zusammenhang mit dem Alkohol- und Benzodiazepin- konsum stehen kann (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3; Stellungnahme vom

27. August 2014 S. 1 Ziff. 2). Sie hielten es folglich – ebenso wie Dr. med. G.________ (vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2014) – für unerlässlich, dass der Beschwerdeführer sich einer geeigneten Suchtbehandlung unter- zieht und eine absolute Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz erzielt (vgl. Stellungnahmen vom 27. August und 26. November 2014). Der behandeln- de Dr. med. F.________ hielt dem entgegen, im Psychiatrischen Dienst K.________ seien im Juli 2013 und Juli 2014 normale Laborwerte gemes- sen und anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS E.________ gar keine Laboruntersuchung durchgeführt worden (vgl. BB 5/2 Ziff. 2; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 S. 2). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der zeit- liche Überprüfungshorizont des angerufenen Gerichts grundsätzlich nur bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) erstreckt, wes- halb die Laborwerte des Psychiatrischen Dienstes K.________ vom 16. Juli 2014 (BB 8/1 f.) – ebenso wie dessen Austrittsberichte vom 4. bzw. 16. Juli 2014 (BB 11 [fürsorgerische Unterbringung wegen Todesdrohung gegen Ehefrau]) – unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Zudem wurden durch die MEDAS E.________ im Rahmen der Begutachtung sehr wohl Laboruntersuchun- gen veranlasst (vgl. AB 14.4/4 f.) und die entsprechenden Erkenntnisse in der Expertise berücksichtigt (vgl. AB 143.2/37 Ziff. 4.2.1, 143.2/41 Ziff. 5.3.2), womit die diesbezügliche Kritik nicht verfängt. Die Gamma Glutamat Transferase (GGT), das mittlere corpusculäre Volumen (MCV) und das carbohydrierte deficiente Transferrin (CDT) sind Labormarker, die einen exzessiven Alkoholkonsum in den Wochen vor Bestimmung anzeigen; er- höhte Werte lassen dabei eher auf das tatsächliche Trinkverhalten schlies- sen als subjektive Aussagen (vgl. SCHMIDT/GASTPAR/FALKAI/GAEBEL [Hrsg.], Evidenzbasierte Suchtmedizin, 2006, S. 29). Durch den Psychiatri- schen Dienst K.________ wurde der CDT-Wert gar nicht erhoben, jeden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 13 falls ist er im Kummulativbefund vom 4. Juli 2013 nicht dokumentiert (vgl. BB 8/3). Während der MCV-Wert (als am wenigsten sensitiver und spezifi- scher Marker) sowie das GGT anlässlich der Begutachtung am 16. De- zember 2013 im Referenzbereich lagen, war der CDT-Wert erhöht, was für einen chronischen Alkoholismus spricht (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 468). Auch das Substanz-Screening auf Benzodiazepin war positiv und die Gutachter gelangten zum Schluss, dass der Alkoholkonsum fortgesetzt werde und sicher die angegebene Menge übertreffe (vgl. AB 143.2/37 Ziff. 4.2.1, 143.2/55 Ziff. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung von Dr. med. F.________, wonach das Ausmass der Abhängigkeit seitens der MEDAS E.________ viel zu stark gewichtet werde und die geforderte Abstinenz von Alkohol bzw. Benzodia- zepinen nicht am Platz sei (vgl. BB 5/2 Ziff. 2 f.), nicht gefolgt werden. So- weit er die Schädlichkeit des nachweislich übersteigerten Alkoholkonsums in advokatorischer Weise bagatellisiert, muss er sich im Lichte der Feststel- lungen hierüber den Vorwurf des sog. co-abhängigen Verhaltens hinsicht- lich der Rechtfertigung eines untauglichen Selbstheilungsversuchs gefallen lassen, womit seine Einschätzungen zufolge dieses Näheverhältnisses von geringerer Beweiskraft sind. Schliesslich ist nicht entscheidend, dass der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) in der Expertise den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeord- net wurde (vgl. AB 143.2/54 Ziff. 7.1.2), haben die Gutachter die Relevanz des Suchtgeschehens in ihren Stellungnahmen vom 27. August und 26. November 2014 doch klar bestätigt. Auch die weitere Kritik des behandelnden Psychiaters ist nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens der MEDAS E.________ zu erschüttern, vermochte er doch keine Aspekte zu benennen, die im Rah- men der Begutachtung bzw. in den nachträglichen Stellungnahmen uner- kannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.2 hievor). Insbesondere kann entgegen seiner sinngemässen Argumentation (vgl. AB 146/4; vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. V Ziff. 5 in fine) in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Aggravation und inkohärenten Aussagen (vgl. AB 143.2/45 Ziff. 5.4.3, Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 2 Ziff. 5) aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer beim Aufbau- bzw. Belastungstraining seine Arbeitsleistung nicht steigern konnte (vgl. AB 55/4 f. Ziff. 6 f, 60/4 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 14 Ziff. 6 und 8), eine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nur am Rande sei im Übrigen darauf hingewie- sen, dass auch invaliditätsfremde psychosoziale bzw. soziokulturelle Belas- tungsfaktoren (Ehekonflikte, Trennung, drohende Scheidung [vgl. AB 34/3 Ziff. 1.4, 84/1, 143.2/40 Ziff. 5.2.1 und 5.2.3, 143.2/41 Ziff. 5.4.1, 146/4; BB 9 {KG-Einträge vom 18. Januar 2014, 31. Januar 2014}, 10]) aktenkun- dig sind, deren Auswirkungen auf die Gesundheit vom sozialversicherungs- rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind und auszuklammern wären (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356). 3.4 Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der MEDAS E.________ steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) in einer Verweisungstätigkeit (ohne Verrichtungen in engen Räumen, in Men- schenmengen oder als Autofahrer) medizinisch-theoretisch uneinge- schränkt arbeitsfähig ist (vgl. AB 143.2/57 Ziff. 8.2.1 f.). Wenn in einer sol- chen leidensadaptierten Tätigkeit ausnahmsweise eine Panikattacke auftre- ten sollte, wäre sie nach der gutachterlichen Einschätzung jeweils nur von kurzer Dauer (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3). Nicht auszuschliessen ist hin- gegen, dass ohne stress- oder angstauslösende Faktoren allein aufgrund des Alkohol- und Benzodiazepinkonsums Symptome (neurovegetative Be- schwerden) auftreten, die einer Panikattacke ähnlich sind (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3; Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 1 Ziff. 2). Ob die Sucht dabei als Folge oder Ursache der Grunderkrankung zu interpretieren ist (vgl. E. 2.1 hievor; Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2004 S. 2; BB 5/2 Ziff. 3), kann offen bleiben. Denn nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer die Überwin- dung der Suchtproblematik abgefordert werden kann und bei Befolgung adäquater Therapiemassnahmen die beeinträchtigende Symptomatik re- versibel wäre (vgl. AB 143.2/58 Ziff. 9 Ziff. 8 f.; Stellungnahme vom 26. No- vember 2014 S. 1). Die Inanspruchnahme der ambulanten Behandlung durch Dr. med. F.________ ist dabei unzureichend, da er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum marginalisiert und die Gutachter die bisherige Be- handlung auch nicht als geeignete suchttherapeutische Massnahme quali- fizierten (vgl. E. 3.3 hievor bzw. AB 143.2/59 Ziff. 2). Dass während den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 15 geforderten Therapiemassnahmen im Rahmen eines Entzugssyndroms weiterhin neurovegetative Beschwerden auftreten können, ändert nichts an der Zumutbarkeit der Suchttherapie, zumal anzunehmen ist, dass solche Symptome im Rahmen der Behandlung mit adäquater Medikation Rech- nung getragen werden kann und es sich dabei lediglich um eine vorübergehende Begleiterscheinung handeln dürfte. 4. 4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist im Ergebnis prinzipiell uner- heblich, ob die beklagten Beschwerden aufgrund der Agoraphobie mit Pa- nikattacken oder als Folge des Suchtgeschehens auftreten, so oder anders ist dem Beschwerdeführer weiterhin medizinisch-theoretisch eine leidensa- daptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Aus dieser medizinischen Ausgangslage kann in erwerblicher Hinsicht keine rentenrelevante Invali- dität fliessen. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Anstellung als Hilfsarbeiter bei der L.________ … nicht aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. AB 18/7 lit. E Ziff. 3, 18/10, 19/3 lit. E Ziff. 3, 21/1 Ziff. 3, 23/2, 41/3, 72/18 lit. B, 143.2/41 Ziff. 5.4.2), sondern gesundheitsbedingt verloren haben sollte (vgl. AB 16/14, 72/10 Ziff. 1.2, 72/12 Ziff. 2, 72/17 Ziff. 3, 95/4 Ziff. III Ziff. 2, 143.2/39 Ziff. 5.2.1) – womit für das Valideneinkommen nicht der statisti- sche Tabellenlohn (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), sondern der Ver- dienst bei der letzten Arbeitgeberin von höchstens Fr. 46‘800.-- (vgl. AB 21/2 Ziff. 16 [Fr. 3‘600.-- x 13]) im Jahr 2008 (vgl. AB 10; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG) heranzuziehen wäre – resultierte aufgrund des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 16 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1) von Fr. 59‘979.-- (Fr. 4‘806.-- [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Lohnstrukturerhebung {LSE} 2008, Ta- belle TA1, Männer, Total, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wo- chenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2008]) ein Invaliditätsgrad von 0 % ([Fr. 46‘800.-- ./. Fr. 59‘979.--] / Fr. 46‘800.-- x 100). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2006 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 12. August 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird der Beschwerdeführer

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Ver- fahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betref- fend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014) - IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. De- zember 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 560 IV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Januar 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 21. April 2008 unter Hinweis auf eine Angststörung mit Panikattacken und «tägliches Erbrechen» bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (vgl. Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 10). Diese erteilte Kostengutsprache für eine Integrationsmassnahme in Form eines Belastbarkeits- bzw. Aufbautrainings vom 1. März bis 15. August 2010 in der Stiftung D.________ (vgl. AB 47, 53, 55, 60). Danach ermittelte sie anhand eines polydisziplinären Gutach- tens der MEDAS J.________ (vgl. AB 72-74, 78) Invaliditätsgrade von 100 % ab 15. Oktober 2008 bzw. von 34 % ab 1. Mai 2010 und sprach ihm mit Verfügung vom 27. Juli 2012 (AB 92) eine vom 1. Oktober 2008 bis 30. April 2010 befristete ganze Invalidenrente zu. B. Auf Beschwerde hin (vgl. AB 95) hob das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Januar 2013, IV/12/846 (AB 103), die Verfügung gestützt auf einen gemeinsamen Antrag der Parteien auf und wies die Sa- che zur weiteren Abklärung an die IVB zurück. Diese veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung durch die MEDAS E.________ (vgl. AB 143.2-143.4) und stellte dem Versicherten daraufhin, unter An- nahme einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit, mit Vorbescheid vom

11. März 2014 (AB 144) die Abweisung des Leistungsgesuchs hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (AB 146) und Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 149) ver- neinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) einen Anspruch auf eine Invalidenrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 3 C. Mit Eingabe vom 10. Juni 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. C.________ vom B.________, Beschwerde und beantragte, die ange- fochtene Verfügung sei kostenfällig aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; eventualiter sei eine Invalidenrente zuzusprechen. Gleichzeitig ersuchte sie um Gewährung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Beschwerdeantwort vom 11. Juli 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, insbesondere unter Verweis auf eine Stellungnahme des RAD vom 10. Juli 2014, auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 12. August 2014 hiess der Instrukti- onsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, bezogen auf die vorläufige Befreiung von der Kosten- und Vorschusspflicht, gut und ersuch- te im Rahmen einer Beweismassnahme die MEDAS E.________ um Erläu- terung bzw. Ergänzung der Expertise vom 13. Februar 2014 (AB 143.2- 143.4). In Kenntnis der Stellungnahme der Gutachterstelle vom 27. August 2014 hielt der Beschwerdeführer mit Zuschrift vom 20. Oktober 2014 an seinen Rechtsbegehren fest, legte weitere Dokumente ins Recht (Akten des Be- schwerdeführers, Beschwerdebeilagen [BB] 5-7) und reichte am 28. Okto- ber 2014 aufforderungsgemäss (vgl. Verfügung vom 22. Oktober 2014) zusätzliche medizinische Unterlagen nach (BB 8-10). Zu der seitens des Instruktionsrichters am 30. Oktober 2014 eingeholten weiteren Stellungnahme der MEDAS E.________ vom 26. November 2014 äusserte sich der Beschwerdeführer am 17. Dezember 2014 unter Beilage eines Schreibens des behandelnden Psychiaters vom 6. Dezember 2014 (BB 13). Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 17. De- zember 2014 auf Schlussbemerkungen und bestätigte ihren Antrag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 5 werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Nach ständiger Rechtsprechung begründen Alkoholismus, Medikamenten- missbrauch und Drogensucht für sich allein keine Invalidität im Sinne des Gesetzes. Vielmehr wird eine solche Sucht invalidenversicherungsrechtlich erst relevant, wenn sie eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt hat, in de- ren Folge ein körperlicher, geistiger oder psychischer, die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigender Gesundheitsschaden eingetreten ist, oder wenn sie selber Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheits- schadens ist, dem Krankheitswert zukommt (BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). 2.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 6 Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 12. Mai 2014 (AB 150) in medizinischer Hinsicht hauptsächlich auf die Erkenntnisse des Gutachtens der MEDAS E.________ vom 13. Fe- bruar 2014 (AB 143.2-143.4) sowie die Beurteilung des RAD vom 2. Mai 2014 (AB 149). Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere medizinische Berichte eingereicht und seitens der MEDAS E.________ ergänzende bzw. erläuternde Stellungnahmen abgegeben (in den Ge- richtsakten). Diesen medizinischen Akten lassen sich im Wesentlichen die folgenden Angaben entnehmen: 3.1.1 In der MEDAS E.________ wurde der Beschwerdeführer allgemein internistisch, neurologisch, gastroenterologisch und psychiatrisch exploriert, wobei als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) festgestellt werden konn- te (vgl. AB 143.3/54 Ziff. 7.1.1). Während die Gutachter in der bisherigen Tätigkeit seit September 2007 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestier- ten, bescheinigten sie für eine leidensadaptierte Beschäftigung (keine Tätigkeit in engen Räumen, in Menschenmengen oder als Autofahrer) eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit (vgl. AB 143.2/56 f. Ziff. 8.1.1 f. bzw. 8.2.1 f.). Sie erklärten, Art und Ausmass der Ängste bzw. der Panikattacken seien auf eine Stress- und Angstreaktion zurückzuführen. Solche Reaktio- nen dauerten meistens nur kurz an und würden aufgrund der im Körper angelegten Steuerungsvorgänge automatisch und spontan wieder herun- tergeregelt (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3). Sie wiesen zudem darauf hin, dass ein schädlicher Gebrauch von Alkohol vorliege (vgl. AB 143.2/59 Ziff. 1) und die Beeinträchtigungen sich durch eine adäquate kognitiv- verhaltenstherapeutische sowie medikamentöse Behandlung und eine ab- solute Alkoholkarenz vermindern liessen. Der Therapieerfolg setze jedoch voraus, dass der Beschwerdeführer im therapeutischen Prozess aktiv mit-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 7 wirke und motiviert sei, seine Beschwerden adäquat zu verarbeiten (vgl. AB 143.2/58 Ziff. 8 f.). 3.1.2 Nachdem der behandelnde Dr. med. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, am 27. März 2014 das Bestehen einer zusätzlichen generalisierten Angststörung sowie einer 100%igen Ar- beitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt postuliert hatte (vgl. AB 146), nahm die RAD-Ärztin Dr. med. G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psy- chotherapie FMH, am 2. Mai 2014 hierzu Stellung (vgl. AB 149) und hielt dessen Einwände für nicht nachvollziehbar. 3.1.3 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens legte der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben von Dr. med. F.________ vom 20. Mai 2014 (BB 4) ins Recht. Darin bekräftigte der Psychiater seine Ansicht, wonach zusätz- lich eine generalisierte Angststörung vorliege, die im Übrigen bereits durch den Psychiatrischen Dienst K.________ diagnostiziert worden sei. Dem Alkoholkonsum mass er keine wesentliche Bedeutung bei, jedoch müsse sich der Beschwerdeführer in letzter Zeit wieder mehrmals täglich überge- ben und bereits im Gutachten der MEDAS J.________ sei ein psychoge- nes Erbrechen diagnostiziert worden. 3.1.4 Dr. med. G.________ ging in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2014 (in den Gerichtsakten) davon aus, dass vor einer erneuten psychiatrischen Beurteilung ein Abstinenznachweis für Alkohol und Benzodiazepine über sechs Monate vorliegen müsste, damit ausgeschlossen werden könnte, dass substanzinduzierte Anteile am geltend gemachten Gesundheitsscha- den vorhanden seien. Auf das Gutachten der MEDAS E.________ könne aber insofern abgestellt werden, als darin eine uneingeschränkte Arbeits- fähigkeit in einer Verweisungstätigkeit bescheinigt worden sei. 3.1.5 Der Chefarzt der MEDAS E.________, Prof. Dr. med. H.________, Facharzt für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, beantworte- te zusammen mit dem Gutachter Dr. med. I.________, Facharzt für Psych- iatrie und Psychotherapie FMH, am 27. August 2014 die Fragen des In- struktionsrichters. Sie erklärten, die vom behandelnden Psychiater postu- lierte generalisierte Angststörung basiere auf den nicht kohärenten subjek- tiven Angaben des Beschwerdeführers und könne nicht bestätigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 8 Zudem bestehe seit Jahren ein schädlicher Gebrauch von Alkohol, der al- leine zu neurovegetativen Beschwerden führen könne, die einer Panikatta- cke ähnelten. Bei einem Entzug könnte eine Exazerbation von bereits vor- handenen Angstsymptomen auftreten, weshalb zur Behandlung eine abso- lute Alkoholabstinenz notwendig sei. Des Weiteren könne auch beim Kon- sum bzw. Absetzen von Benzodiazepinen eine ähnliche Angstsymptomatik auftreten. Eine anhaltende Beeinträchtigung der Affektregulation im Rah- men der Angsterkrankung mit einer daraus resultierenden andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 %, wie sie die MEDAS J.________ festgestellt habe, könne aufgrund des Verlaufs bzw. der erhobenen Befunde nicht bestätigt werden. Im Übrigen werde darauf hingewiesen, dass der dringen- de Verdacht auf einen sekundären Krankheitsgewinn bestehe, der Be- schwerdeführer seinen psychischen Zustand aggraviere und dass bei sei- nen Angaben Inkohärenzen vorlägen. 3.1.6 Dr. med. F.________ machte am 4. September 2014 nochmals darauf aufmerksam, dass die zusätzliche Diagnose einer generalisierten Angststörung im Psychiatrischen Dienst K.________ bereits vor Jahren gestellt und bei jedem weiteren Aufenthalt bestätigt worden sei, er habe diese Diagnose aufgrund der bestehenden Symptomatik übernommen. Der Psychiatrische Dienst K.________ habe zudem Laboruntersuchungen vor- genommen, welche hinsichtlich des Alkoholkonsums normale Werte erge- ben hätten, dagegen seien anlässlich der Begutachtung in der MEDAS E.________ keine entsprechenden Untersuchungen erfolgt. Die geforderte absolute Abstinenz von Alkohol und Benzodiazepinen sei unbegründet. Der entsprechende Konsum sei Folge und nicht Ursache des Problems und das Ausmass der Abhängigkeit werde seitens der MEDAS E.________ ge- genüber der Grunddiagnose viel zu stark gewichtet. Für den von der ME- DAS E.________ angenommenen sekundären Krankheitsgewinn gebe es keinen Anhalt (vgl. BB 5). 3.1.7 In der Folge reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss die Laborbefunde der Psychiatrischen Dienste K.________ vom Juli 2013 bzw. 2014 (BB 8) sowie die Auszüge aus der von Dr. med. F.________ echtzeitlich geführten Krankengeschichte von Juli 2013 bis Juli 2014 (BB 9, 10/1 f.) ein; zudem legte er die Korrespondenz zwischen dem behandeln-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 9 den Psychiater und der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (BB 10/3-5) sowie Berichte des Psychiatrischen Dienstes K.________ vom

3. Juli 2013 (BB 12), 4. Juli 2014 (BB 11/4 f.) und 16. Juli 2014 (BB 11/1-3) ins Recht. In ihrer weiteren Stellungnahme vom 26. November 2014 hielten die Dres. med. H.________ und I.________ in Kenntnis der neuen Unterlagen an ihrer gutachterlichen Beurteilung fest. Es sei unerlässlich, dass der Be- schwerdeführer sich einer geeigneten Suchtbehandlung unterziehe und eine absolute Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz erziele, um wieder arbeiten zu können. Er verfüge über gute kognitive und emotionale Res- sourcen und eine gezielte Therapie seiner Sucht sei ihm zumutbar. Es sei im Übrigen auf die Diskrepanz hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer sich subjektiv vollständig arbeitsunfähig fühle, er aber in der Lage sei, seine Freizeit angstfrei zu gestalten. An seiner Motivation und Intention sei zu zweifeln. Seine Lebensführung erwecke den Eindruck, dass nicht die Ge- nesung im Vordergrund stehe, sondern das Erlangen eines sekundären Krankheitsgewinns wie der Aufmerksamkeit der Familie und mutmasslich eine finanzielle Entschädigung in Form einer Invalidenrente. 3.1.8 Am 6. Dezember 2014 hielt Dr. med. F.________ an seiner Beurtei- lung fest und vertrat die Meinung, die Gutachter der MEDAS E.________ unterschätzten insgesamt die Schwere der Erkrankung und interpretierten die Symptome fälschlicherweise völlig einseitig (vgl. BB 13). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 10 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezia- lärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Untersuchun- gen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörte- rung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Be- weiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung ver- mag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört viel- mehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwal- tungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswür- digung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch täti- gen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell- ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizini- sches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die be- handelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpreta- tion entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2008 IV Nr. 15 S. 44 E. 2.2.1). 3.3 Das polydisziplinäre Gutachten der MEDAS E.________ vom

13. Februar 2014 (AB 143.2-143.4) erfüllt – zusammen mit den im Be- schwerdeverfahren abgegebenen Stellungnahmen der Dres. med. H.________ und I.________ vom 27. August und 26. November 2014 – die beweisrechtlichen Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. E. 3.2 hievor). Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass sich die relevante Gesundheitsbeeinträchtigung auf die psychiatrische Fachdisziplin beschränkt und in diagnostischer Hinsicht eine Agoraphobie mit Panikatta- cken (ICD-10: F40.01) vorliegt. Insoweit korreliert die gutachterliche Beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 11 teilung auch mit der Einschätzung im Vorgutachten der MEDAS J.________ vom 6. April 2011 (AB 72). Hingegen konnte im Rahmen der Verlaufsbegutachtung weder das seitens der MEDAS J.________ zusätz- lich diagnostizierte psychogene Erbrechen (ICD-10: F50.5; vgl. AB 72/18 Ziff. 4.1) noch die vom Psychiatrischen Dienst K.________ in den Austritts- berichten vom 4. Juli 2012 (AB 100/2-5) und 3. Juli 2013 (AB 130/2-4) ver- merkte und von Dr. med. F.________ übernommene (vgl. AB 146/3-5, BB 4 f.) Diagnose einer generalisierten Angststörung (ICD-10: F41.1) bestätigt werden. Was den Vomitus anbelangt, ist zwar ein Vorfall anlässlich des «Intake- Gesprächs» dokumentiert (vgl. AB 4/5 lit. F Ziff. 1, 25/1, 69/3) und soll der Beschwerdeführer auch anlässlich des Aufbautrainings in der Stiftung D.________ beim Erbrechen beobachtet worden sein (vgl. AB 60/2 Ziff. 3). Die Vorgutachter der MEDAS J.________ sahen hingegen nicht, dass sich der Beschwerdeführer übergab (vgl. AB 78/1) und stützten sich diesbezüg- lich auf seine subjektiven Angaben. Auch Dr. med. G.________ wies am

9. Februar 2012 darauf hin, dass es schwierig sein werde, diesen strittigen Punkt abschliessend zu klären, weil man dazu den Beschwerdeführer im- mer wieder tatsächlich erbrechen sehen müsste (vgl. AB 89/2). Die Gutach- ter der MEDAS E.________ berücksichtigten bei der Diagnosestellung die anamnestischen Angaben über das Erbrechen, sie erklärten jedoch, dass das Begleiten der Panikattacken von Erbrechen ungewöhnlich sei und das Erbrechen eine andere Ursache hätte. Dementsprechend stellten sie die Diagnose des psychogenen Erbrechens (vgl. dazu: DILLING/MOM- BOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Diagnostische Kriterien für Forschung und Praxis,

9. Aufl. 2014, S. 249 f.) nicht und wiesen diesbezüglich auf die inkohären- ten Angaben des Exploranden bzw. auf seine dramatisierte Darstellung der Beschwerden mit Erbrechen hin (vgl. AB 143.2/44 f. Ziff. 5.4.3). Aus dem- selben Grund sprachen sie sich in der Stellungnahme vom 27. August 2014 auch gegen die Diagnose einer Angststörung aus, was in Anbetracht der durch Aggravation überlagerten Symptomatik nachvollziehbar erscheint. Mit Blick auf die festgestellte Aggravation und Inkohärenz zeigten sie denn auch einleuchtend auf, dass entgegen der Beurteilung der Vorgutachter (vgl. AB 72/18 Ziff. 3) keine anhaltende Beeinträchtigung der Affektregulati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 12 on vorliegt, die zu einer andauernden Arbeitsunfähigkeit von 40 % führt (vgl. Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 1 Ziff. 3). Des Weiteren legten die Gutachter schlüssig dar, dass die beklagte Angst- symptomatik ätiologisch auch als neurovegetative Beschwerden interpre- tiert werden und im Zusammenhang mit dem Alkohol- und Benzodiazepin- konsum stehen kann (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3; Stellungnahme vom

27. August 2014 S. 1 Ziff. 2). Sie hielten es folglich – ebenso wie Dr. med. G.________ (vgl. Stellungnahme vom 10. Juli 2014) – für unerlässlich, dass der Beschwerdeführer sich einer geeigneten Suchtbehandlung unter- zieht und eine absolute Alkohol- und Benzodiazepinabstinenz erzielt (vgl. Stellungnahmen vom 27. August und 26. November 2014). Der behandeln- de Dr. med. F.________ hielt dem entgegen, im Psychiatrischen Dienst K.________ seien im Juli 2013 und Juli 2014 normale Laborwerte gemes- sen und anlässlich der Verlaufsbegutachtung durch die MEDAS E.________ gar keine Laboruntersuchung durchgeführt worden (vgl. BB 5/2 Ziff. 2; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 S. 2). Diesbezüglich ist vorab darauf hinzuweisen, dass sich der zeit- liche Überprüfungshorizont des angerufenen Gerichts grundsätzlich nur bis zur angefochtenen Verfügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) erstreckt, wes- halb die Laborwerte des Psychiatrischen Dienstes K.________ vom 16. Juli 2014 (BB 8/1 f.) – ebenso wie dessen Austrittsberichte vom 4. bzw. 16. Juli 2014 (BB 11 [fürsorgerische Unterbringung wegen Todesdrohung gegen Ehefrau]) – unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140, SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Zudem wurden durch die MEDAS E.________ im Rahmen der Begutachtung sehr wohl Laboruntersuchun- gen veranlasst (vgl. AB 14.4/4 f.) und die entsprechenden Erkenntnisse in der Expertise berücksichtigt (vgl. AB 143.2/37 Ziff. 4.2.1, 143.2/41 Ziff. 5.3.2), womit die diesbezügliche Kritik nicht verfängt. Die Gamma Glutamat Transferase (GGT), das mittlere corpusculäre Volumen (MCV) und das carbohydrierte deficiente Transferrin (CDT) sind Labormarker, die einen exzessiven Alkoholkonsum in den Wochen vor Bestimmung anzeigen; er- höhte Werte lassen dabei eher auf das tatsächliche Trinkverhalten schlies- sen als subjektive Aussagen (vgl. SCHMIDT/GASTPAR/FALKAI/GAEBEL [Hrsg.], Evidenzbasierte Suchtmedizin, 2006, S. 29). Durch den Psychiatri- schen Dienst K.________ wurde der CDT-Wert gar nicht erhoben, jeden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 13 falls ist er im Kummulativbefund vom 4. Juli 2013 nicht dokumentiert (vgl. BB 8/3). Während der MCV-Wert (als am wenigsten sensitiver und spezifi- scher Marker) sowie das GGT anlässlich der Begutachtung am 16. De- zember 2013 im Referenzbereich lagen, war der CDT-Wert erhöht, was für einen chronischen Alkoholismus spricht (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl. 2014, S. 468). Auch das Substanz-Screening auf Benzodiazepin war positiv und die Gutachter gelangten zum Schluss, dass der Alkoholkonsum fortgesetzt werde und sicher die angegebene Menge übertreffe (vgl. AB 143.2/37 Ziff. 4.2.1, 143.2/55 Ziff. 7.2.2). Vor diesem Hintergrund kann der Auffassung von Dr. med. F.________, wonach das Ausmass der Abhängigkeit seitens der MEDAS E.________ viel zu stark gewichtet werde und die geforderte Abstinenz von Alkohol bzw. Benzodia- zepinen nicht am Platz sei (vgl. BB 5/2 Ziff. 2 f.), nicht gefolgt werden. So- weit er die Schädlichkeit des nachweislich übersteigerten Alkoholkonsums in advokatorischer Weise bagatellisiert, muss er sich im Lichte der Feststel- lungen hierüber den Vorwurf des sog. co-abhängigen Verhaltens hinsicht- lich der Rechtfertigung eines untauglichen Selbstheilungsversuchs gefallen lassen, womit seine Einschätzungen zufolge dieses Näheverhältnisses von geringerer Beweiskraft sind. Schliesslich ist nicht entscheidend, dass der schädliche Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F10.1) in der Expertise den Diagnosen ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zugeord- net wurde (vgl. AB 143.2/54 Ziff. 7.1.2), haben die Gutachter die Relevanz des Suchtgeschehens in ihren Stellungnahmen vom 27. August und 26. November 2014 doch klar bestätigt. Auch die weitere Kritik des behandelnden Psychiaters ist nicht geeignet, den Beweiswert des Administrativgutachtens der MEDAS E.________ zu erschüttern, vermochte er doch keine Aspekte zu benennen, die im Rah- men der Begutachtung bzw. in den nachträglichen Stellungnahmen uner- kannt oder ungewürdigt geblieben wären (vgl. E. 3.2 hievor). Insbesondere kann entgegen seiner sinngemässen Argumentation (vgl. AB 146/4; vgl. auch Beschwerde S. 6 Ziff. V Ziff. 5 in fine) in Anbetracht der gutachterlich festgestellten Aggravation und inkohärenten Aussagen (vgl. AB 143.2/45 Ziff. 5.4.3, Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 2 Ziff. 5) aus dem Um- stand, dass der Beschwerdeführer beim Aufbau- bzw. Belastungstraining seine Arbeitsleistung nicht steigern konnte (vgl. AB 55/4 f. Ziff. 6 f, 60/4 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 14 Ziff. 6 und 8), eine höhere medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht ausgeschlossen werden. Nur am Rande sei im Übrigen darauf hingewie- sen, dass auch invaliditätsfremde psychosoziale bzw. soziokulturelle Belas- tungsfaktoren (Ehekonflikte, Trennung, drohende Scheidung [vgl. AB 34/3 Ziff. 1.4, 84/1, 143.2/40 Ziff. 5.2.1 und 5.2.3, 143.2/41 Ziff. 5.4.1, 146/4; BB 9 {KG-Einträge vom 18. Januar 2014, 31. Januar 2014}, 10]) aktenkun- dig sind, deren Auswirkungen auf die Gesundheit vom sozialversicherungs- rechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind und auszuklammern wären (vgl. BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 356). 3.4 Gestützt auf die beweiskräftige Beurteilung der MEDAS E.________ steht in tatsächlicher Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer trotz der diagnostizierten Agoraphobie mit Panikattacken (ICD-10: F40.01) in einer Verweisungstätigkeit (ohne Verrichtungen in engen Räumen, in Men- schenmengen oder als Autofahrer) medizinisch-theoretisch uneinge- schränkt arbeitsfähig ist (vgl. AB 143.2/57 Ziff. 8.2.1 f.). Wenn in einer sol- chen leidensadaptierten Tätigkeit ausnahmsweise eine Panikattacke auftre- ten sollte, wäre sie nach der gutachterlichen Einschätzung jeweils nur von kurzer Dauer (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3). Nicht auszuschliessen ist hin- gegen, dass ohne stress- oder angstauslösende Faktoren allein aufgrund des Alkohol- und Benzodiazepinkonsums Symptome (neurovegetative Be- schwerden) auftreten, die einer Panikattacke ähnlich sind (vgl. AB 143.2/44 Ziff. 5.4.3; Stellungnahme vom 27. August 2014 S. 1 Ziff. 2). Ob die Sucht dabei als Folge oder Ursache der Grunderkrankung zu interpretieren ist (vgl. E. 2.1 hievor; Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2004 S. 2; BB 5/2 Ziff. 3), kann offen bleiben. Denn nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) ist davon auszugehen, dass vom Beschwerdeführer die Überwin- dung der Suchtproblematik abgefordert werden kann und bei Befolgung adäquater Therapiemassnahmen die beeinträchtigende Symptomatik re- versibel wäre (vgl. AB 143.2/58 Ziff. 9 Ziff. 8 f.; Stellungnahme vom 26. No- vember 2014 S. 1). Die Inanspruchnahme der ambulanten Behandlung durch Dr. med. F.________ ist dabei unzureichend, da er den Alkohol- und Benzodiazepinkonsum marginalisiert und die Gutachter die bisherige Be- handlung auch nicht als geeignete suchttherapeutische Massnahme quali- fizierten (vgl. E. 3.3 hievor bzw. AB 143.2/59 Ziff. 2). Dass während den

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 15 geforderten Therapiemassnahmen im Rahmen eines Entzugssyndroms weiterhin neurovegetative Beschwerden auftreten können, ändert nichts an der Zumutbarkeit der Suchttherapie, zumal anzunehmen ist, dass solche Symptome im Rahmen der Behandlung mit adäquater Medikation Rech- nung getragen werden kann und es sich dabei lediglich um eine vorübergehende Begleiterscheinung handeln dürfte. 4. 4.1 Nach dem vorstehend Dargelegten ist im Ergebnis prinzipiell uner- heblich, ob die beklagten Beschwerden aufgrund der Agoraphobie mit Pa- nikattacken oder als Folge des Suchtgeschehens auftreten, so oder anders ist dem Beschwerdeführer weiterhin medizinisch-theoretisch eine leidensa- daptierte Tätigkeit uneingeschränkt zumutbar. Aus dieser medizinischen Ausgangslage kann in erwerblicher Hinsicht keine rentenrelevante Invali- dität fliessen. 4.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird nach Art. 16 ATSG das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Inva- lidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausge- glichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Be- ziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen). Selbst wenn der Beschwerdeführer seine Anstellung als Hilfsarbeiter bei der L.________ … nicht aus invaliditätsfremden Gründen (vgl. AB 18/7 lit. E Ziff. 3, 18/10, 19/3 lit. E Ziff. 3, 21/1 Ziff. 3, 23/2, 41/3, 72/18 lit. B, 143.2/41 Ziff. 5.4.2), sondern gesundheitsbedingt verloren haben sollte (vgl. AB 16/14, 72/10 Ziff. 1.2, 72/12 Ziff. 2, 72/17 Ziff. 3, 95/4 Ziff. III Ziff. 2, 143.2/39 Ziff. 5.2.1) – womit für das Valideneinkommen nicht der statisti- sche Tabellenlohn (vgl. BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30), sondern der Ver- dienst bei der letzten Arbeitgeberin von höchstens Fr. 46‘800.-- (vgl. AB 21/2 Ziff. 16 [Fr. 3‘600.-- x 13]) im Jahr 2008 (vgl. AB 10; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 29 Abs. 1 IVG) heranzuziehen wäre – resultierte aufgrund des hypothetischen Invalideneinkommens (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 16 S. 301; SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1) von Fr. 59‘979.-- (Fr. 4‘806.-- [vgl. Bundesamt für Statistik {BFS}, Lohnstrukturerhebung {LSE} 2008, Ta- belle TA1, Männer, Total, Anforderungsniveau 4] x 12 Monate / 40 Wo- chenarbeitsstunden x 41.6 Wochenarbeitsstunden [BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit {BUA}, Total, 2008]) ein Invaliditätsgrad von 0 % ([Fr. 46‘800.-- ./. Fr. 59‘979.--] / Fr. 46‘800.-- x 100). Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Ver- fügung vom 12. Mai 2014 (AB 150) einen Anspruch auf eine Invalidenrente verneinte. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 10. Juni 2006 erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 700.-- festzusetzen und grundsätzlich dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. Da mit Verfügung vom 12. August 2014 das Gesuch um un- entgeltliche Rechtspflege gutgeheissen wurde, wird der Beschwerdeführer

– unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. sobald er innert zehn Jahren nach Abschluss des Ver- fahrens zur Nachzahlung in der Lage ist – von der Zahlungspflicht betref- fend die Verfahrenskosten befreit. 5.2 Bei vorliegendem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Um- kehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Jan. 2015, IV/14/560, Seite 17 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Eingabe der Be- schwerdegegnerin vom 17. Dezember 2014)

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 17. De- zember 2014)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.