opencaselaw.ch

200 2014 55

Bern VerwG · 2015-04-02 · Deutsch BE

Verfügung vom 3. Dezember 2013

Sachverhalt

A. Der im April 2006 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wurde im Mai 2006 von seiner Mutter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbei- lage [AB] 1). Aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen bezog er in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter medizinische Massnahmen (AB 14 f., 22, 41), heilpädagogische Früherziehung (AB 21), Hilfsmittel bzw. Behandlungsgeräte (Laufhilfe [AB 52, 90], Flexistand [AB 60], Rehabuggy [AB 74], Fahrrad [AB 92], Stehbarren [AB 103]) sowie eine Entschädigung wegen zunächst leichter (AB 28), alsdann wegen mitt- lerer (AB 29, 50) und seit 1. Juli 2009 wegen schwerer Hilflosigkeit (AB 56). Ab Februar 2009 sprach die IVB zudem einen Intensivpflegezuschlag (Be- treuungsaufwand von mehr als 8 Stunden pro Tag) zu (AB 50, 56). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und derjenige auf einen Intensivpflegezuschlag wurden am 12. August 2011 revisions- weise bestätigt (AB 81). Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen liess die IVB u.a. einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung erstellen (AB 114). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 (AB 115) für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2015 (Revision) die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades sowie die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags in Aussicht. Nachdem dagegen nicht opponiert worden war, verfügte sie am 3. Dezem- ber 2013 (AB 120) wie angekündigt; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, am 15. Ja- nuar 2014 Beschwerde erheben. Beantragt wird die Rückweisung der Sa- che an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 3 sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2014 stellte sie wei- tere Unterlagen zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als der Beschwerdefüh- rer von allfälligen Verfahrenskosten befreit wurde.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlags.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG).

E. 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]).

E. 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 5 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90).

E. 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).

E. 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91).

E. 2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3).

E. 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 7 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44).

E. 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2).

E. 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428).

E. 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente).

E. 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 8 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Ab- klärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensiv- pflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).

E. 3 St. n. Frühgeburtlichkeit der 31 5/7 SSW (ICD-10 P07.1, A01)

E. 3.1 Die Anspruchsbestätigung vom 12. August 2011 (AB 81) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte:

E. 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 24. Februar 2011 (AB 76) wurde folgende Diagnose genannt: Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei periventrikulärer Leukomalazie, symptomatischer Epilepsie und St.n. BNS-Epilepsie, V.a. visuelle Entwicklungsverzögerung mit intermittie- rendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus, St.n. Früh- geburtlichkeit der 315/7 Schwangerschaftswoche, St.n. oberer Plexusparese rechts und deutlichem allgemeinem Entwicklungsrückstand (ICD-10 G80.9). Der Patient habe eine Visusbeeinträchtigung, akzeptiere aber die Brille nicht. Die epileptischen Anfälle seien weniger geworden. Er könne nur gehen, wenn er an der Hand geführt werde. Die Sprache sei nicht al- tersentsprechend. Sowohl die Grob- als auch die Feinmotorik sei sehr stark eingeschränkt. Er zeige einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand in allen Bereichen.

E. 3.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2011 (AB 80/2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer brauche viel Aufmerksam- keit und Zuwendung, da er in allen Bereichen unselbstständig sei. Er spre- che nur ein paar einzelne Wörter und verstehe nach wie vor nicht viel von dem was man ihm sage. Wenn er mit etwas nicht einverstanden sei, schla- ge er seinen Kopf an die Wand oder auf den Boden. Es komme auch vor, dass er seine Schwestern schlage. Nach den Ferien werde er im D.________ in die Schule gehen. Er bedürfe tagsüber und nachts einer dauernden Behandlungspflege und der dauernden persönlichen Überwa- chung. In allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei er auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Er könne alleine aufstehen und abliegen, nicht aber alleine auf einen Stuhl sitzen. Er trage tags und nachts Windeln; zunehmend könne er es sagen, wenn er Wasser lösen müsse. Frei gehen könne er nur kurze Strecken. Der Mehraufwand zufolge intensi- ver Betreuung betrage 8 Stunden und 5 Minuten pro Tag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 10

E. 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. De- zember 2013 (AB 120) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen:

E. 3.2.1 Im ergotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 28. Mai 2013 (AB 100/2) wurde – unter Miteinbezug des Konsiliararz- tes Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, – dargelegt, der Beschwerdeführer sei bei Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe bzw. Begleitung angewiesen. Auf ebenem Boden gehe er gerade Strecken alleine; Unterstützung brauche er bei Richtungsänderungen oder um in angemessener Zeit am Ziel anzukommen. Beim Essen benötige er für das Bereitstellen Hilfe (Getränk einschenken, Essen verkleinern, Es- sensreste am Schluss zusammenführen usw.). Das Essen und Trinken führe er mehrheitlich alleine durch. Beim Spielen könne er sich meistens nur wenige Minuten ganz alleine beschäftigen. Beim Gang auf die Toilette benötige er Hilfe beim Öffnen der Hose, beim Putzen, beim Anziehen sowie beim Händewaschen. Allgemein sei er leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen. Im Alltag falle auf, dass er Schwierig- keiten habe mit der visuellen Wahrnehmung sowie die linke Seite vernach- lässige und sie nicht spontan in seine Handlungsabläufe miteinbeziehe. Die erhöhte Sicherheit im Gehen/Stehen sowie der Fortschritt des vermehrten Einsatzes beider Hände würden zunehmend mehr Selbstständigkeit im Alltag bringen (betreffend Diagnosen vgl. sogleich). Im physiotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 11. Juni 2013 (AB 100/4) wurden – ebenfalls unter Miteinbezug von Dr. med. E.________ – folgende Diagnosen festgehalten:

1. Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei:

- periventrikulärer Leukomalazie (ICD-10 G80.1, Q06)

2. Symptomatische Epilepsie

- St. n. BNS-Epilepsie (ED 17.01.07, anfallsfrei seit 06/08)

- Wiederauftreten Epilepsie Ende 09/Anfang 10

- aktuell anfallsfrei unter Orfiriltherapie, EEG unverändert (ICD-10 G40.2, L12)

E. 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Ver- sicherte vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) führte die Abklärungsfachperson aus, der Beschwerdeführer könne jetzt besser sprechen und mit seinen Schwestern spielen. Dank Botoxspritzen könne er einige Schritte zu Fuss frei umher gehen. Er gehe in der Stiftung D.________ zur Schule. Ergo- und Physiotherapie werde in der Schule durchgeführt. Zu Hause habe er kein Stehbrett und keinen Rollator mehr. Er habe Fortschritte erzielt; er sei immer noch auf eine engmaschige Betreuung angewiesen, einer dauern- den persönlichen Überwachung bedürfe er aber nicht mehr. In den alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrich- ten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er nach wie vor auf bedeutende Hilfe angewiesen. Beim Aufste- hen/Absitzen/Abliegen sei die Hilfe hingegen nicht mehr regelmässig und erheblich; der Beschwerdeführer könne nun selber Transfers vornehmen, er setze sich alleine auf einen Stuhl, steige ins und aus dem Bett. Der Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung betrage noch 1 Stunde und 9 Minuten pro Tag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 12

E. 3.2.3 Im Bericht vom 10. Januar 2014 (AB 122) führte Dr. med. E.________ aus, aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf. Im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und der kognitiven Ein- schränkung sei ein Mehraufwand an Hilfeleistungen mit persönlichen Überwachungen im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters vorhan- den; dies seit der Geburt.

E. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Dieser erfüllt die von der Rechtspre- chung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 11. September 2013 gemachten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wie auch die telefonisch eingeholten Einkünfte seiner Lehrerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungsbericht vom

17. Oktober 2013 grundsätzlich volle Beweiskraft zu; in das Ermessen der Abklärungsperson ist somit nur einzugreifen, wenn und soweit klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 2.5 hiervor). Wie nachfolgend noch näher aufzuzeigen sein wird, sind solche vorliegend nicht auszuma- chen, jedenfalls nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiernach).

E. 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt in verschiedener Hinsicht geändert: Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2011 eingeschult; er besucht eine Sonderschule, wo gleichzeitig auch die nichtärztliche Ergo- und Physiotherapie durchgeführt wird (vgl. AB 78). Jeweils am Montag und am Donnerstag befindet er sich ganztags in der Institution, an den restli- chen Wochentagen verbringt er die Nachmittage zu Hause (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3). Zum anderen haben sich Änderungen betreffend den Überwachungs- und Hilfsbedarf ergeben. Während der Beschwerdeführer früher sowohl tagsü- ber als auch nachts einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 13 (AB 80/4), ist eine solche mittlerweile nicht mehr erforderlich (vgl. E. 4.2 hiernach). Gemäss den Angaben seiner Mutter und Lehrerin ist zwar nach wie vor eine engmaschige Betreuung nötig; zu Hause könne er aber mit seinen Schwestern spielen oder sich (z.B. mit dem Handy) selber beschäf- tigen und in der Schule benötige er „keine 1:1 Betreuung“. Sodann hat sich die Situation betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen verbessert: Im Vergleichszeitpunkt musste dem damals 5-jährigen Beschwerdeführer das Essen immer noch eingegeben werden (AB 80/5). Nun kann er selbststän- dig essen und trinken (AB 100/2, 100/4). Dass die Mutter ihm das Essen (trotzdem) nach wie vor eingibt, ändert daran nichts; in der Schule isst er selber und kann dabei sogar die Gabel benützen (AB 114/5). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Alter von 5 Jahren noch nicht alleine auf einen Stuhl sitzen (AB 80/5), was unterdessen möglich ist (AB 114/5). Schliesslich hat er beim Sprechen (AB 114/2) und im Gehen/Stehen (AB 100/3, 114/5) Fortschritte erzielt.

E. 3.3.2 Nach dem Dargelegten sind aufgrund des Vergleichs der beiden Abklärungsberichte (AB 80, 114) und namentlich unter Berücksichtigung der therapeutischen Verlaufsberichte (AB 100/2, 100/4) Veränderungen erstellt, die grundsätzlich geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit und da- mit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Somit liegen Revisions- gründe vor; folglich sind die Leistungsansprüche in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 4.

E. 4 St. n. oberer Plexusparese rechts

E. 4.1 Was zunächst die Hilflosenentschädigung anbelangt, geht die Be- schwerdegegnerin insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht mehr auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. Die im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) beschriebenen Fortschritte werden durch die therapeutischen Verlaufsberichte insoweit bestätigt, als der Beschwer- deführer beim Gehen und Stehen eine erhöhte Sicherheit erlangt hat (AB 100/3) und beispielsweise bei der Verrichtung der Notdurft keiner Hilfestel- lung beim Absitzen und Aufstehen bedarf (AB 100/2, 100/4). Ebenso kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 14 er nun alleine auf einen Stuhl sitzen und ist in der Lage, selber Transfers vorzunehmen bzw. selbstständig ins Bett zu gelangen bzw. dieses zu ver- lassen (AB 114/5). Die im beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 17. Ok- tober 2013 von der Abklärungsfachperson vorgenommene Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit überzeugt. In der Beschwerde wird dies denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, zwischen den Einschätzungen der Mutter des Beschwerdeführers und den Erfahrungen der Schule bestehe eine „deutliche Diskrepanz“. Damit wird das Abklärungsergebnis insoweit beanstandet, als dieses auf den telefo- nisch eingeholten Auskünften der Lehrerin (AB 114/2) und den therapeuti- schen Verlaufsberichten der Stiftung D.________ (AB 100/2, 100/4) beruht. Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin FMH, führte diesbezüglich im – nach Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) verfassten, in die Beurtei- lung aber ohne weiteres miteinzubeziehenden (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – Bericht vom 6. Januar 2014 (BB 3) aus, die Mutter des Beschwerde- führers kämpfe seit einiger Zeit mit der Schule um eine bessere Betreuung; es sei schon zu Unfällen und Stürzen gekommen, im Herbst 2013 habe deswegen sogar eine Rissquetschwunde genäht werden müssen. Sowohl in der Beschwerde als auch im Bericht („Einsprache“) des Dr. med. F.________ (BB 3) wird deshalb beantragt, es sei bei Dr. med. E.________, Spital C.________, ein Bericht einzuholen. Dass in der zur Diskussion stehenden Lebensverrichtung (Aufste- hen/Absitzen/Abliegen) eine anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit besteht, wird nicht geltend gemacht. Die von Dr. med. F.________ erwähnten Stür- ze in der Schule (BB 3) wurden auch anlässlich des Abklärungsgesprächs thematisiert. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer- deführer versuche zu rennen und dabei stürze. In der Schule sei er schon mehrmals gestürzt, was die Mutter störe (AB 144/2). Da dieser Umstand nicht mit dem Aufstehen/Absitzen/Abliegen zusammenhängt, vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Diskrepanz (BB 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend den Antrag um Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. E.________ ist Folgendes festzuhalten: Abgese- hen davon, dass ärztlichen Schätzungen kein genereller Vorrang gegenü- ber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 15 Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) zukommt (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. April 2004, I 202/03, E. 5.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1), zumal es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), während für die im Rahmen der Anspruchsprüfung vorzu- nehmende Beurteilung entsprechender Auswirkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen spezialisierte Abklärungspersonen zur Verfügung stehen, sind weitere Abklärungen bei Dr. med. E.________ obsolet. Die therapeutischen Verlaufsberichte vom 28. Mai und 11. Juni 2013 (AB 100/2, 100/4), die sowohl Diagnosestellungen als auch ausführliche Beurteilungen betreffend die funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdefüh- rers und dessen konkreten Hilfsbedarf in alltäglichen Lebensverrichtungen enthalten, wurden vom Konsiliararzt der Schule, Dr. med. E.________, mitunterzeichnet. Damit wurde der von der Rechtsprechung bei der Erar- beitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung geforderten en- gen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61) hinreichend Genüge getan. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2014 aufforderungsgemäss (AB 117 f.) einen Bericht zukommen liess (AB 122). Auch dieser Bericht kann trotz des zeitlich beschränkten Überprüfungshori- zonts des Gerichts berücksichtigt werden, erlaubt er doch Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Demnach ist im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und den kognitiven Einschränkungen im Ver- gleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters ein Mehraufwand an Hilfeleis- tungen mit persönlichen Überwachungen nötig. Diese Angaben stehen – wie in der Beschwerdeantwort korrekt darauf hingewiesen wird – nicht im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Ebenso lassen sie sich in Einklang bringen mit den therapeutischen Ver- laufsberichten. Dass im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern ein Mehraufwand an Hilfeleistungen und ein Mehraufwand an persönlicher Überwachung nötig ist, wird von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – anerkannt; in Bezug auf erstere jedoch nur noch in fünf von sechs Berei- chen und letztere (dazu vgl. E. 4.2 hiernach) nicht mehr in dauerndem Ausmass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 16 Soweit schliesslich in der Eingabe der Stiftung D.________ vom 8. Juli 2014 (in den Gerichtsakten) geltend gemacht wird, „bei verschiedenen Themenbereichen“ entspreche die Wiedergabe im Abklärungsbericht „punktuell“ nicht den Auskünften der befragten Lehrperson, vermag dies am Abklärungsergebnis nichts zu ändern und auch keinen weiteren Ab- klärungsbedarf zu begründen. Der Einwand erschöpft sich in einer pau- schalen Kritik; es wird nicht konkret dargelegt in welchem Teilbereich und inwiefern von einer anderen Einschätzung auszugehen ist. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine regelmässige und erhebliche Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu Recht als nicht mehr gegeben erachtet. Die Beurteilung der übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen, bei welchen – trotz Verbesserungen – nach wie vor eine relevante Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde, gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. Damit ist die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädi- gung schweren Grades auf eine solche mittleren Grades nicht zu bean- standen (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor). Auch der Zeitpunkt der Herabsetzung (1. Februar 2014; AB 120/2) erweist sich als rechtens (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen.

E. 4.2 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Während der Mehraufwand im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri- gen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV) im Jahr 2011 noch 485 Minuten (8 Stunden 5 Minuten pro Tag) betrug (AB 80/6), ermittelte der Abklärungs- dienst anlässlich der Erhebung vom 11. September 2013 einen Mehrauf- wand von 69 Minuten (1 Stunde 9 Minuten pro Tag; AB 114/6). Die Beschwerdegegnerin geht namentlich davon aus, dass der Beschwer- deführer keine dauernde persönliche Überwachung mehr benötigt. Diesbe- züglich stehen die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Feststellungen über das Verhalten, wonach der Beschwerdeführer zwar ein lebendiges Kind sei, jedoch auf Aufforderungen höre und entsprechend gehorche (AB 114/4), mit den Feststellungen im therapeutischen Verlaufsbericht im Einklang, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, Verhaltensanwei- sungen zu befolgen (z.B. einen Arbeitsplatz einrichten, Spielsachen ver- sorgen [AB 100/3]). Beschrieben werden denn auch nicht mehr generelle (vgl. noch AB 76/1), sondern vor allem visuelle Wahrnehmungsdefizite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 17 (AB 100/2, 100/4). Dass der im Zeitpunkt der Berichterstattung 7-jährige Beschwerdeführer leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen war (AB 100/2), führt für sich allein nicht zur Annahme eines dauernden persönlichen Überwachungsbedarfs. Vielmehr kann der Be- schwerdeführer sich alleine in ein anderes Gebäude begeben (AB 114/2) und sich zumindest für kurze Zeit selber beschäftigen (AB 100/2, 114/4), wobei als Vorsichtsmassnahme die blosse Wegnahme der Schlüssel genügt (AB 114/4). Ausserdem besteht auch keine Selbst- oder Fremdge- fährdung durch Kopfanschlagen bzw. Angreifen der Schwestern mehr (AB 114/4). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit zu Recht nicht mehr anerkannt.

E. 4.2.1 Mit dem Wegfall der für die Überwachung zuvor angerechneten 120 Minuten (Art. 39 Abs. 3 IVV) bedürfte es bei den im Abklärungsbericht vom

17. Oktober 2013 (AB 114/2) im Übrigen getroffenen Zeitannahmen um Fehleinschätzungen von insgesamt 2 Stunden und 51 Minuten, um den geltend gemachten Anspruch auf Weiterausrichtung eines Intensivpflege- zuschlags im Mindestansatz zu begründen (4 Stunden [Art. 42ter Abs. 3 Satz 2 IVG] ./. 1 Stunde und 9 Minuten [AB 114/6]). Zwar erscheint der in Minuten eingesetzte behinderungsbedingte Mehrauf- wand bei einzelnen Lebensverrichtungen diskussions- bzw. erläuterungs- würdig. So ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, weshalb der Mehr- aufwand für die Verrichtung der Notdurft bloss mit 10 Minuten veranschlagt wurde (AB 114/6), kann doch vergleichsweise von einem 7½-jährigen ge- sunden Kind erwartet werden, dass es ebenso den Hosenknopf und den Reissverschluss selber öffnet und schliesst, als auch die Reinigung (inklu- sive das Händewaschen) selber ausführt (vgl. aber AB 100/4). Selbst wenn hierfür, ausgehend von rund drei täglich zusätzlichen Verrichtungen, ein zusätzlicher Aufwand von total 15 Minuten – was angesichts des geringe- ren Aufwands für die Überwachung des Toilettengangs als für das Win- delnwechseln (vgl. AB 80/6) angemessen erscheint – berücksichtigt würde, fehlten immer noch 2 Stunden und 36 Minuten für einen anspruchsbegrün- denden Mehraufwand von mindestens 4 Stunden. Zu keinem anderen Er- gebnis würde eine zusätzliche Ermessenskorrektur im Bereich der Körper- pflege führen, wo gegen den Abklärungsbericht mit Fug eingewendet wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 18 den könnte, ein gesundes 7½-jähriges Kind sei in der Lage selbstständig zu duschen und sich selber zu kämmen, womit zwar der Abzug von 30 Mi- nuten wegfiele, es indessen für einen Anspruch immer noch mehr als 2 Stunden zusätzlicher Dritthilfe bedürfte. Dies lässt sich auch nicht durch die Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die im Bereich des Essens nachweis- lich zu leistende, jedoch in zeitlicher Hinsicht unberücksichtigt gebliebene Dritthilfe für das Zerkleinern der Nahrung (AB 100/2, 114/5), das Schöpfen und Portionieren (AB 100/4) erreichen.

E. 4.2.2 Somit resultierte selbst bei maximal möglichen Eingriffen in das dem Abklärungsdienst zustehende Ermessen (E. 2.5 hiervor) kein behinde- rungsbedingter Mehraufwand von mindestens 4 Stunden, womit der An- spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich erweist sich der Zeitpunkt der Aufhebung als rechtens.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung (AB 120) im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5.

E. 5 Deutlicher allg. Entwicklungsrückstand mit:

- visueller Entwicklungsverzögerung bei

- intermittierendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus

E. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten gutgeheissen. Der Be- schwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinrei- chendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 19

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung.

E. 5.3 Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke AB 88/2 bis 88/5 nicht den Beschwerdeführer betreffen, wes- halb die Entfernung dieser Belege aus dem Dossier angezeigt erscheint. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

E. 6 St. n. Botoxinjektion am 25.4.12 (Adduktoren und Gastrocnemius li)

E. 7 St. n. Botoxinjektion am 23.1.13 (Gastrocnemius li, Tib. post. li, Abd. hall.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 11 Der Beschwerdeführer sei in einzelnen Belangen des täglichen Lebens teilweise selbstständig. Er esse und trinke selbstständig; Hilfe benötige er beim Schöpfen, Portionieren und Schneiden. Auf der Toilette brauche er punktuelle Hilfeleistungen (Hosenknopf und Reissverschluss öffnen und schliessen, Putzen und Händewaschen). Bezüglich An- und Ausziehen sei er auf Strukturhilfe (Reihenfolge, vorne/hinten, rechts/links) und funktionelle Übernahme angewiesen (Schiene/Schuhe/Socken binden/schnüren/anzie- hen). Der Beschwerdeführer bewältige Zimmerdistanzen im freien Gehen, kürzere Strecken mit dem Rollator oder geführt an der Hand, längere Stre- cken im Buggy. Die cerebrale Bewegungsstörung an sich sei nicht progre- dient. Das Entwicklungspotential sei sicherlich begrenzt und die kognitiven Möglichkeiten eingeschränkt. Es fänden sich Wahrnehmungsstörungen im Bereiche der visuellen Aufmerksamkeit, Augen-Handkoordination und Raumlagewahrnehmung, welche sich auch für die motorische Entwicklung zusätzlich erschwerend auswirkten. Das Wachstum werde Änderungen der Hebel- und Kraftverhältnisse mit sich bringen, die sich ungünstig auswirken könnten. Eine enge fachspezifische, physiotherapeutische Begleitung wer- de deshalb auch in Zukunft unerlässlich sein.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlags. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 5 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 7 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 8 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Ab- klärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensiv- pflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63).
  4. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (E. 2.4.2 hiervor). Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung schweren Grades und derjenige auf einen Intensivpflegezuschlag wurden nach durchgeführter Revision mit formloser Mitteilung vom 12. August 2011 bestätigt (AB 81). Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision bedarf keiner Verfügung, sofern dabei keine leis- tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Eine blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergeb- nisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Dasselbe gilt betreffend den Intensivpflegezuschlag (vgl. Entscheid des BGer vom 11. September 2014, 9C_350/2014, E. 2.1 f.). Dem Verwal- tungsakt vom 12. August 2011 (AB 81) ging eine materielle Leistungsüber- prüfung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) vor- aus, wurde doch nach Eingang eines aktuellen medizinischen Berichts (AB 76) insbesondere ein neuer Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein- geholt (AB 80) und damit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung durchgeführt. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 9 der Mitteilung vom 12. August 2011 (AB 81) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Än- derung eingetreten ist. 3.1 Die Anspruchsbestätigung vom 12. August 2011 (AB 81) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 24. Februar 2011 (AB 76) wurde folgende Diagnose genannt: Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei periventrikulärer Leukomalazie, symptomatischer Epilepsie und St.n. BNS-Epilepsie, V.a. visuelle Entwicklungsverzögerung mit intermittie- rendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus, St.n. Früh- geburtlichkeit der 315/7 Schwangerschaftswoche, St.n. oberer Plexusparese rechts und deutlichem allgemeinem Entwicklungsrückstand (ICD-10 G80.9). Der Patient habe eine Visusbeeinträchtigung, akzeptiere aber die Brille nicht. Die epileptischen Anfälle seien weniger geworden. Er könne nur gehen, wenn er an der Hand geführt werde. Die Sprache sei nicht al- tersentsprechend. Sowohl die Grob- als auch die Feinmotorik sei sehr stark eingeschränkt. Er zeige einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand in allen Bereichen. 3.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2011 (AB 80/2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer brauche viel Aufmerksam- keit und Zuwendung, da er in allen Bereichen unselbstständig sei. Er spre- che nur ein paar einzelne Wörter und verstehe nach wie vor nicht viel von dem was man ihm sage. Wenn er mit etwas nicht einverstanden sei, schla- ge er seinen Kopf an die Wand oder auf den Boden. Es komme auch vor, dass er seine Schwestern schlage. Nach den Ferien werde er im D.________ in die Schule gehen. Er bedürfe tagsüber und nachts einer dauernden Behandlungspflege und der dauernden persönlichen Überwa- chung. In allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei er auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Er könne alleine aufstehen und abliegen, nicht aber alleine auf einen Stuhl sitzen. Er trage tags und nachts Windeln; zunehmend könne er es sagen, wenn er Wasser lösen müsse. Frei gehen könne er nur kurze Strecken. Der Mehraufwand zufolge intensi- ver Betreuung betrage 8 Stunden und 5 Minuten pro Tag. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 10 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. De- zember 2013 (AB 120) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im ergotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 28. Mai 2013 (AB 100/2) wurde – unter Miteinbezug des Konsiliararz- tes Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, – dargelegt, der Beschwerdeführer sei bei Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe bzw. Begleitung angewiesen. Auf ebenem Boden gehe er gerade Strecken alleine; Unterstützung brauche er bei Richtungsänderungen oder um in angemessener Zeit am Ziel anzukommen. Beim Essen benötige er für das Bereitstellen Hilfe (Getränk einschenken, Essen verkleinern, Es- sensreste am Schluss zusammenführen usw.). Das Essen und Trinken führe er mehrheitlich alleine durch. Beim Spielen könne er sich meistens nur wenige Minuten ganz alleine beschäftigen. Beim Gang auf die Toilette benötige er Hilfe beim Öffnen der Hose, beim Putzen, beim Anziehen sowie beim Händewaschen. Allgemein sei er leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen. Im Alltag falle auf, dass er Schwierig- keiten habe mit der visuellen Wahrnehmung sowie die linke Seite vernach- lässige und sie nicht spontan in seine Handlungsabläufe miteinbeziehe. Die erhöhte Sicherheit im Gehen/Stehen sowie der Fortschritt des vermehrten Einsatzes beider Hände würden zunehmend mehr Selbstständigkeit im Alltag bringen (betreffend Diagnosen vgl. sogleich). Im physiotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 11. Juni 2013 (AB 100/4) wurden – ebenfalls unter Miteinbezug von Dr. med. E.________ – folgende Diagnosen festgehalten:
  5. Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei: - periventrikulärer Leukomalazie (ICD-10 G80.1, Q06)
  6. Symptomatische Epilepsie - St. n. BNS-Epilepsie (ED 17.01.07, anfallsfrei seit 06/08) - Wiederauftreten Epilepsie Ende 09/Anfang 10 - aktuell anfallsfrei unter Orfiriltherapie, EEG unverändert (ICD-10 G40.2, L12)
  7. St. n. Frühgeburtlichkeit der 31 5/7 SSW (ICD-10 P07.1, A01)
  8. St. n. oberer Plexusparese rechts
  9. Deutlicher allg. Entwicklungsrückstand mit: - visueller Entwicklungsverzögerung bei - intermittierendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus
  10. St. n. Botoxinjektion am 25.4.12 (Adduktoren und Gastrocnemius li)
  11. St. n. Botoxinjektion am 23.1.13 (Gastrocnemius li, Tib. post. li, Abd. hall.) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 11 Der Beschwerdeführer sei in einzelnen Belangen des täglichen Lebens teilweise selbstständig. Er esse und trinke selbstständig; Hilfe benötige er beim Schöpfen, Portionieren und Schneiden. Auf der Toilette brauche er punktuelle Hilfeleistungen (Hosenknopf und Reissverschluss öffnen und schliessen, Putzen und Händewaschen). Bezüglich An- und Ausziehen sei er auf Strukturhilfe (Reihenfolge, vorne/hinten, rechts/links) und funktionelle Übernahme angewiesen (Schiene/Schuhe/Socken binden/schnüren/anzie- hen). Der Beschwerdeführer bewältige Zimmerdistanzen im freien Gehen, kürzere Strecken mit dem Rollator oder geführt an der Hand, längere Stre- cken im Buggy. Die cerebrale Bewegungsstörung an sich sei nicht progre- dient. Das Entwicklungspotential sei sicherlich begrenzt und die kognitiven Möglichkeiten eingeschränkt. Es fänden sich Wahrnehmungsstörungen im Bereiche der visuellen Aufmerksamkeit, Augen-Handkoordination und Raumlagewahrnehmung, welche sich auch für die motorische Entwicklung zusätzlich erschwerend auswirkten. Das Wachstum werde Änderungen der Hebel- und Kraftverhältnisse mit sich bringen, die sich ungünstig auswirken könnten. Eine enge fachspezifische, physiotherapeutische Begleitung wer- de deshalb auch in Zukunft unerlässlich sein. 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Ver- sicherte vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) führte die Abklärungsfachperson aus, der Beschwerdeführer könne jetzt besser sprechen und mit seinen Schwestern spielen. Dank Botoxspritzen könne er einige Schritte zu Fuss frei umher gehen. Er gehe in der Stiftung D.________ zur Schule. Ergo- und Physiotherapie werde in der Schule durchgeführt. Zu Hause habe er kein Stehbrett und keinen Rollator mehr. Er habe Fortschritte erzielt; er sei immer noch auf eine engmaschige Betreuung angewiesen, einer dauern- den persönlichen Überwachung bedürfe er aber nicht mehr. In den alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrich- ten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er nach wie vor auf bedeutende Hilfe angewiesen. Beim Aufste- hen/Absitzen/Abliegen sei die Hilfe hingegen nicht mehr regelmässig und erheblich; der Beschwerdeführer könne nun selber Transfers vornehmen, er setze sich alleine auf einen Stuhl, steige ins und aus dem Bett. Der Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung betrage noch 1 Stunde und 9 Minuten pro Tag. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 12 3.2.3 Im Bericht vom 10. Januar 2014 (AB 122) führte Dr. med. E.________ aus, aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf. Im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und der kognitiven Ein- schränkung sei ein Mehraufwand an Hilfeleistungen mit persönlichen Überwachungen im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters vorhan- den; dies seit der Geburt. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Dieser erfüllt die von der Rechtspre- chung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 11. September 2013 gemachten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wie auch die telefonisch eingeholten Einkünfte seiner Lehrerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungsbericht vom
  12. Oktober 2013 grundsätzlich volle Beweiskraft zu; in das Ermessen der Abklärungsperson ist somit nur einzugreifen, wenn und soweit klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 2.5 hiervor). Wie nachfolgend noch näher aufzuzeigen sein wird, sind solche vorliegend nicht auszuma- chen, jedenfalls nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiernach). 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt in verschiedener Hinsicht geändert: Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2011 eingeschult; er besucht eine Sonderschule, wo gleichzeitig auch die nichtärztliche Ergo- und Physiotherapie durchgeführt wird (vgl. AB 78). Jeweils am Montag und am Donnerstag befindet er sich ganztags in der Institution, an den restli- chen Wochentagen verbringt er die Nachmittage zu Hause (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3). Zum anderen haben sich Änderungen betreffend den Überwachungs- und Hilfsbedarf ergeben. Während der Beschwerdeführer früher sowohl tagsü- ber als auch nachts einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 13 (AB 80/4), ist eine solche mittlerweile nicht mehr erforderlich (vgl. E. 4.2 hiernach). Gemäss den Angaben seiner Mutter und Lehrerin ist zwar nach wie vor eine engmaschige Betreuung nötig; zu Hause könne er aber mit seinen Schwestern spielen oder sich (z.B. mit dem Handy) selber beschäf- tigen und in der Schule benötige er „keine 1:1 Betreuung“. Sodann hat sich die Situation betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen verbessert: Im Vergleichszeitpunkt musste dem damals 5-jährigen Beschwerdeführer das Essen immer noch eingegeben werden (AB 80/5). Nun kann er selbststän- dig essen und trinken (AB 100/2, 100/4). Dass die Mutter ihm das Essen (trotzdem) nach wie vor eingibt, ändert daran nichts; in der Schule isst er selber und kann dabei sogar die Gabel benützen (AB 114/5). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Alter von 5 Jahren noch nicht alleine auf einen Stuhl sitzen (AB 80/5), was unterdessen möglich ist (AB 114/5). Schliesslich hat er beim Sprechen (AB 114/2) und im Gehen/Stehen (AB 100/3, 114/5) Fortschritte erzielt. 3.3.2 Nach dem Dargelegten sind aufgrund des Vergleichs der beiden Abklärungsberichte (AB 80, 114) und namentlich unter Berücksichtigung der therapeutischen Verlaufsberichte (AB 100/2, 100/4) Veränderungen erstellt, die grundsätzlich geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit und da- mit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Somit liegen Revisions- gründe vor; folglich sind die Leistungsansprüche in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor).
  13. 4.1 Was zunächst die Hilflosenentschädigung anbelangt, geht die Be- schwerdegegnerin insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht mehr auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. Die im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) beschriebenen Fortschritte werden durch die therapeutischen Verlaufsberichte insoweit bestätigt, als der Beschwer- deführer beim Gehen und Stehen eine erhöhte Sicherheit erlangt hat (AB 100/3) und beispielsweise bei der Verrichtung der Notdurft keiner Hilfestel- lung beim Absitzen und Aufstehen bedarf (AB 100/2, 100/4). Ebenso kann Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 14 er nun alleine auf einen Stuhl sitzen und ist in der Lage, selber Transfers vorzunehmen bzw. selbstständig ins Bett zu gelangen bzw. dieses zu ver- lassen (AB 114/5). Die im beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 17. Ok- tober 2013 von der Abklärungsfachperson vorgenommene Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit überzeugt. In der Beschwerde wird dies denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, zwischen den Einschätzungen der Mutter des Beschwerdeführers und den Erfahrungen der Schule bestehe eine „deutliche Diskrepanz“. Damit wird das Abklärungsergebnis insoweit beanstandet, als dieses auf den telefo- nisch eingeholten Auskünften der Lehrerin (AB 114/2) und den therapeuti- schen Verlaufsberichten der Stiftung D.________ (AB 100/2, 100/4) beruht. Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin FMH, führte diesbezüglich im – nach Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) verfassten, in die Beurtei- lung aber ohne weiteres miteinzubeziehenden (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – Bericht vom 6. Januar 2014 (BB 3) aus, die Mutter des Beschwerde- führers kämpfe seit einiger Zeit mit der Schule um eine bessere Betreuung; es sei schon zu Unfällen und Stürzen gekommen, im Herbst 2013 habe deswegen sogar eine Rissquetschwunde genäht werden müssen. Sowohl in der Beschwerde als auch im Bericht („Einsprache“) des Dr. med. F.________ (BB 3) wird deshalb beantragt, es sei bei Dr. med. E.________, Spital C.________, ein Bericht einzuholen. Dass in der zur Diskussion stehenden Lebensverrichtung (Aufste- hen/Absitzen/Abliegen) eine anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit besteht, wird nicht geltend gemacht. Die von Dr. med. F.________ erwähnten Stür- ze in der Schule (BB 3) wurden auch anlässlich des Abklärungsgesprächs thematisiert. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer- deführer versuche zu rennen und dabei stürze. In der Schule sei er schon mehrmals gestürzt, was die Mutter störe (AB 144/2). Da dieser Umstand nicht mit dem Aufstehen/Absitzen/Abliegen zusammenhängt, vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Diskrepanz (BB 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend den Antrag um Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. E.________ ist Folgendes festzuhalten: Abgese- hen davon, dass ärztlichen Schätzungen kein genereller Vorrang gegenü- ber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 15 Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) zukommt (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. April 2004, I 202/03, E. 5.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1), zumal es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), während für die im Rahmen der Anspruchsprüfung vorzu- nehmende Beurteilung entsprechender Auswirkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen spezialisierte Abklärungspersonen zur Verfügung stehen, sind weitere Abklärungen bei Dr. med. E.________ obsolet. Die therapeutischen Verlaufsberichte vom 28. Mai und 11. Juni 2013 (AB 100/2, 100/4), die sowohl Diagnosestellungen als auch ausführliche Beurteilungen betreffend die funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdefüh- rers und dessen konkreten Hilfsbedarf in alltäglichen Lebensverrichtungen enthalten, wurden vom Konsiliararzt der Schule, Dr. med. E.________, mitunterzeichnet. Damit wurde der von der Rechtsprechung bei der Erar- beitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung geforderten en- gen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61) hinreichend Genüge getan. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2014 aufforderungsgemäss (AB 117 f.) einen Bericht zukommen liess (AB 122). Auch dieser Bericht kann trotz des zeitlich beschränkten Überprüfungshori- zonts des Gerichts berücksichtigt werden, erlaubt er doch Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Demnach ist im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und den kognitiven Einschränkungen im Ver- gleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters ein Mehraufwand an Hilfeleis- tungen mit persönlichen Überwachungen nötig. Diese Angaben stehen – wie in der Beschwerdeantwort korrekt darauf hingewiesen wird – nicht im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Ebenso lassen sie sich in Einklang bringen mit den therapeutischen Ver- laufsberichten. Dass im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern ein Mehraufwand an Hilfeleistungen und ein Mehraufwand an persönlicher Überwachung nötig ist, wird von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – anerkannt; in Bezug auf erstere jedoch nur noch in fünf von sechs Berei- chen und letztere (dazu vgl. E. 4.2 hiernach) nicht mehr in dauerndem Ausmass. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 16 Soweit schliesslich in der Eingabe der Stiftung D.________ vom 8. Juli 2014 (in den Gerichtsakten) geltend gemacht wird, „bei verschiedenen Themenbereichen“ entspreche die Wiedergabe im Abklärungsbericht „punktuell“ nicht den Auskünften der befragten Lehrperson, vermag dies am Abklärungsergebnis nichts zu ändern und auch keinen weiteren Ab- klärungsbedarf zu begründen. Der Einwand erschöpft sich in einer pau- schalen Kritik; es wird nicht konkret dargelegt in welchem Teilbereich und inwiefern von einer anderen Einschätzung auszugehen ist. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine regelmässige und erhebliche Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu Recht als nicht mehr gegeben erachtet. Die Beurteilung der übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen, bei welchen – trotz Verbesserungen – nach wie vor eine relevante Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde, gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. Damit ist die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädi- gung schweren Grades auf eine solche mittleren Grades nicht zu bean- standen (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor). Auch der Zeitpunkt der Herabsetzung (1. Februar 2014; AB 120/2) erweist sich als rechtens (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4.2 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Während der Mehraufwand im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri- gen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV) im Jahr 2011 noch 485 Minuten (8 Stunden 5 Minuten pro Tag) betrug (AB 80/6), ermittelte der Abklärungs- dienst anlässlich der Erhebung vom 11. September 2013 einen Mehrauf- wand von 69 Minuten (1 Stunde 9 Minuten pro Tag; AB 114/6). Die Beschwerdegegnerin geht namentlich davon aus, dass der Beschwer- deführer keine dauernde persönliche Überwachung mehr benötigt. Diesbe- züglich stehen die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Feststellungen über das Verhalten, wonach der Beschwerdeführer zwar ein lebendiges Kind sei, jedoch auf Aufforderungen höre und entsprechend gehorche (AB 114/4), mit den Feststellungen im therapeutischen Verlaufsbericht im Einklang, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, Verhaltensanwei- sungen zu befolgen (z.B. einen Arbeitsplatz einrichten, Spielsachen ver- sorgen [AB 100/3]). Beschrieben werden denn auch nicht mehr generelle (vgl. noch AB 76/1), sondern vor allem visuelle Wahrnehmungsdefizite Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 17 (AB 100/2, 100/4). Dass der im Zeitpunkt der Berichterstattung 7-jährige Beschwerdeführer leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen war (AB 100/2), führt für sich allein nicht zur Annahme eines dauernden persönlichen Überwachungsbedarfs. Vielmehr kann der Be- schwerdeführer sich alleine in ein anderes Gebäude begeben (AB 114/2) und sich zumindest für kurze Zeit selber beschäftigen (AB 100/2, 114/4), wobei als Vorsichtsmassnahme die blosse Wegnahme der Schlüssel genügt (AB 114/4). Ausserdem besteht auch keine Selbst- oder Fremdge- fährdung durch Kopfanschlagen bzw. Angreifen der Schwestern mehr (AB 114/4). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit zu Recht nicht mehr anerkannt. 4.2.1 Mit dem Wegfall der für die Überwachung zuvor angerechneten 120 Minuten (Art. 39 Abs. 3 IVV) bedürfte es bei den im Abklärungsbericht vom
  14. Oktober 2013 (AB 114/2) im Übrigen getroffenen Zeitannahmen um Fehleinschätzungen von insgesamt 2 Stunden und 51 Minuten, um den geltend gemachten Anspruch auf Weiterausrichtung eines Intensivpflege- zuschlags im Mindestansatz zu begründen (4 Stunden [Art. 42ter Abs. 3 Satz 2 IVG] ./. 1 Stunde und 9 Minuten [AB 114/6]). Zwar erscheint der in Minuten eingesetzte behinderungsbedingte Mehrauf- wand bei einzelnen Lebensverrichtungen diskussions- bzw. erläuterungs- würdig. So ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, weshalb der Mehr- aufwand für die Verrichtung der Notdurft bloss mit 10 Minuten veranschlagt wurde (AB 114/6), kann doch vergleichsweise von einem 7½-jährigen ge- sunden Kind erwartet werden, dass es ebenso den Hosenknopf und den Reissverschluss selber öffnet und schliesst, als auch die Reinigung (inklu- sive das Händewaschen) selber ausführt (vgl. aber AB 100/4). Selbst wenn hierfür, ausgehend von rund drei täglich zusätzlichen Verrichtungen, ein zusätzlicher Aufwand von total 15 Minuten – was angesichts des geringe- ren Aufwands für die Überwachung des Toilettengangs als für das Win- delnwechseln (vgl. AB 80/6) angemessen erscheint – berücksichtigt würde, fehlten immer noch 2 Stunden und 36 Minuten für einen anspruchsbegrün- denden Mehraufwand von mindestens 4 Stunden. Zu keinem anderen Er- gebnis würde eine zusätzliche Ermessenskorrektur im Bereich der Körper- pflege führen, wo gegen den Abklärungsbericht mit Fug eingewendet wer- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 18 den könnte, ein gesundes 7½-jähriges Kind sei in der Lage selbstständig zu duschen und sich selber zu kämmen, womit zwar der Abzug von 30 Mi- nuten wegfiele, es indessen für einen Anspruch immer noch mehr als 2 Stunden zusätzlicher Dritthilfe bedürfte. Dies lässt sich auch nicht durch die Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die im Bereich des Essens nachweis- lich zu leistende, jedoch in zeitlicher Hinsicht unberücksichtigt gebliebene Dritthilfe für das Zerkleinern der Nahrung (AB 100/2, 114/5), das Schöpfen und Portionieren (AB 100/4) erreichen. 4.2.2 Somit resultierte selbst bei maximal möglichen Eingriffen in das dem Abklärungsdienst zustehende Ermessen (E. 2.5 hiervor) kein behinde- rungsbedingter Mehraufwand von mindestens 4 Stunden, womit der An- spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich erweist sich der Zeitpunkt der Aufhebung als rechtens. 4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung (AB 120) im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
  15. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten gutgeheissen. Der Be- schwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinrei- chendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 19 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5.3 Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke AB 88/2 bis 88/5 nicht den Beschwerdeführer betreffen, wes- halb die Entfernung dieser Belege aus dem Dossier angezeigt erscheint. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  16. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  17. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.
  18. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  19. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 55 IV SCP/ABE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ gesetzlich vertreten durch die Mutter B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 3. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 2 Sachverhalt: A. Der im April 2006 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerde- führer) wurde im Mai 2006 von seiner Mutter bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug angemeldet (Antwortbei- lage [AB] 1). Aufgrund mehrerer Geburtsgebrechen bezog er in der Folge verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, darunter medizinische Massnahmen (AB 14 f., 22, 41), heilpädagogische Früherziehung (AB 21), Hilfsmittel bzw. Behandlungsgeräte (Laufhilfe [AB 52, 90], Flexistand [AB 60], Rehabuggy [AB 74], Fahrrad [AB 92], Stehbarren [AB 103]) sowie eine Entschädigung wegen zunächst leichter (AB 28), alsdann wegen mitt- lerer (AB 29, 50) und seit 1. Juli 2009 wegen schwerer Hilflosigkeit (AB 56). Ab Februar 2009 sprach die IVB zudem einen Intensivpflegezuschlag (Be- treuungsaufwand von mehr als 8 Stunden pro Tag) zu (AB 50, 56). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung schweren Grades und derjenige auf einen Intensivpflegezuschlag wurden am 12. August 2011 revisions- weise bestätigt (AB 81). Im Rahmen einer weiteren Revision von Amtes wegen liess die IVB u.a. einen neuen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung erstellen (AB 114). Gestützt darauf stellte sie mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2013 (AB 115) für die Zeit vom 1. Februar 2014 bis zum 31. Oktober 2015 (Revision) die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädigung auf eine solche mittleren Grades sowie die Aufhebung des Intensivpflegezuschlags in Aussicht. Nachdem dagegen nicht opponiert worden war, verfügte sie am 3. Dezem- ber 2013 (AB 120) wie angekündigt; einer allfälligen Beschwerde entzog sie die aufschiebende Wirkung. B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch seine Mutter, am 15. Ja- nuar 2014 Beschwerde erheben. Beantragt wird die Rückweisung der Sa- che an die Beschwerdegegnerin zur weiteren Abklärung des Sachverhalts,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 3 sinngemäss unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Gleichzeitig wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Februar 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 18. Juli 2014 stellte sie wei- tere Unterlagen zu. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 hiess der Instruktionsrichter das Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege insoweit gut, als der Beschwerdefüh- rer von allfälligen Verfahrenskosten befreit wurde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Weiterausrichtung einer Hilflosenentschädigung schweren Grades und eines Intensivpflegezuschlags. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Per- son, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Le- bensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwa- chung bedarf (Art. 9 ATSG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflo- sigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.1.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le- bensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenver- sicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]). 2.1.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheb- licher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 5 b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies ei- ner dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf le- benspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vor- ausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.1.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders auf- wändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körper- lichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleis- tungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV an- gewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.2 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 6 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erhebli- cher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.3 Die Hilflosenentschädigung für Minderjährige, die zusätzlich eine intensive Betreuung brauchen, wird um einen Intensivpflegezuschlag er- höht; dieser Zuschlag wird nicht gewährt bei einem Aufenthalt in einem Heim. Der monatliche Intensivpflegezuschlag beträgt bei einem invali- ditätsbedingten Betreuungsaufwand von mindestens 8 Stunden pro Tag 60 Prozent, bei einem solchen von mindestens 6 Stunden pro Tag 40 Prozent und bei einem solchen von mindestens 4 Stunden pro Tag 20 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesge- setzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10). Der Zuschlag berechnet sich pro Tag. Der Bun- desrat regelt im Übrigen die Einzelheiten (Art. 42ter Abs. 3 IVG). Gemäss Art. 39 IVV liegt eine intensive Betreuung im Sinne von Art. 42ter Abs. 3 IVG bei Minderjährigen vor, wenn diese im Tagesdurchschnitt infol- ge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzliche Betreuung von mindestens vier Stunden benötigen (Abs. 1). Anrechenbar als Betreuung ist der Mehr- bedarf an Behandlungs- und Grundpflege im Vergleich zu nicht behinderten Minderjährigen gleichen Alters. Nicht anrechenbar ist der Zeitaufwand für ärztlich verordnete medizinische Massnahmen, welche durch medizinische Hilfspersonen vorgenommen werden, sowie für pädagogisch- therapeutische Massnahmen (Abs. 2). Bedarf eine minderjährige Person infolge Beeinträchtigung der Gesundheit zusätzlich einer dauernden Über- wachung, so kann diese als Betreuung von zwei Stunden angerechnet werden. Eine besonders intensive behinderungsbedingte Überwachung ist als Betreuung von vier Stunden anrechenbar (Abs. 3). 2.4 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes we- gen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zugrunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 7 Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87 bis 88bis IVV Anwendung (Art. 35 Abs. 2 Satz 1 IVV). Für die Be- stimmung der massgeblichen Vergleichszeitpunkte gelten die zur Renten- anpassung entwickelten Grundsätze analog (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 9. September 2014, 8C_204/2014, E. 3.3; UELI KIESER, ATSG- Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 17 N. 44). 2.4.1 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeit- punkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Wurde der Anspruch zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2). 2.4.2 Die Erhöhung, Herabsetzung oder Aufhebung einer Hilflosenent- schädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ATSG setzt einen Revisionsgrund voraus. Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Ver- hältnissen, u.a. Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszu- standes oder Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beein- flussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). 2.4.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Anspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlag- gebenden Tatsachenspektrums neu zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200 betreffend Rente). 2.5 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumli- chen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich erge- benden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Anga- ben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Mei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 8 nungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Ein- schränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Ab- klärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehlein- schätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2012 IV Nr. 54 S. 196 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Ab- klärungsberichte für Ansprüche aus Hilflosigkeit, Ansprüche auf Intensiv- pflegezuschlag oder auf Hilfsmittel analog anwendbar (vgl. BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3. Vorab ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (E. 2.4.2 hiervor). Der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung schweren Grades und derjenige auf einen Intensivpflegezuschlag wurden nach durchgeführter Revision mit formloser Mitteilung vom 12. August 2011 bestätigt (AB 81). Die weitere Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung nach einer von Amtes wegen durchgeführten Revision bedarf keiner Verfügung, sofern dabei keine leis- tungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV). Eine blosse Mitteilung eines solchen Revisionsergeb- nisses ist, wenn keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer rechtskräftigen Verfügung gleich- zustellen (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1). Dasselbe gilt betreffend den Intensivpflegezuschlag (vgl. Entscheid des BGer vom 11. September 2014, 9C_350/2014, E. 2.1 f.). Dem Verwal- tungsakt vom 12. August 2011 (AB 81) ging eine materielle Leistungsüber- prüfung im Sinne der Rechtsprechung (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) vor- aus, wurde doch nach Eingang eines aktuellen medizinischen Berichts (AB

76) insbesondere ein neuer Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein- geholt (AB 80) und damit eine rechtskonforme Sachverhaltsabklärung mit Beweiswürdigung durchgeführt. Folglich ist der Sachverhalt im Zeitpunkt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 9 der Mitteilung vom 12. August 2011 (AB 81) mit jenem im Zeitpunkt der angefochtenen Revisionsverfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) zu vergleichen und zu prüfen, ob in den tatsächlichen Verhältnissen eine Än- derung eingetreten ist. 3.1 Die Anspruchsbestätigung vom 12. August 2011 (AB 81) erging im Wesentlichen gestützt auf die folgenden Berichte: 3.1.1 Im Bericht des Spitals C.________ vom 24. Februar 2011 (AB 76) wurde folgende Diagnose genannt: Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei periventrikulärer Leukomalazie, symptomatischer Epilepsie und St.n. BNS-Epilepsie, V.a. visuelle Entwicklungsverzögerung mit intermittie- rendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus, St.n. Früh- geburtlichkeit der 315/7 Schwangerschaftswoche, St.n. oberer Plexusparese rechts und deutlichem allgemeinem Entwicklungsrückstand (ICD-10 G80.9). Der Patient habe eine Visusbeeinträchtigung, akzeptiere aber die Brille nicht. Die epileptischen Anfälle seien weniger geworden. Er könne nur gehen, wenn er an der Hand geführt werde. Die Sprache sei nicht al- tersentsprechend. Sowohl die Grob- als auch die Feinmotorik sei sehr stark eingeschränkt. Er zeige einen ausgeprägten Entwicklungsrückstand in allen Bereichen. 3.1.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 22. Juli 2011 (AB 80/2) wurde festgehalten, der Beschwerdeführer brauche viel Aufmerksam- keit und Zuwendung, da er in allen Bereichen unselbstständig sei. Er spre- che nur ein paar einzelne Wörter und verstehe nach wie vor nicht viel von dem was man ihm sage. Wenn er mit etwas nicht einverstanden sei, schla- ge er seinen Kopf an die Wand oder auf den Boden. Es komme auch vor, dass er seine Schwestern schlage. Nach den Ferien werde er im D.________ in die Schule gehen. Er bedürfe tagsüber und nachts einer dauernden Behandlungspflege und der dauernden persönlichen Überwa- chung. In allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen sei er auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen. Er könne alleine aufstehen und abliegen, nicht aber alleine auf einen Stuhl sitzen. Er trage tags und nachts Windeln; zunehmend könne er es sagen, wenn er Wasser lösen müsse. Frei gehen könne er nur kurze Strecken. Der Mehraufwand zufolge intensi- ver Betreuung betrage 8 Stunden und 5 Minuten pro Tag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 10 3.2 Zur Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 3. De- zember 2013 (AB 120) lässt sich den Akten Folgendes entnehmen: 3.2.1 Im ergotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 28. Mai 2013 (AB 100/2) wurde – unter Miteinbezug des Konsiliararz- tes Dr. med. E.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin FMH, – dargelegt, der Beschwerdeführer sei bei Aktivitäten des täglichen Lebens auf Hilfe bzw. Begleitung angewiesen. Auf ebenem Boden gehe er gerade Strecken alleine; Unterstützung brauche er bei Richtungsänderungen oder um in angemessener Zeit am Ziel anzukommen. Beim Essen benötige er für das Bereitstellen Hilfe (Getränk einschenken, Essen verkleinern, Es- sensreste am Schluss zusammenführen usw.). Das Essen und Trinken führe er mehrheitlich alleine durch. Beim Spielen könne er sich meistens nur wenige Minuten ganz alleine beschäftigen. Beim Gang auf die Toilette benötige er Hilfe beim Öffnen der Hose, beim Putzen, beim Anziehen sowie beim Händewaschen. Allgemein sei er leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen. Im Alltag falle auf, dass er Schwierig- keiten habe mit der visuellen Wahrnehmung sowie die linke Seite vernach- lässige und sie nicht spontan in seine Handlungsabläufe miteinbeziehe. Die erhöhte Sicherheit im Gehen/Stehen sowie der Fortschritt des vermehrten Einsatzes beider Hände würden zunehmend mehr Selbstständigkeit im Alltag bringen (betreffend Diagnosen vgl. sogleich). Im physiotherapeutischen Verlaufsbericht der Stiftung D.________ vom 11. Juni 2013 (AB 100/4) wurden – ebenfalls unter Miteinbezug von Dr. med. E.________ – folgende Diagnosen festgehalten:

1. Bilateral spastische Cerebralparese mit/bei:

- periventrikulärer Leukomalazie (ICD-10 G80.1, Q06)

2. Symptomatische Epilepsie

- St. n. BNS-Epilepsie (ED 17.01.07, anfallsfrei seit 06/08)

- Wiederauftreten Epilepsie Ende 09/Anfang 10

- aktuell anfallsfrei unter Orfiriltherapie, EEG unverändert (ICD-10 G40.2, L12)

3. St. n. Frühgeburtlichkeit der 31 5/7 SSW (ICD-10 P07.1, A01)

4. St. n. oberer Plexusparese rechts

5. Deutlicher allg. Entwicklungsrückstand mit:

- visueller Entwicklungsverzögerung bei

- intermittierendem Strabismus divergens, Hyperopie und Astigmatismus

6. St. n. Botoxinjektion am 25.4.12 (Adduktoren und Gastrocnemius li)

7. St. n. Botoxinjektion am 23.1.13 (Gastrocnemius li, Tib. post. li, Abd. hall.)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 11 Der Beschwerdeführer sei in einzelnen Belangen des täglichen Lebens teilweise selbstständig. Er esse und trinke selbstständig; Hilfe benötige er beim Schöpfen, Portionieren und Schneiden. Auf der Toilette brauche er punktuelle Hilfeleistungen (Hosenknopf und Reissverschluss öffnen und schliessen, Putzen und Händewaschen). Bezüglich An- und Ausziehen sei er auf Strukturhilfe (Reihenfolge, vorne/hinten, rechts/links) und funktionelle Übernahme angewiesen (Schiene/Schuhe/Socken binden/schnüren/anzie- hen). Der Beschwerdeführer bewältige Zimmerdistanzen im freien Gehen, kürzere Strecken mit dem Rollator oder geführt an der Hand, längere Stre- cken im Buggy. Die cerebrale Bewegungsstörung an sich sei nicht progre- dient. Das Entwicklungspotential sei sicherlich begrenzt und die kognitiven Möglichkeiten eingeschränkt. Es fänden sich Wahrnehmungsstörungen im Bereiche der visuellen Aufmerksamkeit, Augen-Handkoordination und Raumlagewahrnehmung, welche sich auch für die motorische Entwicklung zusätzlich erschwerend auswirkten. Das Wachstum werde Änderungen der Hebel- und Kraftverhältnisse mit sich bringen, die sich ungünstig auswirken könnten. Eine enge fachspezifische, physiotherapeutische Begleitung wer- de deshalb auch in Zukunft unerlässlich sein. 3.2.2 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung für minderjährige Ver- sicherte vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) führte die Abklärungsfachperson aus, der Beschwerdeführer könne jetzt besser sprechen und mit seinen Schwestern spielen. Dank Botoxspritzen könne er einige Schritte zu Fuss frei umher gehen. Er gehe in der Stiftung D.________ zur Schule. Ergo- und Physiotherapie werde in der Schule durchgeführt. Zu Hause habe er kein Stehbrett und keinen Rollator mehr. Er habe Fortschritte erzielt; er sei immer noch auf eine engmaschige Betreuung angewiesen, einer dauern- den persönlichen Überwachung bedürfe er aber nicht mehr. In den alltägli- chen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Essen, Körperpflege, Verrich- ten der Notdurft und Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte sei er nach wie vor auf bedeutende Hilfe angewiesen. Beim Aufste- hen/Absitzen/Abliegen sei die Hilfe hingegen nicht mehr regelmässig und erheblich; der Beschwerdeführer könne nun selber Transfers vornehmen, er setze sich alleine auf einen Stuhl, steige ins und aus dem Bett. Der Mehraufwand zufolge intensiver Betreuung betrage noch 1 Stunde und 9 Minuten pro Tag.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 12 3.2.3 Im Bericht vom 10. Januar 2014 (AB 122) führte Dr. med. E.________ aus, aktuell zeige sich ein stabiler Verlauf. Im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und der kognitiven Ein- schränkung sei ein Mehraufwand an Hilfeleistungen mit persönlichen Überwachungen im Vergleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters vorhan- den; dies seit der Geburt. 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) stützt sich massgeblich auf den Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Dieser erfüllt die von der Rechtspre- chung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen. Er wurde von einer qualifizierten Person verfasst, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der gesundheitlichen Situation des Be- schwerdeführers hat. Die anlässlich des Hausbesuchs vom 11. September 2013 gemachten Angaben der Mutter des Beschwerdeführers wie auch die telefonisch eingeholten Einkünfte seiner Lehrerin wurden berücksichtigt und darauf wurde abgestellt. Somit kommt dem Abklärungsbericht vom

17. Oktober 2013 grundsätzlich volle Beweiskraft zu; in das Ermessen der Abklärungsperson ist somit nur einzugreifen, wenn und soweit klar fest- stellbare Fehleinschätzungen vorliegen (E. 2.5 hiervor). Wie nachfolgend noch näher aufzuzeigen sein wird, sind solche vorliegend nicht auszuma- chen, jedenfalls nicht in einem anspruchsrelevanten Ausmass (vgl. E. 4.1 und E. 4.2 hiernach). 3.3.1 Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt in verschiedener Hinsicht geändert: Zum einen wurde der Beschwerdeführer am 15. August 2011 eingeschult; er besucht eine Sonderschule, wo gleichzeitig auch die nichtärztliche Ergo- und Physiotherapie durchgeführt wird (vgl. AB 78). Jeweils am Montag und am Donnerstag befindet er sich ganztags in der Institution, an den restli- chen Wochentagen verbringt er die Nachmittage zu Hause (vgl. Beschwer- debeilage [BB] 3). Zum anderen haben sich Änderungen betreffend den Überwachungs- und Hilfsbedarf ergeben. Während der Beschwerdeführer früher sowohl tagsü- ber als auch nachts einer dauernden persönlichen Überwachung bedurfte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 13 (AB 80/4), ist eine solche mittlerweile nicht mehr erforderlich (vgl. E. 4.2 hiernach). Gemäss den Angaben seiner Mutter und Lehrerin ist zwar nach wie vor eine engmaschige Betreuung nötig; zu Hause könne er aber mit seinen Schwestern spielen oder sich (z.B. mit dem Handy) selber beschäf- tigen und in der Schule benötige er „keine 1:1 Betreuung“. Sodann hat sich die Situation betreffend die alltäglichen Lebensverrichtungen verbessert: Im Vergleichszeitpunkt musste dem damals 5-jährigen Beschwerdeführer das Essen immer noch eingegeben werden (AB 80/5). Nun kann er selbststän- dig essen und trinken (AB 100/2, 100/4). Dass die Mutter ihm das Essen (trotzdem) nach wie vor eingibt, ändert daran nichts; in der Schule isst er selber und kann dabei sogar die Gabel benützen (AB 114/5). Ausserdem konnte der Beschwerdeführer im Alter von 5 Jahren noch nicht alleine auf einen Stuhl sitzen (AB 80/5), was unterdessen möglich ist (AB 114/5). Schliesslich hat er beim Sprechen (AB 114/2) und im Gehen/Stehen (AB 100/3, 114/5) Fortschritte erzielt. 3.3.2 Nach dem Dargelegten sind aufgrund des Vergleichs der beiden Abklärungsberichte (AB 80, 114) und namentlich unter Berücksichtigung der therapeutischen Verlaufsberichte (AB 100/2, 100/4) Veränderungen erstellt, die grundsätzlich geeignet sind, den Grad der Hilflosigkeit und da- mit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen. Somit liegen Revisions- gründe vor; folglich sind die Leistungsansprüche in rechtlicher und tatsäch- licher Hinsicht allseitig zu prüfen (vgl. E. 2.4.3 hiervor). 4. 4.1 Was zunächst die Hilflosenentschädigung anbelangt, geht die Be- schwerdegegnerin insbesondere davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lebensverrichtung Aufstehen/Absitzen/Abliegen nicht mehr auf regel- mässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist. Die im Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2) beschriebenen Fortschritte werden durch die therapeutischen Verlaufsberichte insoweit bestätigt, als der Beschwer- deführer beim Gehen und Stehen eine erhöhte Sicherheit erlangt hat (AB 100/3) und beispielsweise bei der Verrichtung der Notdurft keiner Hilfestel- lung beim Absitzen und Aufstehen bedarf (AB 100/2, 100/4). Ebenso kann

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 14 er nun alleine auf einen Stuhl sitzen und ist in der Lage, selber Transfers vorzunehmen bzw. selbstständig ins Bett zu gelangen bzw. dieses zu ver- lassen (AB 114/5). Die im beweiskräftigen Abklärungsbericht vom 17. Ok- tober 2013 von der Abklärungsfachperson vorgenommene Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit überzeugt. In der Beschwerde wird dies denn auch zu Recht nicht in Abrede gestellt. Vielmehr wird lediglich geltend gemacht, zwischen den Einschätzungen der Mutter des Beschwerdeführers und den Erfahrungen der Schule bestehe eine „deutliche Diskrepanz“. Damit wird das Abklärungsergebnis insoweit beanstandet, als dieses auf den telefo- nisch eingeholten Auskünften der Lehrerin (AB 114/2) und den therapeuti- schen Verlaufsberichten der Stiftung D.________ (AB 100/2, 100/4) beruht. Der behandelnde Arzt Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Ju- gendmedizin FMH, führte diesbezüglich im – nach Erlass der angefochte- nen Verfügung vom 3. Dezember 2013 (AB 120) verfassten, in die Beurtei- lung aber ohne weiteres miteinzubeziehenden (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4) – Bericht vom 6. Januar 2014 (BB 3) aus, die Mutter des Beschwerde- führers kämpfe seit einiger Zeit mit der Schule um eine bessere Betreuung; es sei schon zu Unfällen und Stürzen gekommen, im Herbst 2013 habe deswegen sogar eine Rissquetschwunde genäht werden müssen. Sowohl in der Beschwerde als auch im Bericht („Einsprache“) des Dr. med. F.________ (BB 3) wird deshalb beantragt, es sei bei Dr. med. E.________, Spital C.________, ein Bericht einzuholen. Dass in der zur Diskussion stehenden Lebensverrichtung (Aufste- hen/Absitzen/Abliegen) eine anspruchsrelevante Hilfsbedürftigkeit besteht, wird nicht geltend gemacht. Die von Dr. med. F.________ erwähnten Stür- ze in der Schule (BB 3) wurden auch anlässlich des Abklärungsgesprächs thematisiert. Aus dem Abklärungsbericht geht hervor, dass der Beschwer- deführer versuche zu rennen und dabei stürze. In der Schule sei er schon mehrmals gestürzt, was die Mutter störe (AB 144/2). Da dieser Umstand nicht mit dem Aufstehen/Absitzen/Abliegen zusammenhängt, vermag der Beschwerdeführer aus der geltend gemachten Diskrepanz (BB 3) nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Betreffend den Antrag um Einholung eines Arztberichts bei Dr. med. E.________ ist Folgendes festzuhalten: Abgese- hen davon, dass ärztlichen Schätzungen kein genereller Vorrang gegenü- ber den Ergebnissen einer von der Invalidenversicherung durchgeführten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 15 Abklärung an Ort und Stelle (Art. 69 Abs. 2 IVV) zukommt (Urteil des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 7. April 2004, I 202/03, E. 5.2; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 84 E. 5.1.1), zumal es Aufgabe des Arztes ist, den Gesundheitszustand zu beurteilen (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99), während für die im Rahmen der Anspruchsprüfung vorzu- nehmende Beurteilung entsprechender Auswirkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen spezialisierte Abklärungspersonen zur Verfügung stehen, sind weitere Abklärungen bei Dr. med. E.________ obsolet. Die therapeutischen Verlaufsberichte vom 28. Mai und 11. Juni 2013 (AB 100/2, 100/4), die sowohl Diagnosestellungen als auch ausführliche Beurteilungen betreffend die funktionellen Fähigkeiten des Beschwerdefüh- rers und dessen konkreten Hilfsbedarf in alltäglichen Lebensverrichtungen enthalten, wurden vom Konsiliararzt der Schule, Dr. med. E.________, mitunterzeichnet. Damit wurde der von der Rechtsprechung bei der Erar- beitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung geforderten en- gen, sich ergänzenden Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61) hinreichend Genüge getan. Hinzu kommt, dass Dr. med. E.________ der Beschwerdegegnerin am 10. Januar 2014 aufforderungsgemäss (AB 117 f.) einen Bericht zukommen liess (AB 122). Auch dieser Bericht kann trotz des zeitlich beschränkten Überprüfungshori- zonts des Gerichts berücksichtigt werden, erlaubt er doch Rückschlüsse auf die Situation im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung (SVR 2008 IV Nr. 8 S. 25 E. 3.4). Demnach ist im Zusammenhang mit der Epilepsie, der spastischen Cerebralparese und den kognitiven Einschränkungen im Ver- gleich zu Nichtbehinderten gleichen Alters ein Mehraufwand an Hilfeleis- tungen mit persönlichen Überwachungen nötig. Diese Angaben stehen – wie in der Beschwerdeantwort korrekt darauf hingewiesen wird – nicht im Widerspruch zum Abklärungsbericht vom 17. Oktober 2013 (AB 114/2). Ebenso lassen sie sich in Einklang bringen mit den therapeutischen Ver- laufsberichten. Dass im Vergleich zu gleichaltrigen gesunden Kindern ein Mehraufwand an Hilfeleistungen und ein Mehraufwand an persönlicher Überwachung nötig ist, wird von der Beschwerdegegnerin – zu Recht – anerkannt; in Bezug auf erstere jedoch nur noch in fünf von sechs Berei- chen und letztere (dazu vgl. E. 4.2 hiernach) nicht mehr in dauerndem Ausmass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 16 Soweit schliesslich in der Eingabe der Stiftung D.________ vom 8. Juli 2014 (in den Gerichtsakten) geltend gemacht wird, „bei verschiedenen Themenbereichen“ entspreche die Wiedergabe im Abklärungsbericht „punktuell“ nicht den Auskünften der befragten Lehrperson, vermag dies am Abklärungsergebnis nichts zu ändern und auch keinen weiteren Ab- klärungsbedarf zu begründen. Der Einwand erschöpft sich in einer pau- schalen Kritik; es wird nicht konkret dargelegt in welchem Teilbereich und inwiefern von einer anderen Einschätzung auszugehen ist. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin eine regelmässige und erhebliche Hilfe im Bereich Aufstehen/Absitzen/Abliegen zu Recht als nicht mehr gegeben erachtet. Die Beurteilung der übrigen alltäglichen Lebensverrichtungen, bei welchen – trotz Verbesserungen – nach wie vor eine relevante Hilfsbedürftigkeit anerkannt wurde, gibt zu keinen Beanstan- dungen Anlass. Damit ist die Reduktion der bisherigen Hilflosenentschädi- gung schweren Grades auf eine solche mittleren Grades nicht zu bean- standen (vgl. E. 2.1.1 f. hiervor). Auch der Zeitpunkt der Herabsetzung (1. Februar 2014; AB 120/2) erweist sich als rechtens (vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV). Insoweit ist die Beschwerde somit abzuweisen. 4.2 Zu prüfen bleibt der Anspruch auf einen Intensivpflegezuschlag. Während der Mehraufwand im Vergleich zu nicht behinderten Minderjähri- gen gleichen Alters (Art. 37 Abs. 4 IVV) im Jahr 2011 noch 485 Minuten (8 Stunden 5 Minuten pro Tag) betrug (AB 80/6), ermittelte der Abklärungs- dienst anlässlich der Erhebung vom 11. September 2013 einen Mehrauf- wand von 69 Minuten (1 Stunde 9 Minuten pro Tag; AB 114/6). Die Beschwerdegegnerin geht namentlich davon aus, dass der Beschwer- deführer keine dauernde persönliche Überwachung mehr benötigt. Diesbe- züglich stehen die im Abklärungsbericht wiedergegebenen Feststellungen über das Verhalten, wonach der Beschwerdeführer zwar ein lebendiges Kind sei, jedoch auf Aufforderungen höre und entsprechend gehorche (AB 114/4), mit den Feststellungen im therapeutischen Verlaufsbericht im Einklang, wonach der Beschwerdeführer in der Lage sei, Verhaltensanwei- sungen zu befolgen (z.B. einen Arbeitsplatz einrichten, Spielsachen ver- sorgen [AB 100/3]). Beschrieben werden denn auch nicht mehr generelle (vgl. noch AB 76/1), sondern vor allem visuelle Wahrnehmungsdefizite

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 17 (AB 100/2, 100/4). Dass der im Zeitpunkt der Berichterstattung 7-jährige Beschwerdeführer leicht ablenkbar und noch wenig zielgerichtet in seinen Handlungen war (AB 100/2), führt für sich allein nicht zur Annahme eines dauernden persönlichen Überwachungsbedarfs. Vielmehr kann der Be- schwerdeführer sich alleine in ein anderes Gebäude begeben (AB 114/2) und sich zumindest für kurze Zeit selber beschäftigen (AB 100/2, 114/4), wobei als Vorsichtsmassnahme die blosse Wegnahme der Schlüssel genügt (AB 114/4). Ausserdem besteht auch keine Selbst- oder Fremdge- fährdung durch Kopfanschlagen bzw. Angreifen der Schwestern mehr (AB 114/4). Bei dieser Sachlage hat die Beschwerdegegnerin eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit zu Recht nicht mehr anerkannt. 4.2.1 Mit dem Wegfall der für die Überwachung zuvor angerechneten 120 Minuten (Art. 39 Abs. 3 IVV) bedürfte es bei den im Abklärungsbericht vom

17. Oktober 2013 (AB 114/2) im Übrigen getroffenen Zeitannahmen um Fehleinschätzungen von insgesamt 2 Stunden und 51 Minuten, um den geltend gemachten Anspruch auf Weiterausrichtung eines Intensivpflege- zuschlags im Mindestansatz zu begründen (4 Stunden [Art. 42ter Abs. 3 Satz 2 IVG] ./. 1 Stunde und 9 Minuten [AB 114/6]). Zwar erscheint der in Minuten eingesetzte behinderungsbedingte Mehrauf- wand bei einzelnen Lebensverrichtungen diskussions- bzw. erläuterungs- würdig. So ist beispielsweise schwer nachvollziehbar, weshalb der Mehr- aufwand für die Verrichtung der Notdurft bloss mit 10 Minuten veranschlagt wurde (AB 114/6), kann doch vergleichsweise von einem 7½-jährigen ge- sunden Kind erwartet werden, dass es ebenso den Hosenknopf und den Reissverschluss selber öffnet und schliesst, als auch die Reinigung (inklu- sive das Händewaschen) selber ausführt (vgl. aber AB 100/4). Selbst wenn hierfür, ausgehend von rund drei täglich zusätzlichen Verrichtungen, ein zusätzlicher Aufwand von total 15 Minuten – was angesichts des geringe- ren Aufwands für die Überwachung des Toilettengangs als für das Win- delnwechseln (vgl. AB 80/6) angemessen erscheint – berücksichtigt würde, fehlten immer noch 2 Stunden und 36 Minuten für einen anspruchsbegrün- denden Mehraufwand von mindestens 4 Stunden. Zu keinem anderen Er- gebnis würde eine zusätzliche Ermessenskorrektur im Bereich der Körper- pflege führen, wo gegen den Abklärungsbericht mit Fug eingewendet wer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 18 den könnte, ein gesundes 7½-jähriges Kind sei in der Lage selbstständig zu duschen und sich selber zu kämmen, womit zwar der Abzug von 30 Mi- nuten wegfiele, es indessen für einen Anspruch immer noch mehr als 2 Stunden zusätzlicher Dritthilfe bedürfte. Dies lässt sich auch nicht durch die Berücksichtigung des Zeitbedarfs für die im Bereich des Essens nachweis- lich zu leistende, jedoch in zeitlicher Hinsicht unberücksichtigt gebliebene Dritthilfe für das Zerkleinern der Nahrung (AB 100/2, 114/5), das Schöpfen und Portionieren (AB 100/4) erreichen. 4.2.2 Somit resultierte selbst bei maximal möglichen Eingriffen in das dem Abklärungsdienst zustehende Ermessen (E. 2.5 hiervor) kein behinde- rungsbedingter Mehraufwand von mindestens 4 Stunden, womit der An- spruch auf einen Intensivpflegezuschlag zu Recht aufgehoben wurde. Auch diesbezüglich erweist sich der Zeitpunkt der Aufhebung als rechtens. 4.3 Nach dem Dargelegten erweist sich die angefochtene Verfügung (AB 120) im Ergebnis als korrekt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer grundsätzlich die Verfahrenskosten zu bezahlen, die auf Fr. 700.-- festgesetzt werden. Mit Verfügung vom 13. Januar 2015 wurde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bezüglich der Verfahrenskosten gutgeheissen. Der Be- schwerdeführer wird damit – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozess- ordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272), d.h. wenn er innerhalb von zehn Jahren, von der Rechtskraft des Urteils an gerechnet, zu hinrei- chendem Vermögen oder Einkommen gelangt – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 19 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung. 5.3 Es bleibt die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die Aktenstücke AB 88/2 bis 88/5 nicht den Beschwerdeführer betreffen, wes- halb die Entfernung dieser Belege aus dem Dossier angezeigt erscheint. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2015, IV/14/55, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.