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200 2014 532

Bern VerwG · 2014-05-06 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (328092771)

Sachverhalt

A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 31. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIB 1-2]); am 8. August 2013 stellte sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 5-8). Sie meldete sich am

21. September 2013 infolge befristeter Anstellung ab 16. September 2013 vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab (act. IIB 43-44); ab dem 30. Okto- ber 2013 wurde sie von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. IIB 51). Im No- vember 2013 kündigte die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis (act. IIB 54) und am 19. November 2013 meldete sie sich erneut beim RAV Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 69). Ab dem 19. Dezember 2013 attestierte die behandelnde Hausärztin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Verweistätigkeit (act. IIB 67). B. Am 14. März 2014 stellte die Versicherte beim RAV Zollikofen das Gesuch um Bewilligung eines Berufspraktikums bei der C.________(Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA 41-42]), welches dieses mit Verfü- gung vom 18. März 2014 ablehnte (act. IIA 46-47). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 56-57) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermitt- lung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab (act. IIA 71-73). C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2014 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de mit folgendem Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 3 „Ich beantrage eine Neubeurteilung meines Gesuches durch das Verwaltungsge- richt für ein vom RAV finanziell unterstütztes, zeitlich befristetes Berufspraktikum. Der Arbeitgeber ist über alle Anforderungen informiert und einverstanden. Er ist be- reit, sich mit 25% oder mehr an meinen Taggeldern zu beteiligen. Eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme von 100% hat bereits per 22. April 2014 stattgefunden.“ Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 4. August 2014 auf Ab- weisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 4

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA 71-73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Bewilligung bzw. Finanzierung des beantragten Berufspraktikums bei der C.________.

E. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Praktikum am 22. April 2014 be- gonnen (act. IIA 77, Ziff. 1), jedoch bereits per 30. Juni 2014 aus „gesund- heitlichen Gründen“ wieder beendet (Akten des Beschwerdegegners [act. II] 16). Diese Zeitspanne ist für die Bestimmung des Streitwer- tes massgebend, auch wenn ursprünglich zwischen der Beschwerdeführe- rin und der C.________ vereinbart war, dass das Praktikum bis am 31. Oktober 2014 dauert (act. IIA 77, Ziff. 1). Selbst wenn der Praktikumslohn von Fr. 1‘800.-- bzw. eine minimale 25%-ige Beteiligung des Praktikumsbe- triebs am Bruttotaggeld (Art. 97a AVIV) unberücksichtigt bliebe, läge der Streitwert bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘590.-- offensichtlich unter Fr. 20‘000.--. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass über die ALV- Taggelder hinaus weitere Kosten entstanden sind (Art. 97 AVIV). Somit fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 5

E. 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu- gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2).

E. 3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung bzw. Finanzierung eines Be- rufspraktikums bei der C.________ ablehnte.

E. 3.1 Was den im vorliegenden Fall massgebenden Sachverhalt betrifft, kann den Akten Folgendes entnommen werden: Nach Abschluss der Matu- ra und dem Absolvieren eines einjährigen Praktikums an einer Heilpädago- gischen Schule, begann die Beschwerdeführerin ab Oktober 2005 das Stu- dium an der D.________ (act. IIA 21), welches sie im Herbst 2008 mit dem Lehrdiplom für die Vorstufe und die Primarstufe abschloss (act. IIA 26). Danach war sie unter anderem in diversen befristeten und unbefristeten Anstellungen als Kindergärtnerin bzw. Primarlehrerin tätig (act. IIA 28-31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 6

E. 3.2 Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, zu fördern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosen- versicherung in Zusammenhang stehen (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. März 2005, C 84/04, E. 1.1). Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschan- cen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt demnach die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (Urteil des EVG vom

16. Juli 2007, C 275/06, E 3.2), zumal eine Person, welche eine Ausbildung absolviert hat und darin grundsätzlich eine Anstellung finden könnte, keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in einem fremden Tätigkeits- bereich hat. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Lehrerin; in diesem Berufsfeld sind eine Vielzahl von Stellen zu finden (vgl. S. 8 wie auch 19 ff. der vom Bundesamt für Statistik [BFS] 2013 herausge- gebenen Studie „Bildungsperspektiven - Szenarien 2013-2022 für das Bil- dungssystem“ [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], wonach sich unter ande- rem auf der Primarstufe für den Zeitraum 2013-2017 eine Zunahme der notwendigen Rekrutierung neuer Lehrpersonen in allen Kantonen ergibt). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine reguläre Ausbildung zur Lehrerin verfügt, die sie für eine Vielzahl offener Stellen qualifiziert, besteht keine erschwerte Vermittelbarkeit. Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Praktikum dient einer Neu- orientierung, die aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht notwendig ist und die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass eine persönliche Umorientierung und der Wille, in der Kommunikati- onsbrache tätig zu werden, bei der Wahl des Praktikums im Vordergrund standen (act. IIA 57). Es besteht kein Anspruch auf die beantragte Mass- nahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 7

E. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei zufolge der hausärztlich (jedoch bis anhin nicht fachärztlich) attestierten und nicht näher begründeten Unmöglichkeit zur Rückkehr in den Lehrerbe- ruf aus gesundheitlichen Gründen auf einen Berufswechsel angewiesen. Mit dieser Argumentation übersieht sie, dass die Umschulung im Fall inva- liditätsbedingter Berufsunfähigkeit nicht Sache der Arbeitslosenversiche- rung, sondern der Invalidenversicherung ist. Gemäss Art. 17 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Um- schulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zu wenden. Diese ist im Übrigen - anders als von der Beschwerdeführerin offenbar angenommen - nicht zuletzt mit den im Rahmen der 5. IV-Revision eingeführten Möglich- keiten (vgl. Art. 14a IVG: Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) durchaus in der Lage, auch rasch zu han- deln. Es kommt hier denn auch nicht etwa die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG zur Anwendung. Eine IV-Anmeldung war (mindestens im hier relevanten Zeitraum) nicht erfolgt, so dass keine zwischen den Versicherungszweigen umstrittenen Leistungen vorliegen können. Ganz abgesehen davon, dass letztlich bisher jeder (hinreichende) Beweis fehlt, dass die Beschwerdeführerin nicht wie- der in den angestammten Beruf zurückkehren könnte. Reine Arbeitsun- fähigkeitsatteste der Hausärzte genügten hierfür jedenfalls nicht.

E. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdegegner zu Recht das Gesuch um Bewilligung und Finanzierung des Berufspraktikums bei der C.________ abgelehnt (act. IIa 46-47), weshalb die gegen den Ein- spracheentscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA 71-73) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 8

E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 532 ALV SCI/SHE/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2014 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1983 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich am 31. Juli 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (Akten der Ar- beitslosenkasse Unia Bern [act. IIB 1-2]); am 8. August 2013 stellte sie den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. IIB 5-8). Sie meldete sich am

21. September 2013 infolge befristeter Anstellung ab 16. September 2013 vom RAV und der Arbeitslosenkasse ab (act. IIB 43-44); ab dem 30. Okto- ber 2013 wurde sie von Dr. med. B.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. IIB 51). Im No- vember 2013 kündigte die Versicherte ihr Arbeitsverhältnis (act. IIB 54) und am 19. November 2013 meldete sie sich erneut beim RAV Zollikofen zur Arbeitsvermittlung an (act. IIB 69). Ab dem 19. Dezember 2013 attestierte die behandelnde Hausärztin wieder eine vollständige Arbeitsfähigkeit für eine leidensangepasste Verweistätigkeit (act. IIB 67). B. Am 14. März 2014 stellte die Versicherte beim RAV Zollikofen das Gesuch um Bewilligung eines Berufspraktikums bei der C.________(Akten der RAV-Region Bern-Mittelland [act. IIA 41-42]), welches dieses mit Verfü- gung vom 18. März 2014 ablehnte (act. IIA 46-47). Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 56-57) wies das beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermitt- lung (nachfolgend beco oder Beschwerdegegner) mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab (act. IIA 71-73). C. Mit Eingabe vom 31. Mai 2014 erhob die Versicherte hiergegen Beschwer- de mit folgendem Rechtsbegehren:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 3 „Ich beantrage eine Neubeurteilung meines Gesuches durch das Verwaltungsge- richt für ein vom RAV finanziell unterstütztes, zeitlich befristetes Berufspraktikum. Der Arbeitgeber ist über alle Anforderungen informiert und einverstanden. Er ist be- reit, sich mit 25% oder mehr an meinen Taggeldern zu beteiligen. Eine erfolgreiche Arbeitsaufnahme von 100% hat bereits per 22. April 2014 stattgefunden.“ Der Beschwerdegegner schloss mit Eingabe vom 4. August 2014 auf Ab- weisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA 71-73). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Bewilligung bzw. Finanzierung des beantragten Berufspraktikums bei der C.________. 1.3 Die Beschwerdeführerin hat das Praktikum am 22. April 2014 be- gonnen (act. IIA 77, Ziff. 1), jedoch bereits per 30. Juni 2014 aus „gesund- heitlichen Gründen“ wieder beendet (Akten des Beschwerdegegners [act. II] 16). Diese Zeitspanne ist für die Bestimmung des Streitwer- tes massgebend, auch wenn ursprünglich zwischen der Beschwerdeführe- rin und der C.________ vereinbart war, dass das Praktikum bis am 31. Oktober 2014 dauert (act. IIA 77, Ziff. 1). Selbst wenn der Praktikumslohn von Fr. 1‘800.-- bzw. eine minimale 25%-ige Beteiligung des Praktikumsbe- triebs am Bruttotaggeld (Art. 97a AVIV) unberücksichtigt bliebe, läge der Streitwert bei einem versicherten Verdienst von Fr. 5‘590.-- offensichtlich unter Fr. 20‘000.--. Es bestehen keine Anzeichen dafür, dass über die ALV- Taggelder hinaus weitere Kosten entstanden sind (Art. 97 AVIV). Somit fällt die Beurteilung in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeits- markt zu fördern. Zu diesem Zweck dienen u.a. die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 ff. AVIG). Nach Art. 59 Abs. 1 AVIG erbringt die Ver- sicherung finanzielle Leistungen für arbeitsmarktliche Massnahmen zu Gunsten von versicherten Personen und von Personen, die von Arbeitslo- sigkeit bedroht sind. Mit arbeitsmarktlichen Massnahmen soll die Eingliede- rung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarktes erschwert vermittelbar sind, gefördert werden (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 5 2.2 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Ar- beitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine be- stehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosig- keit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandene berufliche Fähigkeit ausserhalb der angestammten engen bis- herigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 271 E. 2b S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend. Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten auf dem Arbeitsmarkt zu- gute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 271 E. 2c S. 274; ARV 2005 S. 282 E. 1.2). 3. Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht das Ge- such der Beschwerdeführerin um Bewilligung bzw. Finanzierung eines Be- rufspraktikums bei der C.________ ablehnte. 3.1 Was den im vorliegenden Fall massgebenden Sachverhalt betrifft, kann den Akten Folgendes entnommen werden: Nach Abschluss der Matu- ra und dem Absolvieren eines einjährigen Praktikums an einer Heilpädago- gischen Schule, begann die Beschwerdeführerin ab Oktober 2005 das Stu- dium an der D.________ (act. IIA 21), welches sie im Herbst 2008 mit dem Lehrdiplom für die Vorstufe und die Primarstufe abschloss (act. IIA 26). Danach war sie unter anderem in diversen befristeten und unbefristeten Anstellungen als Kindergärtnerin bzw. Primarlehrerin tätig (act. IIA 28-31).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 6 3.2 Ziel der arbeitsmarktlichen Massnahmen ist, die Eingliederung von Versicherten, die aus Gründen des Arbeitsmarkts erschwert vermittelbar sind, zu fördern (Art. 59 Abs. 2 AVIG). Voraussetzung für Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Massnahmen nach Art. 59 ff. AVIG sind nur einzusetzen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosen- versicherung in Zusammenhang stehen (Urteil des Eidgenössischen Versi- cherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. März 2005, C 84/04, E. 1.1). Eine Ausbildung zu finanzieren, bei welcher die Vermittlungschan- cen im Vergleich zu jenen im angestammten Beruf nicht besser sind, erfüllt demnach die gesetzlichen Voraussetzungen nicht (Urteil des EVG vom

16. Juli 2007, C 275/06, E 3.2), zumal eine Person, welche eine Ausbildung absolviert hat und darin grundsätzlich eine Anstellung finden könnte, keinen Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen in einem fremden Tätigkeits- bereich hat. Dies ist hier der Fall. Die Beschwerdeführerin ist ausgebildete Lehrerin; in diesem Berufsfeld sind eine Vielzahl von Stellen zu finden (vgl. S. 8 wie auch 19 ff. der vom Bundesamt für Statistik [BFS] 2013 herausge- gebenen Studie „Bildungsperspektiven - Szenarien 2013-2022 für das Bil- dungssystem“ [abrufbar unter www.bfs.admin.ch], wonach sich unter ande- rem auf der Primarstufe für den Zeitraum 2013-2017 eine Zunahme der notwendigen Rekrutierung neuer Lehrpersonen in allen Kantonen ergibt). Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine reguläre Ausbildung zur Lehrerin verfügt, die sie für eine Vielzahl offener Stellen qualifiziert, besteht keine erschwerte Vermittelbarkeit. Das von der Beschwerdeführerin gewünschte Praktikum dient einer Neu- orientierung, die aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht notwendig ist und die Vermittlungsfähigkeit nicht erhöht. Den Akten ist denn auch zu entnehmen, dass eine persönliche Umorientierung und der Wille, in der Kommunikati- onsbrache tätig zu werden, bei der Wahl des Praktikums im Vordergrund standen (act. IIA 57). Es besteht kein Anspruch auf die beantragte Mass- nahme.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 7 3.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, sie sei zufolge der hausärztlich (jedoch bis anhin nicht fachärztlich) attestierten und nicht näher begründeten Unmöglichkeit zur Rückkehr in den Lehrerbe- ruf aus gesundheitlichen Gründen auf einen Berufswechsel angewiesen. Mit dieser Argumentation übersieht sie, dass die Umschulung im Fall inva- liditätsbedingter Berufsunfähigkeit nicht Sache der Arbeitslosenversiche- rung, sondern der Invalidenversicherung ist. Gemäss Art. 17 des Bundes- gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG; SR 831.20) hat die versicherte Person gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Um- schulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann. In dieser Hinsicht hat sich die Beschwerdeführerin an die IV-Stelle zu wenden. Diese ist im Übrigen - anders als von der Beschwerdeführerin offenbar angenommen - nicht zuletzt mit den im Rahmen der 5. IV-Revision eingeführten Möglich- keiten (vgl. Art. 14a IVG: Die Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung) durchaus in der Lage, auch rasch zu han- deln. Es kommt hier denn auch nicht etwa die Vorleistungspflicht der Ar- beitslosenversicherung nach Art. 70 Abs. 2 lit. b ATSG zur Anwendung. Eine IV-Anmeldung war (mindestens im hier relevanten Zeitraum) nicht erfolgt, so dass keine zwischen den Versicherungszweigen umstrittenen Leistungen vorliegen können. Ganz abgesehen davon, dass letztlich bisher jeder (hinreichende) Beweis fehlt, dass die Beschwerdeführerin nicht wie- der in den angestammten Beruf zurückkehren könnte. Reine Arbeitsun- fähigkeitsatteste der Hausärzte genügten hierfür jedenfalls nicht. 3.4 Bei dieser Sach- und Rechtslage hat der Beschwerdegegner zu Recht das Gesuch um Bewilligung und Finanzierung des Berufspraktikums bei der C.________ abgelehnt (act. IIa 46-47), weshalb die gegen den Ein- spracheentscheid vom 6. Mai 2014 (act. IIA 71-73) erhobene Beschwerde abzuweisen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/532, Seite 8 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.