Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
Sachverhalt
A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente und seit 1995 Er- gänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 288) wurde die EL ab 1. Dezember 2013 auf monatlich Fr. 868.-- festgelegt, unter Anrechnung eines hypotheti- schen jährlichen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.--. Auf Einspra- che (AB 296) hin erging am 17. Januar 2014 (AB 299) eine neue Verfü- gung, die die monatliche EL ab Februar 2014 auf Fr. 809.-- festlegte, wie- derum unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- und wogegen erneut Einsprache erhoben wurde (AB 307). Daraufhin traf die AKB weitere Abklärungen und ersetzte die angefochtene durch eine neue Verfügung vom 21. März 2014 (AB 317). Darin wurde die monatliche EL für Dezember 2013 auf Fr. 1‘806.-- und ab Januar 2014 auf Fr. 1‘829.-- festgelegt, jeweils unter Anrechnung eines Verzichtseinkom- mens der Ehefrau von jährlich Fr. 18‘000.--. Eine gegen diese Verfügung am 23. April 2014 erhobene Einsprache (AB 325) wies die AKB mit Ent- scheid vom 6. Mai 2014 (AB 326) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, es sei eine höhere EL auszurichten, da der zur Verfü- gung stehende Betrag zum Überleben nicht reiche. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 beantragte die AKB, die Be- schwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 3
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 326). Streitig und zu prüfen sind die EL für ein Jahr bzw. 13 Mo- nate.
E. 1.3 Das angerechnete Verzichtseinkommen von Fr. 18‘000.-- fällt mit Fr. 10‘250.-- pro Jahr in die Berechnung und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 4
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenba- ren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unter- haltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG).
E. 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver- zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 5 adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2).
E. 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebens- bedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmögli- chen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunüt- zen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2).
E. 2.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL- Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 6 der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeits- fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL- Berechnung ist nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Ar- beitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der be- treffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungs- rechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise ver- ändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 80% (AB 129). Somit sind bei der EL-Berechnung lediglich seine Invalidenrente und die Kinderrenten jedoch kein hypotheti- sches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 7
E. 3.2.1 Was seine Ehefrau betrifft, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) entschied mit Verfügung vom
20. März 2013 (AB 277) rechtskräftig, dass bei ihr kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Somit ist Art. 14a ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht anwendbar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Feststellungen im IV- Verfahren für die Berechnung der EL grundsätzlich massgeblich sind (vgl. E. 2.5), hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an den negativen Ren- tenentscheid der IVB, dies insbesondere auch, weil den Akten keine An- haltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Prüfung im Rahmen eines Neu- anmeldungsverfahrens inzwischen zu einer anderen Beurteilung geführt hat oder dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seither verschlech- tert hat. Somit ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ihr Gesundheitszustand es nicht verhindert, ein zumutbares Einkommen zu erzielen. Des Weiteren ist dem Auszug aus dem individuel- len Konto (AB 269) zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2001 bis 2005 regelmässig gearbeitet hat. Somit sind weder die geltend gemachten Sprachprobleme noch die mangelnde Ausbildung ein Hinderungsgrund eine Stelle zu finden, was sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) deckt. Auch steht das Alter der Ehefrau einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege. Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten vorhan- den wären. Somit ist ihr grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Was die Stellenbewerbungen betrifft, wurde der Beschwerdeführer erst- mals am 17. August 2001 (AB 19, 22) über ein zumutbares Erwerbsein- kommen seiner Ehefrau informiert. In der Folge wurde ihm mehrmals (25. August 2010 [AB 182 und 208] und 4. Januar 2011 [AB 226]) mitge- teilt, dass bei zumutbarer aber nicht erfolgter Erwerbstätigkeit ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden kann, worauf die Beschwerde- gegnerin in der Folge jedoch jeweils verzichtete. Mit Schreiben vom 5. Sep- tember 2012 (AB 254) wurde eine dreimonatige Frist gesetzt, binnen wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 8 cher Arbeitsbemühungen sowie die entsprechenden Absagen in schriftli- cher Form oder eine IV-Anmeldung zum Bezug einer Rente anhängig sein müssen, ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Bei der IVB ging am 21. November 2012 die vom behandelnden Arzt, Dr. med. B.________, eingereichte Früherfassung ein (AB 264). Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anmeldung zum Rentenbezug ging bei der IVB jedoch erst am 21. Dezember 2012 (AB 267) ein, d.h. erst nach Ablauf der angesetzten Dreimonatsfrist und somit zu spät. Des Weite- ren gingen die geforderten Arbeitsbemühungsnachweise erst am 6. März 2014 (AB 312) und damit auch nach Ablauf der besagten Frist bei der Be- schwerdegegnerin ein. Diese nur mündlichen Bewerbungen (ohne Stempel der Firma zur Bestätigung) genügen zudem gemäss der klaren Anordnung vom 5. September 2012 (AB 254), wonach sie in schriftlicher Form zu er- folgen haben, nicht. Somit ist erstellt, dass einerseits die IV-Anmeldung zu spät erfolgte und andererseits die eingereichten Arbeitsbemühungen klar ungenügend sind. Sie vermögen nicht ausreichend darzulegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, eine angebotene Stelle zu erhalten. Zudem hat sie erst seit Februar 2014 Stellenbemühun- gen unternommen, im März 2014 erfolgte nur eine und ab dem 3. März 2014 wurden überhaupt keine Bemühungen mehr dokumentiert. Weder wurden solche der Beschwerdegegnerin eingereicht (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5) noch dem angerufenen Gericht. Somit ist erstellt, dass einer- seits der Ehefrau eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und sie andererseits ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. 2.5), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der EL- Berechnung berücksichtigte.
E. 3.2.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit des hypothetischen Erwerbsein- kommens im Umfang von Fr. 18‘000.-- jährlich. Ein monatliches Durchschnittseinkommen für Frauen betrug 2010 gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrachtet auf den ge- samten Arbeitsmarkt (Spalte Total) und beim Anforderungsniveau 4 (einfa- che und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 9 einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirt- schaft Heft 12, 2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und angepasst an die No- minallohnentwicklung von 102.6 Indexpunkten für das Jahr 2013 (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013) bzw. + 0.7% für das Jahr 2014 (Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung des BFS,
1. Quartal 2014, Veränderung in % gegenüber dem Vorjahr) ergib dies ein massgebendes zumutbares Einkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘225.-- * 12 Monate * 41.7 Stunden / 40 Stunden * 102.6 / 100) für 2013 bzw. Fr. 54‘608.60 (Fr. 54‘229 + 0.7%) für 2014. Im Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin angenommen hypothetischen Einkommen von Fr. 18‘000.-- (AB 314 ff.) wurden damit sämtliche in Frage kommenden möglichen Gründe für eine Reduktion mehr als angemessen berücksichtigt.
E. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers ihre Mitwirkungspflicht verletzte und sie nicht zu beweisen vermag, dass sie nicht in der Lage ist eine angebotene Stelle zu erhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nichts daran auszusetzen, dass bei der EL- Berechnung ab 1. Dezember 2013 (AB 317) ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigt wurde, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben och eine Parteientschädi- gung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 527 EL MAW/SHE/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 14. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) bezieht seit 1994 eine Invalidenrente und seit 1995 Er- gänzungsleistungen (EL; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2013 (AB 288) wurde die EL ab 1. Dezember 2013 auf monatlich Fr. 868.-- festgelegt, unter Anrechnung eines hypotheti- schen jährlichen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.--. Auf Einspra- che (AB 296) hin erging am 17. Januar 2014 (AB 299) eine neue Verfü- gung, die die monatliche EL ab Februar 2014 auf Fr. 809.-- festlegte, wie- derum unter Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehefrau von Fr. 36‘000.-- und wogegen erneut Einsprache erhoben wurde (AB 307). Daraufhin traf die AKB weitere Abklärungen und ersetzte die angefochtene durch eine neue Verfügung vom 21. März 2014 (AB 317). Darin wurde die monatliche EL für Dezember 2013 auf Fr. 1‘806.-- und ab Januar 2014 auf Fr. 1‘829.-- festgelegt, jeweils unter Anrechnung eines Verzichtseinkom- mens der Ehefrau von jährlich Fr. 18‘000.--. Eine gegen diese Verfügung am 23. April 2014 erhobene Einsprache (AB 325) wies die AKB mit Ent- scheid vom 6. Mai 2014 (AB 326) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 2. Juni 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss, es sei eine höhere EL auszurichten, da der zur Verfü- gung stehende Betrag zum Überleben nicht reiche. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Juni 2014 beantragte die AKB, die Be- schwerde sei abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 326). Streitig und zu prüfen sind die EL für ein Jahr bzw. 13 Mo- nate. 1.3 Das angerechnete Verzichtseinkommen von Fr. 18‘000.-- fällt mit Fr. 10‘250.-- pro Jahr in die Berechnung und liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 4 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Zu den anrechenba- ren Einnahmen gehören ferner die Renten und familienrechtliche Unter- haltsbeiträge (Art. 11 Abs. 1 lit. d und h ELG). 2.3 Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögens- werte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtli- che Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen ver- zichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätig- keit absieht (BGE 121 V 204 E. 4a S. 205; SVR 2011 EL Nr. 4 S. 12 E. 3.1). Die Tatbestandselemente „ohne rechtliche Verpflichtung“ resp. „ohne
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 5 adäquate Gegenleistung“ sind nicht kumulativ, sondern alternativ (BGE 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; SVR 2012 EL Nr. 4 S. 11 E. 2). 2.4 Invaliden wird als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag an- gerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Art. 14a Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 15. Januar 1971 [ELV; SR 831.301]). Für Invalide unter 60 Jahren gelten gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV jedoch folgende Mindesteinkommen: der um einen Drittel er- höhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG bei einem IV-Grad von 40% bis unter 50% (lit. a); der Höchstbetrag für den Lebensbedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 50% bis unter 60% (lit. b); zwei Drittel des Höchstbetrages für den Lebens- bedarf nach lit. a bei einem IV-Grad von 60% bis unter 70% (lit. c). Nach der Rechtsprechung sind die schematischen Lösungen der Vorschrif- ten von Art. 14a und 14b ELV nur anwendbar bei teilinvaliden Personen oder Witwen, die in der Lage sind, die Erwerbsfähigkeit tatsächlich zu nut- zen, was vermutet wird. Diese gesetzliche Vermutung kann durch den Be- weis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Zu berücksichtigen sind alle Umstände, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmögli- chen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunüt- zen (BGE 138 V 169 E. 3.2.3 S. 175, 117 V 153 E. 2c S. 156, 202 E. 2a S. 204; SVR 2010 EL Nr. 6 S. 17 E. 2.2). 2.5 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten einer EL- Ansprecherin anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern er auf eine zu- mutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV we-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 6 der direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung der zumutbaren Er- werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszu- stand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwe- senheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 134 V 53 E. 4.1 S. 61, 117 V 287 E. 3a ff. S. 290, 115 V 88 E. 1 S. 90; AHI 2001 S. 133 E. 1b; SVR 2007 EL Nr. 1 S. 2 E. 3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeits- fähigkeit nicht um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Scha- denminderungspflicht (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 14. April 2008, 8C_589/2007, E. 6.1 und 6.2; zum Ganzen vgl. Entscheid des BGer vom 17. Juli 2009, 9C_184/2009, E. 2.2). Bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die EL- Berechnung ist nicht auf den allgemeinen und ausgeglichenen Arbeitsmarkt abzustellen, sondern auf die konkrete persönliche Situation sowie den Ar- beitsmarkt im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der be- treffenden Person (AHI 2001 S. 136 E. 2d). Für die Festlegung der EL sind die Feststellungen im IV-Verfahren grundsätzlich massgeblich. Die EL-Organe haben invalidenversicherungs- rechtlich relevante Gesichtspunkte bei Vorliegen eines rechtskräftigen IV- Entscheids nur insoweit selbständig abzuklären, als hinreichende Anhalts- punkte dafür bestehen, dass sich diese seit den Feststellungen der IV bis zum EL-Entscheid in für den strittigen EL-Anspruch relevanter Weise ver- ändert haben (vgl. Entscheide des BGer vom 6. Februar 2008, 8C_172/2007, E. 7.2 und vom 2. Mai 2007, P 3/07, E. 4.2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bezieht eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrads von 80% (AB 129). Somit sind bei der EL-Berechnung lediglich seine Invalidenrente und die Kinderrenten jedoch kein hypotheti- sches Einkommen zu berücksichtigen (vgl. E. 2.4 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 7 3.2 3.2.1 Was seine Ehefrau betrifft, ist den Akten folgendes zu entnehmen: Die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB) entschied mit Verfügung vom
20. März 2013 (AB 277) rechtskräftig, dass bei ihr kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und daher kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung besteht. Somit ist Art. 14a ELV (vgl. E. 2.4 hiervor) nicht anwendbar (vgl. E. 2.5 hiervor). Da die Feststellungen im IV- Verfahren für die Berechnung der EL grundsätzlich massgeblich sind (vgl. E. 2.5), hielt sich die Beschwerdegegnerin zu Recht an den negativen Ren- tenentscheid der IVB, dies insbesondere auch, weil den Akten keine An- haltspunkte zu entnehmen sind, dass eine Prüfung im Rahmen eines Neu- anmeldungsverfahrens inzwischen zu einer anderen Beurteilung geführt hat oder dass sich der Gesundheitszustand der Ehefrau seither verschlech- tert hat. Somit ist erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliegt und ihr Gesundheitszustand es nicht verhindert, ein zumutbares Einkommen zu erzielen. Des Weiteren ist dem Auszug aus dem individuel- len Konto (AB 269) zu entnehmen, dass sie in den Jahren 2001 bis 2005 regelmässig gearbeitet hat. Somit sind weder die geltend gemachten Sprachprobleme noch die mangelnde Ausbildung ein Hinderungsgrund eine Stelle zu finden, was sich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1) deckt. Auch steht das Alter der Ehefrau einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege. Es bestehen denn auch keine Anzeichen dafür, dass auf dem Arbeitsmarkt keine passenden Stellen mit einfachen und repetitiven Tätigkeiten vorhan- den wären. Somit ist ihr grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zuzumuten. Was die Stellenbewerbungen betrifft, wurde der Beschwerdeführer erst- mals am 17. August 2001 (AB 19, 22) über ein zumutbares Erwerbsein- kommen seiner Ehefrau informiert. In der Folge wurde ihm mehrmals (25. August 2010 [AB 182 und 208] und 4. Januar 2011 [AB 226]) mitge- teilt, dass bei zumutbarer aber nicht erfolgter Erwerbstätigkeit ein hypothe- tisches Einkommen angerechnet werden kann, worauf die Beschwerde- gegnerin in der Folge jedoch jeweils verzichtete. Mit Schreiben vom 5. Sep- tember 2012 (AB 254) wurde eine dreimonatige Frist gesetzt, binnen wel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 8 cher Arbeitsbemühungen sowie die entsprechenden Absagen in schriftli- cher Form oder eine IV-Anmeldung zum Bezug einer Rente anhängig sein müssen, ansonsten ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Bei der IVB ging am 21. November 2012 die vom behandelnden Arzt, Dr. med. B.________, eingereichte Früherfassung ein (AB 264). Die von der Beschwerdegegnerin geforderte Anmeldung zum Rentenbezug ging bei der IVB jedoch erst am 21. Dezember 2012 (AB 267) ein, d.h. erst nach Ablauf der angesetzten Dreimonatsfrist und somit zu spät. Des Weite- ren gingen die geforderten Arbeitsbemühungsnachweise erst am 6. März 2014 (AB 312) und damit auch nach Ablauf der besagten Frist bei der Be- schwerdegegnerin ein. Diese nur mündlichen Bewerbungen (ohne Stempel der Firma zur Bestätigung) genügen zudem gemäss der klaren Anordnung vom 5. September 2012 (AB 254), wonach sie in schriftlicher Form zu er- folgen haben, nicht. Somit ist erstellt, dass einerseits die IV-Anmeldung zu spät erfolgte und andererseits die eingereichten Arbeitsbemühungen klar ungenügend sind. Sie vermögen nicht ausreichend darzulegen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht in der Lage ist, eine angebotene Stelle zu erhalten. Zudem hat sie erst seit Februar 2014 Stellenbemühun- gen unternommen, im März 2014 erfolgte nur eine und ab dem 3. März 2014 wurden überhaupt keine Bemühungen mehr dokumentiert. Weder wurden solche der Beschwerdegegnerin eingereicht (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.5) noch dem angerufenen Gericht. Somit ist erstellt, dass einer- seits der Ehefrau eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden kann und sie andererseits ihre Schadenminderungspflicht verletzt hat (vgl. E. 2.5), weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin dem Grundsatz nach ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der EL- Berechnung berücksichtigte. 3.2.2 Zu prüfen ist die Angemessenheit des hypothetischen Erwerbsein- kommens im Umfang von Fr. 18‘000.-- jährlich. Ein monatliches Durchschnittseinkommen für Frauen betrug 2010 gemäss der Tabelle TA1 der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) 2010 betrachtet auf den ge- samten Arbeitsmarkt (Spalte Total) und beim Anforderungsniveau 4 (einfa- che und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4‘225.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 9 einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (Die Volkswirt- schaft Heft 12, 2013, S. 90, Tabelle B9.2, Total) und angepasst an die No- minallohnentwicklung von 102.6 Indexpunkten für das Jahr 2013 (Tabelle T1.2.10 des BFS, Nominallohnindex, Frauen 2011-2013) bzw. + 0.7% für das Jahr 2014 (Quartalsschätzung der Nominallohnentwicklung des BFS,
1. Quartal 2014, Veränderung in % gegenüber dem Vorjahr) ergib dies ein massgebendes zumutbares Einkommen von Fr. 54‘229.-- (Fr. 4‘225.-- * 12 Monate * 41.7 Stunden / 40 Stunden * 102.6 / 100) für 2013 bzw. Fr. 54‘608.60 (Fr. 54‘229 + 0.7%) für 2014. Im Vergleich zu dem von der Beschwerdegegnerin angenommen hypothetischen Einkommen von Fr. 18‘000.-- (AB 314 ff.) wurden damit sämtliche in Frage kommenden möglichen Gründe für eine Reduktion mehr als angemessen berücksichtigt. 3.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ehefrau des Beschwerde- führers ihre Mitwirkungspflicht verletzte und sie nicht zu beweisen vermag, dass sie nicht in der Lage ist eine angebotene Stelle zu erhalten. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist nichts daran auszusetzen, dass bei der EL- Berechnung ab 1. Dezember 2013 (AB 317) ein hypothetisches jährliches Einkommen von Fr. 18‘000.-- berücksichtigt wurde, weshalb die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Juli 2014, EL/14/527, Seite 10 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben och eine Parteientschädi- gung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.