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200 2014 522

Bern VerwG · 2014-10-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (3.23636.11.7)

Sachverhalt

A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am … 2011 holte der Versicherte bei der Arbeit auf einer Baustelle Werkzeug im Badezimmer, wo ein anderer Mitar- beiter Keramikplatten abspitzte; einer der sich dabei freisetzenden Kera- miksplitter traf den Versicherten im linken Auge und verletzte ihn derart schwer, dass er die Sehkraft auf diesem Auge vollständig verlor. Die SUVA erbrachte diesbezüglich die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1, 56). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (AB 102) teilte die SUVA dem Versicher- ten mit, gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte sei ab dem

1. August 2013 von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die Taggeldzahlungen basierten ab diesem Zeitpunkt auf diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Am 26. September 2013 (AB 106) informierte die SUVA den Versicherten über die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleis- tungen per 30. September 2013, da von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne. Gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH (vgl. AB 56, 103, 114), sprach die SU- VA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ab dem 1. Okto- ber 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu (AB 125). Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache (AB 133 f.) erhöhte die SU- VA mit Entscheid vom 28. April 2014 (AB 144) die Rente auf 19 %, wobei sie gleichzeitig einen am 17. April 2014 erlassenen, die Rente auf 30 % erhöhenden Einspracheentscheid (AB 141) noch während der Rechtsmit- telfrist in Wiedererwägung zog. Soweit einspracheweise beantragt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 3 es seien für die Monate August und September 2013 Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4‘995.90 nachzuzahlen, trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein, weil diesbezüglich bisher nicht verfügt worden sei. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Einsprache-Entscheid vom 28. April 2014 sei aufzuheben und es sei a) die mit dem Einsprache-Entscheid vom 28. April 2014 auf 19 % erhöhte Erwerbsunfähigkeit auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % wegen kei- nen realistischen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu erhöhen und damit einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einer vollen Rente anzuneh- men. b) eventuell der Grad der Erwerbsunfähigkeit neu festzusetzen und die Rente entsprechend zu erhöhen. c) die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Differenz zwischen den bereits ausbezahlten Renten und der neu festzusetzenden erhöhten Rente nachzuzah- len. d) festzustellen, dass das Schreiben vom 18. Juli 2013, mit welchem die Be- schwerdegegnerin eine Taggeldreduktion verfügte, ein genügendes Anfech- tungsobjekt darstellt und die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. e) festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit jederzeit 100 % betrug und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu verurteilen, für den Monat August 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘538.90 und für den Monat September 2013 Fr. 2‘457.-- an den Beschwerdeführer nachzuzahlen.

2. Eventuell sei die Sache zur Abklärung der die Renten und/oder Taggelder beeinflussenden Faktoren und zur Neubeurteilung der Renten- und/oder Taggeldhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die einverlangte Kostennote, eine Verfügung der IV- Stelle Bern vom 25. Juli 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem

1. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, sowie einen Unfallschein vom 26. August 2014 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 4

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des unter Er- wägung 1.2 hiernach Ausgeführten – auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).

E. 1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 144). Darin ist die Beschwerdegegnerin auf das Begehren bezüglich Tag- geldnachzahlung nicht eingetreten, womit in diesem Punkt keine materielle Beurteilung vorgenommen wurde. Im vorliegenden Verfahren ist in Bezug auf die beantragte Taggeldnachzahlung somit einzig zu beurteilen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 5 Beschwerdegegnerin auf das in der Einsprache gestellte Begehren zu Recht nicht eingetreten ist. Eine diesbezügliche materielle Beurteilung hat demnach hier nicht zu erfolgen, weshalb auf das Begehren, die Beschwer- degegnerin sei zu einer Taggeldnachzahlung zu verurteilen, nicht eingetre- ten werden kann. Weiter bildet die Integritätsentschädigung vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, da diese bereits im Einspracheverfahren un- angefochten geblieben ist. Streitig und zu prüfen ist ausserdem der An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Rentenhöhe.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

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E. 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

E. 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

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E. 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).

E. 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege- benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

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E. 2.6 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit alters- halber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund- heitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]).

E. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am … 2011 einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) erlitten hat und der Verlust der Sehkraft am linken Auge eine natürlich und adäquat kausale Folge dieses Ereignisses darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die unfallbedingten Ein- schränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen sind. Das heisst, die umstrittene Rentenhöhe ist einzig anhand des Verlusts der Sehkraft des linken Auges zu überprüfen.

E. 3.2 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die Beur- teilung der Ophthalmologin Dr. med. C.________ abgestellt.

E. 3.2.1 Im Bericht vom 22. März 2012 (AB 56) diagnostizierte Dr. med. C.________ Folgendes: Beginnende Phthisis bulbi bei  traumatischer Bulbus-Perforation mit Irisinkarzeration, Hämophthalmus  St.n. Bulbus Exploration, Irisreposition, Vorderkammerspülung, Sklera- und Hornhautnaht am … 2011  St.n. Vitrektomie, Hämatomentfernung, Retinotomie, PFCL, Silikonöl-Endo- tamponade, Andoiridektomie am 16. August 2011 bei Hämophthalmus nach Trauma Dr. med. C.________ berichtete, der Patient sei einäugig. Es bestehe also eine Monokelsituation. Bei einer solchen würden die folgenden Einschrän- kungen gelten: Alle Arbeiten, welche auf ungesicherten Gerüsten bzw. über Schulterhöhe sowie auf unebenem Boden zu erfolgen hätten, seien nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 9 mehr zumutbar. Alle Arbeiten, bei denen das Tempo vorgegeben sei, wie zum Beispiel am Fliessband oder Ähnlichem, seien ungünstig. Alle Arbei- ten, welche eine erhöhte Stereopsis erforderten, seien nicht mehr zumut- bar. Bei einer geeigneten Tätigkeit, welche diese Einschränkungen berück- sichtige, sei eine volle Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung gegeben. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse mög- lich. Diese betrage in der Regel 10 – 20 %, terminiert auf 1 – 2 Jahre. Dies entspreche auch dem voraussichtlich definitiven Zumutbarkeitsprofil, da das Auge irreversibel geschädigt sei. Dr. med. C.________ hielt weiter fest, die Tätigkeit als … sei somit nicht wieder möglich. Andere Arbeiten seien im Rahmen der oben beschriebenen Einschränkung möglich, dies spätes- tens drei Monate nach der letzten Operation, d.h. am 16. November 2011.

E. 3.2.2 Im Bericht vom 22. August 2013 (AB 103) wurden von Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen aufgeführt:  unfallbedingte Monokelsituation wegen Bulbusperforation links  nicht objektivierbare Visusabnahme am verbliebenen gesunden rechten Auge, das Visuspotential betrage minimal 0.6 bis 0.8  Aggravation (bewiesen durch die Gesichtsfelduntersuchung im normalen Ab- stand und 1m-Abstand, die sich verkleinert, anstatt sich zu vergrössern) Dr. med. C.________ hielt fest, der Beschwerdeführer gelte als Monokelpa- tient bei einer Phthisis bulbi links bei Status nach traumatischer Bulbusver- letzung links. Dieses linke Auge sei blind. Das rechte Auge weise starke Visusschwankungen auf, ohne objektivierbare Erklärung. Die erneute Un- tersuchung habe wieder keine objektivierbare Erklärung für diese Visusab- nahme gezeigt. Jetzt habe ein Visus von 0.5 partim (früher 0.3) erhoben werden können, wobei in den Akten der Visus zeitweise 0.8 betragen habe. Die Linse weise keine Cataract auf, lediglich kleine zentrale Hornhautnar- ben seien sichtbar. Die Gesichtsfelduntersuchung zeige klar eine Aggrava- tion, so dass von normalen Visuswerten ausgegangen werden könne am rechten verbliebenen Auge. Es liege ein Endzustand vor. Die Cataract müsse nicht operiert werden, da die Linse klar sei. Anschliessend wieder- holte Dr. med. C.________ das bereits im Bericht vom 22. März 2012 (AB

56) umschriebene Zumutbarkeitsprofil bei Monokelpatienten.

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E. 3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

E. 3.4 Die Berichte von Dr. med. C.________ vom 22. März 2012 und 22. August 2013 (AB 56, 103) erfüllen die an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor), insbeson- dere sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen, womit sie voll beweiskräftig sind. Daran ändert nichts, dass der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 31. Oktober 2013 (AB 121/1 – 6) ab dem … 2011 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, da er im Zusammenhang mit diesem Attest die unfallfremden Rücken- und Lun- genbeschwerden mitberücksichtigt hat. Dr. med. D.________ führte aus, der Beschwerdeführer könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr ausführen, da sie zur Exacerbation seiner chronischen Rückenschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 11 führten; zudem sei seine Leistungsfähigkeit durch die obstruktive Pneumo- pathie eingeschränkt. Ebenfalls sei er durch den Visusverlust kaum mehr in der Lage, körperliche Arbeiten zu verrichten. Auch der Umstand, dass die Ophthalmologen des Spitals E.________ den Beschwerdeführer ab dem

19. Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben (AB 122; vgl. zudem den im vorliegenden Verfahren eingereichten, offenbar auch vom Spital E.________ ausgefüllten Unfallschein vom

26. August 2014 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 9]) vermag die Beurteilung von Dr. med. C.________ nicht zu entkräften, da die Atteste des Spitals E.________ keine Begründung enthalten. Schliesslich ist auch die Einschätzung im IV-Verfahren, wo dem Beschwer- deführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Verfügung vom 25. Juli 2014 [BB 8]), nicht massgeblich, weil dort alle gesundheitlichen und nicht bloss die unfallbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen waren. Damit ist auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen von Dr. med. C.________ bzw. auf das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustel- len (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditäts- grad (vgl. E. 2.4 – 2.6 hiervor) zu ermitteln.

E. 4.1 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung bringt der Be- schwerdeführer hauptsächlich vor (Beschwerde S. 6 ff.), für ihn gebe es keine realistischen Erwerbsmöglichkeiten mehr. Gründe dafür seien insbe- sondere das Alter – er stehe im 63. Altersjahr –, die ungenügende Ausbil- dung und mangelnde Sprachkenntnisse.

E. 4.2.1 Auch im Bereich der Unfallversicherung ist bei der Frage der Ver- wertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der hypothetische ausgegli- chene Arbeitsmarkt massgebend. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 12 Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2013, 8C_806/2012, E. 5.2.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli- chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Das für den Beschwerdeführer bei einer Monokelsituati- on massgebende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hiervor) führt vorliegend nicht zu einer derartigen Einschränkung, dass nicht mehr von Arbeitsgele- genheiten im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden könnte. Darüber hinaus ist das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV (vgl. E. 2.6 hiervor) auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst – wie hier, wo das Zumutbarkeitsprofil allein bezogen auf die unfallbedingten Folgen festgelegt werden konnte (vgl. E. 3.2.1 hiervor) –, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (BGer 8C_806/2012, E. 5.2.2). Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 13 altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2008, 8C_559/2008, E. 4). Folglich ist vorliegend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen.

E. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens vorbringt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 40 – 50 % zu gewähren (Beschwerde S. 9 f.), ist festzuhalten, dass ein solcher ohnehin maximal 25 % betragen könnte (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zudem sind die geringen Sprachkenntnisse unfallfremd und ist – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (S. 8) zutreffend festgehalten hat – für den Beschwerdeführer eine hinreichende Verständigung im Arbeitsalltag möglich, womit eine diesbezügliche lohnmindernde Wirkung zu verneinen ist (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2007, U 450/06, E. 4.3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (S. 8) unter Berücksichtigung der beim Erlernen einer neuen Tätigkeit möglichen Leistungseinbusse von 10 – 20 % während 1 – 2 Jahren den leidensbedingten Abzug von 5 % auf 10 % erhöht, womit der vom Beschwerdeführer geforderten genügenden Anpassungszeit an die Sehbehinderung (vgl. Beschwerde S. 8) Rechnung getragen wurde. Folglich ist der gewährte 10 %-ige Abzug insgesamt nicht zu beanstanden, da zudem das vorgerückte Alter – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Acht zu lassen ist. Auch im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Invalideneinkommens korrekt vorgenommen; gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf 12 Monate, indexiert auf das Jahr 2013 und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (Fr. 4‘901.-- x 12 = Fr. 58‘812.-- x 101 % x 100.8 % x 100.7 % / 40 x 41.7 x 0.9) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.--.

E. 4.2.3 Sodann gibt auch die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 70‘118.-- gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2013 (vgl. AB 108, 143) keinen Anlass zur Beanstandung, womit bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 14 Invaliditätsgrad von gerundet 19 % resultiert (100 / Fr. 70‘118.-- x [Fr. 70‘118.-- – Fr. 56‘571.--] = 19.32 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123).

E. 4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde hinsichtlich der Ren- tenhöhe als offensichtlich unbegründet abzuweisen.

E. 5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das einsprache- weise gestellte Begehren, Taggeldnachzahlungen zu leisten, zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2014 (AB 102), mit welchem dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der Taggelder ab dem 1. August 2013 im Umfang von 50 % entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt worden sei, stelle eine Verfügung im materiell-rechtlichen Sinne dar, welche an Formmängeln leide und des- halb keine Rechtswirkungen oder keinen Fristenlauf habe bewirken kön- nen. Folglich sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf die Rechtsbegehren bezüglich der Feststellung der jeder- zeitigen 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit und der Taggeldnachzahlungen für die Monate August und September 2013 eingetreten.

E. 5.2 Im Zusammenhang mit den beiden gemäss ATSG vorgesehenen Erledigungsformen eines (Leistungs-)Gesuchs mittels Verfügung einerseits und im formlosen Verfahren andererseits (Art. 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 ATSG) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erledigungsformen in der Weise zu erfolgen hat, dass eine Verfügung – unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhalt- lichen Kriterien orientierten Definition gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148). Das hier relevante Schreiben vom 18. Juli 2013 (AB 102), welches vorerst unwidersprochen geblieben war, ist weder als Verfügung bezeichnet noch ist es mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 15 hen, womit es keine Verfügung darstellt. Die eben zitierte Rechtsprechung ist auch vorliegend massgebend, wobei offen gelassen werden kann, ob die Taggeldreduktion als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG ein- zustufen und zwingend eine Verfügung zu erlassen gewesen wäre, da im einen (formloses Verfahren) wie im anderen Fall (zu Unrecht unterbliebener Verfügungserlass) die versicherte Person den Erlass einer Verfügung ver- langen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG betreffend formloses Verfahren und BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149 betreffend zu Unrecht unterbliebenem Verfü- gungserlass).

E. 5.3 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass es hinsichtlich der bean- tragten Taggeldnachzahlung am Anfechtungsgegenstand fehlt und die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht nicht auf die Einsprache einge- treten ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen.

E. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 16
  3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - SUVA Rechtsabteilung (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom
  4. September 2014 inklusive Beilagen) - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 522 UV MAW/BOC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Matti, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen SUVA Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1951 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am … 2011 holte der Versicherte bei der Arbeit auf einer Baustelle Werkzeug im Badezimmer, wo ein anderer Mitar- beiter Keramikplatten abspitzte; einer der sich dabei freisetzenden Kera- miksplitter traf den Versicherten im linken Auge und verletzte ihn derart schwer, dass er die Sehkraft auf diesem Auge vollständig verlor. Die SUVA erbrachte diesbezüglich die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Akten der SUVA, Antwortbeilage [AB] 1, 56). Mit Schreiben vom 18. Juli 2013 (AB 102) teilte die SUVA dem Versicher- ten mit, gestützt auf die Angaben der behandelnden Ärzte sei ab dem

1. August 2013 von einer 50 %-igen Arbeitsfähigkeit auszugehen und die Taggeldzahlungen basierten ab diesem Zeitpunkt auf diesem Grad der Arbeitsunfähigkeit. Am 26. September 2013 (AB 106) informierte die SUVA den Versicherten über die Einstellung der Heilungskosten- und Taggeldleis- tungen per 30. September 2013, da von der Fortsetzung der ärztlichen Be- handlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden könne. Gestützt auf die medizinische Einschätzung von Dr. med. C.________, Fachärztin für Ophthalmologie FMH (vgl. AB 56, 103, 114), sprach die SU- VA dem Versicherten mit Verfügung vom 13. Januar 2014 ab dem 1. Okto- ber 2013 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 44‘100.-- bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu (AB 125). Aufgrund der dagegen erhobenen Einsprache (AB 133 f.) erhöhte die SU- VA mit Entscheid vom 28. April 2014 (AB 144) die Rente auf 19 %, wobei sie gleichzeitig einen am 17. April 2014 erlassenen, die Rente auf 30 % erhöhenden Einspracheentscheid (AB 141) noch während der Rechtsmit- telfrist in Wiedererwägung zog. Soweit einspracheweise beantragt wurde,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 3 es seien für die Monate August und September 2013 Taggeldleistungen in der Höhe von Fr. 4‘995.90 nachzuzahlen, trat die SUVA auf die Einsprache nicht ein, weil diesbezüglich bisher nicht verfügt worden sei. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren: „1. Der Einsprache-Entscheid vom 28. April 2014 sei aufzuheben und es sei a) die mit dem Einsprache-Entscheid vom 28. April 2014 auf 19 % erhöhte Erwerbsunfähigkeit auf einen Erwerbsunfähigkeitsgrad von 100 % wegen kei- nen realistischen Erwerbsmöglichkeiten des Beschwerdeführers zu erhöhen und damit einen Invaliditätsgrad von 100 % mit einer vollen Rente anzuneh- men. b) eventuell der Grad der Erwerbsunfähigkeit neu festzusetzen und die Rente entsprechend zu erhöhen. c) die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, die Differenz zwischen den bereits ausbezahlten Renten und der neu festzusetzenden erhöhten Rente nachzuzah- len. d) festzustellen, dass das Schreiben vom 18. Juli 2013, mit welchem die Be- schwerdegegnerin eine Taggeldreduktion verfügte, ein genügendes Anfech- tungsobjekt darstellt und die Vorinstanz diesbezüglich zu Unrecht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. e) festzustellen, dass die Arbeitsunfähigkeit jederzeit 100 % betrug und die Beschwerdegegnerin dementsprechend zu verurteilen, für den Monat August 2013 Taggelder in der Höhe von Fr. 2‘538.90 und für den Monat September 2013 Fr. 2‘457.-- an den Beschwerdeführer nachzuzahlen.

2. Eventuell sei die Sache zur Abklärung der die Renten und/oder Taggelder beeinflussenden Faktoren und zur Neubeurteilung der Renten- und/oder Taggeldhöhe an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge“ Mit Beschwerdeantwort vom 28. August 2014 beantragt die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 16. September 2014 reichte der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsvertreter die einverlangte Kostennote, eine Verfügung der IV- Stelle Bern vom 25. Juli 2014, mit welcher dem Beschwerdeführer ab dem

1. August 2012 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente der Invalidenversicherung zugesprochen worden war, sowie einen Unfallschein vom 26. August 2014 ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt des unter Er- wägung 1.2 hiernach Ausgeführten – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 1.2.1 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätz- lich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Ver- fügung – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteils- voraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). 1.2.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 144). Darin ist die Beschwerdegegnerin auf das Begehren bezüglich Tag- geldnachzahlung nicht eingetreten, womit in diesem Punkt keine materielle Beurteilung vorgenommen wurde. Im vorliegenden Verfahren ist in Bezug auf die beantragte Taggeldnachzahlung somit einzig zu beurteilen, ob die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 5 Beschwerdegegnerin auf das in der Einsprache gestellte Begehren zu Recht nicht eingetreten ist. Eine diesbezügliche materielle Beurteilung hat demnach hier nicht zu erfolgen, weshalb auf das Begehren, die Beschwer- degegnerin sei zu einer Taggeldnachzahlung zu verurteilen, nicht eingetre- ten werden kann. Weiter bildet die Integritätsentschädigung vorliegend nicht Verfahrensgegenstand, da diese bereits im Einspracheverfahren un- angefochten geblieben ist. Streitig und zu prüfen ist ausserdem der An- spruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Rentenhöhe. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweier- besetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 6 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitli- chen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol- gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 7 2.5.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 2.5.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 110 E. 4.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsscha- dens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätig- keit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabel- lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgege- benen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder Lohnangaben aus der Doku- mentation von Arbeitsplätzen (DAP) der Schweizerischen Unfallversiche- rungsanstalt (SUVA) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden- einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 8 2.6 Nimmt ein Versicherter nach dem Unfall die Erwerbstätigkeit alters- halber nicht mehr auf oder wirkt sich das vorgerückte Alter erheblich als Ursache der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit aus, so sind für die Bestimmung des Invaliditätsgrades die Erwerbseinkommen massgebend, die ein Versicherter im mittleren Alter bei einer entsprechenden Gesund- heitsschädigung erzielen könnte (Art. 28 Abs. 4 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). 3. 3.1 Vorliegend ist zu Recht unbestritten und aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer am … 2011 einen Unfall im Rechtssinne (vgl. E. 2.1 hiervor) erlitten hat und der Verlust der Sehkraft am linken Auge eine natürlich und adäquat kausale Folge dieses Ereignisses darstellt. An dieser Stelle ist festzuhalten, dass vorliegend einzig die unfallbedingten Ein- schränkungen des Beschwerdeführers zu beurteilen sind. Das heisst, die umstrittene Rentenhöhe ist einzig anhand des Verlusts der Sehkraft des linken Auges zu überprüfen. 3.2 In medizinischer Hinsicht hat die Beschwerdegegnerin auf die Beur- teilung der Ophthalmologin Dr. med. C.________ abgestellt. 3.2.1 Im Bericht vom 22. März 2012 (AB 56) diagnostizierte Dr. med. C.________ Folgendes: Beginnende Phthisis bulbi bei  traumatischer Bulbus-Perforation mit Irisinkarzeration, Hämophthalmus  St.n. Bulbus Exploration, Irisreposition, Vorderkammerspülung, Sklera- und Hornhautnaht am … 2011  St.n. Vitrektomie, Hämatomentfernung, Retinotomie, PFCL, Silikonöl-Endo- tamponade, Andoiridektomie am 16. August 2011 bei Hämophthalmus nach Trauma Dr. med. C.________ berichtete, der Patient sei einäugig. Es bestehe also eine Monokelsituation. Bei einer solchen würden die folgenden Einschrän- kungen gelten: Alle Arbeiten, welche auf ungesicherten Gerüsten bzw. über Schulterhöhe sowie auf unebenem Boden zu erfolgen hätten, seien nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 9 mehr zumutbar. Alle Arbeiten, bei denen das Tempo vorgegeben sei, wie zum Beispiel am Fliessband oder Ähnlichem, seien ungünstig. Alle Arbei- ten, welche eine erhöhte Stereopsis erforderten, seien nicht mehr zumut- bar. Bei einer geeigneten Tätigkeit, welche diese Einschränkungen berück- sichtige, sei eine volle Arbeitsfähigkeit mit voller Leistung gegeben. Falls eine neue Arbeit erlernt werden müsse, sei eine Leistungseinbusse mög- lich. Diese betrage in der Regel 10 – 20 %, terminiert auf 1 – 2 Jahre. Dies entspreche auch dem voraussichtlich definitiven Zumutbarkeitsprofil, da das Auge irreversibel geschädigt sei. Dr. med. C.________ hielt weiter fest, die Tätigkeit als … sei somit nicht wieder möglich. Andere Arbeiten seien im Rahmen der oben beschriebenen Einschränkung möglich, dies spätes- tens drei Monate nach der letzten Operation, d.h. am 16. November 2011. 3.2.2 Im Bericht vom 22. August 2013 (AB 103) wurden von Dr. med. C.________ die folgenden Diagnosen aufgeführt:  unfallbedingte Monokelsituation wegen Bulbusperforation links  nicht objektivierbare Visusabnahme am verbliebenen gesunden rechten Auge, das Visuspotential betrage minimal 0.6 bis 0.8  Aggravation (bewiesen durch die Gesichtsfelduntersuchung im normalen Ab- stand und 1m-Abstand, die sich verkleinert, anstatt sich zu vergrössern) Dr. med. C.________ hielt fest, der Beschwerdeführer gelte als Monokelpa- tient bei einer Phthisis bulbi links bei Status nach traumatischer Bulbusver- letzung links. Dieses linke Auge sei blind. Das rechte Auge weise starke Visusschwankungen auf, ohne objektivierbare Erklärung. Die erneute Un- tersuchung habe wieder keine objektivierbare Erklärung für diese Visusab- nahme gezeigt. Jetzt habe ein Visus von 0.5 partim (früher 0.3) erhoben werden können, wobei in den Akten der Visus zeitweise 0.8 betragen habe. Die Linse weise keine Cataract auf, lediglich kleine zentrale Hornhautnar- ben seien sichtbar. Die Gesichtsfelduntersuchung zeige klar eine Aggrava- tion, so dass von normalen Visuswerten ausgegangen werden könne am rechten verbliebenen Auge. Es liege ein Endzustand vor. Die Cataract müsse nicht operiert werden, da die Linse klar sei. Anschliessend wieder- holte Dr. med. C.________ das bereits im Bericht vom 22. März 2012 (AB

56) umschriebene Zumutbarkeitsprofil bei Monokelpatienten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 10 3.3 3.3.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3.3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die Berichte von Dr. med. C.________ vom 22. März 2012 und 22. August 2013 (AB 56, 103) erfüllen die an den Beweiswert eines medizini- schen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.3.2 hiervor), insbeson- dere sind sie in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtend und enthalten begründete Schlussfolgerungen, womit sie voll beweiskräftig sind. Daran ändert nichts, dass der Hausarzt Dr. med. D.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, im Bericht vom 31. Oktober 2013 (AB 121/1 – 6) ab dem … 2011 bis auf weiteres eine 100 %-ige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat, da er im Zusammenhang mit diesem Attest die unfallfremden Rücken- und Lun- genbeschwerden mitberücksichtigt hat. Dr. med. D.________ führte aus, der Beschwerdeführer könne keine körperlich belastenden Arbeiten mehr ausführen, da sie zur Exacerbation seiner chronischen Rückenschmerzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 11 führten; zudem sei seine Leistungsfähigkeit durch die obstruktive Pneumo- pathie eingeschränkt. Ebenfalls sei er durch den Visusverlust kaum mehr in der Lage, körperliche Arbeiten zu verrichten. Auch der Umstand, dass die Ophthalmologen des Spitals E.________ den Beschwerdeführer ab dem

19. Dezember 2013 bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben haben (AB 122; vgl. zudem den im vorliegenden Verfahren eingereichten, offenbar auch vom Spital E.________ ausgefüllten Unfallschein vom

26. August 2014 [Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 9]) vermag die Beurteilung von Dr. med. C.________ nicht zu entkräften, da die Atteste des Spitals E.________ keine Begründung enthalten. Schliesslich ist auch die Einschätzung im IV-Verfahren, wo dem Beschwer- deführer bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab dem 1. August 2012 eine ganze Rente zugesprochen worden war (Verfügung vom 25. Juli 2014 [BB 8]), nicht massgeblich, weil dort alle gesundheitlichen und nicht bloss die unfallbedingten Einschränkungen zu berücksichtigen waren. Damit ist auf die voll beweiskräftigen Einschätzungen von Dr. med. C.________ bzw. auf das von ihr formulierte Zumutbarkeitsprofil abzustel- len (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend der Invaliditäts- grad (vgl. E. 2.4 – 2.6 hiervor) zu ermitteln. 4. 4.1 Im Zusammenhang mit der Invaliditätsbemessung bringt der Be- schwerdeführer hauptsächlich vor (Beschwerde S. 6 ff.), für ihn gebe es keine realistischen Erwerbsmöglichkeiten mehr. Gründe dafür seien insbe- sondere das Alter – er stehe im 63. Altersjahr –, die ungenügende Ausbil- dung und mangelnde Sprachkenntnisse. 4.2 4.2.1 Auch im Bereich der Unfallversicherung ist bei der Frage der Ver- wertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit der hypothetische ausgegli- chene Arbeitsmarkt massgebend. Der ausgeglichene Arbeitsmarkt ist ein theoretischer und abstrakter Begriff. Er berücksichtigt die konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 12 Arbeitsmarktlage nicht, umfasst in wirtschaftlich schwierigen Zeiten auch tatsächlich nicht vorhandene Stellenangebote und sieht von den fehlenden oder verringerten Chancen gesundheitlich Beeinträchtigter, tatsächlich eine zumutbare und geeignete Arbeitsstelle zu finden, ab. Er umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen; anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offenhält. An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten (und Verdienstaussichten) sind praxisgemäss nicht übermässige Anforderungen zu stellen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Februar 2013, 8C_806/2012, E. 5.2.1). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgegli- chene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht rea- listischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Das für den Beschwerdeführer bei einer Monokelsituati- on massgebende Zumutbarkeitsprofil (vgl. E. 3.2.1 hiervor) führt vorliegend nicht zu einer derartigen Einschränkung, dass nicht mehr von Arbeitsgele- genheiten im Sinne von Art. 16 ATSG gesprochen werden könnte. Darüber hinaus ist das geltend gemachte vorgerückte Alter des Beschwerdeführers bei der Beurteilung der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit im Bereich der Unfallversicherung nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung findet Art. 28 Abs. 4 (Variante II) UVV (vgl. E. 2.6 hiervor) auch dann Anwendung, wenn das vorgerückte Alter einer versicherten Person das Zumutbarkeitsprofil nicht zusätzlich beeinflusst – wie hier, wo das Zumutbarkeitsprofil allein bezogen auf die unfallbedingten Folgen festgelegt werden konnte (vgl. E. 3.2.1 hiervor) –, also keine zusätzlichen Einschränkungen des funktionellen Leistungsvermögens mit sich bringt, aber einer Verwertung der Restarbeitsfähigkeit (auch auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) trotzdem entgegensteht, weil kein Arbeitgeber einen Angestellten im oder kurz vor dem AHV-Alter mit gesundheitlichen Einschränkungen einstellen würde (BGer 8C_806/2012, E. 5.2.2). Schliesslich werden Hilfsarbeiten auf dem hier massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 16 ATSG) grundsätzlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 13 altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 15. Dezember 2008, 8C_559/2008, E. 4). Folglich ist vorliegend die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu bejahen. 4.2.2 Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich des Invalideneinkommens vorbringt, es sei ein leidensbedingter Abzug von 40 – 50 % zu gewähren (Beschwerde S. 9 f.), ist festzuhalten, dass ein solcher ohnehin maximal 25 % betragen könnte (vgl. E. 2.5.2 hiervor). Zudem sind die geringen Sprachkenntnisse unfallfremd und ist – wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (S. 8) zutreffend festgehalten hat – für den Beschwerdeführer eine hinreichende Verständigung im Arbeitsalltag möglich, womit eine diesbezügliche lohnmindernde Wirkung zu verneinen ist (Entscheid des BGer vom 4. Oktober 2007, U 450/06, E. 4.3). Sodann hat die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid (S. 8) unter Berücksichtigung der beim Erlernen einer neuen Tätigkeit möglichen Leistungseinbusse von 10 – 20 % während 1 – 2 Jahren den leidensbedingten Abzug von 5 % auf 10 % erhöht, womit der vom Beschwerdeführer geforderten genügenden Anpassungszeit an die Sehbehinderung (vgl. Beschwerde S. 8) Rechnung getragen wurde. Folglich ist der gewährte 10 %-ige Abzug insgesamt nicht zu beanstanden, da zudem das vorgerückte Alter – wie bereits ausgeführt – mit Blick auf Art. 28 Abs. 4 UVV ausser Acht zu lassen ist. Auch im Übrigen hat die Beschwerdegegnerin die Bestimmung des Invalideneinkommens korrekt vorgenommen; gestützt auf die LSE 2010, Tabelle TA1, Total, Männer, Anforderungsniveau 4, umgerechnet auf 12 Monate, indexiert auf das Jahr 2013 und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im entsprechenden Bereich von 41.7 Stunden sowie unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % (Fr. 4‘901.-- x 12 = Fr. 58‘812.-- x 101 % x 100.8 % x 100.7 % / 40 x 41.7 x 0.9) resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 56‘571.--. 4.2.3 Sodann gibt auch die Festsetzung des Valideneinkommens auf Fr. 70‘118.-- gestützt auf die Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin für das Jahr 2013 (vgl. AB 108, 143) keinen Anlass zur Beanstandung, womit bei der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 14 Invaliditätsgrad von gerundet 19 % resultiert (100 / Fr. 70‘118.-- x [Fr. 70‘118.-- – Fr. 56‘571.--] = 19.32 %; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123). 4.3 Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde hinsichtlich der Ren- tenhöhe als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 Bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin auf das einsprache- weise gestellte Begehren, Taggeldnachzahlungen zu leisten, zu Recht nicht eingetreten ist (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Beschwerdeweise wird geltend gemacht, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 18. Juli 2014 (AB 102), mit welchem dem Beschwerdeführer die Ausrichtung der Taggelder ab dem 1. August 2013 im Umfang von 50 % entsprechend der ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit mitgeteilt worden sei, stelle eine Verfügung im materiell-rechtlichen Sinne dar, welche an Formmängeln leide und des- halb keine Rechtswirkungen oder keinen Fristenlauf habe bewirken kön- nen. Folglich sei die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid zu Unrecht nicht auf die Rechtsbegehren bezüglich der Feststellung der jeder- zeitigen 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit und der Taggeldnachzahlungen für die Monate August und September 2013 eingetreten. 5.2 Im Zusammenhang mit den beiden gemäss ATSG vorgesehenen Erledigungsformen eines (Leistungs-)Gesuchs mittels Verfügung einerseits und im formlosen Verfahren andererseits (Art. 49 Abs. 1 und 51 Abs. 1 ATSG) hat das Bundesgericht festgehalten, dass die Abgrenzung zwischen diesen beiden Erledigungsformen in der Weise zu erfolgen hat, dass eine Verfügung – unter Umständen abweichend von der allgemeinen, an inhalt- lichen Kriterien orientierten Definition gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) – nur dann vorliegt, wenn das fragliche Schriftstück als solche bezeichnet ist oder zumindest eine Rechtsmittelbelehrung enthält (BGE 134 V 145 E. 3.2 S. 148). Das hier relevante Schreiben vom 18. Juli 2013 (AB 102), welches vorerst unwidersprochen geblieben war, ist weder als Verfügung bezeichnet noch ist es mit einer Rechtsmittelbelehrung verse-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 15 hen, womit es keine Verfügung darstellt. Die eben zitierte Rechtsprechung ist auch vorliegend massgebend, wobei offen gelassen werden kann, ob die Taggeldreduktion als erheblich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG ein- zustufen und zwingend eine Verfügung zu erlassen gewesen wäre, da im einen (formloses Verfahren) wie im anderen Fall (zu Unrecht unterbliebener Verfügungserlass) die versicherte Person den Erlass einer Verfügung ver- langen kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 ATSG betreffend formloses Verfahren und BGE 134 V 145 E. 5.1 S. 149 betreffend zu Unrecht unterbliebenem Verfü- gungserlass). 5.3 Nach dem Ausgeführten ergibt sich, dass es hinsichtlich der bean- tragten Taggeldnachzahlung am Anfechtungsgegenstand fehlt und die Be- schwerdegegnerin diesbezüglich zu Recht nicht auf die Einsprache einge- treten ist. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde als offensichtlich unbe- gründet abzuweisen. 6. 6.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Okt. 2014, UV/14/522, Seite 16 3. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- SUVA Rechtsabteilung (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom

16. September 2014 inklusive Beilagen)

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.