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200 2014 519

Bern VerwG · 2014-05-19 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (ER RD 348/2014)

Sachverhalt

A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 11. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 33 - 36) und meldete sich am 12. No- vember 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel an (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 27 f.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (act. IIA 57) teilte das RAV Biel der Versicherten mit, dass die am 31. Dezember 2013 eingereichten Arbeits- bemühungen für den Monat Dezember 2013 quantitativ nicht der Wieder- eingliederungsvereinbarung entsprächen. Die Versicherte habe Gelegen- heit, sich bis zum 31. Januar 2014 zum Sachverhalt zu äussern. Am

22. Januar 2014 reichte die Versicherte eine Kopie der Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 66) und führte aus, dieser sei zu entnehmen, dass sie im Mo- nat Dezember 2013 genügend Arbeitsbemühungen gemacht habe; die am

31. Dezember 2013 eingesandten Arbeitsbemühungen seien offensichtlich nicht vollständig beim RAV angekommen (act. IIA 61). Am 25. Februar 2014 (act. IIA 78 - 80) verfügte das RAV Biel die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem

1. Januar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 erhobene Einsprache vom

28. Februar 2014 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 5) wies das beco mit Entscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13) ab und führte im Wesentlichen aus, auf dem am 31. Dezember 2013 eingereichten Nachweisformular seien nur sechs statt zehn Bewerbungen nachgewiesen. Die zusätzlichen vier Arbeitsbemühungen auf der nachgereichten Kopie seien zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrich- ter reichte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 eine verbesserte Be- schwerdeschrift ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (13 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenü- gender bzw. verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und ei- nem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 4‘388.-- (act. IIB 66) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

E. 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldba- ren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgespro- chen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht in- nert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach- weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerde- führerin den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen des Monats Dezember am

31. Dezember 2013 per E-Mail an ihren Berater gesandt hat (act. IIA 51 f.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Nachweis noch am gleichen Tag beim Beschwerdegegner eingegangen ist und von diesem spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. IIA 52, 54). Insofern erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Denn entgegen ihrer Annahme, ihre E-Mail mit den Ar- beitsbemühungen sei beim RAV nicht angekommen (vgl. Beschwerde vom

28. Mai 2014), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin aus Versehen nicht die aktualisierte und vervollständigte Version des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 6 Formulars beifügte, sind doch auf dem eingereichten Formular nur sechs statt der vereinbarten zehn Bewerbungen (vgl. act. IIA 42 - 44) aufgeführt. Für diesen Sachverhalt spricht auch der Umstand, dass der Nachweis we- der datiert noch unterschrieben ist. Demnach wies die Beschwerdeführerin binnen Frist bis zum 6. Januar 2014 (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach. Die vier am 22. Januar 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen gingen zu spät ein und sind vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sämtliche zehn Bewerbungen des Monats Dezember 2013 nachzuweisen vermag (vgl. Beschwerdebeilage [act I] 2), denn der Nachweis von Arbeitsbemühungen kann nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht mehr erbracht werden, es sei denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom RAV nicht auf die Unvollständigkeit des eingereichten Formulars hin- gewiesen wurde, ein entschuldbarer Grund zu erblicken ist. Insoweit ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern ein RAV-Berater verpflichtet ist, einen per E-Mail zugestellten Nachweis der Arbeitsbemühungen zu kontrol- lieren und die versicherte Person auf allfällige Mängel hinzuweisen.

E. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache (vgl. act. IIA 61) sinngemäss geltend machte, ihr RAV-Berater hätte ihr umge- hend mitteilen müssen, dass ihre Arbeitsbemühungen in quantitativer Hin- sicht nicht genügten, blieb dies vom Beschwerdegegner zu Recht un- berücksichtigt. Eine unverzügliche materielle Prüfung jedes vom RAV emp- fangenen Formulars hinsichtlich Einhaltung der quantitativen und qualitati- ven Anforderungen an die individuell zu tätigenden Arbeitsbemühungen entsprechend der jeweiligen Wiedereingliederungsvereinbarung kann vom RAV nicht verlangt werden, bildet doch diese Prüfung regelmässig eine Grundlage für das Beratungsgespräch des Folgemonats. Ungeachtet dessen wäre eine versicherte Person, welche ihre Arbeits- bemühungen wie die Beschwerdeführerin am letzten Tag eines Monats

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 7 einreicht, auch faktisch gar nicht mehr in der Lage, die während des Mo- nats nicht getätigten Arbeitsbemühungen mit der hier zu fordernden Sorg- falt noch nachzuholen.

E. 3.3 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der formalen Prüfung der eingehenden Formulare: Da die versicherte Person erst mit ihrer Unterschrift bezeugt, den Nachweis eigenhändig ausgefüllt und wahre Angaben gemacht zu haben, handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen um ein formelles Erfordernis. Fehlt diese, hat der RAV- Berater den Versicherten – bei noch laufender Einreichungsfrist – unver- züglich aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist er- neut einzureichen. Vorliegend hätte somit der RAV-Berater nach Erhalt der E-Mail der Be- schwerdeführerin im Rahmen einer summarischen Eingangsprüfung auf den ersten Blick erkennen müssen, dass das eingereichte Formular weder datiert noch unterschrieben war, mithin in formeller Hinsicht eine Unvoll- ständigkeit vorlag. Eine Rückweisung des Formulars zwecks Unterzeich- nung hätte sich im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als das Formular dem RAV am 31. Dezember 2013 zuging (vgl. act. IIA 52, 54) bzw. vom RAV-Berater spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. act. IIA 54) und somit trotz der Feiertage bzw. des anstehenden Wochenendes ausreichend Zeit verblieb, um die Beschwer- deführerin durch Anklicken der Antwortfunktion aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist erneut einzureichen. Im Falle einer Rücksendung zur Unterschrift hätte die Beschwerdeführerin ihr Versehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt, hätte ihr doch auffallen müssen, dass im Formular weniger Arbeitsbemühungen aufgelis- tet sind, als sie tatsächlich geleistet hatte. Folglich hätte sie – wie von ihr glaubhaft dargelegt wurde – dem RAV die vollständig ausgefüllte Version des Formulars eingereicht und damit den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen binnen Frist in quantitativ hinreichender Weise erbringen können.

E. 3.4 Nach dem Dargelegten erweisen sich die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen als fristgerecht erfolgt. In teilweiser Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 8 Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sind zwecks Prüfung der Arbeitsbemühungen in qualitati- ver Hinsicht.

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco vom 19. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden zum weiteren Vor- gehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt eingereichten Akten)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt eingereichten Ak- ten)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 9 Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Januar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 erhobene Einsprache vom
  2. Februar 2014 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 5) wies das beco mit Entscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13) ab und führte im Wesentlichen aus, auf dem am 31. Dezember 2013 eingereichten Nachweisformular seien nur sechs statt zehn Bewerbungen nachgewiesen. Die zusätzlichen vier Arbeitsbemühungen auf der nachgereichten Kopie seien zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrich- ter reichte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 eine verbesserte Be- schwerdeschrift ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen:
  3. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  4. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
  5. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenü- gender bzw. verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und ei- nem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 4‘388.-- (act. IIB 66) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  6. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldba- ren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgespro- chen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht in- nert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach- weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).
  7. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerde- führerin den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen des Monats Dezember am
  8. Dezember 2013 per E-Mail an ihren Berater gesandt hat (act. IIA 51 f.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Nachweis noch am gleichen Tag beim Beschwerdegegner eingegangen ist und von diesem spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. IIA 52, 54). Insofern erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Denn entgegen ihrer Annahme, ihre E-Mail mit den Ar- beitsbemühungen sei beim RAV nicht angekommen (vgl. Beschwerde vom
  9. Mai 2014), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin aus Versehen nicht die aktualisierte und vervollständigte Version des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 6 Formulars beifügte, sind doch auf dem eingereichten Formular nur sechs statt der vereinbarten zehn Bewerbungen (vgl. act. IIA 42 - 44) aufgeführt. Für diesen Sachverhalt spricht auch der Umstand, dass der Nachweis we- der datiert noch unterschrieben ist. Demnach wies die Beschwerdeführerin binnen Frist bis zum 6. Januar 2014 (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach. Die vier am 22. Januar 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen gingen zu spät ein und sind vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sämtliche zehn Bewerbungen des Monats Dezember 2013 nachzuweisen vermag (vgl. Beschwerdebeilage [act I] 2), denn der Nachweis von Arbeitsbemühungen kann nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht mehr erbracht werden, es sei denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom RAV nicht auf die Unvollständigkeit des eingereichten Formulars hin- gewiesen wurde, ein entschuldbarer Grund zu erblicken ist. Insoweit ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern ein RAV-Berater verpflichtet ist, einen per E-Mail zugestellten Nachweis der Arbeitsbemühungen zu kontrol- lieren und die versicherte Person auf allfällige Mängel hinzuweisen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache (vgl. act. IIA 61) sinngemäss geltend machte, ihr RAV-Berater hätte ihr umge- hend mitteilen müssen, dass ihre Arbeitsbemühungen in quantitativer Hin- sicht nicht genügten, blieb dies vom Beschwerdegegner zu Recht un- berücksichtigt. Eine unverzügliche materielle Prüfung jedes vom RAV emp- fangenen Formulars hinsichtlich Einhaltung der quantitativen und qualitati- ven Anforderungen an die individuell zu tätigenden Arbeitsbemühungen entsprechend der jeweiligen Wiedereingliederungsvereinbarung kann vom RAV nicht verlangt werden, bildet doch diese Prüfung regelmässig eine Grundlage für das Beratungsgespräch des Folgemonats. Ungeachtet dessen wäre eine versicherte Person, welche ihre Arbeits- bemühungen wie die Beschwerdeführerin am letzten Tag eines Monats Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 7 einreicht, auch faktisch gar nicht mehr in der Lage, die während des Mo- nats nicht getätigten Arbeitsbemühungen mit der hier zu fordernden Sorg- falt noch nachzuholen. 3.3 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der formalen Prüfung der eingehenden Formulare: Da die versicherte Person erst mit ihrer Unterschrift bezeugt, den Nachweis eigenhändig ausgefüllt und wahre Angaben gemacht zu haben, handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen um ein formelles Erfordernis. Fehlt diese, hat der RAV- Berater den Versicherten – bei noch laufender Einreichungsfrist – unver- züglich aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist er- neut einzureichen. Vorliegend hätte somit der RAV-Berater nach Erhalt der E-Mail der Be- schwerdeführerin im Rahmen einer summarischen Eingangsprüfung auf den ersten Blick erkennen müssen, dass das eingereichte Formular weder datiert noch unterschrieben war, mithin in formeller Hinsicht eine Unvoll- ständigkeit vorlag. Eine Rückweisung des Formulars zwecks Unterzeich- nung hätte sich im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als das Formular dem RAV am 31. Dezember 2013 zuging (vgl. act. IIA 52, 54) bzw. vom RAV-Berater spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. act. IIA 54) und somit trotz der Feiertage bzw. des anstehenden Wochenendes ausreichend Zeit verblieb, um die Beschwer- deführerin durch Anklicken der Antwortfunktion aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist erneut einzureichen. Im Falle einer Rücksendung zur Unterschrift hätte die Beschwerdeführerin ihr Versehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt, hätte ihr doch auffallen müssen, dass im Formular weniger Arbeitsbemühungen aufgelis- tet sind, als sie tatsächlich geleistet hatte. Folglich hätte sie – wie von ihr glaubhaft dargelegt wurde – dem RAV die vollständig ausgefüllte Version des Formulars eingereicht und damit den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen binnen Frist in quantitativ hinreichender Weise erbringen können. 3.4 Nach dem Dargelegten erweisen sich die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen als fristgerecht erfolgt. In teilweiser Gutheissung der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 8 Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sind zwecks Prüfung der Arbeitsbemühungen in qualitati- ver Hinsicht.
  10. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  11. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco vom 19. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden zum weiteren Vor- gehen im Sinne der Erwägungen.
  12. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  13. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt eingereichten Ak- ten) - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 9 Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 519 ALV SCP/IMD/BRL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Juli 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1969 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) stellte am 11. November 2013 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Ak- ten des beco Berner Wirtschaft [beco bzw. Beschwerdegegner], Dossier der Arbeitslosenkasse Biel [act. IIB] 33 - 36) und meldete sich am 12. No- vember 2013 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel an (Akten des beco, Dossier der RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 27 f.). Mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (act. IIA 57) teilte das RAV Biel der Versicherten mit, dass die am 31. Dezember 2013 eingereichten Arbeits- bemühungen für den Monat Dezember 2013 quantitativ nicht der Wieder- eingliederungsvereinbarung entsprächen. Die Versicherte habe Gelegen- heit, sich bis zum 31. Januar 2014 zum Sachverhalt zu äussern. Am

22. Januar 2014 reichte die Versicherte eine Kopie der Arbeitsbemühungen ein (act. IIA 66) und führte aus, dieser sei zu entnehmen, dass sie im Mo- nat Dezember 2013 genügend Arbeitsbemühungen gemacht habe; die am

31. Dezember 2013 eingesandten Arbeitsbemühungen seien offensichtlich nicht vollständig beim RAV angekommen (act. IIA 61). Am 25. Februar 2014 (act. IIA 78 - 80) verfügte das RAV Biel die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen ab dem

1. Januar 2014 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit. Die gegen die Verfügung vom 25. Februar 2014 erhobene Einsprache vom

28. Februar 2014 (Akten des beco, Dossier des Rechtsdienstes [act. II] 5) wies das beco mit Entscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13) ab und führte im Wesentlichen aus, auf dem am 31. Dezember 2013 eingereichten Nachweisformular seien nur sechs statt zehn Bewerbungen nachgewiesen. Die zusätzlichen vier Arbeitsbemühungen auf der nachgereichten Kopie seien zu spät eingereicht worden und könnten nicht mehr berücksichtigt werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 28. Mai 2014 Beschwerde. Sie bean- tragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids. Nach entsprechender Aufforderung durch den zuständigen Instruktionsrich- ter reichte die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2014 eine verbesserte Be- schwerdeschrift ein. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 4 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 (act. II 9 - 13). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung der Beschwerdeführerin in der Anspruchsberechtigung für die Dauer von drei Tagen wegen ungenü- gender bzw. verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von drei Tagen und ei- nem versicherten monatlichen Verdienst von Fr. 4‘388.-- (act. IIB 66) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in der Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 5 sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldba- ren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgespro- chen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht in- nert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nach- weise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass die Beschwerde- führerin den Nachweis ihrer Arbeitsbemühungen des Monats Dezember am

31. Dezember 2013 per E-Mail an ihren Berater gesandt hat (act. IIA 51 f.). Den Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Nachweis noch am gleichen Tag beim Beschwerdegegner eingegangen ist und von diesem spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis genommen wurde (vgl. act. IIA 52, 54). Insofern erweist sich die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin als unzutreffend. Denn entgegen ihrer Annahme, ihre E-Mail mit den Ar- beitsbemühungen sei beim RAV nicht angekommen (vgl. Beschwerde vom

28. Mai 2014), ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beschwerdeführe- rin aus Versehen nicht die aktualisierte und vervollständigte Version des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 6 Formulars beifügte, sind doch auf dem eingereichten Formular nur sechs statt der vereinbarten zehn Bewerbungen (vgl. act. IIA 42 - 44) aufgeführt. Für diesen Sachverhalt spricht auch der Umstand, dass der Nachweis we- der datiert noch unterschrieben ist. Demnach wies die Beschwerdeführerin binnen Frist bis zum 6. Januar 2014 (Art. 26 Abs. 2 Satz 1 AVIV) in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen nach. Die vier am 22. Januar 2014 nachgereichten Arbeitsbemühungen gingen zu spät ein und sind vom Beschwerdegegner grundsätzlich zu Recht nicht mehr berücksichtigt worden. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschwerdeführerin sämtliche zehn Bewerbungen des Monats Dezember 2013 nachzuweisen vermag (vgl. Beschwerdebeilage [act I] 2), denn der Nachweis von Arbeitsbemühungen kann nach Ablauf der in Art. 26 Abs. 2 AVIV vorgesehenen Frist nicht mehr erbracht werden, es sei denn, es liege ein entschuldbarer Grund vor (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Streitig und zu prüfen ist, ob im Umstand, dass die Beschwerdeführerin vom RAV nicht auf die Unvollständigkeit des eingereichten Formulars hin- gewiesen wurde, ein entschuldbarer Grund zu erblicken ist. Insoweit ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwiefern ein RAV-Berater verpflichtet ist, einen per E-Mail zugestellten Nachweis der Arbeitsbemühungen zu kontrol- lieren und die versicherte Person auf allfällige Mängel hinzuweisen. 3.2 Soweit die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einsprache (vgl. act. IIA 61) sinngemäss geltend machte, ihr RAV-Berater hätte ihr umge- hend mitteilen müssen, dass ihre Arbeitsbemühungen in quantitativer Hin- sicht nicht genügten, blieb dies vom Beschwerdegegner zu Recht un- berücksichtigt. Eine unverzügliche materielle Prüfung jedes vom RAV emp- fangenen Formulars hinsichtlich Einhaltung der quantitativen und qualitati- ven Anforderungen an die individuell zu tätigenden Arbeitsbemühungen entsprechend der jeweiligen Wiedereingliederungsvereinbarung kann vom RAV nicht verlangt werden, bildet doch diese Prüfung regelmässig eine Grundlage für das Beratungsgespräch des Folgemonats. Ungeachtet dessen wäre eine versicherte Person, welche ihre Arbeits- bemühungen wie die Beschwerdeführerin am letzten Tag eines Monats

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 7 einreicht, auch faktisch gar nicht mehr in der Lage, die während des Mo- nats nicht getätigten Arbeitsbemühungen mit der hier zu fordernden Sorg- falt noch nachzuholen. 3.3 Anders verhält es sich dagegen hinsichtlich der formalen Prüfung der eingehenden Formulare: Da die versicherte Person erst mit ihrer Unterschrift bezeugt, den Nachweis eigenhändig ausgefüllt und wahre Angaben gemacht zu haben, handelt es sich bei der Unterschrift auf dem Nachweis der persönlichen Arbeits- bemühungen um ein formelles Erfordernis. Fehlt diese, hat der RAV- Berater den Versicherten – bei noch laufender Einreichungsfrist – unver- züglich aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist er- neut einzureichen. Vorliegend hätte somit der RAV-Berater nach Erhalt der E-Mail der Be- schwerdeführerin im Rahmen einer summarischen Eingangsprüfung auf den ersten Blick erkennen müssen, dass das eingereichte Formular weder datiert noch unterschrieben war, mithin in formeller Hinsicht eine Unvoll- ständigkeit vorlag. Eine Rückweisung des Formulars zwecks Unterzeich- nung hätte sich im vorliegenden Fall umso mehr gerechtfertigt, als das Formular dem RAV am 31. Dezember 2013 zuging (vgl. act. IIA 52, 54) bzw. vom RAV-Berater spätestens am 3. Januar 2014 zur Kenntnis ge- nommen wurde (vgl. act. IIA 54) und somit trotz der Feiertage bzw. des anstehenden Wochenendes ausreichend Zeit verblieb, um die Beschwer- deführerin durch Anklicken der Antwortfunktion aufzufordern, das Formular zu unterzeichnen und binnen Frist erneut einzureichen. Im Falle einer Rücksendung zur Unterschrift hätte die Beschwerdeführerin ihr Versehen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erkannt, hätte ihr doch auffallen müssen, dass im Formular weniger Arbeitsbemühungen aufgelis- tet sind, als sie tatsächlich geleistet hatte. Folglich hätte sie – wie von ihr glaubhaft dargelegt wurde – dem RAV die vollständig ausgefüllte Version des Formulars eingereicht und damit den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen binnen Frist in quantitativ hinreichender Weise erbringen können. 3.4 Nach dem Dargelegten erweisen sich die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen als fristgerecht erfolgt. In teilweiser Gutheissung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 8 Beschwerde ist daher der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Mai 2014 insoweit aufzuheben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückzuweisen sind zwecks Prüfung der Arbeitsbemühungen in qualitati- ver Hinsicht. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner per- sönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheent- scheid des beco vom 19. Mai 2014 insoweit aufgehoben, als die Akten an den Beschwerdegegner zurückgewiesen werden zum weiteren Vor- gehen im Sinne der Erwägungen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R):

- A.________ (samt eingereichten Akten)

- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (samt eingereichten Ak- ten)

- Staatssekretariat für Wirtschaft – seco

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juli 2014, ALV/2014/519, Seite 9 Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.