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200 2014 504

Bern VerwG · 2014-09-09 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 17. April 2014 (2010.20523.13.7)

Sachverhalt

A. Der 1960 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (fortan Helsa- na bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatell-Unfallmeldung am 29. April 2013 beim Inlinehockey auf einer Kunsteisbahn in die Bande prallte und dabei eine Becken- und Hüftprellung erlitt (Akten der Helsana [act. IIA], 1; Akten des Versicherten [act. I], 3). Am 17. Oktober 2013 orientierte der Versicherte seine Arbeitgeberin darü- ber, dass er sich durch den besagten Aufprall zusätzlich einen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen habe (vgl. act. II 2), worauf die Helsana gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 21. No- vember 2013 (Akten der Helsana [act. II], 10) mit Verfügung vom 18. De- zember 2013 (act. IIA 5) mangels eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem Ereignis und den linksseitigen Schulterbeschwerden eine diesbezügliche Leistungspflicht verneinte. B. Eine hiergegen seitens des Versicherten am 14. Januar 2014 vorsorglich erhobene (vgl. act. IIA 8) und am 10. Februar 2014 begründete (vgl. act. IIA 11) Einsprache wies die Helsana mit Entscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14) ab. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von der B.________, Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen bzw. eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden links im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehen dagegen Leistungsan- sprüche bezüglich der Rücken- und Hüftbeschwerden.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 4

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

E. 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 5 seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2).

E. 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1).

E. 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 6 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1).

E. 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112).

E. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom

29. April 2013 die kumulativen Kriterien des Unfallbegriffs gemäss Legalde- finition von Art. 4 ATSG erfüllte, wenngleich weder aus der Bagatell- Unfallmeldung (act. I 3; act. IIA 1) noch den medizinischen Akten (act. II 1-

12) hervorgeht, ob die Körperbewegung durch einen Mit- oder Gegenspie- ler «programmwidrig» beeinflusst wurde, es sich mithin um einen eigentli- chen Bandencheck handelte (vgl. BGE 130 V 117). Es wurde jedoch eine sog. Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV diagnostiziert (vgl. act. II 6) und der geschilderte Hergang ist mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik (vgl. bspw. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.4) zumindest als objektiv feststellbarer, sinnfälliger Einfluss auf den Körper zu betrachten. Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, ob das Ereignis vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 7

29. April 2013 als Unfall im Rechtssinne zu werten ist, da es jedenfalls ein äusseres Ereignis im Sinne der unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. E. 2.2 hievor) wäre.

E. 3.2 Was die natürliche Unfallkausalität der Schulterproblematik anbe- langt, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben ent- nehmen:

E. 3.2.1 Nach der Erstkonsultation im Notfall des Spitals D.________ (vgl. act. IIA 1 Ziff. 10), über welche kein Bericht vorliegt, wurde der Beschwer- deführer von Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nachbehandelt (vgl. act. II 3). Dieser veranlasste eine bildgebende Untersuchung der Lenden- wirbelsäule (vgl. act. II 1), diagnostizierte eine Diskushernie auf Stufe L4/5 und führte Infiltrationen im Lendenwirbelsäulenbereich durch (vgl. act. II 2 f.). Im Bericht vom 29. Juli 2013 (act. II 4) gab er an, der Beschwerdefüh- rer habe anlässlich der gleichentags durchgeführten Sprechstunde auch über «eigentlich für ihn stärker beeinträchtigende Schulterschmerzen links» geklagt. Diese seien «kurze Zeit nach dem Aufprall an der Bande im April» aufgetreten.

E. 3.2.2 Dr. med. E.________ überwies den Beschwerdeführer an den Schulterspezialisten Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, welcher im Konsiliarbericht vom 10. September 2013 (act. II 5) erklärte, der Beschwer- deführer leide «[s]eit einem akuten Schmerzereignis beim Krafttraining» unter linksseitigen Schulterschmerzen. Er absolviere regelmässig ein Kraft- training, einige Übungen seien nur noch mit Schmerzen möglich. Gestützt auf eine veranlasste MR-Arthrographie (vgl. act. II 6) diagnostizierte der Orthopäde im Bericht vom 2. Oktober 2013 (act. II 7) eine kleine Ruptur der Supraspinatussehne links und führte aus, gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers leide dieser seit Frühling 2013 unter progredienten Schmerzen in der linken Schulter. Er betreibe weiterhin Kraftsport und sei dort bei einigen Übungen eingeschränkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 8

E. 3.2.3 Mit einer letzten Konsultation vom 14. Oktober 2013 schloss Dr. med. E.________ die Behandlung ab und vereinbarte mit dem Beschwer- deführer eine Wiedervorstellung bei Bedarf (vgl. act. II 8, 12).

E. 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, med. pract. G.________, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 (act. II 10) zum Schluss, dass bezüglich der Schulterbeschwerden über- wiegend wahrscheinlich keine Unfallkausalität vorliege. Es liege ein relativ kleiner Befund an der Supraspinatussehne vor, der Beschwerdeführer sei zudem 53jährig und damit in einem typischen Alter, in welchem solche bildgebenden Befunde nicht aussergewöhnlich seien und häufig auch sym- ptomlos blieben oder nach durchgeführter konservativer Therapie sym- ptomfrei werden könnten. Die Schulterproblematik sei zudem erst spät er- wähnt worden und es bestehe keine überzeugende Brückensymptomatik.

E. 3.2.5 Am 3. Dezember 2013 berichtete Dr. med. F.________ über persis- tierende nächtliche Beschwerden und eine deutliche Abduktionsschwäche. An einer transmuralen ventralen Ruptur der Supraspinatussehne sei nicht zu zweifeln. Trotz Physiotherapie könne der Beschwerdeführer diese Ver- letzung nicht kompensieren, weshalb die Indikation zu einer arthroskopi- schen Insertion der Sehne gegeben sei (vgl. act. II 11). Am 25. März 2014 führte Dr. med. F.________ eine Reinsertion der Supraspinatussehne so- wie eine Tenodese der langen Bizepssehne links durch. Gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertrat er im Schreiben vom

12. Mai 2014 (act. I 12) die Auffassung, dass die Schulterbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013 stünden. Intraoperativ habe sich eine distale isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis von weiteren Lä- sionen gezeigt. Zusätzlich hätten sich keine degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk gezeigt, womit die Beschwerden als unfallbedingt zu betrachten seien.

E. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 9 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

18. Dezember 2013 (act. IIA 5) sowie im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. April 2014 (act. II 14) in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 21. November 2013 (act. II 10). Die Schlussfolgerungen von med. pract. G.________ überzeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 10 gen und sein Bericht erfüllt die höchstrichterlichen beweisrechtlichen An- forderungen. Es leuchtet ein, dass insbesondere die lange Latenzzeit zwi- schen dem inkriminierten Ereignis vom 29. April 2013 und der aufgetrete- nen Symptomatologie gegen eine natürliche Unfallkausalität der linksseiti- gen Schulterbeschwerden spricht. Zwar erscheint aufgrund der in den Ak- ten teilweise widersprüchlichen anamnestischen Angaben vorderhand un- klar, wann die Schulterproblematik erstmals auftrat. So soll sie einerseits kurze Zeit nach dem Aufprall an der Bande im April bzw. im Frühling 2013 aufgetreten sein (vgl. act. II 4, 7), andererseits erst seit einem akuten Schmerzereignis beim Krafttraining bestanden haben (vgl. act. II 5). Jeden- falls ist allseits unbestritten und gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Schulterbeschwerden erstmals gegenüber Dr. med. E.________ im Rahmen der Sprechstunde vom 29. Juli 2013 (vgl. act. II 4), mithin drei Monate nach der stattgehabten Becken- und Hüftkontusion, erwähnte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Schulter erst damals symptomatisch wur- de. Bei einer Supraspinatusläsion treten Schmerzen und funktionell eine Abduktionsschwäche im Seitenvergleich auf (vgl. GRIFKA/KRÄMER, Or- thopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 227. Ziff. 8.2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Problematik anlässlich der initialen Behandlung der Rückenbeschwerden erwähnt hätte bzw. sie von den behandelnden Orthopäden im Rahmen der klinischen Untersuchung erkannt worden wäre, soweit sie tatsächlich bereits damals aufgetreten wäre. Nachvollziehbar ist im Weiteren, dass der beratende Arzt die empiri- sche Tatsache mitberücksichtigte, dass derartige Befunde im Alter des Be- schwerdeführers nicht aussergewöhnlich sind, und demgemäss nicht ohne weiteres auf eine Traumafolge geschlossen werden kann (vgl. BI- SCHOFF/HEISEL/LOCHER [Hrsg.], Praxis der konservativen Orthopädie, 2007, S. 379; WIRTH/MUTSCHLER/KOHN/POHLEMANN [Hrsg.], Praxis der Orthopä- die und Unfallchirurgie, 3. Aufl. 2014, S. 989; SCHILTENWOLF/HOLLO [Hrsg.], Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl. 2014, S. 732). Die beschwerdeweise vorgebrachte Kritik an der Beurteilung des beraten- den Arztes der Beschwerdegegnerin verfängt nicht. Vorab vermag der Um- stand, dass med. pract. G.________ der Verwaltung empfahl, weitere Ver- laufsberichte von Dr. med. E.________ zu verlangen (vgl. act. II 10/2 Ziff. 2 lit. c), den Beweiswert seiner Schlussfolgerung nicht zu schmälern. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 11 zumal Dr. med. E.________ die Behandlung bereits am 14. Oktober 2013 abgeschlossen hatte (act. II 8, 12). Aufgrund der unzweideutigen Kausa- litätsbeurteilung von med. pract. G.________ bestand für die Beschwerde- gegnerin keine Veranlassung zusätzliche Sachverhaltserhebungen vorzu- nehmen, vielmehr konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) direkt über den Leistungsanspruch verfügen, ohne damit die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu verletzen (vgl. Beschwerde S. 6 lit. B Ziff. II Ziff. 8). Auch das Schreiben von Dr. med. F.________ vom 12. Mai 2014 (act. I 12) ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilung von med. pract. G.________ zu begründen. Er bejahte die Unfallkausalität allein mit dem Argument, dass sich intraopera- tiv keine weiteren Läsionen und keine degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk gezeigt hätten. Dies stellt keine schlüssige Begrün- dung dar, zumal das Letztere den Feststellungen von Dr. med. H.________, Fachärztin für Radiologie FMH, widerspricht, die unter Kon- trastmitteleinsatz magnetresonanztomographisch eine leichte Arthrose am Akromioklavikulargelenk und damit eine degenerative Veränderung befun- dete (vgl. act. II 6). Hinzu kommt, dass – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 6 lit. B Ziff. II Ziff. 7) – gerade kein «heftiger Sturz» dokumentiert ist. Aus dem geschilderten Ereignishergang geht gar nicht hervor, dass die linke Schul- ter überhaupt beteiligt gewesen bzw. kinetisch/biomechanisch belastet worden wäre (zu den möglichen Verletzungsmechanismen: vgl. ROM- PE/ERLENKÄMPER, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane,

E. 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte die Beschwerdegeg- nerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013 einen An- spruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden zu Recht, womit der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14) nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2014 erweist sich folg- lich als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 4 Aufl. 2004, vgl. S. 334). Die Darlegung in der Bagatell-Unfallmeldung (act. IIA 1; act. I 3) sowie im Arztbericht vom 23. Juni 2013 (act. II 3 [«mit dem Rücken gegen die Bande geprallt»]) lässt nahe legen, dass allein das Becken sowie die Hüfte kontusioniert wurden. Ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Geschehnis vom 29. April 2013 und den später aufge- tretenen Schulterbeschwerden lässt sich auch vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) begründen. Vielmehr scheint die vom Schul- terspezialisten Dr. med. F.________ erhobene Anamnese, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzung beim Krafttraining zugezogen habe (vgl. act. II 5), plausibel, wovon offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgeht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 12 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. II Ziff. 6 f.). Soweit sachverhaltsmässig erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer die Sehne im Rahmen die- ses Trainings lädierte, könnte daraus aber ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem weiteren – zeitlich nicht näher definierten und bisher nicht gemeldeten (vgl. Art. 45 UVG, Art. 53 UVV) – Versicherungs- ereignis vorliegend ausserhalb des Streitgegenstandes stünde, wäre der gesetzliche Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 hievor) nicht erfüllt und läge wohl auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (vgl. E. 2.2 hievor). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlich- keit ohne besondere Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu ver- neinen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118) und allein ein plötzlich auftre- tender Schmerz beim Krafttraining genügt grundsätzlich nicht als Nachweis für ein unfallähnliches Ereignis (vgl. KAISER/FERREIRO, in SZS 2014 S. 31 mit Hinweis).

E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helsana Unfall AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 504 UV SCP/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 9. September 2014 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 17. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (fortan Helsa- na bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er gemäss Bagatell-Unfallmeldung am 29. April 2013 beim Inlinehockey auf einer Kunsteisbahn in die Bande prallte und dabei eine Becken- und Hüftprellung erlitt (Akten der Helsana [act. IIA], 1; Akten des Versicherten [act. I], 3). Am 17. Oktober 2013 orientierte der Versicherte seine Arbeitgeberin darü- ber, dass er sich durch den besagten Aufprall zusätzlich einen Sehnenriss an der linken Schulter zugezogen habe (vgl. act. II 2), worauf die Helsana gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 21. No- vember 2013 (Akten der Helsana [act. II], 10) mit Verfügung vom 18. De- zember 2013 (act. IIA 5) mangels eines natürlichen Kausalzusammen- hangs zwischen dem Ereignis und den linksseitigen Schulterbeschwerden eine diesbezügliche Leistungspflicht verneinte. B. Eine hiergegen seitens des Versicherten am 14. Januar 2014 vorsorglich erhobene (vgl. act. IIA 8) und am 10. Februar 2014 begründete (vgl. act. IIA 11) Einsprache wies die Helsana mit Entscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14) ab. C. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________ von der B.________, Beschwerde und bean- tragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen bzw. eventualiter sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 3 In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Juni 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Ver- waltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 Abs. 2 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf die gesetzli- chen Unfallversicherungsleistungen betreffend die Schulterbeschwerden links im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013. Ausserhalb des Anfechtungs- und Streitgegenstandes stehen dagegen Leistungsan- sprüche bezüglich der Rücken- und Hüftbeschwerden. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversi- cherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Ein- wirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi- schen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Die Unfallversicherer haben auch Versicherungsleistungen für die in der Verordnung abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädi- gungen zu übernehmen, sofern diese nicht eindeutig auf Erkrankung oder Degeneration zurückzuführen sind (Art. 6 Abs. 2 UVG; Art. 9 Abs. 2 lit. a - h der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Dabei müssen sämtliche Begriffsmerkmale eines Un- falles mit Ausnahme der Ungewöhnlichkeit erfüllt sein. Besondere Bedeu- tung kommt hierbei der Voraussetzung eines äusseren Ereignisses zu, d.h. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälli- gen, eben unfallähnlichen Vorfalles (BGE 129 V 466 E. 2.2 S. 467). Für die Bejahung eines äusseren auf den menschlichen Körper schädigend einwir- kenden Faktors ist stets ein Geschehen verlangt, dem ein gewisses gestei- gertes Gefährdungspotenzial innewohnt. Das ist zu bejahen, wenn die zum einschiessenden Schmerz führende Tätigkeit im Rahmen einer allgemein gesteigerten Gefahrenlage vorgenommen wird, wie dies etwa für viele sportliche Betätigungen zutreffen kann. Der äussere Faktor mit erhebli- chem Schädigungspotenzial ist sodann auch zu bejahen, wenn die in Frage stehende Lebensverrichtung einer mehr als physiologisch normalen und psychologisch beherrschten Beanspruchung des Körpers, insbesondere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 5 seiner Gliedmassen, gleichkommt (BGE 129 V 466 E. 4.2.2 S. 470; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 5.2). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammen- hang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; SVR 2012 UV Nr. 2 S. 6 E. 3.1). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne die der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht als zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Beja- hung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Be- dingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele («conditio sine qua non»; BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181, 119 V 335 E. 1 S. 337; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Für die Bejahung des natürli- chen Kausalzusammenhangs genügt es, wenn der Unfall für eine bestimm- te gesundheitliche Störung eine Teilursache darstellt (BGE 134 V 109 E. 9.5 S. 125, 123 V 43 E. 2b S. 45; SVR 2009 UV Nr. 3 S. 12 E. 8.3). Zu den im Sinne von Art. 6 Abs. 1 UVG massgebenden Ursachen gehören sodann Umstände, ohne die die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht zur gleichen Zeit eingetreten wäre. Eine schadensauslösende traumatische Einwirkung ist also selbst dann leistungsbegründend, wenn der betreffende Schaden auch ohne das versicherte Ereignis früher oder später wohl einge- treten wäre, der Unfall somit nur hinsichtlich des Zeitpunkts des Schadens- eintritts «conditio sine qua non» war. Anders verhält es sich, wenn der Un- fall nur Gelegenheits- oder Zufallsursache ist, welche ein gegenwärtiges Risiko, mit dessen Realisierung jederzeit zu rechnen gewesen wäre, mani- fest werden lässt, ohne im Rahmen des Verhältnisses von Ursache und Wirkung eigenständige Bedeutung anzunehmen (SVR 2012 UV Nr. 8 S. 29 E. 4.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 6 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungs- recht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu be- finden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). 2.3.2 Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursa- che eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt die- ses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181, 125 V 456 E. 5a S. 461; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 122 E. 5.2). Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausa- lität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 138 V 248 E. 4 S. 250, 134 V 109 E. 2.1 S. 112). 3. 3.1 Es ist zwischen den Parteien unbestritten, dass das Ereignis vom

29. April 2013 die kumulativen Kriterien des Unfallbegriffs gemäss Legalde- finition von Art. 4 ATSG erfüllte, wenngleich weder aus der Bagatell- Unfallmeldung (act. I 3; act. IIA 1) noch den medizinischen Akten (act. II 1-

12) hervorgeht, ob die Körperbewegung durch einen Mit- oder Gegenspie- ler «programmwidrig» beeinflusst wurde, es sich mithin um einen eigentli- chen Bandencheck handelte (vgl. BGE 130 V 117). Es wurde jedoch eine sog. Listenverletzung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 UVG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. f UVV diagnostiziert (vgl. act. II 6) und der geschilderte Hergang ist mit Blick auf die höchstrichterliche Kasuistik (vgl. bspw. Entscheid des Bun- desgerichts [BGer] vom 16. Juli 2014, 8C_147/2014, E. 2.4) zumindest als objektiv feststellbarer, sinnfälliger Einfluss auf den Körper zu betrachten. Bei dieser Ausgangslage kann letztlich offen bleiben, ob das Ereignis vom

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29. April 2013 als Unfall im Rechtssinne zu werten ist, da es jedenfalls ein äusseres Ereignis im Sinne der unfallähnlichen Körperschädigungen (vgl. E. 2.2 hievor) wäre. 3.2 Was die natürliche Unfallkausalität der Schulterproblematik anbe- langt, lassen sich den Akten im Wesentlichen die folgenden Angaben ent- nehmen: 3.2.1 Nach der Erstkonsultation im Notfall des Spitals D.________ (vgl. act. IIA 1 Ziff. 10), über welche kein Bericht vorliegt, wurde der Beschwer- deführer von Dr. med. E.________, Facharzt für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, nachbehandelt (vgl. act. II 3). Dieser veranlasste eine bildgebende Untersuchung der Lenden- wirbelsäule (vgl. act. II 1), diagnostizierte eine Diskushernie auf Stufe L4/5 und führte Infiltrationen im Lendenwirbelsäulenbereich durch (vgl. act. II 2 f.). Im Bericht vom 29. Juli 2013 (act. II 4) gab er an, der Beschwerdefüh- rer habe anlässlich der gleichentags durchgeführten Sprechstunde auch über «eigentlich für ihn stärker beeinträchtigende Schulterschmerzen links» geklagt. Diese seien «kurze Zeit nach dem Aufprall an der Bande im April» aufgetreten. 3.2.2 Dr. med. E.________ überwies den Beschwerdeführer an den Schulterspezialisten Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, welcher im Konsiliarbericht vom 10. September 2013 (act. II 5) erklärte, der Beschwer- deführer leide «[s]eit einem akuten Schmerzereignis beim Krafttraining» unter linksseitigen Schulterschmerzen. Er absolviere regelmässig ein Kraft- training, einige Übungen seien nur noch mit Schmerzen möglich. Gestützt auf eine veranlasste MR-Arthrographie (vgl. act. II 6) diagnostizierte der Orthopäde im Bericht vom 2. Oktober 2013 (act. II 7) eine kleine Ruptur der Supraspinatussehne links und führte aus, gemäss den Angaben des Be- schwerdeführers leide dieser seit Frühling 2013 unter progredienten Schmerzen in der linken Schulter. Er betreibe weiterhin Kraftsport und sei dort bei einigen Übungen eingeschränkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 8 3.2.3 Mit einer letzten Konsultation vom 14. Oktober 2013 schloss Dr. med. E.________ die Behandlung ab und vereinbarte mit dem Beschwer- deführer eine Wiedervorstellung bei Bedarf (vgl. act. II 8, 12). 3.2.4 Der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin, med. pract. G.________, gelangte in seiner Aktenbeurteilung vom 21. November 2013 (act. II 10) zum Schluss, dass bezüglich der Schulterbeschwerden über- wiegend wahrscheinlich keine Unfallkausalität vorliege. Es liege ein relativ kleiner Befund an der Supraspinatussehne vor, der Beschwerdeführer sei zudem 53jährig und damit in einem typischen Alter, in welchem solche bildgebenden Befunde nicht aussergewöhnlich seien und häufig auch sym- ptomlos blieben oder nach durchgeführter konservativer Therapie sym- ptomfrei werden könnten. Die Schulterproblematik sei zudem erst spät er- wähnt worden und es bestehe keine überzeugende Brückensymptomatik. 3.2.5 Am 3. Dezember 2013 berichtete Dr. med. F.________ über persis- tierende nächtliche Beschwerden und eine deutliche Abduktionsschwäche. An einer transmuralen ventralen Ruptur der Supraspinatussehne sei nicht zu zweifeln. Trotz Physiotherapie könne der Beschwerdeführer diese Ver- letzung nicht kompensieren, weshalb die Indikation zu einer arthroskopi- schen Insertion der Sehne gegeben sei (vgl. act. II 11). Am 25. März 2014 führte Dr. med. F.________ eine Reinsertion der Supraspinatussehne so- wie eine Tenodese der langen Bizepssehne links durch. Gegenüber der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vertrat er im Schreiben vom

12. Mai 2014 (act. I 12) die Auffassung, dass die Schulterbeschwerden links mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013 stünden. Intraoperativ habe sich eine distale isolierte Ruptur der Supraspinatussehne ohne Nachweis von weiteren Lä- sionen gezeigt. Zusätzlich hätten sich keine degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk gezeigt, womit die Beschwerden als unfallbedingt zu betrachten seien. 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 9 Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweis- wert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverläs- sigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem An- stellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird (SVR 2008 IV Nr. 22 S. 70 E. 2.4). Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gut- achters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354). Die Berichte und Gutachten ständiger Vertrauensärzte haben in beweisrechtlicher Hinsicht grundsätzlich den gleichen Stellenwert wie die verwaltungsinternen Arztberichte und Gutachten der UVG-Versicherer (RKUV 2001 KV 189 S. 492 E. 5b). Nach der Praxis sind Aktengutachten nicht zu beanstanden, wenn die Ak- ten ein vollständiges Bild über Anamnese, Verlauf und gegenwärtigen Sta- tus ergeben und diese Daten unbestritten sind. Der Untersuchungsbefund muss lückenlos vorliegen. Der Experte muss sich aufgrund vorhandener Unterlagen ein gesamthaft lückenloses Bild machen können (RKUV 2006 U 578 S. 175 E. 3.4, 1988 U 56 S. 371 E. 5b). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in ihrer Verfügung vom

18. Dezember 2013 (act. IIA 5) sowie im hier angefochtenen Einspra- cheentscheid vom 17. April 2014 (act. II 14) in medizinischer Hinsicht auf die Aktenbeurteilung ihres beratenden Arztes vom 21. November 2013 (act. II 10). Die Schlussfolgerungen von med. pract. G.________ überzeu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 10 gen und sein Bericht erfüllt die höchstrichterlichen beweisrechtlichen An- forderungen. Es leuchtet ein, dass insbesondere die lange Latenzzeit zwi- schen dem inkriminierten Ereignis vom 29. April 2013 und der aufgetrete- nen Symptomatologie gegen eine natürliche Unfallkausalität der linksseiti- gen Schulterbeschwerden spricht. Zwar erscheint aufgrund der in den Ak- ten teilweise widersprüchlichen anamnestischen Angaben vorderhand un- klar, wann die Schulterproblematik erstmals auftrat. So soll sie einerseits kurze Zeit nach dem Aufprall an der Bande im April bzw. im Frühling 2013 aufgetreten sein (vgl. act. II 4, 7), andererseits erst seit einem akuten Schmerzereignis beim Krafttraining bestanden haben (vgl. act. II 5). Jeden- falls ist allseits unbestritten und gilt als erstellt, dass der Beschwerdeführer die Schulterbeschwerden erstmals gegenüber Dr. med. E.________ im Rahmen der Sprechstunde vom 29. Juli 2013 (vgl. act. II 4), mithin drei Monate nach der stattgehabten Becken- und Hüftkontusion, erwähnte. Dies lässt darauf schliessen, dass die Schulter erst damals symptomatisch wur- de. Bei einer Supraspinatusläsion treten Schmerzen und funktionell eine Abduktionsschwäche im Seitenvergleich auf (vgl. GRIFKA/KRÄMER, Or- thopädische Unfallchirurgie, 9. Aufl. 2013, S. 227. Ziff. 8.2). Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer diese Problematik anlässlich der initialen Behandlung der Rückenbeschwerden erwähnt hätte bzw. sie von den behandelnden Orthopäden im Rahmen der klinischen Untersuchung erkannt worden wäre, soweit sie tatsächlich bereits damals aufgetreten wäre. Nachvollziehbar ist im Weiteren, dass der beratende Arzt die empiri- sche Tatsache mitberücksichtigte, dass derartige Befunde im Alter des Be- schwerdeführers nicht aussergewöhnlich sind, und demgemäss nicht ohne weiteres auf eine Traumafolge geschlossen werden kann (vgl. BI- SCHOFF/HEISEL/LOCHER [Hrsg.], Praxis der konservativen Orthopädie, 2007, S. 379; WIRTH/MUTSCHLER/KOHN/POHLEMANN [Hrsg.], Praxis der Orthopä- die und Unfallchirurgie, 3. Aufl. 2014, S. 989; SCHILTENWOLF/HOLLO [Hrsg.], Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane, 6. Aufl. 2014, S. 732). Die beschwerdeweise vorgebrachte Kritik an der Beurteilung des beraten- den Arztes der Beschwerdegegnerin verfängt nicht. Vorab vermag der Um- stand, dass med. pract. G.________ der Verwaltung empfahl, weitere Ver- laufsberichte von Dr. med. E.________ zu verlangen (vgl. act. II 10/2 Ziff. 2 lit. c), den Beweiswert seiner Schlussfolgerung nicht zu schmälern. Dies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 11 zumal Dr. med. E.________ die Behandlung bereits am 14. Oktober 2013 abgeschlossen hatte (act. II 8, 12). Aufgrund der unzweideutigen Kausa- litätsbeurteilung von med. pract. G.________ bestand für die Beschwerde- gegnerin keine Veranlassung zusätzliche Sachverhaltserhebungen vorzu- nehmen, vielmehr konnte sie in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) direkt über den Leistungsanspruch verfügen, ohne damit die Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG) zu verletzen (vgl. Beschwerde S. 6 lit. B Ziff. II Ziff. 8). Auch das Schreiben von Dr. med. F.________ vom 12. Mai 2014 (act. I 12) ist nicht geeignet, Zweifel an der Beweiskraft der Beurteilung von med. pract. G.________ zu begründen. Er bejahte die Unfallkausalität allein mit dem Argument, dass sich intraopera- tiv keine weiteren Läsionen und keine degenerativen Veränderungen im linken Schultergelenk gezeigt hätten. Dies stellt keine schlüssige Begrün- dung dar, zumal das Letztere den Feststellungen von Dr. med. H.________, Fachärztin für Radiologie FMH, widerspricht, die unter Kon- trastmitteleinsatz magnetresonanztomographisch eine leichte Arthrose am Akromioklavikulargelenk und damit eine degenerative Veränderung befun- dete (vgl. act. II 6). Hinzu kommt, dass – entgegen der Argumentation in der Beschwerde (S. 6 lit. B Ziff. II Ziff. 7) – gerade kein «heftiger Sturz» dokumentiert ist. Aus dem geschilderten Ereignishergang geht gar nicht hervor, dass die linke Schul- ter überhaupt beteiligt gewesen bzw. kinetisch/biomechanisch belastet worden wäre (zu den möglichen Verletzungsmechanismen: vgl. ROM- PE/ERLENKÄMPER, Begutachtung der Haltungs- und Bewegungsorgane,

4. Aufl. 2004, vgl. S. 334). Die Darlegung in der Bagatell-Unfallmeldung (act. IIA 1; act. I 3) sowie im Arztbericht vom 23. Juni 2013 (act. II 3 [«mit dem Rücken gegen die Bande geprallt»]) lässt nahe legen, dass allein das Becken sowie die Hüfte kontusioniert wurden. Ein ursächlicher Zusammen- hang zwischen dem Geschehnis vom 29. April 2013 und den später aufge- tretenen Schulterbeschwerden lässt sich auch vor diesem Hintergrund nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) begründen. Vielmehr scheint die vom Schul- terspezialisten Dr. med. F.________ erhobene Anamnese, wonach sich der Beschwerdeführer die Verletzung beim Krafttraining zugezogen habe (vgl. act. II 5), plausibel, wovon offenbar auch die Beschwerdegegnerin ausgeht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 12 (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 f. Ziff. II Ziff. 6 f.). Soweit sachverhaltsmässig erstellt wäre, dass sich der Beschwerdeführer die Sehne im Rahmen die- ses Trainings lädierte, könnte daraus aber ebenfalls nicht ohne weiteres auf eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin geschlossen werden. Abgesehen davon, dass ein Anspruch auf Unfallversicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem weiteren – zeitlich nicht näher definierten und bisher nicht gemeldeten (vgl. Art. 45 UVG, Art. 53 UVV) – Versicherungs- ereignis vorliegend ausserhalb des Streitgegenstandes stünde, wäre der gesetzliche Unfallbegriff (vgl. E. 2.1 hievor) nicht erfüllt und läge wohl auch keine unfallähnliche Körperschädigung vor (vgl. E. 2.2 hievor). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Merkmal der Ungewöhnlich- keit ohne besondere Vorkommnis auch bei einer Sportverletzung zu ver- neinen (vgl. BGE 130 V 117 E. 2.2 S. 118) und allein ein plötzlich auftre- tender Schmerz beim Krafttraining genügt grundsätzlich nicht als Nachweis für ein unfallähnliches Ereignis (vgl. KAISER/FERREIRO, in SZS 2014 S. 31 mit Hinweis). 3.5 Nach dem vorstehend Dargelegten verneinte die Beschwerdegeg- nerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. April 2013 einen An- spruch auf die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen betreffend die linksseitigen Schulterbeschwerden zu Recht, womit der angefochtene Ein- spracheentscheid vom 17. April 2014 (act. IIA 14) nicht zu beanstanden ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde vom 26. Mai 2014 erweist sich folg- lich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Sept. 2014, UV/14/504, Seite 13 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helsana Unfall AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.