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200 2014 499

Bern VerwG · 2014-05-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (ER RD 180/2014)

Sachverhalt

Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. November 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 4 f.) und stellte am 17. Januar 2013 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 2 - 5). Mit Verfü- gung vom 11. März 2013 (act. IIA 32 f.) stellte das RAV … die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechti- gung ein. Dieser Entscheid wurde in der Folge sowohl im Einsprachever- fahren (act. IIA 56, 69 - 72) als auch im Beschwerdeverfahren (act. IIA 79 f., 92 - 98) bestätigt. Am 29. Januar 2014 verfügte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Be- schwerdegegner) wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühun- gen während der Arbeitslosigkeit elf Einstelltage ab dem 1. Januar 2014 (act. IIA 150 f.). Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 160 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 ab (act. IIA 177 - 180). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2014 (Poststempel; Postein- gang am 27. Mai 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 3

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. IIA 177 - 180). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von elf Tagen wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kon- trollperiode Dezember 2013).

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von elf Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können.

E. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontroll- freie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV).

E. 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 5 ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

E. 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde

– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Nachweis für die Kontrollperiode Dezember 2013 am 23. Januar 2014 – nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (act. IIA 139) auf ihr Versäumnis hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat – beim RAV … eingegangen ist (act. IIA 141 f.). Der Nachweis erfolgte damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kon- trollperiode; hier Montag, 6. Januar 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 6

E. 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für den verspäte- ten Nachweis der Arbeitsbemühungen vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der für sie zuständige RAV-Berater habe nicht erwähnt, dass sie vor bzw. nach ihren Ferien Arbeitsbemühungen einreichen müsse (vgl. act. IIA 160 f.). Demgegenüber führt der RAV-Berater aus, er habe die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie während den Fe- rien keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Weiter habe er ihr sinn- gemäss ebenfalls mitgeteilt, dass sie die Arbeitsbemühungen vor und nach den Ferien fristgerecht einreichen müsse (act. IIA 175).

E. 3.3 Zunächst ist zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin ihre Ferien und demnach kontrollfreien Tage (vgl. E. 2.2 hiervor) bezogen hat. Gemäss dem Formular „Abwesenheits- und Mutationsmeldungen“ vom

21. November 2013 (act. IIA 134 f.) meldete die Beschwerdeführerin einen Ferienbezug vom 9. bis 31. Dezember 2013 an. Dass die Beschwerdefüh- rerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Januar 2014 ausgeführt habe, ihre effektiven Ferien seien vom 23. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 gewesen (vgl. act. IIA 151), spielt vorliegend keine Rolle. Weiter ist ebenfalls nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin landesabwesend war oder nicht. Soweit aus den Akten ersichtlich, hatte sie seit ihrer kontrollier- ten Arbeitslosigkeit ab Januar 2013 (vgl. act. IIA 4 f., 22 f.) noch keine Feri- en bezogen. Demnach gelten die am 21. November 2013 unter Einhaltung der 14-tägigen Frist angekündigten Ferien mit Blick auf Art. 27 Abs. 3 AVIV als vom 9. bis 31. Dezember 2013 bezogen. Für diesen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen einzureichen.

E. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Nichteinrei- chung bzw. die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen vorliegen. Es ist denkbar, dass im Zuge der Kommunikation zwischen der Beschwer- deführerin und dem RAV-Berater ein Missverständnis eingetreten ist und in diesem Sinne beide Sachverhaltsdarstellungen aus je subjektiver Sicht der Beteiligten zutreffen. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb der RAV-Berater die Beschwerdeführerin über die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 8. Dezember 2013, falsch informiert haben sollte. Die Beschwerdeführerin räumte in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 7 Beschwerde denn auch ein, dass es allenfalls zu einem Missverständnis zwischen ihr und dem Berater gekommen sei. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der RAV-Berater die Beschwerdeführerin in unzuläng- licher Weise über ihre Pflichten aufgeklärt hat. Angesichts der Aktenlage und der Aussagen der direkt Beteiligten ist nicht ersichtlich, inwiefern weite- re Beweiserhebungen zusätzlichen Aufschluss über die tatsächlichen Ver- hältnisse erteilen könnten.

E. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass der RAV-Berater eine unrichtige Auskunft erteilt hat, weshalb kein entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode De- zember 2013 vorliegt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach vom Grundsatz her zu Recht erfolgt.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von elf Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 8

E. 4.2 Unter Berücksichtigung der angemeldeten kontrollfreien Tage (Fe- rien) vom 9. bis 31. Dezember 2013 ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 1. bis 8. Dezember 2013 zu Ar- beitsbemühungen verpflichtet war (vgl. E. 3.3 hiervor) bzw. dass der Vor- wurf unentschuldbar verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen nur diese beschränkte Zeitspanne betrifft. Dieser Umstand ist bei der Festsetzung der Einstelldauer zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin die Mindestanzahl von monatlich sieben vorzu- nehmenden Arbeitsbemühungen (Wiedereingliederungsvereinbarung vom

19. September 2013 [act. IIA 118 f.]) mit elf getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIA 141 f.) übertroffen hat.

E. 4.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014 Ziff. 1.E/2 [zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 10 - 19 Tage]). Angesichts der beschränkten Dauer der Pflicht zu Arbeits- bemühungen von lediglich acht Tagen (vgl. E. 4.2 hiervor), ist die nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilende Schwere des Verschuldens entsprechend zu reduzieren und das Mass der Einstellung – unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 5 AVIV (vgl. E. 4.1 hiervor) – in Unterschreitung des vom SECO vorgesehenen Rahmens auf fünf Tage festzusetzen (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3). Damit wird eine Gleichstellung mit versicherten Per- sonen erreicht, denen ungenügende resp. fehlende Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden und bei denen verschuldensmindernd berücksichtigt wird, dass Arbeitsbemühungen nur während eines Teils der Kontrollperiode getätigt werden mussten.

E. 4.4 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. IIA 177 - 180) dahin- gehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von elf Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 9

E. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).

E. 5.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 12. Mai 2014 dahin- gehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von elf Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 499 ALV SCJ/SCM/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. August 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (ER RD 180/2014)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 2 Sachverhalt: Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 5. November 2012 zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Region Emmental-Oberaargau [act. IIA] 4 f.) und stellte am 17. Januar 2013 Antrag auf Arbeitslosenent- schädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse … [act. IIB] 2 - 5). Mit Verfü- gung vom 11. März 2013 (act. IIA 32 f.) stellte das RAV … die Versicherte wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von acht Tagen in der Anspruchsberechti- gung ein. Dieser Entscheid wurde in der Folge sowohl im Einsprachever- fahren (act. IIA 56, 69 - 72) als auch im Beschwerdeverfahren (act. IIA 79 f., 92 - 98) bestätigt. Am 29. Januar 2014 verfügte das beco Berner Wirtschaft (beco bzw. Be- schwerdegegner) wegen zweitmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühun- gen während der Arbeitslosigkeit elf Einstelltage ab dem 1. Januar 2014 (act. IIA 150 f.). Eine dagegen von der Versicherten erhobene Einsprache (act. IIA 160 f.) wies das beco mit Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 ab (act. IIA 177 - 180). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 26. Mai 2014 (Poststempel; Postein- gang am 27. Mai 2014) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Auf- hebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juli 2014 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. IIA 177 - 180). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von elf Tagen wegen (zweitmals) zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit (Kon- trollperiode Dezember 2013). 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von elf Tagen unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Be- schwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. 2.2 Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf die- sen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person mo- natlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV). Nach je 60 Tagen kontrollierter Arbeitslosigkeit innerhalb der Rahmenfrist hat die versicherte Person Anspruch auf fünf aufeinander folgende kontroll- freie Tage, die sie frei wählen kann. Während der kontrollfreien Tage muss sie nicht vermittlungsfähig sein, jedoch die übrigen Anspruchsvorausset- zungen (Art. 8 AVIG) erfüllen (Art. 27 Abs. 1 AVIV). Die versicherte Person hat den Bezug ihrer kontrollfreien Tage spätestens 14 Tage im Voraus der zuständigen Amtsstelle zu melden. Ohne entschuldbaren Grund gelten die kontrollfreien Tage auch bei Nichtantritt als bezogen (Art. 27 Abs. 3 AVIV). 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG sind Versicherte in der An- spruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemühen. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 5 ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). 2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde

– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Nachweis für die Kontrollperiode Dezember 2013 am 23. Januar 2014 – nachdem der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. Januar 2014 (act. IIA 139) auf ihr Versäumnis hingewiesen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat – beim RAV … eingegangen ist (act. IIA 141 f.). Der Nachweis erfolgte damit nicht innerhalb der gemäss Art. 26 Abs. 2 AVIV geltenden Frist (spätestens am 5. Tag nach Ablauf der Kon- trollperiode; hier Montag, 6. Januar 2014).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 6 3.2 Streitig ist hingegen, ob ein entschuldbarer Grund für den verspäte- ten Nachweis der Arbeitsbemühungen vorliegt. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der für sie zuständige RAV-Berater habe nicht erwähnt, dass sie vor bzw. nach ihren Ferien Arbeitsbemühungen einreichen müsse (vgl. act. IIA 160 f.). Demgegenüber führt der RAV-Berater aus, er habe die Be- schwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie während den Fe- rien keine Arbeitsbemühungen einreichen müsse. Weiter habe er ihr sinn- gemäss ebenfalls mitgeteilt, dass sie die Arbeitsbemühungen vor und nach den Ferien fristgerecht einreichen müsse (act. IIA 175). 3.3 Zunächst ist zu prüfen, wann die Beschwerdeführerin ihre Ferien und demnach kontrollfreien Tage (vgl. E. 2.2 hiervor) bezogen hat. Gemäss dem Formular „Abwesenheits- und Mutationsmeldungen“ vom

21. November 2013 (act. IIA 134 f.) meldete die Beschwerdeführerin einen Ferienbezug vom 9. bis 31. Dezember 2013 an. Dass die Beschwerdefüh- rerin anlässlich des Beratungsgesprächs vom 23. Januar 2014 ausgeführt habe, ihre effektiven Ferien seien vom 23. Dezember 2013 bis 6. Januar 2014 gewesen (vgl. act. IIA 151), spielt vorliegend keine Rolle. Weiter ist ebenfalls nicht relevant, ob die Beschwerdeführerin landesabwesend war oder nicht. Soweit aus den Akten ersichtlich, hatte sie seit ihrer kontrollier- ten Arbeitslosigkeit ab Januar 2013 (vgl. act. IIA 4 f., 22 f.) noch keine Feri- en bezogen. Demnach gelten die am 21. November 2013 unter Einhaltung der 14-tägigen Frist angekündigten Ferien mit Blick auf Art. 27 Abs. 3 AVIV als vom 9. bis 31. Dezember 2013 bezogen. Für diesen Zeitraum hatte die Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen einzureichen. 3.4 Weiter ist zu prüfen, ob entschuldbare Gründe für die Nichteinrei- chung bzw. die verspätete Einreichung der Arbeitsbemühungen vorliegen. Es ist denkbar, dass im Zuge der Kommunikation zwischen der Beschwer- deführerin und dem RAV-Berater ein Missverständnis eingetreten ist und in diesem Sinne beide Sachverhaltsdarstellungen aus je subjektiver Sicht der Beteiligten zutreffen. Nicht ersichtlich ist jedoch, weshalb der RAV-Berater die Beschwerdeführerin über die Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen für die Zeit vom 1. bis 8. Dezember 2013, falsch informiert haben sollte. Die Beschwerdeführerin räumte in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 7 Beschwerde denn auch ein, dass es allenfalls zu einem Missverständnis zwischen ihr und dem Berater gekommen sei. Damit ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der RAV-Berater die Beschwerdeführerin in unzuläng- licher Weise über ihre Pflichten aufgeklärt hat. Angesichts der Aktenlage und der Aussagen der direkt Beteiligten ist nicht ersichtlich, inwiefern weite- re Beweiserhebungen zusätzlichen Aufschluss über die tatsächlichen Ver- hältnisse erteilen könnten. 3.5 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass der RAV-Berater eine unrichtige Auskunft erteilt hat, weshalb kein entschuldbarer Grund für die verspätet eingereichten Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode De- zember 2013 vorliegt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist demnach vom Grundsatz her zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von elf Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung ein- gestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Ver- längerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 8 4.2 Unter Berücksichtigung der angemeldeten kontrollfreien Tage (Fe- rien) vom 9. bis 31. Dezember 2013 ist davon auszugehen, dass die Be- schwerdeführerin lediglich für die Zeit vom 1. bis 8. Dezember 2013 zu Ar- beitsbemühungen verpflichtet war (vgl. E. 3.3 hiervor) bzw. dass der Vor- wurf unentschuldbar verspätet eingereichter Arbeitsbemühungen nur diese beschränkte Zeitspanne betrifft. Dieser Umstand ist bei der Festsetzung der Einstelldauer zu berücksichtigen. Ebenso zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin die Mindestanzahl von monatlich sieben vorzu- nehmenden Arbeitsbemühungen (Wiedereingliederungsvereinbarung vom

19. September 2013 [act. IIA 118 f.]) mit elf getätigten Arbeitsbemühungen (act. IIA 141 f.) übertroffen hat. 4.3 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für elf Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im oberen Bereich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV), und sich dabei an dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen „Einstellraster“ orientiert (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014 Ziff. 1.E/2 [zweitmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen: 10 - 19 Tage]). Angesichts der beschränkten Dauer der Pflicht zu Arbeits- bemühungen von lediglich acht Tagen (vgl. E. 4.2 hiervor), ist die nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilende Schwere des Verschuldens entsprechend zu reduzieren und das Mass der Einstellung – unter Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 5 AVIV (vgl. E. 4.1 hiervor) – in Unterschreitung des vom SECO vorgesehenen Rahmens auf fünf Tage festzusetzen (vgl. hierzu Entscheid des Bundesgerichts vom 10. Juni 2014, 8C_257/2014, E. 4.3). Damit wird eine Gleichstellung mit versicherten Per- sonen erreicht, denen ungenügende resp. fehlende Arbeitsbemühungen vorgeworfen werden und bei denen verschuldensmindernd berücksichtigt wird, dass Arbeitsbemühungen nur während eines Teils der Kontrollperiode getätigt werden mussten. 4.4 Nach dem Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwer- de der Einspracheentscheid vom 12. Mai 2014 (act. IIA 177 - 180) dahin- gehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von elf Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 9 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 5.2 Trotz ihres teilweisen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht über- schreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 12. Mai 2014 dahin- gehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung von elf Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Aug. 2014, ALV/14/499, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.