Verfügung vom 8. Mai 2014
Sachverhalt
A. Der 1969 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 25. März 2013 unter Hinweis auf chronische Lungen- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese stellte ihm gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Abteilung «…» des Spitals G.________ (MEDAS; AB 26.1) mit Vorbe- scheid vom 12. März 2014 (AB 27) mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht vernehmen liess, verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 4
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 6 Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; «Flucht in die Krankheit»); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5; vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.1 ff. S. 550). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 8. Mai 2014 (AB 31) auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, pneumologische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 7 vom 24. Februar 2014 (AB 26.1). Darin wurden hauptsächlich die nachste- henden Diagnosen vermerkt (AB 26.1/27 f. Ziff. 6): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1. Kombinierte Ventilationsstörung mit Restriktion im Rahmen der Adi- positas Grad I, BMI (Body-Mass-Index) 30.6kg/m2 und leichter Ob- struktion im Sinne einer COPD (chronisch obstruktive Lungener- krankung) Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Chronische, unspezifische Kreuzschmerzen 3. Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose im Juni 2012 – initial AHI (Apnoe-Hypopnoe-Index) 35/min. (respiratorische Polygraphie im Juni 2012) – unter CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) 4. Mässiggradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius) und am Beckengürtel (Rectus femoris) beidseits 5. Nebennierenrindeninsuffizienz, Erstdiagnose im Januar 2009 6. Ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links und im Hüftbereich links ventral 7. Persistierender Nikotinkonsum 30py (pack-years) 8. Narbige Parenchymveränderung im Mittellappen, Erstdiagnose im Januar 2012 9. Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0)
10. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1)
E. 6 Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
E. 11 Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10: F17.1) Während die Gutachter für die zuletzt ausgeübte mittelschwere bis schwere Arbeit eine seit zirka Mai 2008 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (AB 26.1/30 f. Ziff. 7.2 und 7.4), bescheinigten sie für körperlich angepasste Tätigkeiten, mit maximal leichtem bis gelegentlich mittelschwe- rem Belastungsprofil in staub- und rauchfreier Umgebung sowie der Mög- lichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen/Stehen), keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 26.1/30 Ziff. 7.3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.2.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 3.3 Die MEDAS-Expertise vom 24. Februar 2014 (AB 26.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt damit vollen Beweis, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht substan- ziiert bestritten wird. Die Gutachter stützten sich bei ihrer fachärztlichen Beurteilung auf die Erkenntnisse aus den vollständigen Vorakten sowie den persönlichen klinischen Explorationen. Sie setzten sich mit den Einschät- zungen der behandelnden Ärzte auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich insgesamt kohärent und widerspruchsfrei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 9 3.3.1 In pneumologischer Hinsicht wurde seitens der MEDAS schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen (Ge- wichtsreduktion, Rekonditionierung, Nikotinstopp, Schlafhygiene etc. [AB 26.1/31 Ziff. 7.5, 26.4/4 Ziff. 4]), zu deren Umsetzung er im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 1 IVG) gehal- ten ist, den beklagten Beeinträchtigungen wirksam begegnen kann. Die anhand einer nächtlichen Pulsoximetrie gemessenen Resultate der CPAP- Therapie wurden als gut bezeichnet (AB 24.4/4 Ziff. 4, 24.4/11) und für die geklagte Schlafstörung ergaben sich keine Hinweise für eine organische Genese (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/9 f. Ziff. 3 f.), womit es sich um ein sozi- alversicherungsrechtlich prinzipiell irrelevantes Beschwerdebild (nichtorga- nische Insomnie; ICD-10: F51.0) handelt (vgl. BGE 137 V 64 sowie E. 3.3.3 hienach). Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 26.1/30 Ziff. 7.3, 26.4/4 Ziff. 4) korreliert mit den Feststellungen des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH. Dieser wies darauf hin, dass der Arbeitsplatz aufgrund der Lungen- krankheit nicht stark staubexponiert sein dürfe und auf keiner grossen Lun- genkapazität beruhen sollte (AB 7/1 vgl. auch AB 12/3). Weder der Haus- arzt noch der behandelnde Pneumologe bescheinigten für eine leidensad- aptierte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B.________ erachtete selbst unter Berücksichtigung der weiteren geklag- ten Beschwerden eine körperlich leichte Arbeit für noch geeignet (AB 12/4) und Dr. med. C.________, Facharzt für Pneumologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, machte im Bericht vom 18. April 2013 (AB 6) über- haupt keine näheren Angaben über die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit, ordnete das Schlafapnoe-Syndrom aber ebenfalls den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. 3.3.2 In rheumatologischer Hinsicht ist festzustellen, dass die unspezifi- schen Rückenbeschwerden weder mit den klinischen noch bildgebenden Abklärungen objektiviert werden konnten, namentlich zeigten sich alters- entsprechende degenerative Veränderungen und wurde eine radikuläre Problematik (Neurokompression) ausgeschlossen. Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Rheumatologie FMH, stellte keine wesentlichen funktionellen Ein- schränkungen fest. Seiner Schlussfolgerung, dass lediglich für körperliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 10 Schwerarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (AB 26.1/23 Ziff. 5.1, 26.3/6), stehen keine divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte entgegen. Weder die Dres. med. E.________, Fachärztin für Rheu- matologie FMH, und B.________ noch die Ärzte im Spital H.________ (AB 12/28-30, 12/33-35) äusserten sich hierzu oder postulierten eine darü- ber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Auch aus dem von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Tag nach dem Vorliegen des Gutach- tens verfassten Bericht vom 25. Februar 2014 (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass eine (erneute) lumbale Fazettengelenks- infiltration im Dezember 2013 erfolglos blieb, spricht gerade gegen eine organische Ursache des Schmerzgeschehens. Beim beschriebenen Um- stand, dass bereits leichte Tätigkeiten zu vermehrten Schmerzen führen sollen, handelt es sich um die Wiedergabe der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Rah- men der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden muss, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), was hier gerade nicht zutrifft. Die erst nach Verfügungserlass am 12. Mai 2014 aufgenommene Pharmakothera- pie (vgl. Beschwerde S. 2 bzw. BB 6) ist – soweit die daraus resultierenden Erkenntnisse aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts des Gerichts (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) überhaupt zu beachten sind – nicht geeignet, die Schmerzsymptomatik zu erklären. 3.3.3 Was den psychiatrischen Gesundheitszustand anbelangt, begrün- deten die MEDAS-Gutachter die Diagnosen einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie den schädlichen Gebrauch von psychotropen Sub- stanzen (ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) nachvollziehbar (AB 26.1/25 Ziff. 5.5, 26.5/9 Ziff. 3). Ebenso überzeugend schlossen sie die von den behandeln- den Ärzten (AB 12/3, 12/7 Ziff. 5, 12/9, 12/13 Ziff. 3, 12/15 Ziff. 3, 12/28 Ziff. 2, 12/33 Ziff. 3, 12/35) als Verdachtsdiagnose in Betracht gezogene depressive Verstimmung respektive posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aus. Zutreffend wiesen sie darauf hin, dass die betreffenden Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 11 schätzungen durchwegs von somatisch tätigen Fachpersonen erfolgten (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/10 Ziff. 4). Sie erachteten die Kriterien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 207 f.) für eine PTBS (ICD-10: F43.1) als nicht erfüllt, wo- bei sie berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben unter anderem wegen seiner schwierigen Zeit in seinem Heimatland (Freiheitsentzug, Folter) an Schlafstörungen leide (AB 26.5/2 f. Ziff. 2.1). Zwar ergaben sich anhand des Beck-Depressions-Inventars (BDI) Hinwei- se auf eine schwere Depression (AB 26.5/8 Ziff. 2.3). Das Resultat dieser auf einer reinen Selbstbeurteilung des Exploranden basierenden Testbatte- rie (vgl. ROLF-DIETER STIEGLITZ, Diagnostik und Klassifikation in der Psych- iatrie, 2008, S. 72 f.) wurde jedoch von den Gutachtern angesichts der wei- teren Untersuchungsergebnissen zu Recht verworfen (AB 26.5/10), zumal die ebenfalls beigezogene Hamilton-Skala (HAMD) keine relevante De- pression offenbarte (AB 26.5/8 Ziff. 2.3). Basierend auf sorgfältig erhobe- nen anamnestischen Angaben gelangten die MEDAS-Gutachter in Bezug auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zum Schluss, dass die Kriterien, die gegen die Überwindbarkeit der empfunde- nen Schmerzen sprechen (sog. Foerster-Kriterien; vgl. E. 2.2 hievor), nicht erfüllt sind (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/10 Ziff. 4). Dieser Beurteilung ist – auch in Bezug auf die nichtorganische Insomnie (ICD-10: F50.1) – ebenso aus rechtlicher Sicht zu folgen: Das im Vordergrund stehende Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. E. 2.2 hievor) ist nicht erfüllt. Nebst den unklaren Beschwerden der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und nichtorganischen Insomnie (ICD-10: F51.0) wurde lediglich ein schädlicher Gebrauch von Benzodiaze- pin und Tabak (ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) diagnostiziert (AB 26.1/25 Ziff. 5.5, 26.5/9 Ziff. 3). Dieser Konsum psychotroper Substanzen führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und hat weder eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, noch ist er Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). Zwar bestehen gewisse rheumatologische Beschwerden, die chronischen Kreuzschmerzen wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 12 jedoch als unspezifisch qualifiziert und führen – ebenso wie die mässiggra- dige muskuläre Dysbalance sowie die ansatztendinotischen Beschwerden
– nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (AB 26.1/22 f. Ziff. 5.1, 26.3/4 ff. Ziff. 3 f.). Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht angenommen werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
3. Juli 2007, 9C_131/2007, E. 3, und vom 11. Juli 2014, 9C_527/2013, E. 3.3.2). Der mehrjährige Krankheitsverlauf weist eine gewisse Chronifizie- rung auf und eine längere Remission ist nicht eingetreten, weshalb dieses Morbiditätskriterium zumindest teilweise erfüllt ist. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt dagegen nicht vor. Der Beschwerdeführer geht Hobbies nach, hört gerne Musik, besucht oft das Museum, geht immer wieder im Wald spazieren, besucht die Moschee und verbringt Zeit beim Lesen in der Bibliothek. Er hat Freunde, mit denen er oft telefoniert und sich regelmässig trifft; er pflegt zudem Kontakt zu seiner abgeschiedenen Ehefrau, die ihn mitunter auch zum Abendessen besucht (AB 26.1/20 Ziff. 4.1, 26.5/6 Ziff. 2.1). Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn bestehen keine und ein solcher wurde auch seitens der MEDAS-Gutachter nicht postuliert. Schliesslich kann auch nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ausgegangen werden. So ist in den Akten teilweise eine Malcompliance dokumentiert (AB 12/29 ad Ziff. 1) und zudem wurden bisher nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare Behandlungsmöglichkeiten aus fachärztlicher Sicht weiterhin als indiziert erachtet (AB 26.1/23 Ziff. 5.1, 26.1/25 Ziff. 5.3, 26.1/27 Ziff. 5.5, 26.1/31 Ziff. 7.5, 26.3/6 Ziff. 4, 26.4/4 Ziff. 4, 26.5/11 Ziff. 4; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 75 E. 3.2.1). Damit ist höchstens das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs teilweise erfüllt, was nicht genügt, um darauf zu schliessen, dem Be- schwerdeführer mangle es an hinreichenden psychischen Ressourcen zur Überwindung der mit den diagnostizierten unklaren Beschwerden einher- gehenden Symptome. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in rechtlicher Hinsicht von einer willentlichen Überwindbarkeit der vom Beschwerdeführer geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 13 Symptome der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der nichtorganischen Insomnie auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) damit zu Recht auf die Erkenntnisse des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 24. Februar 2014 (AB 26.1). Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass medizinisch-theoretisch unter Beachtung des von den Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofils, welches einen breiten Fächer von Verweisungstätigkeiten zulässt, eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinisch-rechtlichen Ausgangs- lage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 14 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Angaben nach seiner (erneuten) Einreise in die Schweiz nicht als gelernter Facharbeiter beschäf- tigt, sondern temporär als Hilfsarbeiter tätig, wobei er keine Schwerarbeiten verrichtete. Seit 2008 ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und betätigte sich nach der Eheschliessung als Hausmann; ein regelmäs- siges Einkommen vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsscha- dens erzielte er nie (AB 9, 12/36, 26.1/18 ff. Ziff. 4.1, 26.1/28 Ziff. 7.1, 26.3/3 Ziff. 2.1, 26.4/2 Ziff. 2.1). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns im Jahr 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 IVB; AB 1, 26.1/31 Ziff. 7.4) wäre er im hypothetischen Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er war damals geschie- den (AB 1/1 Ziff. 1.7) und gab auch im Rahmen der Begutachtung an, dass er gerne arbeiten würde, wenn er eine Arbeitsstelle hätte (AB 26.1/21 Ziff. 4.1). Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkom- mensvergleichs zu ermitteln, wobei sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen die auf das Jahr 2013 aufindexierten Totalwerte der LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art) heranzuziehen sind. Da somit beide Ver- gleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns berechnet werden, erübrigt sich deren betragsmässige Ermittlung. Der Invaliditätsgrad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung un- ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Ent- scheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 15 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) wäre nicht gerechtfertigt. Es besteht medizi- nisch-theoretisch weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungsein- schränkung, zudem sind beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, womit auch allfällige invaliditätsfremden Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete somit richtigerwei- se auf die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs und ging zutreffend davon aus, dass keine Invalidität vorliegt. Die Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 26. Mai 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 16
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 29. Dezember 2015 abgewiesen (8C_427/2015). 200 14 497 IV SCP/JAP/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. Juni 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 8. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1969 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) meldete sich am 25. März 2013 unter Hinweis auf chronische Lungen- und Rückenbeschwerden bei der IV-Stelle Bern (fortan IVB bzw. Be- schwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Diese stellte ihm gestützt auf ein polydisziplinäres Gutachten der Abteilung «…» des Spitals G.________ (MEDAS; AB 26.1) mit Vorbe- scheid vom 12. März 2014 (AB 27) mangels eines invalidisierenden Ge- sundheitsschadens die Abweisung des Leistungsbegehrens hinsichtlich einer Invalidenrente in Aussicht. Nachdem sich der Versicherte hierzu nicht vernehmen liess, verneinte die IVB entsprechend dem Vorbescheid mit Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) einen Rentenanspruch. B. Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde. Er be- antragt sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei eine Invalidenrente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 4. Juli 2014 schloss die Beschwerdegeg- nerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtene Verfügung ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 4
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Verfügun- gen. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungs- rechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 5 werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab- wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer an- haltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkann- ten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine dia- gnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch kei- ne Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstren- gung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewälti- gung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressour- cen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Ein- zelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststel- lung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chroni- sche körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innersee- lischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 6 Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; «Flucht in die Krankheit»); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder statio- nären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriteri- en zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstel- len, desto eher sind – ausnahmsweise – die Voraussetzungen für eine zu- mutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Diese für alle Versicherten in gleicher Weise geltende Gerichtspraxis ist weder menschenrechtswidrig noch diskriminierend (SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2) noch basiert sie – mit Blick auf die rechtliche Natur des Krite- rienkataloges – auf medizinwissenschaftlich unhaltbaren Annahmen (SVR 2012 IV Nr. 32 S. 128 E. 2.3 - 2.5; vgl. BGE 139 V 547 E. 3.2.1 ff. S. 550). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 8. Mai 2014 (AB 31) auf das polydisziplinäre (internistische, rheumatologische, pneumologische und psychiatrische) MEDAS-Gutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 7 vom 24. Februar 2014 (AB 26.1). Darin wurden hauptsächlich die nachste- henden Diagnosen vermerkt (AB 26.1/27 f. Ziff. 6): Diagnosen (mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1. Kombinierte Ventilationsstörung mit Restriktion im Rahmen der Adi- positas Grad I, BMI (Body-Mass-Index) 30.6kg/m2 und leichter Ob- struktion im Sinne einer COPD (chronisch obstruktive Lungener- krankung) Weitere Diagnosen (ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit) 1. Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) 2. Chronische, unspezifische Kreuzschmerzen 3. Schweres obstruktives Schlafapnoe-Syndrom, Erstdiagnose im Juni 2012 – initial AHI (Apnoe-Hypopnoe-Index) 35/min. (respiratorische Polygraphie im Juni 2012) – unter CPAP-Therapie (Continuous Positive Airway Pressure) 4. Mässiggradige muskuläre Dysbalance am Schultergürtel (Trapezius) und am Beckengürtel (Rectus femoris) beidseits 5. Nebennierenrindeninsuffizienz, Erstdiagnose im Januar 2009 6. Ansatztendinotische Beschwerden am medialen Beckenkamm links und im Hüftbereich links ventral 7. Persistierender Nikotinkonsum 30py (pack-years) 8. Narbige Parenchymveränderung im Mittellappen, Erstdiagnose im Januar 2012 9. Nichtorganische Insomnie (ICD-10: F51.0)
10. Schädlicher Gebrauch von Benzodiazepinen (ICD-10: F13.1)
11. Schädlicher Gebrauch von Tabak (ICD-10: F17.1) Während die Gutachter für die zuletzt ausgeübte mittelschwere bis schwere Arbeit eine seit zirka Mai 2008 bestehende vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierten (AB 26.1/30 f. Ziff. 7.2 und 7.4), bescheinigten sie für körperlich angepasste Tätigkeiten, mit maximal leichtem bis gelegentlich mittelschwe- rem Belastungsprofil in staub- und rauchfreier Umgebung sowie der Mög- lichkeit zur Wechselbelastung (Sitzen/Stehen), keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (AB 26.1/30 Ziff. 7.3). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 8 dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.1 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersu- chungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). 3.2.2 Aufgabe des begutachtenden Arztes im Rahmen der Invaliditätsbemessung bei Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung ist, sich dazu zu äussern, ob eine psychische Komorbidität oder weitere Umstände gegeben sind, welche die Schmerzbewältigung im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit behindern. Gestützt darauf haben die rechtsanwendenden Behörden zu entscheiden, ob der Gesundheitsschaden invalidisierend ist, d.h. zu prüfen, ob eine festgestellte psychische Komorbidität hinreichend erheblich ist und ob einzelne oder mehrere der festgestellten weiteren Kriterien in genügender Intensität und Konstanz vorliegen, um gesamthaft den Schluss auf eine im Hinblick auf eine erwerbliche Tätigkeit nicht mit zumutbarer Willensanstrengung überwindbare Schmerzstörung zu erlauben. Die Prüfung schliesst die Beurteilung der Frage ein, inwiefern die ärztliche Einschätzung der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mitberücksichtigt (SVR 2012 IV Nr. 1 S. 2 E. 3.4.1). 3.3 Die MEDAS-Expertise vom 24. Februar 2014 (AB 26.1) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hievor) und erbringt damit vollen Beweis, was vom Beschwerdeführer denn auch nicht substan- ziiert bestritten wird. Die Gutachter stützten sich bei ihrer fachärztlichen Beurteilung auf die Erkenntnisse aus den vollständigen Vorakten sowie den persönlichen klinischen Explorationen. Sie setzten sich mit den Einschät- zungen der behandelnden Ärzte auseinander und begründeten ihre Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend. Die medizinische Aktenlage präsentiert sich insgesamt kohärent und widerspruchsfrei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 9 3.3.1 In pneumologischer Hinsicht wurde seitens der MEDAS schlüssig aufgezeigt, dass der Beschwerdeführer mit geeigneten Massnahmen (Ge- wichtsreduktion, Rekonditionierung, Nikotinstopp, Schlafhygiene etc. [AB 26.1/31 Ziff. 7.5, 26.4/4 Ziff. 4]), zu deren Umsetzung er im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (Art. 7 Abs. 1 IVG) gehal- ten ist, den beklagten Beeinträchtigungen wirksam begegnen kann. Die anhand einer nächtlichen Pulsoximetrie gemessenen Resultate der CPAP- Therapie wurden als gut bezeichnet (AB 24.4/4 Ziff. 4, 24.4/11) und für die geklagte Schlafstörung ergaben sich keine Hinweise für eine organische Genese (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/9 f. Ziff. 3 f.), womit es sich um ein sozi- alversicherungsrechtlich prinzipiell irrelevantes Beschwerdebild (nichtorga- nische Insomnie; ICD-10: F51.0) handelt (vgl. BGE 137 V 64 sowie E. 3.3.3 hienach). Das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 26.1/30 Ziff. 7.3, 26.4/4 Ziff. 4) korreliert mit den Feststellungen des Hausarztes Dr. med. B.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH. Dieser wies darauf hin, dass der Arbeitsplatz aufgrund der Lungen- krankheit nicht stark staubexponiert sein dürfe und auf keiner grossen Lun- genkapazität beruhen sollte (AB 7/1 vgl. auch AB 12/3). Weder der Haus- arzt noch der behandelnde Pneumologe bescheinigten für eine leidensad- aptierte Tätigkeit eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. B.________ erachtete selbst unter Berücksichtigung der weiteren geklag- ten Beschwerden eine körperlich leichte Arbeit für noch geeignet (AB 12/4) und Dr. med. C.________, Facharzt für Pneumologie FMH und Allgemeine Innere Medizin FMH, machte im Bericht vom 18. April 2013 (AB 6) über- haupt keine näheren Angaben über die medizinisch-theoretische Arbeits- fähigkeit, ordnete das Schlafapnoe-Syndrom aber ebenfalls den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu. 3.3.2 In rheumatologischer Hinsicht ist festzustellen, dass die unspezifi- schen Rückenbeschwerden weder mit den klinischen noch bildgebenden Abklärungen objektiviert werden konnten, namentlich zeigten sich alters- entsprechende degenerative Veränderungen und wurde eine radikuläre Problematik (Neurokompression) ausgeschlossen. Der Gutachter Dr. med. D.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH sowie Rheumatologie FMH, stellte keine wesentlichen funktionellen Ein- schränkungen fest. Seiner Schlussfolgerung, dass lediglich für körperliche
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 10 Schwerarbeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehe (AB 26.1/23 Ziff. 5.1, 26.3/6), stehen keine divergierenden Einschätzungen der behandelnden Ärzte entgegen. Weder die Dres. med. E.________, Fachärztin für Rheu- matologie FMH, und B.________ noch die Ärzte im Spital H.________ (AB 12/28-30, 12/33-35) äusserten sich hierzu oder postulierten eine darü- ber hinausgehende Arbeitsunfähigkeit. Auch aus dem von Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, einen Tag nach dem Vorliegen des Gutach- tens verfassten Bericht vom 25. Februar 2014 (Akten des Beschwerdefüh- rers, Beschwerdebeilage [BB] 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Dass eine (erneute) lumbale Fazettengelenks- infiltration im Dezember 2013 erfolglos blieb, spricht gerade gegen eine organische Ursache des Schmerzgeschehens. Beim beschriebenen Um- stand, dass bereits leichte Tätigkeiten zu vermehrten Schmerzen führen sollen, handelt es sich um die Wiedergabe der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass im Rah- men der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden muss, dass die subjektiven Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281), was hier gerade nicht zutrifft. Die erst nach Verfügungserlass am 12. Mai 2014 aufgenommene Pharmakothera- pie (vgl. Beschwerde S. 2 bzw. BB 6) ist – soweit die daraus resultierenden Erkenntnisse aufgrund des zeitlichen Überprüfungshorizonts des Gerichts (vgl. BGE 130 V 138 E. 2.1 S. 140) überhaupt zu beachten sind – nicht geeignet, die Schmerzsymptomatik zu erklären. 3.3.3 Was den psychiatrischen Gesundheitszustand anbelangt, begrün- deten die MEDAS-Gutachter die Diagnosen einer anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer nichtorganischen Insomnie (ICD-10: F51.0) sowie den schädlichen Gebrauch von psychotropen Sub- stanzen (ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) nachvollziehbar (AB 26.1/25 Ziff. 5.5, 26.5/9 Ziff. 3). Ebenso überzeugend schlossen sie die von den behandeln- den Ärzten (AB 12/3, 12/7 Ziff. 5, 12/9, 12/13 Ziff. 3, 12/15 Ziff. 3, 12/28 Ziff. 2, 12/33 Ziff. 3, 12/35) als Verdachtsdiagnose in Betracht gezogene depressive Verstimmung respektive posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) aus. Zutreffend wiesen sie darauf hin, dass die betreffenden Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 11 schätzungen durchwegs von somatisch tätigen Fachpersonen erfolgten (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/10 Ziff. 4). Sie erachteten die Kriterien (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychi- scher Störungen: ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch diagnostische Leitlinien,
9. Aufl. 2014, S. 207 f.) für eine PTBS (ICD-10: F43.1) als nicht erfüllt, wo- bei sie berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer nach eigenen Anga- ben unter anderem wegen seiner schwierigen Zeit in seinem Heimatland (Freiheitsentzug, Folter) an Schlafstörungen leide (AB 26.5/2 f. Ziff. 2.1). Zwar ergaben sich anhand des Beck-Depressions-Inventars (BDI) Hinwei- se auf eine schwere Depression (AB 26.5/8 Ziff. 2.3). Das Resultat dieser auf einer reinen Selbstbeurteilung des Exploranden basierenden Testbatte- rie (vgl. ROLF-DIETER STIEGLITZ, Diagnostik und Klassifikation in der Psych- iatrie, 2008, S. 72 f.) wurde jedoch von den Gutachtern angesichts der wei- teren Untersuchungsergebnissen zu Recht verworfen (AB 26.5/10), zumal die ebenfalls beigezogene Hamilton-Skala (HAMD) keine relevante De- pression offenbarte (AB 26.5/8 Ziff. 2.3). Basierend auf sorgfältig erhobe- nen anamnestischen Angaben gelangten die MEDAS-Gutachter in Bezug auf die diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung zum Schluss, dass die Kriterien, die gegen die Überwindbarkeit der empfunde- nen Schmerzen sprechen (sog. Foerster-Kriterien; vgl. E. 2.2 hievor), nicht erfüllt sind (AB 26.1/26 Ziff. 5.5, 26.5/10 Ziff. 4). Dieser Beurteilung ist – auch in Bezug auf die nichtorganische Insomnie (ICD-10: F50.1) – ebenso aus rechtlicher Sicht zu folgen: Das im Vordergrund stehende Kriterium einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer (vgl. E. 2.2 hievor) ist nicht erfüllt. Nebst den unklaren Beschwerden der anhaltenden somatofor- men Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) und nichtorganischen Insomnie (ICD-10: F51.0) wurde lediglich ein schädlicher Gebrauch von Benzodiaze- pin und Tabak (ICD-10: F13.1 bzw. 17.1) diagnostiziert (AB 26.1/25 Ziff. 5.5, 26.5/9 Ziff. 3). Dieser Konsum psychotroper Substanzen führt nicht zu einer Arbeitsunfähigkeit und hat weder eine Krankheit oder einen Unfall bewirkt, noch ist er Folge eines körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert (vgl. BGE 124 V 265 E. 3c S. 268; SVR 2012 BVG Nr. 14 S. 62 E. 4.4.2). Zwar bestehen gewisse rheumatologische Beschwerden, die chronischen Kreuzschmerzen wurden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 12 jedoch als unspezifisch qualifiziert und führen – ebenso wie die mässiggra- dige muskuläre Dysbalance sowie die ansatztendinotischen Beschwerden
– nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (AB 26.1/22 f. Ziff. 5.1, 26.3/4 ff. Ziff. 3 f.). Eine hinreichend ausgeprägte körperliche Begleiterkrankung kann vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht angenommen werden (vgl. Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom
3. Juli 2007, 9C_131/2007, E. 3, und vom 11. Juli 2014, 9C_527/2013, E. 3.3.2). Der mehrjährige Krankheitsverlauf weist eine gewisse Chronifizie- rung auf und eine längere Remission ist nicht eingetreten, weshalb dieses Morbiditätskriterium zumindest teilweise erfüllt ist. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens liegt dagegen nicht vor. Der Beschwerdeführer geht Hobbies nach, hört gerne Musik, besucht oft das Museum, geht immer wieder im Wald spazieren, besucht die Moschee und verbringt Zeit beim Lesen in der Bibliothek. Er hat Freunde, mit denen er oft telefoniert und sich regelmässig trifft; er pflegt zudem Kontakt zu seiner abgeschiedenen Ehefrau, die ihn mitunter auch zum Abendessen besucht (AB 26.1/20 Ziff. 4.1, 26.5/6 Ziff. 2.1). Hinweise für einen primären Krankheitsgewinn bestehen keine und ein solcher wurde auch seitens der MEDAS-Gutachter nicht postuliert. Schliesslich kann auch nicht von einem Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz kooperativer Haltung der versicherten Person ausgegangen werden. So ist in den Akten teilweise eine Malcompliance dokumentiert (AB 12/29 ad Ziff. 1) und zudem wurden bisher nicht oder nicht ausreichend genutzte zumutbare Behandlungsmöglichkeiten aus fachärztlicher Sicht weiterhin als indiziert erachtet (AB 26.1/23 Ziff. 5.1, 26.1/25 Ziff. 5.3, 26.1/27 Ziff. 5.5, 26.1/31 Ziff. 7.5, 26.3/6 Ziff. 4, 26.4/4 Ziff. 4, 26.5/11 Ziff. 4; SVR 2011 IV Nr. 26 S. 75 E. 3.2.1). Damit ist höchstens das Kriterium eines chronifizierten Krankheitsverlaufs teilweise erfüllt, was nicht genügt, um darauf zu schliessen, dem Be- schwerdeführer mangle es an hinreichenden psychischen Ressourcen zur Überwindung der mit den diagnostizierten unklaren Beschwerden einher- gehenden Symptome. 3.4 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in rechtlicher Hinsicht von einer willentlichen Überwindbarkeit der vom Beschwerdeführer geklagten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 13 Symptome der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie der nichtorganischen Insomnie auszugehen. Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) damit zu Recht auf die Erkenntnisse des polydisziplinären Gutachtens der MEDAS vom 24. Februar 2014 (AB 26.1). Demnach ist in tatsächlicher Hinsicht nach dem massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlich- keit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) erstellt, dass medizinisch-theoretisch unter Beachtung des von den Gutachtern formulierten Zumutbarkeitsprofils, welches einen breiten Fächer von Verweisungstätigkeiten zulässt, eine uneingeschränkte Arbeits- und Leistungsfähigkeit besteht. Es bleiben damit die erwerblichen Auswirkungen dieser medizinisch-rechtlichen Ausgangs- lage zu prüfen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinrei- chend genau beziffern, ist auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte gemäss Tabellenlohn abzustellen (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht] vom
30. Oktober 2002, I 517/02, E. 1.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 14 4.3 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). 4.4 Der Beschwerdeführer war gemäss eigener Angaben nach seiner (erneuten) Einreise in die Schweiz nicht als gelernter Facharbeiter beschäf- tigt, sondern temporär als Hilfsarbeiter tätig, wobei er keine Schwerarbeiten verrichtete. Seit 2008 ist er keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen und betätigte sich nach der Eheschliessung als Hausmann; ein regelmäs- siges Einkommen vor Eintritt des geltend gemachten Gesundheitsscha- dens erzielte er nie (AB 9, 12/36, 26.1/18 ff. Ziff. 4.1, 26.1/28 Ziff. 7.1, 26.3/3 Ziff. 2.1, 26.4/2 Ziff. 2.1). Im Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren- tenbeginns im Jahr 2013 (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG bzw. Art. 29 Abs. 1 IVB; AB 1, 26.1/31 Ziff. 7.4) wäre er im hypothetischen Gesundheitsfall einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen, er war damals geschie- den (AB 1/1 Ziff. 1.7) und gab auch im Rahmen der Begutachtung an, dass er gerne arbeiten würde, wenn er eine Arbeitsstelle hätte (AB 26.1/21 Ziff. 4.1). Bei dieser Ausgangslage ist der Invaliditätsgrad anhand eines Einkom- mensvergleichs zu ermitteln, wobei sowohl für das Validen- als auch das Invalideneinkommen die auf das Jahr 2013 aufindexierten Totalwerte der LSE 2012, Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperli- cher oder handwerklicher Art) heranzuziehen sind. Da somit beide Ver- gleichseinkommen anhand des gleichen Tabellenlohns berechnet werden, erübrigt sich deren betragsmässige Ermittlung. Der Invaliditätsgrad ent- spricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit bzw. Leistungseinschränkung un- ter Berücksichtigung eines allfälligen Abzuges vom Tabellenlohn (vgl. Ent- scheid des BGer vom 9. März 2007, I 697/05, E. 5.4). Ein leidensbedingter Abzug (vgl. BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 15 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1) wäre nicht gerechtfertigt. Es besteht medizi- nisch-theoretisch weder eine Arbeitsunfähigkeit noch eine Leistungsein- schränkung, zudem sind beide Vergleichseinkommen anhand statistischer Tabellenlöhne zu ermitteln, womit auch allfällige invaliditätsfremden Ge- sichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie) ausser Betracht fallen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete somit richtigerwei- se auf die Durchführung eines konkreten Einkommensvergleichs und ging zutreffend davon aus, dass keine Invalidität vorliegt. Die Verfügung vom 8. Mai 2014 (AB 31) ist nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Be- schwerde vom 26. Mai 2014 erweist sich als unbegründet und ist abzuwei- sen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, werden entspre- chend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer kei- nen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Juni 2015, IV/14/497, Seite 16 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- A.________
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.