Einspracheentscheid vom 10. April 2014
Sachverhalt
A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Versiche- rungen AG (nachfolgend: Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) in der Hel- sana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) versichert, als er ab dem 6. Juni 2011 wegen Krankheit zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben wurde (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 3, 4). Mit Schreiben vom 23. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2011. In der Fol- ge richtete die Helsana die Taggeldleistungen ab dem 1. Dezember 2011 bis zur Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruches von 720 Taggel- dern am 25. Mai 2013 direkt an den Versicherten aus (vgl. AB 5, 8, 23, 43). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2013 informierte die zuständige Steuerbehörde des Kantons … die Helsana darüber, dass der Versicherte aufgrund seiner (…) Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz der Quellensteuer unterliege (AB 29). In der Folge forderte die Helsana vom Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 im Zu- sammenhang mit dem erfolgten Taggeldbezug Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 zurück (AB 30). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2013 um Rückzahlung in Raten im Betrag von Fr. 100.-- (AB 31). Am 28. November 2013 verfügte die Helsana die Rück- forderung der Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 und verwies auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (AB 32), wovon der Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Gebrauch machte (AB 33). Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch erbat der Versicherte mit Schreiben vom
6. Januar 2014 ‚um Bestätigung und weiteren Verbleib der Angelegenheit‘ innerhalb von 10 Tagen; solange sehe er die Forderung als gegenstands- los an (AB 34). Am 14. Januar 2014 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie sein Schreiben vom 16. Dezember 2013 im Rahmen des Ein- spracheverfahrens als Erlassgesuch entgegennehme (AB 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 3 Im Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41) hielt die Helsana fest, der Versicherungsträger könne über das Erlassgesuch auch mittels Ein- spracheentscheid befinden. Im Rahmen des vorliegenden Einsprachever- fahrens sei allein noch über das Gesuch um Erlass der Rückforderung zu befinden. Die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und sei in Rechtskraft erwachsen. Zudem verneinte die Helsana die Gutgläubigkeit des Versicherten und wies die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfü- gung vom 28. November 2013 sowie des angefochtenen Einspracheent- scheides sei der Quellensteuerabzug neu zu berechnen. Zudem sei die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu erlassen, alles unter Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt der Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2014 beschränkte der Instruk- tionsrichter das Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 als Einsprache zu behandeln gehabt hätte und gewährte der Beschwerdegegnerin Gelegen- heit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2014 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab und hob die Beschränkung des Verfahrens auf. Gleich- zeitig gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme hin- sichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 4 Am 25. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer zur Höhe des Quellensteuer- abzuges Ausführungen machen und ersuchte um Wiedererwägung des negativen Entscheides betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2014 widerrief der Instruktions- richter die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2014 und stellte einen diesbe- züglichen Entscheid nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aussicht, wobei die Verfügung vom 22. Juli 2014 im Übrigen unberührt bleibe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ergänzender Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 15. August 2014 auf, zusätzliche Unterlagen einzurei- chen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
19. August 2014 nach. Am 20. August 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einer- seits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 nicht als Einsprache qualifiziert und andererseits das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 9‘055.80 abgewiesen hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2 Der Beschwerdeführer beantragt primär die Neuberechnung des Quellen- steuerabzuges und beanstandet somit die Rückforderung an sich. Diesbe- züglich ist, soweit der Beschwerdeführer im Lichte der nachfolgenden Er- wägungen (vgl. E. 3 hiernach) überhaupt noch ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse an der Prüfung dieser Rüge hat, die Beschwerde abzuwei- sen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 1 Bst. g – l, verwiesen werden, insbeson- dere darauf, dass dem Satz im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 (AB 34),Solange sehe ich Ihre Forderung als gegenstandslos an‘ allein die Bedeutung beigemessen werden kann, der Beschwerdeführer betrachte die Mahnung der Rückzahlung solange für ausgesetzt, als über sein Erlassgesuch noch nicht befunden worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren einen Einsprachewillen bzw. den Willen, die Rückforderung als solche nicht aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 6 kennen zu wollen, nie bekundet und die Beschwerdegegnerin hatte auf- grund der unmissverständlichen Erklärungen, Einzahlungsscheine erhalten zu wollen bzw. ein Erlassgesuch zustellen, auch keine Veranlassung, sich nach einem Einsprachewillen zu erkundigen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, es liege keine Einsprache vor und hielt korrekt fest, die verfügte Rückforde- rung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheent- scheides und sei in Rechtskraft erwachsen (AB 41 S. 3). Obwohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen vorliegend die Rückfor- derung an sich und deren Höhe nicht Verfahrensgegenstand bilden, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Der von der Beschwerdegegnerin bezüg- lich der Taggeldleistungen angewendete D-Tarif / linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte (vgl. AB 37, 42) scheint mit Blick auf die Tabelle im Merkblatt Quellenbesteuerung Kanton … (AB 2), Ziffer 2 (Tarifeinstu- fung), korrekt zu sein. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit den im glei- chen Merkblatt unter IV. Steuerberechnung, Ziff. 2 (Bei Abrechnung durch die Versicherungsgesellschaft), gemachten Ausführungen nicht restlos in Einklang zu bringen. Denn danach werden nur Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, mit dem D-Tarif besteuert, wohingegen für Leistun- gen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätz- lich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden – was auf die dem Be- schwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen zutreffen dürfte (vgl. AB
43) –, der A-/B-/C-/Tarif zur Anwendung gelangt. Nach den Ausführungen hiervor braucht der damit aufgeworfenen Frage vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden.
E. 3 Nachfolgend ist über den Erlass der Rückforderung von Fr. 9‘055.80 zu befinden.
E. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 7
E. 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler- haftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220).
E. 3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV).
E. 3.4 Hinsichtlich des Erfordernisses des guten Glaubens macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 f.), er habe aufgrund des Vergleichs der Lohnabrechnungen mit den Taggeldabrech- nungen und im Wissen um die sehr geringen Quellensteuerabzüge (von im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 8 Normalfall ein paar wenigen Franken) ohne Weiteres davon ausgehen dür- fen, dass die Quellensteuer bei den von der Vorinstanz überwiesenen mo- natlichen Beträgen (zwischen rund Fr. 4‘840.-- und Fr. 5‘188.--) bereits ab- gezogen worden sei. Keinesfalls habe sich für den Beschwerdeführer dar- aus ein Anlass zur Nachfrage bezüglich der Abrechnung ergeben. Vielmehr habe er aufgrund der dargelegten Umstände ohne Weiteres gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Taggeldabrechnungen korrekt seien. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor (ergän- zende Beschwerdeantwort S. 3 f.), in den Lohnabrechnungen der ehemali- gen Arbeitgeberin für die Monate Januar bis November 2011 sei stets ein Quellensteuerabzug ausgewiesen worden. Auf den dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 direkt zugestellten Taggeldabrechnungen hätten diese Abzüge gefehlt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er auf- grund seines Aufenthaltsstatus an der Quelle besteuert werde. Zudem stel- le Taggeld Lohnersatz dar und unterliege ebenfalls der Steuerpflicht, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Erkundigungen einholen sollen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Fehler nicht selber bemerken können, da die ehemalige Arbeitgeberin in der Krankmeldung vom 8. August 2011 angegeben habe, der Beschwerdeführer sei Schwei- zer und nicht quellensteuerpflichtig.
E. 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass einerseits die unzutreffenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zur Staatsangehörigkeit und Quellensteuer- pflicht in der Krankmeldung vom 8. August 2011 (vgl. AB 4) nicht der Be- schwerdeführer zu vertreten hat (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom
15. August 2014, Ziffer 1 Bst. d) und andererseits die Beschwerdegegnerin bereits am Anfang der Rückforderungsperiode (Dezember 2011) aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 korrekt ausgefüllten und aufforderungsgemäss (vgl. AB 9) bei ihr eingereichten IV-Anmeldung (AB 44; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2011) den Fehler betreffend der Staatsangehörigkeit und der daraus resultierenden steuerrechtlichen Folgen hätte erkennen können und müssen (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. g).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 9
E. 3.4.2 Unter der Annahme, dass vorliegend die Taggeldzahlungen mit 10 % zu besteuern sind (vgl. jedoch E. 2 hiervor), besteht zur Quellenbe- steuerung des Lohnes – je nach Lohnhöhe – mit 0.08 % bzw. 0.15 % (Kan- ton … [Wohnsitz …]) bzw. 1.11 % bzw. 1.42 % bzw. 2.6 % bzw. 2.68 % bzw. 8.96 % (Kanton … [Wohnsitz …]) doch meist eine erhebliche Diffe- renz (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer- den, er hätte um den in den Taggeldabrechnungen nicht enthaltenen Quel- lensteuerabzug, welcher im Vergleich zu den Lohnabzügen im Extremfall mehr als das Hundertfache ausgemacht hätte, wissen müssen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnte, dass er hätte bemerken müssen, dass für die Quellensteuer auf den Taggeldabrechnun- gen überhaupt keine Abzüge ausgewiesen waren, ist dem im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung entgegen zu halten, dass auf Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) und solche in der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (AB 43) denn auch nicht ausgewiesen wa- ren, weshalb selbst die möglicherweise getroffene Annahme, auf Taggeld- leistungen seien – anders als bei Lohnfortzahlung – weder Sozialver- sicherungsbeiträge noch Quellensteuern geschuldet, nicht gegen den gu- ten Glauben des Beschwerdeführers spräche. Dass er die ihm von einem professionellen Taggeldversicherer zugestellten Abrechnungen nicht im von der Beschwerdegegnerin gewünschten Sinne hinterfragte, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht als eine den guten Glauben zer- störende Obliegenheitspflichtverletzung angelastet werden (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. j).
E. 3.4.3 Zusammenfassend ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, welche bei der Übernahme der direkten Taggeldauszahlung die vom Arbeitgeber gemach- ten Angaben nicht mit denjenigen der versicherten Person abglich oder von dieser bestätigen liess, dieses Kontrollversäumnis vorliegend nicht im Rückforderungs- und Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens auf den Beschwerdeführer überwälzen kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 10
E. 3.5 Das Vorliegen einer grossen Härte gilt unter den Parteien als unbe- stritten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst.
b) und wird anerkannt, da der Beschwerdeführer Bezüger von Sozialhilfe- leistungen ist (BB 6).
E. 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit auf- zuheben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 zu erlassen ist. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
E. 4 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 12
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 25. August 2014 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 242.45 (8 % von Fr. 3‘030.40), total Fr. 3‘272.85, geltend. Dies ist angemessen, da sowohl die Prozessinstruktion als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Teil des Verfahrens sind. Die Parteientschädigung wird dem- nach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu ersetzen.
E. 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Be- urteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 11 standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helsana vom 10. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 erlassen wird. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
E. 5 Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einer- seits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 nicht als Einsprache qualifiziert und andererseits das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 9‘055.80 abgewiesen hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- Der Beschwerdeführer beantragt primär die Neuberechnung des Quellen- steuerabzuges und beanstandet somit die Rückforderung an sich. Diesbe- züglich ist, soweit der Beschwerdeführer im Lichte der nachfolgenden Er- wägungen (vgl. E. 3 hiernach) überhaupt noch ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse an der Prüfung dieser Rüge hat, die Beschwerde abzuwei- sen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 1 Bst. g – l, verwiesen werden, insbeson- dere darauf, dass dem Satz im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 (AB 34) ,Solange sehe ich Ihre Forderung als gegenstandslos an‘ allein die Bedeutung beigemessen werden kann, der Beschwerdeführer betrachte die Mahnung der Rückzahlung solange für ausgesetzt, als über sein Erlassgesuch noch nicht befunden worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren einen Einsprachewillen bzw. den Willen, die Rückforderung als solche nicht aner- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 6 kennen zu wollen, nie bekundet und die Beschwerdegegnerin hatte auf- grund der unmissverständlichen Erklärungen, Einzahlungsscheine erhalten zu wollen bzw. ein Erlassgesuch zustellen, auch keine Veranlassung, sich nach einem Einsprachewillen zu erkundigen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, es liege keine Einsprache vor und hielt korrekt fest, die verfügte Rückforde- rung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheent- scheides und sei in Rechtskraft erwachsen (AB 41 S. 3). Obwohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen vorliegend die Rückfor- derung an sich und deren Höhe nicht Verfahrensgegenstand bilden, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Der von der Beschwerdegegnerin bezüg- lich der Taggeldleistungen angewendete D-Tarif / linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte (vgl. AB 37, 42) scheint mit Blick auf die Tabelle im Merkblatt Quellenbesteuerung Kanton … (AB 2), Ziffer 2 (Tarifeinstu- fung), korrekt zu sein. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit den im glei- chen Merkblatt unter IV. Steuerberechnung, Ziff. 2 (Bei Abrechnung durch die Versicherungsgesellschaft), gemachten Ausführungen nicht restlos in Einklang zu bringen. Denn danach werden nur Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, mit dem D-Tarif besteuert, wohingegen für Leistun- gen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätz- lich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden – was auf die dem Be- schwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen zutreffen dürfte (vgl. AB 43) –, der A-/B-/C-/Tarif zur Anwendung gelangt. Nach den Ausführungen hiervor braucht der damit aufgeworfenen Frage vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden.
- Nachfolgend ist über den Erlass der Rückforderung von Fr. 9‘055.80 zu befinden. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 7 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler- haftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
- September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3.4 Hinsichtlich des Erfordernisses des guten Glaubens macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 f.), er habe aufgrund des Vergleichs der Lohnabrechnungen mit den Taggeldabrech- nungen und im Wissen um die sehr geringen Quellensteuerabzüge (von im Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 8 Normalfall ein paar wenigen Franken) ohne Weiteres davon ausgehen dür- fen, dass die Quellensteuer bei den von der Vorinstanz überwiesenen mo- natlichen Beträgen (zwischen rund Fr. 4‘840.-- und Fr. 5‘188.--) bereits ab- gezogen worden sei. Keinesfalls habe sich für den Beschwerdeführer dar- aus ein Anlass zur Nachfrage bezüglich der Abrechnung ergeben. Vielmehr habe er aufgrund der dargelegten Umstände ohne Weiteres gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Taggeldabrechnungen korrekt seien. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor (ergän- zende Beschwerdeantwort S. 3 f.), in den Lohnabrechnungen der ehemali- gen Arbeitgeberin für die Monate Januar bis November 2011 sei stets ein Quellensteuerabzug ausgewiesen worden. Auf den dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 direkt zugestellten Taggeldabrechnungen hätten diese Abzüge gefehlt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er auf- grund seines Aufenthaltsstatus an der Quelle besteuert werde. Zudem stel- le Taggeld Lohnersatz dar und unterliege ebenfalls der Steuerpflicht, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Erkundigungen einholen sollen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Fehler nicht selber bemerken können, da die ehemalige Arbeitgeberin in der Krankmeldung vom 8. August 2011 angegeben habe, der Beschwerdeführer sei Schwei- zer und nicht quellensteuerpflichtig. 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass einerseits die unzutreffenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zur Staatsangehörigkeit und Quellensteuer- pflicht in der Krankmeldung vom 8. August 2011 (vgl. AB 4) nicht der Be- schwerdeführer zu vertreten hat (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom
- August 2014, Ziffer 1 Bst. d) und andererseits die Beschwerdegegnerin bereits am Anfang der Rückforderungsperiode (Dezember 2011) aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 korrekt ausgefüllten und aufforderungsgemäss (vgl. AB 9) bei ihr eingereichten IV-Anmeldung (AB 44; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2011) den Fehler betreffend der Staatsangehörigkeit und der daraus resultierenden steuerrechtlichen Folgen hätte erkennen können und müssen (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. g). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 9 3.4.2 Unter der Annahme, dass vorliegend die Taggeldzahlungen mit 10 % zu besteuern sind (vgl. jedoch E. 2 hiervor), besteht zur Quellenbe- steuerung des Lohnes – je nach Lohnhöhe – mit 0.08 % bzw. 0.15 % (Kan- ton … [Wohnsitz …]) bzw. 1.11 % bzw. 1.42 % bzw. 2.6 % bzw. 2.68 % bzw. 8.96 % (Kanton … [Wohnsitz …]) doch meist eine erhebliche Diffe- renz (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer- den, er hätte um den in den Taggeldabrechnungen nicht enthaltenen Quel- lensteuerabzug, welcher im Vergleich zu den Lohnabzügen im Extremfall mehr als das Hundertfache ausgemacht hätte, wissen müssen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnte, dass er hätte bemerken müssen, dass für die Quellensteuer auf den Taggeldabrechnun- gen überhaupt keine Abzüge ausgewiesen waren, ist dem im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung entgegen zu halten, dass auf Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) und solche in der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (AB 43) denn auch nicht ausgewiesen wa- ren, weshalb selbst die möglicherweise getroffene Annahme, auf Taggeld- leistungen seien – anders als bei Lohnfortzahlung – weder Sozialver- sicherungsbeiträge noch Quellensteuern geschuldet, nicht gegen den gu- ten Glauben des Beschwerdeführers spräche. Dass er die ihm von einem professionellen Taggeldversicherer zugestellten Abrechnungen nicht im von der Beschwerdegegnerin gewünschten Sinne hinterfragte, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht als eine den guten Glauben zer- störende Obliegenheitspflichtverletzung angelastet werden (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. j). 3.4.3 Zusammenfassend ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, welche bei der Übernahme der direkten Taggeldauszahlung die vom Arbeitgeber gemach- ten Angaben nicht mit denjenigen der versicherten Person abglich oder von dieser bestätigen liess, dieses Kontrollversäumnis vorliegend nicht im Rückforderungs- und Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens auf den Beschwerdeführer überwälzen kann. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 10 3.5 Das Vorliegen einer grossen Härte gilt unter den Parteien als unbe- stritten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. b) und wird anerkannt, da der Beschwerdeführer Bezüger von Sozialhilfe- leistungen ist (BB 6). 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit auf- zuheben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 zu erlassen ist. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, ist sie abzuweisen.
- 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 25. August 2014 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 242.45 (8 % von Fr. 3‘030.40), total Fr. 3‘272.85, geltend. Dies ist angemessen, da sowohl die Prozessinstruktion als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Teil des Verfahrens sind. Die Parteientschädigung wird dem- nach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Be- urteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 11 standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helsana vom 10. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 erlassen wird. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, wird sie abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
- Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 12
- Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 493 KV SCP/BOC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. September 2014 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Versicherungen AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 10. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Helsana Versiche- rungen AG (nachfolgend: Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) in der Hel- sana Business Salary Kollektiv-Taggeldversicherung nach dem Bundesge- setz über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) versichert, als er ab dem 6. Juni 2011 wegen Krankheit zu 100 % arbeits- unfähig geschrieben wurde (Akten der Helsana, Antwortbeilage [AB] 3, 4). Mit Schreiben vom 23. September 2011 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per 30. November 2011. In der Fol- ge richtete die Helsana die Taggeldleistungen ab dem 1. Dezember 2011 bis zur Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruches von 720 Taggel- dern am 25. Mai 2013 direkt an den Versicherten aus (vgl. AB 5, 8, 23, 43). Mit E-Mail vom 10. Oktober 2013 informierte die zuständige Steuerbehörde des Kantons … die Helsana darüber, dass der Versicherte aufgrund seiner (…) Staatsangehörigkeit und seiner Aufenthaltsbewilligung B in der Schweiz der Quellensteuer unterliege (AB 29). In der Folge forderte die Helsana vom Versicherten mit Schreiben vom 29. Oktober 2013 im Zu- sammenhang mit dem erfolgten Taggeldbezug Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 zurück (AB 30). Daraufhin ersuchte der Versicherte mit Schreiben vom 9. November 2013 um Rückzahlung in Raten im Betrag von Fr. 100.-- (AB 31). Am 28. November 2013 verfügte die Helsana die Rück- forderung der Quellensteuern im Betrag von Fr. 9‘055.80 und verwies auf die Möglichkeit, ein Erlassgesuch zu stellen (AB 32), wovon der Versicherte mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 Gebrauch machte (AB 33). Unter Bezugnahme auf dieses Gesuch erbat der Versicherte mit Schreiben vom
6. Januar 2014 ‚um Bestätigung und weiteren Verbleib der Angelegenheit‘ innerhalb von 10 Tagen; solange sehe er die Forderung als gegenstands- los an (AB 34). Am 14. Januar 2014 teilte die Helsana dem Versicherten mit, dass sie sein Schreiben vom 16. Dezember 2013 im Rahmen des Ein- spracheverfahrens als Erlassgesuch entgegennehme (AB 36).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 3 Im Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41) hielt die Helsana fest, der Versicherungsträger könne über das Erlassgesuch auch mittels Ein- spracheentscheid befinden. Im Rahmen des vorliegenden Einsprachever- fahrens sei allein noch über das Gesuch um Erlass der Rückforderung zu befinden. Die verfügte Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheentscheides und sei in Rechtskraft erwachsen. Zudem verneinte die Helsana die Gutgläubigkeit des Versicherten und wies die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 26. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der Verfü- gung vom 28. November 2013 sowie des angefochtenen Einspracheent- scheides sei der Quellensteuerabzug neu zu berechnen. Zudem sei die Rückerstattungsforderung der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdefüh- rer zu erlassen, alles unter Entschädigungsfolge. Gleichzeitig stellt der Be- schwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiord- nung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2014 beschränkte der Instruk- tionsrichter das Verfahren auf die Frage, ob die Beschwerdegegnerin das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 als Einsprache zu behandeln gehabt hätte und gewährte der Beschwerdegegnerin Gelegen- heit, eine Beschwerdeantwort einzureichen. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. Juli 2014 wies der Instruktionsrich- ter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit des Prozesses ab und hob die Beschränkung des Verfahrens auf. Gleich- zeitig gab er der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme hin- sichtlich der Erlassvoraussetzung des guten Glaubens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 4 Am 25. Juli 2014 liess der Beschwerdeführer zur Höhe des Quellensteuer- abzuges Ausführungen machen und ersuchte um Wiedererwägung des negativen Entscheides betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege. Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juli 2014 widerrief der Instruktions- richter die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Ziffer 3 der Verfügung vom 22. Juli 2014 und stellte einen diesbe- züglichen Entscheid nach Eingang der Beschwerdeantwort in Aussicht, wobei die Verfügung vom 22. Juli 2014 im Übrigen unberührt bleibe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ergänzender Beschwerdeantwort vom 14. August 2014 die Abweisung der Beschwerde. Der Instruktionsrichter forderte die Beschwerdegegnerin mit prozessleiten- der Verfügung vom 15. August 2014 auf, zusätzliche Unterlagen einzurei- chen. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom
19. August 2014 nach. Am 20. August 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt werde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 5 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. April 2014 (AB 41). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einer- seits das Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 nicht als Einsprache qualifiziert und andererseits das Erlassgesuch bezüglich des Rückforderungsbetrages von Fr. 9‘055.80 abgewiesen hat. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Beschwerdeführer beantragt primär die Neuberechnung des Quellen- steuerabzuges und beanstandet somit die Rückforderung an sich. Diesbe- züglich ist, soweit der Beschwerdeführer im Lichte der nachfolgenden Er- wägungen (vgl. E. 3 hiernach) überhaupt noch ein hinreichendes Rechts- schutzinteresse an der Prüfung dieser Rüge hat, die Beschwerde abzuwei- sen. Diesbezüglich kann auf die Ausführungen in der prozessleitenden Ver- fügung vom 22. Juli 2014, Ziffer 1 Bst. g – l, verwiesen werden, insbeson- dere darauf, dass dem Satz im Schreiben des Beschwerdeführers vom 6. Januar 2014 (AB 34),Solange sehe ich Ihre Forderung als gegenstandslos an‘ allein die Bedeutung beigemessen werden kann, der Beschwerdeführer betrachte die Mahnung der Rückzahlung solange für ausgesetzt, als über sein Erlassgesuch noch nicht befunden worden sei. Der Beschwerdeführer hat gegenüber der Beschwerdegegnerin im Verwaltungsverfahren einen Einsprachewillen bzw. den Willen, die Rückforderung als solche nicht aner-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 6 kennen zu wollen, nie bekundet und die Beschwerdegegnerin hatte auf- grund der unmissverständlichen Erklärungen, Einzahlungsscheine erhalten zu wollen bzw. ein Erlassgesuch zustellen, auch keine Veranlassung, sich nach einem Einsprachewillen zu erkundigen. Folglich ist die Beschwerde- gegnerin im angefochtenen Entscheid zu Recht davon ausgegangen, es liege keine Einsprache vor und hielt korrekt fest, die verfügte Rückforde- rung im Betrag von Fr. 9‘055.80 sei nicht Gegenstand des Einspracheent- scheides und sei in Rechtskraft erwachsen (AB 41 S. 3). Obwohl aufgrund der vorstehenden Ausführungen vorliegend die Rückfor- derung an sich und deren Höhe nicht Verfahrensgegenstand bilden, ist dennoch Folgendes festzuhalten: Der von der Beschwerdegegnerin bezüg- lich der Taggeldleistungen angewendete D-Tarif / linearer Steuersatz von 10 % der Bruttoeinkünfte (vgl. AB 37, 42) scheint mit Blick auf die Tabelle im Merkblatt Quellenbesteuerung Kanton … (AB 2), Ziffer 2 (Tarifeinstu- fung), korrekt zu sein. Diese Vorgehensweise ist jedoch mit den im glei- chen Merkblatt unter IV. Steuerberechnung, Ziff. 2 (Bei Abrechnung durch die Versicherungsgesellschaft), gemachten Ausführungen nicht restlos in Einklang zu bringen. Denn danach werden nur Leistungen, die nicht nach Massgabe des versicherten Verdienstes oder neben Erwerbseinkünften ausgerichtet werden, mit dem D-Tarif besteuert, wohingegen für Leistun- gen, die nach Massgabe des versicherten Verdienstes, jedoch nicht zusätz- lich zu Erwerbseinkünften ausgerichtet werden – was auf die dem Be- schwerdeführer ausgerichteten Taggeldleistungen zutreffen dürfte (vgl. AB
43) –, der A-/B-/C-/Tarif zur Anwendung gelangt. Nach den Ausführungen hiervor braucht der damit aufgeworfenen Frage vorliegend nicht weiter nachgegangen zu werden. 3. Nachfolgend ist über den Erlass der Rückforderung von Fr. 9‘055.80 zu befinden. 3.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstat- ten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 7 3.2 Wer einen Rechtsmangel kennt, gilt diesbezüglich nicht als gutgläu- big. Sodann darf sich derjenige nicht auf seinen guten Glauben berufen, dem der Mangel bei Anwendung zumutbarer Aufmerksamkeit erkennbar gewesen wäre. Dabei ist diejenige Aufmerksamkeit geboten, die nach den Umständen verlangt werden kann. Diese zivilrechtlichen Grundsätze gelten gleichermassen für den Bereich des Sozialversicherungsrechts (BGE 120 V 319 E. 10a S. 335). Nach ständiger Rechtsprechung ist der gute Glaube als Erlassvorausset- zung nicht schon mit der Unkenntnis des Rechtsmangels gegeben. Viel- mehr darf sich die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger nicht nur keiner böswilligen Absicht, sondern auch keiner groben Nachläs- sigkeit schuldig gemacht haben. Daraus erhellt einerseits, dass der gute Glaube von vornherein entfällt, wenn die zu Unrecht erfolgte Leistungsaus- richtung auf eine arglistige oder grobfahrlässige Melde- oder Auskunfts- pflichtverletzung zurückzuführen ist. Andererseits kann sich die rücker- stattungspflichtige Person auf den guten Glauben berufen, wenn ihr fehler- haftes Verhalten nur eine leichte Fahrlässigkeit darstellt. Wie in anderen Bereichen beurteilt sich das Mass der erforderlichen Sorgfalt nach einem objektiven Massstab, wobei aber das den Betroffenen subjektiv Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218 E. 4 S. 220). 3.3 Eine grosse Härte im Sinne von Art. 25 Abs. 1 ATSG liegt vor, wenn die vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung vom 19. März 1965 (ELG; SR 831.30) anerkannten Ausgaben und die zusätzlichen Ausgaben nach Abs. 4 die nach ELG anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 5 Abs. 1 der Ver- ordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom
11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Massgebend für die Beurteilung, ob eine grosse Härte vorliegt, ist der Zeitpunkt, in welchem über die Rück- forderung rechtskräftig entschieden ist (Art. 4 Abs. 2 ATSV). 3.4 Hinsichtlich des Erfordernisses des guten Glaubens macht der Be- schwerdeführer im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 6 f.), er habe aufgrund des Vergleichs der Lohnabrechnungen mit den Taggeldabrech- nungen und im Wissen um die sehr geringen Quellensteuerabzüge (von im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 8 Normalfall ein paar wenigen Franken) ohne Weiteres davon ausgehen dür- fen, dass die Quellensteuer bei den von der Vorinstanz überwiesenen mo- natlichen Beträgen (zwischen rund Fr. 4‘840.-- und Fr. 5‘188.--) bereits ab- gezogen worden sei. Keinesfalls habe sich für den Beschwerdeführer dar- aus ein Anlass zur Nachfrage bezüglich der Abrechnung ergeben. Vielmehr habe er aufgrund der dargelegten Umstände ohne Weiteres gutgläubig davon ausgehen dürfen, dass die Taggeldabrechnungen korrekt seien. Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin hauptsächlich vor (ergän- zende Beschwerdeantwort S. 3 f.), in den Lohnabrechnungen der ehemali- gen Arbeitgeberin für die Monate Januar bis November 2011 sei stets ein Quellensteuerabzug ausgewiesen worden. Auf den dem Beschwerdeführer ab Dezember 2011 direkt zugestellten Taggeldabrechnungen hätten diese Abzüge gefehlt. Dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass er auf- grund seines Aufenthaltsstatus an der Quelle besteuert werde. Zudem stel- le Taggeld Lohnersatz dar und unterliege ebenfalls der Steuerpflicht, was dem Beschwerdeführer hätte bewusst sein müssen. Der Beschwerdeführer hätte bei der Beschwerdegegnerin entsprechende Erkundigungen einholen sollen. Ausserdem habe die Beschwerdegegnerin den Fehler nicht selber bemerken können, da die ehemalige Arbeitgeberin in der Krankmeldung vom 8. August 2011 angegeben habe, der Beschwerdeführer sei Schwei- zer und nicht quellensteuerpflichtig. 3.4.1 Vorab ist festzuhalten, dass einerseits die unzutreffenden Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin zur Staatsangehörigkeit und Quellensteuer- pflicht in der Krankmeldung vom 8. August 2011 (vgl. AB 4) nicht der Be- schwerdeführer zu vertreten hat (vgl. auch prozessleitende Verfügung vom
15. August 2014, Ziffer 1 Bst. d) und andererseits die Beschwerdegegnerin bereits am Anfang der Rückforderungsperiode (Dezember 2011) aufgrund der vom Beschwerdeführer am 12. Dezember 2011 korrekt ausgefüllten und aufforderungsgemäss (vgl. AB 9) bei ihr eingereichten IV-Anmeldung (AB 44; Eingang bei der Beschwerdegegnerin am 20. Dezember 2011) den Fehler betreffend der Staatsangehörigkeit und der daraus resultierenden steuerrechtlichen Folgen hätte erkennen können und müssen (vgl. prozess- leitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. g).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 9 3.4.2 Unter der Annahme, dass vorliegend die Taggeldzahlungen mit 10 % zu besteuern sind (vgl. jedoch E. 2 hiervor), besteht zur Quellenbe- steuerung des Lohnes – je nach Lohnhöhe – mit 0.08 % bzw. 0.15 % (Kan- ton … [Wohnsitz …]) bzw. 1.11 % bzw. 1.42 % bzw. 2.6 % bzw. 2.68 % bzw. 8.96 % (Kanton … [Wohnsitz …]) doch meist eine erhebliche Diffe- renz (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3). Bei dieser Ausgangslage kann dem Beschwerdeführer nicht vorgehalten wer- den, er hätte um den in den Taggeldabrechnungen nicht enthaltenen Quel- lensteuerabzug, welcher im Vergleich zu den Lohnabzügen im Extremfall mehr als das Hundertfache ausgemacht hätte, wissen müssen. Soweit dem Beschwerdeführer vorgeworfen werden könnte, dass er hätte bemerken müssen, dass für die Quellensteuer auf den Taggeldabrechnun- gen überhaupt keine Abzüge ausgewiesen waren, ist dem im Rahmen ei- ner Gesamtwürdigung entgegen zu halten, dass auf Krankentaggeldern keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben werden (vgl. dazu Art. 6 Abs. 2 Bst. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]) und solche in der Abrechnung für den Monat Dezember 2011 (AB 43) denn auch nicht ausgewiesen wa- ren, weshalb selbst die möglicherweise getroffene Annahme, auf Taggeld- leistungen seien – anders als bei Lohnfortzahlung – weder Sozialver- sicherungsbeiträge noch Quellensteuern geschuldet, nicht gegen den gu- ten Glauben des Beschwerdeführers spräche. Dass er die ihm von einem professionellen Taggeldversicherer zugestellten Abrechnungen nicht im von der Beschwerdegegnerin gewünschten Sinne hinterfragte, kann ihm unter den gegebenen Umständen nicht als eine den guten Glauben zer- störende Obliegenheitspflichtverletzung angelastet werden (vgl. auch pro- zessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst. j). 3.4.3 Zusammenfassend ist der gute Glaube des Beschwerdeführers zu bejahen und festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin, welche bei der Übernahme der direkten Taggeldauszahlung die vom Arbeitgeber gemach- ten Angaben nicht mit denjenigen der versicherten Person abglich oder von dieser bestätigen liess, dieses Kontrollversäumnis vorliegend nicht im Rückforderungs- und Erlassverfahren im Rahmen der Prüfung des guten Glaubens auf den Beschwerdeführer überwälzen kann.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 10 3.5 Das Vorliegen einer grossen Härte gilt unter den Parteien als unbe- stritten (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2014, Ziffer 1 Bst.
b) und wird anerkannt, da der Beschwerdeführer Bezüger von Sozialhilfe- leistungen ist (BB 6). 3.6 Nach dem Ausgeführten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. April 2014 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit auf- zuheben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 zu erlassen ist. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, ist sie abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festge- setzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streit- sache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 25. August 2014 macht Fürsprecher B.________ einen Zeitaufwand von 12 Stunden à Fr. 250.-- bzw. ein Honorar von Fr. 3'000.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 30.40 sowie Mehrwertsteuer von Fr. 242.45 (8 % von Fr. 3‘030.40), total Fr. 3‘272.85, geltend. Dies ist angemessen, da sowohl die Prozessinstruktion als auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege Teil des Verfahrens sind. Die Parteientschädigung wird dem- nach für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Be- schwerdeführer zu ersetzen. 4.3 Da dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten auferlegt und die Parteikosten ersetzt werden, ist sein Rechtsschutzinteresse an der Be- urteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. Sept. 2014, KV/14/493, Seite 11 standslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (MERK- LI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Ein- spracheentscheid der Helsana vom 10. April 2014 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung im Betrag von Fr. 9‘055.80 erlassen wird. Soweit auf die Beschwerde weiter einzutreten ist, wird sie abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3‘272.85 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Fürsprecher B.________ als amtlicher Anwalt wird vom Geschäftsverzeichnis als erledigt abgeschrieben.
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5. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Versicherungen AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.