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200 2014 486

Bern VerwG · 2014-04-22 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (ER RD 173/2014)

Sachverhalt

A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. März 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bümpliz-Bethlehem zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV Region Bern Mittelland [act. IIB] 6 f.) und stellte am 20. März 2013 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 5). Nachdem die Versicherte zum von der RAV mit Einladung vom 30. Ok- tober 2013 (act. IIB 110) auf den 20. November 2013 anberaumten Bera- tungsgespräch nicht erschienen war, wurde sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 120, 132 f.) – mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für die Dauer von zwei Ta- gen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 134 - 137). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 155) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Ent- scheid vom 22. April 2014 ab (act. IIB 171 - 173). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 3

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (act. IIB 171 - 173). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung.

E. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und In- formationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge- spräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern die versicherte Person nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist.

E. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 5

E. 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde

– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222).

E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (act. IIB 110) zu einem auf den 20. November 2013 um 15.00 Uhr angesetzten Beratungsgespräch bei der RAV Bümpliz-Bethlehem eingeladen wurde und diesen Termin in der Folge aufgrund eines Arzttermins nicht wahrgenommen hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arzttermin und der be- scheinigten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit (act. IIB 132) grundsätzlich einen entschuldbaren Grund für das Versäumnis hatte. Streitig ist hingegen, ob sie sich für das Beratungsgespräch – in Verletzung der Meldepflicht – nicht rechtzeitig abgemeldet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 6 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, wegen Krankheit sei sie am be- sagten Tag bei ihrer Ärztin gewesen. Als sie bemerkt habe, dass die Ein- haltung des Termins bei der RAV nicht mehr möglich sei, habe sie bzw. ihr Ehemann die RAV angerufen. Die zuständige Beraterin sei jedoch immer besetzt gewesen, weshalb sie eine entsprechende Nachricht beim Emp- fang hinterlassen habe (vgl. Beschwerde; act. IIB 133, 155). Demgegenü- ber hält der Beschwerdegegner fest, dass die Terminverhinderung erst nachträglich gemeldet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4; Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 9).

E. 3.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin am Vormittag des 20. November 2013 von 08.00 bis 10.50 Uhr in der B.________ in … an einem Deutschkurs teilgenommen hat (act. II 41, 49). Gemäss eigenen Angaben hat sie zudem am Nachmittag wegen Krankheit einen Arzttermin wahrgenommen, weshalb sie den auf 15.00 Uhr angesetzten Termin bei der RAV nicht einhalten konnte (vgl. Beschwerde; act. IIB 133, 155). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der RAV eine telefonische Nachricht betreffend Terminverhinderung hinter- lassen hätte. Die zuständige RAV-Beraterin führte mit E-Mail vom 14. Au- gust 2014 (act. IIA 9) denn auch aus, in der Regel würde ein Protokollein- trag oder zumindest eine Telefonnotiz gemacht, wenn eine versicherte Per- son einen Termin nicht wahrnehmen könne. Auch auf ihr Nachfragen bei den entsprechenden Mitarbeitern einige Tage später habe sich niemand an einen Anruf der Beschwerdeführerin erinnern können. Nach dem Zeitpunkt des angesetzten Gesprächs sei die RAV-Beraterin aber über den Arztter- min informiert worden, was sie so auch vermerkt habe. Bezüglich dem Arzt- termin ist ein Notfall nicht erstellt, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch ohne weiteres rechtzeitig, d.h. spätestens 24 Stunden vorher (vgl. act. IIB 110) hätte verschieben oder aber den Arzttermin zeitlich anders festlegen können. Bei der Zeitplanung hat die versicherte Person allfällige Verzögerungen bzw. Unvorhergesehe- nes (längere Dauer eines Arzttermins, Verzögerungen in der Anfahrt etc.) sowie Alternativen zu berücksichtigen. Es ist sodann nach der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Anruf bei der RAV vor dem Termin am 20. Novem- ber 2013 um 15.00 Uhr getätigt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 7

E. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die (telefonische) Meldung über die Nichteinhaltung des Termins vor dem angesetzten Ter- min erfolgt ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verlet- zung der diesbezüglichen Meldepflicht ist demnach vom Grundsatz her zu Recht erfolgt.

E. 4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen.

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebene „Einstellraster“, wonach die Einstelldauer bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Verschulden und je nach Einzelfall zu be- stimmen ist (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 4) sowie unter Berücksichtigung der fünf bis acht Einstelltage bei erstmaligem Fernblei- ben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne ent- schuldbaren Grund (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 3.A/1), wurde der nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilenden Schwere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 8 des Verschuldens angemessen Rechnung getragen. Es besteht demnach keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen.

E. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen.

E. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.

E. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 486 ALV GRD/SCM/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. September 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiberin Schädeli A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 22. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1989 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 1. März 2013 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) Bümpliz-Bethlehem zur Arbeitsvermittlung an (Dossier der RAV Region Bern Mittelland [act. IIB] 6 f.) und stellte am 20. März 2013 Antrag auf Ar- beitslosenentschädigung (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 2 - 5). Nachdem die Versicherte zum von der RAV mit Einladung vom 30. Ok- tober 2013 (act. IIB 110) auf den 20. November 2013 anberaumten Bera- tungsgespräch nicht erschienen war, wurde sie – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. IIB 120, 132 f.) – mit Verfügung vom 3. Januar 2014 wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung für die Dauer von zwei Ta- gen in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt (act. IIB 134 - 137). Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIB 155) wies das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung (beco bzw. Beschwerdegegner), mit Ent- scheid vom 22. April 2014 ab (act. IIB 171 - 173). B. Hiergegen erhob die Versicherte am 22. Mai 2014 Beschwerde und bean- tragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Beschwerdeantwort vom 20. August 2014 schliesst der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. April 2014 (act. IIB 171 - 173). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von zwei Tagen wegen erstmaliger Meldepflichtverletzung. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstellung in der Anspruchsberechti- gung von zwei Tagen unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfall- versicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), weshalb die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 4 Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle unter anderem an Beratungsgesprächen und In- formationsveranstaltungen teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Die zuständige Amtsstelle legt die Termine für die Beratungs- und Kontrollge- spräche für jeden Versicherten fest (Art. 21 Abs. 2 AVIV). Gemäss Art. 25 lit. d AVIV kann die zuständige Amtsstelle eine Verschie- bung des Beratungsgespräches gestatten, sofern die versicherte Person nachweist, dass sie am vereinbarten Termin infolge eines zwingenden Er- eignisses, namentlich einer Stellenbewerbung, verhindert ist. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der An- spruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvor- schriften oder die Weisungen des Arbeitgebers nicht befolgt (lit. d) oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat (lit. e). Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidri- ges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 5 2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde

– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwer- deführerin mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 (act. IIB 110) zu einem auf den 20. November 2013 um 15.00 Uhr angesetzten Beratungsgespräch bei der RAV Bümpliz-Bethlehem eingeladen wurde und diesen Termin in der Folge aufgrund eines Arzttermins nicht wahrgenommen hat. Weiter ist nicht bestritten, dass die Beschwerdeführerin mit dem Arzttermin und der be- scheinigten 100 %igen Arbeitsunfähigkeit (act. IIB 132) grundsätzlich einen entschuldbaren Grund für das Versäumnis hatte. Streitig ist hingegen, ob sie sich für das Beratungsgespräch – in Verletzung der Meldepflicht – nicht rechtzeitig abgemeldet hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 6 Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, wegen Krankheit sei sie am be- sagten Tag bei ihrer Ärztin gewesen. Als sie bemerkt habe, dass die Ein- haltung des Termins bei der RAV nicht mehr möglich sei, habe sie bzw. ihr Ehemann die RAV angerufen. Die zuständige Beraterin sei jedoch immer besetzt gewesen, weshalb sie eine entsprechende Nachricht beim Emp- fang hinterlassen habe (vgl. Beschwerde; act. IIB 133, 155). Demgegenü- ber hält der Beschwerdegegner fest, dass die Terminverhinderung erst nachträglich gemeldet worden sei (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Art. 4; Dossier Rechtsdienst [act. IIA] 9). 3.2 Aus den Akten erhellt, dass die Beschwerdeführerin am Vormittag des 20. November 2013 von 08.00 bis 10.50 Uhr in der B.________ in … an einem Deutschkurs teilgenommen hat (act. II 41, 49). Gemäss eigenen Angaben hat sie zudem am Nachmittag wegen Krankheit einen Arzttermin wahrgenommen, weshalb sie den auf 15.00 Uhr angesetzten Termin bei der RAV nicht einhalten konnte (vgl. Beschwerde; act. IIB 133, 155). In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin bei der RAV eine telefonische Nachricht betreffend Terminverhinderung hinter- lassen hätte. Die zuständige RAV-Beraterin führte mit E-Mail vom 14. Au- gust 2014 (act. IIA 9) denn auch aus, in der Regel würde ein Protokollein- trag oder zumindest eine Telefonnotiz gemacht, wenn eine versicherte Per- son einen Termin nicht wahrnehmen könne. Auch auf ihr Nachfragen bei den entsprechenden Mitarbeitern einige Tage später habe sich niemand an einen Anruf der Beschwerdeführerin erinnern können. Nach dem Zeitpunkt des angesetzten Gesprächs sei die RAV-Beraterin aber über den Arztter- min informiert worden, was sie so auch vermerkt habe. Bezüglich dem Arzt- termin ist ein Notfall nicht erstellt, so dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin das Beratungsgespräch ohne weiteres rechtzeitig, d.h. spätestens 24 Stunden vorher (vgl. act. IIB 110) hätte verschieben oder aber den Arzttermin zeitlich anders festlegen können. Bei der Zeitplanung hat die versicherte Person allfällige Verzögerungen bzw. Unvorhergesehe- nes (längere Dauer eines Arzttermins, Verzögerungen in der Anfahrt etc.) sowie Alternativen zu berücksichtigen. Es ist sodann nach der Aktenlage nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin den von ihr geltend gemachten Anruf bei der RAV vor dem Termin am 20. Novem- ber 2013 um 15.00 Uhr getätigt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 7 3.3 Nach dem Ausgeführten ist nicht erstellt, dass die (telefonische) Meldung über die Nichteinhaltung des Termins vor dem angesetzten Ter- min erfolgt ist. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Verlet- zung der diesbezüglichen Meldepflicht ist demnach vom Grundsatz her zu Recht erfolgt. 4. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von zwei Ein- stelltagen. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechti- gung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens ent- scheidet die Kasse nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversiche- rungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desje- nigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Ge- gebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausü- bung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Vorliegend hat der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin für zwei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt, was im untersten Be- reich des leichten Verschuldens liegt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Mit Blick auf das vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebene „Einstellraster“, wonach die Einstelldauer bei der Verletzung der Melde- und Auskunftspflicht gemäss Verschulden und je nach Einzelfall zu be- stimmen ist (AVIG-Praxis ALE/D72 vom Januar 2014, Ziff. 4) sowie unter Berücksichtigung der fünf bis acht Einstelltage bei erstmaligem Fernblei- ben/Versäumnis am Infotag, Beratungs- oder Kontrollgespräch ohne ent- schuldbaren Grund (AVIG-Praxis ALE/D72, Ziff. 3.A/1), wurde der nach dem Gesamtverhalten der Beschwerdeführerin zu beurteilenden Schwere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 8 des Verschuldens angemessen Rechnung getragen. Es besteht demnach keine Veranlassung, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen. 4.3 Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung der Beschwerde- führerin in der Anspruchsberechtigung weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht beanstanden. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Sept. 2014, ALV/14/486, Seite 9 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.