opencaselaw.ch

200 2014 473

Bern VerwG · 2014-04-11 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 11. April 2014

Sachverhalt

A. Der 1958 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 24. Juni 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Ak- ten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIA] 61-63, 67 f., 81, 85, 89, 95, 120, 128 f., 132). Am 21. Januar 2014 teilte das beco Berner Wirtschaft, Ar- beitsvermittlung (fortan beco bzw. Beschwerdegegner), dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollpe- riode Dezember 2013 verspätet eingereicht worden sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Re- gion Emmental-Oberaargau [act. II] 87 f.). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (act. II 82 f.) hierzu Stellung genommen hatte, stellte das beco ihn mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (act. II 86-

88) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von acht Tagen ab 1. Januar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 20. Februar 2014 erhobene Einsprache (act. II 89-91) wies es mit Entscheid vom 11. April 2014 ab (Akten des beco, Rechtsdienst [act. IIB] 8-11). B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und be- antragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. eventualiter die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Tag. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von acht Tagen ab dem 1. Januar 2014.

E. 1.3 Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 4

E. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231).

E. 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164).

E. 3 Aufl. 2009, § 26 N. 7) die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu neh- men. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]) wird durch die Einstelldauer Rechnung getra- gen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vor- gegeben hat (vgl. E. 4.1 hienach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Zu prüfen bleib, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist.

E. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013 (act. II 79 f.) dem zuständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 5 gen RAV-Berater anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Januar 2014

– und somit verspätet (vgl. E. 2.2 hievor) – übergab (vgl. act. II 70, 83). Des Weiteren wird beschwerdeweise zu Recht nicht mehr sinngemäss vor- gebracht, in der «traurigen und turbulenten Zeit vor und um Weihnachten» (Verschlechterung des psychischen Zustandes, Tod des Vaters, Verlegung der Mutter von der Alterswohnung in die Pflegeabteilung [vgl. act. II 83, 91, act. IIB 5]) sei ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis zu erblicken. Diesbezüglich erwog der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom

11. April 2014 (act. IIB 8-11) zutreffend und einleuchtend, dass die ent- sprechenden Umstände den Beschwerdeführer nicht daran hinderten die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen. Daraus ist zu schliessen, dass es ihm objektiv sowie subjektiv möglich gewesen wäre, das ausgefüll- te und am 31. Dezember 2013 unterzeichnete Formular (act. II 79 f.) recht- zeitig abzugeben. Damit konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden und hatte der Beschwerdeführer als Rechtsfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Er anerkennt denn auch explizit, dass er die Obliegenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verletzte (vgl. Beschwerde S. 1), er erachtet jedoch die Sanktion als unangemessen.

E. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.2 hievor) wie ein vollständiges Fehlen von Arbeitsbemühungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. Beschwerde S. 2), entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Weder Art. 30 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein (vgl. dazu: BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen – Gestaltungs- kompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, N. 70; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

E. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer tätigte seit der Anmeldung in quantitativer und qualitativer Hinsicht (vgl. act. II 9) stets genügend persönliche Arbeits- bemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber in den Kontrollperioden von Juni bis November 2013 immer rechtzeitig (act. II 40 f., 53 f., 56 f., 65 f., 68 f., 72 f.). Auch im Dezember 2013 erfüllte er – trotz schwieriger per- sönlicher Umstände (vgl. E. 3.1 hievor) – die entsprechenden Vorgaben (act. II 79 f.), jedoch reichte er den Nachweis hierfür verspätet ein. Wenn- gleich ihm bereits aufgrund des auf jedem Formular enthaltenen Hinweises bewusst sein musste, dass das Einreichen des Nachweises fristgebunden ist, erscheint plausibel, dass er das Formular im Sinne einer Routine je- weils zu den innerhalb der Abgabefrist stattgehabten Gesprächen (vom

30. August 2013 [act. II 44], 27. September 2013 [act. II 55], 1. November 2013 [act. II 60] und 29. November 2013 [act. II 67]) mitnahm und beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 7 ausserhalb der Abgabefrist angesetzten Gesprächstermin vom 17. Januar 2014 (act. II 70) seiner Gewohnheit folgte, statt das Formular rechtzeitig postalisch zuzustellen. Entsprechend der Stellungnahme der Arbeitsver- mittlung des Beschwerdegegners an seinen Rechtsdienst vom 3. März 2013 (act. II 99) ist bei dieser Ausgangslage von einem minimen Verschul- den auszugehen, wobei der Sachverhalt indes nicht mit jenem überein- stimmt, der dem darin erwähnten Urteil ALV/2013/978 des Verwaltungsge- richts vom 11. Februar 2014 zugrunde lag. Vorliegend besteht keine Veran- lassung, von dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgege- benen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abrufbar auf <www.treffpunkt-arbeit.ch>] Ziff. 1.E/1) abzuweichen. Jedoch verhält es sich auch anders als in dem in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 angeführten Urteil ALV/2013/656 des Verwaltungsgerichts vom 23. Dez- ember 2013. Die vorliegend verfügte Sanktion von acht Tagen liegt nahe an der oberen Grenze des Rasters und trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass das Versäumnis des sich sonst untadelig verhaltenden Beschwerdeführers seinen Ursprung nicht ausschliesslich in dessen Sphä- re hatte, sondern durch die Terminansetzung des Beratungsgesprächs ausserhalb der Abgabefrist mitbeeinflusst war und lediglich einer Unacht- samkeit entsprang. Dabei reichte er den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen, wenn auch verspätet, von sich aus ein und musste nicht dazu aufge- fordert werden. Kommt hinzu, dass er die Bewerbungen zeitgerecht vor- nahm, weshalb der Arbeitsvermittlung kaum Schaden entstand. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Einstelldauer innerhalb des Rasters ermessensweise auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren.

E. 4.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 der Einspracheentscheid vom 11. April 2013 dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage herabgesetzt wird.

E. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 8

E. 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 11. April 2014 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung von acht Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 473 ALV MAW/JAP/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2014 Verwaltungsrichter Matti Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1958 geborene A.________ (fortan Versicherter bzw. Beschwerdefüh- rer) bezog ab 24. Juni 2013 Leistungen der Arbeitslosenversicherung (Ak- ten der Arbeitslosenkasse Unia [act. IIA] 61-63, 67 f., 81, 85, 89, 95, 120, 128 f., 132). Am 21. Januar 2014 teilte das beco Berner Wirtschaft, Ar- beitsvermittlung (fortan beco bzw. Beschwerdegegner), dem Versicherten unter Hinweis auf die Rechtsfolgen einer Pflichtverletzung mit, dass der Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollpe- riode Dezember 2013 verspätet eingereicht worden sei und gewährte ihm das rechtliche Gehör (Akten der Regionalen Arbeitsvermittlung [RAV] Re- gion Emmental-Oberaargau [act. II] 87 f.). Nachdem der Versicherte mit Schreiben vom 22. Januar 2014 (act. II 82 f.) hierzu Stellung genommen hatte, stellte das beco ihn mit Verfügung vom 12. Februar 2014 (act. II 86-

88) wegen erstmals zu spät eingereichter Arbeitsbemühungen im Umfang von acht Tagen ab 1. Januar 2014 in der Anspruchsberechtigung ein. Eine hiergegen am 20. Februar 2014 erhobene Einsprache (act. II 89-91) wies es mit Entscheid vom 11. April 2014 ab (Akten des beco, Rechtsdienst [act. IIB] 8-11). B. Mit Eingabe vom 21. Mai 2014 erhob der Versicherte Beschwerde und be- antragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids bzw. eventualiter die Reduktion der Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf einen Tag. In seiner Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 schloss der Beschwerde- gegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom

31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzu- treten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 11. April 2014 (act. IIB 8-11). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der An- spruchsberechtigung auf Arbeitslosentaggeld im Umfang von acht Tagen ab dem 1. Januar 2014. 1.3 Bei streitigen acht Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterli- che Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 4 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungs- leistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Ar- beitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermei- den oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu su- chen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zu- mutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 225 E. 4a S. 231). 2.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine miss- bräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezweckt eine angemessene Mitbeteiligung der versicherten Person an jenem Schaden, den sie durch ihr pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 133 V 89 E. 6.1.1 S. 91). Die Einstel- lung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifi- schen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Es ist unbestritten und aufgrund der Aktenlage erstellt, dass der Beschwerdeführer den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2013 (act. II 79 f.) dem zuständi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 5 gen RAV-Berater anlässlich des Beratungsgesprächs vom 17. Januar 2014

– und somit verspätet (vgl. E. 2.2 hievor) – übergab (vgl. act. II 70, 83). Des Weiteren wird beschwerdeweise zu Recht nicht mehr sinngemäss vor- gebracht, in der «traurigen und turbulenten Zeit vor und um Weihnachten» (Verschlechterung des psychischen Zustandes, Tod des Vaters, Verlegung der Mutter von der Alterswohnung in die Pflegeabteilung [vgl. act. II 83, 91, act. IIB 5]) sei ein entschuldbarer Grund für das Versäumnis zu erblicken. Diesbezüglich erwog der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom

11. April 2014 (act. IIB 8-11) zutreffend und einleuchtend, dass die ent- sprechenden Umstände den Beschwerdeführer nicht daran hinderten die erforderlichen Arbeitsbemühungen zu tätigen. Daraus ist zu schliessen, dass es ihm objektiv sowie subjektiv möglich gewesen wäre, das ausgefüll- te und am 31. Dezember 2013 unterzeichnete Formular (act. II 79 f.) recht- zeitig abzugeben. Damit konnten die Arbeitsbemühungen nicht mehr berücksichtigt werden und hatte der Beschwerdeführer als Rechtsfolge eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung zu gewärtigen (Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV). Er anerkennt denn auch explizit, dass er die Obliegenheit im Sinne von Art. 26 Abs. 2 AVIV verletzte (vgl. Beschwerde S. 1), er erachtet jedoch die Sanktion als unangemessen. 3.2 Dass ein unentschuldigt verspäteter Nachweis von tatsächlich getätigten Arbeitsbemühungen rechtsprechungsgemäss (vgl. E. 2.2 hievor) wie ein vollständiges Fehlen von Arbeitsbemühungen zur Einstellung in der Anspruchsberechtigung führt (vgl. Beschwerde S. 2), entspricht dem Willen des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers. Weder Art. 30 AVIG noch Art. 26 Abs. 2 AVIV räumen den Vollzugsbehörden ein Entschliessungsermessen ein (vgl. dazu: BENJAMIN SCHINDLER, Verwaltungsermessen – Gestaltungs- kompetenzen der öffentlichen Verwaltung in der Schweiz, 2010, N. 70; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht,

3. Aufl. 2009, § 26 N. 7) die Sanktion auszusprechen oder davon Umgang zu neh- men. Dem Erfordernis der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 der Bun- desverfassung [BV; SR 101]) wird durch die Einstelldauer Rechnung getra- gen, wobei der Bundesrat ein nach Verschulden abgestufter Rahmen vor- gegeben hat (vgl. E. 4.1 hienach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht in der Anspruchsberechtigung einstellte. Zu prüfen bleib, ob die Einstellung in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Ver- schuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leich- tem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufge- geben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheidet die Kasse nach pflicht- gemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erschei- nen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; ARV 2006 S. 230 E. 2.1). 4.2 Der Beschwerdeführer tätigte seit der Anmeldung in quantitativer und qualitativer Hinsicht (vgl. act. II 9) stets genügend persönliche Arbeits- bemühungen und erbrachte den Nachweis hierüber in den Kontrollperioden von Juni bis November 2013 immer rechtzeitig (act. II 40 f., 53 f., 56 f., 65 f., 68 f., 72 f.). Auch im Dezember 2013 erfüllte er – trotz schwieriger per- sönlicher Umstände (vgl. E. 3.1 hievor) – die entsprechenden Vorgaben (act. II 79 f.), jedoch reichte er den Nachweis hierfür verspätet ein. Wenn- gleich ihm bereits aufgrund des auf jedem Formular enthaltenen Hinweises bewusst sein musste, dass das Einreichen des Nachweises fristgebunden ist, erscheint plausibel, dass er das Formular im Sinne einer Routine je- weils zu den innerhalb der Abgabefrist stattgehabten Gesprächen (vom

30. August 2013 [act. II 44], 27. September 2013 [act. II 55], 1. November 2013 [act. II 60] und 29. November 2013 [act. II 67]) mitnahm und beim

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 7 ausserhalb der Abgabefrist angesetzten Gesprächstermin vom 17. Januar 2014 (act. II 70) seiner Gewohnheit folgte, statt das Formular rechtzeitig postalisch zuzustellen. Entsprechend der Stellungnahme der Arbeitsver- mittlung des Beschwerdegegners an seinen Rechtsdienst vom 3. März 2013 (act. II 99) ist bei dieser Ausgangslage von einem minimen Verschul- den auszugehen, wobei der Sachverhalt indes nicht mit jenem überein- stimmt, der dem darin erwähnten Urteil ALV/2013/978 des Verwaltungsge- richts vom 11. Februar 2014 zugrunde lag. Vorliegend besteht keine Veran- lassung, von dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgege- benen «Einstellraster» (AVIG-Praxis/D72 vom Januar 2014 [abrufbar auf ] Ziff. 1.E/1) abzuweichen. Jedoch verhält es sich auch anders als in dem in der Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 angeführten Urteil ALV/2013/656 des Verwaltungsgerichts vom 23. Dez- ember 2013. Die vorliegend verfügte Sanktion von acht Tagen liegt nahe an der oberen Grenze des Rasters und trägt dem Umstand zu wenig Rechnung, dass das Versäumnis des sich sonst untadelig verhaltenden Beschwerdeführers seinen Ursprung nicht ausschliesslich in dessen Sphä- re hatte, sondern durch die Terminansetzung des Beratungsgesprächs ausserhalb der Abgabefrist mitbeeinflusst war und lediglich einer Unacht- samkeit entsprang. Dabei reichte er den Nachweis der Arbeitsbemühun- gen, wenn auch verspätet, von sich aus ein und musste nicht dazu aufge- fordert werden. Kommt hinzu, dass er die Bewerbungen zeitgerecht vor- nahm, weshalb der Arbeitsvermittlung kaum Schaden entstand. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, die Einstelldauer innerhalb des Rasters ermessensweise auf das Minimum von fünf Tagen zu reduzieren. 4.3 Nach dem vorstehend Dargelegten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde vom 21. Mai 2014 der Einspracheentscheid vom 11. April 2013 dahingehend abzuändern, als die Dauer der Einstellung von acht auf fünf Tage herabgesetzt wird. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, ALV/14/473, Seite 8 5.2 Trotz seines teilweisen Obsiegens hat der nicht vertretene Be- schwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumut- barerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des beco Berner Wirtschaft vom 11. April 2014 dahingehend abgeändert, als die Dauer der Einstellung in der An- spruchsberechtigung von acht Tagen auf fünf Tage herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft – seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.