Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (22520899)
Sachverhalt
A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit 1988 bei der Firma C.________ angestellt. Die- ses Arbeitsverhältnis wurde auf den 30. September 2012 aufgelöst (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 187, 212). Der Versicherte meldete sich daraufhin am
28. Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung an (AB 179 f.) und stellte am 4. Fe- bruar 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 183-186). Er gab an, im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten zu wollen und bezogen auf dieses Pensum arbeitsfähig zu sein (AB 180, 183). Die Unia erbrachte ihm ab dem 28. Januar 2013 Taggeldleistungen, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘700.-- (AB 274 ff.). Mit Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) forderte die Unia zu viel aus- bezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 4‘765.10 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei darüber informiert worden, dass die Krankentaggeldversicherung D.________, dem Versicherten für den Zeit- raum vom 11. Dezember 2012 bis 30. April 2013 ein 100 % Taggeld nach- bezahlt habe. Da nicht zwei Sozialversicherungen für denselben Zeitraum Leistungen erbringen dürften, müsse die Arbeitslosenkasse die Taggelder für den Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 stornieren und rückfor- dern. Am 7. April 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Einsprache (AB 50-53), welche mit Einspracheent- scheid vom 28. April 2014 abgewiesen wurde (AB 23-26). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustel- len, dass der Beschwerdeführer keine Rückzahlung des ausbezahlten Ar- beitslosentaggeldes schulde. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 4
28. April 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Unia zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Rückforderungsanspruch auf Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0). Diese Bestimmung gelte ausdrücklich nur bei Rückforderungsansprüchen gegenüber Sozialversicherungen. Die Taggeldversicherung der D.________ sei demgegenüber eine Versicherung nach dem Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) und damit keine Sozialversicherung. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch bestehe damit gar nicht. Sollte wider Erwarten die Taggeldleistung der D.________ anrechenbar sein, so könnten die ausge- richteten Leistungen nur um den Betrag der Überentschädigung gekürzt werden. Ausser einem pauschalen Hinweis gehe die Beschwerdegegnerin nicht darauf ein, weshalb sie den Rückforderungsanspruch erst ein Jahr später geltend gemacht habe. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie nament- lich geltend, die Kasse habe erst im September 2013 von der Nachzahlung der D.________ Kenntnis erhalten. Nach erneuter Durchsicht der Akten könne festgestellt werden, dass Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht korrekt umge- setzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf das volle Tag- geld vom 28. Januar bis 26. Februar 2013 (30 Kalendertage). Ab 27. Fe- bruar bis 30. April 2013 bestehe infolge des vollen Taggeldes der D.________ kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung. Die Kor- rektur der Monate Januar und Februar 2013 ändere nichts am Rückforde- rungsbetrag, da die Krankentaggelder höher als die entsprechende Arbeits- losentschädigung seien. Mit Replik vom 17. Juli 2014 ergänzte der Beschwerdeführer das bereits gestellte Rechtsbegehren dahingehend, als die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, das nicht ausbezahlte Taggeld im Betrag von Fr. 2‘733.05 brutto nachzuzahlen. Hinsichtlich der Nichtanrechenbarkeit verweist er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 5 Mit Zuschrift vom 22. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2015 machte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf eine mögliche Schlechterstellung auf- merksam und bot ihr Gelegenheit zur ersatzlosen Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids oder zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Be- schwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 2. Juli 2015 an der Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf ihre Beschwerdeantwort.
Erwägungen (18 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 6
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23- 26). Streitgegenstand bildet der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 28. Januar bis 30. April 2013 an sich. Mithin ist nicht bloss die Rückforderung, sondern auch der von der Beschwerdegegnerin – im Übrigen mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (S. 3 Ziff. XV.) aner- kannte Anspruch auf volles (Kranken-)Taggeld während 30 Kalendertagen
– Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist des- halb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosen- versicherung vom 28. Januar bis 30. April 2013 und die Rückforderung der für diese Zeitspanne ausgerichteten Leistungen der Beschwerdegegnerin.
E. 1.3 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung beträgt gemäss Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bzw. angefoch- tenem Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) Fr. 4‘765.10. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen.
E. 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 7 bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Er- werbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abge- zogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeits- fähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Mit Art. 28 Abs. 4 AVIG wird koordinationsrechtlich garantiert, dass bei je- nen Versicherten Überentschädigungen vermieden werden, die eine (auch freiwillige) Taggeldversicherung der Kranken- und Unfallversicherung ha- ben (Rz. C178 der AVIG-Praxis ALE von Januar 2013 [AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]).
E. 2.3 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ist Arbeitslosen bei einer Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versi- cherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem ent- sprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbrin- gen. Art. 100 Abs. 2 VVG besagt, dass für Versicherungsnehmer und Ver- sicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, Art. 73 KVG sinn- gemäss anwendbar ist.
E. 2.4 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Aus- nahme der Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 8 aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).
E. 2.5 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110, 126 V 399 E. 1 S. 399). Wird eine sol- che rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versiche- rungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnun- gen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei for- mellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400).
E. 2.6 Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeits- losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Ren- ten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutio- nen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen.
E. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 28. Januar bis 30. April 2013 dem Be- schwerdeführer einerseits Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 9 im Betrag von Fr. 4‘765.10, basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘700.--, entrichtet wurden (AB 275 f. und 278 f.). Andererseits bezahlte ihm die D.________ Leistungen aus einem Krankentaggeldversicherungsvertrag nach VVG. Die D.________ erbrachte aus diesem Vertrag im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 (mit Unterbruch vom 3. bis 10. Dezember 2012), ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vorerst ein hälftiges Taggeld von Fr. 15‘718.20 (Fr. 77.05 x 204 Tage; AB 94 f., 169 und 218 f.). Nach einer zivilrechtlichen Intervention vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland hat sich der Beschwerdeführer mit der D.________ alsdann da- hingehend geeinigt, dass ihm die D.________ rückwirkend für den besag- ten Zeitraum anstelle eines halben Taggeldes das volle Taggeld bezahlte und deshalb zusätzlich Fr. 16‘000.-- überwies (AB 33, 94 f., 120). Damit erhielt der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum vom
28. Januar bis
30. April 2013 Leistungen aus dem Kollektiv- Krankentaggeld-versicherungsvertrag von Fr. 14‘459.75 ([Fr. 15‘718.20 + Fr. 16‘000.--] / 204 Tage x 93 Tage).
E. 3.2 Als Krankenversicherungstaggelder im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen ge- stützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrich- tungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträ- gen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. April 2003, C 303/02, E. 4.1; THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl. 2007, S. 2306 f. N. 263). Das von der D.________ ausgerichtete volle Taggeld stützte sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]); …, Ausgabe 2007; abruf- bar unter http://www....), gemäss deren Art. C1 Abs. 1 die versicherte Per- son, die als Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt, bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld und bei einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 25 % bis 50 % die Hälfte des Tag- geldes erhält. Diese Regelung entspricht Art. 73 Abs. 1 KVG, welche auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 10 grund von Art. 100 Abs. 2 VVG sinngemäss anwendbar ist (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die von der D.________ ausgerichteten Taggeldleistungen sind des- halb zu berücksichtigen. Dass diese ihre Grundlage in einem privatrechtli- chen Vertrag haben (vgl. Replik S. 3 Ziff. 2), ist unerheblich, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist.
E. 3.3 Das hinter Art. 28 Abs. 2 AVIG stehende Überversicherungsverbot beinhaltet, dass der Versicherte Leistungen mit Erwerbscharakter für den gleichen Rechtsgrund grundsätzlich nicht mehr als aus einer Quelle bezie- hen darf. Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG statuierten subsidiären Cha- rakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung nur insoweit in Betracht, als die Taggel- der der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, nied- riger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, Art. 28 N. 54 f.). Die Subsidiaritätsordnung ist auch im Falle von Art. 28 Abs. 4 AVIG anzuwenden, wenn die Arbeitsfähigkeit 50 % be- trägt und der Arbeitslose ein volles Taggeld der Krankenversicherung er- hält. Es verhält sich bei dieser Situation im Ergebnis damit gleich wie mit Bezug auf jene arbeitslose Person, welche bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Krankentaggeld beansprucht (Entscheid des EVG vom
14. April 2003, C 303/02, E. 5.1). Die Grundlage der von der D.________ ausgerichteten Taggeldleistungen liegt in einer durch Versicherungsvertrag abgedeckten Lohnfortzahlungs- pflicht des Arbeitgebers und stellt daher, entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Replik S. 3 Ziff. 2), Erwerbsersatz dar. Ob die Leistungen ihrem Wesen nach eine Summen- oder eine Schadenversicherung darstel- len, ist nicht massgebend. Aufgrund der zusätzlichen Auszahlung des Tag- geldes der D.________ als Krankentaggeldversicherung kommt es im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 zu einer Überentschädigung, da deren Leistungen höher sind als diejenigen der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine solche Überent- schädigung soll mit Art. 28 Abs. 2 AVIG verhindert werden, indem entspre- chende Krankenversicherungstaggelder angerechnet werden. Es bestand damit für die besagte Zeit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Tag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 11 gelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb der erfolgte Bezug der Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung unrechtmässig war. An der eingetrete- nen Überentschädigung vermag auch nichts zu ändern, wenn, wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. XV) ausführt, in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG der Anspruch auf das volle Taggeld vom 28. Januar bis 26. Februar 2013 (30 Kalendertage) berücksichtigt worden wäre, da der Beschwerdeführer von der D.________ auch in dieser Periode ein volles Taggeld erhalten hatte.
E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers im der die Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Bestimmung gelte nur bei Rückforderungsansprüchen gegenüber Sozial- versicherungen. Ihre Leistungen zurückfordern könne die Kasse nur, wenn die rückwirkend ausgerichtete Leistung von einer der in Art. 95 Abs. 1bis AVIG ausdrücklich genannten Versicherern stamme. Es seien nur Taggel- der der Krankenversicherung nach KVG umfasst. Es bestehe keine Grund- lage, die Liste der anrechenbaren Versicherer zu erweitern (Beschwerde S. 3 Ziff. 1, Replik S. 5 f. lit. C Ziff. 4). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Begriff Krankenversi- cherung wird ebenfalls in der Koordinationsbestimmung von Art. 28 Abs. 2 AVIG verwendet (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung werden als Taggelder der Kran- kenversicherung auch Leistungen aus den mit privaten Versicherungsein- richtungen abgeschlossenen Versicherungsverträgen erfasst (vgl. E. 3.2 hiervor). Unter den Begriff der Krankenversicherung fallen somit nicht ein- zig Versicherungseinrichtungen, die Taggelder im Sinne von Art. 67 ff. KVG ausrichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es nicht nachvollziehbar wäre und zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen würde, wenn laufende Taggeldleistungen aus einem Versicherungs- vertrag nach VVG, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenent- schädigung abgezogen werden können (vgl. E. 3.2 hiervor), dagegen bei erst nachträglicher Ausrichtung der VVG-Taggelder die Arbeitslosenkasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 12 die faktisch im Sinne einer Vorleistung erbrachten ALV-Taggelder nach den Grundsätzen von Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht zurückfordern könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff Krankenversicherung in Art. 95 Abs. 1bis AVIG in Koordination zu dem in Art. 28 Abs. 2 AVIG verwendeten Begriff und entsprechend der dazu ergangenen höchstrichterlichen Recht- sprechung dahingehend auszulegen, dass darunter auch private Versiche- rungseinrichtungen fallen, die Taggelder mit Erwerbscharakter ausrichten. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG (BBl 2001 2303) nichts zu ändern, zumal daraus einzig geschlossen werden kann, dass die von der Arbeitslosenversicherung erbrachten Leistungen nur insoweit zurückgefor- dert werden können, als sie mit laufenden Leistungen der Invalidenversi- cherung oder einer anderen Sozialversicherung hätten verrechnet werden können. Der Beschwerdeführer ist somit betreffend die zu Unrecht bezoge- nen Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4‘765.10 grundsätzlich rückerstattungspflichtig.
E. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforde- rung verwirkt ist. Die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin der Monate Januar, Februar sowie März 2013 datieren vom 26. März 2013 (AB 276, 278 f.) und diejenige des Monats April 2013 vom 26. April 2013 (AB 275). Am 30. Mai 2013 schlossen der Beschwerdeführer und die D.________ vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung betreffend die noch auszuzahlenden Taggelder im Betrag von Fr. 16‘000.-- (AB 33). Die D.________ informierte mit Schreiben vom 6. September 2013 (AB 147) auch die Versicherungsnehmerin, die C.________, über die besagte Zahlung. Diese Schadenabrechnung ging gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin im September 2013 zu. Mit Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die einjährige Verwir- kungsfrist ist damit gewahrt, zumal die Beschwerdegegnerin ohnehin frühestens mit Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2013 (AB 33) über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 13 die Auszahlung des vollen Taggeldes hätte Kenntnis erhalten können (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1).
E. 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen.
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 14
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten hat das Bundesgericht am 4. März 2016 abgewiesen (8C_765/2015). 200 14 470 ALV SCP/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. September 2015 Verwaltungsrichter Schütz Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 2 betreffend Einspracheentscheid vom 28. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 3 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) war seit 1988 bei der Firma C.________ angestellt. Die- ses Arbeitsverhältnis wurde auf den 30. September 2012 aufgelöst (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [nachfolgend Unia bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 187, 212). Der Versicherte meldete sich daraufhin am
28. Januar 2013 zur Arbeitsvermittlung an (AB 179 f.) und stellte am 4. Fe- bruar 2013 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 183-186). Er gab an, im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung arbeiten zu wollen und bezogen auf dieses Pensum arbeitsfähig zu sein (AB 180, 183). Die Unia erbrachte ihm ab dem 28. Januar 2013 Taggeldleistungen, basierend auf einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘700.-- (AB 274 ff.). Mit Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) forderte die Unia zu viel aus- bezahlte Leistungen im Betrag von Fr. 4‘765.10 zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, sie sei darüber informiert worden, dass die Krankentaggeldversicherung D.________, dem Versicherten für den Zeit- raum vom 11. Dezember 2012 bis 30. April 2013 ein 100 % Taggeld nach- bezahlt habe. Da nicht zwei Sozialversicherungen für denselben Zeitraum Leistungen erbringen dürften, müsse die Arbeitslosenkasse die Taggelder für den Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 stornieren und rückfor- dern. Am 7. April 2014 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, hiergegen Einsprache (AB 50-53), welche mit Einspracheent- scheid vom 28. April 2014 abgewiesen wurde (AB 23-26). B. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 20. Mai 2014 Beschwerde. Er beantragt, der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 sei aufzuheben. Es sei festzustel- len, dass der Beschwerdeführer keine Rückzahlung des ausbezahlten Ar- beitslosentaggeldes schulde. Eventualiter sei der Einspracheentscheid vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 4
28. April 2014 aufzuheben und es sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Unia zurückzuweisen. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin stütze ihren Rückforderungsanspruch auf Art. 95 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversiche- rung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 (AVIG; SR 837.0). Diese Bestimmung gelte ausdrücklich nur bei Rückforderungsansprüchen gegenüber Sozialversicherungen. Die Taggeldversicherung der D.________ sei demgegenüber eine Versicherung nach dem Bundesge- setz über den Versicherungsvertrag vom 2. April 1908 (VVG; SR 221.229.1) und damit keine Sozialversicherung. Der geltend gemachte Rückforderungsanspruch bestehe damit gar nicht. Sollte wider Erwarten die Taggeldleistung der D.________ anrechenbar sein, so könnten die ausge- richteten Leistungen nur um den Betrag der Überentschädigung gekürzt werden. Ausser einem pauschalen Hinweis gehe die Beschwerdegegnerin nicht darauf ein, weshalb sie den Rückforderungsanspruch erst ein Jahr später geltend gemacht habe. Mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 schloss die Beschwerdegegne- rin auf Abweisung der Beschwerde. In der Begründung macht sie nament- lich geltend, die Kasse habe erst im September 2013 von der Nachzahlung der D.________ Kenntnis erhalten. Nach erneuter Durchsicht der Akten könne festgestellt werden, dass Art. 28 Abs. 1 AVIG nicht korrekt umge- setzt worden sei. Der Beschwerdeführer habe Anspruch auf das volle Tag- geld vom 28. Januar bis 26. Februar 2013 (30 Kalendertage). Ab 27. Fe- bruar bis 30. April 2013 bestehe infolge des vollen Taggeldes der D.________ kein Anspruch mehr auf Arbeitslosenentschädigung. Die Kor- rektur der Monate Januar und Februar 2013 ändere nichts am Rückforde- rungsbetrag, da die Krankentaggelder höher als die entsprechende Arbeits- losentschädigung seien. Mit Replik vom 17. Juli 2014 ergänzte der Beschwerdeführer das bereits gestellte Rechtsbegehren dahingehend, als die Beschwerdegegnerin zu verurteilen sei, das nicht ausbezahlte Taggeld im Betrag von Fr. 2‘733.05 brutto nachzuzahlen. Hinsichtlich der Nichtanrechenbarkeit verweist er auf die Ausführungen in der Beschwerdeschrift.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 5 Mit Zuschrift vom 22. Juli 2014 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf die Einreichung einer Duplik. Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Juni 2015 machte der Instruktions- richter die Beschwerdegegnerin auf eine mögliche Schlechterstellung auf- merksam und bot ihr Gelegenheit zur ersatzlosen Aufhebung des ange- fochtenen Entscheids oder zur Einreichung einer Stellungnahme. Die Be- schwerdegegnerin hielt mit Eingabe vom 2. Juli 2015 an der Abweisung der Beschwerde fest und verwies auf ihre Beschwerdeantwort. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Ver- waltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 6 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bestätigende Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23- 26). Streitgegenstand bildet der Leistungsanspruch des Beschwerdeführers in der Zeit vom 28. Januar bis 30. April 2013 an sich. Mithin ist nicht bloss die Rückforderung, sondern auch der von der Beschwerdegegnerin – im Übrigen mit Beschwerdeantwort vom 12. Juni 2014 (S. 3 Ziff. XV.) aner- kannte Anspruch auf volles (Kranken-)Taggeld während 30 Kalendertagen
– Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Streitig und zu prüfen ist des- halb der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder der Arbeitslosen- versicherung vom 28. Januar bis 30. April 2013 und die Rückforderung der für diese Zeitspanne ausgerichteten Leistungen der Beschwerdegegnerin. 1.3 Die von der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Rückforderung beträgt gemäss Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bzw. angefoch- tenem Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) Fr. 4‘765.10. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist eine arbeitslose Person vermitt- lungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen. 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvorausset- zungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 7 bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Er- werbsersatz darstellen, werden von der Arbeitslosenentschädigung abge- zogen (Art. 28 Abs. 2 AVIG). Arbeitslose, die ihren Anspruch nach Abs. 1 ausgeschöpft haben und weiterhin vorübergehend vermindert arbeitsfähig sind, haben sofern sie unter Berücksichtigung ihrer verminderten Arbeits- fähigkeit vermittelbar sind und alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld, wenn sie zu mindestens 75 %, und auf das halbe Taggeld, wenn sie zu mindestens 50 % arbeitsfähig sind (Art. 28 Abs. 4 AVIG). Mit Art. 28 Abs. 4 AVIG wird koordinationsrechtlich garantiert, dass bei je- nen Versicherten Überentschädigungen vermieden werden, die eine (auch freiwillige) Taggeldversicherung der Kranken- und Unfallversicherung ha- ben (Rz. C178 der AVIG-Praxis ALE von Januar 2013 [AVIG-Praxis ALE, abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch]). 2.3 Nach Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche- rung vom 18. März 1994 (KVG; SR 832.10) ist Arbeitslosen bei einer Ar- beitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) von mehr als 50 % das volle Taggeld und bei einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 25, aber höchstens 50 % das halbe Taggeld auszurichten, sofern die Versicherer auf Grund ihrer Versi- cherungsbedingungen oder vertraglicher Vereinbarungen bei einem ent- sprechenden Grad der Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich Leistungen erbrin- gen. Art. 100 Abs. 2 VVG besagt, dass für Versicherungsnehmer und Ver- sicherte, die nach Art. 10 AVIG als arbeitslos gelten, Art. 73 KVG sinn- gemäss anwendbar ist. 2.4 Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG richtet sich die Rückforderung mit Aus- nahme der Fälle von Art. 55 und 59cbis Abs. 4 AVIG nach Art. 25 ATSG. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistun- gen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf eines Jahres, nach- dem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 8 aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 2.5 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechts- kräftigen Verfügung beruhen, können nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel [Art. 53 Abs. 1 ATSG]) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 129 V 110 E. 1.1 S. 110, 126 V 399 E. 1 S. 399). Wird eine sol- che rückwirkende Korrektur einer Verfügung vorgenommen, entfällt die rechtliche Grundlage für die zugesprochenen Leistungen. Diese werden damit – im Nachhinein – zu unrechtmässigen Leistungen (BGE 122 V 134 E. 2b S. 138 f.). Entsprechendes gilt für formlos zugesprochene Versiche- rungsleistungen bzw. sog. faktische Verfügungen (z.B. Taggeldabrechnun- gen) nach Ablauf eines Zeitraumes, welcher der Rechtsmittelfrist bei for- mellen Verfügungen entspricht (BGE 126 V 399 E. 2b aa S. 400). 2.6 Nach Art. 95 Abs. 1bis AVIG ist eine versicherte Person, die Arbeits- losenentschädigung bezogen hat und später für denselben Zeitraum Ren- ten oder Taggelder der Invalidenversicherung, der beruflichen Vorsorge, der Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende in Armee, Zivildienst und Zivilschutz, der Militärversicherung, der obligatorischen Unfallversicherung, der Krankenversicherung oder gesetzliche Familienzulagen erhält, zur Rückerstattung der in diesem Zeitraum bezogenen Arbeitslosentaggelder verpflichtet. In Abweichung von Art. 25 Abs. 1 ATSG beschränkt sich die Rückforderungssumme auf die Höhe der von den obgenannten Institutio- nen für denselben Zeitraum ausgerichteten Leistungen. 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten ist erstellt, dass in der hier zu beurteilenden Zeitspanne vom 28. Januar bis 30. April 2013 dem Be- schwerdeführer einerseits Taggeldleistungen der Arbeitslosenversicherung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 9 im Betrag von Fr. 4‘765.10, basierend auf einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 2‘700.--, entrichtet wurden (AB 275 f. und 278 f.). Andererseits bezahlte ihm die D.________ Leistungen aus einem Krankentaggeldversicherungsvertrag nach VVG. Die D.________ erbrachte aus diesem Vertrag im Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis 30. April 2013 (mit Unterbruch vom 3. bis 10. Dezember 2012), ausgehend von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 %, vorerst ein hälftiges Taggeld von Fr. 15‘718.20 (Fr. 77.05 x 204 Tage; AB 94 f., 169 und 218 f.). Nach einer zivilrechtlichen Intervention vor der Schlichtungsbehörde Bern- Mittelland hat sich der Beschwerdeführer mit der D.________ alsdann da- hingehend geeinigt, dass ihm die D.________ rückwirkend für den besag- ten Zeitraum anstelle eines halben Taggeldes das volle Taggeld bezahlte und deshalb zusätzlich Fr. 16‘000.-- überwies (AB 33, 94 f., 120). Damit erhielt der Beschwerdeführer im hier zu beurteilenden Zeitraum vom
28. Januar bis
30. April 2013 Leistungen aus dem Kollektiv- Krankentaggeld-versicherungsvertrag von Fr. 14‘459.75 ([Fr. 15‘718.20 + Fr. 16‘000.--] / 204 Tage x 93 Tage). 3.2 Als Krankenversicherungstaggelder im Sinne von Art. 28 Abs. 2 AVIG zählen Leistungen aus der freiwilligen Taggeldversicherung (Art. 67 ff. KVG) und solche aus den mit anerkannten Krankenkassen ge- stützt auf Art. 12 Abs. 2 und 3 KVG sowie privaten Versicherungseinrich- tungen (vgl. Art. 100 Abs. 2 VVG) abgeschlossenen Versicherungsverträ- gen (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. April 2003, C 303/02, E. 4.1; THOMAS NUSS- BAUMER, Arbeitslosenversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizeri- sches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit,
2. Aufl. 2007, S. 2306 f. N. 263). Das von der D.________ ausgerichtete volle Taggeld stützte sich auf die Allgemeinen Versicherungsbedingungen ([AVB]); …, Ausgabe 2007; abruf- bar unter http://www....), gemäss deren Art. C1 Abs. 1 die versicherte Per- son, die als Arbeitslose im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes gilt, bei einer Erwerbsunfähigkeit von über 50 % das volle Taggeld und bei einer Erwerbsunfähigkeit von mehr als 25 % bis 50 % die Hälfte des Tag- geldes erhält. Diese Regelung entspricht Art. 73 Abs. 1 KVG, welche auf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 10 grund von Art. 100 Abs. 2 VVG sinngemäss anwendbar ist (vgl. E. 2.3 hier- vor). Die von der D.________ ausgerichteten Taggeldleistungen sind des- halb zu berücksichtigen. Dass diese ihre Grundlage in einem privatrechtli- chen Vertrag haben (vgl. Replik S. 3 Ziff. 2), ist unerheblich, wie nachfol- gend aufzuzeigen ist. 3.3 Das hinter Art. 28 Abs. 2 AVIG stehende Überversicherungsverbot beinhaltet, dass der Versicherte Leistungen mit Erwerbscharakter für den gleichen Rechtsgrund grundsätzlich nicht mehr als aus einer Quelle bezie- hen darf. Aufgrund des in Art. 28 Abs. 2 AVIG statuierten subsidiären Cha- rakters der Leistungspflicht der Arbeitslosenversicherung kommen Leistun- gen der Arbeitslosenversicherung nur insoweit in Betracht, als die Taggel- der der Krankenversicherung, soweit diese Erwerbsersatz darstellen, nied- riger sind als die Taggelder der Arbeitslosenversicherung (vgl. GERHARD GERHARDS, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz [AVIG], Band I, 1988, Art. 28 N. 54 f.). Die Subsidiaritätsordnung ist auch im Falle von Art. 28 Abs. 4 AVIG anzuwenden, wenn die Arbeitsfähigkeit 50 % be- trägt und der Arbeitslose ein volles Taggeld der Krankenversicherung er- hält. Es verhält sich bei dieser Situation im Ergebnis damit gleich wie mit Bezug auf jene arbeitslose Person, welche bei einer Arbeitsunfähigkeit von über 50 % das volle Krankentaggeld beansprucht (Entscheid des EVG vom
14. April 2003, C 303/02, E. 5.1). Die Grundlage der von der D.________ ausgerichteten Taggeldleistungen liegt in einer durch Versicherungsvertrag abgedeckten Lohnfortzahlungs- pflicht des Arbeitgebers und stellt daher, entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers (Replik S. 3 Ziff. 2), Erwerbsersatz dar. Ob die Leistungen ihrem Wesen nach eine Summen- oder eine Schadenversicherung darstel- len, ist nicht massgebend. Aufgrund der zusätzlichen Auszahlung des Tag- geldes der D.________ als Krankentaggeldversicherung kommt es im hier zur Diskussion stehenden Zeitraum vom 28. Januar bis 30. April 2013 zu einer Überentschädigung, da deren Leistungen höher sind als diejenigen der Arbeitslosenversicherung (vgl. E. 3.1 hiervor). Eine solche Überent- schädigung soll mit Art. 28 Abs. 2 AVIG verhindert werden, indem entspre- chende Krankenversicherungstaggelder angerechnet werden. Es bestand damit für die besagte Zeit kein Anspruch des Beschwerdeführers auf Tag-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 11 gelder der Arbeitslosenversicherung, weshalb der erfolgte Bezug der Tag- gelder der Arbeitslosenversicherung unrechtmässig war. An der eingetrete- nen Überentschädigung vermag auch nichts zu ändern, wenn, wie die Be- schwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. XV) ausführt, in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG der Anspruch auf das volle Taggeld vom 28. Januar bis 26. Februar 2013 (30 Kalendertage) berücksichtigt worden wäre, da der Beschwerdeführer von der D.________ auch in dieser Periode ein volles Taggeld erhalten hatte. 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die mit dem Rückforderungsanspruch verbundene Rückforderungspflicht des Beschwerdeführers im der die Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) bestätigenden Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) auf Art. 95 Abs. 1bis AVIG. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, diese Bestimmung gelte nur bei Rückforderungsansprüchen gegenüber Sozial- versicherungen. Ihre Leistungen zurückfordern könne die Kasse nur, wenn die rückwirkend ausgerichtete Leistung von einer der in Art. 95 Abs. 1bis AVIG ausdrücklich genannten Versicherern stamme. Es seien nur Taggel- der der Krankenversicherung nach KVG umfasst. Es bestehe keine Grund- lage, die Liste der anrechenbaren Versicherer zu erweitern (Beschwerde S. 3 Ziff. 1, Replik S. 5 f. lit. C Ziff. 4). Diesem Vorbringen kann nicht gefolgt werden. Der Begriff Krankenversi- cherung wird ebenfalls in der Koordinationsbestimmung von Art. 28 Abs. 2 AVIG verwendet (vgl. E. 2.2 hiervor). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung werden als Taggelder der Kran- kenversicherung auch Leistungen aus den mit privaten Versicherungsein- richtungen abgeschlossenen Versicherungsverträgen erfasst (vgl. E. 3.2 hiervor). Unter den Begriff der Krankenversicherung fallen somit nicht ein- zig Versicherungseinrichtungen, die Taggelder im Sinne von Art. 67 ff. KVG ausrichten. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass es nicht nachvollziehbar wäre und zu einer Ungleichbehandlung der Versicherten führen würde, wenn laufende Taggeldleistungen aus einem Versicherungs- vertrag nach VVG, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenent- schädigung abgezogen werden können (vgl. E. 3.2 hiervor), dagegen bei erst nachträglicher Ausrichtung der VVG-Taggelder die Arbeitslosenkasse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 12 die faktisch im Sinne einer Vorleistung erbrachten ALV-Taggelder nach den Grundsätzen von Art. 28 Abs. 2 AVIG nicht zurückfordern könnte. Vor diesem Hintergrund ist der Begriff Krankenversicherung in Art. 95 Abs. 1bis AVIG in Koordination zu dem in Art. 28 Abs. 2 AVIG verwendeten Begriff und entsprechend der dazu ergangenen höchstrichterlichen Recht- sprechung dahingehend auszulegen, dass darunter auch private Versiche- rungseinrichtungen fallen, die Taggelder mit Erwerbscharakter ausrichten. An dieser Beurteilung vermag auch der Hinweis des Beschwerdeführers auf die Botschaft zu einem revidierten Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 28. Februar 2001 zu Art. 95 Abs. 1bis AVIG (BBl 2001 2303) nichts zu ändern, zumal daraus einzig geschlossen werden kann, dass die von der Arbeitslosenversicherung erbrachten Leistungen nur insoweit zurückgefor- dert werden können, als sie mit laufenden Leistungen der Invalidenversi- cherung oder einer anderen Sozialversicherung hätten verrechnet werden können. Der Beschwerdeführer ist somit betreffend die zu Unrecht bezoge- nen Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von Fr. 4‘765.10 grundsätzlich rückerstattungspflichtig. 3.5 Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls inwieweit die Rückforde- rung verwirkt ist. Die Taggeldabrechnungen der Beschwerdegegnerin der Monate Januar, Februar sowie März 2013 datieren vom 26. März 2013 (AB 276, 278 f.) und diejenige des Monats April 2013 vom 26. April 2013 (AB 275). Am 30. Mai 2013 schlossen der Beschwerdeführer und die D.________ vor der Schlichtungsbehörde Bern-Mittelland eine Vereinbarung betreffend die noch auszuzahlenden Taggelder im Betrag von Fr. 16‘000.-- (AB 33). Die D.________ informierte mit Schreiben vom 6. September 2013 (AB 147) auch die Versicherungsnehmerin, die C.________, über die besagte Zahlung. Diese Schadenabrechnung ging gemäss Eingangsstempel der Beschwerdegegnerin im September 2013 zu. Mit Verfügung vom 18. März 2014 (AB 81-83) hat die Beschwerdegegnerin die Rückforderung gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemacht. Die einjährige Verwir- kungsfrist ist damit gewahrt, zumal die Beschwerdegegnerin ohnehin frühestens mit Abschluss der Vereinbarung vom 30. Mai 2013 (AB 33) über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 13 die Auszahlung des vollen Taggeldes hätte Kenntnis erhalten können (vgl. E. 2.4 hiervor; BGE 139 V 6 E. 4.1 S. 8; SVR 2011 EL Nr. 7 S. 22 E. 3.2.1). 3.6 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 28. April 2014 (AB 23-26) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwer- de ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerde- führer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Sept. 2015, ALV/14/470, Seite 14
3. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.