Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
Sachverhalt
A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. November 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 19). Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 nahm die AKB eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und setzte den monatlichen Anspruch auf Fr. 803.-- fest (Verfügung vom
11. April 2014; AB 116). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab (AB 123, 126). B. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin mit einem an die AKB adres- sierten Schreiben vom 12. Mai 2014, welches von dieser mit Eingabe vom
15. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung einer Lebens- versicherungspolice im Wert von Fr. 77'982.--. Sie bringt vor, die entspre- chende Police existiere nicht mehr. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Lebensversiche- rungspolice sei zu Unrecht in der EL-Berechnung aufgeführt worden. Da jedoch kein Vermögen angerechnet worden sei, ändere dies am Ergebnis nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 3
Erwägungen (10 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 126). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2014 (AB 116) und dabei einzig, ob – und gegebenenfalls wie – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Lebensversicherungspoli- ce zu berücksichtigen ist (vgl. Beschwerde). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b).
E. 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- damit offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 4
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).
E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
E. 3.1 Auf Anfrage der Verwaltung hin (AB 52) hat die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 ausgeführt, dass die fragliche Lebensversiche- rungspolice ausbezahlt und das Geld verbraucht worden sei (AB 53). Be- legt ist allerdings weder die Auflösung noch wohin das Geld geflossen ist, was jedoch offen bleiben kann. Denn auch die Annahme, dass die Police nicht mehr existiert, ändert am Anspruch auf Ergänzungsleistungen nichts, wie der neuen Abrechnung der Verwaltung (S. 2; in den Gerichtsakten) zu entnehmen ist: Dies deshalb, weil die Police unter der Rubrik Vermögen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 5 berücksichtigen ist, dieser Posten jedoch wegen der ebenfalls (und zu Recht) berücksichtigten Hypothek zum Wert Null führt und in der Folge kein Einkommen aus Vermögensverzehr resultiert, was sich nicht auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt. Der Grund für die von der Beschwer- deführerin sinngemäss monierte "Reduktion" ihres Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen ist vielmehr in der Berücksichtigung ihres effektiv erzielten Erwerbseinkommens zu erblicken (AB 116 S. 3), welches höher ist als das in den früheren Jahren gestützt auf Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) angerechnete theoreti- sche Erwerbseinkommen (AB 38, 101, 102, 106, 107, 109). Die hier fragli- che Lebensversicherungspolice wurde im Übrigen in den früheren Verfü- gungen ebenfalls berücksichtigt, ohne dass dies einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen gehabt hätte.
E. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die restli- chen Positionen der Berechnung des Anspruchs fehlerhaft sein könnten. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin – anders als noch in der Ein- sprache vom 25. April 2014 (AB 123) – die Höhe der zu berücksichtigenden Nebenkosten zu Recht nicht mehr (vgl. dazu Art. 16a Abs. 3 ELV).
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 456 EL ACT/IMD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Imhasly A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1959 geborene A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. November 2009 Ergänzungsleistungen (EL) zur Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 19). Mit Wirkung ab dem 1. Mai 2014 nahm die AKB eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen vor und setzte den monatlichen Anspruch auf Fr. 803.-- fest (Verfügung vom
11. April 2014; AB 116). Die hiergegen erhobene Einsprache wies sie mit Entscheid vom 6. Mai 2014 ab (AB 123, 126). B. Dagegen opponierte die Beschwerdeführerin mit einem an die AKB adres- sierten Schreiben vom 12. Mai 2014, welches von dieser mit Eingabe vom
15. Mai 2014 zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern überwiesen wurde. Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Neuberechnung der ihr zustehenden Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung einer Lebens- versicherungspolice im Wert von Fr. 77'982.--. Sie bringt vor, die entspre- chende Police existiere nicht mehr. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie führt aus, die Lebensversiche- rungspolice sei zu Unrecht in der EL-Berechnung aufgeführt worden. Da jedoch kein Vermögen angerechnet worden sei, ändere dies am Ergebnis nichts.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. Mai 2014 (AB 126). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab Mai 2014 (AB 116) und dabei einzig, ob – und gegebenenfalls wie – bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen eine Lebensversicherungspoli- ce zu berücksichtigen ist (vgl. Beschwerde). Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspo- sitionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53; ZAK 1992 S. 487 E. 1b). 1.3 Die Ergänzungsleistungen werden grundsätzlich jährlich ausgerich- tet. Basis ist das Kalenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 41). Der Streitwert erreicht den Betrag von Fr. 20'000.-- damit offensichtlich nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der ge- nannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergän- zungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die aner- kannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). 3. 3.1 Auf Anfrage der Verwaltung hin (AB 52) hat die Beschwerdeführerin bereits im Februar 2011 ausgeführt, dass die fragliche Lebensversiche- rungspolice ausbezahlt und das Geld verbraucht worden sei (AB 53). Be- legt ist allerdings weder die Auflösung noch wohin das Geld geflossen ist, was jedoch offen bleiben kann. Denn auch die Annahme, dass die Police nicht mehr existiert, ändert am Anspruch auf Ergänzungsleistungen nichts, wie der neuen Abrechnung der Verwaltung (S. 2; in den Gerichtsakten) zu entnehmen ist: Dies deshalb, weil die Police unter der Rubrik Vermögen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 5 berücksichtigen ist, dieser Posten jedoch wegen der ebenfalls (und zu Recht) berücksichtigten Hypothek zum Wert Null führt und in der Folge kein Einkommen aus Vermögensverzehr resultiert, was sich nicht auf die Höhe der Ergänzungsleistungen auswirkt. Der Grund für die von der Beschwer- deführerin sinngemäss monierte "Reduktion" ihres Anspruchs auf Ergän- zungsleistungen ist vielmehr in der Berücksichtigung ihres effektiv erzielten Erwerbseinkommens zu erblicken (AB 116 S. 3), welches höher ist als das in den früheren Jahren gestützt auf Art. 14a Abs. 2 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi- cherung vom 15. Januar 1971 (ELV; SR 831.301) angerechnete theoreti- sche Erwerbseinkommen (AB 38, 101, 102, 106, 107, 109). Die hier fragli- che Lebensversicherungspolice wurde im Übrigen in den früheren Verfü- gungen ebenfalls berücksichtigt, ohne dass dies einen Einfluss auf die Höhe der Ergänzungsleistungen gehabt hätte. 3.2 Aufgrund der Akten ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass die restli- chen Positionen der Berechnung des Anspruchs fehlerhaft sein könnten. Insbesondere rügt die Beschwerdeführerin – anders als noch in der Ein- sprache vom 25. April 2014 (AB 123) – die Höhe der zu berücksichtigenden Nebenkosten zu Recht nicht mehr (vgl. dazu Art. 16a Abs. 3 ELV). 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, EL/14/456, Seite 6 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.