Verfügungen vom 9. April 2014
Sachverhalt
A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf Schmerzen in allen Gliedmassen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch. Nachdem eine am 13. August 2012 begonnene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ abge- brochen worden war (AB 31), informierte die IVB den Versicherten mit Mit- teilung vom 12. Dezember 2012 (AB 34) über den Abschluss der berufli- chen Massnahmen. In der Folge liess sie den Versicherten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [AB 45 S. 2]) bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, interdiszi- plinär begutachten (Gutachten vom 14. Juni und 20. August 2013 inkl. in- terdisziplinärer Beurteilung; [AB 49.1 S. 2 ff., 52.1]). Gestützt auf die Er- kenntnisse der getätigten Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (AB 54) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 47 % die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2012 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. November 2013 Einwand erheben (AB 57). Nachdem die IVB die Angelegenheit erneut dem RAD unterbreitet hat- te (AB 61 S. 2 f.), hielt sie an ihrer bisherigen Auffassung fest und verfügte am 9. April 2014 (AB 64) gemäss Vorbescheid. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2014 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 3 Die Verfügungen der IV-Stelle Kanton Bern vom 9. April 2014 seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Viertelsrente zugespro- chen wurde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine an- gemessene, die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 15. Juli 2014 und der Duplik vom 1. September 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 20. Mai 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt.
Erwägungen (27 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346).
E. 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 5 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1).
E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 15 bruch) seit dem 1. Februar 2011 (AB 6.1, 6.3, 16 S. 3) sowie der Anmel- dung zum Leistungsbezug im April 2011 (AB 1) der 1. Februar 2012 (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1. September 2009 als Mitar- beiter ... in einem Vollzeitpensum bei der ... (AB 8 S. 2 f.). Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin in seinem angestammten Arbeitsverhält- nis bei der ... in unverändertem Umfang tätig wäre, weshalb das Validen- einkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betrug der Lohn im Jahr 2010 Fr. 70‘316.35 (AB 10.4 S. 9). Indexiert auf das Jahr 2012 resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 71‘511.75 (Fr. 70‘316.35 / 100 x 101.7; Schweizerischer Lohnindex des BFS, Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2013], Total, Indi- zes 2011 und 2012). 4.5 4.5.1 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von Tabellenlöhnen gemäss LSE, unter Berücksichtigung eines zumutba- ren Pensums von 72 % (30 Stunden pro Woche im Verhältnis zu 41.7 Stunden pro Woche) sowie abzüglich eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % infolge Teilzeitarbeitsfähigkeit und Alter, ermittelt (AB 64 S. 5). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, bei der Berechnung des Inva- lideneinkommens sei die im neurochirurgischen Gutachten festgehaltene verminderte Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Zu berücksich- tigen sei weiter, dass die als zumutbar erachtete leidensbedingte ange- passte Tätigkeit mit erheblichen, sich auf den Lohn auswirkenden, Ein- schränkungen verbunden sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm nur ein Teilzeitpensum zugemutet werden könne und er bereits 58 Jahre alt sei. Es rechtfertige sich, einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 6 Art. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 16 4.5.2 Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64) für die Berech- nung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne nach LSE herangezogen hat (vgl. E. 4.2 hiervor) und dabei als Grundlage die LSE 2010 verwendete. 4.5.3 Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sind dem Beschwerdeführer leichte und zeitweise körperlich mittelschwere und konsequent wechselbe- lastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 % zumutbar (E. 3.3 hiervor, AB 52.1 S. 18). Er verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre mit Fähigkeitsausweis als ... (AB 1 S. 5). Diese Tätigkeit übte er während zwei Jahren aus. Danach arbeitete er in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (…, … […- und …], …) bevor er dann ab 1987 im Bereich ... tätig war (AB 1 S. 5 f., 16.1 S. 1, 49.1 S. 10, 52.1 S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt damit über eine breite und insbesondere im Bereich der ... über eine langjährige Berufserfahrung. Angesichts dieser Berufs- und Fachkenntnisse sowie unter Berücksichti- gung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ist der Beschwerdeführer nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten – mithin Hilfsarbeiten – fähig, sondern kann auch Arbeiten ausführen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ das Bedürfnis äusserte, anspruchsvollere Tätigkeiten ausführen zu wollen (AB 31 S. 2 Ziff. 5). Es kann deshalb nicht auf den Totalwert der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 (ein- fache und repetitive Arbeiten), Männer, von Fr. 4‘901.-- abgestellt werden, da dieser Wert die dem Beschwerdeführer offen stehenden Verdienstmög- lichkeiten unzureichend abbildet. Der Einstufung im nächsthöheren Anforderungsniveau mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5‘909.-- (Anforderungsniveaus 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]) steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer seine angeeigneten branchenspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich ... nicht mehr unbesehen umsetzen kann, da ihm die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als … bleibend nicht mehr zumutbar ist (AB 49.1 S. 27 f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 17 Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend sachgerecht, bei der Be- stimmung des Invalideneinkommens auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November 2003, U 381/00, E. 4.2). Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt somit Fr. 5‘405.-- ([Fr. 4‘901.-- + 5‘909.--] / 2). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das mass- gebende Jahr 2012 sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 49‘471.95 (Fr. 5‘405.-- / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenar- beitsstunden [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen, Total] x 12 Monate / 100 x 101.7 / 41.7 Wochenarbeitsstunden x 30 Wochenarbeitsstunden). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.1) nunmehr zu Recht berichtigend ausführt, hat sie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die gutachterlich attestierte verminderte Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 % nicht berücksichtigt (vgl. AB 52.1 S. 18). Praxisgemäss ist bei dieser Bandbreite vom arithmetischen Mittel von 15 % auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Unter zusätzlicher Berück- sichtigung dieser unbestrittenen Leistungseinschränkung beträgt das jährli- che Einkommen Fr. 42‘051.15 (Fr. 49‘471.95 x 0.85). Da den medizinischen Einschränkungen mit der reduzierten Leistungs- fähigkeit bereits ausreichend Rechnung getragen wird, ist kein behinde- rungsbedingter Abzug vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). In der angefochtenen Verfügung gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % infolge Teilzeitarbeitsfähigkeit und fort- geschrittenem Alter (AB 64 S. 5). Demgegenüber hält sie nunmehr in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. April 2014 und in ihrer Duplik vom 1. Septem- ber 2014 fest, es sei ein nicht invaliditätsbedingter Abzug von gesamthaft
E. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136).
E. 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99).
E. 2.6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a).
E. 2.6.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
E. 2.6.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 7 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. April 2014 (AB 64) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das neurochirurgische Gutachten vom 14. Juni 2013 von Dr. med. C.________ (AB 49.1 S. 2 ff.) und das psychiatrische Gutachten vom
20. August 2013 von Dr. med. D.________, inklusive deren interdiszi- plinären Schlussfolgerungen (AB 52.1).
E. 3.1.1 Im neurochirurgischen Gutachten stellte Dr. med. C.________ fol- gende Diagnosen (AB 49.1 S. 23 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches zervikales und zervikobrachialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit/bei - HWS-Fehlform/-haltung - degenerativen HWS-Veränderungen (nach kaudal zu- nehmende Spondylarthrose C3 – C6, linksbetont, mit p.
m. C5/6 links, Unkovertebralarthrose C4 – C7, linksbe- tont, mit resultierenden Einengungen der Neuroforamina) - St. n. Diskektomie C5/6 und C6/7, Foraminotomie C5/6 und C6/7 beidseits, Bandscheibenersatz C5/6 (Bryan), Spondylodese C6/7 (01/2012) • Chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerz- syndrom beidseits, linksbetont mit/bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 8 - LWS-Fehlform/-haltung - degenerativen LWS-Veränderungen (beginnende Spon- dylosis deformans im thorakolumbalen Übergang, minime Spondylarthrose L4 – S1, flache mediane BS-Protrusion L4/5 mit leichter Pelottierung des Duralschlauches und Kontakt zum Abgang der Nervenwurzeln L5 beidseits, links rezessale/foraminale BS-Protrusion L5/1 mit leichter Pelottierung der Nervenwurzel S1 links im Abgangsbe- reich) • Leichtgradige symmetrische sensomotorische Polyneuropa- thie vom gemischt axonalen-demyelinisierenden Typ beider unterer Extremitäten (Schweregrad 1) mit/bei - Diabetes mellitus Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Leichtgradiges Sulcus ulnaris-Syndrom links In der Beurteilung führte sie aus, in der Gesamtschau aller aktuell objekti- vierbaren Befunde und bei gleichzeitiger ausreichender Würdigung der subjektiv erlebten Beeinträchtigungen seien dem Versicherten aus neuro- chirurgischer Sicht körperlich leichte und zweitweise körperlich mittel- schwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) konse- quent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 bis maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlos- sen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend kör- perlich mittelschwere Tätigkeiten, die HWS und die LWS statisch belasten- de Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der HWS und der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (repetitive Arbeiten über Schulterhöhe und über Kopf, vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenor- gan, Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. In Berücksichtigung des beschriebenen positiven und negativen Leistungsbildes sei dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... bleibend nicht mehr zumutbar. Insoweit bestehe Überein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 9 stimmung mit den Arbeitsfähigkeits-/Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Hingegen könnten die Ein- schätzungen im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2013 (AB 38 S. 3), im Arztbericht vom 25. Januar 2013 (AB 43 S. 4) und im Arztbericht vom
26. Februar 2013 (AB 44 S. 4 f.), wonach dem Versicherten eine wechsel- belastende Tätigkeit von maximal zwei Stunden zumutbar bzw. der Versi- cherte beruflich nicht reintegrierbar sei, im Ergebnis der neurochirurgischen Begutachtung nicht bestätigt werden. Vom Erreichen der dargelegten Ar- beitsfähigkeit könne nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von sechs bis längstens zwölf Monaten nach dem operativen Eingriff im Bereich der HWS im Januar 2012, somit spätestens ab Januar 2013 ausgegangen werden. Das Sulcus ulnaris-Syndrom links sei ohne Relevanz für die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit (AB 49.1 S. 27 f.).
E. 3.1.2 Dr. med. D.________ stellte im versicherungspsychiatrischen Gut- achten vom 20. August 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (AB 52.1 S. 10). Der Versicherte habe als im Mittelpunkt der Symptomatik stehend eindeutig seine Schmerzen von Kopf bis Fuss, in Nacken, Rücken, den Händen, aber auch durch Infektionen der Prostata und als Gürtelrose angegeben, die als somatische Beschwerden übereinstimmend mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewesen seien. Dagegen seien in diesen Unterlagen keine Be- schwerden und keine Symptome für psychische Auffälligkeiten oder gar psychiatrische Diagnosen gemäss ICD-10 benannt worden (AB 52.1 S.10). Im Hinblick auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung habe der Ver- sicherte angegeben, aktuell Sorgen zu haben, wie das Leben weitergehe. Aufgrund der Zusammenschau der ärztlichen Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung des Versicherten lasse sich auch für die ver- gangenen Jahre bei entsprechender Anamneseerhebung das Auftreten einer Störung von psychischem Krankheitswert aus dem Spektrum depres- siver Störungen (Dysthymie, depressive Episode, bipolare Erkrankung, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) ausschliessen (AB 52.1 S. 11). Im Hinblick auf das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zu berücksichtigen, dass aus psychiatrischer Sicht die Symptomatik zumindest ursprünglich eindeutige körperliche Verursachung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 10 gehabt habe. Es fänden sich explizit keine Hinweise auf anhaltende psy- chosoziale Belastungen oder Traumatisierungen, die nun ursächlich für das Auftreten der Schmerzen im Sinne seelischer Schmerzen betrachtet wer- den müssten. Insofern sei auch das Vorliegen einer anhaltendend somato- formen Schmerzstörung auszuschliessen (AB 52.1 S.11 f). Zusammenfas- send sei festzustellen, dass der Versicherte weder in seiner eigenen Aus- führung bei der aktuellen Untersuchung noch im Urteil des untersuchenden Psychiaters eine eigenständige primär psychische Störung erleide und deshalb versicherungspsychiatrisch als arbeitsfähig zu gelten habe (AB 52.1 S. 12).
E. 3.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung und Prognose wurden die in den Teilgutachten erfolgten Feststellungen hinsichtlich der Diagnosen wie- derholt (AB 52.1 S. 16). Was die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus in- terdisziplinärer Sicht betrifft, werden die entsprechenden Beurteilungen im neurochirurgischen Teilgutachten (AB 49.1 S. 27 f.) wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass dabei aus psychiatrischer Sicht keine Anforde- rungen an ein spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert würden (AB 52.1 S. 18).
E. 3.2 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 14. Juni 2013 bzw. 20. August 2013 (AB 49.1 S. 2 ff. und AB 52.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6.2 f. hiervor). Es ist durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolge- rungen sind überzeugend begründet. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) getroffen worden. Die geklagten Beschwerden wurden wie- dergegeben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Das Gutach- ten ist für die streitigen Belange umfassend. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Daran vermö- gen auch die in der Beschwerde vom 14. Mai 2014 vorgebrachten Rügen und die ärztlichen Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Allge- meine Medizin FMH, vom 31. Oktober 2013 und 30. April 2014 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4 und 5) nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 11 Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. D.________ im Teilgutachten vom 20. August 2013 überzeugend aus (vgl. E. 3.1.2 hiervor), dass keine eigenständige primär psychische Störung diagnostiziert werden könne (AB 52.1 S. 12 und 52.1 S. 13 Ziff. 1) und eine volle Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestehe (AB 52.1 S. 13 Ziff. 4). Dieser Beurteilung stimmt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.________, zu, in dem er in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 ausführte, seiner Einschät- zung nach sei das versicherungspsychiatrische Gutachten seriös ausgear- beitet, inhaltlich und fachlich konklusiv und entspreche vollständig seiner hausärztlichen Einschätzung seines Patienten (AB 57 S. 4). Die neurochirurgische Einschätzung von Dr. med. C.________ vom 14. Ju- ni 2013 (AB 49.1 S. 2 ff.) erfolgte nach eingehender Untersuchung mit zu- sätzlichen Abklärungen und unter Einbezug der relevanten Akten. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von Dr. med. C.________ vorgenom- mene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit steht in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten von Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2013 (AB 38 S. 3) und 31. Oktober 2013 (AB 57 S. 4 f.) sowie den ärztlichen Berichten von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 6. Dezember 2012 (AB 38 S. 4 f.) und 26. Februar 2013 (AB 44). Aus diesen Berichten geht ebenfalls hervor, dass die behan- delnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschliessen. Dr. med. E.________ setzt die Belas- tung bzw. die Gewichte in einer angepassten Tätigkeit sogar höher an als die Gutachterin, schränkt aber deren Dauer auf maximal zwei Stunden pro Tag ein, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen (AB 38 S. 3 Ziff. 3). Eine Umschulung hält er wegen des geringen Arbeitspensums nicht für sinnvoll (AB 38 S. 3 Ziff. 4). Dr. med. F.________ erachtet leichtere kör- perliche Tätigkeiten bei den anhaltenden radikulären Beschwerden als schwierig, da auch Arbeiten auf Tischhöhe mit gelegentlichem Anheben der Schulter und Arme zur Verstärkung der Beschwerden führen, so dass wahrscheinlich auch rückengerechte wechselseitige Tätigkeiten nur bedingt und im reduzierten Rahmen machbar seien. Sie erklärte den Beschwerde- führer von neurologischer Seite her zunächst für eine Vollrente geeignet (AB 38 S. 5). Nach erneuter Beurteilung im Februar 2013 schliesst sie demgegenüber eine Tätigkeit in leichter, angepasster Tätigkeit nicht aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 12 bzw. hält sie für theoretisch angezeigt. Sie erachtet aber weiterhin die Zu- sprache einer Vollrente für sinnvoll, da es praktisch keine angepassten Arbeiten gebe und angesichts des Alters des Beschwerdeführers eine be- rufliche Umschulung zur Wiedererlangung der vollständigen Erwerbsfähig- keit schwierig sei (AB 44 S. 5). Bei diesen Gründen handelt es sich jedoch nicht um medizinische Faktoren. Zudem ist es nicht Aufgabe des Arztes, sich zur Invalidität zu äussern. Dieser hat lediglich den Gesundheitszustand und die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen, während die Bemessung des Invaliditätsgrades ausschliess- lich der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die hierbei von den medizinischen Angaben auszugehen haben (vgl. E. 2.5 hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführung von Dr. med. E.________, der eine Umschulung vor dem Hintergrund des von ihm attestierten zumutba- ren Arbeitspensums für nicht sinnvoll hält (AB 38 S. 3 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ im Monat August 2012 teilweise wenig konstruktiv zeigte und eine gewisse negative Grundeinstellung zu haben schien (vgl. AB 30 und 31). Im Weite- ren ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte des operierenden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. Juni 2011 (AB 14) und
E. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich leichten und zeitweise mittelschweren (der Anteil mittelschwerer Arbeit ist mit 10 % begrenzt), konsequent wechselbelasten- den Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 bis ma- ximal 20 % arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. AB 52.1 S. 18). Da der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, kann im Rah- men der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 14 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E.
E. 5 % aufgrund der Teilzeitarbeit gerechtfertigt. Das fortgeschrittene Alter wirke sich bei Hilfsarbeiten nicht zwingend lohnsenkend aus. Es trifft zu, dass das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1956) keinen Abzugs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 18 grund darstellt, da als Verweistätigkeit mitunter auch Hilfsarbeiten im ge- samten Privatsektor ins Auge gefasst werden. Einerseits werden Hilfsarbei- ten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und andererseits wirkt sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforde- rungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50 bis 63/65 jedenfalls nicht lohnsenkend aus (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3). Hingegen ist beim Beschäftigungsgrad im Besonderen bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug möglich. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gese- hen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll- zeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Ta- bellen T2* in der LSE 2006 S. 16 und T6* in der LSE 2004 S. 25; Entschei- de des BGer vom 2. November 2007, I 69/07, E. 5.1 und vom 4. Oktober 2007, I 793/06, E. 2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. April 2008, 8C_664/2007 E. 8.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer verbleibenden teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von 72 % (30 Wochenarbeitsstun- den x 100 / 41.7 Wochenarbeitsstunden [E. 3.3 hiervor und AB 52.1 S. 18]) ist damit vorliegend praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Andere nicht invaliditätsbedingte Faktoren, die einen weiter- gehenden Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % geltend macht, er- weist sich ein solcher angesichts der persönlichen und beruflichen Um- stände nicht als gerechtfertigt. Demnach ist, unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 %, von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37‘846.05 (Fr. 42‘051.15 x 0.90) auszugehen. 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkom- mens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘665.70 (Fr. 71‘511.75 – Fr. 37‘846.05), was einen gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 47 % (Fr. 33‘665.70 x 100 / Fr. 71‘511.75) er- gibt. Wird zur Berechnung des Invalideneinkommens die erst nach Erlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 19 der angefochtenen Verfügung herausgegebene LSE 2012 als Berech- nungsgrundlage herangezogen, ist auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 und 2 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bzw. praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Admi- nistration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicher- heitsdienst / Fahrdienst), Total, Männer, abzustellen und von einem monat- lichen Bruttolohn von Fr. 5‘421.50 auszugehen. Unter Berücksichtigung der unter E. 4.5.3 aufgeführten Parameter beträgt das hypothetische Invaliden- einkommen Fr. 37‘327.05. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 34‘184.70 (Fr. 71‘511.75 – Fr. 37‘327.05) was einem gerundeten Invali- ditätsgrad von 48 % (Fr. 34‘184.70 x 100 / Fr. 71‘511.75) entspricht.
E. 5.1 Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht der Beschwerdefüh- rer weiter geltend, es sei neben dem fortgeschrittenen Alter zu berücksich- tigen, dass sich der Gesundheitszustand laufend verschlechtere, was sich auf die berufliche Reintegration auswirke. Falls überhaupt von einer Res- terwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne – was zu bezweifeln sei – sei eine solche realistischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt nicht mehr nachgefragt und deren Verwertung deshalb nicht mehr zumutbar (Beschwerde S. 7 Art. 5).
E. 5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 20 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realisti- schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig- keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 21 Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462).
E. 5.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dem- nach vorliegend das Datum des neurochirurgischen bzw. versicherungs- psychiatrischen Gutachtens inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 14. Juni bzw. 20. August 2013 (AB 49.1 S. 2 ff., 52.1), da die medizinische Zumut- barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erst seit Erstat- tung dieser Gutachten feststeht. Am 20. August 2013 war der Beschwerde- führer 57 Jahre alt. Es standen ihm somit noch mehr als sieben Jahre für einen Berufswechsel und eine neue berufliche Tätigkeit zur Verfügung, weshalb im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine zumutbare Beschäftigung fin- den kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. März 2014, 9C_734, E. 3.4 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der in diesem Entscheid betroffene Versicherte war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 61 ½ jährig und es wurde für ihn ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil formuliert als für den Be- schwerdeführer. So konnte jener nur noch eine leichte, nicht schulterbelas- tende Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben. Erschwerend trat ein Herz- leiden dazu, das eine allfällige Schulteroperation verzögerte und insofern eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schuf. Im hier zu beurteilenden Fall ist das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 52.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 22
18) nicht derart restriktiv, dass eine Verwertbarkeit der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wäre. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der .../... verfügt der Beschwerdeführer zudem über ausgewiesene berufliche Kenntnisse. Es kommt hinzu, dass er während der beruflichen Abklärung in der Ab- klärungsstelle I.________ die vorgegebenen Tätigkeiten im seriell- repetitiven Aufgabenbereich gewissenhaft, exakt und speditiv ausführte. Auch wenn der Beschwerdeführer diese berufliche Massnahme nach An- gaben der Abklärungsstelle I.________ wegen schmerzbedingten Ursa- chen am 28. August 2012 (AB 30 und 31 S. 2 f.) abbrach, ergab der Bericht des Spitals J.________ vom 6. November 2012 zum Aufenthalt vom 2. bis
4. Oktober 2012 keine Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen (AB 32 S. 2 ff.). Insofern sind vorliegend auch keine Unwägbarkeiten, wie sie im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vorgelegen haben, ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und dass ihm deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zumutbar ist.
E. 5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur, sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe- sen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2011 zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem eine Arbeitsunfähig- keit seit dem 1. Februar 2011 (AB 6.1, 6.3, 16 S. 3) attestiert worden war. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 2.3).
E. 5.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64) zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen.
E. 6 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 23
E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 453 IV LOU/LUB/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Mai 2015 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 9. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) meldete sich im April 2011 unter Hinweis auf Schmerzen in allen Gliedmassen zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen In- validenversicherung (IV) an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwer- degegnerin]; Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB führte daraufhin medizinische sowie berufliche Erhebungen durch. Nachdem eine am 13. August 2012 begonnene berufliche Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ abge- brochen worden war (AB 31), informierte die IVB den Versicherten mit Mit- teilung vom 12. Dezember 2012 (AB 34) über den Abschluss der berufli- chen Massnahmen. In der Folge liess sie den Versicherten auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; [AB 45 S. 2]) bei Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie FMH, und Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, interdiszi- plinär begutachten (Gutachten vom 14. Juni und 20. August 2013 inkl. in- terdisziplinärer Beurteilung; [AB 49.1 S. 2 ff., 52.1]). Gestützt auf die Er- kenntnisse der getätigten Abklärungen stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 7. Oktober 2013 (AB 54) bei einem ermittelten Invali- ditätsgrad von 47 % die Zusprache einer Viertelsrente ab dem 1. Februar 2012 in Aussicht. Dagegen liess der Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. November 2013 Einwand erheben (AB 57). Nachdem die IVB die Angelegenheit erneut dem RAD unterbreitet hat- te (AB 61 S. 2 f.), hielt sie an ihrer bisherigen Auffassung fest und verfügte am 9. April 2014 (AB 64) gemäss Vorbescheid. B. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 14. Mai 2014 Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 3 Die Verfügungen der IV-Stelle Kanton Bern vom 9. April 2014 seien insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer lediglich eine Viertelsrente zugespro- chen wurde. Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, dem Beschwerdeführer eine an- gemessene, die Viertelsrente übersteigende Invalidenrente auszurichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit Beschwerdeantwort vom 16. Juni 2014 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. In der Replik vom 15. Juli 2014 und der Duplik vom 1. September 2014 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Am 20. Mai 2015 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Orga- nisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 4 Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwer- de einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Ar- beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbe- reich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Er- werbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausge- glichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähig- keit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschrän- kungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 5 wenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.1 S. 353; SVR 2014 IV Nr. 2 S. 5 E. 3.1). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbe- reich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätz- lich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein- kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede- rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein- kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermit- telt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mitein- ander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 6 ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 2.6.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 2.6.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 2.6.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche auf Grund eingehender Beobachtungen und Unter- suchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 7 Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2009 IV Nr. 50 S. 154 E. 4.3). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abwei- chende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beur- teilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin stützte sich in der angefochtenen Verfü- gung vom 9. April 2014 (AB 64) in medizinischer Hinsicht massgeblich auf das neurochirurgische Gutachten vom 14. Juni 2013 von Dr. med. C.________ (AB 49.1 S. 2 ff.) und das psychiatrische Gutachten vom
20. August 2013 von Dr. med. D.________, inklusive deren interdiszi- plinären Schlussfolgerungen (AB 52.1). 3.1.1 Im neurochirurgischen Gutachten stellte Dr. med. C.________ fol- gende Diagnosen (AB 49.1 S. 23 f.): Mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit • Chronisches zervikales und zervikobrachialgieformes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont mit/bei - HWS-Fehlform/-haltung - degenerativen HWS-Veränderungen (nach kaudal zu- nehmende Spondylarthrose C3 – C6, linksbetont, mit p.
m. C5/6 links, Unkovertebralarthrose C4 – C7, linksbe- tont, mit resultierenden Einengungen der Neuroforamina) - St. n. Diskektomie C5/6 und C6/7, Foraminotomie C5/6 und C6/7 beidseits, Bandscheibenersatz C5/6 (Bryan), Spondylodese C6/7 (01/2012) • Chronisches lumbales und lumboischialgieformes Schmerz- syndrom beidseits, linksbetont mit/bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 8 - LWS-Fehlform/-haltung - degenerativen LWS-Veränderungen (beginnende Spon- dylosis deformans im thorakolumbalen Übergang, minime Spondylarthrose L4 – S1, flache mediane BS-Protrusion L4/5 mit leichter Pelottierung des Duralschlauches und Kontakt zum Abgang der Nervenwurzeln L5 beidseits, links rezessale/foraminale BS-Protrusion L5/1 mit leichter Pelottierung der Nervenwurzel S1 links im Abgangsbe- reich) • Leichtgradige symmetrische sensomotorische Polyneuropa- thie vom gemischt axonalen-demyelinisierenden Typ beider unterer Extremitäten (Schweregrad 1) mit/bei - Diabetes mellitus Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Leichtgradiges Sulcus ulnaris-Syndrom links In der Beurteilung führte sie aus, in der Gesamtschau aller aktuell objekti- vierbaren Befunde und bei gleichzeitiger ausreichender Würdigung der subjektiv erlebten Beeinträchtigungen seien dem Versicherten aus neuro- chirurgischer Sicht körperlich leichte und zweitweise körperlich mittel- schwere (der Anteil mittelschwerer Arbeit sei mit 10 % begrenzt) konse- quent wechselbelastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei dabei bestehender 10 bis maximal 20 % verminderter Leistungsfähigkeit zumutbar. Ausgeschlos- sen seien körperlich schwere und ständig sowie häufig/überwiegend kör- perlich mittelschwere Tätigkeiten, die HWS und die LWS statisch belasten- de Tätigkeiten, Tätigkeiten mit Haltungs- und Positionsmonotonien der HWS und der LWS, Tätigkeiten in Zwangshaltungen der HWS und LWS (repetitive Arbeiten über Schulterhöhe und über Kopf, vornübergeneigte Tätigkeiten), Tätigkeiten mit repetitiven Rotationsbewegungen der HWS und der LWS, Tätigkeiten mit Vibrationen und Schlägen auf das Achsenor- gan, Tätigkeiten mit Gehen auf unebenem Untergrund sowie Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten. Das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten sei mit 10 kg limitiert. In Berücksichtigung des beschriebenen positiven und negativen Leistungsbildes sei dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als ... bleibend nicht mehr zumutbar. Insoweit bestehe Überein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 9 stimmung mit den Arbeitsfähigkeits-/Arbeitsunfähigkeitsbeurteilungen in den vorliegenden medizinischen Unterlagen. Hingegen könnten die Ein- schätzungen im Verlaufsbericht vom 15. Januar 2013 (AB 38 S. 3), im Arztbericht vom 25. Januar 2013 (AB 43 S. 4) und im Arztbericht vom
26. Februar 2013 (AB 44 S. 4 f.), wonach dem Versicherten eine wechsel- belastende Tätigkeit von maximal zwei Stunden zumutbar bzw. der Versi- cherte beruflich nicht reintegrierbar sei, im Ergebnis der neurochirurgischen Begutachtung nicht bestätigt werden. Vom Erreichen der dargelegten Ar- beitsfähigkeit könne nach einer angemessenen Rekonvaleszenzzeit von sechs bis längstens zwölf Monaten nach dem operativen Eingriff im Bereich der HWS im Januar 2012, somit spätestens ab Januar 2013 ausgegangen werden. Das Sulcus ulnaris-Syndrom links sei ohne Relevanz für die Beur- teilung der Arbeitsfähigkeit (AB 49.1 S. 27 f.). 3.1.2 Dr. med. D.________ stellte im versicherungspsychiatrischen Gut- achten vom 20. August 2013 keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar- beitsfähigkeit (AB 52.1 S. 10). Der Versicherte habe als im Mittelpunkt der Symptomatik stehend eindeutig seine Schmerzen von Kopf bis Fuss, in Nacken, Rücken, den Händen, aber auch durch Infektionen der Prostata und als Gürtelrose angegeben, die als somatische Beschwerden übereinstimmend mit den vorliegenden ärztlichen Unterlagen gewesen seien. Dagegen seien in diesen Unterlagen keine Be- schwerden und keine Symptome für psychische Auffälligkeiten oder gar psychiatrische Diagnosen gemäss ICD-10 benannt worden (AB 52.1 S.10). Im Hinblick auf das Vorliegen einer depressiven Erkrankung habe der Ver- sicherte angegeben, aktuell Sorgen zu haben, wie das Leben weitergehe. Aufgrund der Zusammenschau der ärztlichen Unterlagen und der aktuellen persönlichen Untersuchung des Versicherten lasse sich auch für die ver- gangenen Jahre bei entsprechender Anamneseerhebung das Auftreten einer Störung von psychischem Krankheitswert aus dem Spektrum depres- siver Störungen (Dysthymie, depressive Episode, bipolare Erkrankung, Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion) ausschliessen (AB 52.1 S. 11). Im Hinblick auf das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sei zu berücksichtigen, dass aus psychiatrischer Sicht die Symptomatik zumindest ursprünglich eindeutige körperliche Verursachung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 10 gehabt habe. Es fänden sich explizit keine Hinweise auf anhaltende psy- chosoziale Belastungen oder Traumatisierungen, die nun ursächlich für das Auftreten der Schmerzen im Sinne seelischer Schmerzen betrachtet wer- den müssten. Insofern sei auch das Vorliegen einer anhaltendend somato- formen Schmerzstörung auszuschliessen (AB 52.1 S.11 f). Zusammenfas- send sei festzustellen, dass der Versicherte weder in seiner eigenen Aus- führung bei der aktuellen Untersuchung noch im Urteil des untersuchenden Psychiaters eine eigenständige primär psychische Störung erleide und deshalb versicherungspsychiatrisch als arbeitsfähig zu gelten habe (AB 52.1 S. 12). 3.1.3 In der interdisziplinären Beurteilung und Prognose wurden die in den Teilgutachten erfolgten Feststellungen hinsichtlich der Diagnosen wie- derholt (AB 52.1 S. 16). Was die Arbeitsfähigkeit des Versicherten aus in- terdisziplinärer Sicht betrifft, werden die entsprechenden Beurteilungen im neurochirurgischen Teilgutachten (AB 49.1 S. 27 f.) wiedergegeben und darauf hingewiesen, dass dabei aus psychiatrischer Sicht keine Anforde- rungen an ein spezifisches Arbeitsplatz-/Belastungsprofil formuliert würden (AB 52.1 S. 18). 3.2 Das interdisziplinäre Gutachten der Dres. med. C.________ und D.________ vom 14. Juni 2013 bzw. 20. August 2013 (AB 49.1 S. 2 ff. und AB 52.1) erfüllt die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6.2 f. hiervor). Es ist durchwegs nachvollziehbar und die Schlussfolge- rungen sind überzeugend begründet. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) getroffen worden. Die geklagten Beschwerden wurden wie- dergegeben und es fand eine Auseinandersetzung damit statt. Das Gutach- ten ist für die streitigen Belange umfassend. Dem Gutachten kommt somit voller Beweiswert zu (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/bb S. 353). Daran vermö- gen auch die in der Beschwerde vom 14. Mai 2014 vorgebrachten Rügen und die ärztlichen Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Allge- meine Medizin FMH, vom 31. Oktober 2013 und 30. April 2014 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 4 und 5) nichts zu ändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 11 Aus psychiatrischer Sicht führte Dr. med. D.________ im Teilgutachten vom 20. August 2013 überzeugend aus (vgl. E. 3.1.2 hiervor), dass keine eigenständige primär psychische Störung diagnostiziert werden könne (AB 52.1 S. 12 und 52.1 S. 13 Ziff. 1) und eine volle Arbeits- und Leistungs- fähigkeit bestehe (AB 52.1 S. 13 Ziff. 4). Dieser Beurteilung stimmt auch der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. med. E.________, zu, in dem er in seiner Stellungnahme vom 31. Oktober 2013 ausführte, seiner Einschät- zung nach sei das versicherungspsychiatrische Gutachten seriös ausgear- beitet, inhaltlich und fachlich konklusiv und entspreche vollständig seiner hausärztlichen Einschätzung seines Patienten (AB 57 S. 4). Die neurochirurgische Einschätzung von Dr. med. C.________ vom 14. Ju- ni 2013 (AB 49.1 S. 2 ff.) erfolgte nach eingehender Untersuchung mit zu- sätzlichen Abklärungen und unter Einbezug der relevanten Akten. Sie ist schlüssig und nachvollziehbar. Die von Dr. med. C.________ vorgenom- mene Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit steht in Übereinstimmung mit den ärztlichen Berichten von Dr. med. E.________ vom 15. Januar 2013 (AB 38 S. 3) und 31. Oktober 2013 (AB 57 S. 4 f.) sowie den ärztlichen Berichten von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie FMH, vom 6. Dezember 2012 (AB 38 S. 4 f.) und 26. Februar 2013 (AB 44). Aus diesen Berichten geht ebenfalls hervor, dass die behan- delnden Ärzte eine Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit grundsätzlich nicht ausschliessen. Dr. med. E.________ setzt die Belas- tung bzw. die Gewichte in einer angepassten Tätigkeit sogar höher an als die Gutachterin, schränkt aber deren Dauer auf maximal zwei Stunden pro Tag ein, ohne dies jedoch nachvollziehbar zu begründen (AB 38 S. 3 Ziff. 3). Eine Umschulung hält er wegen des geringen Arbeitspensums nicht für sinnvoll (AB 38 S. 3 Ziff. 4). Dr. med. F.________ erachtet leichtere kör- perliche Tätigkeiten bei den anhaltenden radikulären Beschwerden als schwierig, da auch Arbeiten auf Tischhöhe mit gelegentlichem Anheben der Schulter und Arme zur Verstärkung der Beschwerden führen, so dass wahrscheinlich auch rückengerechte wechselseitige Tätigkeiten nur bedingt und im reduzierten Rahmen machbar seien. Sie erklärte den Beschwerde- führer von neurologischer Seite her zunächst für eine Vollrente geeignet (AB 38 S. 5). Nach erneuter Beurteilung im Februar 2013 schliesst sie demgegenüber eine Tätigkeit in leichter, angepasster Tätigkeit nicht aus
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 12 bzw. hält sie für theoretisch angezeigt. Sie erachtet aber weiterhin die Zu- sprache einer Vollrente für sinnvoll, da es praktisch keine angepassten Arbeiten gebe und angesichts des Alters des Beschwerdeführers eine be- rufliche Umschulung zur Wiedererlangung der vollständigen Erwerbsfähig- keit schwierig sei (AB 44 S. 5). Bei diesen Gründen handelt es sich jedoch nicht um medizinische Faktoren. Zudem ist es nicht Aufgabe des Arztes, sich zur Invalidität zu äussern. Dieser hat lediglich den Gesundheitszustand und die (medizinisch-theoretische) Arbeitsfähigkeit der versicherten Person zu beurteilen, während die Bemessung des Invaliditätsgrades ausschliess- lich der Verwaltung bzw. im Beschwerdefall dem Gericht obliegt, die hierbei von den medizinischen Angaben auszugehen haben (vgl. E. 2.5 hiervor). Gleiches gilt in Bezug auf die Ausführung von Dr. med. E.________, der eine Umschulung vor dem Hintergrund des von ihm attestierten zumutba- ren Arbeitspensums für nicht sinnvoll hält (AB 38 S. 3 Ziff. 4). In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu beachten, dass sich der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ im Monat August 2012 teilweise wenig konstruktiv zeigte und eine gewisse negative Grundeinstellung zu haben schien (vgl. AB 30 und 31). Im Weite- ren ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach in Bezug auf Atteste von Hausärzten das Gericht der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussa- gen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353). Dies gilt nicht nur für den allgemein praktizierenden Hausarzt, sondern ebenso für den behandelnden Spezial- arzt und erst recht für den schmerztherapeutisch tätigen Arzt mit seinem besonderen Vertrauensverhältnis und dem Erfordernis, den geklagten Schmerz zunächst bedingungslos zu akzeptieren (Entscheid des Eid- genössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4). Die vom Beschwerdeführer erwähnten Berichte des operierenden Arztes Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumato- logie des Bewegungsapparates FMH, vom 22. Juni 2011 (AB 14) und
5. Januar 2012 (AB 18) führen ebenfalls zu keinen anderen Schlüssen, als sie später im Gutachten gezogen wurden. Im Bericht vom 25. Januar 2013 (AB 43 S. 4) attestierte Dr. med. G.________ dem Beschwerdeführer im
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 13 bisherigen Beruf eine vollumfänglich Arbeitsunfähigkeit, was auch von Dr. med. C.________ im neurochirurgischen Gutachten bestätigt wurde und somit unbestritten zutrifft (AB 49.1 S. 28 und 29 Ziff. 2). Weiter erachte- te er eine Umschulung angesichts der geringen Belastbarkeit für sinnlos, ohne dabei ein Profil der noch zumutbaren Tätigkeiten zu erstellen. Auf diese pauschale, nicht medizinische Aussage ist daher nicht abzustellen. An der Beurteilung vermögen auch die weiteren Berichte des Hausarztes vom 31. Oktober (AB 57 S. 4 f.) im Vorbescheidverfahren und vom 30. April 2014 (BB 5) im Beschwerdeverfahren nichts zu ändern, zumal diese keine neuen wesentlichen medizinischen Erkenntnisse enthalten. Sie setzen sich zwar mit dem Teilgutachten von Dr. med. C.________ vom 14. Juni 2013 (AB 49.1 S. 2 ff.) bzw. der Stellungnahme der RAD-Ärztin, Dr. med. pract. H.________, Fachärztin für Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 16. Januar 2014 (AB 61) auseinander, widerlegen diese jedoch nicht. 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer in einer angepassten, körperlich leichten und zeitweise mittelschweren (der Anteil mittelschwerer Arbeit ist mit 10 % begrenzt), konsequent wechselbelasten- den Tätigkeit in einem zeitlichen Rahmen von 6 Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 bis ma- ximal 20 % arbeits- und leistungsfähig ist (vgl. AB 52.1 S. 18). Da der medizinische Sachverhalt hinreichend abgeklärt ist, kann im Rah- men der antizipierten Beweiswürdigung (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162) auf weitere Beweismassnahmen verzichtet werden. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange- passten Verdienst angeknüpft (BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30, 134 V 322 E. 4.1 S. 325).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 14 4.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheits- schadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbs- tätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöh- ne gemäss den vom Bundesamt für Statistik [BFS] herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 139 V 592 E. 2.3 S. 593; SVR 2014 IV Nr. 37 S. 133 E. 7.1). Da den Tabellenlöhnen ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu Grunde liegt, ist eine Um- rechnung auf eine betriebsübliche durchschnittliche Wochenarbeitszeit er- forderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurch- schnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei- nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Ein- schränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Be- schäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalidenein- kommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wo- bei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2011 IV Nr. 31 S. 91 E. 4.1.1). 4.3 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erhe- ben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222). Der frühest mögliche Rentenbeginn ist unter Berücksichtigung der attestier- ten Arbeitsunfähigkeit (von mindestens 40 % ohne wesentlichen Unter-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 15 bruch) seit dem 1. Februar 2011 (AB 6.1, 6.3, 16 S. 3) sowie der Anmel- dung zum Leistungsbezug im April 2011 (AB 1) der 1. Februar 2012 (Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG). Auf diesen Zeitpunkt hin ist der Einkommensvergleich vorzunehmen. 4.4 Der Beschwerdeführer arbeitete seit 1. September 2009 als Mitar- beiter ... in einem Vollzeitpensum bei der ... (AB 8 S. 2 f.). Aufgrund der Akten ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er bei guter Gesundheit weiterhin in seinem angestammten Arbeitsverhält- nis bei der ... in unverändertem Umfang tätig wäre, weshalb das Validen- einkommen grundsätzlich aufgrund des zuletzt – ohne Invalidität – erzielten Lohnes festzusetzen ist. Gegenteiliges wird auch nicht geltend gemacht. Gemäss Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin des Beschwerdeführers betrug der Lohn im Jahr 2010 Fr. 70‘316.35 (AB 10.4 S. 9). Indexiert auf das Jahr 2012 resultiert ein zu berücksichtigendes Valideneinkommen von Fr. 71‘511.75 (Fr. 70‘316.35 / 100 x 101.7; Schweizerischer Lohnindex des BFS, Tabelle T1.1.10 [Nominallohnindex, Männer 2011-2013], Total, Indi- zes 2011 und 2012). 4.5 4.5.1 Das Invalideneinkommen hat die Beschwerdegegnerin ausgehend von Tabellenlöhnen gemäss LSE, unter Berücksichtigung eines zumutba- ren Pensums von 72 % (30 Stunden pro Woche im Verhältnis zu 41.7 Stunden pro Woche) sowie abzüglich eines behinderungsbedingten Abzuges von 15 % infolge Teilzeitarbeitsfähigkeit und Alter, ermittelt (AB 64 S. 5). Der Beschwerdeführer macht hierzu geltend, bei der Berechnung des Inva- lideneinkommens sei die im neurochirurgischen Gutachten festgehaltene verminderte Leistungsfähigkeit nicht berücksichtigt worden. Zu berücksich- tigen sei weiter, dass die als zumutbar erachtete leidensbedingte ange- passte Tätigkeit mit erheblichen, sich auf den Lohn auswirkenden, Ein- schränkungen verbunden sei. Ebenfalls sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass ihm nur ein Teilzeitpensum zugemutet werden könne und er bereits 58 Jahre alt sei. Es rechtfertige sich, einen leidensbedingten Abzug von 25 % vorzunehmen (Beschwerde S. 6 Art. 4).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 16 4.5.2 Da der Beschwerdeführer keiner ihm zumutbaren angepassten Tätigkeit nachgeht, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64) für die Berech- nung des Invalideneinkommens Tabellenlöhne nach LSE herangezogen hat (vgl. E. 4.2 hiervor) und dabei als Grundlage die LSE 2010 verwendete. 4.5.3 Hinsichtlich des Zumutbarkeitsprofils sind dem Beschwerdeführer leichte und zeitweise körperlich mittelschwere und konsequent wechselbe- lastende Tätigkeiten in einem zeitlichen Rahmen von sechs Stunden pro Tag an fünf Tagen der Woche bei einer verminderten Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 % zumutbar (E. 3.3 hiervor, AB 52.1 S. 18). Er verfügt über eine abgeschlossene Berufslehre mit Fähigkeitsausweis als ... (AB 1 S. 5). Diese Tätigkeit übte er während zwei Jahren aus. Danach arbeitete er in verschiedenen Tätigkeitsbereichen (…, … […- und …], …) bevor er dann ab 1987 im Bereich ... tätig war (AB 1 S. 5 f., 16.1 S. 1, 49.1 S. 10, 52.1 S. 8). Der Beschwerdeführer verfügt damit über eine breite und insbesondere im Bereich der ... über eine langjährige Berufserfahrung. Angesichts dieser Berufs- und Fachkenntnisse sowie unter Berücksichti- gung des medizinischen Zumutbarkeitsprofils ist der Beschwerdeführer nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten – mithin Hilfsarbeiten – fähig, sondern kann auch Arbeiten ausführen, die Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzen. Diesbezüglich ist auch darauf hinzuweisen, dass er anlässlich der beruflichen Abklärung in der Abklärungsstelle I.________ das Bedürfnis äusserte, anspruchsvollere Tätigkeiten ausführen zu wollen (AB 31 S. 2 Ziff. 5). Es kann deshalb nicht auf den Totalwert der LSE 2010, Tabelle TA1, Anforderungsniveau 4 (ein- fache und repetitive Arbeiten), Männer, von Fr. 4‘901.-- abgestellt werden, da dieser Wert die dem Beschwerdeführer offen stehenden Verdienstmög- lichkeiten unzureichend abbildet. Der Einstufung im nächsthöheren Anforderungsniveau mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von Fr. 5‘909.-- (Anforderungsniveaus 3 [Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt]) steht jedoch entgegen, dass der Beschwerdeführer seine angeeigneten branchenspezifischen Kenntnisse und Fertigkeiten im Bereich ... nicht mehr unbesehen umsetzen kann, da ihm die zuletzt aus- geübte Tätigkeit als … bleibend nicht mehr zumutbar ist (AB 49.1 S. 27 f).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 17 Vor diesem Hintergrund erscheint es vorliegend sachgerecht, bei der Be- stimmung des Invalideneinkommens auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 (Berufs- und Fachkenntnisse vorausgesetzt) und 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) abzustellen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. November 2003, U 381/00, E. 4.2). Der massgebliche monatliche Bruttolohn für Männer beträgt somit Fr. 5‘405.-- ([Fr. 4‘901.-- + 5‘909.--] / 2). Angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit, aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das mass- gebende Jahr 2012 sowie unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 30 Stunden pro Woche, resultiert daraus ein jährliches Einkommen von Fr. 49‘471.95 (Fr. 5‘405.-- / 40 Wochenarbeitsstunden x 41.7 Wochenar- beitsstunden [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsab- teilungen, Total] x 12 Monate / 100 x 101.7 / 41.7 Wochenarbeitsstunden x 30 Wochenarbeitsstunden). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrer Be- schwerdeantwort (S. 3 Ziff. 2.1) nunmehr zu Recht berichtigend ausführt, hat sie in der angefochtenen Verfügung fälschlicherweise die gutachterlich attestierte verminderte Leistungsfähigkeit von 10 bis maximal 20 % nicht berücksichtigt (vgl. AB 52.1 S. 18). Praxisgemäss ist bei dieser Bandbreite vom arithmetischen Mittel von 15 % auszugehen (vgl. Entscheid des BGer vom 19. August 2009, 9C_226/2009, E. 3.2). Unter zusätzlicher Berück- sichtigung dieser unbestrittenen Leistungseinschränkung beträgt das jährli- che Einkommen Fr. 42‘051.15 (Fr. 49‘471.95 x 0.85). Da den medizinischen Einschränkungen mit der reduzierten Leistungs- fähigkeit bereits ausreichend Rechnung getragen wird, ist kein behinde- rungsbedingter Abzug vorzunehmen (Entscheid des BGer vom 5. Juli 2011, 8C_261/2011, E. 7.3). In der angefochtenen Verfügung gewährte die Beschwerdegegnerin einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % infolge Teilzeitarbeitsfähigkeit und fort- geschrittenem Alter (AB 64 S. 5). Demgegenüber hält sie nunmehr in ihrer Beschwerdeantwort vom 16. April 2014 und in ihrer Duplik vom 1. Septem- ber 2014 fest, es sei ein nicht invaliditätsbedingter Abzug von gesamthaft 5 % aufgrund der Teilzeitarbeit gerechtfertigt. Das fortgeschrittene Alter wirke sich bei Hilfsarbeiten nicht zwingend lohnsenkend aus. Es trifft zu, dass das Alter des Beschwerdeführers (Jahrgang 1956) keinen Abzugs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 18 grund darstellt, da als Verweistätigkeit mitunter auch Hilfsarbeiten im ge- samten Privatsektor ins Auge gefasst werden. Einerseits werden Hilfsarbei- ten auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeitsmarkt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt und andererseits wirkt sich das Alter im Bereich der einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Anforde- rungsniveaus 4 bei männlichen Arbeitnehmern im Alterssegment von 50 bis 63/65 jedenfalls nicht lohnsenkend aus (Entscheid des BGer vom 14. April 2010, 9C_130/2010, E. 3.3.3). Hingegen ist beim Beschäftigungsgrad im Besonderen bei Männern, welche gesundheitlich bedingt lediglich noch teilzeitlich erwerbstätig sein können, ein Abzug möglich. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bei Männern statistisch gese- hen Teilzeitarbeit vergleichsweise weniger gut entlöhnt wird als eine Voll- zeittätigkeit (vgl. die nach dem Beschäftigungsgrad differenzierenden Ta- bellen T2* in der LSE 2006 S. 16 und T6* in der LSE 2004 S. 25; Entschei- de des BGer vom 2. November 2007, I 69/07, E. 5.1 und vom 4. Oktober 2007, I 793/06, E. 2; vgl. auch Entscheid des BGer vom 14. April 2008, 8C_664/2007 E. 8.3). Aufgrund der dem Beschwerdeführer verbleibenden teilzeitlichen Arbeitsfähigkeit im Umfang von 72 % (30 Wochenarbeitsstun- den x 100 / 41.7 Wochenarbeitsstunden [E. 3.3 hiervor und AB 52.1 S. 18]) ist damit vorliegend praxisgemäss ein Abzug vom Tabellenlohn von 10 % vorzunehmen. Andere nicht invaliditätsbedingte Faktoren, die einen weiter- gehenden Abzug rechtfertigten, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer einen Abzug von 25 % geltend macht, er- weist sich ein solcher angesichts der persönlichen und beruflichen Um- stände nicht als gerechtfertigt. Demnach ist, unter Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn im Umfang von 10 %, von einem hypothetischen Invalideneinkommen von Fr. 37‘846.05 (Fr. 42‘051.15 x 0.90) auszugehen. 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Validen- und des Invalideneinkom- mens resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 33‘665.70 (Fr. 71‘511.75 – Fr. 37‘846.05), was einen gerundeten (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) Invaliditätsgrad von 47 % (Fr. 33‘665.70 x 100 / Fr. 71‘511.75) er- gibt. Wird zur Berechnung des Invalideneinkommens die erst nach Erlass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 19 der angefochtenen Verfügung herausgegebene LSE 2012 als Berech- nungsgrundlage herangezogen, ist auf die Tabelle TA1, Kompetenzniveau 1 und 2 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art bzw. praktische Tätigkeiten wie Verkauf / Pflege / Datenverarbeitung und Admi- nistration / Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten / Sicher- heitsdienst / Fahrdienst), Total, Männer, abzustellen und von einem monat- lichen Bruttolohn von Fr. 5‘421.50 auszugehen. Unter Berücksichtigung der unter E. 4.5.3 aufgeführten Parameter beträgt das hypothetische Invaliden- einkommen Fr. 37‘327.05. Die Erwerbseinbusse beträgt demnach Fr. 34‘184.70 (Fr. 71‘511.75 – Fr. 37‘327.05) was einem gerundeten Invali- ditätsgrad von 48 % (Fr. 34‘184.70 x 100 / Fr. 71‘511.75) entspricht. 5. 5.1 Mit Bezug auf die Invaliditätsbemessung macht der Beschwerdefüh- rer weiter geltend, es sei neben dem fortgeschrittenen Alter zu berücksich- tigen, dass sich der Gesundheitszustand laufend verschlechtere, was sich auf die berufliche Reintegration auswirke. Falls überhaupt von einer Res- terwerbsfähigkeit ausgegangen werden könne – was zu bezweifeln sei – sei eine solche realistischerweise auch auf einem ausgeglichenen Arbeits- markt nicht mehr nachgefragt und deren Verwertung deshalb nicht mehr zumutbar (Beschwerde S. 7 Art. 5). 5.2 Das trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise erzielbare Einkommen ist bezogen auf einen ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu ermitteln. Dieser theoretische und abstrakte Begriff dient dazu, den Leis- tungsbereich der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversi- cherung abzugrenzen. Ein ausgeglichener Arbeitsmarkt ist gekennzeichnet durch ein gewisses Gleichgewicht zwischen Angebot und Nachfrage nach Arbeitskräften und weist einen Fächer verschiedenster Tätigkeiten auf und zwar sowohl bezüglich der dafür verlangten beruflichen und intellektuellen Voraussetzungen wie auch hinsichtlich des körperlichen Einsatzes. Dabei ist nicht von realitätsfremden Einsatzmöglichkeiten auszugehen. Es können nur Vorkehren verlangt werden, die unter Berücksichtigung der gesamten objektiven und subjektiven Gegebenheiten des Einzelfalles zumutbar sind.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 20 An die Konkretisierung von Arbeitsgelegenheiten und Verdienstaussichten sind jedoch rechtsprechungsgemäss keine übermässigen Anforderungen zu stellen (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.1). Nach diesen Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu ver- werten und ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b S. 276; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar- beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der ausgeglichene Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter nicht realisti- schem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeitgebers möglich wäre und das Finden einer entsprechenden Stelle daher von vornherein als ausgeschlossen erscheint (SVR 2011 IV Nr. 6 S. 18 E. 4.2.4, 2008 IV Nr. 62 S. 205 E. 5.2). Das fortgeschrittene Alter wird, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Fak- tor, in der Rechtsprechung als Kriterium anerkannt, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachge- fragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbstein- gliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es an einer wirtschaftlich verwertbaren Resterwerbsfähigkeit, liegt eine vollständige Erwerbsunfähig- keit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente begründet. Der Einfluss des Lebensalters auf die Möglichkeit, das verbliebene Leistungs- vermögen auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, lässt sich nicht nach einer allgemeinen Regel bemessen, sondern hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Massgebend können die Art und Beschaf- fenheit des Gesundheitsschadens und seiner Folgen, der absehbare Um- stellungs- und Einarbeitungsaufwand und in diesem Zusammenhang auch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 21 Persönlichkeitsstruktur, vorhandene Begabungen und Fertigkeiten, Ausbil- dung, beruflicher Werdegang oder Anwendbarkeit von Berufserfahrung aus dem angestammten Bereich sein (BGE 138 V 457 E. 3.1 S. 460). Die Möglichkeit, die verbliebene Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt zu verwerten, hängt nicht zuletzt davon ab, welcher Zeitraum der versicherten Person für eine berufliche Tätigkeit und vor allem auch für einen allfälligen Berufswechsel noch zur Verfügung steht. Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit bei vorgerücktem Alter ist der Zeitpunkt, in welchem die medizinische Zumutbarkeit einer (Teil)Erwerbstätigkeit feststeht. Dies ist der Fall, sobald die medizinischen Unterlagen diesbezüglich eine zuver- lässige Sachverhaltsfeststellung erlauben (BGE 138 V 457 E. 3.3 S. 462). 5.3 Massgeblicher Stichtag für die Beantwortung der Frage nach der Verwertbarkeit der (Rest-)Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist dem- nach vorliegend das Datum des neurochirurgischen bzw. versicherungs- psychiatrischen Gutachtens inkl. interdisziplinärer Beurteilung vom 14. Juni bzw. 20. August 2013 (AB 49.1 S. 2 ff., 52.1), da die medizinische Zumut- barkeit einer (Teil-)Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers erst seit Erstat- tung dieser Gutachten feststeht. Am 20. August 2013 war der Beschwerde- führer 57 Jahre alt. Es standen ihm somit noch mehr als sieben Jahre für einen Berufswechsel und eine neue berufliche Tätigkeit zur Verfügung, weshalb im Grundsatz davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt eine zumutbare Beschäftigung fin- den kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist der Entscheid des Bundesgerichts vom 13. März 2014, 9C_734, E. 3.4 für den vorliegenden Fall nicht einschlägig. Der in diesem Entscheid betroffene Versicherte war im Zeitpunkt des Verfügungserlasses bereits 61 ½ jährig und es wurde für ihn ein eingeschränkteres Zumutbarkeitsprofil formuliert als für den Be- schwerdeführer. So konnte jener nur noch eine leichte, nicht schulterbelas- tende Tätigkeit mit Wechselbelastung ausüben. Erschwerend trat ein Herz- leiden dazu, das eine allfällige Schulteroperation verzögerte und insofern eine Situation mit vielen Unwägbarkeiten schuf. Im hier zu beurteilenden Fall ist das von den Gutachtern formulierte Zumutbarkeitsprofil (AB 52.1 S.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 22
18) nicht derart restriktiv, dass eine Verwertbarkeit der verbleibenden Ar- beitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch ausgeschlossen wäre. Aufgrund seiner langjährigen Berufserfahrung in der .../... verfügt der Beschwerdeführer zudem über ausgewiesene berufliche Kenntnisse. Es kommt hinzu, dass er während der beruflichen Abklärung in der Ab- klärungsstelle I.________ die vorgegebenen Tätigkeiten im seriell- repetitiven Aufgabenbereich gewissenhaft, exakt und speditiv ausführte. Auch wenn der Beschwerdeführer diese berufliche Massnahme nach An- gaben der Abklärungsstelle I.________ wegen schmerzbedingten Ursa- chen am 28. August 2012 (AB 30 und 31 S. 2 f.) abbrach, ergab der Bericht des Spitals J.________ vom 6. November 2012 zum Aufenthalt vom 2. bis
4. Oktober 2012 keine Hinweise auf wesentliche Beeinträchtigungen (AB 32 S. 2 ff.). Insofern sind vorliegend auch keine Unwägbarkeiten, wie sie im vom Beschwerdeführer erwähnten Entscheid des Bundesgerichts vorgelegen haben, ersichtlich. Vor diesem Hintergrund ist davon auszuge- hen, dass die dem Beschwerdeführer verbliebene Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nachgefragt wird und dass ihm deren Verwertung gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht zumutbar ist. 5.4 Der Rentenanspruch entsteht frühestens mit Ablauf von sechs Mo- naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs (Art. 29 Abs. 1 IVG) und nur, sofern die versicherte Person während eines Jahres ohne wesent- lichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewe- sen ist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG). Der Beschwerdeführer meldete sich im April 2011 zum Leistungsbezug an (AB 1), nachdem eine Arbeitsunfähig- keit seit dem 1. Februar 2011 (AB 6.1, 6.3, 16 S. 3) attestiert worden war. Der Beschwerdeführer hat demnach ab dem 1. Februar 2012 Anspruch auf eine Viertelsrente (E. 2.3). 5.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 9. April 2014 (AB 64) zumindest im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist mithin abzuweisen. 6.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 23 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdefüh- rer die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in glei- cher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Mai 2015, IV/14/453, Seite 24 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.