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200 2014 452

Bern VerwG · 2014-03-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 31. März 2014

Sachverhalt

A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit (Antwort- beilagen der Invalidenversicherung [AB] 17 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) übernahm in den Jahren 2002, 2008 und 2009 je die Kosten für die erforderliche Hörgeräteversorgung (AB 11, 28 und 73). Am 9. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der IVB für eine vorzei- tige Hörgeräteneuversorgung an (AB 183). Nach Einholung einer Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) FMH, vom 11. Februar 2014 (AB 188) stellte sie der Versicherten mit Vor- bescheid vom 13. März vom 2014 (AB 189) die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand der Versi- cherten vom 17. März 2014 (AB 190) fest und wies mit Verfügung vom

31. März 2014 (AB 194) das Gesuch um vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung ab. Sie erwog hauptsächlich, sie habe letztmals am 6. November 2009 Kostengutsprache für ein Hörgerät geleistet. Ein Beitrag für den Er- satz des Hörgerätes sei frühestens nach sechs Jahren nach der Anpas- sung möglich, somit im Oktober 2015. Gemäss den aktuell gültigen Richtli- nien könne eine vorzeitige Neuversorgung (vor Ablauf von sechs Jahren) beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozent- punkte zugenommen habe. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genüge für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des Ge- samthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Da vorliegend die Zunahme des Gesamthörverlustes bei 4 % liege (Expertise des Spitals C.________, Au- diologische Station, vom 11. September 2009 [AB 68 S. 3 bis 10]: Gesamt- hörverlust von 92.47 %; Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Fe- bruar 2014 [AB 188]: Gesamthörverlust von 96.5 %), bestehe kein An- spruch auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für das Hörgerät sowie dessen Anpassung vollumfänglich zu übernehmen. Gleichzeitig stellte sie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin nahm die Beschwerdegegnerin mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom

23. Juni 2014 zur Frage der Berechnung des Gesamthörverlusts von 2009 und 2014 Stellung.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräte- neuversorgung.

E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 73), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf- zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 5 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit an- hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be- steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmit- tel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2).

E. 2.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hör- geräte sind durch Fachpersonen abzugeben.

E. 2.3 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hör- verlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie er- stellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL- Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 6 die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011). Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuversorgung bei der Sozia- lversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zu- nahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014).

E. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache für ein Hörgerät (Marke Widex Aikia AKXPT) vom 6. November 2009 (AB 73) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des Spitals C.________ vom 11. September 2009 (AB 68 S. 3 bis 10). In dieser wurde festgehalten, dass nach der CPT- AMA-Tabelle der Hörverlust rechts 82.9 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiometrie rechts 87 %, links 100 % betragen habe (AB 68 S. 10). Ausgehend von diesen Werten hat sich der Gesamthörverlust auf 92.47 % (369.9 % [82.9 % + 100 % + 87 % + 100 %] : 4 [zur Berechnung des Ge- samthörverlustes: Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien]) belaufen.

E. 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) liegt die Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2014 (AB 188) zu Grunde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Hörverlust in der Tonaudio- metrie rechts 93 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiome- trie rechts 93 %, links 100 % betrage (AB 188 S. 2 Ziff. 2). Ausgehend von diesen Werten beläuft sich der Gesamthörverlust auf 96.5 % (386 % [93 % + 100 % + 93 % + 100 %] : 4).

E. 3.3 Der Vergleich der beiden Werte ergibt eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes von 4 %. Nach den oben zitierten ORL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 7 Richtlinien (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst dies einen Anspruch auf vorzeitige Hörgeräteneuversorgung aus. Es bleibt indes zu prüfen, inwieweit der in den Richtlinien definierte Schwellenwert von 10 % gesetzes- und verfas- sungskonform ist.

E. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates und der Departemente grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine ge- setzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verord- nungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder des Departements setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2009, 9C_828/2008, E. 4.2.1). Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Über- prüfung einer Verordnungsnorm auf Willkür. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtssatz willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6). Die Grundsätze, gemäss welchen das Bundesgericht eine Verordnung des Bundesrats oder eines Departements auf ihre Rechtmässigkeit hin überprü- fen darf, sind für das vorliegende Verfahren vor dem kantonalen Verwal- tungsgericht als analog anwendbar zu betrachten.

E. 4.2 Von der Verordnung zu unterscheiden sind die oben (vgl. E. 2.3 hiervor) zitierten Richtlinien und die Verwaltungsweisungen des BSV. Ver- waltungsweisungen sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 8 verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vor- gaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungs- weisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64a IVG) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleich- behandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktika- bilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschrif- ten rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozi- alversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht un- beachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2006, I 539/06, E. 4.3; siehe auch BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125).

E. 4.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit Ziff. 5.07 HVI- Anhang im Einklang mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 21 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) steht. Aus Ziff. 5.07 HVI-Anhang geht hervor, dass die versicherte Person An- spruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräteversorgung hat, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, und ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist möglich ist, wenn eine wesent- liche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor- liegend ist einerseits festzustellen, dass aus Art. 21 IVG ein weiter Ermes- sensspielraum des Verordnungsgebers abgeleitet werden kann, ob und bejahendenfalls ab wann sowie ab welchem Grad einer Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Neuversorgung bzw. eine vorzeitige Neuversorgung eines Hilfsmittels besteht. Andererseits er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 9 scheint jedenfalls sachlich begründet, dass der Veränderung der Hörfähig- keit gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang einige Erheblichkeit zukommen muss. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erweist sich damit als gesetzes- und verfassungs- konform.

E. 4.4 Weiter ist zu prüfen, inwieweit die ORL-Richtlinien des BSV als ver- bindlich zu betrachten sind. In Konkretisierung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang ist in diesen festgehalten (Punkt 4.2), dass bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunah- me des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt (vgl. E. 2.3 hiervor).

E. 4.4.1 Zunächst ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 lit. b IVV hinzu- weisen, wonach das Departement das Bundesamt ermächtigen kann, Ver- gütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen. Zwar lässt sich hieraus nicht direkt eine Kompetenz des BSV ableiten, Er- heblichkeitsschwellen für den Anspruch auf eine Hörgeräteneuversorgung zu umschreiben. Aus dem Wortlaut von Ziff. 5.07 HVI-Anhang („eine we- sentliche Veränderung der Hörfähigkeit“) muss jedoch abgeleitet werden, dass eine gewisse Zunahme des Hörverlustes bestehen muss, ansonsten das neue Hilfsmittel resp. Hörgerät von vornherein nicht zu einer namhaf- ten Verbesserung beitragen kann. Insofern sieht das Verordnungsrecht selber eine Erheblichkeitsschwelle vor und ist es der Verwaltung bzw. dem federführenden BSV mit Blick auf den Aspekt der einheitlichen Rechtsan- wendung nicht verwehrt, in Zusammenarbeit mit Fachleuten zu definieren, welche Zunahme des Hörverlustes in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Hörgeräteneuversorgung als erheblich zu gelten hat.

E. 4.4.2 Es stellt sich sodann die Frage, ob für die Begründung eines An- spruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des betreffenden Grenzwertes von 10 % sachlich gerecht- fertigt ist. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche die vom BSV getroffene Regelung als unvertretbar erscheinen liessen. Die ORL- Richtlinien wurden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, also

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 10 unter Berücksichtigung der Einschätzungen von Fachärzten, erarbeitet. Es ist somit aus ORL-ärztlicher Sicht begründet, dass bei hochgradig Schwer- hörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) - unabhängig von einem allfälligen gesteigerten Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person - ein Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung erst ab einer Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 % besteht. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Aspekt der Rechtsgleichheit; mit der vorliegenden gesetzlichen Lösung, wonach zur Begründung eines inva- lidenversicherungsrechtlichen Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversor- gung die Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes einen bestimmten Prozentsatz erreicht haben muss, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller in der Invalidenversicherung versicherten Personen eingehalten. Ge- samthaft ist mit den ORL-Richtlinien eine gesetzeskonforme Handhabung somit gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen Richtlinien entsprechende Zunahme des binauralen Gesamthörver- lustes dem invaliditätsbedingten Neuversorgungsbedarf im Einzelfall Rechnung trägt. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann die Frage, ob für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des Grenzwertes von 10 % sachlich gerechtfertigt ist, aber letzten Endes offen gelassen werden.

E. 4.4.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f. Ziff. 5) wird zu Recht geltend ge- macht, dass bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % die genannte Regelung der Weisung (Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien) keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmung (Ziff. 5.07 HVI-Anhang) bzw. des Begriffs „wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit“ zulässt, da eine solche regel- mässig ausgeschlossen ist. Bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % ist deshalb der Bestimmung Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien eine Anwendung zu versagen, da sie keine dem Einzelfall angepasste Handhabung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erlaubt.

E. 4.4.4 Weiter wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 6) zutreffend und aus- führlich dargelegt, dass bei einer Zunahme des Hörverlustes von 92.47 % auf 96.5 %, wie dies bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor), die verbliebene Hörfähigkeit um mehr als die Hälfte ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 11 nimmt (100 - [3.5 x 100 : 7.53] = 53.5 %; siehe aber den offensichtlichen Verschrieb in der entsprechenden Berechnung in der Beschwerde [S. 5 Ziff. 6 Zeile 10]: recte: 92.47 %, statt „60 %“). Eine solche Veränderung der Hörfähigkeit ist ohne weiteres als wesentlich zu betrachten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt sind.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen und zu erneutem Entscheid.

E. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

E. 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 12 entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos gewor- den vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.

5. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräte- neuversorgung. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 73), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  3. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf- zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 5 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit an- hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be- steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmit- tel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hör- geräte sind durch Fachpersonen abzugeben. 2.3 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hör- verlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie er- stellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL- Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 6 die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011). Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuversorgung bei der Sozia- lversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zu- nahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014).
  4. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache für ein Hörgerät (Marke Widex Aikia AKXPT) vom 6. November 2009 (AB 73) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des Spitals C.________ vom 11. September 2009 (AB 68 S. 3 bis 10). In dieser wurde festgehalten, dass nach der CPT- AMA-Tabelle der Hörverlust rechts 82.9 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiometrie rechts 87 %, links 100 % betragen habe (AB 68 S. 10). Ausgehend von diesen Werten hat sich der Gesamthörverlust auf 92.47 % (369.9 % [82.9 % + 100 % + 87 % + 100 %] : 4 [zur Berechnung des Ge- samthörverlustes: Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien]) belaufen. 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) liegt die Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2014 (AB 188) zu Grunde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Hörverlust in der Tonaudio- metrie rechts 93 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiome- trie rechts 93 %, links 100 % betrage (AB 188 S. 2 Ziff. 2). Ausgehend von diesen Werten beläuft sich der Gesamthörverlust auf 96.5 % (386 % [93 % + 100 % + 93 % + 100 %] : 4). 3.3 Der Vergleich der beiden Werte ergibt eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes von 4 %. Nach den oben zitierten ORL- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 7 Richtlinien (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst dies einen Anspruch auf vorzeitige Hörgeräteneuversorgung aus. Es bleibt indes zu prüfen, inwieweit der in den Richtlinien definierte Schwellenwert von 10 % gesetzes- und verfas- sungskonform ist.
  5. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates und der Departemente grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine ge- setzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verord- nungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder des Departements setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2009, 9C_828/2008, E. 4.2.1). Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Über- prüfung einer Verordnungsnorm auf Willkür. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtssatz willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6). Die Grundsätze, gemäss welchen das Bundesgericht eine Verordnung des Bundesrats oder eines Departements auf ihre Rechtmässigkeit hin überprü- fen darf, sind für das vorliegende Verfahren vor dem kantonalen Verwal- tungsgericht als analog anwendbar zu betrachten. 4.2 Von der Verordnung zu unterscheiden sind die oben (vgl. E. 2.3 hiervor) zitierten Richtlinien und die Verwaltungsweisungen des BSV. Ver- waltungsweisungen sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 8 verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vor- gaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungs- weisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64a IVG) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleich- behandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktika- bilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschrif- ten rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozi- alversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht un- beachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2006, I 539/06, E. 4.3; siehe auch BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). 4.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit Ziff. 5.07 HVI- Anhang im Einklang mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 21 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) steht. Aus Ziff. 5.07 HVI-Anhang geht hervor, dass die versicherte Person An- spruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräteversorgung hat, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, und ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist möglich ist, wenn eine wesent- liche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor- liegend ist einerseits festzustellen, dass aus Art. 21 IVG ein weiter Ermes- sensspielraum des Verordnungsgebers abgeleitet werden kann, ob und bejahendenfalls ab wann sowie ab welchem Grad einer Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Neuversorgung bzw. eine vorzeitige Neuversorgung eines Hilfsmittels besteht. Andererseits er- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 9 scheint jedenfalls sachlich begründet, dass der Veränderung der Hörfähig- keit gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang einige Erheblichkeit zukommen muss. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erweist sich damit als gesetzes- und verfassungs- konform. 4.4 Weiter ist zu prüfen, inwieweit die ORL-Richtlinien des BSV als ver- bindlich zu betrachten sind. In Konkretisierung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang ist in diesen festgehalten (Punkt 4.2), dass bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunah- me des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.4.1 Zunächst ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 lit. b IVV hinzu- weisen, wonach das Departement das Bundesamt ermächtigen kann, Ver- gütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen. Zwar lässt sich hieraus nicht direkt eine Kompetenz des BSV ableiten, Er- heblichkeitsschwellen für den Anspruch auf eine Hörgeräteneuversorgung zu umschreiben. Aus dem Wortlaut von Ziff. 5.07 HVI-Anhang („eine we- sentliche Veränderung der Hörfähigkeit“) muss jedoch abgeleitet werden, dass eine gewisse Zunahme des Hörverlustes bestehen muss, ansonsten das neue Hilfsmittel resp. Hörgerät von vornherein nicht zu einer namhaf- ten Verbesserung beitragen kann. Insofern sieht das Verordnungsrecht selber eine Erheblichkeitsschwelle vor und ist es der Verwaltung bzw. dem federführenden BSV mit Blick auf den Aspekt der einheitlichen Rechtsan- wendung nicht verwehrt, in Zusammenarbeit mit Fachleuten zu definieren, welche Zunahme des Hörverlustes in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Hörgeräteneuversorgung als erheblich zu gelten hat. 4.4.2 Es stellt sich sodann die Frage, ob für die Begründung eines An- spruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des betreffenden Grenzwertes von 10 % sachlich gerecht- fertigt ist. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche die vom BSV getroffene Regelung als unvertretbar erscheinen liessen. Die ORL- Richtlinien wurden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, also Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 10 unter Berücksichtigung der Einschätzungen von Fachärzten, erarbeitet. Es ist somit aus ORL-ärztlicher Sicht begründet, dass bei hochgradig Schwer- hörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) - unabhängig von einem allfälligen gesteigerten Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person - ein Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung erst ab einer Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 % besteht. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Aspekt der Rechtsgleichheit; mit der vorliegenden gesetzlichen Lösung, wonach zur Begründung eines inva- lidenversicherungsrechtlichen Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversor- gung die Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes einen bestimmten Prozentsatz erreicht haben muss, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller in der Invalidenversicherung versicherten Personen eingehalten. Ge- samthaft ist mit den ORL-Richtlinien eine gesetzeskonforme Handhabung somit gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen Richtlinien entsprechende Zunahme des binauralen Gesamthörver- lustes dem invaliditätsbedingten Neuversorgungsbedarf im Einzelfall Rechnung trägt. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann die Frage, ob für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des Grenzwertes von 10 % sachlich gerechtfertigt ist, aber letzten Endes offen gelassen werden. 4.4.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f. Ziff. 5) wird zu Recht geltend ge- macht, dass bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % die genannte Regelung der Weisung (Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien) keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmung (Ziff. 5.07 HVI-Anhang) bzw. des Begriffs „wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit“ zulässt, da eine solche regel- mässig ausgeschlossen ist. Bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % ist deshalb der Bestimmung Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien eine Anwendung zu versagen, da sie keine dem Einzelfall angepasste Handhabung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erlaubt. 4.4.4 Weiter wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 6) zutreffend und aus- führlich dargelegt, dass bei einer Zunahme des Hörverlustes von 92.47 % auf 96.5 %, wie dies bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor), die verbliebene Hörfähigkeit um mehr als die Hälfte ab- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 11 nimmt (100 - [3.5 x 100 : 7.53] = 53.5 %; siehe aber den offensichtlichen Verschrieb in der entsprechenden Berechnung in der Beschwerde [S. 5 Ziff. 6 Zeile 10]: recte: 92.47 %, statt „60 %“). Eine solche Veränderung der Hörfähigkeit ist ohne weiteres als wesentlich zu betrachten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt sind.
  6. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen und zu erneutem Entscheid.
  7. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 12 entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos gewor- den vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  8. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
  9. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  10. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  11. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.
  12. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 452 IV SCJ/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 31. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) leidet seit Jahren an einer beidseitigen Innenohrschwerhörigkeit (Antwort- beilagen der Invalidenversicherung [AB] 17 S. 2). Die IV-Stelle Bern (IVB resp. Beschwerdegegnerin) übernahm in den Jahren 2002, 2008 und 2009 je die Kosten für die erforderliche Hörgeräteversorgung (AB 11, 28 und 73). Am 9. Januar 2014 meldete sich die Versicherte bei der IVB für eine vorzei- tige Hörgeräteneuversorgung an (AB 183). Nach Einholung einer Expertise von Dr. med. B.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie (ORL) FMH, vom 11. Februar 2014 (AB 188) stellte sie der Versicherten mit Vor- bescheid vom 13. März vom 2014 (AB 189) die Abweisung des Leistungs- begehrens in Aussicht. Daran hielt sie nach erhobenem Einwand der Versi- cherten vom 17. März 2014 (AB 190) fest und wies mit Verfügung vom

31. März 2014 (AB 194) das Gesuch um vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung ab. Sie erwog hauptsächlich, sie habe letztmals am 6. November 2009 Kostengutsprache für ein Hörgerät geleistet. Ein Beitrag für den Er- satz des Hörgerätes sei frühestens nach sechs Jahren nach der Anpas- sung möglich, somit im Oktober 2015. Gemäss den aktuell gültigen Richtli- nien könne eine vorzeitige Neuversorgung (vor Ablauf von sechs Jahren) beantragt werden, wenn der Gesamthörverlust um mehr als 15 Prozent- punkte zugenommen habe. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genüge für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunahme des Ge- samthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Da vorliegend die Zunahme des Gesamthörverlustes bei 4 % liege (Expertise des Spitals C.________, Au- diologische Station, vom 11. September 2009 [AB 68 S. 3 bis 10]: Gesamt- hörverlust von 92.47 %; Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Fe- bruar 2014 [AB 188]: Gesamthörverlust von 96.5 %), bestehe kein An- spruch auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversorgung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte am 13. Mai 2014 Beschwerde und bean- tragte die Aufhebung des ergangenen Verwaltungsaktes. Die Beschwerde- gegnerin sei zu verpflichten, die Kosten für das Hörgerät sowie dessen Anpassung vollumfänglich zu übernehmen. Gleichzeitig stellte sie ein Ge- such um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Juni 2014 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Auf die entsprechende Aufforderung durch den Instruktionsrichter hin nahm die Beschwerdegegnerin mit Ergänzung zur Beschwerdeantwort vom

23. Juni 2014 zur Frage der Berechnung des Gesamthörverlusts von 2009 und 2014 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invalidenversi- cherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 4 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine vorzeitige Hörgeräte- neuversorgung. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. AB 73), weshalb die Be- urteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmass- nahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustel- len, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Zu diesen Massnahmen gehören nach Art. 8 Abs. 3 lit. d i.V.m. Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, derer eine versicherte Person für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Er- werbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewe- gung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbst- sorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat auf- zustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 5 Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzen- der Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 2 und 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV; SR 831.201) an das Eidg. Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung vom 29. November 1976 (HVI; SR 831.232.51) mit an- hangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI be- steht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmit- tel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1); Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbe- reich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die bei einzelnen Hilfsmitteln ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2). 2.2 Gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang sind Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abzugeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft ver- bessert wird und die versicherte Person sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen kann. Die versicherte Person hat Anspruch auf eine Pauschalvergütung, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann; ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist ist möglich, wenn eine wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert. Hör- geräte sind durch Fachpersonen abzugeben. 2.3 Gemäss Ziff. 2046 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozi- alversicherungen (BSV) über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invali- denversicherung (KHMI; gültig ab 1. Januar 2013) muss für eine vorzeitige Auszahlung des Pauschalbetrages vor Ablauf von sechs Jahren die in den ORL-Expertenrichtlinien definierte Verschlechterung des prozentualen Hör- verlustes erreicht sein. Die für diese Feststellung notwendige ORL- Expertise kann durch die Invalidenversicherung finanziert werden. Die Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Gesellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie er- stellte unter den Vorgaben und im Auftrag des BSV Richtlinien für ORL- Expertenärzte zum Abklärungsauftrag zur Vergütung von Hörgeräten durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 6 die Sozialversicherungen IV und AHV (gültig ab 1. Juli 2011). Nach Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien kann eine vorzeitige Neuversorgung bei der Sozia- lversicherung beantragt werden, wenn der Gesamt-Hörverlust um mehr als 15 Prozentpunkte zugenommen hat. Bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) genügt für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zu- nahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte. Am 23. Dezember 2013 hatte das BSV im IV-Rundschreiben Nr. 326 über die Neudefinierung des Anspruchs auf eine vorzeitige Hörgeräteneuversor- gung orientiert (gültig ab 1. Januar 2014). 3. 3.1 Die letztmalige Kostengutsprache für ein Hörgerät (Marke Widex Aikia AKXPT) vom 6. November 2009 (AB 73) stützte sich in medizinischer Hinsicht auf die Expertise des Spitals C.________ vom 11. September 2009 (AB 68 S. 3 bis 10). In dieser wurde festgehalten, dass nach der CPT- AMA-Tabelle der Hörverlust rechts 82.9 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiometrie rechts 87 %, links 100 % betragen habe (AB 68 S. 10). Ausgehend von diesen Werten hat sich der Gesamthörverlust auf 92.47 % (369.9 % [82.9 % + 100 % + 87 % + 100 %] : 4 [zur Berechnung des Ge- samthörverlustes: Punkt 4.1.2 der ORL-Richtlinien]) belaufen. 3.2 Der angefochtenen Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) liegt die Expertise von Dr. med. B.________ vom 11. Februar 2014 (AB 188) zu Grunde. Dieser ist zu entnehmen, dass der Hörverlust in der Tonaudio- metrie rechts 93 %, links 100 % bzw. der Hörverlust in der Sprachaudiome- trie rechts 93 %, links 100 % betrage (AB 188 S. 2 Ziff. 2). Ausgehend von diesen Werten beläuft sich der Gesamthörverlust auf 96.5 % (386 % [93 % + 100 % + 93 % + 100 %] : 4). 3.3 Der Vergleich der beiden Werte ergibt eine Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes von 4 %. Nach den oben zitierten ORL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 7 Richtlinien (vgl. E. 2.3 hiervor) schliesst dies einen Anspruch auf vorzeitige Hörgeräteneuversorgung aus. Es bleibt indes zu prüfen, inwieweit der in den Richtlinien definierte Schwellenwert von 10 % gesetzes- und verfas- sungskonform ist. 4. 4.1 Nach der Rechtsprechung kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates und der Departemente grundsätzlich, von hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen abgesehen, auf ihre Rechtmässigkeit hin überprüfen. Bei (unselbstständigen) Verordnungen, die sich auf eine ge- setzliche Delegation stützen, prüft es, ob sie sich in den Grenzen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz eingeräumten Befugnisse halten. Wird durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Spielraum des Ermessens für die Regelung auf Verordnungsebene eingeräumt, muss sich das Gericht auf die Prüfung beschränken, ob die umstrittenen Verord- nungsvorschriften offensichtlich aus dem Rahmen der dem Bundesrat bzw. dem Departement im Gesetz delegierten Kompetenzen herausfallen oder aus andern Gründen verfassungs- oder gesetzwidrig sind. Es kann jedoch sein eigenes Ermessen nicht an die Stelle desjenigen des Bundesrates oder des Departements setzen und es hat auch nicht die Zweckmässigkeit zu untersuchen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Februar 2009, 9C_828/2008, E. 4.2.1). Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Über- prüfung einer Verordnungsnorm auf Willkür. Gemäss der Rechtsprechung ist ein Rechtssatz willkürlich, wenn er sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn- und zwecklos ist (BGE 131 I 1 E. 4.2 S. 6). Die Grundsätze, gemäss welchen das Bundesgericht eine Verordnung des Bundesrats oder eines Departements auf ihre Rechtmässigkeit hin überprü- fen darf, sind für das vorliegende Verfahren vor dem kantonalen Verwal- tungsgericht als analog anwendbar zu betrachten. 4.2 Von der Verordnung zu unterscheiden sind die oben (vgl. E. 2.3 hiervor) zitierten Richtlinien und die Verwaltungsweisungen des BSV. Ver- waltungsweisungen sind keine eigenen Rechtsregeln, sondern stellen nur eine Konkretisierung und Umschreibung der gesetzlichen und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 8 verordnungsmässigen Bestimmungen dar. Es handelt sich hierbei um Vor- gaben an die Vollzugsorgane der Versicherung über die Art und Weise, wie diese ihre Befugnisse auszuüben haben. Als solche stellen Verwaltungs- weisungen den Standpunkt der Verwaltung über die Anwendung der Rechtsregeln dar und dienen im Rahmen der fachlichen Aufsicht des BSV (vgl. Art. 64a IVG) einer einheitlichen Rechtsanwendung, um eine Gleich- behandlung der Versicherten, aber auch die verwaltungsmässige Praktika- bilität zu gewährleisten. Deshalb richten sich solche Ausführungsvorschrif- ten rechtsprechungsgemäss nur an die Durchführungsstellen; für das Sozi- alversicherungsgericht sind sie nicht verbindlich. Dies heisst indessen nicht, dass Verwaltungsweisungen für das Sozialversicherungsgericht un- beachtlich sind. Vielmehr soll das Gericht sie berücksichtigen, soweit sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an- wendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der gesetzlichen und verordnungsmässigen Leistungsvoraussetzungen darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwen- dung zu gewährleisten, Rechnung getragen (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2006, I 539/06, E. 4.3; siehe auch BGE 139 V 122 E. 3.3.4 S. 125). 4.3 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, inwieweit Ziff. 5.07 HVI- Anhang im Einklang mit übergeordnetem Gesetzes- und Verfassungsrecht, insbesondere mit Art. 21 IVG (vgl. E. 2.1 hiervor) steht. Aus Ziff. 5.07 HVI-Anhang geht hervor, dass die versicherte Person An- spruch auf eine Pauschalvergütung für Hörgeräteversorgung hat, die höchstens alle sechs Jahre beansprucht werden kann, und ein früherer Ersatz der Hörgeräte vor Ablauf dieser Frist möglich ist, wenn eine wesent- liche Veränderung der Hörfähigkeit dies erfordert (vgl. E. 2.2 hiervor). Vor- liegend ist einerseits festzustellen, dass aus Art. 21 IVG ein weiter Ermes- sensspielraum des Verordnungsgebers abgeleitet werden kann, ob und bejahendenfalls ab wann sowie ab welchem Grad einer Veränderung der gesundheitlichen Beeinträchtigung Anspruch auf eine Neuversorgung bzw. eine vorzeitige Neuversorgung eines Hilfsmittels besteht. Andererseits er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 9 scheint jedenfalls sachlich begründet, dass der Veränderung der Hörfähig- keit gemäss Ziff. 5.07 HVI-Anhang einige Erheblichkeit zukommen muss. Ziff. 5.07 HVI-Anhang erweist sich damit als gesetzes- und verfassungs- konform. 4.4 Weiter ist zu prüfen, inwieweit die ORL-Richtlinien des BSV als ver- bindlich zu betrachten sind. In Konkretisierung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang ist in diesen festgehalten (Punkt 4.2), dass bei hochgradig Schwerhörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) für den Anspruch auf die Vergütung einer vorzeitigen Neuversorgung eine Zunah- me des binauralen Gesamthörverlustes um 10 Prozentpunkte genügt (vgl. E. 2.3 hiervor). 4.4.1 Zunächst ist auf die Bestimmung des Art. 14 Abs. 2 lit. b IVV hinzu- weisen, wonach das Departement das Bundesamt ermächtigen kann, Ver- gütungslimiten der Versicherung für spezifische Hilfsmittel festzulegen. Zwar lässt sich hieraus nicht direkt eine Kompetenz des BSV ableiten, Er- heblichkeitsschwellen für den Anspruch auf eine Hörgeräteneuversorgung zu umschreiben. Aus dem Wortlaut von Ziff. 5.07 HVI-Anhang („eine we- sentliche Veränderung der Hörfähigkeit“) muss jedoch abgeleitet werden, dass eine gewisse Zunahme des Hörverlustes bestehen muss, ansonsten das neue Hilfsmittel resp. Hörgerät von vornherein nicht zu einer namhaf- ten Verbesserung beitragen kann. Insofern sieht das Verordnungsrecht selber eine Erheblichkeitsschwelle vor und ist es der Verwaltung bzw. dem federführenden BSV mit Blick auf den Aspekt der einheitlichen Rechtsan- wendung nicht verwehrt, in Zusammenarbeit mit Fachleuten zu definieren, welche Zunahme des Hörverlustes in Zusammenhang mit einer vorzeitigen Hörgeräteneuversorgung als erheblich zu gelten hat. 4.4.2 Es stellt sich sodann die Frage, ob für die Begründung eines An- spruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des betreffenden Grenzwertes von 10 % sachlich gerecht- fertigt ist. Diesbezüglich fehlen jegliche Anhaltspunkte, welche die vom BSV getroffene Regelung als unvertretbar erscheinen liessen. Die ORL- Richtlinien wurden vom Bundesamt in Zusammenarbeit mit der Kommission für Audiologie und Expertenwesen der Schweizerischen Ge- sellschaft für Oto-Rhino-Laryngologie, Hals- und Gesichtschirurgie, also

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 10 unter Berücksichtigung der Einschätzungen von Fachärzten, erarbeitet. Es ist somit aus ORL-ärztlicher Sicht begründet, dass bei hochgradig Schwer- hörigen (gemäss letzter Expertise: mindestens 60 % Gesamthörverlust) - unabhängig von einem allfälligen gesteigerten Eingliederungsbedürfnis der versicherten Person - ein Anspruch auf eine vorzeitige Neuversorgung erst ab einer Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes um 10 % besteht. Eine wichtige Rolle spielt hierbei auch der Aspekt der Rechtsgleichheit; mit der vorliegenden gesetzlichen Lösung, wonach zur Begründung eines inva- lidenversicherungsrechtlichen Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversor- gung die Zunahme des binauralen Gesamthörverlustes einen bestimmten Prozentsatz erreicht haben muss, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung aller in der Invalidenversicherung versicherten Personen eingehalten. Ge- samthaft ist mit den ORL-Richtlinien eine gesetzeskonforme Handhabung somit gewährleistet. Es ist auch davon auszugehen, dass in der Regel eine diesen Richtlinien entsprechende Zunahme des binauralen Gesamthörver- lustes dem invaliditätsbedingten Neuversorgungsbedarf im Einzelfall Rechnung trägt. Aufgrund der nachfolgenden Darlegungen kann die Frage, ob für die Begründung eines Anspruchs auf eine vorzeitige Neuversorgung bei hochgradig Schwerhörigen die Festlegung des Grenzwertes von 10 % sachlich gerechtfertigt ist, aber letzten Endes offen gelassen werden. 4.4.3 In der Beschwerde (vgl. S. 4 f. Ziff. 5) wird zu Recht geltend ge- macht, dass bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % die genannte Regelung der Weisung (Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien) keine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwend- baren gesetzlichen Bestimmung (Ziff. 5.07 HVI-Anhang) bzw. des Begriffs „wesentliche Veränderung der Hörfähigkeit“ zulässt, da eine solche regel- mässig ausgeschlossen ist. Bei einem vorbestehenden Gesamthörverlust von über 90 % ist deshalb der Bestimmung Punkt 4.2 der ORL-Richtlinien eine Anwendung zu versagen, da sie keine dem Einzelfall angepasste Handhabung von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erlaubt. 4.4.4 Weiter wird in der Beschwerde (vgl. S. 5 Ziff. 6) zutreffend und aus- führlich dargelegt, dass bei einer Zunahme des Hörverlustes von 92.47 % auf 96.5 %, wie dies bei der Beschwerdeführerin ausgewiesen ist (vgl. E. 3.1 f. hiervor), die verbliebene Hörfähigkeit um mehr als die Hälfte ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 11 nimmt (100 - [3.5 x 100 : 7.53] = 53.5 %; siehe aber den offensichtlichen Verschrieb in der entsprechenden Berechnung in der Beschwerde [S. 5 Ziff. 6 Zeile 10]: recte: 92.47 %, statt „60 %“). Eine solche Veränderung der Hörfähigkeit ist ohne weiteres als wesentlich zu betrachten, weshalb im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang erfüllt sind. 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochte- ne Verfügung vom 31. März 2014 (AB 194) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Prüfung der weiteren An- spruchsvoraussetzungen und zu erneutem Entscheid. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 300.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat nach konstanter Praxis trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteien- tschädigung, da der Aufwand zur Wahrung ihrer Interessen den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerwei- se nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). 6.3 Da der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer- den, ist ihr Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 12 entgeltliche Rechtspflege dahingefallen. Entsprechend ist das Verfahren um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos gewor- den vom Protokoll abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abge- schrieben.

5. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt eingereichten Akten) - IV-Stelle Bern (samt eingereichten Akten) - Bundesamt für Sozialversicherungen Hinweis: Im Falle einer Anfechtung dieses Entscheides sind die Akten dem Bundesgericht zuzustellen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2014, IV/14/452, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.