Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (22501284)
Sachverhalt
A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. September 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbei- lage [AB] 168 f.) und stellte am 26. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (AB 186 - 189). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (AB 88 - 91) lehnte das beco den An- spruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die An- spruchsvoraussetzung „Wohnen in der Schweiz“ nicht erfüllt sei. Nachdem der Versicherte am 3. bzw. 9. Februar 2014 (AB 57, 70) Einsprache erho- ben und mit Schreiben vom 28. Februar 2014 eine Ergänzung hierzu einge- reicht hatte (AB 33 - 38), wurde ihm Frist bis zum 19. Februar 2014 (richtig wohl: 19. März 2014) gewährt zur Einreichung seiner Kreditkartenabrech- nungen als Beweis des Aufenthalts in der Schweiz (AB 30). Nach Einrei- chung dieser und weiterer Unterlagen (AB 12 - 28) hiess das beco die Ein- sprache mit Entscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8) teilweise gut, bejahte einen Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Februar 2014 und wies die Akten zur Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Fe- bruar 2014 an die zuständige Zahlstelle zurück. Soweit den Zeitraum zwi- schen 1. Oktober 2013 und 31. Januar 2014 betreffend, wurde die Einspra- che abgewiesen. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung der Anspruchsbe- rechtigung für die Zeitdauer vom 1. Oktober 2013 bis und mit 31. Januar
2014. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 3 sentlichen vor, er habe sich während der fraglichen Zeit einzig wegen einer familiären Ausnahmesituation ins Ausland begeben, habe aber weiterhin mit grossem Einsatz nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz gesucht und somit eine enge Verbundenheit mit der schweizerischen Arbeitswelt aufge- wiesen. Einige Wochen Landesabwesenheit aufgrund der schwierigen Si- tuation würden nichts am gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ändern, zumal er vor seiner Arbeitslosigkeit während rund zwei Jahren lückenlos in der Schweiz gewohnt und gearbeitet habe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde und legte dar, der Beschwerdeführer habe während der umstrittenen Zeit offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt sowie gewöhnlichen Aufenthalt zusammen mit seiner Familie nach … ver- legt. Die kurzzeitigen Aufenthalte in der Schweiz könnten nicht automatisch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt werden.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung während der Dauer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 und dabei insbesondere, ob in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz erfüllt war.
E. 1.3 Bei einer Streitigkeit über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Dauer von vier Monaten und einem versicherten Monatsver- dienst von Fr. 4‘580.-- (AB 97) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG).
E. 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivil- rechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 5 bensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitz- begriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine aus- drückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegentei- ligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiter- hin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23).
E. 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächli- chen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächli- chen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeits- welt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2).
E. 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend seinen Aufenthaltsort vor, aufgrund ernsthafter gesundheitlicher Schwierigkeiten seiner Schwiegerel- tern sei er anfangs Oktober 2013 mit seiner Familie von … aus nach … und im Anschluss wiederum nach … gereist. Anfangs/Mitte November 2013 habe er sich während ca. einer Woche in der Schweiz aufgehalten, bevor er nochmals für ca. drei Wochen nach … zu seiner Familie zurückgekehrt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 6 sei, da sich sein Sohn im Krankenhaus befunden habe. Am 12. Dezember 2013 sei er in die Schweiz gereist, wo er sich seither aufhalte (vgl. Be- schwerde, S. 3).
E. 3.2 Den Akten ist hinsichtlich des Wohn- und Aufenthaltsortes des Be- schwerdeführers im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen:
E. 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2013 seinen letzten Arbeitstag geleistet hatte (AB 187), reiste er anfangs Oktober mit seiner Familie mit dem Auto über … nach … (AB 108, 144).
E. 3.2.2 Per 30. September 2013 wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Wohnort abgemeldet (AB 101). Seit dem 1. Oktober 2013 ist er in der Gemeinde … angemeldet (AB 95), wo ein Verwandter des Be- schwerdeführers wohnt (AB 48).
E. 3.2.3 Am 10. sowie am 18. Oktober 2013 befand sich der Beschwerde- führer in … (AB 14, 177); am 23. Oktober reiste er mit seiner Familie von … nach … (AB 145). Er hielt sich am 26. und 28. Oktober (AB 135, 155, 157, 174, 184, 189) sowie am 4. November, vom 16. bis am 23. November und am 26. November 2013 (AB 69, 103, 132) in … auf.
E. 3.2.4 Gemäss Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bern, legte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 im Rahmen einer persönli- chen Vorsprache dar, er sei extra für dieses Gespräch aus … angereist und verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). In einer Ak- tennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, wird ausgeführt, dass er am
19. Dezember 2013 von einem Telefon mit ausländischer Nummer angeru- fen habe (AB 92).
E. 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 7 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208).
E. 3.4.1 Zur Beurteilung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist zunächst massgebend, ob sich der Beschwerdeführer im fragli- chen Zeitraum tatsächlich in der Schweiz aufhielt und die Absicht hatte, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Oktober 2013 in … sowie in … befand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Anfang/Mitte November 2013 während ca. einer Wo- che in der Schweiz gewesen, im Anschluss für weitere drei Wochen nach … gereist, bevor er am 12. Dezember 2013 endgültig in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. Beschwerde, S. 3), können den Akten hingegen keinerlei Hinweise entnommen werden, die diese Sachverhaltsdarstellung stützen würden. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er halte sich seit dem 12. Dezember 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, spricht insbesondere der Umstand, dass er gemäss Aktennotiz der Arbeits- losenkasse, Zahlstelle Bern, am 13. Dezember 2013 persönlich vorgespro- chen und ausgeführt habe, er sei extra für dieses Gespräch angereist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 8 verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). Einer weiteren Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 von einem Tele- fon mit ausländischer Nummer angerufen habe (AB 92). Soweit nach der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer innerhalb des streitigen Zeitraums über längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, geht die Be- weislosigkeit betreffend der geltend gemachten Aufenthalte in der Schweiz zu seinen Lasten, da es sich bei der Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn vom Beschwerdegegner auch mehrfach aufgefordert, Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz bei- zubringen (AB 30, 60 f., 91); die eingereichten Belege ergeben aber keine weiteren Anhaltspunkte über seinen Aufenthaltsort. So wurde gemäss den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen (AB 14 - 19) im hier interessieren- den Zeitraum einzig am 10. Oktober 2013 in … eine Transaktion vorge- nommen. Ferner vermögen auch die eingereichten Kassenbelege (AB 20 -
28) die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Jene, die vom 13. bis 15. Dezember 2013 bzw. nach dem 1. Februar 2014 datieren, sind vorliegend nicht von Interesse, da sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen ohnehin unbestritten in der Schweiz aufhielt. Die bei- den Quittungen vom 23. und 27. Januar 2014 (AB 21 f.) allein vermögen sodann – aufgrund der Anonymität der Zahlungen – den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlich- keit zu belegen. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung keine aussagekräftigen Belege vor- zulegen vermochte. Unter diesen Umständen sind von weiteren Beweis- massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb hier- von abzusehen ist. Nach dem Dargelegten ist nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Wochenende im Dezember (vgl. AB 92 f.) – zwi- schen Anfang Oktober 2013 und Ende Januar 2014 in der Schweiz aufhielt, womit für den streitigen Zeitraum insgesamt nicht von einem tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 9 ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf zunächst eine Adresse in … aufführte (vgl. AB 172), weist überdies auf die Absicht hin, diesen Aufenthalt während einer gewis- sen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor).
E. 3.4.2 Auch mit Blick auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. E. 2.2 hiervor) rechtfertigt sich die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht. Dies insbesondere weil die Familie des Beschwerde- führers in … wohnt, wo die Ehefrau einer Arbeit nachgeht (AB 184). Abge- sehen von der Arbeitssuche in der Schweiz sind den Akten keinerlei Hin- weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde- führer intensive Beziehungen in der Schweiz pflegte. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im streitigen Zeit- raum nicht in der Schweiz lag.
E. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Ende Ja- nuar 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, womit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG während dieser Zeit nicht gegeben war.
E. 3.5 Die Frage nach der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen kann vorliegend offenbleiben, da ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung bereits aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz entfällt.
E. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 10 dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 126 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124).
E. 4.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus dem daraus abgeleiteten Schutz berechtigen Vertrauens in behördliches Verhalten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits am 4. November 2013 (AB 110 -
113) wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Überprü- fung der Vermittlungsfähigkeit zur Kenntnis gebracht, dass sein Aufenthalt im Ausland Auswirkungen auf seine Anspruchsberechtigung haben könnte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (AB 99 f.) wurde der Beschwerde- führer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvor- aussetzungen weiter in Abklärung seien und er Belege für seinen Wohnsitz in der Schweiz erbringen müsse. Dies wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, vom 13. Dezember 2013 wiederholt (vgl. AB 92). Von behördlichem Fehlverhalten oder Zusi- cherungen im Sinne der Rechtsprechung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
E. 5 Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8) ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 11
E. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Dispositiv
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung während der Dauer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 und dabei insbesondere, ob in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz erfüllt war. 1.3 Bei einer Streitigkeit über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Dauer von vier Monaten und einem versicherten Monatsver- dienst von Fr. 4‘580.-- (AB 97) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
- 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivil- rechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Le- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 5 bensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitz- begriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine aus- drückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegentei- ligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiter- hin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23). 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächli- chen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächli- chen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeits- welt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2). 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a).
- 3.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend seinen Aufenthaltsort vor, aufgrund ernsthafter gesundheitlicher Schwierigkeiten seiner Schwiegerel- tern sei er anfangs Oktober 2013 mit seiner Familie von … aus nach … und im Anschluss wiederum nach … gereist. Anfangs/Mitte November 2013 habe er sich während ca. einer Woche in der Schweiz aufgehalten, bevor er nochmals für ca. drei Wochen nach … zu seiner Familie zurückgekehrt Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 6 sei, da sich sein Sohn im Krankenhaus befunden habe. Am 12. Dezember 2013 sei er in die Schweiz gereist, wo er sich seither aufhalte (vgl. Be- schwerde, S. 3). 3.2 Den Akten ist hinsichtlich des Wohn- und Aufenthaltsortes des Be- schwerdeführers im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2013 seinen letzten Arbeitstag geleistet hatte (AB 187), reiste er anfangs Oktober mit seiner Familie mit dem Auto über … nach … (AB 108, 144). 3.2.2 Per 30. September 2013 wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Wohnort abgemeldet (AB 101). Seit dem 1. Oktober 2013 ist er in der Gemeinde … angemeldet (AB 95), wo ein Verwandter des Be- schwerdeführers wohnt (AB 48). 3.2.3 Am 10. sowie am 18. Oktober 2013 befand sich der Beschwerde- führer in … (AB 14, 177); am 23. Oktober reiste er mit seiner Familie von … nach … (AB 145). Er hielt sich am 26. und 28. Oktober (AB 135, 155, 157, 174, 184, 189) sowie am 4. November, vom 16. bis am 23. November und am 26. November 2013 (AB 69, 103, 132) in … auf. 3.2.4 Gemäss Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bern, legte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 im Rahmen einer persönli- chen Vorsprache dar, er sei extra für dieses Gespräch aus … angereist und verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). In einer Ak- tennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, wird ausgeführt, dass er am
- Dezember 2013 von einem Telefon mit ausländischer Nummer angeru- fen habe (AB 92). 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 7 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.4 3.4.1 Zur Beurteilung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist zunächst massgebend, ob sich der Beschwerdeführer im fragli- chen Zeitraum tatsächlich in der Schweiz aufhielt und die Absicht hatte, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Oktober 2013 in … sowie in … befand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Anfang/Mitte November 2013 während ca. einer Wo- che in der Schweiz gewesen, im Anschluss für weitere drei Wochen nach … gereist, bevor er am 12. Dezember 2013 endgültig in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. Beschwerde, S. 3), können den Akten hingegen keinerlei Hinweise entnommen werden, die diese Sachverhaltsdarstellung stützen würden. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er halte sich seit dem 12. Dezember 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, spricht insbesondere der Umstand, dass er gemäss Aktennotiz der Arbeits- losenkasse, Zahlstelle Bern, am 13. Dezember 2013 persönlich vorgespro- chen und ausgeführt habe, er sei extra für dieses Gespräch angereist und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 8 verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). Einer weiteren Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 von einem Tele- fon mit ausländischer Nummer angerufen habe (AB 92). Soweit nach der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer innerhalb des streitigen Zeitraums über längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, geht die Be- weislosigkeit betreffend der geltend gemachten Aufenthalte in der Schweiz zu seinen Lasten, da es sich bei der Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn vom Beschwerdegegner auch mehrfach aufgefordert, Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz bei- zubringen (AB 30, 60 f., 91); die eingereichten Belege ergeben aber keine weiteren Anhaltspunkte über seinen Aufenthaltsort. So wurde gemäss den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen (AB 14 - 19) im hier interessieren- den Zeitraum einzig am 10. Oktober 2013 in … eine Transaktion vorge- nommen. Ferner vermögen auch die eingereichten Kassenbelege (AB 20 - 28) die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Jene, die vom 13. bis 15. Dezember 2013 bzw. nach dem 1. Februar 2014 datieren, sind vorliegend nicht von Interesse, da sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen ohnehin unbestritten in der Schweiz aufhielt. Die bei- den Quittungen vom 23. und 27. Januar 2014 (AB 21 f.) allein vermögen sodann – aufgrund der Anonymität der Zahlungen – den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlich- keit zu belegen. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung keine aussagekräftigen Belege vor- zulegen vermochte. Unter diesen Umständen sind von weiteren Beweis- massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb hier- von abzusehen ist. Nach dem Dargelegten ist nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Wochenende im Dezember (vgl. AB 92 f.) – zwi- schen Anfang Oktober 2013 und Ende Januar 2014 in der Schweiz aufhielt, womit für den streitigen Zeitraum insgesamt nicht von einem tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor) Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 9 ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf zunächst eine Adresse in … aufführte (vgl. AB 172), weist überdies auf die Absicht hin, diesen Aufenthalt während einer gewis- sen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.2 Auch mit Blick auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. E. 2.2 hiervor) rechtfertigt sich die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht. Dies insbesondere weil die Familie des Beschwerde- führers in … wohnt, wo die Ehefrau einer Arbeit nachgeht (AB 184). Abge- sehen von der Arbeitssuche in der Schweiz sind den Akten keinerlei Hin- weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde- führer intensive Beziehungen in der Schweiz pflegte. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im streitigen Zeit- raum nicht in der Schweiz lag. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Ende Ja- nuar 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, womit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG während dieser Zeit nicht gegeben war. 3.5 Die Frage nach der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen kann vorliegend offenbleiben, da ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung bereits aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz entfällt.
- 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 10 dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 126 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 4.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus dem daraus abgeleiteten Schutz berechtigen Vertrauens in behördliches Verhalten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits am 4. November 2013 (AB 110 - 113) wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Überprü- fung der Vermittlungsfähigkeit zur Kenntnis gebracht, dass sein Aufenthalt im Ausland Auswirkungen auf seine Anspruchsberechtigung haben könnte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (AB 99 f.) wurde der Beschwerde- führer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvor- aussetzungen weiter in Abklärung seien und er Belege für seinen Wohnsitz in der Schweiz erbringen müsse. Dies wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, vom 13. Dezember 2013 wiederholt (vgl. AB 92). Von behördlichem Fehlverhalten oder Zusi- cherungen im Sinne der Rechtsprechung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden.
- Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8) ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 11
- 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 446 ALV SCJ/IMD/BRL/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Juli 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 20. September 2013 beim Regionalen Arbeitsvermitt- lungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner], Antwortbei- lage [AB] 168 f.) und stellte am 26. Oktober 2013 Antrag auf Arbeitslosen- entschädigung ab dem 1. Oktober 2013 (AB 186 - 189). Mit Verfügung vom 6. Januar 2014 (AB 88 - 91) lehnte das beco den An- spruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab, da die An- spruchsvoraussetzung „Wohnen in der Schweiz“ nicht erfüllt sei. Nachdem der Versicherte am 3. bzw. 9. Februar 2014 (AB 57, 70) Einsprache erho- ben und mit Schreiben vom 28. Februar 2014 eine Ergänzung hierzu einge- reicht hatte (AB 33 - 38), wurde ihm Frist bis zum 19. Februar 2014 (richtig wohl: 19. März 2014) gewährt zur Einreichung seiner Kreditkartenabrech- nungen als Beweis des Aufenthalts in der Schweiz (AB 30). Nach Einrei- chung dieser und weiterer Unterlagen (AB 12 - 28) hiess das beco die Ein- sprache mit Entscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8) teilweise gut, bejahte einen Wohnsitz in der Schweiz ab dem 1. Februar 2014 und wies die Akten zur Prüfung des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Fe- bruar 2014 an die zuständige Zahlstelle zurück. Soweit den Zeitraum zwi- schen 1. Oktober 2013 und 31. Januar 2014 betreffend, wurde die Einspra- che abgewiesen. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 12. Mai 2014 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anerkennung der Anspruchsbe- rechtigung für die Zeitdauer vom 1. Oktober 2013 bis und mit 31. Januar
2014. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer im We-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 3 sentlichen vor, er habe sich während der fraglichen Zeit einzig wegen einer familiären Ausnahmesituation ins Ausland begeben, habe aber weiterhin mit grossem Einsatz nach einer Arbeitsstelle in der Schweiz gesucht und somit eine enge Verbundenheit mit der schweizerischen Arbeitswelt aufge- wiesen. Einige Wochen Landesabwesenheit aufgrund der schwierigen Si- tuation würden nichts am gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz ändern, zumal er vor seiner Arbeitslosigkeit während rund zwei Jahren lückenlos in der Schweiz gewohnt und gearbeitet habe. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte der Beschwerdegeg- ner die Abweisung der Beschwerde und legte dar, der Beschwerdeführer habe während der umstrittenen Zeit offensichtlich seinen Lebensmittelpunkt sowie gewöhnlichen Aufenthalt zusammen mit seiner Familie nach … ver- legt. Die kurzzeitigen Aufenthalte in der Schweiz könnten nicht automatisch mit dem gewöhnlichen Aufenthalt gleichgestellt werden. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 4 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestim- mungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechts- pflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerde- führers auf Arbeitslosenentschädigung während der Dauer vom 1. Oktober 2013 bis zum 31. Januar 2014 und dabei insbesondere, ob in dieser Zeit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz erfüllt war. 1.3 Bei einer Streitigkeit über die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzun- gen für die Dauer von vier Monaten und einem versicherten Monatsver- dienst von Fr. 4‘580.-- (AB 97) liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, wes- halb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG) setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person in der Schweiz wohnt (Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG). 2.2 Der Begriff des Wohnens in der Schweiz ist nicht im Sinne des zivil- rechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu verstehen, sondern setzt den gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz voraus; verlangt werden der tatsächliche Aufenthalt in der Schweiz und die Absicht, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten und hier in dieser Zeit auch den Schwerpunkt der Le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 5 bensbeziehungen zu haben (BGE 125 V 465 E. 2a S. 467, 115 V 448 E. 1b S. 449). Daran hat das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene ATSG nichts geändert, weil der in Art. 13 Abs. 1 ATSG umschriebene Wohnsitz- begriff auf die Arbeitslosenversicherung nicht Anwendung findet. Eine aus- drückliche Abweichung von Art. 13 ATSG sieht Art. 12 AVIG zwar lediglich für die in der Schweiz wohnenden Ausländer vor. Mangels eines gegentei- ligen gesetzgeberischen Willens hat die bisherige Praxis jedoch auch im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG weiter- hin Geltung (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Dezember 2007, 8C_270/2007, E. 2.1 mit Hinweis auf THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosen- versicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal- tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2233 N. 181; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl. 2009, Art. 13 N. 23). 2.3 Nach der Rechtsprechung setzt das Wohnen in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG nicht einen ununterbrochenen tatsächli- chen Aufenthalt im Inland voraus. Es genügt der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz. Das Fortdauern des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz setzt aber unter anderem voraus, dass trotz Unterbrüchen des tatsächli- chen Aufenthalts weiterhin eine enge Verbindung mit der hiesigen Arbeits- welt besteht (BGer 8C_270/2007, E. 2.2). 2.4 Die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz ist nicht nur bei der Eröffnung der Rahmenfrist zu erfüllen, sondern erstreckt sich auf die gesamte Dauer des Taggeldbezuges (Rz. B135 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch; vgl. SVR 1996 ALV Nr. 77 S. 236 E. 3a). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend seinen Aufenthaltsort vor, aufgrund ernsthafter gesundheitlicher Schwierigkeiten seiner Schwiegerel- tern sei er anfangs Oktober 2013 mit seiner Familie von … aus nach … und im Anschluss wiederum nach … gereist. Anfangs/Mitte November 2013 habe er sich während ca. einer Woche in der Schweiz aufgehalten, bevor er nochmals für ca. drei Wochen nach … zu seiner Familie zurückgekehrt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 6 sei, da sich sein Sohn im Krankenhaus befunden habe. Am 12. Dezember 2013 sei er in die Schweiz gereist, wo er sich seither aufhalte (vgl. Be- schwerde, S. 3). 3.2 Den Akten ist hinsichtlich des Wohn- und Aufenthaltsortes des Be- schwerdeführers im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Nachdem der Beschwerdeführer am 28. September 2013 seinen letzten Arbeitstag geleistet hatte (AB 187), reiste er anfangs Oktober mit seiner Familie mit dem Auto über … nach … (AB 108, 144). 3.2.2 Per 30. September 2013 wurde der Beschwerdeführer von seinem bisherigen Wohnort abgemeldet (AB 101). Seit dem 1. Oktober 2013 ist er in der Gemeinde … angemeldet (AB 95), wo ein Verwandter des Be- schwerdeführers wohnt (AB 48). 3.2.3 Am 10. sowie am 18. Oktober 2013 befand sich der Beschwerde- führer in … (AB 14, 177); am 23. Oktober reiste er mit seiner Familie von … nach … (AB 145). Er hielt sich am 26. und 28. Oktober (AB 135, 155, 157, 174, 184, 189) sowie am 4. November, vom 16. bis am 23. November und am 26. November 2013 (AB 69, 103, 132) in … auf. 3.2.4 Gemäss Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Bern, legte der Beschwerdeführer am 13. Dezember 2013 im Rahmen einer persönli- chen Vorsprache dar, er sei extra für dieses Gespräch aus … angereist und verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). In einer Ak- tennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, wird ausgeführt, dass er am
19. Dezember 2013 von einem Telefon mit ausländischer Nummer angeru- fen habe (AB 92). 3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt die- sen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 7 haltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221). Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrund- satz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffs- notwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde
– ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Be- weislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung ei- nen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 138 V 218 E. 6 S. 222). Für eine anspruchsbegründende Tatsache liegt die objektive Beweislast bei der leis- tungsansprechenden Person (BGE 121 V 204 E. 6a S. 208). 3.4 3.4.1 Zur Beurteilung des Wohnsitzes im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG ist zunächst massgebend, ob sich der Beschwerdeführer im fragli- chen Zeitraum tatsächlich in der Schweiz aufhielt und die Absicht hatte, diesen Aufenthalt während einer gewissen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). Unbestritten und durch die Akten belegt ist, dass sich der Beschwerdefüh- rer im Oktober 2013 in … sowie in … befand. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei Anfang/Mitte November 2013 während ca. einer Wo- che in der Schweiz gewesen, im Anschluss für weitere drei Wochen nach … gereist, bevor er am 12. Dezember 2013 endgültig in die Schweiz zurückgekehrt sei (vgl. Beschwerde, S. 3), können den Akten hingegen keinerlei Hinweise entnommen werden, die diese Sachverhaltsdarstellung stützen würden. Gegen das Vorbringen des Beschwerdeführers, er halte sich seit dem 12. Dezember 2013 ununterbrochen in der Schweiz auf, spricht insbesondere der Umstand, dass er gemäss Aktennotiz der Arbeits- losenkasse, Zahlstelle Bern, am 13. Dezember 2013 persönlich vorgespro- chen und ausgeführt habe, er sei extra für dieses Gespräch angereist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 8 verweile nur dieses Wochenende in der Schweiz (AB 93). Einer weiteren Aktennotiz der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, ist sodann zu entneh- men, dass der Beschwerdeführer am 19. Dezember 2013 von einem Tele- fon mit ausländischer Nummer angerufen habe (AB 92). Soweit nach der Aktenlage nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit geklärt werden kann, ob sich der Beschwerdeführer innerhalb des streitigen Zeitraums über längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hat, geht die Be- weislosigkeit betreffend der geltend gemachten Aufenthalte in der Schweiz zu seinen Lasten, da es sich bei der Voraussetzung des Wohnsitzes in der Schweiz um eine anspruchsbegründende Tatsache handelt (vgl. E. 3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer wurde denn vom Beschwerdegegner auch mehrfach aufgefordert, Beweise für seinen Aufenthalt in der Schweiz bei- zubringen (AB 30, 60 f., 91); die eingereichten Belege ergeben aber keine weiteren Anhaltspunkte über seinen Aufenthaltsort. So wurde gemäss den vorgelegten Kreditkartenabrechnungen (AB 14 - 19) im hier interessieren- den Zeitraum einzig am 10. Oktober 2013 in … eine Transaktion vorge- nommen. Ferner vermögen auch die eingereichten Kassenbelege (AB 20 -
28) die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers nicht zu stützen. Jene, die vom 13. bis 15. Dezember 2013 bzw. nach dem 1. Februar 2014 datieren, sind vorliegend nicht von Interesse, da sich der Beschwerdeführer in diesen Zeiträumen ohnehin unbestritten in der Schweiz aufhielt. Die bei- den Quittungen vom 23. und 27. Januar 2014 (AB 21 f.) allein vermögen sodann – aufgrund der Anonymität der Zahlungen – den Aufenthalt des Beschwerdeführers in der Schweiz nicht mit hinreichender Wahrscheinlich- keit zu belegen. Demnach ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch nach mehrmaliger Aufforderung keine aussagekräftigen Belege vor- zulegen vermochte. Unter diesen Umständen sind von weiteren Beweis- massnahmen keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb hier- von abzusehen ist. Nach dem Dargelegten ist nicht belegt, dass sich der Beschwerdeführer – abgesehen von einem Wochenende im Dezember (vgl. AB 92 f.) – zwi- schen Anfang Oktober 2013 und Ende Januar 2014 in der Schweiz aufhielt, womit für den streitigen Zeitraum insgesamt nicht von einem tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.2 hiervor)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 9 ausgegangen werden kann. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in seinem Lebenslauf zunächst eine Adresse in … aufführte (vgl. AB 172), weist überdies auf die Absicht hin, diesen Aufenthalt während einer gewis- sen Zeit aufrechtzuerhalten (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.4.2 Auch mit Blick auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen (vgl. E. 2.2 hiervor) rechtfertigt sich die Annahme des gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht. Dies insbesondere weil die Familie des Beschwerde- führers in … wohnt, wo die Ehefrau einer Arbeit nachgeht (AB 184). Abge- sehen von der Arbeitssuche in der Schweiz sind den Akten keinerlei Hin- weise zu entnehmen, die darauf schliessen liessen, dass der Beschwerde- führer intensive Beziehungen in der Schweiz pflegte. Mithin ist davon aus- zugehen, dass der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen im streitigen Zeit- raum nicht in der Schweiz lag. 3.4.3 Nach dem Gesagten ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zwischen Oktober 2013 und Ende Ja- nuar 2014 seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz hatte, womit die Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz im Sinne von Art. 8 Abs. 1 lit. c AVIG während dieser Zeit nicht gegeben war. 3.5 Die Frage nach der Erfüllung der weiteren Anspruchsvoraussetzun- gen kann vorliegend offenbleiben, da ein Anspruch auf Arbeitslosenent- schädigung bereits aufgrund des fehlenden Wohnsitzes in der Schweiz entfällt. 4. 4.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen be- gründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 10 dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von In- teressen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 126 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Ver- trauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). 4.2 Aus dem Grundsatz von Treu und Glauben bzw. aus dem daraus abgeleiteten Schutz berechtigen Vertrauens in behördliches Verhalten kann der Beschwerdeführer entgegen seinen Vorbringen (vgl. Beschwerde, S. 5) nichts zu seinen Gunsten ableiten. Bereits am 4. November 2013 (AB 110 -
113) wurde dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Überprü- fung der Vermittlungsfähigkeit zur Kenntnis gebracht, dass sein Aufenthalt im Ausland Auswirkungen auf seine Anspruchsberechtigung haben könnte. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2013 (AB 99 f.) wurde der Beschwerde- führer sodann ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anspruchsvor- aussetzungen weiter in Abklärung seien und er Belege für seinen Wohnsitz in der Schweiz erbringen müsse. Dies wurde anlässlich einer persönlichen Vorsprache bei der Arbeitslosenkasse, Zahlstelle Biel, vom 13. Dezember 2013 wiederholt (vgl. AB 92). Von behördlichem Fehlverhalten oder Zusi- cherungen im Sinne der Rechtsprechung kann unter diesen Umständen nicht gesprochen werden. 5. Nach dem Dargelegten hat der Beschwerdegegner den Anspruch auf Ar- beitslosenentschädigung mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung des Wohnens in der Schweiz zu Recht verneint. Der Einspracheentscheid vom 27. März 2014 (AB 3 - 8) ist damit nicht zu beanstanden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Juli 2014, ALV/14/446, Seite 11 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.