Einspracheentscheid vom 31. März 2014
Sachverhalt
A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Dezember 2009 als vollamtlicher Gemeindepräsident der Ein- wohnergemeinde … gewählt und hat diese Stelle am 1. Januar 2010 ange- treten (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner, AB] 61). Anlässlich der Wahl vom 8. Dezember 2013 wurde er nicht wiedergewählt und sein entsprechendes Amt endete per
31. Dezember 2013. Am 18. Dezember 2013 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 62 - 65) und meldete sich am 23. De- zember 2013 zur Arbeitsvermittlung an (AB 41 - 42). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) lehnte das beco eine Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab, da bei ei- nem monatlichen Ersatzeinkommen von Fr. 5‘991.50 sowie einer Entschä- digung für das weiterhin ausgeübte Gemeinderatsmandat von Fr. 1‘666.65 und einer möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7‘349.80 kein an- rechenbarer Verdienstausfall vorliege. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 20. März 2014 (AB 15 - 18) machte der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – gel- tend, dass es sich bei der Entschädigung von Fr. 5‘991.50, welche er als nicht wiedergewählter Gemeindepräsident auf der Grundlage des Behör- deentschädigungsreglements der Einwohnergemeinde … erhalte, weder um einen Zwischenverdienst noch um Entschädigungsansprüche bei vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder um Altersleistungen hand- le, sondern um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Von dieser aus- bezahlten Leistung seien zudem die (ebenfalls auf der Grundlage des Behördeentschädigungsreglements) durch ihn selbst zu bezahlenden Ar- beitgeberbeiträge der Pensionskasse in Abzug zu bringen. Zudem handle es sich bei seiner Aufgabe als Gemeinderat um eine Nebenbeschäftigung, weshalb die entsprechende Entschädigung als nichtversicherter Nebenver- dienst zu qualifizieren sei und nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden dürfe. Das beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10) ab und hielt an der Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) fest. Es erwog hauptsächlich, dass der Versicherte die Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 3 keit als Gemeinderat bereits als Gemeindepräsident innerhalb der norma- len Arbeitszeit ausgeübt habe und entsprechend entlöhnt worden sei, wes- halb sie auch nach dem Wegfall der Tätigkeit als Gemeindepräsident einen Zwischenverdienst darstelle und das daraus erzielte Einkommen von Fr. 1‘666.65 vollumfänglich anzurechnen sei. Zudem handle es sich bei der Überbrückungsrente von Fr. 5‘991.50 um eine Altersrente, weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ein anrechenbarer Verdienstausfall liege damit nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids, die Anrechnung eines Zwischenverdiensts von monatlich Fr. 1‘666.85 sowie einer freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin von monat- lich Fr. 3‘796.55 und die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich Fr. 1‘886.60. Den Entscheid des Beschwerde- gegners, das Einkommen als Gemeinderat von monatlich Fr. 1‘666.85 als Zwischenverdienst anzurechnen, akzeptierte der Beschwerdeführer (Be- schwerde S. 3 Art. 2). In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10).
Erwägungen (16 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 und in diesem Zu- sammenhang das Vorliegen eines anrechenbaren Verdienstausfalls.
E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben be- freit ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b, e, f und g AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 5
E. 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Art. 11a AVIG hält fest, dass der Arbeitsausfall so lange nicht anrechenbar ist, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Frei- willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs. 2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV).
E. 2.3 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslo- senentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Dies gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 2).
E. 2.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3).
E. 3.1 Die Anrechnung eines monatlichen Zwischenverdienstes von Fr. 1‘666.85 (vgl. E. 2.4 vorstehend) aus der Tätigkeit als Gemeinderat wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2014 (S. 3 Art. 2) akzeptiert und nicht mehr bestritten. Gestützt auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid (vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 6 [AB 6 - 10], S. 3 Ziff. 1) und mit Blick auf die vorliegenden Akten ist dies denn auch nicht zu beanstanden.
E. 3.2 Unter den Parteien umstritten ist aber weiterhin, ob der Beschwer- degegner zu Recht Altersleistungen von Fr. 5‘991.50 pro Monat angerech- net hat. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 von der Gemeinde … gestützt auf Art. 15 des Behördeentschädigungsregle- ments vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Nach dessen Abs. 1 hat der Gemeindepräsident u.a. bei Nichtwiederwahl Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung oder nach vollendetem 55. Altersjahr und mindestens vier Amtsjahren eine nach Anzahl vollendeter Amtsjahre abgestufte Altersrente.
E. 3.2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslo- senentschädigung abgezogen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Nach Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen die Leistungen der obligatorischen und weiter- gehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementari- schen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Gemäss Randziffer C156 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Weisungen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) gelten alle Altersleistungen als abziehbar, sofern sie nicht unter die Ausnahmefälle von Randziffer C160 fallen. Als Ausnah- men gelten dort einerseits die Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistungen nach den Art. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Al- tersfall begründen, sowie freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes (z. B. Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treue- prämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse), welche nicht reglementarisch vorgesehen sind, ebenso wie freiwillige Leis- tungen an die berufliche Vorsorge. Dem Beschwerdeführer wird die hier zur Diskussion stehende Entschädigung gestützt auf das Behördeentschädi- gungsreglement vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Es kann sich damit nicht um eine in Randziffer C160 aufgeführte Ausnahmerege- lung handeln, sind dort doch nur Leistungen miterfasst, die nicht reglemen- tarisch vorgesehen sind.
E. 3.2.2 Zu prüfen ist deshalb weiter, ob Altersleistungen vorliegen, welche von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden können (E. 2.3 vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 7 stehend). Als solche gelten gemäss Randziffer C159 der AVIG-Praxis ALE insbesondere Leistungen der obligatorischen und weitergehenden berufli- chen Vorsorge, reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten/ AHV-Ersatzrenten bzw. Überbrückungsrenten, Kinderrenten, die zusam- men mit den Altersrenten ausgerichtet werden, und Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung. Recht- sprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass die Leistungen im Hin- blick auf den Versicherungsfall „Alter“, also für das Erreichen der Alters- grenze einer (vorzeitigen) Pensionierung, ausgerichtet werden (vgl. Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011, E. 3.4.1; vom 23. Januar 2008, 8C_248/2007, E. 1.2 und vom 21. Juli 2005, C 125/04, E. 1 und E. 2.2). Die hier strittigen Leistungen werden im Behördeentschädigungsreglement in Art. 15 zwar als „Altersrente“ bezeichnet, doch werden sie nicht primär aufgrund des Erreichens eines bestimmten Alters ausgerichtet, sondern vielmehr unter der Voraussetzung der Nichtwiederwahl als Gemeindepräsi- dent, sofern (bei Nichtwiederwahl vor dem vollendeten 55. Altersjahr) kein Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung besteht. So hat der Beschwerdeführer offensichtlich das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, wie auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde vom
17. Dezember 2013 (AB 43) hervorgeht, wo festgehalten wird, dass die auszurichtende Rente bis zum Zeitpunkt des „reglementarischen Rück- trittsalters“ erbracht werde und ein AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen dar- stelle, auf welchem ebenfalls BVG-Beiträge zu entrichten seien. Sodann erfolgt die Leistungsausrichtung in Form monatlicher Zahlungen zwar unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer erreichten Mindestalters, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt seiner Pensionierung. Die Nichtwieder- wahl als Gemeindepräsident bildet damit die massgebliche Voraussetzung für den Bezug der Entschädigung (vgl. dementsprechend auch den Randti- tel „Nichtwiederwahl“ von Art. 15 des Behördeentschädigungsreglements [AB 52]). Das Alter ist mithin lediglich für die Frage der Form der Leis- tungsausrichtung (einmalige Abfindung oder monatliche Zahlungen) von Bedeutung. Grundlage der Ausrichtung dieser Entschädigung ist schliess- lich auch nicht ein Vorsorgereglement der beruflichen Vorsorge, sondern vielmehr ein Erlass der Einwohnergemeinde betreffend die Entschädigung von (u.a. auch aktiven) Behördenmitgliedern. Dass der fraglichen Leistung kein Vorsorgecharakter zukommt, ergibt sich auch daraus, dass in Art. 12 des Behördeentschädigungsreglements vorgesehen wird, den Gemeinde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 8 präsidenten nach den Bestimmungen des Reglements der Personalvorsor- ge für das Personal bernischer Gemeinden zu versichern, während der hier interessierende Art. 15 des Reglements bestimmt, dass die Leistung bei Nichtwiederwahl durch die Gemeinde – nicht die Vorsorgeeinrichtung – erfolgt (vgl. denn auch die bei den Akten liegenden Abrechnungen der Ge- meinde [z.B. AB 31 f.]). Damit wird im Reglement klar zwischen Vorsorge- leistungen und Leistungen aus dem Amtsverhältnis unterschieden. Dies wird in Art. 21 des Reglements bestätigt, wonach bei einer Nichtwiederwahl wegen eigenen Verschuldens in der Regel „nur Anspruch auf die Leistun- gen aus der Personalvorsorge“, d.h. nicht auf die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements, besteht. Die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements (AB 48 - 55) werden des- halb nicht für den Versicherungsfall „Alter“, sondern vielmehr für den Fall der Nichtwiederwahl bzw. zur Linderung der Folgen einer allfälligen ansch- liessenden Arbeitslosigkeit ausgerichtet. Damit ist die dem Beschwerdefüh- rer ausgerichtete Entschädigung vorliegend nicht als Altersleistung im Sin- ne von Art. 18c Abs. 1 AVIG zu qualifizieren. Die Anrechnung der Leistun- gen unter diesem Titel ist somit unzulässig und der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung kann nicht mit dieser Be- gründung verneint werden.
E. 3.2.3 Damit stellt sich die Frage nach einer anderweitigen Berücksichti- gung der hier zur Diskussion stehenden Entschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren noch bestrit- tene Anrechnung eines Zwischenverdienstes ausdrücklich anerkennt, wel- che Frage einzig die Höhe des Taggeldanspruchs betrifft, sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG (vgl. E. 2.1 vorstehend) vorliegend unbestritten. Insbesondere liegt zufolge der Nichtwiederwahl und damit des Stellenverlusts des Beschwerdeführers ein Verdienstausfall und damit ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG vor (vgl. E. 2.2 vorstehend). Es handelt sich bei den hier um- strittenen Leistungen durch die Einwohnergemeinde weder um Entschädi- gungsansprüche aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeits- bzw. Amts- verhältnisses (eine vorzeitige Auflösung ist nicht erfolgt) noch hat der Be- schwerdeführer weitere Lohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Gemein- depräsident, was beides bedeuten würde, dass der entsprechende Arbeits- ausfall nicht anrechenbar wäre (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Entschädigungen sind vielmehr als freiwillige Leistung des früheren Arbeitgebers nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 9 Art. 11a AVIG i.V.m. Art. 10a AVIV zu qualifizieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor sowie die Entscheide des BGer vom 5. Juni 2012, 8C_233/2012, E. 3.1 und vom 19. Juni 2008, 8C_568/2007, E. 2). Die Freiwilligkeit der Leistung er- gibt sich aus dem Umstand, dass für eine Entschädigung bei Nichtwieder- wahl (gleich wie bei Leistungen aufgrund eines Sozialplanes) keine gesetz- liche Verpflichtung des Gemeinwesens besteht und es der Gemeinde im Rahmen der Schaffung und Ausgestaltung ihres Reglements daher frei gestanden wäre, für den Fall der Nichtwiederwahl des bisherigen Gemein- depräsidenten bzw. der Gemeindepräsidentin keine solche Entschädigung vorzusehen.
E. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist die Arbeitslosenentschädigung des Be- schwerdeführers unter Berücksichtigung der freiwilligen Leistung des Ar- beitgebers nach Massgabe von Art. 11a AVIG und Art. 10a bis 10h AVIV zu bestimmen (E. 2.2 hiervor). Die Freiwilligkeit der erbrachten Leistungen hat namentlich die Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 126‘000.– zur Folge (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Da vorliegend die freiwillige Leistung in monatlichen Zahlun- gen ohne Bestimmung eines festen Zeitraums ausgerichtet wird, ist dieser Freibetrag nach Massgabe der einschlägigen Verwaltungsweisungen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters verbleibenden Monate umzurechnen; der daraus resultierende Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung besteht ohne zeitlichen Aufschub (vgl. Randziffer B132 AVIG-Praxis ALE). Die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Ver- weigerung der Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht rechtens, so dass der Entscheid aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit beizupflichten, als er die An- rechnung einer freiwilligen Leistung der früheren Arbeitgeberin geltend macht. Soweit er bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren die betrag- liche Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung verlangt, kann ihm indes- sen nicht gefolgt werden: Die erstmalige Festsetzung der ALV-Taggelder auf der Grundlage von Art. 11a AVIG ist nicht Sache des Gerichts, sondern des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegeg- ner zurückzuweisen ist, damit dieser – soweit erforderlich nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG – die Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 10 senentschädigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vor- stehenden Erwägungen festsetze.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 23. Mai 2014 hat Fürsprecher B.________ ein Ho- norar von Fr. 1'853.80 sowie Auslagen von Fr. 25.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 150.30 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘029.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Dispositiv
- In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des beco vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'029.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 11 - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 430 ALV publiziert in BVR 2015 S. 435 KOJ/REL/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2014 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Scheidegger, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Renz A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitslosenkasse Kanton Bern, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 31. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1954 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde im Dezember 2009 als vollamtlicher Gemeindepräsident der Ein- wohnergemeinde … gewählt und hat diese Stelle am 1. Januar 2010 ange- treten (Akten des beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse [beco bzw. Beschwerdegegner, AB] 61). Anlässlich der Wahl vom 8. Dezember 2013 wurde er nicht wiedergewählt und sein entsprechendes Amt endete per
31. Dezember 2013. Am 18. Dezember 2013 stellte der Versicherte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (AB 62 - 65) und meldete sich am 23. De- zember 2013 zur Arbeitsvermittlung an (AB 41 - 42). Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) lehnte das beco eine Anspruchsberechtigung ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab, da bei ei- nem monatlichen Ersatzeinkommen von Fr. 5‘991.50 sowie einer Entschä- digung für das weiterhin ausgeübte Gemeinderatsmandat von Fr. 1‘666.65 und einer möglichen Arbeitslosenentschädigung von Fr. 7‘349.80 kein an- rechenbarer Verdienstausfall vorliege. In der dagegen erhobenen Einsprache vom 20. März 2014 (AB 15 - 18) machte der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – gel- tend, dass es sich bei der Entschädigung von Fr. 5‘991.50, welche er als nicht wiedergewählter Gemeindepräsident auf der Grundlage des Behör- deentschädigungsreglements der Einwohnergemeinde … erhalte, weder um einen Zwischenverdienst noch um Entschädigungsansprüche bei vor- zeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses oder um Altersleistungen hand- le, sondern um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Von dieser aus- bezahlten Leistung seien zudem die (ebenfalls auf der Grundlage des Behördeentschädigungsreglements) durch ihn selbst zu bezahlenden Ar- beitgeberbeiträge der Pensionskasse in Abzug zu bringen. Zudem handle es sich bei seiner Aufgabe als Gemeinderat um eine Nebenbeschäftigung, weshalb die entsprechende Entschädigung als nichtversicherter Nebenver- dienst zu qualifizieren sei und nicht als Zwischenverdienst angerechnet werden dürfe. Das beco wies die Einsprache mit Entscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10) ab und hielt an der Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) fest. Es erwog hauptsächlich, dass der Versicherte die Tätig-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 3 keit als Gemeinderat bereits als Gemeindepräsident innerhalb der norma- len Arbeitszeit ausgeübt habe und entsprechend entlöhnt worden sei, wes- halb sie auch nach dem Wegfall der Tätigkeit als Gemeindepräsident einen Zwischenverdienst darstelle und das daraus erzielte Einkommen von Fr. 1‘666.65 vollumfänglich anzurechnen sei. Zudem handle es sich bei der Überbrückungsrente von Fr. 5‘991.50 um eine Altersrente, weshalb diese ebenfalls zu berücksichtigen sei. Ein anrechenbarer Verdienstausfall liege damit nicht vor und es bestehe kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädi- gung. B. Gegen diesen Entscheid erhob der Versicherte – weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 8. Mai 2014 Beschwerde beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern. Er beantragte die Aufhebung des Einspra- cheentscheids, die Anrechnung eines Zwischenverdiensts von monatlich Fr. 1‘666.85 sowie einer freiwilligen Leistung der Arbeitgeberin von monat- lich Fr. 3‘796.55 und die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung von monatlich durchschnittlich Fr. 1‘886.60. Den Entscheid des Beschwerde- gegners, das Einkommen als Gemeinderat von monatlich Fr. 1‘666.85 als Zwischenverdienst anzurechnen, akzeptierte der Beschwerdeführer (Be- schwerde S. 3 Art. 2). In seiner Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 beantragte der Beschwer- degegner die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 4 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 21. Februar 2014 (AB 33 - 34) bestätigende Einspracheentscheid vom 31. März 2014 (AB 6 - 10). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2014 und in diesem Zu- sammenhang das Vorliegen eines anrechenbaren Verdienstausfalls. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die versicherte Person hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG), wenn sie – unter anderem – ganz oder teilweise arbeitslos und vermittlungsfähig ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten und die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung derselben be- freit ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 lit. a, b, e, f und g AVIG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 5 2.2 Nach Art. 11 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitsausfall anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinander folgende volle Arbeitstage dauert. Nicht anrechenbar ist ein Arbeitsausfall, für den der arbeitslosen Person Lohnansprüche oder wegen vorzeitiger Auflösung des Arbeitsverhältnisses Entschädigungsansprüche zustehen (Abs. 3). Art. 11a AVIG hält fest, dass der Arbeitsausfall so lange nicht anrechenbar ist, als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers den durch die Auflösung des Arbeitsverhältnisses entstehenden Verdienstausfall decken (Abs. 1). Frei- willige Leistungen des Arbeitgebers werden nur berücksichtigt, soweit sie den Höchstbetrag nach Art. 3 Abs. 2 übersteigen (Abs. 2). Als freiwillige Leistungen des Arbeitgebers bei der Auflösung des privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses gelten Leistungen, die nicht Lohn- oder Entschädigungsansprüche nach Art. 11 Abs. 3 AVIG darstellen (Art. 10a AVIV). 2.3 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslo- senentschädigung abgezogen (Art. 18c Abs. 1 AVIG). Dies gilt auch für Personen, die eine Altersrente einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung beziehen, unabhängig davon, ob es sich um eine ordentliche Altersleistung oder um eine Vorruhestandsleistung handelt (Abs. 2). 2.4 Als Zwischenverdienst gilt jedes Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Die versicherte Person hat Anspruch auf Er- satz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenver- dienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betref- fende Arbeit, und dem versicherten Verdienst (Abs. 3). 3. 3.1 Die Anrechnung eines monatlichen Zwischenverdienstes von Fr. 1‘666.85 (vgl. E. 2.4 vorstehend) aus der Tätigkeit als Gemeinderat wird vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 8. Mai 2014 (S. 3 Art. 2) akzeptiert und nicht mehr bestritten. Gestützt auf die Ausführungen im an- gefochtenen Entscheid (vgl. Einspracheentscheid vom 31. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 6 [AB 6 - 10], S. 3 Ziff. 1) und mit Blick auf die vorliegenden Akten ist dies denn auch nicht zu beanstanden. 3.2 Unter den Parteien umstritten ist aber weiterhin, ob der Beschwer- degegner zu Recht Altersleistungen von Fr. 5‘991.50 pro Monat angerech- net hat. Dieser Betrag wird dem Beschwerdeführer seit Januar 2014 von der Gemeinde … gestützt auf Art. 15 des Behördeentschädigungsregle- ments vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Nach dessen Abs. 1 hat der Gemeindepräsident u.a. bei Nichtwiederwahl Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung oder nach vollendetem 55. Altersjahr und mindestens vier Amtsjahren eine nach Anzahl vollendeter Amtsjahre abgestufte Altersrente. 3.2.1 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge werden von der Arbeitslo- senentschädigung abgezogen (vgl. E. 2.3 vorstehend). Nach Art. 32 AVIV gelten als Altersleistungen die Leistungen der obligatorischen und weiter- gehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementari- schen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde. Gemäss Randziffer C156 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) herausgegebenen Weisungen AVIG-Praxis ALE (abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch) gelten alle Altersleistungen als abziehbar, sofern sie nicht unter die Ausnahmefälle von Randziffer C160 fallen. Als Ausnah- men gelten dort einerseits die Austritts- bzw. Freizügigkeitsleistungen nach den Art. 2, 4 und 5 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit in der beruf- lichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (FZG, SR 831.42), da diese Leistungen noch keinen vorzeitigen Al- tersfall begründen, sowie freiwillige vom Arbeitgeber bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses bezahlte Leistungen innerhalb oder ausserhalb eines Sozialplanes (z. B. Härtefallleistungen, Abgangsentschädigungen, Treue- prämien, AHV-Übergangsrenten bzw. AHV-Überbrückungszuschüsse), welche nicht reglementarisch vorgesehen sind, ebenso wie freiwillige Leis- tungen an die berufliche Vorsorge. Dem Beschwerdeführer wird die hier zur Diskussion stehende Entschädigung gestützt auf das Behördeentschädi- gungsreglement vom 8. Januar 2000 (AB 48 - 55) ausgerichtet. Es kann sich damit nicht um eine in Randziffer C160 aufgeführte Ausnahmerege- lung handeln, sind dort doch nur Leistungen miterfasst, die nicht reglemen- tarisch vorgesehen sind. 3.2.2 Zu prüfen ist deshalb weiter, ob Altersleistungen vorliegen, welche von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden können (E. 2.3 vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 7 stehend). Als solche gelten gemäss Randziffer C159 der AVIG-Praxis ALE insbesondere Leistungen der obligatorischen und weitergehenden berufli- chen Vorsorge, reglementarisch vorgesehene AHV-Überbrückungsrenten/ AHV-Ersatzrenten bzw. Überbrückungsrenten, Kinderrenten, die zusam- men mit den Altersrenten ausgerichtet werden, und Altersleistungen einer ausländischen obligatorischen oder freiwilligen Altersversicherung. Recht- sprechungsgemäss wird dabei vorausgesetzt, dass die Leistungen im Hin- blick auf den Versicherungsfall „Alter“, also für das Erreichen der Alters- grenze einer (vorzeitigen) Pensionierung, ausgerichtet werden (vgl. Ent- scheide des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Juni 2011, 8C_188/2011, E. 3.4.1; vom 23. Januar 2008, 8C_248/2007, E. 1.2 und vom 21. Juli 2005, C 125/04, E. 1 und E. 2.2). Die hier strittigen Leistungen werden im Behördeentschädigungsreglement in Art. 15 zwar als „Altersrente“ bezeichnet, doch werden sie nicht primär aufgrund des Erreichens eines bestimmten Alters ausgerichtet, sondern vielmehr unter der Voraussetzung der Nichtwiederwahl als Gemeindepräsi- dent, sofern (bei Nichtwiederwahl vor dem vollendeten 55. Altersjahr) kein Anspruch auf eine einmalige Abgangsentschädigung besteht. So hat der Beschwerdeführer offensichtlich das reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht, wie auch aus dem Schreiben der Einwohnergemeinde vom
17. Dezember 2013 (AB 43) hervorgeht, wo festgehalten wird, dass die auszurichtende Rente bis zum Zeitpunkt des „reglementarischen Rück- trittsalters“ erbracht werde und ein AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen dar- stelle, auf welchem ebenfalls BVG-Beiträge zu entrichten seien. Sodann erfolgt die Leistungsausrichtung in Form monatlicher Zahlungen zwar unter Berücksichtigung eines vom Beschwerdeführer erreichten Mindestalters, jedoch unabhängig vom Zeitpunkt seiner Pensionierung. Die Nichtwieder- wahl als Gemeindepräsident bildet damit die massgebliche Voraussetzung für den Bezug der Entschädigung (vgl. dementsprechend auch den Randti- tel „Nichtwiederwahl“ von Art. 15 des Behördeentschädigungsreglements [AB 52]). Das Alter ist mithin lediglich für die Frage der Form der Leis- tungsausrichtung (einmalige Abfindung oder monatliche Zahlungen) von Bedeutung. Grundlage der Ausrichtung dieser Entschädigung ist schliess- lich auch nicht ein Vorsorgereglement der beruflichen Vorsorge, sondern vielmehr ein Erlass der Einwohnergemeinde betreffend die Entschädigung von (u.a. auch aktiven) Behördenmitgliedern. Dass der fraglichen Leistung kein Vorsorgecharakter zukommt, ergibt sich auch daraus, dass in Art. 12 des Behördeentschädigungsreglements vorgesehen wird, den Gemeinde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 8 präsidenten nach den Bestimmungen des Reglements der Personalvorsor- ge für das Personal bernischer Gemeinden zu versichern, während der hier interessierende Art. 15 des Reglements bestimmt, dass die Leistung bei Nichtwiederwahl durch die Gemeinde – nicht die Vorsorgeeinrichtung – erfolgt (vgl. denn auch die bei den Akten liegenden Abrechnungen der Ge- meinde [z.B. AB 31 f.]). Damit wird im Reglement klar zwischen Vorsorge- leistungen und Leistungen aus dem Amtsverhältnis unterschieden. Dies wird in Art. 21 des Reglements bestätigt, wonach bei einer Nichtwiederwahl wegen eigenen Verschuldens in der Regel „nur Anspruch auf die Leistun- gen aus der Personalvorsorge“, d.h. nicht auf die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements, besteht. Die Leistungen gemäss Art. 15 des Reglements (AB 48 - 55) werden des- halb nicht für den Versicherungsfall „Alter“, sondern vielmehr für den Fall der Nichtwiederwahl bzw. zur Linderung der Folgen einer allfälligen ansch- liessenden Arbeitslosigkeit ausgerichtet. Damit ist die dem Beschwerdefüh- rer ausgerichtete Entschädigung vorliegend nicht als Altersleistung im Sin- ne von Art. 18c Abs. 1 AVIG zu qualifizieren. Die Anrechnung der Leistun- gen unter diesem Titel ist somit unzulässig und der Anspruch des Be- schwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung kann nicht mit dieser Be- gründung verneint werden. 3.2.3 Damit stellt sich die Frage nach einer anderweitigen Berücksichti- gung der hier zur Diskussion stehenden Entschädigung. Nachdem der Beschwerdeführer die im Einspracheverfahren noch bestrit- tene Anrechnung eines Zwischenverdienstes ausdrücklich anerkennt, wel- che Frage einzig die Höhe des Taggeldanspruchs betrifft, sind die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG (vgl. E. 2.1 vorstehend) vorliegend unbestritten. Insbesondere liegt zufolge der Nichtwiederwahl und damit des Stellenverlusts des Beschwerdeführers ein Verdienstausfall und damit ein anrechenbarer Arbeitsausfall gemäss Art. 11 Abs. 1 AVIG vor (vgl. E. 2.2 vorstehend). Es handelt sich bei den hier um- strittenen Leistungen durch die Einwohnergemeinde weder um Entschädi- gungsansprüche aufgrund vorzeitiger Auflösung des Arbeits- bzw. Amts- verhältnisses (eine vorzeitige Auflösung ist nicht erfolgt) noch hat der Be- schwerdeführer weitere Lohnansprüche aus seiner Tätigkeit als Gemein- depräsident, was beides bedeuten würde, dass der entsprechende Arbeits- ausfall nicht anrechenbar wäre (Art. 11 Abs. 3 AVIG). Die Entschädigungen sind vielmehr als freiwillige Leistung des früheren Arbeitgebers nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 9 Art. 11a AVIG i.V.m. Art. 10a AVIV zu qualifizieren (vgl. dazu E. 2.2 hiervor sowie die Entscheide des BGer vom 5. Juni 2012, 8C_233/2012, E. 3.1 und vom 19. Juni 2008, 8C_568/2007, E. 2). Die Freiwilligkeit der Leistung er- gibt sich aus dem Umstand, dass für eine Entschädigung bei Nichtwieder- wahl (gleich wie bei Leistungen aufgrund eines Sozialplanes) keine gesetz- liche Verpflichtung des Gemeinwesens besteht und es der Gemeinde im Rahmen der Schaffung und Ausgestaltung ihres Reglements daher frei gestanden wäre, für den Fall der Nichtwiederwahl des bisherigen Gemein- depräsidenten bzw. der Gemeindepräsidentin keine solche Entschädigung vorzusehen. 3.3 Nach dem Ausgeführten ist die Arbeitslosenentschädigung des Be- schwerdeführers unter Berücksichtigung der freiwilligen Leistung des Ar- beitgebers nach Massgabe von Art. 11a AVIG und Art. 10a bis 10h AVIV zu bestimmen (E. 2.2 hiervor). Die Freiwilligkeit der erbrachten Leistungen hat namentlich die Anrechnung eines Freibetrags von Fr. 126‘000.– zur Folge (Art. 11a Abs. 2 AVIG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 AVIG und Art. 22 Abs. 1 der Ver- ordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]). Da vorliegend die freiwillige Leistung in monatlichen Zahlun- gen ohne Bestimmung eines festen Zeitraums ausgerichtet wird, ist dieser Freibetrag nach Massgabe der einschlägigen Verwaltungsweisungen auf die bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters verbleibenden Monate umzurechnen; der daraus resultierende Anspruch auf Arbeitslo- senentschädigung besteht ohne zeitlichen Aufschub (vgl. Randziffer B132 AVIG-Praxis ALE). Die mit dem angefochtenen Entscheid bestätigte Ver- weigerung der Arbeitslosenentschädigung ist daher nicht rechtens, so dass der Entscheid aufzuheben ist. Dem Beschwerdeführer ist demnach insoweit beizupflichten, als er die An- rechnung einer freiwilligen Leistung der früheren Arbeitgeberin geltend macht. Soweit er bereits im vorliegenden Beschwerdeverfahren die betrag- liche Festsetzung der Arbeitslosenentschädigung verlangt, kann ihm indes- sen nicht gefolgt werden: Die erstmalige Festsetzung der ALV-Taggelder auf der Grundlage von Art. 11a AVIG ist nicht Sache des Gerichts, sondern des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist somit dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache an den Beschwerdegeg- ner zurückzuweisen ist, damit dieser – soweit erforderlich nach Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG – die Arbeitslo-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Okt. 2014, ALV/14/430, Seite 10 senentschädigung des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der vor- stehenden Erwägungen festsetze. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Pro- zesses bemessen (vgl. Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). In der Kostennote vom 23. Mai 2014 hat Fürsprecher B.________ ein Ho- norar von Fr. 1'853.80 sowie Auslagen von Fr. 25.– und die Mehrwertsteuer von Fr. 150.30 geltend gemacht. Diese Beträge sind nicht zu beanstanden. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 2‘029.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Diesen Betrag hat der Beschwerdegeg- ner dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspra- cheentscheid des beco vom 31. März 2014 aufgehoben und die Sache an den Beschwerdegegner zurückgewiesen, damit er im Sinne der Er- wägungen verfahre und neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'029.10 (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitslosenkasse Kanton Bern
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- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung Kanton Bern
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.