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200 2014 429

Bern VerwG · 2014-03-25 · Deutsch BE

Zwischenverfügung vom 25. März 2014 (2030.30350.10.1)

Sachverhalt

selber abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG); sie kann zwar die Abklärun- gen anderer Sozialversicherer beiziehen, aber nicht einfach darauf war- ten, bis diese die - von jedem Versicherungsträger einzeln durchzu- führenden - Abklärungen vorgenommen haben. Die Verfahrenssistie- rung ist hier deshalb nicht zulässig; die Helsana hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr selber - am besten gemeinsam mit der Invalidenversicherung - den Sachverhalt abzuklären. Die Leistungs- koordination gemäss Art. 63 ff. ATSG steht dem offensichtlich nicht entgegen.

9. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) dann vorzunehmen ist, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 4 men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sollte hier allen- falls der Fallabschluss zu früh erfolgt sein, würde dies die Aufhebung der leistungszusprechenden, mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. II/K115 und K119) zur Folge haben, nicht aber eine Sistierung des Einspracheverfahrens.

10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote des Rechtsanwalts Dr. iur. B.________ vom 6. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden, so dass der Kostenersatz auf Fr. 1‘620.-- Honorar, Fr. 30.-- Auslagen sowie Fr. 132.-- Mehrwertsteuer (MWSt), insgesamt Fr. 1‘782.--, festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Helsana dem Beschwerdeführer zu erset- zen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Erwägungen (3 Absätze)

E. 9 Schliesslich ist festzuhalten, dass der Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) dann vorzunehmen ist, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 4 men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sollte hier allen- falls der Fallabschluss zu früh erfolgt sein, würde dies die Aufhebung der leistungszusprechenden, mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. II/K115 und K119) zur Folge haben, nicht aber eine Sistierung des Einspracheverfahrens.

E. 10 Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 11 Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote des Rechtsanwalts Dr. iur. B.________ vom 6. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden, so dass der Kostenersatz auf Fr. 1‘620.-- Honorar, Fr. 30.-- Auslagen sowie Fr. 132.-- Mehrwertsteuer (MWSt), insgesamt Fr. 1‘782.--, festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Helsana dem Beschwerdeführer zu erset- zen. Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Helsana vom
  2. März 2014 aufgehoben.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘782.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen.
  5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 429 UV ACT/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juni 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen Helsana Unfall AG Recht, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Zwischenverfügung vom 25. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1. Der 1951 geborene A.________, … an einer …schule (Versicherter resp. Beschwerdeführer), wurde am 23. Mai 2010 auf seinem Velo von einem Auto angefahren (Akten der Helsana [act. II]/K4), wobei er ein Polytrauma erlitt (vgl. Bericht des Spitals C.________ vom 3. Juni 2010; act. II/M2). Nachdem die Helsana als zuständiger Unfallversicherer die Expertise der Gutachterstelle D.________ vom 10. September 2013 (act. II/M46) sowie ein Aktengutachten des Neurologen Dr. med. E.________ vom 12. Dezember 2013 (act. II/M 48) eingeholt hatte, ge- währte sie mit Verfügung vom 7. Februar 2014 mit Wirkung ab März 2014 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 50% sowie eine Integritätsentschädigung für eine Integritätseinbusse von 20% (act. II/K115).

2. Das mit Eingabe vom 10. März 2014 (act. II/K119) hin angehobene Ein- spracheverfahren sistierte die Helsana mit Zwischenverfügung vom

25. März 2014 bis zu dem Zeitpunkt, in dem ein rechtskräftiger Ent- scheid der Invalidenversicherung vorliege (act. II/K120).

3. Mit Beschwerde vom 8. Mai 2014 lässt A.________ unter Kosten- und Entschädigungsfolgen beantragen, die Verfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Berentungsverfahren weiter- zuführen. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2014 beantragt die Hel- sana, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.

4. Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Ge- setzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Ver- fahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefoch- tenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 3 sen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

5. Nach Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG entscheidet der Einzelrichter über Be- schwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwischenentscheide, ein- schliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege.

6. Da es sich bei der Frage der Verfahrenssistierung um eine prozesslei- tende Verfügung handelt, ist zu Recht kein Einspracheverfahren durch- geführt worden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).

7. Streitig ist, ob die Helsana das Einspracheverfahren zu Recht bis zum Vorliegen eines Entscheids der Invalidenversicherung sistiert hat.

8. Die Helsana geht in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass die „vorliegenden medizinischen Unterlagen und ärztlichen Stellungnahmen … keine abschliessende Beurteilung über die Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit“ zuliessen (act. II/K120). Bei dieser Ausgangslage ist die Helsana als Versicherungsträger jedoch verpflichtet, den Sachverhalt selber abzuklären (Art. 43 Abs. 1 ATSG); sie kann zwar die Abklärun- gen anderer Sozialversicherer beiziehen, aber nicht einfach darauf war- ten, bis diese die - von jedem Versicherungsträger einzeln durchzu- führenden - Abklärungen vorgenommen haben. Die Verfahrenssistie- rung ist hier deshalb nicht zulässig; die Helsana hat in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes vielmehr selber - am besten gemeinsam mit der Invalidenversicherung - den Sachverhalt abzuklären. Die Leistungs- koordination gemäss Art. 63 ff. ATSG steht dem offensichtlich nicht entgegen.

9. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Fallabschluss nach Art. 19 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20) dann vorzunehmen ist, wenn von der Fortsetzung der ärzt- lichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustan- des mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 4 men der Invalidenversicherung abgeschlossen sind. Sollte hier allen- falls der Fallabschluss zu früh erfolgt sein, würde dies die Aufhebung der leistungszusprechenden, mit Einsprache angefochtenen Verfügung vom 7. Februar 2014 (act. II/K115 und K119) zur Folge haben, nicht aber eine Sistierung des Einspracheverfahrens.

10. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG).

11. Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf Ersatz der Partei- kosten (Art. 61 lit. g ATSG). Die Kostennote des Rechtsanwalts Dr. iur. B.________ vom 6. Juni 2014 ist nicht zu beanstanden, so dass der Kostenersatz auf Fr. 1‘620.-- Honorar, Fr. 30.-- Auslagen sowie Fr. 132.-- Mehrwertsteuer (MWSt), insgesamt Fr. 1‘782.--, festgesetzt wird. Diesen Betrag hat die Helsana dem Beschwerdeführer zu erset- zen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Helsana vom

25. März 2014 aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1‘782.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Helsana Unfall AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2014, UV/14/429, Seite 5 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.