Verfügung vom 2. April 2014
Sachverhalt
A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Februar 2008 bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere veran- lasste sie eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. April 2009 [AB 25] und Ergänzung vom 10. September 2010 [AB 51]) sowie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH (AB 49, 50.1, 50.2). Mit Vorbescheiden vom 14. bzw. 16. September 2010 (AB 53, 54) stellte die IVB der Versicherten sowohl die Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 8 % als auch eines Anspruchs auf eine Hilflo- senentschädigung in Aussicht. Nach Durchführung des Anhörungsverfah- rens (AB 61, 64, 65, 71 und 74) sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 72, 76 und 77) und ihrem Abklärungsdienst (AB
78) verfügte die IVB am 24. bzw. 25. Oktober 2011 (AB 79, 80) wie in den Vorbescheiden vorgesehen. Eine gegen die Abweisung eines Rentenanspruchs erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Dezem- ber 2012, IV/11/1136, gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 2011 aufgrund eines aus psychiatrischer Sicht nicht hinrei- chend schlüssig abgeklärten medizinischen Sachverhalts auf und wies die IVB an, bei Dr. med. C.________ eine Verlaufsbegutachtung zu veranlas- sen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen (AB 85).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 4 B. Die IVB holte daraufhin medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein (AB 97, 99) und teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB
102) ihre Absicht mit, Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begut- achtung zu beauftragen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. De- zember 2013 (AB 103) Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter vor- bringen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand) stellen. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 105) gab die IVB über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (AB 106) und stornierte den Gutachtensauftrag bei Dr. med. C.________ (AB 107). Mit Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117) wies sie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege man- gels Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2014 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. April 2014 sei aufzuhe- ben, und der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungs- bzw. Vor- bescheidverfahren der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erforderlichkeit der Verbeiständung ergebe sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren, aufgrund welchem nunmehr neue Abklärun- gen vorgenommen werden müssen, anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei realitäts- und sachfremd, wenn die seit mehreren Jahren im IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 5 Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im jetzigen Verfah- rensstadium plötzlich auf die rechtliche Vertretung verzichten müsse. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur sehr ein- geschränkt mächtig und präsentiere sich der medizinische Sachverhalt als komplex. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Streitsache unter- scheide sich nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung in der vorliegenden Konstellation würde darauf hinaus laufen, den Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidver- fahren bejahen zu müssen, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltli- chen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig er- bracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 6 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Einga- ben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Eben- falls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückkommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, N. 2150). Folglich war vorliegend die Abwei- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig an- fechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ih- ren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren.
E. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 7
E. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2).
E. 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 8 durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 117 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen.
E. 3.2 Mit VGE IV/11/1136 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltung angewiesen, nach Aktualisierung bzw. Ergänzung der me- dizinischen Aktenlage bei Dr. med. C.________ eine Nachbegutachtung zu veranlassen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen. Da allein eine monodiszi- plinäre Beurteilung notwendig sei, komme die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 von vornherein nicht zum Tragen. Die Beschwerdegegne- rin kam dieser Anordnung nach, holte diverse medizinische Unterlagen ein (AB 97, 99) und beauftragte Dr. med. C.________ mit einer Nachbegutach- tung (AB 101, 102). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) wandte sich der Anwalt der Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung dieser sei vorbefasst, zu- dem sei ebenfalls eine rheumatologische Begutachtung vorzunehmen. Die Vergabe des Begutachtungsauftrages sei über die Plattform Suisse- MED@P abzuwickeln. Zugleich beantragte der Anwalt die Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Was die Frage der Durchführung der Begutachtung betrifft, hat das Verwal- tungsgericht der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen erteilt und die Vorbefassung von Dr. med. C.________ dahingehend berücksichtigt, dass eine Nachbegutachtung unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 9 gegangenen medizinischen Unterlagen Sinn macht. Ebenso eindeutig hat das Verwaltungsgericht eine lediglich monodisziplinäre psychiatrische Be- gutachtung als erforderlich erachtet, da die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden seien (VGE IV/11/1136, E. 3.4.1). Die vom Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin im Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) aufgeworfenen Fragestellungen wurden damit im Urteil des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdegegnerin bereits rechtsverbindlich geregelt. Eine Bestreitung des Vorgehens der Verwaltung, allein Dr. med. C.________ mit der Nach- begutachtung zu beauftragen, hätte sich dabei in erster Linie auf zwischen- zeitlich eingetretene sachverhaltliche Umstände und nicht mehr auf bereits gerichtlich beurteilte rechtliche Fragestellungen zu beziehen. Solches wur- de indessen nicht geltend gemacht. Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren war somit – unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) – nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Einwänden des Rechtsvertreters gefolgt ist und unter Stornierung des Auftrags bei Dr. med. C.________ eine polydis- ziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Hierzu bestanden keine sachlichen Gründe. Die Beschwerdegegnerin bzw. der angefragte RAD (AB 105) hat den Sinneswandel denn auch nicht begründet.
E. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwer- de erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4 Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 10
E. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG).
E. 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
E. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1).
E. 4.3.2 Da die Beschwerdegegnerin lediglich die ihr vom Verwaltungsge- richt aufgetragenen Abklärungen zu veranlassen hatte und damit keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten waren, musste sich im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss gefor- derten strengen Beurteilungsmassstabes die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb auch das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 11 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
Dispositiv
- Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. April 2014 sei aufzuhe- ben, und der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungs- bzw. Vor- bescheidverfahren der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
- Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erforderlichkeit der Verbeiständung ergebe sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren, aufgrund welchem nunmehr neue Abklärun- gen vorgenommen werden müssen, anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei realitäts- und sachfremd, wenn die seit mehreren Jahren im IV- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 5 Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im jetzigen Verfah- rensstadium plötzlich auf die rechtliche Vertretung verzichten müsse. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur sehr ein- geschränkt mächtig und präsentiere sich der medizinische Sachverhalt als komplex. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Streitsache unter- scheide sich nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung in der vorliegenden Konstellation würde darauf hinaus laufen, den Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidver- fahren bejahen zu müssen, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Erwägungen:
- 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
- Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltli- chen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig er- bracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 6 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Einga- ben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Eben- falls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückkommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, N. 2150). Folglich war vorliegend die Abwei- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig an- fechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ih- ren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 7
- 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 8 durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1).
- 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 117 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit VGE IV/11/1136 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltung angewiesen, nach Aktualisierung bzw. Ergänzung der me- dizinischen Aktenlage bei Dr. med. C.________ eine Nachbegutachtung zu veranlassen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen. Da allein eine monodiszi- plinäre Beurteilung notwendig sei, komme die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 von vornherein nicht zum Tragen. Die Beschwerdegegne- rin kam dieser Anordnung nach, holte diverse medizinische Unterlagen ein (AB 97, 99) und beauftragte Dr. med. C.________ mit einer Nachbegutach- tung (AB 101, 102). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) wandte sich der Anwalt der Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung dieser sei vorbefasst, zu- dem sei ebenfalls eine rheumatologische Begutachtung vorzunehmen. Die Vergabe des Begutachtungsauftrages sei über die Plattform Suisse- MED@P abzuwickeln. Zugleich beantragte der Anwalt die Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Was die Frage der Durchführung der Begutachtung betrifft, hat das Verwal- tungsgericht der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen erteilt und die Vorbefassung von Dr. med. C.________ dahingehend berücksichtigt, dass eine Nachbegutachtung unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich ein- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 9 gegangenen medizinischen Unterlagen Sinn macht. Ebenso eindeutig hat das Verwaltungsgericht eine lediglich monodisziplinäre psychiatrische Be- gutachtung als erforderlich erachtet, da die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden seien (VGE IV/11/1136, E. 3.4.1). Die vom Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin im Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) aufgeworfenen Fragestellungen wurden damit im Urteil des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdegegnerin bereits rechtsverbindlich geregelt. Eine Bestreitung des Vorgehens der Verwaltung, allein Dr. med. C.________ mit der Nach- begutachtung zu beauftragen, hätte sich dabei in erster Linie auf zwischen- zeitlich eingetretene sachverhaltliche Umstände und nicht mehr auf bereits gerichtlich beurteilte rechtliche Fragestellungen zu beziehen. Solches wur- de indessen nicht geltend gemacht. Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren war somit – unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) – nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Einwänden des Rechtsvertreters gefolgt ist und unter Stornierung des Auftrags bei Dr. med. C.________ eine polydis- ziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Hierzu bestanden keine sachlichen Gründe. Die Beschwerdegegnerin bzw. der angefragte RAD (AB 105) hat den Sinneswandel denn auch nicht begründet. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwer- de erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen.
- 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 10 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). 4.3.2 Da die Beschwerdegegnerin lediglich die ihr vom Verwaltungsge- richt aufgetragenen Abklärungen zu veranlassen hatte und damit keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten waren, musste sich im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss gefor- derten strengen Beurteilungsmassstabes die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb auch das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 11 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Eine gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei- ten hat das Bundesgericht am 18.11.2014 teilweise gutgeheissen (8C_557/2014). 200 14 412 IV GRD/IMD/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. Juli 2014 Verwaltungsrichter Grütter Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 2. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 3 Sachverhalt: A. Die 1956 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwer- deführerin) meldete sich im Februar 2008 bei der IV-Stelle Bern (nachfol- gend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) unter Hinweis auf eine Depression zum Leistungsbezug an (Akten der IVB, Antwortbeilage [AB] 1). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, insbesondere veran- lasste sie eine Abklärung im Haushalt (Bericht vom 1. April 2009 [AB 25] und Ergänzung vom 10. September 2010 [AB 51]) sowie eine bidisziplinäre Begutachtung durch die Dres. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und D.________, Facharzt für Rheumatologie FMH (AB 49, 50.1, 50.2). Mit Vorbescheiden vom 14. bzw. 16. September 2010 (AB 53, 54) stellte die IVB der Versicherten sowohl die Abweisung eines Rentenanspruchs bei einem Invaliditätsgrad von 8 % als auch eines Anspruchs auf eine Hilflo- senentschädigung in Aussicht. Nach Durchführung des Anhörungsverfah- rens (AB 61, 64, 65, 71 und 74) sowie Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; AB 72, 76 und 77) und ihrem Abklärungsdienst (AB
78) verfügte die IVB am 24. bzw. 25. Oktober 2011 (AB 79, 80) wie in den Vorbescheiden vorgesehen. Eine gegen die Abweisung eines Rentenanspruchs erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 13. Dezem- ber 2012, IV/11/1136, gut. Es hob die angefochtene Verfügung vom
24. Oktober 2011 aufgrund eines aus psychiatrischer Sicht nicht hinrei- chend schlüssig abgeklärten medizinischen Sachverhalts auf und wies die IVB an, bei Dr. med. C.________ eine Verlaufsbegutachtung zu veranlas- sen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen (AB 85).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 4 B. Die IVB holte daraufhin medizinische Unterlagen bei den behandelnden Ärzten ein (AB 97, 99) und teilte dem Rechtsvertreter der Versicherten, Rechtsanwalt B.________, mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 (AB
102) ihre Absicht mit, Dr. med. C.________ mit der psychiatrischen Begut- achtung zu beauftragen. Die Versicherte liess mit Eingabe vom 23. De- zember 2013 (AB 103) Einwände gegen den vorgesehenen Gutachter vor- bringen und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltlicher Rechtsbeistand) stellen. Nach Rücksprache mit dem RAD (AB 105) gab die IVB über die Zuweisungsplattform SuisseMED@P eine polydisziplinäre Begutachtung in Auftrag (AB 106) und stornierte den Gutachtensauftrag bei Dr. med. C.________ (AB 107). Mit Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117) wies sie das Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege man- gels Erforderlichkeit der anwaltlichen Verbeiständung im Verwaltungsver- fahren ab. C. Hiergegen erhob die Versicherte, wiederum vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Mai 2014 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren:
1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 2. April 2014 sei aufzuhe- ben, und der Beschwerdeführerin sei im Verwaltungs- bzw. Vor- bescheidverfahren der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.
2. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdever- fahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, sozialver- sicherungsrechtliche Abteilung, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei ihr als amtlicher Anwalt beizuordnen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Erforderlichkeit der Verbeiständung ergebe sich bereits daraus, dass die Beschwerdeführe- rin im Beschwerdeverfahren, aufgrund welchem nunmehr neue Abklärun- gen vorgenommen werden müssen, anwaltlich vertreten gewesen sei. Es sei realitäts- und sachfremd, wenn die seit mehreren Jahren im IV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 5 Verfahren anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im jetzigen Verfah- rensstadium plötzlich auf die rechtliche Vertretung verzichten müsse. Im Weiteren sei die Beschwerdeführerin der deutschen Sprache nur sehr ein- geschränkt mächtig und präsentiere sich der medizinische Sachverhalt als komplex. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Juni 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Sie bringt vor, die Streitsache unter- scheide sich nicht von einem "normalen Durchschnittsfall" im Sachgebiet der Invalidenversicherung. Die Gewährung der unentgeltlichen Verbeistän- dung in der vorliegenden Konstellation würde darauf hinaus laufen, den Anspruch in praktisch allen oder zumindest den meisten Vorbescheidver- fahren bejahen zu müssen, was der gesetzlichen Konzeption widerspräche. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich – da sie das Administra- tivverfahren nicht abschliesst – um eine selbstständig eröffnete Zwischen- verfügung. Zwischenverfügungen sind gemäss Rechtsprechung nur dann selbstständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Dies ist im Zusammenhang mit der unentgeltli- chen Verbeiständung dann der Fall, wenn ein solches Gesuch abgewiesen wird und der Rechtsvertreter seine Arbeit nicht ohnehin schon fertig er- bracht hat (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Juni 2008,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 6 9C_551/2007, E. 1.2 e contrario; THOMAS ACKERMANN, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Prozessführung im Sozialversicherungsrecht, in RENÉ SCHAFFHAUSER/UELI KIESER [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2010, S. 184). Im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war das Verwal- tungsverfahren noch nicht mit einer Verfügung abgeschlossen worden, womit es dem Rechtsvertreter unbenommen geblieben ist, weitere Einga- ben zu machen, Anträge zu stellen und Beweismittel einzureichen. Eben- falls war es der Verwaltung in diesem Zeitpunkt unbenommen, auf ihren Vorbescheid zurückkommen und gegebenenfalls weitere Abklärungen durchzuführen (vgl. URS MÜLLER, Das Verwaltungsverfahren in der Invali- denversicherung, Bern 2010, N. 2150). Folglich war vorliegend die Abwei- sung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren grundsätzlich geeignet, einen nicht wieder gutzuma- chenden Nachteil zu bewirken. Die Verfügung ist somit selbständig an- fechtbar. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ih- ren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, wes- halb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständig- keit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Invali- denversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 2. April 2014 (AB 117). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Zwischenverfügungen und Zwi- schenentscheide, einschliesslich solcher betreffend die unentgeltliche Rechtspflege (Art. 57 Abs. 2 lit. b GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 7 2. 2.1 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Be- dürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kri- terium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Un- tersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken. Die sachliche Notwendig- keit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz be- herrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; Entscheid des Eidgenössi- schen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 29. Novem- ber 2004, I 557/04, E. 2.2). 2.2 Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwalt- lichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Ein- zelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Be- tracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtli- che Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 8 durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (Entscheid des EVG vom 7. Sep- tember 2004, I 75/04, E. 2.2; SVR 2009 IV Nr. 5 S. 9 E. 1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch um Gewährung der un- entgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren mit der Begründung abgewiesen, es fehle bereits an der Erforderlichkeit einer Verbeiständung (AB 117 S. 3). Entsprechend hat sie die weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (die Bedürftigkeit und die fehlende Aussichtslosigkeit) nicht geprüft. Dies ist nicht zu beanstanden, sofern die Erforderlichkeit tatsächlich zu verneinen ist. Dies ist im Folgenden zu prüfen. 3.2 Mit VGE IV/11/1136 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Verwaltung angewiesen, nach Aktualisierung bzw. Ergänzung der me- dizinischen Aktenlage bei Dr. med. C.________ eine Nachbegutachtung zu veranlassen oder einen bislang mit der Sache nicht befassten Experten mit einem psychiatrischen Gutachten zu betrauen. Da allein eine monodiszi- plinäre Beurteilung notwendig sei, komme die Rechtsprechung gemäss BGE 137 V 210 von vornherein nicht zum Tragen. Die Beschwerdegegne- rin kam dieser Anordnung nach, holte diverse medizinische Unterlagen ein (AB 97, 99) und beauftragte Dr. med. C.________ mit einer Nachbegutach- tung (AB 101, 102). Mit Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) wandte sich der Anwalt der Beschwerdeführerin gegen die Begutachtung durch Dr. med. C.________ mit der Begründung dieser sei vorbefasst, zu- dem sei ebenfalls eine rheumatologische Begutachtung vorzunehmen. Die Vergabe des Begutachtungsauftrages sei über die Plattform Suisse- MED@P abzuwickeln. Zugleich beantragte der Anwalt die Erteilung der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungsverfahren. Was die Frage der Durchführung der Begutachtung betrifft, hat das Verwal- tungsgericht der Beschwerdegegnerin klare Anweisungen erteilt und die Vorbefassung von Dr. med. C.________ dahingehend berücksichtigt, dass eine Nachbegutachtung unter Berücksichtigung von zwischenzeitlich ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 9 gegangenen medizinischen Unterlagen Sinn macht. Ebenso eindeutig hat das Verwaltungsgericht eine lediglich monodisziplinäre psychiatrische Be- gutachtung als erforderlich erachtet, da die von der Beschwerdegegnerin getroffenen Abklärungen in somatischer Hinsicht nicht zu beanstanden seien (VGE IV/11/1136, E. 3.4.1). Die vom Rechtsvertreter der Beschwer- deführerin im Schreiben vom 23. Dezember 2013 (AB 103) aufgeworfenen Fragestellungen wurden damit im Urteil des Verwaltungsgerichts für die Beschwerdegegnerin bereits rechtsverbindlich geregelt. Eine Bestreitung des Vorgehens der Verwaltung, allein Dr. med. C.________ mit der Nach- begutachtung zu beauftragen, hätte sich dabei in erster Linie auf zwischen- zeitlich eingetretene sachverhaltliche Umstände und nicht mehr auf bereits gerichtlich beurteilte rechtliche Fragestellungen zu beziehen. Solches wur- de indessen nicht geltend gemacht. Der Beizug eines Rechtsvertreters im Verwaltungsverfahren war somit – unter Berücksichtigung der diesbezüglich strengen Voraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) – nicht erforderlich. Daran vermag nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin den Einwänden des Rechtsvertreters gefolgt ist und unter Stornierung des Auftrags bei Dr. med. C.________ eine polydis- ziplinäre Begutachtung veranlasst hat. Hierzu bestanden keine sachlichen Gründe. Die Beschwerdegegnerin bzw. der angefragte RAD (AB 105) hat den Sinneswandel denn auch nicht begründet. 3.3 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin die Erforder- lichkeit einer Verbeiständung für das Verwaltungsverfahren zu Recht ver- neint und damit das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung im Verwal- tungsverfahren zu Recht abgewiesen. Die hiergegen erhobene Beschwer- de erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehr- schluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 10 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Bei der vorliegend zu beurteilenden Frage der unentgeltlichen Verbeiständung im Verwaltungs- verfahren handelt es sich indessen nicht um eine Leistungsstreitigkeit im Sinne von Art. 69 Abs. 1bis IVG, weshalb keine Verfahrenskosten zu erhe- ben sind (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG). 4.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 4.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechts- begehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzun- gen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegeh- ren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen hat ein Begehren nicht als aussichtslos zu gelten, wenn Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; SVR 2011 UV Nr. 6 S. 23 E. 6.1). 4.3.2 Da die Beschwerdegegnerin lediglich die ihr vom Verwaltungsge- richt aufgetragenen Abklärungen zu veranlassen hatte und damit keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen zu beantworten waren, musste sich im Lichte des gesetzlich und rechtsprechungsgemäss gefor- derten strengen Beurteilungsmassstabes die Beschwerdeführung von vornherein als aussichtslos erweisen, weshalb auch das im vorliegenden Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juli 2014, IV/14/412, Seite 11 Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren Anspruchsvoraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit/Notwendigkeit der Vertretung). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.