opencaselaw.ch

200 2014 402

Bern VerwG · 2015-03-31 · Deutsch BE

Verfügung vom 28. März 2014

Sachverhalt

A. Der 1962 geborene und als ... tätig gewesene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 1986 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen beantragte er eine Um- schulung auf eine neue Tätigkeit (Antwortbeilage [AB], Akten vor 1999, 34). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 (AB, Akten vor 1999, 23) bejahte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen An- spruch des Versicherten auf eine Umschulung und übernahm die Kosten für einen einjährigen Wirtschaftskurs. B. Im August 1996 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes geltend und beantragte die Ausrichtung einer Rente (AB, Akten vor 1999, 17). Nach verschiedenen Abklärungen in beruflicher und medizini- scher Hinsicht verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. September 1997 (AB, Akten vor 1999, 1) einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. September 1986 weder aus klinischer noch radiologischer Sicht in einer für den Rentenanspruch erforderlichen Weise verändert. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. C. Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV und bean- tragte berufliche Integration und eine Rente (AB 2). In der Folge veranlass- te die IVB verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen. Insbe- sondere gab sie bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 3 D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidiszi- plinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Im entsprechenden Gut- achten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Versicherten bestehe seit Mai 2007 in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 70% bei voller Stundenpräsenz. Nachdem die Abklärungsperson im Abklärungsbericht für Selbständig- erwerbende vom 6. Dezember 2013 (AB 37) einen Invaliditätsgrad von 32% ermittelt hatte, stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

18. Dezember 2013 (AB 38) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Januar 2014 verschiedene Einwände geltend. Das von der IVB angenommene Valideneinkommen sei zu tief und beim Invali- deneinkommen stelle sich die Frage, ob es eine an die vielfältigen gesund- heitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt gebe. Selbst wenn diese Frage bejaht werden wür- de, müsste der leidensbedingte Abzug von 10% auf 25% erhöht werden. Daraus resultiere ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (AB 40). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 45, 48) und dem Abklärungsdienst (AB 46) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 32% einen Rentenanspruch. D. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29. April 2014 Beschwerde. Er lässt unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Die Akten seien zur Bestimmung des IV-Grades im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2014 verzichtete der Instrukti- onsrichter vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich dabei neu auf den Standpunkt, auf das bisdisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 könne nur hinsichtlich des somatischen Teils abgestellt werden. Die aus psychia- trischer Sicht festgestellten Einschränkungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit erforder- lich, gut. In den Schlussbemerkungen vom 13. Januar 2015 lässt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen festhalten.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 5 stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden- rente.

E. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

E. 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 6 fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde- bilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversi- cherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283).

E. 2.2.2 Selbst wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vor- liegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 7 gen zuverlässig nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2014, 8C_264/2014, E. 4.3.2 mit Hinweis). Beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode oder Störung mit einer Schmerzstörung sind in erster Linie die (fach-)ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- fähigkeit massgeblich. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der depressiven Problematik um ein vom Schmerzgeschehen losgelös- tes selbständiges Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer handelt. Dazu ist fachärztlicherseits Stellung zu nehmen wie auch zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Belastungsfakto- ren im Kontext (Urteil des BGer vom 8. Oktober 2014, 9C_856/2013, E. 3.2).

E. 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente.

E. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Renten- leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenan- spruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgän- gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungs- massnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Ziel ist, eine In- validenrente erst und nur dann auszurichten, wenn die Möglichkeiten, wel- che Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten, ausgeschöpft sind. Ist ein Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 8 tenanspruch indessen von vornherein zu verneinen, kann der Entscheid hierüber unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des BGer vom 20. Oktober 2010, 8C_515/2010, E. 2.2).

E. 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99).

E. 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswür- digung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeits- fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Rele- vanz und Tragweite zu Eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 9 wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik mass- gebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.3). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des BGer vom 19. Januar 2015, 8C_689/2014, E. 2.2).

E. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü- fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 10 höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b).

E. 3.2 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 15. Juli 2012 (AB 2) eingetreten (vgl. AB 10, 15), weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass mit den seit der leistungsab- lehnenden Verfügung vom 26. September 1997 (AB 1 [Akten vor 1999]) neu aufgetretenen psychischen Leiden (vgl. AB 14, 34.1 S. 13) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 3.2 hiervor). Somit ist im Folgenden der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 11 tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).

E. 4.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) ab. Darin führten die Dres. med. C.________ und D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit drei Monaten krampfartige Schmerzen in beiden Oberarmen und es wür- den eine Kraftlosigkeit der Arme beim Heben und Tragen von Lasten be- klagt. Eine Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Schmerzmittel würden ab und zu wegen den lumbalen Schmerzen eingenommen. Die Beschwerden links und die abnormen Untersuchungsbefunde der Schulter könnten im Wesentlichen auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular- gelenksarthrose mit subacromialem Impingement, Bursitis subacromialis, deutliche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne und ausge- dehnte Subscapularissehnenteilruptur mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial sowie deutliche fibrosierende Kapsulitis zurückgeführt werden. Seit der Kindheit hätten sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifestiert, die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränken würden. Das Ausmass der lumbalen Schmerzen, der subjektiven körperli- chen Einschränkung und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde der LWS könne mit der im MRI dokumentierten Facettengelenk- sarthrose L1-5 mit Spondylolyse L5 beidseits und Olisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose und linksbetonter Einengung der Neu- roforamina und möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links nicht vollum- fänglich nachvollzogen werden. Es sei aber unbestritten, dass die lumbalen Beschwerden zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führen würden. Seit fünf Jahren leide der Beschwerdeführer sodann an Schmerzen in beiden Kniegelenken, die bisher nicht behandelt worden sei- en und die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv vermindern würden. Die Kniegelenksschmerzen und die abnormen objektiven Befunde der Kniegelenke seien durch die radiologisch dokumentierte beginnende bi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 12 kompartimentale Gonarthrose mit mässiger Chondropathie der Patella und medialen Meniskusläsion bei Nullachse rechts sowie die kompartimentale Gonarthrose bei Varusalignement links bedingt (AB 35.1 S. 29). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Mai 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Diese stehe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz- symptomatik und den ausgeprägten psychosozialen Problemen. Der Be- schwerdeführer habe nahezu kein Einkommen und lebe von der Unterstüt- zung der Sozialhilfe seiner Partnerin. Weiter bestehe eine Agoraphobie und der Beschwerdeführer halte Menschenansammlungen und Lärm nicht aus. Daneben könne auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Sym- ptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ange- nommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Beim Be- schwerdeführer liessen sich ausgeprägte psychosoziale Probleme vor al- lem mit finanziellen und existentiellen Krisen erheben. Er habe bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erhalten, und befin- de sich sporadisch beim Hausarzt in Behandlung. Leider würden bei den spärlichen ärztlichen Befunden keine psychiatrischen Befunde vorliegen, so dass die diagnostische Einschätzung auf den anamnestischen Angaben und den aktuellen psychischen Symptomen beruhe. Bei nur leichter bis mittelgradiger depressiver Episode lägen ausreichende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen vor, die mit einer zumutbaren Willensanstren- gung ausreichend überwindbar seien. Es bestünden auch keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausser den orthopädisch zu erhebenden Befunden. Ein mehrjähriger, chro- nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto- matik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein- flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung sowie das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz ko- operativer Haltung liessen sich ebenfalls nicht erheben. Die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer möglich. Auch sei er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 13 einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und vermehrtem Verständnis (AB 35.1 S. 30). In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 35.1 S. 11 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht könne in einer leidensadaptierten Tätig- keit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Mai 2007 angenommen werden (AB 35.1 S. 26 Ziff. 8.2). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Menschenansammlungen und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seit Mai 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 70% (Arbeits- unfähigkeit 30%) zumutbar seien. Es sollte sich um körperlich leichte Tätig- keiten in temperierten Räumen handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und die nicht mit häufigen inklinier- ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und häufigen Arbeiten über Tischhöhe sowie knienden Positionen verbunden seien und bei denen nicht häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und unebenem Boden (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinde- rungsgründe entgegenstehen. Allerdings seien Eingliederungsmassnah- men aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Fixierung auf die Beschwerden nur begrenzt aussichtsreich (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Unter einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behand- lung kombiniert mit antidepressiver Medikation sowie auch verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bis zu einer etwa 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. Die- se therapeutischen Massnahmen seien zumutbar (AB 35.1 S. 33 oben).

E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4) liegen- den Invaliditätsgrad, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter verwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass seit der erfolgreich absol- vierten Umschulung in den ... Bereich 18 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seither in diesem Bereich keine Be- rufserfahrung gesammelt haben dürfte, drängen sich hierzu weitergehende Abklärungen auf, zumal einer sofortigen beruflichen Eingliederung nach der gutachterlichen Einschätzung auch keine medizinischen Gründe entgegen- stehen (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539 [zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person]) - vorab im ... Bereich abzuklären und sodann die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs- massnahmen an die Hand zu nehmen haben, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Blick auf die berufliche Wiedereingliede- rung ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuwiesen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 17 von ihm die Aufbietung der zur Verwertung der aus psychiatrischer Sicht attestierten (Rest)Arbeitsfähigkeit erforderlichen Willensanstrengungen bereits heute abgefordert werden kann. Zudem wird er sich - womöglich im Rahmen einer geeigneten therapeutischen Behandlung - auch bewusst werden müssen, dass den mit seinem sozialen und beruflichen Lebensstil einher gehenden Charaktereigenschaften keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist, weshalb von ihm auch verlangt werden kann, einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser angepassten, weniger … Arbeit nachzugehen. Auch mit Blick auf diese weiteren Abklärungs- und berufli- chen Wiedereingliederungsmassnahmen ist der Beschwerdeführer auf sei- ne diesbezügliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen, welche die Beschwer- degegnerin gegebenenfalls mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch konsequent durchzusetzen hätte.

E. 4.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Insbesondere ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gut- achten kommt daher voller Beweiswert zu (vgl. E. 2.6 hiervor).

E. 4.3.2 Mit Blick auf die erstmals in der Beschwerdeantwort gegen einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden vorgebrachte Argumentation, wonach die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen nicht zu berücksichtigen seien, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumut- bar sei, ist festzustellen, dass die somatoforme Schmerzstörung im Gut- achten unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sub- sumiert wurde (AB 35.1 S. 31 Ziff. 11.2). Daraus ist zu folgern, dass die Gutachter in den in Verbindung mit den offenkundig gegebenen psychoso- zialen Belastungsfaktoren auftretenden Schmerzempfindungen keinen Grund für eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sehen. Hingegen stellt sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der rezi- divierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressi- ven Episoden. Insbesondere lässt sich nicht klar beurteilen, ob es sich bei dieser Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt (E. 2.2.2 hiervor). So hält der psychiatrische Gutachter einerseits fest (AB 35.1 S. 23), aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptoma- tik mit Symptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden und es lasse sich im Zusammenhang mit der chroni- schen Schmerzsymptomatik und den psychosozialen Problemen eine rezi- divierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Damit handle es sich bei der vorliegenden depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 15 Störung nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung und es beste- he somit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Andererseits kommt der psychiatrische Gutachter aber zum Schluss (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.5 lit. a), aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, jedoch liessen sich an psychosozialen Faktoren vor allem finanzielle Belastungen bis existenzielle Krisen erheben. Sodann kann auch den übrigen medizinischen Akten nicht entnommen werden, ob es sich bei der depressiven Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, da sich der Beschwerdeführer bisher in keiner psychiatrischen Behandlung befand. Soweit sich der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zum psychischen Gesundheitszustand äusserte (vgl. AB 14, 19), kann darauf mangels eines entsprechenden Facharzttitels nicht abge- stellt werden. Aufgrund des Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Klärung der Frage, ob die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit rechtlich zu berücksich- tigen ist oder ob lediglich die aus somatischer Sicht ausgewiesene Arbeits- unfähigkeit von 20% relevant ist, kommt in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit nachvollziehbarer Begründung einen Inva- liditätsgrad von 47% postuliert (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2) und selbst die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 3) aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Valideneinkommen vorgetrage- nen Einwendungen einen an der Schwelle zu einer Viertelsrente liegenden Invaliditätsgrad von 39% in Betracht zieht, entscheidungsrelevante Bedeu- tung zu. Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass es sich bei der bis anhin unbehandelt gebliebenen, aber gemäss gutachterli- chen Einschätzung therapierbaren (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.4) depressiven Störung um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf seine Obliegenheit zur Schadenminderung hinzuweisen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 16

E. 5 Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich nicht nur aufgrund der unklaren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch in Be- zug auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Dass der Beschwer- deführer in der erlernten Tätigkeit als ... behinderungsbedingt erheblich eingeschränkt ist, ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies stellte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 (AB, Akten vor 1999, 23) fest und veranlasste sie dazu, dem Beschwerdeführer Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in den ... Bereich, vorzugsweise in der … (vgl. AB, Akten vor 1999, 26), zuzusprechen. Im aktuellen Verfahren hat die Beschwerdegeg- nerin entgegen dem Grundsatz von „Eingliederung vor Rente“ (vgl. E. 2.4 hiervor) gänzlich auf berufliche Abklärungsmassnahmen verzichtet und den Beschwerdeführer, trotz einem für allenfalls notwendige Umschulungs- massnahmen über der Erheblichkeitsgrenze von 20% (BGE 130 V 488 E.

E. 6 Aufgrund des Dargelegten erhellt, dass die angefochtene Verfügung vom

28. März 2014 (AB 49) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist zur Vornahme der weiteren Abklärungen in medi- zinischer Hinsicht sowie zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit im ... Bereich mit Durchführung von allenfalls notwendigen Ein- gliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als be- gründet und ist gutzuheissen.

E. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4).

E. 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 13. Januar 2015 weist Fürsprecher B.________ nebst Auslagen von Fr. 25.-- einen Zeitaufwand von 15,8 Stunden aus, womit er bei Annahme des UR-Tarifs und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er eine Parteientschädigung von total Fr. 3'439.80 geltend macht. In Anbe- tracht des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren weder von umfang- reichen Sachverhaltsermittlungen noch von komplexen Rechtsfragen ge- prägt war, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 16 Stunden selbst unter Berücksichtigung des gestellten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege an der oberen Grenze des Ge- botenen. Zur Kürzung desselben besteht namentlich auch deshalb nicht Anlass, weil das vom Beschwerdeführer unaufgefordert wahrgenommene Replikrecht im Verfahren gewährleistet bleiben muss. Demnach wird die Parteientschädigung auf total Fr. 4'293.-- (Fr. 3‘950.-- [15.8 h à Fr. 250.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 318.-- [8% von Fr. 3‘975.--]) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'293.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. Die Verfügung sei aufzuheben.
  2. Die Akten seien zur Bestimmung des IV-Grades im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
  3. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2014 verzichtete der Instrukti- onsrichter vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich dabei neu auf den Standpunkt, auf das bisdisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 könne nur hinsichtlich des somatischen Teils abgestellt werden. Die aus psychia- trischer Sicht festgestellten Einschränkungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit erforder- lich, gut. In den Schlussbemerkungen vom 13. Januar 2015 lässt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen festhalten. Erwägungen:
  4. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 5 stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden- rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 6 fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde- bilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversi- cherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.2.2 Selbst wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vor- liegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchun- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 7 gen zuverlässig nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2014, 8C_264/2014, E. 4.3.2 mit Hinweis). Beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode oder Störung mit einer Schmerzstörung sind in erster Linie die (fach-)ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- fähigkeit massgeblich. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der depressiven Problematik um ein vom Schmerzgeschehen losgelös- tes selbständiges Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer handelt. Dazu ist fachärztlicherseits Stellung zu nehmen wie auch zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Belastungsfakto- ren im Kontext (Urteil des BGer vom 8. Oktober 2014, 9C_856/2013, E. 3.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Renten- leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenan- spruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgän- gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungs- massnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Ziel ist, eine In- validenrente erst und nur dann auszurichten, wenn die Möglichkeiten, wel- che Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten, ausgeschöpft sind. Ist ein Ren- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 8 tenanspruch indessen von vornherein zu verneinen, kann der Entscheid hierüber unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des BGer vom 20. Oktober 2010, 8C_515/2010, E. 2.2). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswür- digung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeits- fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Rele- vanz und Tragweite zu Eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 9 wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik mass- gebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.3). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des BGer vom 19. Januar 2015, 8C_689/2014, E. 2.2).
  6. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom
  7. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü- fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 10 höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.2 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 15. Juli 2012 (AB 2) eingetreten (vgl. AB 10, 15), weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass mit den seit der leistungsab- lehnenden Verfügung vom 26. September 1997 (AB 1 [Akten vor 1999]) neu aufgetretenen psychischen Leiden (vgl. AB 14, 34.1 S. 13) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 3.2 hiervor). Somit ist im Folgenden der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 11 tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1).
  8. 4.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) ab. Darin führten die Dres. med. C.________ und D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit drei Monaten krampfartige Schmerzen in beiden Oberarmen und es wür- den eine Kraftlosigkeit der Arme beim Heben und Tragen von Lasten be- klagt. Eine Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Schmerzmittel würden ab und zu wegen den lumbalen Schmerzen eingenommen. Die Beschwerden links und die abnormen Untersuchungsbefunde der Schulter könnten im Wesentlichen auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular- gelenksarthrose mit subacromialem Impingement, Bursitis subacromialis, deutliche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne und ausge- dehnte Subscapularissehnenteilruptur mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial sowie deutliche fibrosierende Kapsulitis zurückgeführt werden. Seit der Kindheit hätten sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifestiert, die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränken würden. Das Ausmass der lumbalen Schmerzen, der subjektiven körperli- chen Einschränkung und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde der LWS könne mit der im MRI dokumentierten Facettengelenk- sarthrose L1-5 mit Spondylolyse L5 beidseits und Olisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose und linksbetonter Einengung der Neu- roforamina und möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links nicht vollum- fänglich nachvollzogen werden. Es sei aber unbestritten, dass die lumbalen Beschwerden zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führen würden. Seit fünf Jahren leide der Beschwerdeführer sodann an Schmerzen in beiden Kniegelenken, die bisher nicht behandelt worden sei- en und die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv vermindern würden. Die Kniegelenksschmerzen und die abnormen objektiven Befunde der Kniegelenke seien durch die radiologisch dokumentierte beginnende bi- Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 12 kompartimentale Gonarthrose mit mässiger Chondropathie der Patella und medialen Meniskusläsion bei Nullachse rechts sowie die kompartimentale Gonarthrose bei Varusalignement links bedingt (AB 35.1 S. 29). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Mai 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Diese stehe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz- symptomatik und den ausgeprägten psychosozialen Problemen. Der Be- schwerdeführer habe nahezu kein Einkommen und lebe von der Unterstüt- zung der Sozialhilfe seiner Partnerin. Weiter bestehe eine Agoraphobie und der Beschwerdeführer halte Menschenansammlungen und Lärm nicht aus. Daneben könne auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Sym- ptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ange- nommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Beim Be- schwerdeführer liessen sich ausgeprägte psychosoziale Probleme vor al- lem mit finanziellen und existentiellen Krisen erheben. Er habe bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erhalten, und befin- de sich sporadisch beim Hausarzt in Behandlung. Leider würden bei den spärlichen ärztlichen Befunden keine psychiatrischen Befunde vorliegen, so dass die diagnostische Einschätzung auf den anamnestischen Angaben und den aktuellen psychischen Symptomen beruhe. Bei nur leichter bis mittelgradiger depressiver Episode lägen ausreichende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen vor, die mit einer zumutbaren Willensanstren- gung ausreichend überwindbar seien. Es bestünden auch keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausser den orthopädisch zu erhebenden Befunden. Ein mehrjähriger, chro- nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto- matik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein- flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung sowie das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz ko- operativer Haltung liessen sich ebenfalls nicht erheben. Die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer möglich. Auch sei er Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 13 einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und vermehrtem Verständnis (AB 35.1 S. 30). In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 35.1 S. 11 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht könne in einer leidensadaptierten Tätig- keit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Mai 2007 angenommen werden (AB 35.1 S. 26 Ziff. 8.2). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Menschenansammlungen und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seit Mai 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 70% (Arbeits- unfähigkeit 30%) zumutbar seien. Es sollte sich um körperlich leichte Tätig- keiten in temperierten Räumen handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und die nicht mit häufigen inklinier- ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und häufigen Arbeiten über Tischhöhe sowie knienden Positionen verbunden seien und bei denen nicht häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und unebenem Boden (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinde- rungsgründe entgegenstehen. Allerdings seien Eingliederungsmassnah- men aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Fixierung auf die Beschwerden nur begrenzt aussichtsreich (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Unter einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behand- lung kombiniert mit antidepressiver Medikation sowie auch verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bis zu einer etwa 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. Die- se therapeutischen Massnahmen seien zumutbar (AB 35.1 S. 33 oben). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.3 4.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Insbesondere ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gut- achten kommt daher voller Beweiswert zu (vgl. E. 2.6 hiervor). 4.3.2 Mit Blick auf die erstmals in der Beschwerdeantwort gegen einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden vorgebrachte Argumentation, wonach die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen nicht zu berücksichtigen seien, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumut- bar sei, ist festzustellen, dass die somatoforme Schmerzstörung im Gut- achten unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sub- sumiert wurde (AB 35.1 S. 31 Ziff. 11.2). Daraus ist zu folgern, dass die Gutachter in den in Verbindung mit den offenkundig gegebenen psychoso- zialen Belastungsfaktoren auftretenden Schmerzempfindungen keinen Grund für eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sehen. Hingegen stellt sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der rezi- divierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressi- ven Episoden. Insbesondere lässt sich nicht klar beurteilen, ob es sich bei dieser Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt (E. 2.2.2 hiervor). So hält der psychiatrische Gutachter einerseits fest (AB 35.1 S. 23), aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptoma- tik mit Symptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden und es lasse sich im Zusammenhang mit der chroni- schen Schmerzsymptomatik und den psychosozialen Problemen eine rezi- divierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Damit handle es sich bei der vorliegenden depressiven Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 15 Störung nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung und es beste- he somit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Andererseits kommt der psychiatrische Gutachter aber zum Schluss (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.5 lit. a), aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, jedoch liessen sich an psychosozialen Faktoren vor allem finanzielle Belastungen bis existenzielle Krisen erheben. Sodann kann auch den übrigen medizinischen Akten nicht entnommen werden, ob es sich bei der depressiven Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, da sich der Beschwerdeführer bisher in keiner psychiatrischen Behandlung befand. Soweit sich der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zum psychischen Gesundheitszustand äusserte (vgl. AB 14, 19), kann darauf mangels eines entsprechenden Facharzttitels nicht abge- stellt werden. Aufgrund des Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Klärung der Frage, ob die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit rechtlich zu berücksich- tigen ist oder ob lediglich die aus somatischer Sicht ausgewiesene Arbeits- unfähigkeit von 20% relevant ist, kommt in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit nachvollziehbarer Begründung einen Inva- liditätsgrad von 47% postuliert (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2) und selbst die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 3) aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Valideneinkommen vorgetrage- nen Einwendungen einen an der Schwelle zu einer Viertelsrente liegenden Invaliditätsgrad von 39% in Betracht zieht, entscheidungsrelevante Bedeu- tung zu. Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass es sich bei der bis anhin unbehandelt gebliebenen, aber gemäss gutachterli- chen Einschätzung therapierbaren (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.4) depressiven Störung um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf seine Obliegenheit zur Schadenminderung hinzuweisen haben. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 16
  9. Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich nicht nur aufgrund der unklaren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch in Be- zug auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Dass der Beschwer- deführer in der erlernten Tätigkeit als ... behinderungsbedingt erheblich eingeschränkt ist, ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies stellte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 (AB, Akten vor 1999, 23) fest und veranlasste sie dazu, dem Beschwerdeführer Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in den ... Bereich, vorzugsweise in der … (vgl. AB, Akten vor 1999, 26), zuzusprechen. Im aktuellen Verfahren hat die Beschwerdegeg- nerin entgegen dem Grundsatz von „Eingliederung vor Rente“ (vgl. E. 2.4 hiervor) gänzlich auf berufliche Abklärungsmassnahmen verzichtet und den Beschwerdeführer, trotz einem für allenfalls notwendige Umschulungs- massnahmen über der Erheblichkeitsgrenze von 20% (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4) liegen- den Invaliditätsgrad, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter verwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass seit der erfolgreich absol- vierten Umschulung in den ... Bereich 18 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seither in diesem Bereich keine Be- rufserfahrung gesammelt haben dürfte, drängen sich hierzu weitergehende Abklärungen auf, zumal einer sofortigen beruflichen Eingliederung nach der gutachterlichen Einschätzung auch keine medizinischen Gründe entgegen- stehen (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539 [zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person]) - vorab im ... Bereich abzuklären und sodann die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs- massnahmen an die Hand zu nehmen haben, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Blick auf die berufliche Wiedereingliede- rung ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuwiesen, dass Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 17 von ihm die Aufbietung der zur Verwertung der aus psychiatrischer Sicht attestierten (Rest)Arbeitsfähigkeit erforderlichen Willensanstrengungen bereits heute abgefordert werden kann. Zudem wird er sich - womöglich im Rahmen einer geeigneten therapeutischen Behandlung - auch bewusst werden müssen, dass den mit seinem sozialen und beruflichen Lebensstil einher gehenden Charaktereigenschaften keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist, weshalb von ihm auch verlangt werden kann, einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser angepassten, weniger … Arbeit nachzugehen. Auch mit Blick auf diese weiteren Abklärungs- und berufli- chen Wiedereingliederungsmassnahmen ist der Beschwerdeführer auf sei- ne diesbezügliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen, welche die Beschwer- degegnerin gegebenenfalls mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch konsequent durchzusetzen hätte.
  10. Aufgrund des Dargelegten erhellt, dass die angefochtene Verfügung vom
  11. März 2014 (AB 49) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist zur Vornahme der weiteren Abklärungen in medi- zinischer Hinsicht sowie zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit im ... Bereich mit Durchführung von allenfalls notwendigen Ein- gliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als be- gründet und ist gutzuheissen.
  12. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 13. Januar 2015 weist Fürsprecher B.________ nebst Auslagen von Fr. 25.-- einen Zeitaufwand von 15,8 Stunden aus, womit er bei Annahme des UR-Tarifs und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er eine Parteientschädigung von total Fr. 3'439.80 geltend macht. In Anbe- tracht des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren weder von umfang- reichen Sachverhaltsermittlungen noch von komplexen Rechtsfragen ge- prägt war, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 16 Stunden selbst unter Berücksichtigung des gestellten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege an der oberen Grenze des Ge- botenen. Zur Kürzung desselben besteht namentlich auch deshalb nicht Anlass, weil das vom Beschwerdeführer unaufgefordert wahrgenommene Replikrecht im Verfahren gewährleistet bleiben muss. Demnach wird die Parteientschädigung auf total Fr. 4'293.-- (Fr. 3‘950.-- [15.8 h à Fr. 250.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 318.-- [8% von Fr. 3‘975.--]) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
  13. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge.
  14. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.
  15. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'293.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen.
  16. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 402 IV SCP/WSA/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. März 2015 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Fuhrer, Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Winz A.________ vertreten durch Fürsprecher B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene und als ... tätig gewesene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Mai 1986 erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Unter Hinweis auf starke Rückenschmerzen beantragte er eine Um- schulung auf eine neue Tätigkeit (Antwortbeilage [AB], Akten vor 1999, 34). Mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 (AB, Akten vor 1999, 23) bejahte die IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) einen An- spruch des Versicherten auf eine Umschulung und übernahm die Kosten für einen einjährigen Wirtschaftskurs. B. Im August 1996 meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Leis- tungsbezug an. Er machte eine Verschlechterung seines Gesundheitszu- standes geltend und beantragte die Ausrichtung einer Rente (AB, Akten vor 1999, 17). Nach verschiedenen Abklärungen in beruflicher und medizini- scher Hinsicht verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. September 1997 (AB, Akten vor 1999, 1) einen Rentenanspruch. Zur Begründung führte sie aus, der Gesundheitszustand habe sich seit dem 1. September 1986 weder aus klinischer noch radiologischer Sicht in einer für den Rentenanspruch erforderlichen Weise verändert. Der Versicherte sei in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsfähig. C. Im Juli 2012 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV und bean- tragte berufliche Integration und eine Rente (AB 2). In der Folge veranlass- te die IVB verschiedene berufliche und medizinische Abklärungen. Insbe- sondere gab sie bei den Dres. med. C.________, Facharzt für Orthopädi- sche Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates FMH, und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 3 D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine bidiszi- plinäre Begutachtung des Versicherten in Auftrag. Im entsprechenden Gut- achten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) kamen die Gutachter zum Schluss, beim Versicherten bestehe seit Mai 2007 in einer angepassten Tätigkeit eine Leistungsfähigkeit von 70% bei voller Stundenpräsenz. Nachdem die Abklärungsperson im Abklärungsbericht für Selbständig- erwerbende vom 6. Dezember 2013 (AB 37) einen Invaliditätsgrad von 32% ermittelt hatte, stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom

18. Dezember 2013 (AB 38) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Dagegen machte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 16. Januar 2014 verschiedene Einwände geltend. Das von der IVB angenommene Valideneinkommen sei zu tief und beim Invali- deneinkommen stelle sich die Frage, ob es eine an die vielfältigen gesund- heitlichen Einschränkungen angepasste Tätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt überhaupt gebe. Selbst wenn diese Frage bejaht werden wür- de, müsste der leidensbedingte Abzug von 10% auf 25% erhöht werden. Daraus resultiere ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente (AB 40). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) der IV- Stellen Bern/Freiburg/Solothurn (AB 45, 48) und dem Abklärungsdienst (AB 46) verneinte die IVB mit Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49) bei einem Invaliditätsgrad von 32% einen Rentenanspruch. D. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Fürsprecher B.________, am 29. April 2014 Beschwerde. Er lässt unter Kosten- und Entschädigungsfolge folgende Rechtsbegehren stellen:

1. Die Verfügung sei aufzuheben.

2. Die Akten seien zur Bestimmung des IV-Grades im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Dem Beschwerdeführer sei für dieses Verfahren das Recht auf unentgelt- liche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung des unterzeichnenden Anwalts als Rechtsvertreter.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 4 Mit prozessleitender Verfügung vom 1. Mai 2014 verzichtete der Instrukti- onsrichter vorläufig auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde. Sie stellt sich dabei neu auf den Standpunkt, auf das bisdisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 könne nur hinsichtlich des somatischen Teils abgestellt werden. Die aus psychia- trischer Sicht festgestellten Einschränkungen seien hingegen nicht zu berücksichtigen, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumutbar sei. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. Dezember 2014 hiess der Instruk- tionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, soweit erforder- lich, gut. In den Schlussbemerkungen vom 13. Januar 2015 lässt der Beschwerde- führer an seinen Anträgen festhalten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) in Verbindung mit Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsan- waltschaft vom 11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Ent- scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zustän- digkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Inva- lidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG; SR 831.20]). Da auch die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 5 stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) einge- halten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49). Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invaliden- rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkei- ten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fas- sen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau- ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Er- werbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behand- lung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Er- werbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar- beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 2.2.1 Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 6 fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Wil- lensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wieder- einstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen not- wendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, ent- scheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähri- ger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr be- einflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambu- lanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeu- tischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechen- den Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Vorausset- zungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 137 V 64 E. 4.1 S. 67, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 282, 131 V 49 E. 1.2 S. 50, 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Aus Gründen der Rechtssicherheit ist es geboten, sämtliche pathogenetisch-ätiologisch unklaren syndromalen Beschwerde- bilder ohne nachweisbare organische Grundlage den gleichen sozialversi- cherungsrechtlichen Anforderungen zu unterstellen (BGE 139 V 346 E. 2 S. 346, 137 V 64 E. 4.3 S. 69, 136 V 279 E. 3.2.3 S. 283). 2.2.2 Selbst wenn rechtlich betrachtet ein unklares Beschwerdebild vor- liegt, muss fachärztlich geprüft werden, ob nicht ein anderes Störungsbild gegeben ist, das anhand klinischer und/oder anderweitiger Untersuchun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 7 gen zuverlässig nachgewiesen werden kann (Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 5. November 2014, 8C_264/2014, E. 4.3.2 mit Hinweis). Beim Zusammentreffen einer zuverlässig diagnostizierten depressiven Episode oder Störung mit einer Schmerzstörung sind in erster Linie die (fach-)ärztlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- fähigkeit massgeblich. Dabei stellt sich insbesondere die Frage, ob es sich bei der depressiven Problematik um ein vom Schmerzgeschehen losgelös- tes selbständiges Leiden von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer handelt. Dazu ist fachärztlicherseits Stellung zu nehmen wie auch zur Bedeutung psychosozialer und soziokultureller Belastungsfakto- ren im Kontext (Urteil des BGer vom 8. Oktober 2014, 9C_856/2013, E. 3.2). 2.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invali- ditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Vier- telsrente. 2.4 Gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG haben nur jene Versicherten An- spruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs- massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können. Renten- leistungen werden nur erbracht, wenn die versicherte Person nicht oder bloss in ungenügendem Masse eingegliedert werden kann. Der Rentenan- spruch kann daher nicht entstehen, solange Eingliederungsmassnahmen durchgeführt werden (BGE 126 V 241 E. 5 S. 243; 121 V 190; AHI 2001 S. 154 E. 3b). Sowohl bei der erstmaligen Prüfung des Leistungsgesuchs wie auch im Revisionsfall hat die Verwaltung von Amtes wegen abzuklären, ob vorgän- gig der Gewährung oder Weiterausrichtung einer Rente Eingliederungs- massnahmen durchzuführen sind (AHI 1997 S. 39 E. 4a). Ziel ist, eine In- validenrente erst und nur dann auszurichten, wenn die Möglichkeiten, wel- che Eingliederungsmassnahmen zur Verbesserung der gesundheitsbedingt beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit bieten, ausgeschöpft sind. Ist ein Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 8 tenanspruch indessen von vornherein zu verneinen, kann der Entscheid hierüber unabhängig von allfälligen Eingliederungsmassnahmen gefällt werden (Urteil des BGer vom 20. Oktober 2010, 8C_515/2010, E. 2.2). 2.5 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha- ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüg- lich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4 S. 99). 2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu- chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kennt- nis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus- schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her- kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Die ärztlichen Stellungnahmen zum psychischen Gesundheitszustand und zu dem aus medizinischer Sicht (objektiv) vorhandenen Leistungspotential bilden unabdingbare Grundlage für die Beurteilung der Rechtsfrage, ob und gegebenenfalls inwieweit einer versicherten Person unter Aufbringung allen guten Willens die Überwindung ihrer Schmerzen und die Verwertung ihrer verbleibenden Arbeitskraft zumutbar ist. Im Rahmen der freien Beweiswür- digung darf sich dabei die Verwaltung - und im Streitfall das Gericht - weder über die medizinischen Tatsachenfeststellungen hinwegsetzen noch sich die ärztlichen Einschätzungen und Schlussfolgerungen zur (Rest-)Arbeits- fähigkeit unbesehen ihrer konkreten sozialversicherungsrechtlichen Rele- vanz und Tragweite zu Eigen machen. Letzteres gilt namentlich dann,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 9 wenn die begutachtende Fachperson allein aufgrund der Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung eine Einschränkung der Ar- beitsfähigkeit attestiert. Die rechtsanwendenden Behörden haben diesfalls mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob die ärztliche Einschätzung der Ar- beitsunfähigkeit auch invaliditätsfremde Gesichtspunkte (insbesondere psychosoziale und soziokulturelle Belastungsfaktoren) mit berücksichtigt, welche vom sozialversicherungsrechtlichen Standpunkt aus unbeachtlich sind, und ob die von den Ärzten anerkannte (Teil-)Arbeitsunfähigkeit auch im Lichte der für eine Unüberwindlichkeit der Schmerzsymptomatik mass- gebenden rechtlichen Kriterien standhält (BGE 130 V 352 E. 2.2.5 S. 355; SVR 2014 IV Nr. 7 S. 30 E. 4.2.3). Es können sich daher Konstellationen ergeben, bei welchen von der im medizinischen Gutachten geschätzten Arbeitsunfähigkeit abzuweichen ist, ohne dass dieses seinen Beweiswert verlöre (Urteil des BGer vom 19. Januar 2015, 8C_689/2014, E. 2.2). 3. 3.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invali- ditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung vom

17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201]; bis 31. Dezember 2011 Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Dies gilt auch für Revisionsgesuche im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG (BGE 130 V 343 E. 3.5.3 S. 351) sowie analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung er- neut eine Eingliederungsmassnahme beantragt (BGE 113 V 22 E. 3b S. 27; ZAK 1991 S. 262 E. 1a). Nach Eingang einer Neuanmeldung ist die Verwaltung zunächst zur Prü- fung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 10 höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu re- spektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache mate- riell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Per- son glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsäch- lich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revi- sionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2 S. 8 E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die fest- gestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende Inva- lidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117 E. 2.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsver- fahren - analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG - durch Ver- gleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beur- teilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3.2 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom 15. Juli 2012 (AB 2) eingetreten (vgl. AB 10, 15), weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist sodann, dass mit den seit der leistungsab- lehnenden Verfügung vom 26. September 1997 (AB 1 [Akten vor 1999]) neu aufgetretenen psychischen Leiden (vgl. AB 14, 34.1 S. 13) in den tatsächlichen Verhältnissen eine erhebliche Änderung eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad zu beeinflussen (vgl. E. 3.2 hiervor). Somit ist im Folgenden der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 11 tungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2011 IV Nr. 37 S. 109 E. 1.1). 4. 4.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin in der an- gefochtenen Verfügung vom 28. März 2014 (AB 49) auf das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) ab. Darin führten die Dres. med. C.________ und D.________ aus, beim Beschwerdeführer bestünden seit drei Monaten krampfartige Schmerzen in beiden Oberarmen und es wür- den eine Kraftlosigkeit der Arme beim Heben und Tragen von Lasten be- klagt. Eine Behandlung habe bisher nicht stattgefunden. Schmerzmittel würden ab und zu wegen den lumbalen Schmerzen eingenommen. Die Beschwerden links und die abnormen Untersuchungsbefunde der Schulter könnten im Wesentlichen auf die im MRI sichtbare Acromioclavicular- gelenksarthrose mit subacromialem Impingement, Bursitis subacromialis, deutliche Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne und ausge- dehnte Subscapularissehnenteilruptur mit Luxation der langen Bizepssehne nach medial sowie deutliche fibrosierende Kapsulitis zurückgeführt werden. Seit der Kindheit hätten sich auch therapieresistente lumbale Schmerzen manifestiert, die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv einschränken würden. Das Ausmass der lumbalen Schmerzen, der subjektiven körperli- chen Einschränkung und der demonstrierten pathologischen objektiven Befunde der LWS könne mit der im MRI dokumentierten Facettengelenk- sarthrose L1-5 mit Spondylolyse L5 beidseits und Olisthesis L5/S1 Grad I nach Meyerding mit Osteochondrose und linksbetonter Einengung der Neu- roforamina und möglicher Affektion der Nervenwurzel L5 links nicht vollum- fänglich nachvollzogen werden. Es sei aber unbestritten, dass die lumbalen Beschwerden zu einer Einschränkung der körperlichen Leistungsfähigkeit führen würden. Seit fünf Jahren leide der Beschwerdeführer sodann an Schmerzen in beiden Kniegelenken, die bisher nicht behandelt worden sei- en und die die körperliche Leistungsfähigkeit subjektiv vermindern würden. Die Kniegelenksschmerzen und die abnormen objektiven Befunde der Kniegelenke seien durch die radiologisch dokumentierte beginnende bi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 12 kompartimentale Gonarthrose mit mässiger Chondropathie der Patella und medialen Meniskusläsion bei Nullachse rechts sowie die kompartimentale Gonarthrose bei Varusalignement links bedingt (AB 35.1 S. 29). Aus psychiatrischer Sicht lasse sich seit etwa Mai 2007 eine rezidivierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Diese stehe im Zusammenhang mit der chronischen Schmerz- symptomatik und den ausgeprägten psychosozialen Problemen. Der Be- schwerdeführer habe nahezu kein Einkommen und lebe von der Unterstüt- zung der Sozialhilfe seiner Partnerin. Weiter bestehe eine Agoraphobie und der Beschwerdeführer halte Menschenansammlungen und Lärm nicht aus. Daneben könne auf Grund der chronischen Schmerzsymptomatik mit Sym- ptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung ange- nommen werden, bei der die Schmerzen durch eine organische Störung nicht ausreichend erklärt werden könnten. Der Schmerz trete in Verbindung mit emotionalen Konflikten oder psychosozialen Problemen auf. Beim Be- schwerdeführer liessen sich ausgeprägte psychosoziale Probleme vor al- lem mit finanziellen und existentiellen Krisen erheben. Er habe bisher keine psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung erhalten, und befin- de sich sporadisch beim Hausarzt in Behandlung. Leider würden bei den spärlichen ärztlichen Befunden keine psychiatrischen Befunde vorliegen, so dass die diagnostische Einschätzung auf den anamnestischen Angaben und den aktuellen psychischen Symptomen beruhe. Bei nur leichter bis mittelgradiger depressiver Episode lägen ausreichende Ressourcen für den Umgang mit den Schmerzen vor, die mit einer zumutbaren Willensanstren- gung ausreichend überwindbar seien. Es bestünden auch keine weiteren massgebenden Faktoren wie chronische körperliche Begleiterkrankungen, ausser den orthopädisch zu erhebenden Befunden. Ein mehrjähriger, chro- nifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Sympto- matik ohne länger dauernde Rückbildung, ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens, ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beein- flussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung sowie das Scheitern einer konse- quent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung trotz ko- operativer Haltung liessen sich ebenfalls nicht erheben. Die Fortführung einer beruflichen Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer möglich. Auch sei er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 13 einem Arbeitsumfeld zumutbar, bedürfe allerdings vermehrter Rücksicht und vermehrtem Verständnis (AB 35.1 S. 30). In einer leidensadaptierten Tätigkeit bestehe aus somatischer Sicht bei voller Stundenpräsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80% (AB 35.1 S. 11 Ziff. 8.2). Aus psychiatrischer Sicht könne in einer leidensadaptierten Tätig- keit eine 70%-ige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Mai 2007 angenommen werden (AB 35.1 S. 26 Ziff. 8.2). Im interdisziplinären Konsens kamen die Gutachter zum Schluss, dass Arbeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne Stressbelastung, ohne erforderliche geistige Flexibilität, ohne Menschenansammlungen und ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung seit Mai 2007 bei voller Stundenpräsenz zu 70% (Arbeits- unfähigkeit 30%) zumutbar seien. Es sollte sich um körperlich leichte Tätig- keiten in temperierten Räumen handeln, die abwechslungsweise sitzend und stehend ausgeübt werden könnten und die nicht mit häufigen inklinier- ten und reklinierten sowie rotierten Körperhaltungen und häufigen Arbeiten über Tischhöhe sowie knienden Positionen verbunden seien und bei denen nicht häufig gelaufen werden müsse, insbesondere auf Treppen, Leitern, schrägen Ebenen und unebenem Boden (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.2). Einer sofortigen beruflichen Eingliederung würden keine medizinischen Hinde- rungsgründe entgegenstehen. Allerdings seien Eingliederungsmassnah- men aufgrund der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung und der Fixierung auf die Beschwerden nur begrenzt aussichtsreich (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Unter einer psychiatrischen und psychotherapeutischen Behand- lung kombiniert mit antidepressiver Medikation sowie auch verhaltensthe- rapeutischen Massnahmen sei innerhalb eines Jahres eine Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Leistungssteigerung bis zu einer etwa 80%-igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu erwarten. Die- se therapeutischen Massnahmen seien zumutbar (AB 35.1 S. 33 oben). 4.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 14 ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzuge- ben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (SVR 2010 IV Nr. 58 S. 178 E. 3.1; AHI 2001 S. 113 E. 3a). 4.3 4.3.1 Das bidisziplinäre Gutachten vom 13. Juni 2013 (AB 35.1) erfüllt die von der Rechtsprechung gestellten Anforderungen. Insbesondere ist das Gutachten für die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Un- tersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, ist in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizini- schen Situation ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Dem Gut- achten kommt daher voller Beweiswert zu (vgl. E. 2.6 hiervor). 4.3.2 Mit Blick auf die erstmals in der Beschwerdeantwort gegen einen relevanten psychischen Gesundheitsschaden vorgebrachte Argumentation, wonach die aus psychiatrischer Sicht festgestellten Einschränkungen nicht zu berücksichtigen seien, da eine willentliche Schmerzüberwindung zumut- bar sei, ist festzustellen, dass die somatoforme Schmerzstörung im Gut- achten unter den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit sub- sumiert wurde (AB 35.1 S. 31 Ziff. 11.2). Daraus ist zu folgern, dass die Gutachter in den in Verbindung mit den offenkundig gegebenen psychoso- zialen Belastungsfaktoren auftretenden Schmerzempfindungen keinen Grund für eine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sehen. Hingegen stellt sich die Frage nach der invalidisierenden Wirkung der rezi- divierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressi- ven Episoden. Insbesondere lässt sich nicht klar beurteilen, ob es sich bei dieser Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt (E. 2.2.2 hiervor). So hält der psychiatrische Gutachter einerseits fest (AB 35.1 S. 23), aus psychiatrischer Sicht könne aufgrund der anhaltenden Schmerzsymptoma- tik mit Symptomausweitung eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung angenommen werden und es lasse sich im Zusammenhang mit der chroni- schen Schmerzsymptomatik und den psychosozialen Problemen eine rezi- divierende depressive Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden erheben. Damit handle es sich bei der vorliegenden depressiven

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 15 Störung nicht um eine eigenständige depressive Erkrankung und es beste- he somit keine psychische Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprä- gung und Dauer. Andererseits kommt der psychiatrische Gutachter aber zum Schluss (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.5 lit. a), aufgrund der rezidivierenden depressiven Störung mit leichten bis mittelgradigen depressiven Episoden liege ein psychisches Leiden mit Krankheitswert vor. Ein Überwiegen von psychosozialen Faktoren sei nicht anzunehmen, jedoch liessen sich an psychosozialen Faktoren vor allem finanzielle Belastungen bis existenzielle Krisen erheben. Sodann kann auch den übrigen medizinischen Akten nicht entnommen werden, ob es sich bei der depressiven Symptomatik um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, da sich der Beschwerdeführer bisher in keiner psychiatrischen Behandlung befand. Soweit sich der Hausarzt des Be- schwerdeführers, Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin FMH, zum psychischen Gesundheitszustand äusserte (vgl. AB 14, 19), kann darauf mangels eines entsprechenden Facharzttitels nicht abge- stellt werden. Aufgrund des Dargelegten erweist sich der rechtserhebliche medizinische Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der Klärung der Frage, ob die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit rechtlich zu berücksich- tigen ist oder ob lediglich die aus somatischer Sicht ausgewiesene Arbeits- unfähigkeit von 20% relevant ist, kommt in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer mit nachvollziehbarer Begründung einen Inva- liditätsgrad von 47% postuliert (Beschwerdeschrift S. 3 Ziff. 2) und selbst die Beschwerdegegnerin im Rahmen der Beschwerdeantwort (S. 3 Ziff. 3) aufgrund der vom Beschwerdeführer zum Valideneinkommen vorgetrage- nen Einwendungen einen an der Schwelle zu einer Viertelsrente liegenden Invaliditätsgrad von 39% in Betracht zieht, entscheidungsrelevante Bedeu- tung zu. Sollten die weiteren medizinischen Abklärungen ergeben, dass es sich bei der bis anhin unbehandelt gebliebenen, aber gemäss gutachterli- chen Einschätzung therapierbaren (AB 35.1 S. 28 Ziff. 8.4) depressiven Störung um ein von den psychosozialen Belastungsfaktoren losgelöstes, eigenständiges psychisches Leiden handelt, wird die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer im Rahmen des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens auf seine Obliegenheit zur Schadenminderung hinzuweisen haben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 16 5. Weiterer Abklärungsbedarf ergibt sich nicht nur aufgrund der unklaren Ar- beits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers, sondern auch in Be- zug auf die Verwertbarkeit seiner Restarbeitsfähigkeit. Dass der Beschwer- deführer in der erlernten Tätigkeit als ... behinderungsbedingt erheblich eingeschränkt ist, ist zwischen den Parteien unbestritten. Dies stellte die Beschwerdegegnerin bereits mit Verfügung vom 3. Dezember 1986 (AB, Akten vor 1999, 23) fest und veranlasste sie dazu, dem Beschwerdeführer Umschulungsmassnahmen mit dem Ziel der Verlagerung der beruflichen Tätigkeit in den ... Bereich, vorzugsweise in der … (vgl. AB, Akten vor 1999, 26), zuzusprechen. Im aktuellen Verfahren hat die Beschwerdegeg- nerin entgegen dem Grundsatz von „Eingliederung vor Rente“ (vgl. E. 2.4 hiervor) gänzlich auf berufliche Abklärungsmassnahmen verzichtet und den Beschwerdeführer, trotz einem für allenfalls notwendige Umschulungs- massnahmen über der Erheblichkeitsgrenze von 20% (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4) liegen- den Invaliditätsgrad, auf den allgemeinen Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter verwiesen. In Anbetracht des Umstandes, dass seit der erfolgreich absol- vierten Umschulung in den ... Bereich 18 Jahre vergangen sind und der Beschwerdeführer nach der Aktenlage seither in diesem Bereich keine Be- rufserfahrung gesammelt haben dürfte, drängen sich hierzu weitergehende Abklärungen auf, zumal einer sofortigen beruflichen Eingliederung nach der gutachterlichen Einschätzung auch keine medizinischen Gründe entgegen- stehen (AB 35.1 S. 32 Ziff. 12.3). Die Beschwerdegegnerin wird deshalb die Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit - die Motivation des Beschwerdeführers vorausgesetzt (Art. 21 Abs. 4 und Art. 43 Abs. 3 ATSG; vgl. auch SILVIA BUCHER, Eingliederungs- recht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und 539 [zum Erfordernis der objektiven und subjektiven Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person]) - vorab im ... Bereich abzuklären und sodann die sich nach den konkreten Umständen als unerlässlich herausstellenden Eingliederungs- massnahmen an die Hand zu nehmen haben, sofern und soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind. Mit Blick auf die berufliche Wiedereingliede- rung ist der Beschwerdeführer mit Nachdruck darauf hinzuwiesen, dass

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 17 von ihm die Aufbietung der zur Verwertung der aus psychiatrischer Sicht attestierten (Rest)Arbeitsfähigkeit erforderlichen Willensanstrengungen bereits heute abgefordert werden kann. Zudem wird er sich - womöglich im Rahmen einer geeigneten therapeutischen Behandlung - auch bewusst werden müssen, dass den mit seinem sozialen und beruflichen Lebensstil einher gehenden Charaktereigenschaften keine invalidisierende Wirkung beizumessen ist, weshalb von ihm auch verlangt werden kann, einer seinen gesundheitlichen Einschränkungen besser angepassten, weniger … Arbeit nachzugehen. Auch mit Blick auf diese weiteren Abklärungs- und berufli- chen Wiedereingliederungsmassnahmen ist der Beschwerdeführer auf sei- ne diesbezügliche Mitwirkungspflicht hinzuweisen, welche die Beschwer- degegnerin gegebenenfalls mit dem Mahn- und Bedenkzeitverfahren auch konsequent durchzusetzen hätte. 6. Aufgrund des Dargelegten erhellt, dass die angefochtene Verfügung vom

28. März 2014 (AB 49) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegeg- nerin zurückzuweisen ist zur Vornahme der weiteren Abklärungen in medi- zinischer Hinsicht sowie zur Klärung der Verwertbarkeit der Restarbeits- fähigkeit im ... Bereich mit Durchführung von allenfalls notwendigen Ein- gliederungsmassnahmen. Die Beschwerde erweist sich insoweit als be- gründet und ist gutzuheissen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 18 Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 700.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 7.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Ver- gleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Mit Kostennote vom 13. Januar 2015 weist Fürsprecher B.________ nebst Auslagen von Fr. 25.-- einen Zeitaufwand von 15,8 Stunden aus, womit er bei Annahme des UR-Tarifs und unter Berücksichtigung der Mehrwertsteu- er eine Parteientschädigung von total Fr. 3'439.80 geltend macht. In Anbe- tracht des Umstandes, dass das vorliegende Verfahren weder von umfang- reichen Sachverhaltsermittlungen noch von komplexen Rechtsfragen ge- prägt war, erweist sich der geltend gemachte Zeitaufwand von knapp 16 Stunden selbst unter Berücksichtigung des gestellten Gesuchs um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege an der oberen Grenze des Ge- botenen. Zur Kürzung desselben besteht namentlich auch deshalb nicht Anlass, weil das vom Beschwerdeführer unaufgefordert wahrgenommene Replikrecht im Verfahren gewährleistet bleiben muss. Demnach wird die Parteientschädigung auf total Fr. 4'293.-- (Fr. 3‘950.-- [15.8 h à Fr. 250.--] zuzüglich Auslagen von Fr. 25.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 318.-- [8% von Fr. 3‘975.--]) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. März 2015, IV/14/402, Seite 19 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 28. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwä- gungen verfahre und neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'293.-- (inkl. Auslagen und MWSt.), zu er- setzen. 4. Zu eröffnen (R):

- Fürsprecher B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.