Einspracheentscheid vom 28. März 2014 (5.161.854)
Sachverhalt
A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (Swica bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 20. Januar 2014 reichte der Versicherte eine Apothekenquittung für das Medikament Sildenafil Sandoz für Fr. 159.-- ein und beantragte die Rückerstattung der Kosten und im Fall einer Weigerung der Kostenübernahme einen weiterziehbaren Entscheid (Dossier der Swi- ca, Antwortbeilage [AB] 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte die Swica die Kostenübernahme für das Medikament Sildenafil Sandoz 50mg zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab (AB 6). Hiergegen erhob der Versicherte am
17. Februar 2014 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2014 wies die Swica die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, das Medikament Sildenafil Sandoz 50mg sei nicht in der Spezialitätenliste erwähnt. Es werde auch nicht dar- getan, dass eine schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigung drohe. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung seien nicht erfüllt (AB 3). B. Mit Eingabe vom 26. April 2014 erhob der Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids der Swica vom 28. März 2014 und die Übernahme der Kosten des Medikaments Sildenafil Sandoz 50mg durch die Swica. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte die Swica die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 3
Erwägungen (9 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Swica vom
28. März 2014 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme des Medikaments Sildenafil Sandoz (50 mg, 12 Stück) im Betrag von Fr. 159.-- durch die Beschwerdegegnerin. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 4
E. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die ärztlich ver- ordneten Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL; Art. 52 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]; Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KVG). Voraussetzung für eine Kostenübernahme im Einzelfall ist neben der Wirksamkeit, Zweckmässig- keit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 32 Abs. 1 KVG), dass der Einsatz des Medikaments im Rahmen der von der Heilmittelbehörde (Swissmedic) genehmigten medizinischen Indikationen und Dosierungen (BGE 131 V 349) sowie gemäss den Limitierungen nach Art. 73 der Ver- ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102; zu deren Bedeutung BGE 130 V 532 E. 3.1 S. 536) erfolgt (BGE 136 V 395 E. 5.1 S. 398).
E. 2.2 Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise die Kosten für ein Arzneimittel der SL auch zu übernehmen, wenn es für eine Indikation ab- gegeben wird, für welche es keine Zulassung besitzt (sog. Off-Label-Use oder Einsatz "ausserhalb der Etikette"). Voraussetzung ist, dass ein soge- nannter Behandlungskomplex vorliegt (BGE 130 V 532 E. 6.1 S. 544) oder wenn für eine Krankheit, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann, oder wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame Behandlungsmethode verfügbar ist, sofern das Arzneimittel einen hohen therapeutischen (kurativen oder palliativen) Nutzen hat (BGE 136 V 395 E. 5.2 S. 399; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. April 2012, 9C_785/2011, E. 2.1.2.1). Seit 1. März 2011 sind die Ausnahmetatbestände der "Übernahme der Kos- ten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung" und der „Übernahme der Kosten eines nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels“ positivrecht- lich normiert (vgl. BGer 9C_785/2011 E. 2.1.2.2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 5 Gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflege- versicherung die Kosten eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der vom Institut genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der Spezialitätenliste festgelegten Limitierung nach Artikel 73, wenn: der Einsatz des Arzneimittels eine uner- lässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht (lit. a); oder vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b). Gemäss Art. 71b Abs. 1 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflege- versicherung die Kosten eines vom Institut zugelassenen verwendungsfer- tigen Arzneimittels, das nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, für eine Anwendung innerhalb oder ausserhalb der Fachinformation, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind.
E. 3 Es ist erstellt, dass das Medikament Sildenafil Sandoz (50 mg) sich nicht auf der Spezialitätenliste (www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung /00263/00264/00265/index.html?lang=de), welche die pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel im Sinne einer Positivliste abschliessend aufzählt (vgl. Entscheid des BGer vom 8. April 2014, 9C_539/2013, E. 3.1.2), befindet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin hat die Kostenübernahme dieses Medikaments durch die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung diesbezüglich zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits in der Einsprache – vor, die Kos- ten des Medikaments seien zu übernehmen, denn es liege eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor, er könne ohne dieses Medikament keinen Geschlechtsakt vollziehen. Die dargelegten Beschwerden sind je- doch keine Krankheit, die für den Betroffenen tödlich verlaufen oder schwe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 6 re und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbe- stand sind nicht erfüllt wie dies die Beschwerdegegnerin bereits zu Recht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2014 dargelegt hat.
E. 4 Zu eröffnen (R): - A.________ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
E. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ohne jede Aussicht auf Er- folg zumindest leichtsinnig, wenn nicht gar mutwillig, gegen den gut be- gründeten abweisenden Einspracheentscheid der Swica vom 28. März 2014 Beschwerde erhoben. Unter diesen Umständen sind dem Beschwer- deführer Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, aufzuerlegen.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 400 KV FUR/SCC/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 27. Juni 2014 Verwaltungsrichterin Fuhrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen SWICA Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8401 Winterthur Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 2 Sachverhalt: A. A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der SWICA Krankenversicherung AG (Swica bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert. Am 20. Januar 2014 reichte der Versicherte eine Apothekenquittung für das Medikament Sildenafil Sandoz für Fr. 159.-- ein und beantragte die Rückerstattung der Kosten und im Fall einer Weigerung der Kostenübernahme einen weiterziehbaren Entscheid (Dossier der Swi- ca, Antwortbeilage [AB] 7). Mit Verfügung vom 3. Februar 2014 lehnte die Swica die Kostenübernahme für das Medikament Sildenafil Sandoz 50mg zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ab (AB 6). Hiergegen erhob der Versicherte am
17. Februar 2014 Einsprache (AB 5). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2014 wies die Swica die Einsprache ab. In der Begründung hielt sie fest, das Medikament Sildenafil Sandoz 50mg sei nicht in der Spezialitätenliste erwähnt. Es werde auch nicht dar- getan, dass eine schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigung drohe. Die Voraussetzungen zur Kostenübernahme durch die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung seien nicht erfüllt (AB 3). B. Mit Eingabe vom 26. April 2014 erhob der Versicherte beim Verwaltungsge- richt des Kantons Bern Beschwerde. Sinngemäss beantragt er die Aufhe- bung des angefochtenen Einspracheentscheids der Swica vom 28. März 2014 und die Übernahme der Kosten des Medikaments Sildenafil Sandoz 50mg durch die Swica. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Mai 2014 beantragte die Swica die Abwei- sung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid der Swica vom
28. März 2014 (AB 3). Streitig und zu prüfen ist die Kostenübernahme des Medikaments Sildenafil Sandoz (50 mg, 12 Stück) im Betrag von Fr. 159.-- durch die Beschwerdegegnerin. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 4 2. 2.1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kos- ten für die Leistungen, die der Diagnose und Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Diese Leistungen umfassen u.a. die ärztlich ver- ordneten Arzneimittel der Spezialitätenliste (SL; Art. 52 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]; Art. 25 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b KVG). Voraussetzung für eine Kostenübernahme im Einzelfall ist neben der Wirksamkeit, Zweckmässig- keit und Wirtschaftlichkeit der Behandlung (Art. 32 Abs. 1 KVG), dass der Einsatz des Medikaments im Rahmen der von der Heilmittelbehörde (Swissmedic) genehmigten medizinischen Indikationen und Dosierungen (BGE 131 V 349) sowie gemäss den Limitierungen nach Art. 73 der Ver- ordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV, SR 832.102; zu deren Bedeutung BGE 130 V 532 E. 3.1 S. 536) erfolgt (BGE 136 V 395 E. 5.1 S. 398). 2.2 Nach der Rechtsprechung sind ausnahmsweise die Kosten für ein Arzneimittel der SL auch zu übernehmen, wenn es für eine Indikation ab- gegeben wird, für welche es keine Zulassung besitzt (sog. Off-Label-Use oder Einsatz "ausserhalb der Etikette"). Voraussetzung ist, dass ein soge- nannter Behandlungskomplex vorliegt (BGE 130 V 532 E. 6.1 S. 544) oder wenn für eine Krankheit, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Probleme nach sich ziehen kann, oder wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame Behandlungsmethode verfügbar ist, sofern das Arzneimittel einen hohen therapeutischen (kurativen oder palliativen) Nutzen hat (BGE 136 V 395 E. 5.2 S. 399; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. April 2012, 9C_785/2011, E. 2.1.2.1). Seit 1. März 2011 sind die Ausnahmetatbestände der "Übernahme der Kos- ten eines Arzneimittels der Spezialitätenliste ausserhalb der genehmigten Fachinformation oder Limitierung" und der „Übernahme der Kosten eines nicht in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels“ positivrecht- lich normiert (vgl. BGer 9C_785/2011 E. 2.1.2.2):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 5 Gemäss Art. 71a Abs. 1 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflege- versicherung die Kosten eines in die Spezialitätenliste aufgenommenen Arzneimittels für eine Anwendung ausserhalb der vom Institut genehmigten Fachinformation oder ausserhalb der in der Spezialitätenliste festgelegten Limitierung nach Artikel 73, wenn: der Einsatz des Arzneimittels eine uner- lässliche Voraussetzung für die Durchführung einer anderen von der obli- gatorischen Krankenpflegeversicherung übernommenen Leistung bildet und diese eindeutig im Vordergrund steht (lit. a); oder vom Einsatz des Arzneimittels ein grosser therapeutischer Nutzen gegen eine Krankheit erwartet wird, die für die versicherte Person tödlich verlaufen oder schwere und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, und wegen fehlender therapeutischer Alternativen keine andere wirksame und zugelassene Behandlungsmethode verfügbar ist (lit. b). Gemäss Art. 71b Abs. 1 KVV übernimmt die obligatorische Krankenpflege- versicherung die Kosten eines vom Institut zugelassenen verwendungsfer- tigen Arzneimittels, das nicht in die Spezialitätenliste aufgenommen ist, für eine Anwendung innerhalb oder ausserhalb der Fachinformation, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 71a Absatz 1 Buchstabe a oder b erfüllt sind. 3. Es ist erstellt, dass das Medikament Sildenafil Sandoz (50 mg) sich nicht auf der Spezialitätenliste (www.bag.admin.ch/themen/krankenversicherung /00263/00264/00265/index.html?lang=de), welche die pharmazeutischen Spezialitäten und konfektionierten Arzneimittel im Sinne einer Positivliste abschliessend aufzählt (vgl. Entscheid des BGer vom 8. April 2014, 9C_539/2013, E. 3.1.2), befindet (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Beschwerdegeg- nerin hat die Kostenübernahme dieses Medikaments durch die obligatori- sche Krankenpflegeversicherung diesbezüglich zu Recht abgelehnt. Der Beschwerdeführer bringt – wie bereits in der Einsprache – vor, die Kos- ten des Medikaments seien zu übernehmen, denn es liege eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung vor, er könne ohne dieses Medikament keinen Geschlechtsakt vollziehen. Die dargelegten Beschwerden sind je- doch keine Krankheit, die für den Betroffenen tödlich verlaufen oder schwe-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 6 re und chronische gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann (vgl. E. 2.2 hiervor). Die Voraussetzungen für einen Ausnahmetatbe- stand sind nicht erfüllt wie dies die Beschwerdegegnerin bereits zu Recht im angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2014 dargelegt hat. 4. 4.1 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG muss das Verfahren für die Parteien kostenlos sein; einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen wer- den, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer ohne jede Aussicht auf Er- folg zumindest leichtsinnig, wenn nicht gar mutwillig, gegen den gut be- gründeten abweisenden Einspracheentscheid der Swica vom 28. März 2014 Beschwerde erhoben. Unter diesen Umständen sind dem Beschwer- deführer Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 200.--, aufzuerlegen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2014, KV/14/400, Seite 7 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen (R): - A.________ - SWICA Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.