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200 2014 39

Bern VerwG · 2013-12-12 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (93057297)

Sachverhalt

A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist seit Januar 2001 bei der Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kranken- pflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 3). Am 11. Juni 2013 stellte die Ave- nir ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 1‘110.15 (beinhal- tend ausstehende Prämien von Fr. 930.15 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 2013 und Mahn- und Dossierführungskosten von je Fr. 90.— [AB 16]). Der Versicherte erhob gegen den Zahlungsbefehl Teil-Rechtsvorschlag (AB 17/1-3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hielt die Avenir an ihrer For- derung fest und hob den Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘183.15 auf (AB 17/4-5). Da der Versicherte die Verfügung vom 17. Juli 2013 nicht bei der Post abholte (AB 17/6), wurde sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt (AB 18). Die vom Versicherten am 9. November 2013 dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 abgewiesen (AB 20). B. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2014 hat der Versicherte den Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) insoweit angefochten, als damit die Dossiereröffnungskosten von insgesamt Fr. 90.— als rechtmäs- sig beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Febru- ar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 3

Erwägungen (14 Absätze)

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

E. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin „Dossiereröffnungskosten“ in Höhe von Fr. 90.— in Rechnung stellt und hierfür die Rechtsöffnung erteilt. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die restlichen Punkte des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2013 (KVG-Prämien vom Januar bis März 2013 im Umfang von Fr. 930.15, Auf- forderungskosten im Umfang von Fr. 90.— und Betreibungskosten von Fr. 73.—) erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft und sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.).

E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 4

E. 2 Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (AB 17/4-5) holte der Beschwerdeführer nicht von der Post ab (AB 17/6), weshalb sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal vorbehaltlos zugestellt wurde (AB 18), womit eine neue Ein- sprachefrist zu laufen begonnen hat. Die vom Versicherten am 9. Novem- ber 2013 erhobene Einsprache erfolgte form- und fristgerecht, weshalb die Verwaltung zu Recht darauf eintrat.

E. 3.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteili- gungen spätestens nach drei Monaten ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom

27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszin- sen nicht innert der gesetzlichen Frist, so muss der Versicherer die Betrei- bung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG).

E. 3.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die „Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ in der Ausgabe vom 1. Januar 2011 (AB 1) der Beschwerdegegnerin anwendbar. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 sieht vor: „Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 5 erheben, insbesondere für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen.“

E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 7

E. 4.1 In seiner Beschwerde vom 11. Januar 2014 macht der Beschwerde- führer im Wesentlichen und sinngemäss geltend, dass die „Dossiereröff- nungskosten“ zu Unrecht erhoben würden, weil sein Dossier ja bereits be- stehe und die Beschwerdegegnerin, da sie ebenfalls Mahngebühren erhe- be, die gleichen Kosten doppelt in Rechnung stelle.

E. 4.2 Die im vorliegenden Fall nicht streitigen Mahnkosten in der Höhe von Fr. 90.— beziehen sich auf den Aufwand, welcher durch die Mahnun- gen bzw. Zahlungsaufforderungen verursacht wurde. Sie betreffen somit die Handlungen, die durch die Nichtbezahlung der fälligen Prämienrech- nungen verursacht wurden und zwar vor der Anhebung der Betreibung am

11. Juni 2013. Zu unterscheiden von diesen Mahngebühren sind die Dossiereröffnungs- kosten. Die letztgenannten umfassen den Aufwand, welcher der Verwal- tung durch die Betreibung entsteht, d.h. die durch die Einleitung der Betrei- bung und der internen Verbuchung entstehenden Auslagen. Es handelt sich also nicht um Kosten, die dadurch verursacht werden, dass ein Dossi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 6 er angelegt wird. Dieser, durch die Anhebung der Betreibung entstandene, interne Aufwand der Beschwerdegegnerin ist Teil der Verwaltungskosten und kann deshalb an den Verursacher, d.h. im vorliegenden Fall an den Beschwerdeführer, überwälzt werden (E. 3.2 hiervor). Somit handelt es sich bei den Mahnkosten und den „Dossiereröffnungskosten“ um Kosten für verschiedene von einander zu unterscheidende Verfahrensschritte. Daher hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht zweimal die gleiche Dienstleistung in Rechnung gestellt. Somit war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall befugt, den ihr durch die Anhebung der Betreibung entstandenen, internen Aufwand unter dem Titel Dossiereröffnungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer gel- tend zu machen. Diese Kosten wurden vom Beschwerdeführer verursacht und hätten bei fristgerechter Bezahlung der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Prämienforderungen bzw. Mahnspesen vermieden werden können.

E. 4.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Höhe der im vorliegenden Fall geltend gemachten Dossiereröffnungskosten gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung des mit der Einleitung der Betreibung und der in- ternen Verbuchung zusammenhängenden Aufwands in personeller und sachlicher Hinsicht (Arbeitszeit, Material, Porto etc.) erscheint die Höhe der in Rechnung gestellten Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.— als ange- messen und ist nicht zu beanstanden.

E. 4.4 Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2013 (AB 18) auch im Rahmen der „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 90.— den Rechtsvorschlag aufheben (E.

E. 5 Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen.

E. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

E. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
  3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Avenir Krankenversicherung AG - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 39 KV ACT/SHE/MAA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Avenir Krankenversicherung AG Rechtsdienst, Rue des Cèdres 5, 1920 Martigny Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Be- schwerdeführer) ist seit Januar 2001 bei der Avenir Krankenversicherung AG (nachfolgend Avenir bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch kranken- pflegeversichert (Antwortbeilage [AB] 3). Am 11. Juni 2013 stellte die Ave- nir ein Betreibungsbegehren für eine Forderung von Fr. 1‘110.15 (beinhal- tend ausstehende Prämien von Fr. 930.15 nebst Zins zu 5% seit 10. Juni 2013 und Mahn- und Dossierführungskosten von je Fr. 90.— [AB 16]). Der Versicherte erhob gegen den Zahlungsbefehl Teil-Rechtsvorschlag (AB 17/1-3). Mit Verfügung vom 17. Juli 2013 hielt die Avenir an ihrer For- derung fest und hob den Rechtsvorschlag für einen Betrag von insgesamt Fr. 1‘183.15 auf (AB 17/4-5). Da der Versicherte die Verfügung vom 17. Juli 2013 nicht bei der Post abholte (AB 17/6), wurde sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal mit eingeschriebener Briefsendung zugestellt (AB 18). Die vom Versicherten am 9. November 2013 dagegen erhobene Einsprache (AB 19) wurde mit Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 abgewiesen (AB 20). B. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2014 hat der Versicherte den Einspra- cheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) insoweit angefochten, als damit die Dossiereröffnungskosten von insgesamt Fr. 90.— als rechtmäs- sig beurteilt werden. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 13. Febru- ar 2014 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20). Dieser ist insoweit angefochten, als die Beschwerdegegnerin „Dossiereröffnungskosten“ in Höhe von Fr. 90.— in Rechnung stellt und hierfür die Rechtsöffnung erteilt. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20‘000.—, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Die restlichen Punkte des Einspracheentscheids vom 12. Dezember 2013 (KVG-Prämien vom Januar bis März 2013 im Umfang von Fr. 930.15, Auf- forderungskosten im Umfang von Fr. 90.— und Betreibungskosten von Fr. 73.—) erwuchsen mangels Anfechtung in Rechtskraft und sind daher nicht Gegenstand dieses Verfahrens (BGE 125 V 413 E. 1b S. 414 f.). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 4 2. Die Verfügung vom 17. Juli 2013 (AB 17/4-5) holte der Beschwerdeführer nicht von der Post ab (AB 17/6), weshalb sie ihm am 21. Oktober 2013 ein weiteres Mal vorbehaltlos zugestellt wurde (AB 18), womit eine neue Ein- sprachefrist zu laufen begonnen hat. Die vom Versicherten am 9. Novem- ber 2013 erhobene Einsprache erfolgte form- und fristgerecht, weshalb die Verwaltung zu Recht darauf eintrat. 3. 3.1 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteili- gungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftli- chen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Krankenversi- cherung vom 18. März 1994 [KVG; SR 832.10]). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteili- gungen spätestens nach drei Monaten ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung vom

27. Juni 1995 [KVV; SR 832.102]). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszin- sen nicht innert der gesetzlichen Frist, so muss der Versicherer die Betrei- bung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). 3.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzei- tiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemes- sene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Be- stimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entspre- chende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Im vorliegenden Fall sind die „Ergänzenden Ausführungsbestimmungen zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung gemäss KVG“ in der Ausgabe vom 1. Januar 2011 (AB 1) der Beschwerdegegnerin anwendbar. Art. 3 Ziff. 1 Abs. 2 sieht vor: „Prämien, Franchisen oder Selbstbehalte sind bis zu dem auf der Rechnung angegebenen Datum zu bezahlen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Versicherer Verzugszinsen sowie Verwaltungskosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 5 erheben, insbesondere für die Mahnungen, Zahlungsaufforderungen und Betreibungen.“ 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspra- cheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes über Schuldbe- treibung und Konkurs vom 11. April 1889 [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvor- schlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in die- ser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzei- tig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 4. 4.1 In seiner Beschwerde vom 11. Januar 2014 macht der Beschwerde- führer im Wesentlichen und sinngemäss geltend, dass die „Dossiereröff- nungskosten“ zu Unrecht erhoben würden, weil sein Dossier ja bereits be- stehe und die Beschwerdegegnerin, da sie ebenfalls Mahngebühren erhe- be, die gleichen Kosten doppelt in Rechnung stelle. 4.2 Die im vorliegenden Fall nicht streitigen Mahnkosten in der Höhe von Fr. 90.— beziehen sich auf den Aufwand, welcher durch die Mahnun- gen bzw. Zahlungsaufforderungen verursacht wurde. Sie betreffen somit die Handlungen, die durch die Nichtbezahlung der fälligen Prämienrech- nungen verursacht wurden und zwar vor der Anhebung der Betreibung am

11. Juni 2013. Zu unterscheiden von diesen Mahngebühren sind die Dossiereröffnungs- kosten. Die letztgenannten umfassen den Aufwand, welcher der Verwal- tung durch die Betreibung entsteht, d.h. die durch die Einleitung der Betrei- bung und der internen Verbuchung entstehenden Auslagen. Es handelt sich also nicht um Kosten, die dadurch verursacht werden, dass ein Dossi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 6 er angelegt wird. Dieser, durch die Anhebung der Betreibung entstandene, interne Aufwand der Beschwerdegegnerin ist Teil der Verwaltungskosten und kann deshalb an den Verursacher, d.h. im vorliegenden Fall an den Beschwerdeführer, überwälzt werden (E. 3.2 hiervor). Somit handelt es sich bei den Mahnkosten und den „Dossiereröffnungskosten“ um Kosten für verschiedene von einander zu unterscheidende Verfahrensschritte. Daher hat die Beschwerdegegnerin entgegen der Auffassung des Beschwerde- führers nicht zweimal die gleiche Dienstleistung in Rechnung gestellt. Somit war die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall befugt, den ihr durch die Anhebung der Betreibung entstandenen, internen Aufwand unter dem Titel Dossiereröffnungskosten gegenüber dem Beschwerdeführer gel- tend zu machen. Diese Kosten wurden vom Beschwerdeführer verursacht und hätten bei fristgerechter Bezahlung der von der Beschwerdegegnerin in Rechnung gestellten Prämienforderungen bzw. Mahnspesen vermieden werden können. 4.3 Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Höhe der im vorliegenden Fall geltend gemachten Dossiereröffnungskosten gerechtfertigt ist. Unter Berücksichtigung des mit der Einleitung der Betreibung und der in- ternen Verbuchung zusammenhängenden Aufwands in personeller und sachlicher Hinsicht (Arbeitszeit, Material, Porto etc.) erscheint die Höhe der in Rechnung gestellten Dossiereröffnungskosten von Fr. 90.— als ange- messen und ist nicht zu beanstanden. 4.4 Aufgrund der obigen Ausführungen konnte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 21. Oktober 2013 (AB 18) auch im Rahmen der „Dossiereröffnungskosten“ von Fr. 90.— den Rechtsvorschlag aufheben (E. 3.3 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 7 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 12. Dezember 2013 (AB 20) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und deshalb abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):

- A.________

- Avenir Krankenversicherung AG

- Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. April 2014, KV/14/39, Seite 8 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.