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200 2014 370

Bern VerwG · 2014-03-26 · Deutsch BE

Einspracheentscheid vom 26. März 2014

Sachverhalt

A. Die 1925 geborene und seit dem xx. xxxx 1979 verwitwete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 16. Dezember 2012 von ihrem Sohn B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an- gemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Da die Berechnungen einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11'364.-- für den Monat Dezember 2012 (AB 67) und ab Januar 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 9'618.-- (AB

69) ergaben, lehnte die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 bis auf weiteres ab (AB 68, 70). Mit Gesuch vom 6. September 2013 (AB 71) bat B.________ um Neufest- setzung der EL der Versicherten, da diese per 5. August 2013 in das Al- tersheim C.________ einzog. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 113) sprach die AKB der Versicherten aufgrund eines Ausgabenüberschusses für die Monate August und September 2013 EL in der Höhe von je Fr. 429.-

- zu (AB 83) und lehnte einen weitergehenden Anspruch ab Oktober bis Dezember 2013 (AB 84) sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2014 (AB 114) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ab (AB 118). Zwischenzeitlich erliess die AKB gestützt auf neue Berechnungen zwei weitere Verfügungen. Mit jener vom 7. März 2014 (AB 109) sprach sie ab dem 1. Januar 2014 EL in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zu (AB 108) und mit derjenigen vom 25. April 2014 (AB 121) setzte sie diese per 1. Mai 2014 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 175.-- herab (AB 120). Diese bei- den Verfügungen blieben unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 3 B. Am 23. April 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118) Beschwerde und beantragte dessen Aufhe- bung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberech- nung der EL. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der EL sei die bezüglich der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … vereinbarte Nutzniessung zu berücksichtigen und nicht der ganze amtliche Liegen- schaftswert. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und gab zur Begründung an, die geltend gemachte Nutzniessung sei nicht im Grundbuch eingetragen worden, wes- halb diese als nicht bestehend gelte. Auf eine Replik wurde am 4. Juni 2014 verzichtet.

Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Oktober bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weite- res verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ferner mit zwei Verfügun- gen vom 7. März (AB 109) und 25. April 2014 (AB 121) EL ab dem 1. Ja- nuar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zugesprochen resp. die EL per 1. Mai 2014 auf monatlich Fr. 175.-- herabgesetzt. Diese beiden Verfü- gungen blieben unangefochten. Die Verfügung vom 7. März 2014 erging vor dem Einspracheentscheid vom

26. März 2014, weshalb kein Anlass bestand, mit letzterem das Rechtsver- hältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 erneut zu regeln. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. April 2014 war die Verfügung vom 7. März 2014 in Rechtskraft erwachsen, mithin lag eine res iudicata vor, wes- halb auf die Beschwerde soweit nicht einzutreten ist. Mit der weiteren Ver- fügung vom 25. April 2014 kam die AKB revisionsweise auf den EL- Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 zurück und öffnete dadurch den (von der Beschwerdeführerin nicht beschrittenen) Rechtsweg, sodass der vorliegend zur Diskussion stehende Zeitraum nicht im Sinne einer Reflexwirkung be- schlagen ist und die besagte Verfügung hier unbeachtlich bleiben muss. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur über den EL-Anspruch ab 1. August bis 31. Dezember 2013 zu befinden, wogegen der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 einer Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. dazu aber ergänzend E. 3.6 hiernach). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Vermögens in der Zeitperiode August bis Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob betref- fend der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … eine Nutzniessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Da diese Liegenschaft zudem vermietet ist, sind auch die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen zu überprüfen. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 5 Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).

E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist im Grundsatz auf die Be- schwerde einzutreten.

E. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118), mit welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL in den Monaten August und September 2013 auf je Fr. 429.-- bestätigt und ab

E. 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Ka- lenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Streitwert erreicht für die ver- bleibende Zeitperiode August bis Dezember 2013 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

E. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG).

E. 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 6

E. 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).

E. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, wie hoch das Vermögen der Be- schwerdeführerin bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Zu klären ist, ob und wenn ja, welcher Anteil der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Stand- punkt, im Erbvertrag vom 27. April 1970 sei vereinbart worden, dass beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkom- men zufallenden Teil der Erbschaft im Sinne von Art. 473 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zustehen solle (AB 112 S. 2 f.). Gestützt auf das Grundbucheintragungsgesuch vom 17. Juli 1980 (Grund- bucheintrag vom xx. xxxx 1980), mit welchem die Erben zu bestimmten Erbquoten im Grundbuch eingetragen worden seien, sei der Beschwerde- führerin lediglich ein Anteil von drei Sechzehntel des amtlichen Wertes der Stockwerkeinheit anrechenbar.

E. 3.2 Gemäss Art. 473 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsa- men Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts, wobei der verfügbare Teil neben dieser Nutzniessung einen Viertel des Nachlasses beträgt (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Art. 746 Abs. 2 ZGB statuiert, dass zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Die Nutzniessung löst verschiedene Steuerfolgen aus. So hat der Nutz- niesser sämtliche Erträgnisse zu 100% als Einkommen zu besteuern und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 7 muss sich bei der kantonalen Vermögenssteuer das gesamte Nutznies- sungsvermögen anrechnen lassen. Dies hat zu Folge, dass der volle Wert und nicht nur der kapitalisierte Wert der Nutzniessung versteuert wird (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 745 ZGB N. 7).

E. 3.3 Aus den Akten folgt, dass zwar am 27. April 1970 ein Erbvertrag abgeschlossen und beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem über- lebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zugewiesen wurde (AB 112 S. 2 f.). Jedoch liessen die gesetzlichen Erben die Nutz- niessung nach dem Erbgang vom 23. Februar 1979 (AB 116) nicht im Grundbuch eintragen. Sie beantragten am 17. Juli 1980 lediglich, dass die in der Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. …, genannten Liegenschaften im Grundbuch auf ihre Namen als Gesamteigentum einzutragen seien (AB 117). Nichts anderes ergibt sich aus dem entsprechenden Grundbuch- auszug der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … (AB 116). So wurde dort übereinstimmend mit dem Grundbucheintragungsgesuch vermerkt, dass die Stockwerkeinheit im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des D.________ liegt; eine Nutzniessung wurde indessen nicht eingetragen. Da der Eintrag im Grundbuch zur Bestellung einer Nutzniessung konstitutiv – also zwingende Voraussetzung – ist (E. 3.2 hiervor; ROLAND M. MÜLLER, a.a.O., Art. 746 ZGB N. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_1067/2009, E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachte Nutzniessung bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt. Dass es sich – wie in der Einsprache vom 28. Februar 2014 geltend gemacht wird (AB 114) – beim fehlenden Eintrag in das Grundbuch um ein Versehen handelt, ist irrelevant, ist doch für einen gutgläubigen Drit- ten nicht die materielle Rechtslage, sondern der durch die Grundbuchein- tragung vermittelte Rechtsschein massgebend (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 973 ZGB N. 1).

E. 3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin als Vermögen den amtlichen Wert der Stockwerkeinheit in der Höhe von Fr. 152'660.-- (AB 116) sowie ab dem Oktober 2013 den vollen Ertrag aus der Vermietung (vgl. Mietvertrag vom 11. September 2013, AB 74) dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 8 Liegenschaft von Fr. 16'560.-- an (AB 83 f.). Dabei stützte sie sich insbe- sondere auf die Steuererklärung 2011, Formular 21 (AB 25), in welcher der Anteil am Vermögen und am Einkommen dieser Stockwerkeinheit zu 100% der Beschwerdeführerin zugerechnet wurden. Die Angaben in der Steuererklärung 2011 sind zunächst insofern nachvoll- ziehbar, als eine Nutzniessung verneint und eine Beteiligung an einer Er- bengemeinschaft bejaht wurde (AB 22). In Anbetracht dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf dem Formular 21 (AB 25) der volle Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … sowie sämtliche Erträge daraus alleine der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden, zumal die Liegenschaft doch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin ist, sondern im Gesamtei- gentum der Erbengemeinschaft des D.________ (AB 112, 116). Ob die Veranlagungsbehörde (fälschlicherweise) von einer Nutzniessung ausging (AB 46 ff.) und in der Folge auf die in Erwägung 3.2 hiervor genannte Steu- erpraxis abstellte, kann offen bleiben. Eine Nutzniessung liegt jedenfalls mangels Grundbucheintrag nicht vor (E. 3.3 hiervor), weshalb auf die An- gaben in der Steuererklärung 2011 nicht abgestellt werden kann.

E. 3.5 Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Anteil eines Miterben an ei- ner unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögens- wert dar, sofern über seine Höhe hinreichen Klarheit besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

12. Juli 2002, P 8/02, E. 3b; BGer 9C_1067/2009, E. 2.3; Rz. 3443.04 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014, abrufbar auf www.admin.ch]). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im Einspracheent- scheid vom 26. März 2014 (AB 118 S. 1 Ziffer 3) – nur ihr Erbanteil am amtlichen Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Gleich ist bezüglich des Liegenschaftsertrages (vgl. Mietvertrag vom

11. September 2013, AB 74) zu verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gesetzlichen Erben seien gestützt auf das Gesuch vom

17. Juli 1980 (AB 117) zu den internen Erbquoten im Grundbuch eingetra- gen worden (Beschwerde S. 1), ist ihr entgegen zu halten, dass die ge- nannten Erbquoten weder im Eintragungsgesuch (AB 117) noch in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 9 Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. … (AB 112), genannt und auch nicht im Grundbuch (AB 116) vermerkt wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher der Erbanteil der Beschwerdeführerin nicht abschliessend be- stimmt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab August 2013 unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Be- schwerdeführerin an der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … nochmals zu prüfen.

E. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

26. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit ab August 2013 neu verfüge. Soweit die Verfügungen vom 7. März 2014 (AB 109) und vom 25. April 2014 (AB 121) betreffend ergeht aus den Akten (AB 108, 120), dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL ab Januar 2014 ebenfalls den ganzen amtlichen Wert der Stockwerkeinheit beim Vermögen und den voll- umfänglichen Mietertrag bei den Einnahmen berücksichtigt hat. Falls ge- stützt auf das vorliegende Urteil sich die beiden Verfügungen vom 7. März und 25. April 2014 (AB 109, 121) als zweifellos unrichtig herausstellen soll- ten, steht es der Beschwerdeführerin offen, mittels Wiedererwägungsge- suchs die Anpassung dieser beiden Verfügungen zu verlangen. Es liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine wiedererwägungs- weise Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 53 Abs. 2 ATSG).

E. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG).

E. 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 10 trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.

Dispositiv
  1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
  2. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist im Grundsatz auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118), mit welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL in den Monaten August und September 2013 auf je Fr. 429.-- bestätigt und ab
  3. Oktober bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weite- res verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ferner mit zwei Verfügun- gen vom 7. März (AB 109) und 25. April 2014 (AB 121) EL ab dem 1. Ja- nuar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zugesprochen resp. die EL per 1. Mai 2014 auf monatlich Fr. 175.-- herabgesetzt. Diese beiden Verfü- gungen blieben unangefochten. Die Verfügung vom 7. März 2014 erging vor dem Einspracheentscheid vom
  4. März 2014, weshalb kein Anlass bestand, mit letzterem das Rechtsver- hältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 erneut zu regeln. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. April 2014 war die Verfügung vom 7. März 2014 in Rechtskraft erwachsen, mithin lag eine res iudicata vor, wes- halb auf die Beschwerde soweit nicht einzutreten ist. Mit der weiteren Ver- fügung vom 25. April 2014 kam die AKB revisionsweise auf den EL- Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 zurück und öffnete dadurch den (von der Beschwerdeführerin nicht beschrittenen) Rechtsweg, sodass der vorliegend zur Diskussion stehende Zeitraum nicht im Sinne einer Reflexwirkung be- schlagen ist und die besagte Verfügung hier unbeachtlich bleiben muss. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur über den EL-Anspruch ab 1. August bis 31. Dezember 2013 zu befinden, wogegen der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 einer Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. dazu aber ergänzend E. 3.6 hiernach). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Vermögens in der Zeitperiode August bis Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob betref- fend der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … eine Nutzniessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Da diese Liegenschaft zudem vermietet ist, sind auch die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen zu überprüfen. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 5 Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Ka- lenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Streitwert erreicht für die ver- bleibende Zeitperiode August bis Dezember 2013 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
  5. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]). Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 6 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3).
  6. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, wie hoch das Vermögen der Be- schwerdeführerin bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Zu klären ist, ob und wenn ja, welcher Anteil der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Stand- punkt, im Erbvertrag vom 27. April 1970 sei vereinbart worden, dass beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkom- men zufallenden Teil der Erbschaft im Sinne von Art. 473 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zustehen solle (AB 112 S. 2 f.). Gestützt auf das Grundbucheintragungsgesuch vom 17. Juli 1980 (Grund- bucheintrag vom xx. xxxx 1980), mit welchem die Erben zu bestimmten Erbquoten im Grundbuch eingetragen worden seien, sei der Beschwerde- führerin lediglich ein Anteil von drei Sechzehntel des amtlichen Wertes der Stockwerkeinheit anrechenbar. 3.2 Gemäss Art. 473 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsa- men Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts, wobei der verfügbare Teil neben dieser Nutzniessung einen Viertel des Nachlasses beträgt (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Art. 746 Abs. 2 ZGB statuiert, dass zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Die Nutzniessung löst verschiedene Steuerfolgen aus. So hat der Nutz- niesser sämtliche Erträgnisse zu 100% als Einkommen zu besteuern und Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 7 muss sich bei der kantonalen Vermögenssteuer das gesamte Nutznies- sungsvermögen anrechnen lassen. Dies hat zu Folge, dass der volle Wert und nicht nur der kapitalisierte Wert der Nutzniessung versteuert wird (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 745 ZGB N. 7). 3.3 Aus den Akten folgt, dass zwar am 27. April 1970 ein Erbvertrag abgeschlossen und beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem über- lebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zugewiesen wurde (AB 112 S. 2 f.). Jedoch liessen die gesetzlichen Erben die Nutz- niessung nach dem Erbgang vom 23. Februar 1979 (AB 116) nicht im Grundbuch eintragen. Sie beantragten am 17. Juli 1980 lediglich, dass die in der Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. …, genannten Liegenschaften im Grundbuch auf ihre Namen als Gesamteigentum einzutragen seien (AB 117). Nichts anderes ergibt sich aus dem entsprechenden Grundbuch- auszug der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … (AB 116). So wurde dort übereinstimmend mit dem Grundbucheintragungsgesuch vermerkt, dass die Stockwerkeinheit im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des D.________ liegt; eine Nutzniessung wurde indessen nicht eingetragen. Da der Eintrag im Grundbuch zur Bestellung einer Nutzniessung konstitutiv – also zwingende Voraussetzung – ist (E. 3.2 hiervor; ROLAND M. MÜLLER, a.a.O., Art. 746 ZGB N. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_1067/2009, E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachte Nutzniessung bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt. Dass es sich – wie in der Einsprache vom 28. Februar 2014 geltend gemacht wird (AB 114) – beim fehlenden Eintrag in das Grundbuch um ein Versehen handelt, ist irrelevant, ist doch für einen gutgläubigen Drit- ten nicht die materielle Rechtslage, sondern der durch die Grundbuchein- tragung vermittelte Rechtsschein massgebend (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 973 ZGB N. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin als Vermögen den amtlichen Wert der Stockwerkeinheit in der Höhe von Fr. 152'660.-- (AB 116) sowie ab dem Oktober 2013 den vollen Ertrag aus der Vermietung (vgl. Mietvertrag vom 11. September 2013, AB 74) dieser Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 8 Liegenschaft von Fr. 16'560.-- an (AB 83 f.). Dabei stützte sie sich insbe- sondere auf die Steuererklärung 2011, Formular 21 (AB 25), in welcher der Anteil am Vermögen und am Einkommen dieser Stockwerkeinheit zu 100% der Beschwerdeführerin zugerechnet wurden. Die Angaben in der Steuererklärung 2011 sind zunächst insofern nachvoll- ziehbar, als eine Nutzniessung verneint und eine Beteiligung an einer Er- bengemeinschaft bejaht wurde (AB 22). In Anbetracht dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf dem Formular 21 (AB 25) der volle Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … sowie sämtliche Erträge daraus alleine der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden, zumal die Liegenschaft doch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin ist, sondern im Gesamtei- gentum der Erbengemeinschaft des D.________ (AB 112, 116). Ob die Veranlagungsbehörde (fälschlicherweise) von einer Nutzniessung ausging (AB 46 ff.) und in der Folge auf die in Erwägung 3.2 hiervor genannte Steu- erpraxis abstellte, kann offen bleiben. Eine Nutzniessung liegt jedenfalls mangels Grundbucheintrag nicht vor (E. 3.3 hiervor), weshalb auf die An- gaben in der Steuererklärung 2011 nicht abgestellt werden kann. 3.5 Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Anteil eines Miterben an ei- ner unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögens- wert dar, sofern über seine Höhe hinreichen Klarheit besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom
  7. Juli 2002, P 8/02, E. 3b; BGer 9C_1067/2009, E. 2.3; Rz. 3443.04 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014, abrufbar auf www.admin.ch]). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im Einspracheent- scheid vom 26. März 2014 (AB 118 S. 1 Ziffer 3) – nur ihr Erbanteil am amtlichen Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Gleich ist bezüglich des Liegenschaftsertrages (vgl. Mietvertrag vom
  8. September 2013, AB 74) zu verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gesetzlichen Erben seien gestützt auf das Gesuch vom
  9. Juli 1980 (AB 117) zu den internen Erbquoten im Grundbuch eingetra- gen worden (Beschwerde S. 1), ist ihr entgegen zu halten, dass die ge- nannten Erbquoten weder im Eintragungsgesuch (AB 117) noch in der Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 9 Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. … (AB 112), genannt und auch nicht im Grundbuch (AB 116) vermerkt wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher der Erbanteil der Beschwerdeführerin nicht abschliessend be- stimmt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab August 2013 unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Be- schwerdeführerin an der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … nochmals zu prüfen. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom
  10. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit ab August 2013 neu verfüge. Soweit die Verfügungen vom 7. März 2014 (AB 109) und vom 25. April 2014 (AB 121) betreffend ergeht aus den Akten (AB 108, 120), dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL ab Januar 2014 ebenfalls den ganzen amtlichen Wert der Stockwerkeinheit beim Vermögen und den voll- umfänglichen Mietertrag bei den Einnahmen berücksichtigt hat. Falls ge- stützt auf das vorliegende Urteil sich die beiden Verfügungen vom 7. März und 25. April 2014 (AB 109, 121) als zweifellos unrichtig herausstellen soll- ten, steht es der Beschwerdeführerin offen, mittels Wiedererwägungsge- suchs die Anpassung dieser beiden Verfügungen zu verlangen. Es liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine wiedererwägungs- weise Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 53 Abs. 2 ATSG).
  11. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 10 trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
  12. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
  13. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteien- tschädigung zugesprochen.
  14. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

200 14 370 EL LOU/SAW/ARJ Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Dezember 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Winiger A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 26. März 2014

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1925 geborene und seit dem xx. xxxx 1979 verwitwete A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) wurde am 16. Dezember 2012 von ihrem Sohn B.________ zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an- gemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Be- schwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1). Da die Berechnungen einen Einnahmenüberschuss von Fr. 11'364.-- für den Monat Dezember 2012 (AB 67) und ab Januar 2013 einen solchen in der Höhe von Fr. 9'618.-- (AB

69) ergaben, lehnte die AKB den Anspruch auf EL für die Zeit ab dem 1. Dezember 2012 bis auf weiteres ab (AB 68, 70). Mit Gesuch vom 6. September 2013 (AB 71) bat B.________ um Neufest- setzung der EL der Versicherten, da diese per 5. August 2013 in das Al- tersheim C.________ einzog. Mit Verfügung vom 7. Februar 2014 (AB 113) sprach die AKB der Versicherten aufgrund eines Ausgabenüberschusses für die Monate August und September 2013 EL in der Höhe von je Fr. 429.-

- zu (AB 83) und lehnte einen weitergehenden Anspruch ab Oktober bis Dezember 2013 (AB 84) sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weiteres ab. Die hiergegen erhobene Einsprache vom 28. Februar 2014 (AB 114) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 26. März 2014 ab (AB 118). Zwischenzeitlich erliess die AKB gestützt auf neue Berechnungen zwei weitere Verfügungen. Mit jener vom 7. März 2014 (AB 109) sprach sie ab dem 1. Januar 2014 EL in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zu (AB 108) und mit derjenigen vom 25. April 2014 (AB 121) setzte sie diese per 1. Mai 2014 bis auf weiteres auf monatlich Fr. 175.-- herab (AB 120). Diese bei- den Verfügungen blieben unangefochten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 3 B. Am 23. April 2014 erhob die Versicherte gegen den Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118) Beschwerde und beantragte dessen Aufhe- bung sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neuberech- nung der EL. Zur Begründung führte sie aus, bei der Berechnung der EL sei die bezüglich der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … vereinbarte Nutzniessung zu berücksichtigen und nicht der ganze amtliche Liegen- schaftswert. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2014 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und gab zur Begründung an, die geltend gemachte Nutzniessung sei nicht im Grundbuch eingetragen worden, wes- halb diese als nicht bestehend gelte. Auf eine Replik wurde am 4. Juni 2014 verzichtet. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom

11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 4 kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist im Grundsatz auf die Be- schwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 26. März 2014 (AB 118), mit welchem der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL in den Monaten August und September 2013 auf je Fr. 429.-- bestätigt und ab

1. Oktober bis 31. Dezember 2013 sowie ab 1. Januar 2014 bis auf weite- res verneint wurde. Die Beschwerdegegnerin hat ferner mit zwei Verfügun- gen vom 7. März (AB 109) und 25. April 2014 (AB 121) EL ab dem 1. Ja- nuar 2014 in der Höhe von monatlich Fr. 398.-- zugesprochen resp. die EL per 1. Mai 2014 auf monatlich Fr. 175.-- herabgesetzt. Diese beiden Verfü- gungen blieben unangefochten. Die Verfügung vom 7. März 2014 erging vor dem Einspracheentscheid vom

26. März 2014, weshalb kein Anlass bestand, mit letzterem das Rechtsver- hältnis für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 erneut zu regeln. Im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vom 23. April 2014 war die Verfügung vom 7. März 2014 in Rechtskraft erwachsen, mithin lag eine res iudicata vor, wes- halb auf die Beschwerde soweit nicht einzutreten ist. Mit der weiteren Ver- fügung vom 25. April 2014 kam die AKB revisionsweise auf den EL- Anspruch für die Zeit ab Mai 2014 zurück und öffnete dadurch den (von der Beschwerdeführerin nicht beschrittenen) Rechtsweg, sodass der vorliegend zur Diskussion stehende Zeitraum nicht im Sinne einer Reflexwirkung be- schlagen ist und die besagte Verfügung hier unbeachtlich bleiben muss. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist demnach nur über den EL-Anspruch ab 1. August bis 31. Dezember 2013 zu befinden, wogegen der Zeitraum ab dem 1. Januar 2014 einer Überprüfung nicht zugänglich ist (vgl. dazu aber ergänzend E. 3.6 hiernach). Streitig und zu prüfen ist die Höhe des anrechenbaren Vermögens in der Zeitperiode August bis Dezember 2013 und dabei insbesondere, ob betref- fend der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … eine Nutzniessung zu berücksichtigen ist oder nicht. Da diese Liegenschaft zudem vermietet ist, sind auch die diesbezüglich anrechenbaren Einnahmen zu überprüfen. Die übrigen EL-Berechnungsposten sind nicht bestritten und es besteht kein

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 5 Anlass zu einer gerichtlichen Überprüfung von Amtes wegen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die EL werden grundsätzlich jährlich ausgerichtet. Basis ist das Ka- lenderjahr (BGE 128 V 39 E. 3b S. 40). Der Streitwert erreicht für die ver- bleibende Zeitperiode August bis Dezember 2013 den Betrag von Fr. 20'000.-- nicht, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzel- richterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleis- tungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Ok- tober 2006 (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnli- chem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkann- ten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). 2.2 Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Ein- künfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünf- zehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermö- gens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spi- tal leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes zum ELG vom 27. November 2008 [EG ELG; BSG 841.31]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 6 2.3 Anrechenbar im Sinne von Art. 11 Abs. 1 ELG sind nur die tatsäch- lich vereinnahmten Einkünfte und vorhandenen Vermögenswerte, über welche die versicherte Person im Zeitpunkt der EL-Beanspruchung in rechtlich ungeschmälerter Weise verfügen kann; vorbehalten bleibt die Er- füllung eines allfälligen Verzichtstatbestandes (SVR 2009 EL Nr. 3 S. 9 E. 5.1 f.; Entscheid des BGer vom 16. Oktober 2009, 9C_533/2009, E. 1.3). 3. 3.1 Zu prüfen ist zunächst die Frage, wie hoch das Vermögen der Be- schwerdeführerin bei der Berechnung der EL zu beziffern ist. Zu klären ist, ob und wenn ja, welcher Anteil der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Die Beschwerdeführerin stellt sich dabei auf den Stand- punkt, im Erbvertrag vom 27. April 1970 sei vereinbart worden, dass beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem überlebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkom- men zufallenden Teil der Erbschaft im Sinne von Art. 473 des Schweizeri- schen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zustehen solle (AB 112 S. 2 f.). Gestützt auf das Grundbucheintragungsgesuch vom 17. Juli 1980 (Grund- bucheintrag vom xx. xxxx 1980), mit welchem die Erben zu bestimmten Erbquoten im Grundbuch eingetragen worden seien, sei der Beschwerde- führerin lediglich ein Anteil von drei Sechzehntel des amtlichen Wertes der Stockwerkeinheit anrechenbar. 3.2 Gemäss Art. 473 Abs. 1 ZGB kann der Erblasser dem überlebenden Ehegatten durch Verfügung von Todes wegen gegenüber den gemeinsa- men Nachkommen die Nutzniessung an dem ganzen ihnen zufallenden Teil der Erbschaft zuwenden. Diese Nutzniessung tritt an die Stelle des dem Ehegatten neben diesen Nachkommen zustehenden gesetzlichen Erbrechts, wobei der verfügbare Teil neben dieser Nutzniessung einen Viertel des Nachlasses beträgt (Art. 473 Abs. 2 ZGB). Art. 746 Abs. 2 ZGB statuiert, dass zur Bestellung einer Nutzniessung bei Grundstücken die Eintragung in das Grundbuch erforderlich ist. Die Nutzniessung löst verschiedene Steuerfolgen aus. So hat der Nutz- niesser sämtliche Erträgnisse zu 100% als Einkommen zu besteuern und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 7 muss sich bei der kantonalen Vermögenssteuer das gesamte Nutznies- sungsvermögen anrechnen lassen. Dies hat zu Folge, dass der volle Wert und nicht nur der kapitalisierte Wert der Nutzniessung versteuert wird (vgl. ROLAND M. MÜLLER, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 745 ZGB N. 7). 3.3 Aus den Akten folgt, dass zwar am 27. April 1970 ein Erbvertrag abgeschlossen und beim Tode des erstabsterbenden Ehegatten dem über- lebenden Ehegatten die lebenslängliche Nutzniessung am ganzen, den gemeinsamen Nachkommen zufallenden Teil der Erbschaft zugewiesen wurde (AB 112 S. 2 f.). Jedoch liessen die gesetzlichen Erben die Nutz- niessung nach dem Erbgang vom 23. Februar 1979 (AB 116) nicht im Grundbuch eintragen. Sie beantragten am 17. Juli 1980 lediglich, dass die in der Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. …, genannten Liegenschaften im Grundbuch auf ihre Namen als Gesamteigentum einzutragen seien (AB 117). Nichts anderes ergibt sich aus dem entsprechenden Grundbuch- auszug der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … (AB 116). So wurde dort übereinstimmend mit dem Grundbucheintragungsgesuch vermerkt, dass die Stockwerkeinheit im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft des D.________ liegt; eine Nutzniessung wurde indessen nicht eingetragen. Da der Eintrag im Grundbuch zur Bestellung einer Nutzniessung konstitutiv – also zwingende Voraussetzung – ist (E. 3.2 hiervor; ROLAND M. MÜLLER, a.a.O., Art. 746 ZGB N. 8; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. April 2010, 9C_1067/2009, E. 2.2), hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die geltend gemachte Nutzniessung bei der Berechnung der EL nicht berücksichtigt. Dass es sich – wie in der Einsprache vom 28. Februar 2014 geltend gemacht wird (AB 114) – beim fehlenden Eintrag in das Grundbuch um ein Versehen handelt, ist irrelevant, ist doch für einen gutgläubigen Drit- ten nicht die materielle Rechtslage, sondern der durch die Grundbuchein- tragung vermittelte Rechtsschein massgebend (JÜRG SCHMID, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2007, Art. 973 ZGB N. 1). 3.4 Die Beschwerdegegnerin rechnete der Beschwerdeführerin als Vermögen den amtlichen Wert der Stockwerkeinheit in der Höhe von Fr. 152'660.-- (AB 116) sowie ab dem Oktober 2013 den vollen Ertrag aus der Vermietung (vgl. Mietvertrag vom 11. September 2013, AB 74) dieser

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 8 Liegenschaft von Fr. 16'560.-- an (AB 83 f.). Dabei stützte sie sich insbe- sondere auf die Steuererklärung 2011, Formular 21 (AB 25), in welcher der Anteil am Vermögen und am Einkommen dieser Stockwerkeinheit zu 100% der Beschwerdeführerin zugerechnet wurden. Die Angaben in der Steuererklärung 2011 sind zunächst insofern nachvoll- ziehbar, als eine Nutzniessung verneint und eine Beteiligung an einer Er- bengemeinschaft bejaht wurde (AB 22). In Anbetracht dessen ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb auf dem Formular 21 (AB 25) der volle Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … sowie sämtliche Erträge daraus alleine der Beschwerdeführerin zugeordnet wurden, zumal die Liegenschaft doch nicht im Eigentum der Beschwerdeführerin ist, sondern im Gesamtei- gentum der Erbengemeinschaft des D.________ (AB 112, 116). Ob die Veranlagungsbehörde (fälschlicherweise) von einer Nutzniessung ausging (AB 46 ff.) und in der Folge auf die in Erwägung 3.2 hiervor genannte Steu- erpraxis abstellte, kann offen bleiben. Eine Nutzniessung liegt jedenfalls mangels Grundbucheintrag nicht vor (E. 3.3 hiervor), weshalb auf die An- gaben in der Steuererklärung 2011 nicht abgestellt werden kann. 3.5 Gemäss der Rechtsprechung stellt ein Anteil eines Miterben an ei- ner unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt der Eröffnung des Erbgangs einen im Rahmen der EL-Berechnung zu berücksichtigenden Vermögens- wert dar, sofern über seine Höhe hinreichen Klarheit besteht (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom

12. Juli 2002, P 8/02, E. 3b; BGer 9C_1067/2009, E. 2.3; Rz. 3443.04 der Wegleitung über die EL zur AHV und IV [WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2014, abrufbar auf www.admin.ch]). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen den Ausführungen im Einspracheent- scheid vom 26. März 2014 (AB 118 S. 1 Ziffer 3) – nur ihr Erbanteil am amtlichen Wert der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … anzurechnen ist. Gleich ist bezüglich des Liegenschaftsertrages (vgl. Mietvertrag vom

11. September 2013, AB 74) zu verfahren. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, die gesetzlichen Erben seien gestützt auf das Gesuch vom

17. Juli 1980 (AB 117) zu den internen Erbquoten im Grundbuch eingetra- gen worden (Beschwerde S. 1), ist ihr entgegen zu halten, dass die ge- nannten Erbquoten weder im Eintragungsgesuch (AB 117) noch in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 9 Erbgangsurkunde, Urschrift Nr. … (AB 112), genannt und auch nicht im Grundbuch (AB 116) vermerkt wurden. Gestützt auf die vorliegenden Akten kann daher der Erbanteil der Beschwerdeführerin nicht abschliessend be- stimmt werden. Nach dem Gesagten hat die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf EL ab August 2013 unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils der Be- schwerdeführerin an der Stockwerkeinheit … Grundstück Nr. … nochmals zu prüfen. 3.6 In Gutheissung der Beschwerde ist der Einspracheentscheid vom

26. März 2014 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit ab August 2013 neu verfüge. Soweit die Verfügungen vom 7. März 2014 (AB 109) und vom 25. April 2014 (AB 121) betreffend ergeht aus den Akten (AB 108, 120), dass die Beschwerdegegnerin zur Berechnung der EL ab Januar 2014 ebenfalls den ganzen amtlichen Wert der Stockwerkeinheit beim Vermögen und den voll- umfänglichen Mietertrag bei den Einnahmen berücksichtigt hat. Falls ge- stützt auf das vorliegende Urteil sich die beiden Verfügungen vom 7. März und 25. April 2014 (AB 109, 121) als zweifellos unrichtig herausstellen soll- ten, steht es der Beschwerdeführerin offen, mittels Wiedererwägungsge- suchs die Anpassung dieser beiden Verfügungen zu verlangen. Es liegt im Übrigen im Ermessen der Beschwerdegegnerin, eine wiedererwägungs- weise Prüfung von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 4. 4.1 Es werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). 4.2 Da im Rahmen der nichtanwaltlichen Vertretung der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, besteht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Dez. 2014, EL/14/370, Seite 10 trotz dieses Ausgangs des Verfahrens kein Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Soweit darauf einzutreten ist, wird die Beschwerde gutgeheissen, der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 26. März 2014 aufgehoben und die Sache an die Beschwer- degegnerin zurückgewiesen, damit sie nach Vornahme der Abklärun- gen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Parteien- tschädigung zugesprochen.

3. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.