die Einspracheentscheide vom 28. März 2014 und 26. Mai 2014 (ER RD 322/2014 / ER RD 628/2014)
Sachverhalt
A. Die Firma A.________, ist eine Einzelunternehmung, deren Zweck die … ist (vgl. Zefix-Auszug). Am 4. Februar 2014 stellte sie Antrag auf Schlecht- wetterentschädigung bezüglich der ... für die Abrechnungsperiode Januar 2014 (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern, ALV/2014/367, Antwortbeilage [AB] II 2, 4; Dossier Rechtsdienst, ALV/2014/367, AB IIA 17). Die beantrag- te Vergütung betrug für Januar 2014 Fr. 4‘534.40 (ALV/2014/367, AB II 5). Am 14. Februar 2014 reichte die A.________ eine schriftliche Bestätigung des Auftrags und eine Ergänzung zur Meldung über den wetterbedingten Arbeitsausfall ein (ALV/2014/367, AB IIA 21 f.). Mit Entscheid vom 20. Fe- bruar 2014 erhob das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, teilwei- sen Einspruch. Die Schlechtwetterentschädigung könne für den Monat Ja- nuar 2014 lediglich für drei ganze Tage (13. bis 15. Januar 2014) ausbe- zahlt werden (ALV/2014/367, AB IIA 23 ff.). Hiergegen erhob die A.________ am 26. Februar 2014 Einsprache (ALV/2014/367, AB IIA 29). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2014 wies das beco, Arbeitsvermitt- lung, diese Einsprache ab (ALV/2014/367, AB IIA 37 ff.). Im Formular „Mel- dung über wetterbedingten Arbeitsausfall“ des Monats Januar 2014 werde für die Realisation des geplanten Bauvorhabens angegeben, dass an ins- gesamt fünfzehn Tagen die Arbeitstätigkeit aus wettermässigen Gründen habe eingestellt werden müssen. Demgegenüber sei dem Schreiben vom
14. Februar 2014 zu entnehmen, dass für die Erfüllung des Auftrages unter guten Wetterbedingungen lediglich drei Arbeitstage benötigt worden wären. Es seien deshalb drei Arbeitstage bewilligt worden. Für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung unbeachtlich und bedeutungslos seien die Wetterbedingungen ausserhalb des für die effektive Erbringung der Arbeits- tätigkeit benötigten Zeitraums. Am 3. März 2014 stellte die A.________ Antrag auf Schlechtwetterent- schädigung für die Abrechnungsperiode Februar 2014 (Dossier Dossier Rechtsdienst, ALV/2014/516, AB II 4). Die beantragte Vergütung betrug für Februar 2014 Fr. 2‘092.80 (ALV/2014/367, AB II 12). Mit Entscheid vom 10. April 2014 erhob das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 3 spruch. Es könne für den Monat Februar 2014 keine Schlechtwetterent- schädigung ausgerichtet werden (ALV/2014/516, AB II 6 ff.). Hiergegen erhob die A.________ am 22. April 2014 Einsprache (ALV/2014/516, AB II 16). Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 wies das beco diese Ein- sprache ab (ALV/2014/516, AB II 19 f.). Den Angaben zufolge hätte der „...“ bei optimaler Witterung effektiv drei Arbeitstage gedauert. Im Januar 2014 seien deshalb eine Schlechtwetterentschädigung für drei Arbeitstage bewil- ligt worden. Für die acht geltend gemachten Arbeitstage im Februar 2014 könne daher keine Schlechtwetterentschädigung mehr ausgerichtet wer- den. B. Am 22. April und am 28. Mai 2014 erhob die A.________ gegen die Ein- spracheentscheide des beco vom 28. März und 26. Mai 2014 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Beantragt wurde die Ausrich- tung von Schlechtwetterentschädigung für die Monate Januar und Februar 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 beantragte das beco, die Ver- fahren ALV/2014/367 und ALV/2014/516 seien zu vereinen. Die Beschwer- den seien abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2014 vereinte der Instrukti- onsrichter die Verfahren ALV/2014/367 und ALV/2014/516.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden ein- zutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide des beco vom
28. März und 26. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist die Schlechtwette- rentschädigung für zwölf Tage im Januar 2014 (ALV/2014/367, IIA 17) und acht Tage im Februar 2014 (ALV/2014/516, AB II4) im Zusammenhang mit der ....
E. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (ALV/2014/367, AB II 5, 12), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszwei- gen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 5 AVIG in Verbindung mit Art. 65 AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterent- schädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden.
E. 2.2 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 43 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (Bst. a); die Fort- führung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch un- möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Bst. b); und er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Bst. c).
E. 2.3 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 43a AVIG insbesondere nicht an- rechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kun- denausfälle, Terminverzögerungen; Bst. a).
E. 2.4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet wor- den, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 AVIG).
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es habe weder vom 13. bis 31. Januar 2014 noch vom 3. bis 14. Februar 2014 ein dreitägiges Zeitfenster gegeben, um .... Die Anlage habe erst vom 22. bis 25. Februar 2014 erfolg- reich eingebaut werden können. Im Antrag auf Schlechtwetterentschädigung machte die Beschwerdeführe- rin für Januar 2014 einen Arbeitsausfall für den „…“ von fünfzehn Tagen geltend. Sie begründete das Gesuch mit Regen oder Schneefall und Bo- dentemperaturen von unter 5°C (ALV/2014/367, IIA 17). Auch im Antrag auf Schlechtwetterentschädigung im Februar 2014 von acht Tagen ging es um einen Arbeitsausfall bei der ... für den „...“ wegen unbeständigem Wet- ter mit Regen oder Schneefall und Bodentemperaturen unter 5°C (ALV/2014/516, II 4). Auf Nachfrage, wie lange die gesamte Bauzeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 6 Baustelle „...“ dauere, wenn bei gutem Wetter durchgehend gearbeitet wer- den könne (ALV/2014/367, IIA 19), hatte die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 angegeben, dass die Bauzeit bei optimalen Bedingungen drei Arbeitstage dauere (ALV/2014/367, IIA 22). Dies bestätigte sie auch im Gesuch vom 3. März 2014, wonach für die Installation trockenes und stabi- les Wetter während drei Arbeitstagen benötigt werde (ALV/2014/516, II 4). Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn der Ar- beitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird. Das Erfor- dernis der Ausschliesslichkeit bringt zweierlei zum Ausdruck. Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum andern muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Arbeit betreffen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2345 N. 549). Die Arbeitsdauer bei guten Wetter- verhältnissen beträgt laut Angaben der Beschwerdeführerin drei Tage, in- sofern ist von einem Ausfall der Arbeiten bei der ... wegen schlechten Wet- ters von maximal drei Tagen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im Januar 2014 für drei Tage wetterbedingte Ausfälle anerkannt und bewilligt (ALV/2014/367, IIA 23). Die Wetterbedingungen ausserhalb dieses Zeitraums, der für die Arbeitsleistung unter guten Wetterbedingun- gen benötigt würde, sind nicht beachtlich. Während den übrigen zwölf Ta- gen im Januar 2014 kann deshalb für die gleichen Arbeiten an der gleichen Arbeitsstelle kein wetterbedingter Ausfall (mehr) vorliegen. Bezüglich des Gesuchs für acht Tage im Februar 2014 ist dieselbe Baustelle betroffen wie bereits im Gesuch vom Januar 2014. Da die Bauzeit bei der „...“ bei optima- len Bedingungen insgesamt drei Arbeitstage dauerte (ALV/2014/367, IIA
22) und der wetterbedingte Arbeitsausfall von drei Tagen bereits im Januar 2014 entschädigt wurde, blieb im Februar 2014 kein Raum für eine noch- malige Anrechnung eines wetterbedingten Ausfalls für die gleichen Arbei- ten. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, dass die Anlage vom 22. bis
25. Februar 2014 habe erfolgreich eingebaut werden können (vgl. Be- schwerde vom 28. Mai 2014).
E. 3.2 Damit erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom
28. März und 26. Mai 2014 als rechtens und die Beschwerden sind abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 7
E. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Bst. a ATSG).
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 367 ALV und 200 14 516 ALV (2) LOU/SCC/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. November 2014 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen beco Berner Wirtschaft Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend die Einspracheentscheide vom 28. März 2014 und 26. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 2 Sachverhalt: A. Die Firma A.________, ist eine Einzelunternehmung, deren Zweck die … ist (vgl. Zefix-Auszug). Am 4. Februar 2014 stellte sie Antrag auf Schlecht- wetterentschädigung bezüglich der ... für die Abrechnungsperiode Januar 2014 (Dossier der Arbeitslosenkasse Bern, ALV/2014/367, Antwortbeilage [AB] II 2, 4; Dossier Rechtsdienst, ALV/2014/367, AB IIA 17). Die beantrag- te Vergütung betrug für Januar 2014 Fr. 4‘534.40 (ALV/2014/367, AB II 5). Am 14. Februar 2014 reichte die A.________ eine schriftliche Bestätigung des Auftrags und eine Ergänzung zur Meldung über den wetterbedingten Arbeitsausfall ein (ALV/2014/367, AB IIA 21 f.). Mit Entscheid vom 20. Fe- bruar 2014 erhob das beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, teilwei- sen Einspruch. Die Schlechtwetterentschädigung könne für den Monat Ja- nuar 2014 lediglich für drei ganze Tage (13. bis 15. Januar 2014) ausbe- zahlt werden (ALV/2014/367, AB IIA 23 ff.). Hiergegen erhob die A.________ am 26. Februar 2014 Einsprache (ALV/2014/367, AB IIA 29). Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2014 wies das beco, Arbeitsvermitt- lung, diese Einsprache ab (ALV/2014/367, AB IIA 37 ff.). Im Formular „Mel- dung über wetterbedingten Arbeitsausfall“ des Monats Januar 2014 werde für die Realisation des geplanten Bauvorhabens angegeben, dass an ins- gesamt fünfzehn Tagen die Arbeitstätigkeit aus wettermässigen Gründen habe eingestellt werden müssen. Demgegenüber sei dem Schreiben vom
14. Februar 2014 zu entnehmen, dass für die Erfüllung des Auftrages unter guten Wetterbedingungen lediglich drei Arbeitstage benötigt worden wären. Es seien deshalb drei Arbeitstage bewilligt worden. Für die Ausrichtung der Schlechtwetterentschädigung unbeachtlich und bedeutungslos seien die Wetterbedingungen ausserhalb des für die effektive Erbringung der Arbeits- tätigkeit benötigten Zeitraums. Am 3. März 2014 stellte die A.________ Antrag auf Schlechtwetterent- schädigung für die Abrechnungsperiode Februar 2014 (Dossier Dossier Rechtsdienst, ALV/2014/516, AB II 4). Die beantragte Vergütung betrug für Februar 2014 Fr. 2‘092.80 (ALV/2014/367, AB II 12). Mit Entscheid vom 10. April 2014 erhob das beco, Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung, Ein-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 3 spruch. Es könne für den Monat Februar 2014 keine Schlechtwetterent- schädigung ausgerichtet werden (ALV/2014/516, AB II 6 ff.). Hiergegen erhob die A.________ am 22. April 2014 Einsprache (ALV/2014/516, AB II 16). Mit Einspracheentscheid vom 26. Mai 2014 wies das beco diese Ein- sprache ab (ALV/2014/516, AB II 19 f.). Den Angaben zufolge hätte der „...“ bei optimaler Witterung effektiv drei Arbeitstage gedauert. Im Januar 2014 seien deshalb eine Schlechtwetterentschädigung für drei Arbeitstage bewil- ligt worden. Für die acht geltend gemachten Arbeitstage im Februar 2014 könne daher keine Schlechtwetterentschädigung mehr ausgerichtet wer- den. B. Am 22. April und am 28. Mai 2014 erhob die A.________ gegen die Ein- spracheentscheide des beco vom 28. März und 26. Mai 2014 beim Verwal- tungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Beantragt wurde die Ausrich- tung von Schlechtwetterentschädigung für die Monate Januar und Februar 2014. Mit Beschwerdeantwort vom 18. Juni 2014 beantragte das beco, die Ver- fahren ALV/2014/367 und ALV/2014/516 seien zu vereinen. Die Beschwer- den seien abzuweisen. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Juni 2014 vereinte der Instrukti- onsrichter die Verfahren ALV/2014/367 und ALV/2014/516. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 4 den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gege- ben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslo- senversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung über die obligatori- sche Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom
31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden ein- zutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide des beco vom
28. März und 26. Mai 2014. Streitig und zu prüfen ist die Schlechtwette- rentschädigung für zwölf Tage im Januar 2014 (ALV/2014/367, IIA 17) und acht Tage im Februar 2014 (ALV/2014/516, AB II4) im Zusammenhang mit der .... 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (ALV/2014/367, AB II 5, 12), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zustän- digkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer in Erwerbszwei- gen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind (Art. 42 Abs. 2
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 5 AVIG in Verbindung mit Art. 65 AVIV), Anspruch auf Schlechtwetterent- schädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind und einen anrechenbaren Arbeitsausfall (Art. 43 AVIG) erleiden. 2.2 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 43 Abs. 1 AVIG anrechenbar, wenn er ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird (Bst. a); die Fort- führung der Arbeiten trotz genügender Schutzvorkehrungen technisch un- möglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann (Bst. b); und er vom Arbeitgeber ordnungsgemäss gemeldet wird (Bst. c). 2.3 Der Arbeitsausfall ist gemäss Art. 43a AVIG insbesondere nicht an- rechenbar, wenn er nur mittelbar auf das Wetter zurückzuführen ist (Kun- denausfälle, Terminverzögerungen; Bst. a). 2.4 Hat die kantonale Amtsstelle Zweifel an der Anrechenbarkeit des Arbeitsausfalles, so nimmt sie die geeigneten Abklärungen vor. Erachtet sie den Arbeitsausfall als nicht anrechenbar oder ist er zu spät gemeldet wor- den, so erhebt sie durch Verfügung Einspruch gegen die Auszahlung der Schlechtwetterentschädigung (Art. 45 Abs. 4 Satz 1 AVIG). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin brachte vor, es habe weder vom 13. bis 31. Januar 2014 noch vom 3. bis 14. Februar 2014 ein dreitägiges Zeitfenster gegeben, um .... Die Anlage habe erst vom 22. bis 25. Februar 2014 erfolg- reich eingebaut werden können. Im Antrag auf Schlechtwetterentschädigung machte die Beschwerdeführe- rin für Januar 2014 einen Arbeitsausfall für den „…“ von fünfzehn Tagen geltend. Sie begründete das Gesuch mit Regen oder Schneefall und Bo- dentemperaturen von unter 5°C (ALV/2014/367, IIA 17). Auch im Antrag auf Schlechtwetterentschädigung im Februar 2014 von acht Tagen ging es um einen Arbeitsausfall bei der ... für den „...“ wegen unbeständigem Wet- ter mit Regen oder Schneefall und Bodentemperaturen unter 5°C (ALV/2014/516, II 4). Auf Nachfrage, wie lange die gesamte Bauzeit der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 6 Baustelle „...“ dauere, wenn bei gutem Wetter durchgehend gearbeitet wer- den könne (ALV/2014/367, IIA 19), hatte die Beschwerdeführerin am 14. Februar 2014 angegeben, dass die Bauzeit bei optimalen Bedingungen drei Arbeitstage dauere (ALV/2014/367, IIA 22). Dies bestätigte sie auch im Gesuch vom 3. März 2014, wonach für die Installation trockenes und stabi- les Wetter während drei Arbeitstagen benötigt werde (ALV/2014/516, II 4). Der Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung besteht nur, wenn der Ar- beitsausfall ausschliesslich durch das Wetter verursacht wird. Das Erfor- dernis der Ausschliesslichkeit bringt zweierlei zum Ausdruck. Zum einen dürfen neben dem Wetter nicht auch noch andere Gründe Mitursache sein. Zum andern muss der Einfluss des Wetters die Sphäre der Arbeit betreffen (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Si- cherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2345 N. 549). Die Arbeitsdauer bei guten Wetter- verhältnissen beträgt laut Angaben der Beschwerdeführerin drei Tage, in- sofern ist von einem Ausfall der Arbeiten bei der ... wegen schlechten Wet- ters von maximal drei Tagen auszugehen. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch im Januar 2014 für drei Tage wetterbedingte Ausfälle anerkannt und bewilligt (ALV/2014/367, IIA 23). Die Wetterbedingungen ausserhalb dieses Zeitraums, der für die Arbeitsleistung unter guten Wetterbedingun- gen benötigt würde, sind nicht beachtlich. Während den übrigen zwölf Ta- gen im Januar 2014 kann deshalb für die gleichen Arbeiten an der gleichen Arbeitsstelle kein wetterbedingter Ausfall (mehr) vorliegen. Bezüglich des Gesuchs für acht Tage im Februar 2014 ist dieselbe Baustelle betroffen wie bereits im Gesuch vom Januar 2014. Da die Bauzeit bei der „...“ bei optima- len Bedingungen insgesamt drei Arbeitstage dauerte (ALV/2014/367, IIA
22) und der wetterbedingte Arbeitsausfall von drei Tagen bereits im Januar 2014 entschädigt wurde, blieb im Februar 2014 kein Raum für eine noch- malige Anrechnung eines wetterbedingten Ausfalls für die gleichen Arbei- ten. Die Beschwerdeführerin erwähnte zudem, dass die Anlage vom 22. bis
25. Februar 2014 habe erfolgreich eingebaut werden können (vgl. Be- schwerde vom 28. Mai 2014). 3.2 Damit erweisen sich die angefochtenen Einspracheentscheide vom
28. März und 26. Mai 2014 als rechtens und die Beschwerden sind abzu- weisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2014, ALV/14/367, Seite 7 4. 4.1 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 61 Bst. a ATSG). 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 61 Bst. g ATSG [Umkehr- schluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R): - A.________ - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.