Verfügung vom 11. April 2014
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 11. April 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch um Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 der Einführungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG, BSG 841.311; vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). Damit zeigte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als Beschwerde gekennzeichneten Eingabe an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern vom 19. April 2014 nicht einverstan- den.
E. 2 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Das Ein- spracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheent- scheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfah- ren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2).
E. 3 Im vorliegenden Verfahren liegt keine prozess- oder verfahrenslei- tende Verfügung vor und es wurde bis anhin kein Einspracheent- scheid erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig ist. Daher wird auf die Eingabe vom 19. April 2014 nicht eingetreten.
E. 4 Eine Weiterleitung der Eingabe an die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern entfällt, da der Beschwerdeführer bereits Einsprache ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 3 gen die Verfügung vom 11. April 2014 erhoben hat (Beschwerde, S. 1).
E. 5 Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
E. 6 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, auf die offen- sichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Auf die Eingabe vom 19. April 2014 wird nicht eingetreten.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ko- pie der Beschwerde vom 19. April 2014). - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 364 EL ACT/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 24. April 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Verfügung vom 11. April 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung,
1. Mit Verfügung vom 11. April 2014 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern das Gesuch um Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung zu Hause im Sinne von Art. 16 der Einführungsver- ordnung zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 16. September 2009 (EV ELG, BSG 841.311; vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. b des Bundes- gesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 [ELG; SR 831.30]). Damit zeigte sich A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit einer als Beschwerde gekennzeichneten Eingabe an das Verwal- tungsgericht des Kantons Bern vom 19. April 2014 nicht einverstan- den.
2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfü- genden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts vom 6. Oktober 2000 [ATSG; SR 830.1]). Das Ein- spracheverfahren ist zwingender Natur und der Einspracheent- scheid formelles Gültigkeitserfordernis für das nachgelagerte ver- waltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Das Einspracheverfah- ren ist formell dadurch gekennzeichnet, dass die selbe verfügende Instanz nochmals in der gleichen Sache zu entscheiden hat (Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 30. September 2005, C 279/03, E. 2.2.2).
3. Im vorliegenden Verfahren liegt keine prozess- oder verfahrenslei- tende Verfügung vor und es wurde bis anhin kein Einspracheent- scheid erlassen, weshalb das Verwaltungsgericht funktionell nicht zuständig ist. Daher wird auf die Eingabe vom 19. April 2014 nicht eingetreten.
4. Eine Weiterleitung der Eingabe an die Ausgleichskasse des Kan- tons Bern entfällt, da der Beschwerdeführer bereits Einsprache ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 3 gen die Verfügung vom 11. April 2014 erhoben hat (Beschwerde, S. 1).
5. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
6. Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichte- rinnen oder Einzelrichter Beschwerden und Klagen, auf die offen- sichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 des kantona- len Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Ge- richtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
1. Auf die Eingabe vom 19. April 2014 wird nicht eingetreten.
2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteien- tschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen (samt Ko- pie der Beschwerde vom 19. April 2014).
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 24. April 2014, EL/14/364, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.