Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (960661/960663)
Sachverhalt
A. B.________ und A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführer) sind Gesellschafter der Kollektivgesellschaft «C.________» (fortan Kollek- tivgesellschaft). Diese Personengesellschaft figuriert wiederum im Handels- register als Gesellschafterin der «D.________» (fortan GmbH), in welcher die Versicherten die Geschäftsführung ausüben (vgl. SHAB Nr. … vom … bzw. Nr. … vom …). Am 18. November 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2010 gegenüber den Versicherten Beitragsverfügungen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5, 8), wobei sie gestützt auf entsprechende Steuermeldungen (act. II 11 f.) von einem beitragspflichtigen reinen Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbende von Fr. 73‘378.-- (betreffend den Versicherten) bzw. Fr. 76‘376.-- (betref- fend die Versicherte) ausging. B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 28. Dezember 2013 Einsprache (act. II 4) und machten unter Beilage des Jahresabschlusses der Kollektiv- gesellschaft geltend, das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen enthalte auch Dividendenzahlungen, die bei der Beitragsberechnung nicht mitberücksichtigt werden dürften. Die AKB wies die Einsprache mit zwei Entscheiden vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) ab. Sie erwog, aus der Erfolgsrechnung sei nicht ersichtlich, wie und in welcher Höhe Dividenden verbucht worden seien. Es sei davon aus- zugehen, dass das Steuerveranlagungsverfahren rechtskräftig abgeschlos- sen sei und es bestehe kein Grund, von der für die Ausgleichskasse prinzi- piell verbindlichen Steuermeldung abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 3 C. Mit zwei separaten Eingaben vom 15. April 2014 erhoben die Versicherten Beschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide sowie die Bei- tragsverfügungen seien kostenfällig aufzuheben und die Beiträge als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010 auf der Basis eines je um Fr. 74‘852.-- reduzierten Einkommens neu zu berechnen, eventualiter seien die Einspracheentscheide aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, die als beitrags- pflichtiges Einkommen berücksichtigten Beträge enthielten auch ein von der GmbH an sie gewährtes Darlehen bzw. Dividenden, was sowohl aus der definitiven Steuerveranlagung als auch aus der Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft hervorgehe. Rechtsprechungsgemäss liege keine bei- tragspflichtige Lohnausschüttung vor, da die ausbezahlten Löhne im Ver- gleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, vergli- chen mit dem inneren Wert der Stammanteile der GmbH, einmalig und nicht unangemessen hoch sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 16. Mai 2014, auf Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2014 wurden die beiden Be- schwerdeverfahren AHV/2014/360 und AHV/2014/361 vereinigt und die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie diesen angefoch- ten haben. Am 7. Juli 2014 legten die Beschwerdeführer weitere Unterla- gen (nicht aber den geforderten Einspracheentscheid vom 11. September
2013) ins Recht (Akten des Beschwerdeführers 1 [act. I] 4-6) und erklärten, sie hätten den Entscheid der Steuerverwaltung nicht angefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 4
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügungen vom 18. November 2010 (act. II 5, 8) mitangefochten wurden, ist darauf nicht einzutreten. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprüng- lichen Verfügungen zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7).
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden Einspracheentscheide vom
14. März 2014 (act. II 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010. Nicht Gegenstand des Verfah- rens sind allfällige Verzugszinsen (vgl. act. II 7, 10), diese sind nicht ver- fügt, sondern lediglich angezeigt worden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 5
E. 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2010 wurden auf je Fr. 9‘186.20 festgesetzt (act. II 5, 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; vgl. zur Auswirkung der for- mellen Vereinigung von Verfahren auf den Streitwert: NINA J. FREI, in Ber- ner Kommentar, Bd. I, 2012, Art. 125 ZPO N. 19 f.; REMO BORNATICO, in Basler Kommentar, 2010, Art. 125 ZPO N. 19; ADRIAN STAEHELIN, in Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 125 ZPO N. 6).
E. 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vor- behältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Neben- bezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus ei- nem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 6 Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun- gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.
E. 2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus pri- vatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gele- genheit erzielt worden sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Ge- genständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmäs- sigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Bei der Beurtei- lung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrich- tet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Beim Aktionär ist die Angemessenheit der Dividende bzw. des (beitragsfreien) Vermögen- sertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaft- lichen Wert der Aktien zu beurteilen (BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 und E.
E. 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG er- gangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 7 behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus- gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi- cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Be- messung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenka- pitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenen- falls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person über- haupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemel- detes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitrags- freier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Aus- gleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung ver- lassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 8
E. 2.8 S. 304; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4).
E. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Teilha- ber der Kollektivgesellschaft für das Jahr 2010 als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV; Rz. 1025 der vom Bundes- amt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO).
E. 3.2 Die in den Beitragsverfügungen vom 18. November 2013 (act. II 5,
8) als Berechnungsgrundlage herangezogenen Beträge basieren auf den Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.). Die Steuerverwal- tung rechnete in der definitiven Veranlagung der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2010 ein von der GmbH gewährtes Darlehen von Fr. 149‘705.-- als geldwerte Leistung auf und verteilte den Betrag zu annähernd gleichen Teilen von Fr. 74‘853.-- bzw. Fr. 74’852.-- auf die ge- meinsam veranlagten Ehegatten (die marginale Differenz wirkt sich bei den Beiträgen nicht aus, da das Einkommen für die Beitragsberechnung auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet wird [vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG]). Zwar ist die Kollektivgesellschaft als nach aussen hin verselbständigte Gesamthands- gemeinschaft (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesell- schaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 13 N. 16 ff.) Gesellschafterin der GmbH (vgl. SHAB Nr. 225 vom 19. November 2008; BAUDENBACHER/SPEITLER, in Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 772 OR N. 13), dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Kollektivgesellschaft kein selbständiges Steuersub- jekt darstellt und die Vermögenswerte von den einzelnen Teilhabern an- teilsmässig zu versteuern sind (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2009, § 11 N. 12). Da es sich bei den Stammanteilen der Kollektivgesellschaft an der GmbH nicht um Privat- sondern um gewillkürtes Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer handelt (vgl. act. II 1; Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Art. 21 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), wurden die geldwerten Leistungen zusammen mit dem de- klarierten Einkommen aus der Kollektivgesellschaft im Umfang von ge- samthaft Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- (act. I 5) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (vgl. act. II 1). Bei der Steuerver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 9 anlagung der GmbH wurde der entsprechende Betrag von Fr. 149‘705.-- (d.h. Fr. 74‘853.-- + Fr. 74’852.--) als handelsrechtswidrige verdeckte Ge- winnausschüttung (Gewinnvorwegnahme) qualifiziert (vgl. act. I 6) und da- mit letztlich als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zum steuerba- ren Gewinn hinzugerechnet (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 85 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 StG). Da der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. September 2013 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014 unangefochten blieb, stützten sich die Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.) auf eine rechtskräftige Veranlagung und sind somit grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3 hievor). Es liegen hier keine klar aus- gewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hievor). Die Steuerverwaltung berücksichtigte, dass das im Jahr 2010 gewährte Darlehen mit den vereinbarten Rückzahlungen von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ab 2013 bis zum Ablauf im Jahr 2015 gar nicht amor- tisiert werden könnte und zudem unzulässigerweise die eigenen Stamman- teile der GmbH als Sicherheit eingesetzt worden waren (vgl. act. I 4). Es ging deshalb davon aus, dass die Darlehensbedingungen einem Drittver- gleich nicht standhalten (sog. «Dealing at arm’s length»-Prinzip), mithin das Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht bzw. nicht zu diesen Bedin- gungen gewährt worden wäre (vgl. dazu: PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 DBG N. 103; BRÜLISAUER/POLTERA, in ZWEI- FEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 DBG N. 168 ff.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 DBG N. 95 ff. und N. 119 f.; LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, 2006, Art. 85 StG N. 39). Damit ist grundsätzlich auf die Angaben der Steuerbehörden abzustellen.
E. 3.3 In den Beschwerden (jeweils S. 2 f. Ziff. III Art. 1 f.) wird unter Hin- weis auf den Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2012 sinngemäss vorgebracht, bei den hier zu beurteilenden Beträgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 10 handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen nicht bei- tragspflichtigen Kapitalertrag, nämlich Dividenden. Sozialversicherungsbeiträge werden nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Dividenden stellen hingegen beitragsfrei- er Vermögensertrag dar (vgl. BGer 9C_669/2011 E. 2.1). Hinsichtlich der Qualifikation des Einkommens besteht keine Bindung an die Steuermel- dung, eigene nähere Abklärungen sind jedoch nur vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. E. 2.3 hievor). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Differenzierung zwi- schen Einkommen und Kapitalertrag war im steuerrechtlichen Verwal- tungsverfahren zu beurteilen (vgl. E. 3.2 hievor). Die im besagten Ent- scheid des Bundesgerichts aufgeworfene und in den Beschwerden (S. 3 Ziff. III Art. 2) erwähnte Frage ist damit beantwortet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihre Behauptung, wonach die (von der GmbH) ausbe- zahlten Löhne im Vergleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, verglichen mit dem inneren Wert der Stammanteile einmalig und nicht unangemessen hoch seien, überhaupt nicht substantiiert. Schliesslich ist der Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom
25. Oktober 2012 insofern nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall ver- gleichbar, als dort die Beitragspflicht der Gesellschaft zu beurteilen war, während vorliegend die Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Selbstän- digerwerbende im Rahmen einer Personengesellschaft (vgl. Rz. 1025 WSN) zu beurteilen ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Steuermeldungen die gesamten Beträge von Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- als reines Einkommen der Beitragsbe- rechnung zugrunde legte.
E. 3.4 In masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch fin- den sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärun- gen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53).
E. 3.5 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) rechtens. Die dagegen erhobenen Be- schwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 11
E. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
- Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 360 AHV und 200 14 361 AHV (2) ACT/JAP/KRK Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Juli 2014 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Jakob A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (960661/960663)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 2 Sachverhalt: A. B.________ und A.________ (fortan Versicherte bzw. Beschwerdeführer) sind Gesellschafter der Kollektivgesellschaft «C.________» (fortan Kollek- tivgesellschaft). Diese Personengesellschaft figuriert wiederum im Handels- register als Gesellschafterin der «D.________» (fortan GmbH), in welcher die Versicherten die Geschäftsführung ausüben (vgl. SHAB Nr. … vom … bzw. Nr. … vom …). Am 18. November 2013 erliess die Ausgleichskasse des Kantons Bern (fortan AKB bzw. Beschwerdegegnerin) für das Jahr 2010 gegenüber den Versicherten Beitragsverfügungen (vgl. Akten der AKB [act. II] 5, 8), wobei sie gestützt auf entsprechende Steuermeldungen (act. II 11 f.) von einem beitragspflichtigen reinen Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbende von Fr. 73‘378.-- (betreffend den Versicherten) bzw. Fr. 76‘376.-- (betref- fend die Versicherte) ausging. B. Hiergegen erhoben die Versicherten am 28. Dezember 2013 Einsprache (act. II 4) und machten unter Beilage des Jahresabschlusses der Kollektiv- gesellschaft geltend, das von der Steuerverwaltung gemeldete Einkommen enthalte auch Dividendenzahlungen, die bei der Beitragsberechnung nicht mitberücksichtigt werden dürften. Die AKB wies die Einsprache mit zwei Entscheiden vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) ab. Sie erwog, aus der Erfolgsrechnung sei nicht ersichtlich, wie und in welcher Höhe Dividenden verbucht worden seien. Es sei davon aus- zugehen, dass das Steuerveranlagungsverfahren rechtskräftig abgeschlos- sen sei und es bestehe kein Grund, von der für die Ausgleichskasse prinzi- piell verbindlichen Steuermeldung abzuweichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 3 C. Mit zwei separaten Eingaben vom 15. April 2014 erhoben die Versicherten Beschwerde und beantragten, die Einspracheentscheide sowie die Bei- tragsverfügungen seien kostenfällig aufzuheben und die Beiträge als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010 auf der Basis eines je um Fr. 74‘852.-- reduzierten Einkommens neu zu berechnen, eventualiter seien die Einspracheentscheide aufzuheben und die Sache zur weiteren Ab- klärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Zur Begründung machten sie im Wesentlichen und sinngemäss geltend, die als beitrags- pflichtiges Einkommen berücksichtigten Beträge enthielten auch ein von der GmbH an sie gewährtes Darlehen bzw. Dividenden, was sowohl aus der definitiven Steuerveranlagung als auch aus der Erfolgsrechnung der Kollektivgesellschaft hervorgehe. Rechtsprechungsgemäss liege keine bei- tragspflichtige Lohnausschüttung vor, da die ausbezahlten Löhne im Ver- gleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, vergli- chen mit dem inneren Wert der Stammanteile der GmbH, einmalig und nicht unangemessen hoch sei. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2014 schloss die Beschwerde- gegnerin, unter Verweis auf eine Stellungnahme der AHV-Zweigstelle Bern vom 16. Mai 2014, auf Abweisung der Beschwerden. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Juni 2014 wurden die beiden Be- schwerdeverfahren AHV/2014/360 und AHV/2014/361 vereinigt und die Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht den Einspracheentscheid der Steuerverwaltung einzureichen sowie mitzuteilen, ob sie diesen angefoch- ten haben. Am 7. Juli 2014 legten die Beschwerdeführer weitere Unterla- gen (nicht aber den geforderten Einspracheentscheid vom 11. September
2013) ins Recht (Akten des Beschwerdeführers 1 [act. I] 4-6) und erklärten, sie hätten den Entscheid der Steuerverwaltung nicht angefochten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversi- cherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführer sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich einzutreten. Soweit mit der Beschwerde jedoch auch die Verfügungen vom 18. November 2010 (act. II 5, 8) mitangefochten wurden, ist darauf nicht einzutreten. Zwar ist die Einsprache kein devolutives Rechtsmittel, ein Einspracheentscheid tritt jedoch an die Stelle der ursprünglichen Verfügung (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 S. 411), weshalb die überschiessende Anfechtung der ursprüng- lichen Verfügungen zur Folge hat, dass insoweit auf die Beschwerden nicht einzutreten ist (vgl. MERKLI/AESCHLIANN/HERZOG, Kommentar zum berni- schen VRPG, 1997, Art. 60 N. 7). 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die beiden Einspracheentscheide vom
14. März 2014 (act. II 2 f.). Streitig und zu prüfen ist die Beitragspflicht als Selbständigerwerbende für das Jahr 2010. Nicht Gegenstand des Verfah- rens sind allfällige Verzugszinsen (vgl. act. II 7, 10), diese sind nicht ver- fügt, sondern lediglich angezeigt worden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 5 1.3 Die persönlichen Beiträge des Jahres 2010 wurden auf je Fr. 9‘186.20 festgesetzt (act. II 5, 8). Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichter- liche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG; vgl. zur Auswirkung der for- mellen Vereinigung von Verfahren auf den Streitwert: NINA J. FREI, in Ber- ner Kommentar, Bd. I, 2012, Art. 125 ZPO N. 19 f.; REMO BORNATICO, in Basler Kommentar, 2010, Art. 125 ZPO N. 19; ADRIAN STAEHELIN, in Kom- mentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, Art. 125 ZPO N. 6). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vor- behältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 – das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Neben- bezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenen- versicherung vom 31. Oktober 1947 [AHVV; SR 831.101]). Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in un- selbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus ei- nem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 6 Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligun- gen nach Art. 18 Abs. 2 DBG. 2.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt daher nicht der Beitragspflicht. Gleiches gilt in Bezug auf Gewinne aus pri- vatem Vermögen, welche in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gele- genheit erzielt worden sind (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Anderseits stellen Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Ge- genständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar, wenn und soweit sie auf gewerbsmäs- sigem Handel beruhen (BGE 136 V 258 E. 2.2.2 S. 261). Bei der Beurtei- lung von Leistungen, welche eine Aktiengesellschaft an Personen ausrich- tet, die zugleich Arbeitnehmer und Aktionäre sind, muss einerseits eine angemessene Entschädigung für die geleistete Arbeit, andererseits ein angemessener Vermögensertrag zugrunde gelegt werden. Beim Aktionär ist die Angemessenheit der Dividende bzw. des (beitragsfreien) Vermögen- sertrags nicht in Relation zum Nennwert, sondern zum effektiven wirtschaft- lichen Wert der Aktien zu beurteilen (BGE 134 V 297 E. 2.2 S. 300 und E. 2.8 S. 304; SVR 2013 AHV Nr. 4 S. 16 E. 2.3 und 2.4). 2.3 Die Ermittlung des für die Festsetzung der persönlichen Beiträge von Selbständigerwerbenden massgebenden Erwerbseinkommens wird in Art. 9 AHVG geregelt. Gemäss dem gestützt auf Art. 9 Abs. 3 AHVG er- gangenen Art. 23 Abs. 1 AHVV obliegt es in der Regel den Steuerbehör- den, das für die Berechnung der Beiträge Selbständigerwerbender mass- gebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung zu er- mitteln. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichs- kassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV; AHI 2004 S. 49 E. 4.2.2). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranla- gung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirk- lichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 7 behörden gebunden sind und das Sozialversicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres rich- tiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt wer- den müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxati- on genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung ob- liegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversiche- rungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständigerwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 111 V 289 E. 3c S. 293, 110 V 369 E. 2a S. 370; AHI 1997 S. 25 E. 2b). Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Aus- gleichskassen und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversi- cherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind auf die Be- messung des massgebenden Einkommens und des betrieblichen Eigenka- pitals beschränkt. Diese Bindung betrifft also nicht die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. Einkommensbezügers und beschlägt daher die Frage nicht, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenen- falls solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Tätigkeit vorliegt. Somit haben die Ausgleichskassen ohne Bindung an die Steuermeldung aufgrund des AHV-Rechts zu ermitteln, ob eine versicherte Person über- haupt erwerbstätig ist oder nicht und ob ein von der Steuerbehörde gemel- detes Einkommen als beitragspflichtiges Erwerbseinkommen oder beitrags- freier Kapitalertrag zu qualifizieren ist. Allerdings sollen sich die Aus- gleichskassen bei der Beurteilung in der Regel auf die Steuermeldung ver- lassen und eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernst- hafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83; SVR 2010 AHV Nr. 12 S. 43 E. 2.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 8 3. 3.1 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführer als Teilha- ber der Kollektivgesellschaft für das Jahr 2010 als Selbständigerwerbende beitragspflichtig sind (vgl. Art. 20 Abs. 3 AHVV; Rz. 1025 der vom Bundes- amt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebenen und ab 1. Januar 2008 gültigen Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO). 3.2 Die in den Beitragsverfügungen vom 18. November 2013 (act. II 5,
8) als Berechnungsgrundlage herangezogenen Beträge basieren auf den Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.). Die Steuerverwal- tung rechnete in der definitiven Veranlagung der Beschwerdeführer für die Steuerperiode 2010 ein von der GmbH gewährtes Darlehen von Fr. 149‘705.-- als geldwerte Leistung auf und verteilte den Betrag zu annähernd gleichen Teilen von Fr. 74‘853.-- bzw. Fr. 74’852.-- auf die ge- meinsam veranlagten Ehegatten (die marginale Differenz wirkt sich bei den Beiträgen nicht aus, da das Einkommen für die Beitragsberechnung auf die nächsten Fr. 100.-- abgerundet wird [vgl. Art. 8 Abs. 1 AHVG]). Zwar ist die Kollektivgesellschaft als nach aussen hin verselbständigte Gesamthands- gemeinschaft (vgl. MEIER-HAYOZ/FORSTMOSER, Schweizerisches Gesell- schaftsrecht, 11. Aufl. 2012, § 13 N. 16 ff.) Gesellschafterin der GmbH (vgl. SHAB Nr. 225 vom 19. November 2008; BAUDENBACHER/SPEITLER, in Bas- ler Kommentar, 3. Aufl. 2008, Art. 772 OR N. 13), dies ändert jedoch nichts am Umstand, dass die Kollektivgesellschaft kein selbständiges Steuersub- jekt darstellt und die Vermögenswerte von den einzelnen Teilhabern an- teilsmässig zu versteuern sind (vgl. MARKUS REICH, Steuerrecht, 2009, § 11 N. 12). Da es sich bei den Stammanteilen der Kollektivgesellschaft an der GmbH nicht um Privat- sondern um gewillkürtes Geschäftsvermögen der Beschwerdeführer handelt (vgl. act. II 1; Art. 18 Abs. 2 DBG, Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG; SR 642.14], Art. 21 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]), wurden die geldwerten Leistungen zusammen mit dem de- klarierten Einkommen aus der Kollektivgesellschaft im Umfang von ge- samthaft Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- (act. I 5) als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit besteuert (vgl. act. II 1). Bei der Steuerver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 9 anlagung der GmbH wurde der entsprechende Betrag von Fr. 149‘705.-- (d.h. Fr. 74‘853.-- + Fr. 74’852.--) als handelsrechtswidrige verdeckte Ge- winnausschüttung (Gewinnvorwegnahme) qualifiziert (vgl. act. I 6) und da- mit letztlich als geschäftsmässig nicht begründeter Aufwand zum steuerba- ren Gewinn hinzugerechnet (vgl. Art. 58 Abs. 1 lit. b DBG, Art. 24 Abs. 1 lit. a StHG, Art. 85 Abs. 2 lit. b Ziff. 5 StG). Da der Einspracheentscheid der Steuerverwaltung vom 11. September 2013 gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014 unangefochten blieb, stützten sich die Steuermeldungen vom 29. Oktober 2013 (act. II 11 f.) auf eine rechtskräftige Veranlagung und sind somit grundsätzlich verbindlich (vgl. E. 2.3 hievor). Es liegen hier keine klar aus- gewiesenen Irrtümer vor, die ohne weiteres richtiggestellt werden könnten, und es müssen auch keine sachlichen Umstände gewürdigt werden, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (vgl. E. 2.3 hievor). Die Steuerverwaltung berücksichtigte, dass das im Jahr 2010 gewährte Darlehen mit den vereinbarten Rückzahlungen von Fr. 10‘000.-- pro Jahr ab 2013 bis zum Ablauf im Jahr 2015 gar nicht amor- tisiert werden könnte und zudem unzulässigerweise die eigenen Stamman- teile der GmbH als Sicherheit eingesetzt worden waren (vgl. act. I 4). Es ging deshalb davon aus, dass die Darlehensbedingungen einem Drittver- gleich nicht standhalten (sog. «Dealing at arm’s length»-Prinzip), mithin das Darlehen einem unabhängigen Dritten nicht bzw. nicht zu diesen Bedin- gungen gewährt worden wäre (vgl. dazu: PETER LOCHER, Kommentar zum DBG, II. Teil, 2004, Art. 58 DBG N. 103; BRÜLISAUER/POLTERA, in ZWEI- FEL/ATHANAS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bun- dessteuer, Bd. I/2a, 2. Aufl. 2008, Art. 58 DBG N. 168 ff.; RICH- NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, Art. 58 DBG N. 95 ff. und N. 119 f.; LEUCH/KÄSTLI, Praxiskommentar zum Berner Steuergesetz, 2006, Art. 85 StG N. 39). Damit ist grundsätzlich auf die Angaben der Steuerbehörden abzustellen. 3.3 In den Beschwerden (jeweils S. 2 f. Ziff. III Art. 1 f.) wird unter Hin- weis auf den Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom 25. Oktober 2012 sinngemäss vorgebracht, bei den hier zu beurteilenden Beträgen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 10 handle es sich nicht um Erwerbseinkommen, sondern um einen nicht bei- tragspflichtigen Kapitalertrag, nämlich Dividenden. Sozialversicherungsbeiträge werden nur vom Erwerbseinkommen erhoben, nicht aber vom Vermögensertrag. Dividenden stellen hingegen beitragsfrei- er Vermögensertrag dar (vgl. BGer 9C_669/2011 E. 2.1). Hinsichtlich der Qualifikation des Einkommens besteht keine Bindung an die Steuermel- dung, eigene nähere Abklärungen sind jedoch nur vorzunehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (vgl. E. 2.3 hievor). Dies ist hier nicht der Fall, denn die Differenzierung zwi- schen Einkommen und Kapitalertrag war im steuerrechtlichen Verwal- tungsverfahren zu beurteilen (vgl. E. 3.2 hievor). Die im besagten Ent- scheid des Bundesgerichts aufgeworfene und in den Beschwerden (S. 3 Ziff. III Art. 2) erwähnte Frage ist damit beantwortet. Im Übrigen haben die Beschwerdeführer ihre Behauptung, wonach die (von der GmbH) ausbe- zahlten Löhne im Vergleich zum Branchendurchschnitt nicht tief seien und die Dividende, verglichen mit dem inneren Wert der Stammanteile einmalig und nicht unangemessen hoch seien, überhaupt nicht substantiiert. Schliesslich ist der Entscheid 9C_669/2011 des Bundesgerichts vom
25. Oktober 2012 insofern nicht mit dem hier zu entscheidenden Fall ver- gleichbar, als dort die Beitragspflicht der Gesellschaft zu beurteilen war, während vorliegend die Beitragspflicht der Beschwerdeführer als Selbstän- digerwerbende im Rahmen einer Personengesellschaft (vgl. Rz. 1025 WSN) zu beurteilen ist. Es ist folglich nicht zu beanstanden, dass die Be- schwerdegegnerin gestützt auf die Steuermeldungen die gesamten Beträge von Fr. 76‘378.-- bzw. Fr. 76‘376.-- als reines Einkommen der Beitragsbe- rechnung zugrunde legte. 3.4 In masslicher Hinsicht werden die Beiträge weder gerügt, noch fin- den sich Anhaltspunkte in den Akten, welche Anlass zu weiteren Abklärun- gen bieten (BGE 110 V 48 E. 4a S. 53). 3.5 Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Einspracheentscheide vom 14. März 2014 (act. II 2 f.) rechtens. Die dagegen erhobenen Be- schwerden erweisen sich als unbegründet und sind abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Juli 2014, AHV/14/360, Seite 11 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist den Beschwerdeführern keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschä- digung zugesprochen.
3. Zu eröffnen (R):
- A.________
- B.________
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen (samt Eingabe der Beschwerdeführer vom 7. Juli 2014)
- Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.