Einspracheentscheid vom 14. März 2014 (22240215)
Sachverhalt
A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 10. Januar 2014 (erneut) Arbeitslosenentschädigung (Ant- wortbeilage [AB] 90, 95). Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 (AB 39) ver- neinte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2014, weil die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei; während der Rahmen- frist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 2. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 sei nur für 11.746 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nach- gewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die Unia am 14. März 2014 (AB 14) ab, wobei sie zufolge bislang unberücksichtigt gebliebener Zivilschutzdienste (AB 25) neu eine Beitragszeit von 11.887 Monaten be- rechnete. B. Dagegen erhob der Versicherte am 12. April 2014 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2014. Er macht im Wesentlichen geltend, die Zivilschutztage seien nicht korrekt angerechnet worden und es seien zusätzlich Ferientage als Beitragszeit zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. Mai und vom 3. Juni 2014) reichte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai und am
16. Juni 2014 Ergänzungen zur Beschwerdeantwort ein. Darin erläuterte sie ihre Berechnungen und korrigierte diese insofern, als nunmehr von 11.981 Monaten ausgegangen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 3 Während der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 eine Replik einreichte, verzichtete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2014 auf das Einreichen einer Duplik.
Erwägungen (15 Absätze)
E. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2014 (AB 14), mit welchem die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 2. Januar 2014 (AB 39) bestätigt wurde. Mit der Vollzeitanstellung per 1. April 2014 (AB 23) liegt die Anspruchsberechti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 4 gung für die Monate Januar, Februar und März 2014 im Streit. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
E. 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
E. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
E. 2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 5 (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).
E. 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte.
E. 3 Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann im vorliegenden Fall am 2. Ja- nuar 2012 zu laufen und endet am 1. Januar 2014 (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. AB 39). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmen- frist während mindestens 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäfti- gung nachgegangen ist.
E. 3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte innerhalb der Rahmenfrist folgende Beschäftigungen resp. Beitragszeiten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 6 Arbeitgeber Zeitraum Monate B.________ 26.11.2013 – 03.12.2013 0.280 B.________ 15.08.2013 – 19.11.2013 3.167 B.________ 04.04.2013 – 12.07.2013 3.354 B.________ 14.01.2013 – 13.02.2013 1.073 B.________ 12.11.2012 – 07.12.2012 0.933 C.________ 09.10.2012 – 26.10.2012 0.653 B.________ 22.08.2012 – 28.09.2012 1.306 C.________ 09.07.2012 – 03.08.2012 0.980 Zivilschutz 06.12.2013 0.047 Zivilschutz 17.08.2012 – 19.08.2012 0.141 Zivilschutz 20.03.2012 0.047 Total 11.981 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der verschiedenen Einsatzverträge geleistete Arbeitszeit nicht korrekt in Beitragszeit umgerechnet hätte. Nachdem sie auch sämtliche Zivilschutztage, die nicht in die Zeit eines Arbeitsverhältnisses fielen (vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIV), als zusätzliche Beitragszeit angerechnet hatte, resul- tierte eine solche von 11.981 Monaten (11.887 Monate [AB 14] ./. 0.047 Monate [Zivilschutz vom 17. bis 19. August 2012 exkl. Samstag/Sonntag] + 0.141 Monate [Zivilschutz vom 17. bis 19. August 2012 inkl. Sams- tag/Sonntag {vgl. Eingabe vom 16. Juni 2014}]). Insbesondere die Korrek- tur hinsichtlich der Berechnung der anrechenbaren Zivilschutztage erweist sich als rechtens, werden doch Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen (vgl. Rz. B150 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretari- ats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch). Der Be- schwerdeführer bringt denn auch keine (substantiierten) Rügen hiergegen vor. Weitere beitragsrelevante Beschäftigungen sind sodann weder ersicht- lich noch werden solche geltend gemacht.
E. 3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe in der Zeit vom 4. April 2013 (recte wohl: 23. April 2013 [AB 128]; vgl. aber AB 47]) bis zum 19. November 2013 für einen einzigen Arbeitgeber gearbeitet. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August 2013 habe er „bewilligte Ferien“ bezo- gen; zumindest die bezahlten Ferientage seien als Beitragszeit anzurech- nen.
E. 3.2.1 Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei ist unerheblich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 7 ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeit- lich oder vollzeitlich (z.B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhält- nissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Per- son beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerech- net werden (Rz. B149 der AVIG-Praxis). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z.B. Abrufarbeitsver- hältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Bei- tragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Bei- tragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung [Rz. B150a der AVIG-Praxis]). Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber hingegen jeweils auf ver- schiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzver- träge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenstän- dige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfälli- ge Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b der AVIG- Praxis). Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Einsätze für die D.________ im Jahr 2013 im Rahmen eines einzigen, durch einen Ferienbezug unterbrochenen Arbeitsverhältnisses geleistet wurden oder ob von zwei voneinander unab- hängigen Temporärarbeitsverhältnissen auszugehen ist: Gemäss Einsatzvertrag vom 18. April 2013 (AB 128) wurde ab dem
23. April 2013 ein Einsatz bei der D.________ vereinbart. Die vorgesehene Einsatzdauer wurde auf maximal 3 Monate festgelegt. Aktenkundig ist fer- ner ein Einsatzvertrag vom 10. Januar 2014 (AB 46), wonach ab dem 15. August 2013 ebenfalls für maximal drei Monate ein Einsatz bei der D.________ bestätigt wurde. Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 28. No- vember 2013 (AB 126) gab die B.________ an, das Arbeitsverhältnis habe vom 15. August bis 19. November 2013 gedauert; eine vorangehende Be- schäftigung wurde für die Zeit vom 4. April bis 12. Juli 2013 bescheinigt (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 8 127). Schliesslich ergibt sich aus den Lohnabrechnungen, dass ab 15. Au- gust 2013 ein neuer Einsatz begann (AB 78 unten), wogegen bis 12. Juli 2013 (bzw. 14. Juli [Sonntag]) auf einen am 23. April 2013 begonnen Ein- satz verwiesen wurde (AB 77). Damit hat sachverhaltsmässig als erstellt zu gelten, dass – gestützt auf den Rahmenvertrag mit der B.________, der für sich allein kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht] vom 17. November 2000, C 349/99, E. 4c) – zwei voneinander un- abhängige Arbeitsverhältnisse mit der D.________ (23. April bis 14. Juli 2013; 15. August bis 19. November 2013) eingegangen wurden. Folglich ist Rz. B150a der AVIG-Praxis nicht einschlägig. Auch aus Rz. B149 der AVIG-Praxis vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten, obwohl er (wieder) für den gleichen Arbeitgeber tätig war, ist doch auch dort der Bestand eines einzigen Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt. Nach dem Dargelegten ist die Zeit zwischen den beiden Einsätzen bei der D.________ zu Recht nicht als Beitragszeit angerechnet worden.
E. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen bezahlten Ferienbezug beruft bzw. der Auffassung ist, diese Zeit gelte aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 AVIV als Beitragszeit, kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung der Beitragszeit kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhält- nisses an. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung ei- ner Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (Rz. B159 der AVIG-Praxis). Das erste Arbeitsverhältnis mit der D.________ endete per Mitte Juli 2013 (E. 3.2.1 hiervor); eine Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stunden- oder Mo- natslohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit ent- sprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienent- schädigung (BGE 130 V 492). Die im Stundenlohn enthaltenen Ferienent- schädigungen können somit nicht (mehr [vgl. demgegenüber noch BGE 112 V 220 E. 2d S. 226]) als zusätzliche Beitragszeit aufgerechnet werden (BGE 130 V 492 E. 4.4 S. 499; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslo- senversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 9 tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2242 f. N. 217).
E. 3.3 Der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist unbestrit- tenermassen nicht erfüllt. Damit hat es bei der von der Beschwerdegegne- rin errechneten Beitragszeit von 11.981 Monaten sein Bewenden. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die anspruchsbegründende Beitrags- zeit nur gerade knapp nicht erreicht, ist das Folgende festzuhalten: In BGE 130 V 121 hat das Bundesgericht erkannt, dass ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächs- te ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist. Diese für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Rechtsprechung ist für die Berech- nung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragszeit jedoch nicht anwendbar. Denn im Gegensatz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt der Verwaltung im Rahmen der Beitragszeitberechnung kein Er- messensspielraum zu. Eine auf Kommastellen berechnete Beitragszeit beinhaltet denn auch – wiederum im Gegensatz zum Invaliditätsgrad – nicht eine gewisse Scheingenauigkeit, sondern gibt ein rechnerisch exaktes Ergebnis wider, so dass eine Auf- oder Abrundung nicht gerechtfertigt ist. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt nicht in Betracht, auch wenn diese nur knapp nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256 E. 4c S. 262). Darin ist kein überspitzter Formalismus (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417) zu erblicken. Überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, kann es zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht resp. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim Erfordernis der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Der Sinn ge- setzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden. Es lässt sich deshalb kaum je recht- fertigen, an klar sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzwerten nicht strikte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 10 festzuhalten. Mit einer lockereren Handhabung – etwa mittels Auf- oder Abrundens – liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härte- fälle vermieden werden könnten (BGE 122 V 256 E. 3c S. 260).
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist zu Recht eine Beitragsdauer von 11.981 Monaten berücksichtigt hat. Damit erreicht der Beschwerdeführer die gesetzliche Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten nicht und der Ein- sprachentscheid vom 14. März 2014 (AB 14) ist im Ergebnis nicht zu bean- standen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben.
E. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 11
- Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
- Juli 2014) - Arbeitslosenkasse Unia - beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung - Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
200 14 352 ALV SCJ/ABE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. November 2014 Verwaltungsrichter Scheidegger Gerichtsschreiberin Abenhaim A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH West, Monbijoustrasse 61, Postfach 1174, 3000 Bern 23 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 14. März 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) beantragte am 10. Januar 2014 (erneut) Arbeitslosenentschädigung (Ant- wortbeilage [AB] 90, 95). Mit Verfügung vom 29. Januar 2014 (AB 39) ver- neinte die Unia Arbeitslosenkasse (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 2. Januar 2014, weil die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt sei; während der Rahmen- frist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 2. Januar 2012 bis 1. Januar 2014 sei nur für 11.746 Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung nach- gewiesen. Die dagegen erhobene Einsprache (AB 20) wies die Unia am 14. März 2014 (AB 14) ab, wobei sie zufolge bislang unberücksichtigt gebliebener Zivilschutzdienste (AB 25) neu eine Beitragszeit von 11.887 Monaten be- rechnete. B. Dagegen erhob der Versicherte am 12. April 2014 Beschwerde. Er bean- tragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2014. Er macht im Wesentlichen geltend, die Zivilschutztage seien nicht korrekt angerechnet worden und es seien zusätzlich Ferientage als Beitragszeit zu berücksichtigen. Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2014 beantragt die Beschwerdegegne- rin die Abweisung der Beschwerde. Aufforderungsgemäss (vgl. Schreiben des Instruktionsrichters vom 14. Mai und vom 3. Juni 2014) reichte die Beschwerdegegnerin am 28. Mai und am
16. Juni 2014 Ergänzungen zur Beschwerdeantwort ein. Darin erläuterte sie ihre Berechnungen und korrigierte diese insofern, als nunmehr von 11.981 Monaten ausgegangen wird.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 3 Während der Beschwerdeführer am 23. Juli 2014 eine Replik einreichte, verzichtete die Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2014 auf das Einreichen einer Duplik. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversiche- rungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft vom
11. Juni 2009 (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträ- gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Ar- beitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 25. Juni 1982 [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzent- schädigung vom 31. August 1983 [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Be- stimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes über die Verwal- tungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 14. März 2014 (AB 14), mit welchem die Ablehnung des Anspruchs auf Arbeitslo- senentschädigung ab dem 2. Januar 2014 (AB 39) bestätigt wurde. Mit der Vollzeitanstellung per 1. April 2014 (AB 23) liegt die Anspruchsberechti-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 4 gung für die Monate Januar, Februar und März 2014 im Streit. Damit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (vgl. Art. 23 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 15 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 [UVG; SR 832.20] und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung vom 20. Dezember 1982 [UVV; SR 832.202]), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.3 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rah- menfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine bei- tragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Bei- tragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Per- son erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Ein- kommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251). 2.2 Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalender- monat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Bei- tragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zu- sammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 5 (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäfti- gungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2). Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umstän- den nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1,4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251). Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat in- nerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3). 2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG u.a. befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a) oder infolge Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. 3. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit begann im vorliegenden Fall am 2. Ja- nuar 2012 zu laufen und endet am 1. Januar 2014 (vgl. E. 2.1 hiervor; vgl. AB 39). Zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmen- frist während mindestens 12 Monaten einer beitragspflichtigen Beschäfti- gung nachgegangen ist. 3.1 Die Beschwerdegegnerin anerkannte innerhalb der Rahmenfrist folgende Beschäftigungen resp. Beitragszeiten:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 6 Arbeitgeber Zeitraum Monate B.________ 26.11.2013 – 03.12.2013 0.280 B.________ 15.08.2013 – 19.11.2013 3.167 B.________ 04.04.2013 – 12.07.2013 3.354 B.________ 14.01.2013 – 13.02.2013 1.073 B.________ 12.11.2012 – 07.12.2012 0.933 C.________ 09.10.2012 – 26.10.2012 0.653 B.________ 22.08.2012 – 28.09.2012 1.306 C.________ 09.07.2012 – 03.08.2012 0.980 Zivilschutz 06.12.2013 0.047 Zivilschutz 17.08.2012 – 19.08.2012 0.141 Zivilschutz 20.03.2012 0.047 Total 11.981 Es bestehen keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdegegnerin die im Rahmen der verschiedenen Einsatzverträge geleistete Arbeitszeit nicht korrekt in Beitragszeit umgerechnet hätte. Nachdem sie auch sämtliche Zivilschutztage, die nicht in die Zeit eines Arbeitsverhältnisses fielen (vgl. Art. 11 Abs. 4 AVIV), als zusätzliche Beitragszeit angerechnet hatte, resul- tierte eine solche von 11.981 Monaten (11.887 Monate [AB 14] ./. 0.047 Monate [Zivilschutz vom 17. bis 19. August 2012 exkl. Samstag/Sonntag] + 0.141 Monate [Zivilschutz vom 17. bis 19. August 2012 inkl. Sams- tag/Sonntag {vgl. Eingabe vom 16. Juni 2014}]). Insbesondere die Korrek- tur hinsichtlich der Berechnung der anrechenbaren Zivilschutztage erweist sich als rechtens, werden doch Arbeitstage, die auf einen Samstag oder Sonntag fallen, Werktagen gleichgestellt, wenn diese wöchentlich deren 5 nicht übersteigen (vgl. Rz. B150 der AVIG-Praxis ALE des Staatssekretari- ats für Wirtschaft [seco], abrufbar unter www.treffpunkt-arbeit.ch). Der Be- schwerdeführer bringt denn auch keine (substantiierten) Rügen hiergegen vor. Weitere beitragsrelevante Beschäftigungen sind sodann weder ersicht- lich noch werden solche geltend gemacht. 3.2 Der Beschwerdeführer macht indessen geltend, er habe in der Zeit vom 4. April 2013 (recte wohl: 23. April 2013 [AB 128]; vgl. aber AB 47]) bis zum 19. November 2013 für einen einzigen Arbeitgeber gearbeitet. In der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. August 2013 habe er „bewilligte Ferien“ bezo- gen; zumindest die bezahlten Ferientage seien als Beitragszeit anzurech- nen. 3.2.1 Als Beitragsmonat zählt jeder ganze Kalendermonat, in dem die versicherte Person in einem Arbeitsverhältnis stand. Dabei ist unerheblich,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 7 ob sie regelmässig oder unregelmässig, stunden- oder tageweise, teilzeit- lich oder vollzeitlich (z.B. in Abrufs-, Aushilfs- oder Temporärarbeitsverhält- nissen im gleichen Einsatzbetrieb) beschäftigt war. Hat die versicherte Per- son beim gleichen Arbeitgeber und in jedem Kalendermonat gearbeitet, kann die ganze Dauer des Arbeitsverhältnisses als Beitragszeit angerech- net werden (Rz. B149 der AVIG-Praxis). Werden unregelmässige Einsätze im Rahmen eines einzigen Arbeitsvertrages geleistet (z.B. Abrufarbeitsver- hältnisse), sind alle Monate, in denen gearbeitet worden ist, als ganze Bei- tragsmonate anzurechnen. Dies gilt auch dann, wenn in einem Monat nur wenige oder sogar nur ein Tag und im vorangehenden bzw. nachfolgenden Monat nicht gearbeitet wurde. Nur wenn das Arbeitsverhältnis im Verlauf eines Monates aufgenommen bzw. beendet wird, berechnet sich die Bei- tragszeit erst ab Zeitpunkt der Aufnahme bzw. bis Beendigung der Arbeit nach Art. 11 Abs. 2 AVIV (Proratisierung [Rz. B150a der AVIG-Praxis]). Beruhen die Einsätze beim gleichen Arbeitgeber hingegen jeweils auf ver- schiedenen, voneinander unabhängigen Arbeitsverträgen (z.B. Einsatzver- träge von Temporärarbeitnehmenden), sind diese Einsätze als eigenstän- dige Arbeitsverhältnisse zu betrachten. In diesen Fällen erfolgt eine allfälli- ge Proratisierung der Kalendermonate für die Ermittlung der Beitragszeit zu Beginn und am Ende von jedem Arbeitseinsatz (Rz. B150b der AVIG- Praxis). Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Einsätze für die D.________ im Jahr 2013 im Rahmen eines einzigen, durch einen Ferienbezug unterbrochenen Arbeitsverhältnisses geleistet wurden oder ob von zwei voneinander unab- hängigen Temporärarbeitsverhältnissen auszugehen ist: Gemäss Einsatzvertrag vom 18. April 2013 (AB 128) wurde ab dem
23. April 2013 ein Einsatz bei der D.________ vereinbart. Die vorgesehene Einsatzdauer wurde auf maximal 3 Monate festgelegt. Aktenkundig ist fer- ner ein Einsatzvertrag vom 10. Januar 2014 (AB 46), wonach ab dem 15. August 2013 ebenfalls für maximal drei Monate ein Einsatz bei der D.________ bestätigt wurde. Mit Arbeitgeberbescheinigung vom 28. No- vember 2013 (AB 126) gab die B.________ an, das Arbeitsverhältnis habe vom 15. August bis 19. November 2013 gedauert; eine vorangehende Be- schäftigung wurde für die Zeit vom 4. April bis 12. Juli 2013 bescheinigt (AB
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 8 127). Schliesslich ergibt sich aus den Lohnabrechnungen, dass ab 15. Au- gust 2013 ein neuer Einsatz begann (AB 78 unten), wogegen bis 12. Juli 2013 (bzw. 14. Juli [Sonntag]) auf einen am 23. April 2013 begonnen Ein- satz verwiesen wurde (AB 77). Damit hat sachverhaltsmässig als erstellt zu gelten, dass – gestützt auf den Rahmenvertrag mit der B.________, der für sich allein kein beitragszeitrelevantes Arbeitsverhältnis begründet (vgl. Ent- scheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute Bundes- gericht] vom 17. November 2000, C 349/99, E. 4c) – zwei voneinander un- abhängige Arbeitsverhältnisse mit der D.________ (23. April bis 14. Juli 2013; 15. August bis 19. November 2013) eingegangen wurden. Folglich ist Rz. B150a der AVIG-Praxis nicht einschlägig. Auch aus Rz. B149 der AVIG-Praxis vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ab- zuleiten, obwohl er (wieder) für den gleichen Arbeitgeber tätig war, ist doch auch dort der Bestand eines einzigen Arbeitsverhältnisses vorausgesetzt. Nach dem Dargelegten ist die Zeit zwischen den beiden Einsätzen bei der D.________ zu Recht nicht als Beitragszeit angerechnet worden. 3.2.2 Soweit der Beschwerdeführer sich auf einen bezahlten Ferienbezug beruft bzw. der Auffassung ist, diese Zeit gelte aufgrund der Regelung in Art. 11 Abs. 3 AVIV als Beitragszeit, kann ihm nicht gefolgt werden. Für die Bestimmung der Beitragszeit kommt es auf die Dauer des Arbeitsverhält- nisses an. Ein beendigtes Arbeitsverhältnis wird durch die Auszahlung ei- ner Entschädigung für nicht bezogene Ferien weder verlängert noch darf diese in Beitragstage umgerechnet und an die Beitragszeit angerechnet werden (Rz. B159 der AVIG-Praxis). Das erste Arbeitsverhältnis mit der D.________ endete per Mitte Juli 2013 (E. 3.2.1 hiervor); eine Abgeltung des Ferienanspruches in Form eines Zuschlages zum Stunden- oder Mo- natslohn führt nicht zu einer Erhöhung der anrechenbaren Beitragszeit ent- sprechend der auf Ferientage oder -wochen umgerechneten Ferienent- schädigung (BGE 130 V 492). Die im Stundenlohn enthaltenen Ferienent- schädigungen können somit nicht (mehr [vgl. demgegenüber noch BGE 112 V 220 E. 2d S. 226]) als zusätzliche Beitragszeit aufgerechnet werden (BGE 130 V 492 E. 4.4 S. 499; vgl. auch Thomas Nussbaumer, Arbeitslo- senversicherung, in Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 9 tungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 2. Aufl. 2007, S. 2242 f. N. 217). 3.3 Der Befreiungstatbestand von Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG ist unbestrit- tenermassen nicht erfüllt. Damit hat es bei der von der Beschwerdegegne- rin errechneten Beitragszeit von 11.981 Monaten sein Bewenden. Mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer die anspruchsbegründende Beitrags- zeit nur gerade knapp nicht erreicht, ist das Folgende festzuhalten: In BGE 130 V 121 hat das Bundesgericht erkannt, dass ein rechnerisch exakt ermitteltes Ergebnis nach den Regeln der Mathematik auf die nächs- te ganze Prozentzahl auf- oder abzurunden ist. Diese für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Rechtsprechung ist für die Berech- nung der arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragszeit jedoch nicht anwendbar. Denn im Gegensatz zur Ermittlung des Invaliditätsgrades kommt der Verwaltung im Rahmen der Beitragszeitberechnung kein Er- messensspielraum zu. Eine auf Kommastellen berechnete Beitragszeit beinhaltet denn auch – wiederum im Gegensatz zum Invaliditätsgrad – nicht eine gewisse Scheingenauigkeit, sondern gibt ein rechnerisch exaktes Ergebnis wider, so dass eine Auf- oder Abrundung nicht gerechtfertigt ist. Eine Aufrundung der als Beitragszeit anrechenbaren Kalendertage auf die gesetzliche Mindestbeitragszeit fällt nicht in Betracht, auch wenn diese nur knapp nicht erreicht wird (vgl. BGE 122 V 256 E. 4c S. 262). Darin ist kein überspitzter Formalismus (BGE 120 V 413 E. 4b S. 417) zu erblicken. Überall dort, wo gesetzlich festgelegte Limiten zu berücksichtigen sind, kann es zwangsläufig auch zu streng anmutenden Grenzfällen kommen, in welchen die geforderten Werte nur um wenig nicht erreicht resp. verfehlt werden. Nicht anders verhält es sich beim Erfordernis der Beitragszeit als Anspruchsvoraussetzung für die Arbeitslosenentschädigung. Der Sinn ge- setzlicher Limiten liegt aber gerade darin, klar bestimmbare Abgrenzungen zu schaffen. Dieses Bedürfnis besteht in allen Bereichen des Rechts und findet sich in positivrechtlicher Ausgestaltung in vielen Gesetzen. Die mit solch präzisen Grenzen verbundenen Härten sind denn in der Regel vom Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit auch bewusst in Kauf genommen worden. Es lässt sich deshalb kaum je recht- fertigen, an klar sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzwerten nicht strikte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 10 festzuhalten. Mit einer lockereren Handhabung – etwa mittels Auf- oder Abrundens – liesse sich ausser für den konkreten Einzelfall auch kaum etwas gewinnen, würde dadurch doch einzig eine faktische Verschiebung der gesetzlichen Limite erreicht, ohne dass damit neue Grenz- und Härte- fälle vermieden werden könnten (BGE 122 V 256 E. 3c S. 260). 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin innerhalb der massgeblichen Rahmenfrist zu Recht eine Beitragsdauer von 11.981 Monaten berücksichtigt hat. Damit erreicht der Beschwerdeführer die gesetzliche Mindestbeitragsdauer von 12 Monaten nicht und der Ein- sprachentscheid vom 14. März 2014 (AB 14) ist im Ergebnis nicht zu bean- standen. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Par- teientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteien- tschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2014, ALV/14/352, Seite 11
3. Zu eröffnen (R):
- A.________ (samt Kopie der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom
31. Juli 2014)
- Arbeitslosenkasse Unia
- beco Berner Wirtschaft, Arbeitsvermittlung
- Staatssekretariat für Wirtschaft - seco Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begrün- dung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf- fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bun- desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ge- führt werden.